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Document 31980Y0229(03)

    Entschließung des Rates vom 18. Februar 1980 betreffend die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

    ABl. C 51 vom 29.2.1980, p. 4–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT)

    Legal status of the document In force

    31980Y0229(03)

    Entschließung des Rates vom 18. Februar 1980 betreffend die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

    Amtsblatt Nr. C 051 vom 29/02/1980 S. 0004 - 0005
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0210
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0210


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    ENTSCHLIESSUNG DES RATES

    vom 18 . Februar 1980

    betreffend die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über Einzelheiten einer gemeinschaftlichen Strategie auf dem Gebiet der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe und unter Berücksichtigung folgender Erwägungen :

    - Die Energieversorgungslage in der Gemeinschaft ist durch eine starke Abhängigkeit von Primärenergieeinfuhren und ungewisse Aussichten für die Versorgung mit Kohlenwasserstoffen auf weltweiter Ebene gekennzeichnet .

    - Die Aufarbeitung ermöglicht eine Verringerung des Bedarfs an Natururan und an Anreicherungsarbeit durch Rezyklierung von Uran und Plutonium in thermischen Reaktoren und Schnellen Brütern , wobei die Aussicht auf eine geringere Abhängigkeit von Drittländern in bezug auf die Versorgung mit Uran dank der Schnellen Brüter besteht -

    STIMMT FOLGENDEM ZU :

    1 . Es liegt im Interesse der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten , sich die Möglichkeit zu erhalten , aus Kernreaktoren entladene gebrauchte Brennstoffe zurückzugewinnen und wiederzuverwenden , ohne daß dadurch die Modalitäten der Entscheidungsprozesse in den Mitgliedstaaten präjudiziert werden .

    2 . Zu diesem Zweck ist es erforderlich ,

    - daß die Mitgliedstaaten und die Unternehmen , die es insbesondere im Interesse einer verstärkten Sicherheit der Energieversorgung in der Gemeinschaft als zweckdienlich erachtet haben , Programme im Bereich der Aufarbeitung durchzuführen , die Weiterführung der laufenden Vorhaben und der Untersuchungen gewährleisten , ohne daß dadurch Maßnahmen in bezug auf die Anwendungsmodalitäten , zu denen sie sich veranlasst sehen , präjudiziert werden ;

    - daß unter gebührender Berücksichtigung der bereits bestehenden rechtlichen und industriellen Instrumente eine Koordinierung zwischen allen beteiligten Seiten vorgesehen wird , damit die industriellen Tätigkeiten im Bereich der Aufarbeitung unter optimalen Bedingungen erfolgen , und zwar sowohl vom Standpunkt der sie durchführenden Unternehmen als auch dem der Benutzer , die sich an sie wenden ;

    - daß die Gemeinschaft , die Mitgliedstaaten und die betreffenden Unternehmen ihre Bemühungen fortsetzen , um sicherzustellen , daß diese Tätigkeiten im Verlauf ihrer industriellen Entwicklung jederzeit mit den Zielen " Sicherheit für die Bevölkerung " , " Umweltschutz " und " Verhinderung der Verwendung der Kernstoffe zu anderen als den von ihren Benutzern angegebenen Zwecken " vereinbar bleiben .

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