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Documento 51995AC0592
OPINION OF THE ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE on the proposal for a Council Regulation (EC) amending Council Regulation (EC) No 603/95 on the common organization of the market in dried fodder
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Trockenfutter
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Trockenfutter
ABl. C 236 dell' 11.9.1995, pagg. 56–57
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 ueber die gemeinsame Marktorganisation fuer Trockenfutter
Amtsblatt Nr. C 236 vom 11/09/1995 S. 0056
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter () (95/C 236/20) Der Rat beschloß am 10. April 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Landwirtschaft und Fischerei nahm ihre Stellungnahme am 4. Mai 1995 an. Berichterstatter war Herr Strasser. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 326. Plenartagung am 31. Mai und 1. Juni 1995 (Sitzung vom 31. Mai) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Ziel der vorgeschlagenen Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 603/95 ist die Festsetzung von garantierten einzelstaatlichen Mengen (GEM) Trockenfutter entsprechend den für die übrigen Mitgliedstaaten festgesetzten Mengen bzw. die Anpassung der garantierten Hoechstmengen (GHM) für die Gemeinschaft insgesamt. Die GEM der Mitgliedstaaten der EU (12) wurden anhand der Angaben, die der Kommission im Juli 1994 vorlagen, bzw. unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Trockenfuttererzeugung der Wirtschaftsjahre 1992/1993 und 1993/1994 festgesetzt, für die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 eine Beihilfe gezahlt wurde. In Österreich, Schweden und Finnland wird ebenfalls Trockenfutter hergestellt, für das ein Anspruch auf Beihilfen gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation für Trockenfutter besteht. Voraussetzung für die Beihilfengewährung sind entsprechende GEM. Als Basis für die Zuteilung von GEM an die neuen Mitgliedstaaten wurde von der Kommission die durchschnittliche Trockenfuttererzeugung in den Kalenderjahren 1992 und 1993 herangezogen. Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen GEM betragen für - Schweden: 11 000 t - Finnland: 3 000 t - Österreich: 4 400 t. 2. Der Ausschuß stimmt dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates grundsätzlich zu. Er stellt fest, daß für Österreich die garantierte einzelstaatliche Menge Trockenfutter weitgehend den Produktionserfordernissen entspricht. Dies trifft für Finnland und Schweden nicht zu: Beide Staaten hatten in den vor der Referenzperiode liegenden Jahren eine wesentlich höhere Produktion an künstlich getrocknetem Futter. Witterungsbedingt war in Schweden und Finnland in den Jahren 1992 und 1993 die Produktionsmenge unter dem langjährigen Durchschnitt. Die zuletzt von Finnland beantragte Menge von 6 000 t würde die Auslastung wenigstens einer Trocknungsanlage ermöglichen. Schweden beantragte eine GEM von 15 000 t. Der Ausschuß ersucht daher den Rat, den Vorschlag der Kommission für die finnische und schwedische GEM einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen. Dabei ist zu beachten, daß durch die Gewährung von Beihilfen gemäß Verordnung Nr. 603/95 auch ein wichtiger Beitrag zur Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung von Grünland geleistet wird. Dies trifft vor allem für Gebiete zu, wo es kaum Alternativen zur Grünlandbewirtschaftung gibt. Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 1995. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Carlos FERRER () ABl. Nr. C 79 vom 31. 3. 1995, S. 7.