EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 51994PC0070(03)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung (1995-1998)

/* KOM/94/70 endg. - CNS 94/0074 */

ABl. C 113 vom 23.4.1994, p. 24–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994PC0070(03)

Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung (1995-1998) /* KOM/94/70ENDG - CNS 94/0074 */

Amtsblatt Nr. C 113 vom 23/04/1994 S. 0024


Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle für die Europäische Atomgemeinschaft durchzuführendes spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung (1995-1998) (94/C 113/07) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(94) 70 endg. - 94/0074(CNS)

(Von der Kommission vorgelegt am 30. März 1994)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission, der nach Anhörung des Ausschusses für Wissenschaft und Technik vorgelegt wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit Beschluß . ./. . ./Euratom hat der Rat ein Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Forschung und Ausbildung für den Zeitraum 1994-1998 verabschiedet, das Forschungsarbeiten, technologische Entwicklung, Demonstrationsvorhaben, Maßnahmen der internationalen Zusammenarbeit und zur Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse sowie Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit bei der Kernspaltung und der kontrollierten Kernfusion umfasst. Diese Entscheidung wird angesichts der Begründung im einleitenden Teil zu dem vorgenannten Beschluß erlassen.

Gemäß Artikel 2 des Beschlusses . ./. . ./Euratom erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die gemäß Artikel 7 des Vertrages verabschiedet werden.

Auf der Grundlage von Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses . ./. . ./Euratom ist eine Vorausschätzung der für die Durchführung dieses Programms für notwendig erachteten Mittel vorzunehmen.

Im Beschluß . ./. . ./Euratom ist vorgesehen, daß der Gesamthöchstbetrag des Rahmenprogramms spätestens am 30. Juni 1996 im Hinblick auf eine Erhöhung überprüft wird. Nach dieser Überprüfung könnte sich der für die Durchführung des Programms als notwendig erachtete Betrag erhöhen.

Der Inhalt des Rahmenprogramms ist nach dem Subsidiaritätsprinzip festgelegt worden. Aus diesem spezifischen Programm geht hervor, welche Maßnahmen nach diesem Prinzip durchzuführen sind.

Die GFS trägt zur Durchführung des Rahmenprogramms durch Arbeiten bei, für die sie über besondere bzw. einzigartige Fachkenntnisse und Anlagen verfügt, sowie durch wissenschaftlich-technische Unterstützung, die für die Ausarbeitung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken sowie zur Erfuellung der Aufgaben der Kommission gemäß dem Vertrag erforderlich ist und für die die Unabhängigkeit der GFS Voraussetzung ist. Dieser Beitrag sollte vollgültiger Bestandteil einer langfristigen Strategie sein, deren Ziel es ist, der GFS eine bedeutsame Rolle in der europäischen wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu übertragen.

Die direkten Aktionen der GFS umfassen institutionelle Tätigkeiten im Bereich der Forschung und wissenschaftlich-technischen Unterstützung.

Die Forschungstätigkeiten im Rahmen der direkten Aktionen sind in der Weise durchzuführen, daß sie die entsprechenden indirekten Aktionen ergänzen.

Die wissenschaftlich-technische Unterstützung der Gemeinschaftspolitiken im Rahmen der direkten Aktionen muß dem Bedarf der Gemeinschaftspolitiken während der Laufzeit dieses Programms entsprechen.

Die GFS kann sich ferner an den indirekten Aktionen der anderen spezifischen Programme wie die in einem Mitgliedstaat bzw. assozierten Staat ansässigen Dritten beteiligen.

Die GFS kann sich ausserdem auf Wettbewerbsbasis an jeder anderen Aktion der Gemeinschaft beteiligen und Arbeiten für Rechnung Dritter ausführen.

Die orientierende Forschung ist zu fördern.

Die GFS kann einen Beitrag zur Harmonisierung der nationalen, gemeinschaftlichen und europäischen Forschung und technologischen Entwicklung leisten und unter enger Beteiligung an der Ausarbeitung und Durchführung der Gemeinschaftspolitik in den ihrer Kompetenz entsprechenden wissenschaftlich-technischen Bereichen eine leitende Funktion übernehmen. Sie könnte Knotenpunkt von Netzen öffentlicher und privater Laboratorien in den Mitgliedstaaten und Anlaufstelle für europäische Forschungskonsortien in bestimmten Bereichen sein.

Es ist wünschenswert, im Rahmen dieses Programms die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen und die etwaigen technologischen Risiken zu bewerten.

Der Stand der Durchführung dieses Programms sollte regelmässig und systematisch überprüft werden, um es gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung anzupassen.

Die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der europäischen Industrie sind weiter zu verbessern, um deren internationale Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Daher sind pränormative Forschungsarbeiten, die im Rahmen anderer Gemeinschaftspolitiken für erforderlich gehalten werden, zu fördern.

Der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt der Gemeinschaft und ihre harmonische Entwicklung sind zu fördern, wobei die wissenschaftliche und technische Qualität berücksichtigt werden muß. Die GFS sollte mit ihrer Arbeit einen Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele leisten.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Sicherheit und Umweltverträglichkeit des Brennstoffkreislaufs geschenkt werden.

Sowohl bei ihrer institutionellen als auch bei ihren wettbewerbsorientierten Tätigkeiten, muß die GFS besser in Netze bzw. Konsortien mit Partnern aus allen Mitgliedstaaten integriert werden. Die GFS sollte insbesondere eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung besserer Verbindungen zwischen Laboratorien und Forschungseinrichtungen aller europäischen Regionen spielen.

Im Bereich der Sicherheitsüberwachung sollte die GFS zur Entwicklung neuer Techniken beitragen, die zur Einhaltung der einschlägigen, sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen erforderlich sind.

Die Kommission sollte - insbesondere unter Rückgriff auf das Fachwissen der GFS im Bereich der Sicherheitsüberwachung - die zuständigen Behörden der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten dabei unterstützen, ein kohärentes und verläßliches Überwachungssystem in ihrem gesamten jeweiligen Hoheitsgebiet zu errichten, vor allem um alle potentiellen Quellen des illegalen Handels mit Kernmaterialien zu beseitigen.

Allgemeiner sollte die Kommission mit Hilfe der Fachkenntnisse der GFS weiterhin zur Errichtung eines internationalen kohärenten und verläßlichen Sicherheitsüberwachungssystems beitragen, indem sie ihre Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere der IÄO, und mit den an diesem System interessierten Drittländern fortsetzt.

Die Kommission sollte bei ihrer Unterstützung der mittel- und osteuropäischen Länder und der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit und der Sicherheitsüberwachung auf die Arbeiten und die Erfahrung der GFS zurückgreifen.

Bei der Durchführung dieses Programms könnte sich auch eine internationale Zusammenarbeit gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrages mit anderen Drittländern und internationalen Organisationen als zweckmässig erweisen.

Im Hinblick darauf sollte die GFS enge Beziehungen mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen mit Sitz in Drittländern, insbesondere in europäischen Drittländern, aufbauen.

Die GFS kann ferner zur Verbreitung und Verwertung ihrer Forschungsergebnisse beitragen.

Im gegebenen Zeitpunkt ist eine unabhängige Bewertung der Verwaltung und des Standes der institutionellen Forschungstätigkeit vorzunehmen, damit alle Faktoren, die zur Festlegung der Ziele des nächsten Rahmenprogramms erforderlich sind, zur Verfügung stehen. Nach Abschluß dieses Programms sind die Ergebnisse anhand der Zielvorgaben dieser Entscheidung zu bewerten.

Der Aufsichtsrat der GFS spielt für die GFS und die Durchführung ihrer Tätigkeiten eine wichtige Rolle -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ein von der Gemeinsamen Forschungsstelle durchzuführendes spezifisches Programm für Arbeiten im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung wird für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 beschlossen.

Artikel 2

Die Kommission, unterstützt durch den Aufsichtsrat der GFS (nachstehend "Aufsichtsrat" genannt), ist für die Durchführung dieses Programms zuständig und nimmt dabei die Dienste der GFS in Anspruch.

Artikel 3

(1) Die Arbeiten nach Artikel 1 umfassen die institutionellen Forschungstätigkeiten und die institutionelle wissenschaftlich-technische Unterstützung.

(2) Die institutionellen Forschungstätigkeiten nach Anhang I A sind Tätigkeiten, für die die GFS besondere bzw. einzigartige Fachkenntnisse besitzt und die die FTE-Politik der Union unterstützen. Sie werden in der Weise durchgeführt, daß sie die entsprechenden indirekten Aktionen der anderen spezifischen Programme des Rahmenprogramms ergänzen.

(3) Die institutionelle wissenschaftlich-technische Unterstützung nach Anhang I B umfasst die zur Ausarbeitung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken sowie zur Erfuellung der Aufgaben der Kommission gemäß dem Vertrag erforderlichen Tätigkeiten, für die die Unabhängigkeit der GFS Voraussetzung ist.

Artikel 4

(1) Die GFS beteiligt sich mit direkten Aktionen und orientierender Forschung an der Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung, der internationalen Zusammenarbeit, der Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse sowie der Ausbildung auf den Gebieten nukleare Sicherheit, Sicherheitsüberwachung und kontrollierte Kernfusion.

(2) Sie leistet ferner einen Beitrag zur Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration durch ihre Beteiligung an den indirekten Aktionen im Rahmen der anderen spezifischen Programme, in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Partnern mit Sitz in einem Mitgliedstaat.

(3) Die GFS beteiligt sich an der Durchführung der Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration durch ihre Integration in Netze und Konsortien mit Partnern aus allen Mitgliedstaaten. Sie sorgt insbesondere für enge Kontakte zwischen den Laboratorien und Forschungseinrichtungen aller Regionen der Gemeinschaft.

Artikel 5

(1) Der für die Durchführung der GFS-Tätigkeiten im Rahmen dieses Programms als notwendig erachtete Betrag beläuft sich auf 300 Millionen ECU.

(2) Anhang II enthält eine vorläufige Aufschlüsselung dieses Betrags.

(3) Der oben genannte Betrag, der zur Durchführung des Programms als notwendig erachtet wird, könnte sich gemäß der Entscheidung nach Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses . ./. . ./Euratom noch erhöhen.

(4) Die Haushaltsbehörde entscheidet über die für jedes Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der im Rahmenprogramm festgelegten wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten.

Artikel 6

Die Einzelheiten der Durchführung der direkten Aktionen sind in Anhang III festgelegt.

Artikel 7

(1) Die Kommission überprüft mit Unterstützung des Aufsichtsrats den Stand der Durchführung der direkten Aktionen regelmässig und systematisch anhand der Zielvorgaben in Anhang I. Sie bewertert vor allem, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel nach wie vor dem jeweiligen Stand der Durchführung entsprechen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überprüfung legt sie gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung dieses Programms vor und ergreift die auf den Bedarf zugeschnittenen Maßnahmen zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Gemeinschaftspolitik.

(2) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß jährlich vor dem 15. April einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor, der mit den Bemerkungen des Aufsichtsrats versehen ist. Letzterer kann ferner über die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß einen getrennten Bericht über alle Aspekte der Durchführung dieser Entscheidung vorlegen.

(3) Als Beitrag zur Gesamtbewertung der Maßnahmen der Gemeinschaft, die in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses über das Rahmenprogramm festgelegt ist, beauftragt die Kommission nach Absprache mit dem Aufsichtsrat zu gegebener Zeit unabhängige Experten mit der Bewertung, ob und inwieweit die Forschungstätigkeit der GFS in den unter dieses Programm fallenden Bereichen während der letzten vier Jahre durchgeführt worden ist.

(4) Nach Ablauf dieses Programms beauftragt die Kommission, nach Konsultation des Aufsichtsrates, unabhängige Experten, die erzielten Ergebnisse anhand der Zielvorgaben in Anhang III des Rahmenprogramms zu Forschung und Ausbildung (1994-1998) und in Anhang I dieser Entscheidung endgültig zu bewerten. Der Bericht über diese endgültige Bewertung wird dem Rat, dem Europäischen Parlament und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zugeleitet.

Artikel 8

Die Kommission achtet in Zusammenarbeit mit dem Aufsichtsrat darauf, daß eine regelmässige Konsultation mit den jeweiligen Programmausschüssen stattfindet, um sicherzustellen, daß sich die indirekten Aktionen, die entsprechenden nationalen Maßnahmen und die institutionelle Forschungstätigkeit der GFS in denselben Bereichen ergänzen und die Vorgehensweise einheitlich ist.

Artikel 9

(1) Die Kommission wird gemäß Artikel 101 Absatz 2 des Vertrages ermächtigt, Verhandlungen mit europäischen Drittländern und mit internationalen Organisationen, die sich an den Tätigkeiten der GFS beteiligen wollen, über den Abschluß internationaler Abkommen aufzunehmen.

(2) Die Kommission kann die GFS mit Unterstützung des Aufsichtsrats und unter Anwendung des Kriteriums des gegenseitigen Nutzens im Rahmen der von ihr abgewickelten spezifischen Programme um Durchführung von Projekten in Zusammenarbeit mit Einrichtungen und Unternehmen ersuchen, die ihren Sitz in - insbesondere europäischen - Drittländern haben.

Artikel 10

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

ANHANG I

WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNISCHE ZIELSETZUNGEN UND INHALTE

In diesem spezifischen Programm wird den Zielsetzungen des Rahmenprogramms umfassend Rechnung getragen, die Auswahlkriterien werden angewandt und die wissenschaftlichen und technischen Zielsetzungen konkretisiert.

Die Zielsetzungen dieses Programms stützen sich auf Anhang III des Rahmenprogramms.

Die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS) wird strategische und angewandte Forschungsarbeiten durchführen. Diese Arbeiten werden Bestandteil der europäischen Wissenschaft und Technik sein und sollen darüber hinaus zur wissenschaftlichen Untermauerung der einzelnen Bereiche der Gemeinschaftspolitik beitragen. Sie beruhen auf folgenden Merkmalen:

- herausragende wissenschaftliche und technische Leistung,

- Neutralität und Unabhängigkeit,

- einzigartige Forschungseinrichtungen,

- Offenheit gegenüber allen Mitgliedstaaten.

Im Einklang mit den im Weißbuch "Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung" beschriebenen Prioritäten im Bereich Forschung sollte die wissenschaftliche und technische Forschungsarbeit der GFS dem Bedarf der Gemeinschaft als Ganzes, ihrer Institutionen und ihrer Mitgliedstaaten entsprechen und folgende Ziele verfolgen:

- Beitrag zur Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen der europäischen Industrie und Förderung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit,

- Bereitstellung eines unabhängigen wissenschaftlichen Fachwissens, das zur Verwirklichung der Politik der Gemeinschaft und der ihr in dem Vertrag zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist,

- wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Gemeinschaftsinstitutionen und Bereitstellung des Fachwissens der GFS und ihrer wissenschaftlichen und technischen Einrichtungen für öffentliche und private Stellen,

- Beitrag zur Verbesserung der Aspekte neuer Technologien, die die Sicherheit der Öffentlichkeit beeinträchtigen könnten,

- Beitrag zur Verbesserung der Umweltverträglichkeitsprüfungen und des Umweltschutzes,

- Beitrag zur Verringerung wissenschaftlicher und technischer Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten.

Die europäische Dimension ihrer Tätigkeit muß eine der grundlegenden Stärken der GFS bleiben. Ihre Aktivität sollte gekennzeichnet sein durch eine multidisziplinäre Vorgehensweise, die auf der breiten Palette ihrer Kapazitäten beruht. Diese Multidisziplinariät zeigt sich an den von ihren Instituten ausgewählten Themen. So wird gewährleistet, daß neuen Herausforderungen entsprochen werden kann.

Dank ihrer Kapazitäten und ihrer Einbeziehung in die Formulierung und Verwirklichung der verschiedenen Bereiche der Gemeinschaftspolitik wird die GFS zur Integration nationaler, gemeinschaftlicher und europäischer Tätigkeiten beitragen. So wird sie sich an Netzen öffentlicher und privater Laboratorien der Mitgliedstaaten oder an europäischen Forschungskonsortien beteiligen. In ihren Fachgebieten kann sie dabei Ausgangspunkt der Netze sein.

Diese breite Aufgabenstellung soll jedoch nicht zu einer übermässigen Aufsplitterung der Aktivitäten der GFS führen. Ohne die Erwartungen ihrer Kunden ausser acht zu lassen, müssen die GFS und ihr Management klare Vorstellungen von ihren eigenen wissenschaftlichen und technischen Zielen haben und bei ihrer Planung berücksichtigen, daß die angenommenen Arbeiten und Verträge auch jederzeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht zufriedenstellend ausgeführt werden können.

Die Arbeiten der GFS lassen sich in zwei Kategorien aufteilen:

- die institutionellen Forschungsarbeiten,

- die institutionellen Arbeiten zur wissenschaftlich-technischen Unterstützung der Gemeinschaftspolitiken.

A. INSTITUTIONELLE FORSCHUNGSARBEITEN

Die Forschungs-, Ausbildungs- und Demonstrationsmaßnahmen, für die die GFS in der Gemeinschaft über besondere, wenn nicht einzigartige Kapazitäten und Einrichtungen verfügt, tragen zur Umsetzung der gemeinschaftlichen Forschungspolitik bei.

- Sicherheit bei der Kernspaltung

Ziel ist es, die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse zu erweitern und zur Entwicklung von Technologien beizutragen, mit denen die Sicherheit des gesamten Brennstoffkreislaufs verbessert und die Umweltbelastung der Kernenergienutzung verringert werden können. Ausserdem soll hiermit den sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben der Gemeinschaft Rechnung getragen werden.

Beiträge der GFS sind in den folgenden Bereichen vorgesehen:

- Reaktorsicherheit,

- Sicherheit des Brennstoffkreislaufs,

- Sicherheitsüberwachung und Umgang mit spaltbarem Material.

Reaktorsicherheit

Die Forschung der GFS konzentriert sich im wesentlichen auf folgende Bereiche:

- Beitrag zur Störfall-Verhütung: Entwicklung von zerstörungsfreien Analysetechniken (NDA) zur Verbesserung und Präzisierung der Inspektionsverfahren, Entwicklung einer Methodik der Eignungsbestimmung, um die Angleichung dieser Verfahren zu erleichtern;

- probabilistische Sicherheitsstudien: Die GFS trägt zur Verbesserung der Methoden und zum Erzielen eines Konsens über ihre Anwendung in Sicherheitsstudien bei;

- unter Rückgriff auf europäische Netze Durchführung von Studien über die Mechanismen des Alterns von Komponenten und die Methoden zur Verlangsamung dieses Prozesses, Bewertung der Unversehrtheit von Bauteilen und Beruteilung der Inspektionsmöglichkeiten;

- Untersuchung schwerer Störfälle: einerseits geht es bei diesen Studien um die Vorgänge innerhalb und ausserhalb des Sicherheitseinschlusses bei einer Degradation des Reaktorkerns, die unter Verwendung echter Materialien und bei realitätsgetreuer Temperatur erprobt wird; diese Tests werden in der GFS in kleinem und grossem Maßstab durchgeführt; andererseits geht es um die Untersuchung der Freisetzung von Spaltprodukten und der Abgaben: dies geschieht erstens durch Beteiligung an der Ergebnisauswertung von Experimenten, bei denen unfallbedingte Freisetzungen simuliert werden und die von anderen Laboratorien, speziell beim CEA in Frankreich (Studie des Quellterms), durchgeführt werden, und zweitens durch von der GFS durchgeführte Tests zur Resuspension von Aerosolen. Die Arbeiten werden in Abstimmung mit den indirekten Aktionen in diesem Bereich durchgeführt.

Diese Arbeiten werden weiterhin in intensiver Zusammenarbeit europäischer und nichteuropäischer Partner, d. h. in Form von Netzen, durchgeführt. Dabei geht es insbesondere um die Erarbeitung gemeinsamer Berechnungsgrundlagen für die Industrie und die Sicherheitsbehörden.

Bei diesen Arbeiten ist die Fähigkeit der GFS gefordert, Kooperationsnetze zwischen den jeweiligen europäischen Partnern aufzubauen und so zur Verwirklichung der im Vertrag vorgesehenen Gemeinschaftspolitik beizutragen.

Sicherheit des Brennstoffkreislaufs

Das wesentliche Ziel der GFS-Studien besteht darin, die Umweltbelastung durch die Nutzung der Kernenergie zu mindern. Dies geschieht durch Untersuchungen im Verlauf des Brennstoffkreislaufs, dank derer die Entsorgung optimiert werden kann. Die Arbeiten werden in Abstimmung mit den indirekten Aktionen in diesem Bereich durchgeführt.

Die Forschungsarbeiten dienen einer Erweiterung des Kenntnisstands über Aktinide und den Plutoniumkreislauf sowie der Ausarbeitung einer optimalen Abfallentsorgungsstrategie, die insbesondere den Anfall hochaktiver Abfälle minimieren soll. Dabei werden auch Änderungen in der Auslegung von Reaktoren in Betracht gezogen.

Darüber hinaus soll mit den Forschungsarbeiten die derzeitige von den Mitgliedstaaten verfolgte Strategie der Endlagerung radioaktiver Abfälle in tiefgelegenen geologischen Schichten unterstützt werden. Ausserdem gilt es, Entsorgungsstrategien zu erkunden, dank derer es möglich würde, das Abfallaufkommen künftiger Anlagen des Brennstoffkreislaufs zu verringern. Diese Forschungsarbeiten werden in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Laboratorien durchgeführt.

Die behandelten Themen werden umfassen:

- Sicherheitsstudien des Verhaltens von Kernbrennstoffen (UO2 und Mischoxide),

- grundlegende, physikalisch-chemische Analysen der Aktinide, auch in festem Zustand,

- Untersuchungen von nuklearen Aerosolen,

- Minimierung des Anfalls sekundärer Aktinide und anderer Radionuklide mit langen Halbwertzeiten im Kernbrennstoffkreislauf,

- Plutonium-Brennstofftechnologie,

- Radionuklide für Anwendungen in der Medizin.

Sicherheitsüberwachung und Umgang mit spaltbarem Material

Hier geht es bei der Forschungstätigkeit der GFS darum, rechtzeitig Lösungen und neue Techniken zu finden, die zur Einhaltung der im EG-Vertrag und im Nichtweiterverbreitungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen unabdingbar sind.

Vor allem sollen Techniken entwickelt werden, mit denen den Neuerungen im Bereich des Brennstoffkreislaufs Rechnung getragen und die Überwachungssysteme verschärft werden können.

Folgende Techniken sollen u. a. entwickelt und verbessert werden:

- zerstörungsfreie Prüftechniken unter Einsatz von Gamma- und Neutronenstrahlen zur Analyse von Abfällen, Herstellungsrückständen und bestrahlten Brennstoffen,

- Messen von Volumen und Gewicht von Materialien in grossen Lagern der Brennstoffherstellungs- und der Wiederaufarbeitungsanlagen,

- Versiegelungstechniken und neue Kennzeichnungssysteme für Gegenstände, die Kernmaterial enthalten, sowie für Behälter,

- Überwachungssysteme mit digitaler Bildverarbeitung und -speicherung zur automatischen Überwachung und Prüfung sowie langfristig zur verbesserten Registrierung ohne Anwesenheit von Inspektoren.

Besonderes Interesse gilt der Konzeption integrierter Multisensorsysteme, die durch Einsatz mobiler Robotertechnik ohne Inspektoren funktionieren. Solche Systeme verwenden intelligente Software zur Aufbereitung von Daten und zur Buchführung über die Materialien.

Bei diesen Arbeiten wird insbesondere auf die Testanlagen PERLA ("Performance and Training Laboratory"), TAME ("Tank Measurement") und LASCO ("Surveillance and Containment") der GFS zurückgegriffen, da sie realitätsgetreue Testbedingungen bieten.

Die Tätigkeiten der GFS auf dem Gebiet der Sicherheitsüberwachung sind eingebettet in eine Zusammenarbeit auf europäischer Ebene - über das ESARDA-Netz ("Europen Safeguards Research and Development Association") - und auf internationaler Ebene mit den Vereinigten Staaten, Kanada, Japan und Rußland.

- Kontrollierte Kernfusion

Diese Maßnahme ist Teil des Fusionsforschungsprogramms der Gemeinschaft. Hier geht es um die Verbesserung des Kenntnisstands und der Technologie im Bereich "Sicherheit und Umwelt" der künftigen, im europäischen Programm geplanten Maschinen. Der grösste Teil der Arbeit gilt der Unterstützung des "International Thermonuclear Experimental Reactor (ITER)", könnte aber auch jeden anderen Fusionsreaktor betreffen.

Hierzu hat die GFS das Europäische Laboratorium für den Umgang mit Tritium ETHEL geplant und eingerichtet. Es dient der Entwicklung von Methoden für den Umgang mit Tritium. Besonderes Augenmerk liegt ausserdem auf der Überprüfung und Validierung von Methoden zur Vermeidung und Verringerung der Abgaben von Tritium und Aktivierungsprodukten im Arbeitsbereich und an die Umwelt sowohl bei Normalbetrieb als auch bei Störfällen.

Ferner bietet das Laboratorium allen europäischen Unternehmen und Institutionen, die an dem Fusionsprogramm der Gemeinschaft beteiligt sind bzw. assoziiert sind, die Möglichkeit, dort Forschungsarbeiten durchzuführen.

Die Forschungsarbeiten erstrecken sich auch auf die Entwicklung und Charakterisierung von Werkstoffen, die folgende Anforderungen erfuellen müssen: gute Verträglichkeit mit Tritium, Verhalten wirksamer Barrieren gegen das Eindringen von schwachradioaktivem Tritium. Die GFS wird mit ihren weitreichenden Erfahrungen in diesem Bereich einen bedeutenden Beitrag zu ITER und zu den längerfristigen Aufgaben des Fusionsprogramms leisten.

Daneben wird die GFS allgemeinere Studien - u. a. über die Betriebssicherheit während der Wartung - zu speziellen Fragen des ITER-Projekts und genereller zum Fusionsprogramm durchführen, insbesondere zu Werkstoffen mit schwacher Aktivierung und zur Fernbedienung.

B. INSTITUTIONNELLE TÄTIGKEITEN ZUR WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG

Diese Arbeiten sind erforderlich zur Entwicklung und Verwirklichung der Gemeinschaftspolitiken und der Aufgaben, die der Kommission durch den Vertrag zugewiesen wurden.

Die folgende Beschreibung, die auf dem aktuellen Bedarf der Gemeinschaftspolitiken beruht, ist vorläufig und kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 geändert werden.

Sicherheit bei der Kernspaltung - Reaktorsicherheit

Mit den Forschungsarbeiten in diesem Bereich soll dem konkreten Bedarf der Förderung und Harmonisierung der Sicherheitskriterien entsprochen werden. Unter anderem geht es um die Maßnahmen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Sicherheit der Kernkraftwerke in den Ländern Mittel- und Osteuropas und den Republiken der ehemaligen UdSSR.

Folgende Themen bedürfen vor allem der Klärung:

- schwere Unfälle: Sicherheitsanforderungen und -bewertung, Entsorgungsstrategien,

- probabilistische Studien für die Sicherheitsbewertungen,

- Alterungsprozesse von Komponenten und Entwicklung einer Methodik zur Eignungsbestimmung.

Sicherheitsüberwachung

Hier soll wissenschaftliche und technische Unterstützung für die Durchführung der Sicherheitsüberwachung gemäß dem Euratom-Vertrag geleistet werden. Gleichfalls soll die IÄO im Rahmen der Übereinkünfte über Sicherungsmaßnahmen zwischen der IÄO, der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten sowie des Nichtweiterverbreitungsvertrags unterstützt werden.

Die GFS leistet Unterstützungsarbeit für die Gemeinschaft u. a. in folgenden Bereichen:

- Entwicklung und Betrieb von Laboratorien innerhalb kerntechnischer Anlagen zur Untersuchung der Verifikation in bestimmten Grossanlagen der Mitgliedstaaten (Mitteilung der Kommission an den Rat und das Parlament vom 24. März 1992);

- analytische Messungen zur Sicherheitsüberwachung (European Commission's Safeguards Analytical Measurements - ECSAM) über ein Netz, für das die GFS sorgt;

- zerstörungsfreie Tests, Kontrollmaßnahmen für Lagerbestände, Entwicklung und Kalibrierung von Messinstrumenten und -systemen;

- Entwicklung von Versiegelungstechniken für Brennstoffe und Behälter und Techniken zur Identifizierung und Überwachung;

- Entwicklung integrierter Überwachungssysteme, die ohne Inspektoren auskommen, sowie von Informatiksystemen zur Buchführung über Kernmaterialien und zur Verwaltung der Datenbanken;

- Analyse der illegal in der Gemeinschaft vorhandenen und von den nationalen Behörden beschlagnahmten Kernmaterialien;

- Ausbildung der Euratom-Inspektoren in den genannten Techniken sowie Arbeiten im Bereich des Gesundheitsschutzes.

Die Unterstützung für die IÄO erfolgt vor allem auf den folgenden Gebieten:

- Techniken für analytische Messungen und die Überwachung von Lagerbeständen, darunter Entwicklung und Kalibrierung von Meßgeräten für Inspektoren und Förderung eines weltweiten Netzes zur Qualitätssicherung bei den Verifikationsmessungen;

- zerstörungsfreie Techniken, darunter Erprobung und Kalibrierung von Methoden und Meßgeräten sowie Entwicklung der zugehörigen Software; diese Techniken sind für die IÄO-Inspektoren gedacht;

- Entwicklung von Versiegelungstechniken für die Trockenlagerung bestrahlter Brennstoffe, ihren Transport und ihre Zwischenlagerung in Behältern;

- Entwicklung von Techniken zur Verifikation der Angaben über die Auslegung kerntechnischer Anlagen;

- Entwicklung integrierter Meßsysteme;

- Untersuchung neuer Techniken zur Verschärfung der weltweiten Sicherungsmaßnahmen der IÄO;

- Ausbildung von Inspektoren und Betreibern.

Bei diesen Unterstützungsarbeiten wird auf die spezialisierten experimentellen Anlagen der GFS-Einrichtungen (Geel, Ispra und Karlsruhe) zurückgegriffen.

ANHANG II

VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER MITTEL

ENERGIE (in Millionen ECU)

Sicherheit bei der Kernspaltung 254 Kontrollierte Kernfusion 46 Insgesamt 300 (1) (2)

(1) Einschließlich eines Betrages von 6 %, der der orientierenden Forschung zugewiesen werden kann.

(2) Einschließlich des Betrages aus dem Haushalt der GFS für deren Beteiligung an den Kostenteilungsaktionen.

ANHANG III

DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS UND MASSNAHMEN ZUR VERBREITUNG UND VERWERTUNG DER ERGEBNISSE

1. Die Kommission führt das Programm auf der Grundlage der in Anhang I beschriebenen wissenschaftlichen und technischen Ziele und Inhalte durch. Sie wird dabei vom Aufsichtsrat der GFS unterstützt. Die einschlägigen Arbeiten werden in den entsprechenden Instituten der GFS durchgeführt.

2. Die in Artikel 6 genannten Modalitäten der Durchführung dieses Programms umfassen Vorhaben der Forschung und der technologischen Entwicklung, wissenschaftliche und technische Unterstützung zur Festlegung und Verwirklichung von Gemeinschaftspolitiken und von Aufgaben, die der Kommission durch den Vertrag zugewiesen wurden und die der neutralen und unabhängigen Hilfe der GFS bedürfen, sowie begleitende Maßnahmen.

3. Die Institute der GFS sorgen möglichst dafür, daß die Vorhaben in Zusammenarbeit - vorzugsweise in Netzen - mit nationalen Forschungseinrichtungen der Mitgliedstaaten ausgeführt werden. Besondere Beachtung findet dabei die Zusammenarbeit mit der Industrie, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen. Forschungseinrichtungen aus Drittstaaten können in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen an Vorhaben mitwirken.

Forschungsvorhaben, die bei Erfuellung der obengenannten Bedingungen Gegenstand internationaler Zusammenarbeit sein können, umfassen Kooperationsmaßnahmen mit Forschungslabors und den Austausch von Wissenschaftlern. Zusätzliche Maßnahmen sollen eine Zusammenarbeit mit Forschungslabors und -instituten aus den mittel- und osteuropäischen Ländern ermöglichen.

4. Die begleitenden Maßnahmen beinhalten:

- die Organisation des Aufenthalts von Stipendiaten, Gastwissenschaftlern und abgeordneten Experten in den Instituten der GFS,

- die Organisation der Abordnung wissenschaftlicher Mitarbeiter der GFS in nationalen Labors, Industrielabors oder Hochschulen,

- die Veranstaltung von Seminaren, Workshops und wissenschaftlichen Kolloquien,

- Fachausbildung mit Betonung der Multidisziplinarität,

- Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Sicherheitskontrolle und des Umgangs mit spaltbarem Material, insbesondere für Angehörige der Länder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, durch Gewährung von Stipendien kürzerer Dauer,

- ein Informationsaustauschsystem,

- die Förderung der Verwertung von Forschungsergebnissen,

- die unabhängige wissenschaftliche und strategische Bewertung der Ausführung von Projekten und Programmen.

Top