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Document E1994P0001

Antrag auf Erstellung eines Gutachtens, vorgelegt durch Beschluß des tullilautakunta vom 19. April 1994 in dem Verfahren über das Rechtsmittel der Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark gegen die Entscheidung des Helsingin piiritullikamari (Rechtssache E-1/94)

ABl. C 199 vom 21.7.1994, p. 9–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

E1994P0001

Antrag auf Erstellung eines Gutachtens, vorgelegt durch Beschluß des tullilautakunta vom 19. April 1994 in dem Verfahren über das Rechtsmittel der Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark gegen die Entscheidung des Helsingin piiritullikamari (Rechtssache E-1/94)

Amtsblatt Nr. C 199 vom 21/07/1994 S. 0009 - 0009


Antrag auf Erstellung eines Gutachtens, vorgelegt durch Beschluß des tullilautakunta vom 19. April 1994 in dem Verfahren über das Rechtsmittel der Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark gegen die Entscheidung des Helsingin piiritullikamari (Rechtssache E-1/94) (94/C 199/08)

Der tullilautakunta (Rechtsmittelausschuß der Nationalen Zollbehörde) beantragt beim EFTA-Gerichtshof durch Beschluß vom 19. April 1994, bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen am 27. April 1994, in dem beim tullilautakunta anhängigen Verfahren über das Rechtsmittel der Ravintoloitsijain Liiton Kustannus Oy Restamark gegen die Entscheidung des Helsingin piiritullikamari (Bezirkszollamt Helsinki) die Erstellung eines Gutachtens zu den folgenden Fragen:

1. Unter Bedachtnahme, einerseits, auf das gesetzliche Monopol der Oy Alko Ab (Alkoholgesellschaft), alkoholische Getränke zu importieren, aber andererseits auch auf die Genehmigungsmaßnahmen, zu deren Einführung sich die Gesellschaft bereit erklärt hat, um den kommerziellen Alkoholimport nach den von ihr festgelegten Modalitäten zu gestatten: Kann die kommerzielle Einfuhr von Alkohol aus anderen Vertragsstaaten als nicht mengenmäßig beschränkt oder durch gegen Artikel 11 EWR-Abkommen verstoßende Maßnahmen gleicher Wirkung behindert angesehen werden, wenn das Rechtsmittelgericht für Verwaltungssachen die Entscheidung der zuständigen Zollbehörde bestätigt, ein importiertes Alkoholkontingent nicht ohne die gesetzlich erforderliche Genehmigung der Oy Alko Ab zum freien Verkehr zuzulassen?

2. Verstößt das oben erwähnte gesetzliche Monopol gegen Artikel 16 des Abkommens?

Wenn ja:

Ist dieser Artikel so unbedingt und hinreichend genau, daß er unmittelbare rechtliche Wirkung besitzt, und sollte das Einfuhrmonopol daher als mit 1. Januar 1994 außer Kraft getreten angesehen werden?

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