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Document 51995PC0345

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung von Artikel VII der "Danziger Konvention"

/* KOM/95/345 endg. - CNS 95/0186 */

ABl. C 252 vom 28.9.1995, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

51995PC0345

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung von Artikel VII der "Danziger Konvention" /* KOM/95/345 ENDG - CNS 95/0186 */

Amtsblatt Nr. C 252 vom 28/09/1995 S. 0008


Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung von Artikel VII der "Danziger Konvention" (95/C 252/06) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(95) 345 endg. - 95/0186(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 14. Juli 1995)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die am 13. September 1973 in Danzig unterzeichnete Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten wurde durch das am 11. November 1982 in Warschau unterzeichnete Protokoll der Konferenz der Vertreter der Vertragschließenden Staaten der Konvention geändert.

Am 18. März 1984 ist die Gemeinschaft der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten beigetreten (1).

Auf der 20. Tagung der Internationalen Ostseefischereikommission wurde über eine Änderung von Artikel VII der genannten Konvention verhandelt, um die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien den ihnen im Rahmen der Konvention zugeteilten Fischereiressourcen besser anzupassen.

Die vorgeschlagene Änderung tritt am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Depositarregierung von allen Vertragsparteien die Notifizierung über die Annahme dieser Änderung erhalten hat.

In Anbetracht der Fischereirechte, die der Gemeinschaft im Rahmen der Konvention zustehen, liegt es in ihrem Interesse, die vorgeschlagene Änderung anzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderung von Artikel VII der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten wird von der Europäischen Gemeinschaft angenommen.

Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates benennt die Person, die befugt ist, der Depositarregierung gemäß Artikel XVI der Konvention die Annahme durch die Gemeinschaft zu notifizieren.

(1) ABl. Nr. L 237 vom 26. 8. 1983, S. 4.

ANHANG

Artikel VII der Konvention über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten wird wie folgt geändert:

"Die Gesamthöhe des Haushalts, einschließlich jedes Zusatzhaushalts, wird von den Vertragsparteien wie folgt bestritten:

a) Ein Drittel des Haushalts wird zu gleichen Teilen auf die Vertragsparteien aufgeteilt.

b) Zwei Drittel des Haushalts werden nach Maßgabe der den Vertragsparteien zur Verfügung stehenden zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) gemäß den Finanzregeln der Kommission aufgeteilt."

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