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Document 51996PC0044(08)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) NR. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl

/* KOM/96/0044 ENDG */

ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 14–15 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51996PC0044(08)

Vorschlag VERORDNUNG (EG) NR. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl /* KOM/96/0044 ENDG */

Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0014


Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 über die allgemeinen Durchführungsvorschriften für die Verbrauchsbeihilfe für Olivenöl (96/C 125/08)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1996 über die Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 7,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund der letzten Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. . . . ist gemäß Artikel 11 nicht mehr vorgeschrieben, daß das Olivenöl gemeinschaftlichen Ursprungs sein muß, damit ein Anspruch auf die Verbrauchsbeihilfe besteht. Dadurch erübrigen sich die Kontrollen über den gemeinschaftlichen Ursprung des Erzeugnisses. Desgleichen können die Sicherheiten entfallen, die für die Abfertigung von aus Drittländern eingeführtem Olivenöl in den freien Verkehr zu leisten waren. Für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien, das im Rahmen eines einer Sonderregelung unterliegenden Kontingents eingeführt wird, muß jedoch nach wie vor bei der Abfertigung zum freien Verkehr eine Sicherheit geleistet werden, weil die Ermittlung des verminderten Zollsatzes für dieses Öl nicht der Sicherheit Rechnung trägt, die zuvor für sämtliche für den freien Verkehr abgefertigten Mengen Olivenöl geleistet wurden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3089/78 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3461/87 (4), wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 4, Absatz 1 werden im einleitenden Satz die Worte "in der Gemeinschaft erzeugtes" gestrichen.

2. In Artikel 7 Buchstaben a) und b), werden die Worte "gemeinschaftlichen Ursprungs" gestrichen.

3. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Für Olivenöl des KN-Codes 1509 10 mit Ursprung in Tunesien, das im Rahmen einer Sonderregelung mit mengenmäßiger Beschränkung eingeführt wird, ist bei der Abfertigung zum freien Verkehr eine Sicherheit zu leisten. Der Betrag dieser Sicherheit entspricht dem Teil der Verbrauchsbeihilfe, der den Abfuellbetrieben für dasselbe Olivenöl gezahlt würde und der zum Zeitpunkt der Abfertigung zum freien Verkehr gültig wäre. Im Fall einer Entscheidung, die zu einer erheblichen Änderung der Verbrauchsbeihilfe führt, kann die Kommission vom Zeitpunkt der entsprechenden Entscheidung an den Betrag der Sicherheit anpassen, um der betreffenden Änderung Rechnung zu tragen. Die Sicherheit wird freigegeben, sobald der Betreffende nachweist, daß sich das zum freien Verkehr abgefertigte Olivenöl in einem Zustand befindet, der weder Anspruch auf die Verbrauchsbeihilfe noch auf die Erzeugungserstattung gemäß Artikel 20a der Verordnung Nr. 136/66/EWG verleiht."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu . . .

Im Namen des Rates

. . .

(1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

(2) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. Nr. L 369 vom 29. 12. 1978, S. 12.

(4) ABl. Nr. L 329 vom 20. 11. 1987, S. 25.

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