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Document 51996PC0044(07)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) NR. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

    /* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0061 */

    ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0044(07)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) NR. ... DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0061 */

    Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0012


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

    zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (96/C 125/07)

    96/0061(CNS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Nach Artikel 2a der Verordnung Nr. 136/66/EWG (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), gilt für die Erzeugnisse der gemeinsamen Marktorganisation einschließlich Olivenöl der Gemeinsame Zolltarif, und nach Artikel 11 der eingangs genannten Verordnung wird die Verbrauchsbeihilfe nur für in der Gemeinschaft erzeugtes Olivenöl gewährt.

    Als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde des GATT wurden die variablen Abschöpfungen für Agrarerzeugnisse durch feste gemeinsame Zölle ersetzt. Bei Olivenöl führt der natürliche Erntewechsel zu einer unregelmäßigen Erzeugung in der Gemeinschaft. Um bei der Versorgung des Marktes allzu hohe Preisschwankungen zu vermeiden, ist die Möglichkeit der Einfuhr zu ermäßigtem Zoll vorzusehen.

    Da beim gemeinsamen Zollsatz die frühere Sicherheitsleistung zur Überführung in den freien Verkehr berücksichtigt wurde, ist es nicht mehr angezeigt, die Gewährung der Verbrauchsbeihilfe auf Olivenöl aus Gemeinschaftserzeugung zu begrenzen und die Produktionserstattung für die Konservenherstellung zu differenzieren -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung Nr. 136/66/EWG wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2a wird folgender Absatz angefügt, der vorhandene Text wird zu Absatz 1:

    "(2) Um eine angemessene Versorgung des Marktes durch Einfuhren aus Drittländern zu ermöglichen, falls der Marktpreis für Olivenöl in der Gemeinschaft mindestens drei Monate lang den Interventionspreis deutlich übersteigt, kann die Kommission abweichend von Absatz 1 nach dem Verfahren von Artikel 38

    - die Anwendung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für Olivenöl ganz oder teilweise aussetzen und die Modalitäten dieser Aussetzung festlegen;

    - ein zollermäßigtes Einfuhrkontingent für Olivenöl eröffnen und dessen Verwaltung regeln.

    Diese Maßnahmen werden für die äußerst notwendige Dauer, längstens bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres angewandt."

    2. Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Liegt der Erzeugungsrichtpreis abzüglich Erzeugungsbeihilfe über dem repräsentativen Marktpreis für Olivenöl, so wird für das in der Gemeinschaft auf den Markt gebrachte Olivenöl eine Verbrauchsbeihilfe in Höhe der Differenz zwischen diesen beiden Beträgen gewährt."

    3. Artikel 20a Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Die Erstattung entspricht dem in Unterabsatz 1 genannten Betrag zuzüglich des Betrags der Verbrauchsbeihilfe vom Tag der Anwendung der Erstattung."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    . . .

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

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