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Document E1994C0721(02)

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Veröffentlichung der Titel von Entwürfen technischer Vorschriften im EWR-Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die EFTA-Vertragsstaaten des EWR-Abkommens notifizieren die Entwürfe gemäß dem Rechtsakt, auf den im EWR-Abkommen Anhang II Kapitel XIX Nummer 1 Bezug genommen wird und der ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorsieht (Richtlinie 83/189/EWG des Rates, im folgenden als Richtlinie 83/189/EWG bezeichnet)

ABl. C 199 vom 21.7.1994, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

E1994C0721(02)

Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Veröffentlichung der Titel von Entwürfen technischer Vorschriften im EWR-Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die EFTA-Vertragsstaaten des EWR-Abkommens notifizieren die Entwürfe gemäß dem Rechtsakt, auf den im EWR-Abkommen Anhang II Kapitel XIX Nummer 1 Bezug genommen wird und der ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorsieht (Richtlinie 83/189/EWG des Rates, im folgenden als Richtlinie 83/189/EWG bezeichnet)

Amtsblatt Nr. C 199 vom 21/07/1994 S. 0008 - 0008


Mitteilung der EFTA-Überwachungsbehörde zur Veröffentlichung der Titel von Entwürfen technischer Vorschriften im EWR-Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die EFTA-Vertragsstaaten des EWR-Abkommens notifizieren die Entwürfe gemäß dem Rechtsakt, auf den im EWR-Abkommen Anhang II Kapitel XIX Nummer 1 Bezug genommen wird und der ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorsieht (Richtlinie 83/189/EWG des Rates, im folgenden als Richtlinie 83/189/EWG bezeichnet) (94/C 199/07)

Mit der Richtlinie 83/189/EWG wurde auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften ein Informationsverfahren eingerichtet, wonach jeder EFTA-Vertragsstaat des EWR-Abkommens insbesondere gehalten ist, der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechend den Vorschriften des oben genannten Rechtsakts seine Entwürfe technischer Vorschriften für gewerblich hergestellte und landwirtschaftliche Erzeugnisse, Nahrungsmittel, Arzneimittel und kosmetische Mittel zu übermitteln; die EFTA-Überwachungsbehörde leitet diese Entwürfe dann an alle anderen EFTA-Staaten und die Europäische Kommission weiter.

Der Rechtsakt, auf den im EWR-Abkommen Anhang II Kapitel XIX Nummer 6 Bezug genommen wird, betrifft die Nichteinhaltung gewisser Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG, insbesondere die Vorschrift, einzelstaatliche technische Vorschriften, die unter das genannte Informationsverfahren fallen, im Entwurfsstadium zu übermitteln.

Die EFTA-Überwachungsbehörde hat beschlossen, eine Liste der eingegangenen Meldungen im EWR-Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften zu veröffentlichen, um die Aufmerksamkeit der europäischen Industrie auf die Entwürfe technischer Vorschriften zu richten.

Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet daher alle interessierten Parteien, daß sie diesen Beschluß ab 1. August 1994 verwirklichen wird. Die Veröffentlichung erfolgt wöchentlich im EWR-Teil im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften. Die veröffentlichten Informationen werden folgende Angaben umfassen: Nummer der Notifizierung (Jahr, Nummer, Urheber-EFTA-Staat), Titel des Entwurfs, Ende der dreimonatigen Stillhaltefrist, innerhalb der die EFTA-Überwachungsbehörde und die EFTA-Staaten ihre Bemerkungen einreichen können (Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 83/189/EWG).

Die EFTA-Überwachungsbehörde betrachtet diese Veröffentlichung als zusätzliches Mittel zur Verstärkung des Instruments zur Verhinderung neuer Handelshemmnisse, das durch die Einrichtung des Informationsverfahrens im Rahmen der Richtlinie 83/189/EWG geschaffen wurde.

Einzelpersonen und Unternehmen, die innerhalb des EWR mit einer nationalen technischen Vorschrift konfrontiert sind, können sich auf diese Weise vergewissern, daß diese Vorschrift im Einklang mit den geltenden Verfahren verabschiedet wurde, und können, wenn das nicht der Fall ist, aus dem in Absatz 2 genannten Rechtsakt die entsprechenden Konsequenzen ziehen.

Einzelpersonen und Unternehmen, die Interesse an einem notifizierten Entwurf haben und weitere Informationen dazu wünschen, können sich dann an die für das Informationsverfahren zuständigen Behörden in den einzelnen EFTA-Vertragsstaaten des EWR-Abkommens wenden.

Es handelt sich dabei um folgende Behörden:

FINNLAND

Kauppa-ja teollisuusministeriö

Kauppaosasto

Aleksanterinkatu 10

FIN-00170 Helsinki

ISLAND

Fjármálaráduneytid

Arnarhvoli

IS-150 Reykjavik

NORWEGEN

Utenriksdepartementet

Box 8114 Dep.

N-0032 Oslo 1

ÖSTERREICH

Bundesministerium für Wirtschaftliche Angelegenheiten

Abteilung I/5

Stubenring 1

A-1011 Wien

SCHWEDEN

Kommerskollegium

UB/TBT

Box 1209

S-11182 Stockholm

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