This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51996PC0044(03)
Proposal for a COUNCIL REGULATION (EC) No ... introducing a specific measure in respect of certain grain legumes
Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES mit einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen
Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES mit einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen
/* KOM/96/0044 endg. - CNS 96/0058 */
ABl. C 125 vom 27.4.1996, p. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag VERORDNUNG (EG) Nr. ... DES RATES mit einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen /* KOM/96/0044 ENDG - CNS 96/0058 */
Amtsblatt Nr. C 125 vom 27/04/1996 S. 0005
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) Nr. . . . DES RATES vom . . . mit einer Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen (96/C 125/03) 96/0058(CNS) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 762/89 (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2064/92 (2), wurde eine Sondermaßnahme zugunsten bestimmter Körnerleguminosen eingeführt. Diese Verordnung läuft am 30. Juni 1996 aus. Die Gemeinschaft hat ein wirtschaftliches Interesse daran, daß Körnerleguminosen wie Linsen, Kichererbsen und Wicken weiterhin angebaut werden. Die Erhaltung der betreffenden Kulturen läßt sich durch Gewährung einer Hektarbeihilfe gewährleisten. Die Beihilfe muß so festgesetzt werden, daß diesem Ziel entsprochen wird. Die derzeitige Beihilfe von 181 ECU/ha ist angemessen. Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30 Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. . . . (4), ist eine Beschränkung der für die Ausgleichsbeihilfe in Betracht kommenden Flächen, insbesondere im Ölsaatensektor, eingeführt worden. Der Anbau von Körnerleguminosen stellt eine gute Alternative dar und hilft, ein Ungleichgewicht auf dem Gemeinschaftsmarkt zu vermeiden. Da jedoch eine zu starke Ausdehnung dieses Anbaus verhindert werden muß, sollte die garantierte Hoechstfläche auf 400 000 ha festgesetzt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Es wird eine Beihilfe für die Erzeugung der nachstehenden Körnerleguminosen eingeführt: - andere Linsen des KN-Codes 0713 40 90, - andere Kichererbsen des KN-Codes 0713 20 90, - andere Wicken der Arten Vicia sativa L. und Vicia ervilla Willd. des KN-Codes ex 0713 90 90. Artikel 2 (1) Die Beihilfe für die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Körnerleguminosen wird je Wirtschaftsjahr gewährt. Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni. Die Beihilfe gemäß Absatz 1 wird nicht für Flächen gewährt, die Gegenstand einer Finanzierung nach Artikel 1 Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (6) sind. (2) Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 3 wird der Beihilfebetrag auf 181 ECU/ha der eingesäten und abgeernteten Anbaufläche festgesetzt. Artikel 3 Überschreitet die Anbaufläche zur Erzeugung der in Artikel 1 genannten Körnerleguminosen eine garantierte Hoechstfläche von 400 000 ha, so wird die Beihilfe während desselben Wirtschaftsjahres im Verhältnis zu der Überschreitung gekürzt. Artikel 4 Die mit dieser Verordnung eingeführte Erzeugerbeihilfe gilt als Interventionsmaßnahme zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. September jeden Wirtschaftsjahres die Flächen mit, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. November jeden Wirtschaftsjahres die Flächen mit, für die die Beihilfe gewährt werden muß. Artikel 6 Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EG) Nr. 603/95 (7). Nach demselben Verfahren stellt die Kommission die Überschreitung der garantierten Hoechstfläche fest und bestimmt den endgültigen Beihilfebetrag spätestens am 15. November des betreffenden Wirtschaftsjahres. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu . . . Im Namen des Rates . . . (1) ABl. Nr. L 80 vom 23. 3. 1989, S. 76. (2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 47. (3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. (4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts. (5) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (6) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. (7) ABl. Nr. L 63 vom 21. 3. 1995, S. 1.