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Document 51995PC0479(01)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern

/* KOM/95/479 endg. - ACC 95/0253 */

ABl. C 6 vom 11.1.1996, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0479(01)

Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern /* KOM/95/479 ENDG - ACC 95/0253 */

Amtsblatt Nr. C 006 vom 11/01/1996 S. 0014


Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern (96/C 6/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 479 endg. - 95/0253(ACC)

(Von der Kommission vorgelegt am 20. Oktober 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aquarelle, Gouachen und Pastelle werden in der Gemeinschaft aufgrund unterschiedlicher Kunstauffassungen teils zu den Gemälden und teils zu den Zeichnungen gerechnet. Der Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (1) unterscheidet zwischen Zeichnungen, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (Kategorie 4), sowie Bildern und Gemälden, die vollständig von Hand auf und aus allen Stoffen hergestellt sind (Kategorie 3). Da für jede Kategorie ein anderer Hoechstbetrag gilt, könnte die unterschiedliche Behandlung von Aquarellen, Gouachen und Pastellen durch die verschiedenen Mitgliedstaaten zu schwerwiegenden Verzerrungen im Binnenmarkt führen. Zur Durchführung der Verordnung ist folglich zu entscheiden, in welche Kategorie sie gehören, damit in der ganzen Gemeinschaft die gleichen Hoechstbeträge angewandt werden.

Die für Aquarelle, Gouachen und Pastelle erzielten Preise liegen erfahrungsgemäß oberhalb des Preisbereichs für Zeichnungen und deutlich unterhalb der Preisklassen von Tempera- und Ölgemälden. Deshalb ist es zweckmäßig, für Aquarelle, Gouachen und Pastelle eine eigene Kategorie mit einem Hoechstbetrag von 30 000 ECU einzuführen, womit die Ausfuhr von bedeutenderen Werken genehmigungspflichtig gemacht wird, für kleinere Werke dagegen keine überfluessigen Verwaltungslasten eingeführt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt A

i) erhält die Beschreibung unter Punkt 3 folgende Fassung:

"Bilder und Gemälde, die nicht unter die Kategorien 3a oder 4 fallen, aus jeglichem Material und auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt";

ii) wird zwischen Punkt 3 und Punkt 4 folgender Punkt eingefügt:

"3a. Aquarelle, Gouachen und Pastelle, auf jeglichem Träger vollständig von Hand hergestellt";

iii) erhält Punkt 4 folgende Fassung:

"Mosaike, die nicht unter die Kategorien 1 oder 2 fallen, aus jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, und Zeichnungen, mit jeglichem Material vollständig von Hand hergestellt, auf jeglichem Träger".

b) In Abschnitt B

wird eine neue Kategorie eingefügt:

"30 000

- 3a (Aquarelle, Gouachen und Pastelle)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. September 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

(1) ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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