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Document 51996PC0044(04)
Proposal for a COUNCIL REGULATION (EC) No ... fixing the monthly price increases for paddy rice for the 1996/97 marketing year
Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu dem Preis für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1996/97
Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu dem Preis für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1996/97
/* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0059 */
ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu dem Preis für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1996/97 /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0059 */
Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0007
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . . zur Festsetzung der monatlichen Zuschläge zu dem Preis für Rohreis für das Wirtschaftsjahr 1996/97 (96/C 125/04) 96/0059(CNS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1)wird der Interventionspreis um monatliche Zuschläge erhöht. Bei der Festsetzung der Höhe der monatlichen Zuschläge ist es angebracht, sowohl den Kosten der Reislagerung und ihrer Finanzierung in der Gemeinschaft als auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Reisbestände entsprechend den Bedürfnissen des Marktes abzusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für das Wirtschaftsjahr 1996/97 betragen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 vorgesehenen monatlichen Zuschläge für den Interventionspreis 2,06 ECU/t. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu . . . Im Namen des Rates . . . (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12. 1995, S. 18.