This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 51995AC0596
OPINION OF THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the proposal for a Council Regulation (EC) amending Council Regulation (EC) 2100/94 on Community plant variety rights
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ueber den gemeinschaftlichen Sortenschutz
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ueber den gemeinschaftlichen Sortenschutz
ABl. C 236 vom 11.9.1995, p. 64–64
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates ueber den gemeinschaftlichen Sortenschutz
Amtsblatt Nr. C 236 vom 11/09/1995 S. 0064
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz () (95/C 236/24) Der Rat beschloß am 1. Juni 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beauftragte den Hauptberichterstatter, Herrn Pricolo, mit der Vorbereitung der diesbezüglichen Arbeiten. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 326. Plenartagung am 31. Mai und 1. Juni 1995 (Sitzung vom 1. Juni) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Einleitung 1.1. Mit der Verordnung des Rates Nr. 2100/94 vom 27. Juli 1994 wurden spezifische Vorschriften für die Erteilung eines neuen Sortenschutzes auf Gemeinschaftsebene eingeführt. Im Grunde handelt es sich dabei um die Anerkennung eines gewerblichen Rechtsschutzes für denjenigen, der neue Pflanzensorten erzeugt bzw. entdeckt und entwickelt hat. 1.2. Im Hinblick auf einen angemessenen Rechtsschutz für den Erzeuger der neuen Pflanzen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Vereinbarkeit dieser Gemeinschaftsregelung mit den Erfordernissen des Binnenmarktes wird bei der Kommission eigens ein "GEMEINSCHAFTLICHES SORTENAMT" errichtet, das ausschließlich für diesen Bereich zuständig ist, insbesondere für die Erteilung oder Beendigung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes, die Genehmigung einer Sortenbezeichnung oder Änderung einer bereits genehmigten Bezeichnung, die Einwendungen gegen einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes oder die vorgeschlagene Sortenbezeichnung usw. 1.3. Die Entscheidungen dieses Amtes können gemäß der Verordnung Nr. 2100/94 vor "BESCHWERDEKAMMERN" angefochten werden, die innerhalb des Amtes errichtet werden (Gericht erster Instanz); gegen die Entscheidungen der Beschwerdekammern kann wiederum vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gericht zweiter Instanz) Klage erhoben werden. 1.4. Mit diesem Vorschlag sollen nicht nur einige mißverständliche Begriffe in der deutschen und englischen Fassung der Verordnung Nr. 2100/94 ersetzt, sondern jene Artikel in den Ratsverordnungen Nr. 2100/94 (Sortenschutz) und Nr. 40/94 (Gemeinschaftsmarke) vereinheitlicht werden, in denen es um Klagen gegen Entscheidungen der Beschwerdekammern vor dem Europäischen Gerichtshof geht. 2. Allgemeine Bemerkungen 2.1. Der Ausschuß, der seinerzeit die Einführung einer Gemeinschaftsregelung für den Schutz neuer Pflanzensorten begrüßte, unterstützt den Vorschlag der Kommission, den Wortlaut von Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94, der das Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof für die Gemeinschaftsmarke regelt, in die Verordnung Nr. 2100/94 (Sortenschutz) zu übernehmen. 2.2. Eine einheitliche Regelung auf den einzelnen Gebieten des gewerblichen Eigentums gewährleistet eine uneingeschränkte Kohärenz der Regelungen für Beschwerdeverfahren und behebt die - im übrigen rein formalen und nicht inhaltlichen - Abweichungen, die heute zwischen den beiden Verordnungen zum Sortenschutz und zur Gemeinschaftsmarke bestehen. 2.3. Der Ausschuß empfiehlt jedoch, daß der Rat so bald wie möglich eine endgültige Entscheidung darüber trifft, wo das gemeinschaftliche Sortenamt angesiedelt werden soll, damit es so bald wie möglich errichtet werden und die ihm aus der Verordnung erwachsenden Aufgaben wahrnehmen kann. 3. Besondere Bemerkungen 3.1. Der Ausschuß hat keine grundlegenden Vorbehalte gegen den Vorschlag der Kommission, dessen Zielsetzungen er inhaltlich befürwortet. 3.1.1. Er weist allerdings darauf hin, daß es sinnvoller wäre, in der neuen Fassung von Artikel 73 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2100/94 die Worte "zwei Monaten" durch "60 Tagen" zu ersetzen. 3.2. Dank dieser Präzisierung hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Ausschusses größere Sicherheit bezüglich des Ablaufs der Frist für die Erhebung der Klage beim Gerichtshof. Geschehen zu Brüssel am 1. Juni 1995. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Carlos FERRER () ABl. Nr. C 117 vom 12. 5. 1995, S. 10.