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Document 41990X0703(01)

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 31. Mai 1990 über die Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme

    ABl. C 162 vom 3.7.1990, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Legal status of the document In force

    41990X0703(01)

    Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 31. Mai 1990 über die Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme

    Amtsblatt Nr. C 162 vom 03/07/1990 S. 0002 - 0003


    ENTSCHLIESSUNG DES RATES UND DER IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR DAS BILDUNGSWESEN

    vom 31. Mai 1990

    über die Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in allgemeine Bildungssysteme

    (90/C 162/02)

    DER RAT UND DIE IM RAT VEREINIGTEN MINISTER FÜR DAS BILDUNGSWESEN -

    in der Überzeugung, daß sich die Bildungspolitik aller Mitgliedstaaten dahin gehend entwickelt, daß behinderte Kinder und Jugendliche in allen geeigneten Fällen in allgemeine Bildungssysteme eingegliedert werden, wobei gegebenenfalls das Sonderschulwesen und/oder Sonderdienste je nach Staat in unterschiedlichem Masse Unterstützung leisten,

    eingedenk der Bedeutung, die die Mitgliedstaaten der Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen in das allgemeine Bildungssystem beimessen, wie aus den Schlußfolgerungen das Rates und der im Rat vereinigten Minister für das Bildungswesen vom 14. Mai 1987 (1) hervorgeht, und in Anerkennung des besonderen positiven Beitrags, den eine Eingliederung sowohl für behinderte Kinder und Jugendliche als auch für andere Schüler und Studenten in den verschiedenen Bereichen des allgemeinen Bildungssystems darstellen kann,

    eingedenk der verschiedenen bis 1988 verabschiedeten Schlußfolgerungen und Entschließungen, die zur Herausbildung einer umfassenden und kohärenten Politik zugunsten behinderter Personen und zur Aufstellung eines zweiten Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS) (2) geführt haben,

    eingedenk der verschiedenen Initiativen, die im Rahmen des HELIOS-Programms und unabhängig vom HELIOS-Programm bisher im Bildungsbereich ergriffen wurden,

    in der Überzeugung, daß die Eingliederung in die allgemeinen Bildungssysteme für die behinderten Schüler und Studenten, für die eine solche Eingliederung zweckdienlich erscheint, als wünschenswert anzustreben ist, und in Anbetracht der Auffassung, daß die Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten ergriffen werden, mehr Dynamik erhalten und insbesondere gewährleisten sollten, daß Vorkehrungen getroffen werden, die den individuellen Bedürfnissen angemessen sind und höchsten Qualitätsansprüchen genügen -

    NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN:

    1. Die Mitgliedstaaten sind übereingekommen, sich erforderlichenfalls im Rahmen ihrer jeweiligen Bildungspolitik unter gebührender Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bildungssysteme in allen geeigneten Fällen verstärkt um die Eingliederung beziehungsweise die Förderung der Eingliederung behinderter Schüler und Studenten in ihre allgemeinen Bildungssysteme zu bemühen.

    2. Die völlige Eingliederung in das allgemeine Bildungssystem sollte in allen geeigneten Fällen als vorrangige Option gelten, und alle Bildungseinrichtungen sollten in der Lage sein, den Bedürfnissen behinderter Schüler und Studenten gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang sollten die Beziehungen zwischen Familie, Schule, sozialer Gemeinschaft, Freizeit und Arbeitswelt weiterentwickelt und gefördert werden. Die Gewährleistung des qualitativ bestmöglichen Bildungsangebots für behinderte Schüler im Rahmen des allgemeinen Bildungssystems ist als wichtiger und unerläßlicher Bestandteil der Förderung der sozialen Eingliederung und der Selbständigkeit von Behinderten anzusehen.

    3. Die Arbeit der Sonderschulen und -einrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche ist als Ergänzung der Arbeit des allgemeinen Bildungssystems anzusehen. Sie sollte den individuellen Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen sowie ihrer Eltern wie auch den aufgrund einer umfassenden Unterrichtung über die vorhandenen Möglichkeiten getroffenen schulischen Entscheidungen gebührend Rechnung tragen.

    4. Darüber hinaus sollten das im Sonderschulwesen gewonnene Fachwissen und die dort entwickelten Lehrmethoden in den allgemeinen Einrichtungen zum Nutzen der dort unterrichteten besonders betreuungsbedürftigen Kinder und Jugendlichen eingesetzt werden.

    5. Um die Eingliederung behinderter Kinder und Jugendlicher in die verschiedenen Bereiche des allgemeinen Bildungssystems zu fördern und somit dazu beizutragen, daß sie zu Selbständigkeit und Unabhängigkeit gelangen, sollte die Zusammenarbeit zwischen allen Einrichtungen, die für behinderte Kinder und Jugendliche aufgeschlossen sind und sich für sie einsetzen, gefördert werden; bei diesen Einrichtungen kann es sich um schulische Einrichtungen, Einrichtungen der Berufsvorbereitung, der Freizeitgestaltung, des Gesundheitswesens (einschließlich psychologischer und paramedizinischer Betreuung) oder des Sozialwesens handeln.

    6. Die Bildungsmöglichkeiten, die der Einsatz neuer Technologien bietet (computergestützter Unterricht, Textverarbeitung, Entwicklung und Einsatz von Unterrichtssoftware, Spezialprogramme, Informationstechnologie und Kommunikation mit Hilfe von Computern im Lernumfeld), sollten verstärkt zur Unterstützung der Kommunikation und zur Entwicklung der sprachlichen Fähigkeiten genutzt werden.

    7. Der Rat und die Minister für das Bildungswesen erkennen an, daß eine verbesserte schulische Eingliederung nur durch besondere Anstrengungen im Bildungsbereich erreicht werden kann, und halten es für erforderlich, daß im Zusammenhang mit dem nach Artikel 8 des Beschlusses vom 18. April 1988 über das HELIOS-Programm bis Juli 1992 vorzulegenden Bericht auch Bericht erstattet wird über die bisher getroffenen Maßnahmen und erzielten Fortschritte in bezug auf

    i) die Erleichterung der Eingliederung behinderter Kinder und Jugendlicher in das allgemeine Bildungssystem, insbesondere in folgenden Bereichen:

    - Erstausbildung und Fortbildung von Lehrern im Sonderschulbereich,

    -Beteiligung der Familien und sozialer Einrichtungen sowie öffentlicher Stellen,

    -Zuteilung verfügbarer Mittel für das Bildungswesen,

    -möglichst umfassende Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse des Kindes beziehungsweise des Jugendlichen durch Aufstellung eines individuellen Entwicklungs-, Erziehungs-, Sozial- und Therapieplans,

    -Bereitstellung neuer Mittel,

    -Möglichkeit des Zugangs zu geeigneten Bewertungsstellen,

    -Einführung von Neuerungen in den Lehrplänen,

    -Anpassung der bestehenden Regelungen und Gestaltung des Bildungswesen mit dem Ziel, strukturelle Integrationshemmnisse abzubauen;

    ii)den Ausbau der Funktion der Sondereinrichtungen und ihrer Lehrkräfte bei der Förderung der Entwicklung der integrierten Bildung, beispielsweise durch

    -Nutzung der Einrichtungen - soweit vorhanden - als Zentren und Einsatz der Lehrkräfte als Unterstützungsteams für die Fortbildung von Lehrern, die weitere Informationen über Behinderung und besondere schulische Bedürfnisse benötigen,

    -Auswahl - in geeigneten Fällen - von Lehrkräften, die an mehreren Schulen unterrichten und behinderten Kindern in allgemeinen Schulklassen Hilfe bieten,

    -Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen allgemeinen Schulen und Sondereinrichtungen bei der Entwicklung besonderer Lehrprogramme,

    -Entwicklung von auf den einzelnen zugeschnittenen Programmen und Lehrmethoden sowie erforderlichenfalls von anderen Unterrichtsstrategien, die den Bedürfnissen der Kinder und Jugendlichen gerecht werden;

    iii)die Entwicklung einer aktiveren Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen und den anderen Einrichtungen, wie beispielsweise Gesundheitsfürsorge, soziale Dienste usw., um Kontinuität und Kohärenz des Eingliederungsprogramms vorzubereiten, zu fördern und zu gewährleisten;

    iv)die Förderung der Ausarbeitung umfassender und kohärenter Politiken, insbesondere im Hinblick auf die Organisation des Bildungsangebots, Mittelbereitstellung und -verwaltung, Überwachung und Bewertung von Eingliederungsprogrammen und die Verbreitung erfolgreicher Praktiken;

    v)die Beseitigung von Schwierigkeiten, die die Lehrpläne allgemeiner Bildungseinrichtungen für behinderte Kinder und Jugendliche aufwerfen können, durch Entwicklung von auf den einzelnen zugeschnittenen Unterrichtsprogrammen und durch Förderung des Einsatzes neuer Technologien als zusätzliches Mittel zur Förderung der Kommunikation und des Lernens in der Schule. In dem Bericht sollten auch die bedeutendsten, in den Mitgliedstaaten existierenden Vorhaben und Pläne zur Förderung der Politik der Eingliederung in das allgemeine Bildungssystem zusammengefasst werden. Der Bericht wird anschließend dem Ausschuß für Bildungsfragen und dem Rat vorgelegt.

    Die Mitgliedstaaten werden gebeten, die Kommission bei der Erstellung eines Gesamtberichts über die Durchführung des HELIOS-Programms sowie über sonstige Entwicklungen auf dem Gebiet der Eingliederung behinderter Kinder und Jugendlicher in das allgemeine Bildungssystem zu unterstützen.

    8. Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für Bildungsfragen und der Gruppe "Schulische Eingliederung von behinderten Kindern und Jugendlichen", daß bei allen Aktionen und Programmen, die sie in den Bereichen Bildung, Ausbildung und Jugendpolitik sowie Übergang in das Erwachsenen- und Berufsleben unterstützt, generell versucht wird, den besonderen Bedürfnissen von Behinderten, die daran teilnehmen möchten, Rechnung zu tragen.

    (1) ABl. Nr. C 211 vom 8. 8. 1987.

    (2) ABl. Nr. L 140 vom 23. 4. 1988.

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