Изберете експерименталните функции, които искате да изпробвате

Този документ е извадка от уебсайта EUR-Lex.

Документ 51995AC0591

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 ueber die Kriterien und Bedingungen fuer die Strukturmassnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarkung der entsprechenden Erzeugnisse

    ABl. C 236 vom 11.9.1995г., стр. 54—56 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51995AC0591

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag fuer eine Verordnung (EG) des Rates zur AEnderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 ueber die Kriterien und Bedingungen fuer die Strukturmassnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarkung der entsprechenden Erzeugnisse

    Amtsblatt Nr. C 236 vom 11/09/1995 S. 0054


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarkung der entsprechenden Erzeugnisse (95/C 236/19)

    Der Rat beschloß am 5. April 1995, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 43 und 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, Frau Santiago als Hauptberichterstatterin mit der Vorbereitung der diesbezüglichen Arbeiten zu beauftragen.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 326. Plenartagung (Sitzung vom 31. Mai 1995) einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung

    1.1. Die Kommission legt in ihrem Vorschlag sozioökonomische Begleitmaßnahmen zu den Umstrukturierungsmaßnahmen im Fischereisektor fest.

    1.2. Mit diesen Maßnahmen, die der Ausschuß für unverzichtbar - wenn auch unzureichend - hält, werden einige Lücken in den geltenden Rechtsvorschriften über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen im Fischereisektor geschlossen.

    1.3. Die Fischereitätigkeit ist für die Europäische Union von großer Bedeutung und leistet in einigen Küstenregionen einen lebensnotwendigen Beitrag, indem sie Arbeitsplätze schafft und eine Einkommensquelle darstellt, und dies nicht nur im Fischereisektor selbst, sondern auch in den vorund nachgeschalteten Bereichen, wie z.B. im Schiffbau und in der Fischverarbeitung.

    1.4. In der Europäischen Union leben schätzungsweise 300 000 Fischer, und auf einen Arbeitsplatz auf See kommen bekanntlich vier bis fünf Arbeitsplätze an Land.

    1.5. Die Strukturmaßnahmen zielen darauf ab, eine moderne und wettbewerbsfähige Fischereiflotte aufzubauen und die Überkapazität der jetzigen Flotte zu beseitigen. Sie tragen dazu bei, den Sektor auf Tätigkeiten auszurichten, die mit der Gemeinschaftsstrategie der langfristigen Bestandserhaltung vereinbar sind, und die soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Küstenregionen, die in hohem Maße von der Fischerei abhängig sind, zu stärken.

    1.6. Der Abbau der Überkapazitäten ist eine Grundvoraussetzung für die Bewältigung der Krise auf den Märkten für Fischereierzeugnisse. Die diesbezüglichen Maßnahmen haben jedoch einen hohen sozialen Preis, und dies in einem ungünstigen wirtschaftlichen Umfeld, in dem sich kaum Beschäftigungsalternativen finden.

    1.7. Nach Ansicht des Ausschusses entspricht die Einführung der vorgeschlagenen sozioökonomischen Maßnahmen voll und ganz dem Geist der Verträge. Wie bereits im Rahmen der EGKS erarbeitete die Europäische Union gemeinschaftliche Initiativprogramme des EAGFL, Abteilung Garantie, Begleitmaßnahmen zur GAP-Reform, eine Vorruhestandsregelung für Landwirte () und Maßnahmen zugunsten der Zollbeamten.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Die Krise im Fischereisektor, die auf das Ungleichgewicht zwischen den verfügbaren Beständen und der Fangkapazität zurückzuführen ist, hat sich aufgrund anderer Faktoren noch erheblich verschärft. Zu diesen Faktoren zählen insbesondere:

    - Rezession des Weltmarktes;

    - starke Wechselkursschwankungen;

    - Liberalisierung des Handels und Globalisierung des Marktes;

    - Schwäche der Einfuhrregelungen;

    - Unangemessenheit der gemeinsamen Marktorganisation;

    - EWR-Abkommen der Gemeinschaft;

    - Erweiterung der Gemeinschaft;

    - Verschlechterung der Bestandslage durch Verschmutzung und Umweltkatastrophen.

    2.2. Diese Umstände haben in Verbindung mit den schwachen Strukturen des Sektors entscheidend zu dem Rentabilitätsverlust in einem Sektor beigetragen, auf den zahlreiche Küstenregionen für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung in hohem Maße angewiesen sind.

    2.3. Um den Fortbestand der Fischerei zu sichern, beschloß der Rat im April 1992, daß das Ziel der künftigen Politik darin bestehen muß, ein stabiles Gleichgewicht zwischen den Beständen und dem Fischereiaufwand, einschließlich der Fangkapazitäten, herzustellen und eine ausgewogene und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu garantieren ().

    2.4. Zu diesem Zweck wurden eine Reihe mehrjähriger Ausrichtungsprogramme für die Fischerei aufgestellt, die der Wirtschafts- und Sozialausschuß als wichtige Instrumente für eine bessere Anpassung der Fangkapazität an die verfügbaren Bestände betrachtet hat. Der Ausschuß vertrat ferner die Auffassung, daß weitere Anstrengungen in Richtung auf einen differenzierten Abbau der Gemeinschaftsflotte unternommen werden sollten (Plenartagung am 27. Mai 1992) ().

    2.5. Der Rat hat in Anbetracht der besorgniserregenden Lage der den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union zugänglichen Bestände beschlossen, daß eine Begrenzung des Fischereiaufwands für die verschiedenen Flottensegmente der Gemeinschaft gewährleistet werden muß, und zwar auf der Grundlage einer konzertierten und ausgeglichenen Programmierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten ().

    2.6. Die Kriterien und Bedingungen für Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Fischereisektor wurden mit der Verordnung (EWG) Nr. 3699/93 festgelegt. Damit wurden ein Rechtsrahmen und die Voraussetzungen für eine Reihe von Leitlinien mit folgenden Zielen geschaffen:

    - Anpassung des Fischereiaufwands;

    - Neuausrichtung der Fischereitätigkeit;

    - Erneuerung der Flotte und Modernisierung der Fischereifahrzeuge;

    - Förderung von Investitionen in den Bereichen Aquakultur, Küstenplanung, Ausstattung der Fischereihäfen sowie Verarbeitung und Vermarktung.

    2.7. Es steht zu hoffen, daß diese Maßnahmen mittel- und langfristig eindeutig positive Auswirkungen haben werden. Unmittelbar wirkt sich die Verringerung des Fischereiaufwands jedoch zwangsläufig negativ auf die Beschäftigung und das wirtschaftliche und soziale Gefüge zahlreicher Küstenregionen aus, die stark auf die Fischereitätigkeit angewiesen sind.

    2.8. Die Gemeinsame Fischereipolitik fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union, die auch die Verantwortung für die Folgen der von ihr festgelegten Politiken übernehmen muß.

    2.9. Der Maastrichter Vertrag hat der Europäischen Union ausdrücklich eine wichtige Rolle bei der Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens ihrer Bürger übertragen.

    2.10. Der Ausschuß ist der Ansicht, daß die Einführung der vorgeschlagenen sozioökonomischen Maßnahmen voll und ganz dem Geist der Verträge entspricht.

    2.11. Die genannten Maßnahmen zur Stützung des Fischereisektors lassen sozioökonomische Begleitmaßnahmen vermissen, wie bereits mehrfach beanstandet wurde (). Ohne diese Maßnahmen ist es so gut wie ausgeschlossen, die überschüssigen Humankapazitäten in diesem Sektor zu absorbieren.

    2.12. Der Ausschuß erinnert daran, daß er die erste Gemeinschaftsinstanz war, die sich in diesem Sinne geäußert hat, und er bedauert, daß seine Stellungnahme zum einen nicht zu gegebener Zeit berücksichtigt wurde und zum anderen in dem jetzigen Vorschlag der Kommission nicht einmal erwähnt wird ().

    2.13. Der Ausschuß ist der Meinung, daß mit den jetzt vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen, wenn diese auch von geringer Tragweite sind, ein erster Schritt unternommen wird, um eine schwerwiegende Lücke in den geltenden Rechtvorschriften zu schließen.

    2.14. Der Ausschuß bedauert die verspätete Vorlage der Vorschläge für diese Maßnahmen, in deren Genuß im Grunde auch die Fischer kommen müßten, deren Schiffe bereits stillgelegt wurden und die keinerlei Unterstützung der Gemeinschaft erhalten haben.

    2.15. Der Ausschuß empfiehlt der Kommission, mit seiner Hilfe ein intersektorales und interinstitutionelles Forum über die sozioökonomischen Folgen der Umstrukturierung des Fischereisektors innerhalb der Union zu fördern.

    2.16. Der Ausschuß begrüßt und unterstützt den Vorschlag der Kommission, der - obwohl er nicht weit genug geht - dazu beitragen kann, auf sozialer Ebene die negativen Auswirkungen der derzeitigen Umstrukturierung abzumildern.

    3. Besondere Bemerkungen

    3.1. Die bereits bestehenden Strukturfondsmaßnahmen reichten nicht aus, um den besonderen Bedürfnissen der älteren Fischer gerecht zu werden, deren berufliche Umstellung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist.

    3.2. Die nun vorgeschlagenen Maßnahmen tragen in gewisser Weise zur Behebung dieses Mangels bei.

    3.3. Allerdings ist der Anwendungsbereich der Beihilferegelung nach Meinung des Ausschusses recht begrenzt.

    3.3.1. Eine Vorruhestandsregelung, die allen Fischern unabhängig davon, ob ihre Schiffe stillgelegt wurden, zugänglich ist, würde dazu beitragen, auf den noch verkehrenden Schiffen die Arbeitsplätze der älteren Besatzungsmitglieder zugunsten der jüngeren Arbeitnehmer freizumachen, deren Dynamik und Qualifikationen dem Sektor erhalten bleiben müssen.

    3.3.2. Die in Artikel 14a Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Maßnahmen sollten auf alle Fischer ausgedehnt werden, unabhängig davon, ob ihre Fischereifahrzeuge stillgelegt wurden.

    3.3.3. Die Bestimmungen von Artikel 14a Absatz 2 Buchstaben a) und b) sollten auch für die an Land beschäftigten Arbeitnehmer gelten.

    3.4. Der Ausschuß hält die Mittelausstattung für die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen für unzureichend und befürchtet, daß die angestrebten Ziele ohne eine Aufstockung aus den Mitteln des FIAF nicht erreicht werden können.

    Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 1995.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

    () Verordnung (EWG) Nr. 2079/92.

    () Verordnung (EWG) Nr. 3946/92, ABl. Nr. L 401 vom 31. 12. 1992.

    () Stellungnahme zu dem "Bericht der Kommission an den Rat und das Parlament über die Gemeinsame Fischereipolitik (1991)", ABl. Nr. C 223 vom 31. 8. 1992.

    () Entscheidung Nr. 94/15/EG des Rates, ABl. Nr. L 10 vom 14. 1. 1994.

    () Beratender Ausschuß für Fischereiwirtschaft, Paritätischer Ausschuß für den sozialen Dialog in der Seefischerei, Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der EWG (EUROPECHE-COGECA), gewerkschaftlicher Verkehrsausschuß in der EG (CSTCE).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. 5. 1994 über die Zukunft der Gemeinschaftsinitiativen (PESCA), Begründung, Punkt 4 (A3-0256/94).

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. 9. 1994 über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur sechzehnten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 über bestimmte technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände - Änderung Nr. 36 (Fraga-Bericht A4-0009/94).

    Stellungnahme des Ausschusses über die Durchführung der neuen Strukturpolitik im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (Dok. XIV/390/94), Plenartagung vom 8. 7. 1994.

    Stellungnahme EUROPECHE-COGECA über die Durchführung der neuen Strukturpolitik im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (CS/9 (94)18 endg. - EP (94)19 endg., 7. 7. 1994).

    () Initiativstellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema "Die sozialen Aspekte der Seefischerei", ABl. Nr. C 237 vom 12. 9. 1988.

    Нагоре