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Document 51996PC0044(05)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuchersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1996/97

    /* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0060 */

    ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 8–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51996PC0044(05)

    Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuchersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1996/97 /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0060 */

    Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0008


    Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . .

    zur Festsetzung bestimmter Preise im Zuckersektor und der Standardqualität für Zuckerrüben für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (96/C 125/05)

    96/0060(CNS)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1101/95 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Festsetzung der Preise für Zucker ist den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Die gemeinsame Agrarpolitik hat insbesondere zum Ziel, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu sichern und die Versorgungssicherheit sowie die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen zu gewährleisten.

    Zur Erreichung dieser Ziele ist es notwendig, den Richtpreis für Zucker auf einer Höhe festzusetzen, die insbesondere unter Berücksichtigung der sich daraus für den Interventionspreis ergebenden Höhe den Erzeugern von Zuckerrüben oder Zuckerrohr unter Wahrung der Verbraucherinteressen einen angemessenen Erlös sichert und wodurch ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Preisen für die wichtigsten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährleistet werden kann.

    Da die Vermarktung des Zuckers wegen der Besonderheiten des Zuckermarktes nur mit relativ begrenzten Risiken verbunden ist, kann bei der Festsetzung des Interventionspreises für Zucker den Unterschied zwischen Richtpreis und Interventionspreis verhältnismäßig niedrig gehalten werden.

    Der Grundpreis für Zuckerrüben muß unter Zugrundelegung des Interventionspreises den Einnahmen der Unternehmen aus dem Verkauf von Melasse Rechnung tragen. In Ableitung von dem Melassepreis gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 von geschätzt 8,21 ECU/100 kg lassen sich diese Einnahmen auf 7,61 ECU/100 kg veranschlagen. Der Zuckerrübengrundpreis muß außerdem unter Berücksichtigung der Kosten für die Verarbeitung und Lieferung der Zuckerrüben an die Fabriken und unter Zugrundelegung eines Ausbeutesatzes festgelegt werden, der für die Gemeinschaft auf 130 kg Weißzucker je Tonne Zuckerrüben mit 16 v. H. Zuckergehalt veranschlagt werden kann -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Richtpreis für Weißzucker wird auf 66,50 ECU/100 kg festgesetzt.

    (2) Der Interventionspreis für Weißzucker wird für die Gebiete ohne Zuschußbedarf auf 63,19 ECU/100 kg festgesetzt.

    Artikel 2

    Der in der Gemeinschaft gültige Grundpreis für Zuckerrüben wird auf 47,67 ECU/t auf der Stufe der Lieferung zur Sammelstelle festgesetzt.

    Artikel 3

    Zuckerrüben der Standardqualität sind von folgender Beschaffenheit:

    a) gesund und handelsüblich;

    b) mit einem Zuckergehalt von 16 v. H. bei der Annahme.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt für das Wirtschaftsjahr 1996/97.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu . . .

    Im Namen des Rates

    . . .

    (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (2) ABl. Nr. L 110 vom 17. 5. 1995, S. 1.

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