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Document 51994PC0292

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

    /* KOM/94/292ENDG */

    ABl. C 222 vom 10.8.1994, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994PC0292

    Geänderter Vorschlag für eine VERORDNUNG (EG) DES RATES zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel /* KOM/94/292ENDG */

    Amtsblatt Nr. C 222 vom 10/08/1994 S. 0016


    Geänderter Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (1) (94/C 222/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 292 endg.

    (Gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags von der Kommission vorgelegt am 8. Juli 1994)

    Mit Bezug auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. April 1994 zu dem Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel, den die Kommission am 12. November 1993 gemäß Artikel 189a Absatz 2 des EG-Vertrags dem Rat unterbreitet hatte, hat die Kommission beschlossen, Artikel 1 des vorgenannten Vorschlags wie folgt zu ändern:

    1. In Nummer 9 erhält Artikel 5 Absatz 4 erster und zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Artikels 6 nicht erzeugt werden oder nicht aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt werden können oder

    - landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach den Bestimmungen des Artikels 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt werden oder nicht in ausreichender Menge aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt werden können."

    2. In Nummer 16 wird der dritte Gedankenstrich des Artikels 6 Absatz 2 Buchstabe b) gestrichen; nach Buchstabe b) wird folgender Buchstabe c) angefügt:

    "c) Nach dem Verfahren des Artikels 14 sind folgende Maßnahmen zu treffen:

    Einführung von Verfahrensregeln und Kriterien für die Ermächtigung der Mitgliedstaaten und die daraufhin erfolgte Unterrichtung der anderen Mitgliedstaaten, der betroffenen Wirtschaftskreise und der Kommission."

    3. In Nummer 22 wird in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d) der deutschen Fassung des Vorschlags das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.

    4. In Nummer 23 erhält Artikel 10a Absatz 2 folgenden Wortlaut:

    "(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um dem betrügerischen Mißbrauch des Vermerks gemäß Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen."

    5. In Nummer 26 wird in der deutschen Fassung des Artikels 11 Absatz 6 Buchstabe a) letzter Satz das Wort "der" zwischen den Worten "Aufsicht" und "Kontrollstelle" durch das Wort "einer" ersetzt.

    (1) ABl. Nr. C 326 vom 3. 12. 1993, S. 8.

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