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Document 51996PC0044(12)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ...DES RATES zur Festsetzung der Beihilfen für Faserlein und Hanf sowie der Beihilfe für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern im Wirtschaftsjahr 1996/97

/* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0064 */

ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 22–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0044(12)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ...DES RATES zur Festsetzung der Beihilfen für Faserlein und Hanf sowie der Beihilfe für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern im Wirtschaftsjahr 1996/97 /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0064 */

Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0022


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Festsetzung der Beihilfen für Faserlein und Hanf sowie der Beihilfe für die Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern im Wirtschaftsjahr 1996/97 (96/C 125/12)

96/0064(CNS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird die Beihilfe für überwiegend zur Fasererzeugung bestimmten Flachs und für Hanf, die in der Gemeinschaft erzeugt werden, jährlich festgesetzt.

Nach Artikel 4 Absatz 2 derselben Verordnung wird diese Beihilfe je Hektar Anbau- und Erntefläche so festgesetzt, daß das Gleichgewicht zwischen dem für die Gemeinschaft erforderlichen Produktionsumfang und den Absatzmöglichkeiten für diese Erzeugung sichergestellt wird. Bei ihrer Festsetzung ist der Weltmarktpreis von Flachs- und Hanffasern und von Flachs- und Hanfsaat zu berücksichtigen.

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 sieht vor, daß der zur Finanzierung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmte Teil der Beihilfe anläßlich der Festsetzung der Beihilfe für das betreffende Wirtschaftsjahr nach den Kriterien desselben Absatzes festgesetzt wird. Dabei ist der Entwicklung der Marktlage bei Flachs, der Höhe der Beihilfe für Flachs und den Kosten der vorzusehenden Maßnahmen Rechnung zu tragen.

Die Anwendung der obengenannten Kriterien führt zur Festsetzung der Beihilfe und des zur Finanzierung der Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmten Teils der Beihilfe in nachstehender Höhe -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 werden die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehenen Beihilfen wie folgt festgesetzt:

a) für Flachs auf 935,65 ECU/ha;

b) für Hanf auf 774,74 ECU/ha.

Artikel 2

Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird der von der Beihilfe für Flachs einzubehaltende Betrag, der für die Finanzierung der in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannten Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Flachsfasern bestimmt ist, auf 53,64 ECU/ha festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) Siehe Seite 20 dieses Amtsblatts.

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