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Document 51996PC0044(09)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1995/96 im Sektor Olivenöl geltenden Preise, Beihilfen und entsprechenden Rücklagen

    /* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0062 */

    ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 16–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0044(09)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1995/96 im Sektor Olivenöl geltenden Preise, Beihilfen und entsprechenden Rücklagen /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0062 */

    Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0016


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

    zur Festsetzung der im Wirtschaftsjahr 1995/96 im Sektor Olivenöl geltenden Preise, Beihilfen und entsprechenden Rücklagen (96/C 125/09)

    96/0062(CNS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 6,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Der Erzeugungsrichtpreis für Olivenöl ist nach den Kriterien der Artikel 4 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen.

    Der Interventionspreis muß nach den in Artikel 8 der Verordnung Nr. 136/66/EWG vorgesehenen Kriterien festgesetzt werden.

    Der repräsentative Marktpreis ist nach den Kriterien des Artikels 7 der Verordnung Nr. 136/66/EWG festzusetzen.

    Um dem Erzeuger ein angemessenes Einkommen zu sichern, muß eine Beihilfe für die Erzeugung festgesetzt und dabei die Auswirkung, die die Verbrauchsbeihilfe auf nur einen Teil der Erzeugung hat, berücksichtigt werden.

    Gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist der Teil der Erzeugungsbeihilfe zu bestimmen, der der Finanzierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Olivenölqualität sowie der Kosten vorzubehalten ist, welche die Erledigung der Aufgaben mit sich bringt, die die anerkannten Erzeugerorganisationen und ihre Vereinigungen bei der Verwaltung der Beihilfe für die Olivenölerzeugung und der Kontrolle ihrer Gewährung zu erfuellen haben;

    Nach Artikel 11 Absätze 5 und 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG ist ein gewisser Prozentsatz der Verbrauchsbeihilfe in jedem Olivenölwirtschaftsjahr für die Finanzierung der in Absatz 3 desselben Artikels genannten anerkannten berufsständischen Organisationen sowie von Maßnahmen zur Förderung des Olivenölverbrauchs in der Gemeinschaft zu verwenden. Diese Prozentsätze sind für das Wirtschaftsjahr 1996/97 festzusetzen. Da für die Fördermaßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG bereits eine Finanzierung vorgesehen ist, wird der auf sie entfallende Prozentsatz für das Wirtschaftsjahr 1996/97 auf Null festgesetzt -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 werden der Erzeugungsrichtpreis und der Interventionspreis für Olivenöl wie folgt festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (2) Die in Absatz 1 genannten Preise beziehen sich auf gewöhnliches naturreines Olivenöl mit einem Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von 3,3 g/100 g.

    Artikel 2

    Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird der repräsentative Marktpreis für Olivenöl auf 229,50 ECU/100 kg festgesetzt.

    Artikel 3

    Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird die Erzeugungsbeihilfe wie folgt festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 4

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 werden 1,4 v. H. der den Olivenölerzeugern zugewiesenen Erzeugerbeihilfe zur Finanzierung von gezielten, der Verbesserung der Olivenölqualität in jedem Erzeugungsmitgliedstaat dienenden Maßnahmen verwendet.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird der Prozentsatz der Erzeugungsbeihilfe, der gemäß Artikel 20d Absatz 1 der Verordnung Nr. 136/66/EWG für die in Anwendung derselben Verordnung anerkannten Erzeugerorganisationen für Olivenöl oder deren anerkannte Vereinigungen einbehalten werden kann, auf 0,8 v. H. festgesetzt.

    Artikel 5

    (1) Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird der Anteil der Verbrauchsbeihilfe gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG auf 5,5 v. H. festgesetzt.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 wird der für Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung Nr. 136/66/EWG einbehaltene Anteil der Verbrauchsbeihilfe auf Null festgesetzt.

    Artikel 6

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. November 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    . . .

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

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