This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51995PC0343
Proposal for a COUNCIL REGULATION (EC) establishing the possibility of national aid being granted in compensation for losses of agricultural income caused by monetary movements in other Member States
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste
/* KOM/95/343 endg. - CNS 95/0197 */
ABl. C 252 vom 28.9.1995, p. 7–7
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste /* KOM/95/343 ENDG - CNS 95/0197 */
Amtsblatt Nr. C 252 vom 28/09/1995 S. 0007
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur etwaigen Gewährung einer einzelstaatlichen Beihilfe zum Ausgleich der wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten verursachten landwirtschaftlichen Einkommensverluste (95/C 252/05) KOM(95) 343 endg. - 95/0197(CNS) (Von der Kommission vorgelegt am 13. Juli 1995) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Agrarmärkte wurden durch Währungsänderungen beeinflußt, insbesondere im ersten Halbjahr 1995. Wegen Währungsänderungen in anderen Mitgliedstaaten erlitten Erzeuger in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Tätigkeit ausübten, erhebliche Einkommensverluste. Werden solche Einkommensverluste unter Zugrundelegung objektiver Kriterien festgestellt, kann zu ihrem Ausgleich eine einzelstaatliche Beihilfe gewährt werden, ohne daß eine bestimmte Erzeugung begünstigt wird. Auf Gemeinschaftsebene müssen Maßnahmen getroffen werden, die eine ausgewogene Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik ermöglichen. Diese außerordentlichen Maßnahmen sind nur gerechtfertigt unter Berücksichtigung der besonderen Zielsetzungen und Regelungen der gemeinsamen Agrarpolitik - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Kann anhand von Fakten nachgewiesen werden, daß die landwirtschaftlichen Produzenten bestimmter Produktionszweige in einem Mitgliedstaat aufgrund erheblicher Währungsänderungen, die in anderen Mitgliedstaaten seit Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95 und spätestens bis zum 31. Dezember 1995 eingetreten sind, bedeutende Einkommensverluste erlitten haben, kann den betreffenden Produzenten für drei Jahre eine aus einzelstaatlichen Mitteln finanzierte degressive Pauschalausgleichsbeihilfe gewährt werden. Die Ausgleichsbeihilfe entspricht höchstens dem genannten Einkommensverlust und darf nicht in Form eines Betrags gewährt werden, der an eine andere Produktion als an diejenige eines festen Zeitraums gebunden wäre, der dem Zeitraum entspricht, in dem die Einkommensverluste entstanden sind. Sie darf nicht darauf abzielen, eine besondere Erzeugung des betreffenden Sektors zu fördern, oder von dem Bestehen einer über diesen festen Zeitraum hinausgehenden weiteren Produktion abhängig gemacht werden. Ein Mitgliedstaat legt die Beträge und die Modalitäten der Beihilfen fest und teilt sie der Kommission zur Genehmigung mit. Hierbei sind die Verfahrensregeln des Artikels 93 des Vertrags unter Außerachtlassung der Kriterien des Artikels 92 anwendbar. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Ein Mitgliedstaat darf einen Beihilfenentwurf gemäß dieser Verordnung bis zum 30. Juni 1996 mitteilen. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.