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Document 41957D0831(01)

EGKS Ministerrat: Entscheidung betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau

ABl. 28 vom 31.8.1957, p. 487–490 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1952-1958 S. 50 - 52

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Aufgehoben durch 32003D0913(01)

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1957/831/oj

41957D0831(01)

EGKS Ministerrat: Entscheidung betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau

Amtsblatt Nr. 028 vom 31/08/1957 S. 0487 - 0490
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 1 S. 0003
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0050
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1952-1958 S. 0050
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0003
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 05 Band 1 S. 0003


MINISTERRAT ENTSCHEIDUNGEN, STELLUNGNAHMEN UND KONSULTATIONEN ENTSCHEIDUNG betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau

In Kenntnis der Empfehlungen der Konferenz über die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau und der von der Hohen Behörde auf Grund des Schlußberichts dieser Konferenz gemachten Vorschläge, die eine nützliche Grundlage für die Verbesserung der Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau darstellen,

auf Grund ihrer Entscheidungen betreffend die Errichtung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau, die anläßlich der 36. und der 42. Tagung des Rates vom 6. September 1956 und 9. und 10. Mai 1957 getroffen wurden,

HABEN DIE VERTRETER DER IM BESONDEREN MINISTERRAT VEREINIGTEN REGIERUNGEN,

- das Mandat dieses Ständigen Ausschusses folgendermassen festgelegt: 1. Der Ständige Ausschuß verfolgt die Entwicklung der Betriebssicherheit einschließlich der staatlichen Sicherheitsvorschriften und holt die notwendigen Informationen über die erzielten Fortschritte und praktischen Ergebnisse insbesondere bei der Verhütung von Betriebsunfällen ein.

Wegen der erforderlichen Auskünfte wendet sich der Ständige Ausschuß an die beteiligten Regierungen.

Der Ständige Ausschuß wertet das ihm zur Verfügung stehende Material aus und unterbreitet den Regierungen Vorschläge für die Verbesserung der Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau.

2. Der Ständige Ausschuß unterstützt die Hohe Behörde bei ihrem Bemühen, eine Methode zur Aufstellung vergleichbarer Unfallstatistiken zu finden.

3. Der Ständige Ausschuß sorgt für eine schnelle Weitergabe des von ihm gesammelten und dafür geeigneten Materials an die interessierten Kreise (insbesondere Behörden, Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen).

4. Der Ständige Ausschuß unterrichtet sich durch laufende Fühlungnahme mit den Regierungen darüber, welche Maßnahmen zur Durchführung der von der Konferenz über die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau sowie von ihm selbst gemachten Vorschläge getroffen worden sind.

5. Der Ständige Ausschuß schlägt die Untersuchungen und die Forschungen vor, welche ihm am besten geeignet erscheinen, die Betriebssicherheit zu verbessern, sowie die Form für ihre erfolgreiche Durchführung.

6. Der Ständige Ausschuß erleichtert den Austausch von Informationen und Erfahrungen zwischen den mit der Betriebssicherheit beauftragten Personen und schlägt die dazu geeigneten Maßnahmen vor (z. B. Organisation von Studienaufenthalten, Einrichtung von Dokumentationsstellen).

7. Der Ständige Ausschuß schlägt zweckdienliche Maßnahmen vor, um die notwendigen Verbindungen zwischen den Rettungsdiensten der Länder der Gemeinschaft herzustellen.

8. Der Ständige Ausschuß berichtet den im Rate vereinigten Regierungen und der Hohen Behörde jedes Jahr über seine Tätigkeit und über die Entwicklung auf dem Gebiet der Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau der einzelnen Mitgliedstaaten. Bei dieser Gelegenheit wertet er insbesondere die Statistiken über Unfälle und Vorfälle im Steinkohlenbergbau aus.

- für dieses Organ die in der Anlage zu dieser Entscheidung enthaltene Geschäftsordnung beschlossen,

- den Wunsch zum Ausdruck gebracht, daß die Hohe Behörde den Beginn der Arbeiten dieses Ausschusses in kürzester Zeit ermöglicht.

Diese Entscheidung ist auf der 44. Ratstagung vom 9. Juli 1957 angenommen worden.

Für den Rat

J. REY

Präsident

ANLAGE GESCHÄFTSORDNUNG des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau

Vorsitz

Artikel 1

Den Vorsitz des "Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlenbergbau" führt ein Mitglied der Hohen Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Artikel 2

Der Vorsitzende leitet die Arbeiten des Ständigen Ausschusses nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.

Zusammensetzung

Artikel 3

Der Ständige Ausschuß umfasst 24 Mitglieder - je vier Mitglieder aus jedem Land, und zwar je zwei Vertreter der nationalen Regierungen sowie je einen Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer -, die von den Regierungen bezeichnet werden.

Jede Regierung teilt dem Vorsitzenden schriftlich die Namenliste der von ihr bezeichneten Mitglieder mit. Sie bringt Änderungen dieser Liste dem Vorsitzenden zur Kenntnis.

Jede Regierung kann zu den einzelnen Sitzungen des Ständigen Ausschusses einen oder zwei Berater entsenden, deren Namen dem Vorsitzenden mitzuteilen sind.

Mitwirkung der Internationalen Arbeitsorganisation

Artikel 4

Vertreter der Internationalen Arbeitsorganisation sind eingeladen, an den Arbeiten des Ständigen Ausschusses in beratender Eigenschaft teilzunehmen.

Mitwirkung des Vereinigten Königreichs

Artikel 5

An den Arbeiten des Ständigen Ausschusses können von der Regierung des Vereinigten Königreichs entsandte Delegierte als Beobachter teilnehmen.

Organisation

a) ENGERER AUSSCHUSS

Artikel 6

Es wird ein Engerer Ausschuß eingesetzt, der aus den Regierungsvertretern im Ständigen Ausschuß besteht.

Artikel 7

Den Vorsitz des Engeren Ausschusses führt der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses.

Artikel 8

Zweck des Engeren Ausschusses ist es, eine dauernde Verbindung der Regierungen der Mitgliedstaaten untereinander und mit dem Ständigen Ausschuß zu gewährleisten, insbesondere einen zweckdienlichen Informationsaustausch herzustellen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Arbeiten des Ständigen Ausschusses.

Artikel 9

Der Engere Ausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen.

Der Vorsitzende muß den Engeren Ausschuß in jedem Fall einberufen, wenn die Vertreter von mindestens drei Regierungen dies beantragen.

b) ARBEITSGRUPPEN

Artikel 10

Der Ständige Ausschuß oder der Engere Ausschuß können Arbeitsgruppen aus Fachleuten zur Behandlung bestimmter fachlicher Fragen einsetzen.

Artikel 11

Die Arbeitsgruppen regeln ihre Arbeitsweise selbst.

Artikel 12

Die Arbeitsergebnisse der Arbeitsgruppen werden in Form von Berichten dem Engeren Ausschuß vorgelegt, der sie mit den Auffassungen seiner Mitglieder dem Ständigen Ausschuß unterbreitet.

Bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Arbeitsgruppen sind die verschiedenen Auffassungen sowie die Namen der Sachverständigen, die diese Ansichten vertreten, anzugeben.

Sekretariat

Artikel 13

Die Sekretariatsgeschäfte des Ständigen Ausschusses, des Engeren Ausschusses und der Arbeitsgruppen werden von der Hohen Behörde wahrgenommen.

Das Sekretariat untersteht einem zum Sekretär bestellten Bediensteten der Hohen Behörde.

Alle Unterlagen sind in den vier Amtssprachen abzufassen.

Geschäftsgang

Artikel 14

Der Entwurf der Tagesordnung sowie der Zeitpunkt der Sitzungen werden vom Vorsitzenden im Benehmen mit den Mitgliedern des Engeren Ausschusses festgesetzt.

Artikel 15

Der Vorsitzende erteilt den Mitgliedern des Ständigen Ausschusses, den Vertretern der Internationalen Arbeitsorganisation sowie den Beobachtern des Vereinigten Königreichs auf ihren Antrag das Wort.

Der Vorsitzende kann den Beratern das Wort erteilen.

Artikel 16

Die Mitglieder der Hohen Behörde sind berechtigt, an den Sitzungen sowohl des Ständigen Ausschusses als auch des Engeren Ausschusses teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.

Der Vorsitzende kann sich durch Berater begleiten lassen. Er kann diesen Beratern das Wort erteilen.

Artikel 17

Hält der Ständige Ausschuß oder der Engere Ausschuß es für wünschenswert, Auskünfte auf den verschiedenen Gebieten der Betriebssicherheit zu erhalten, so haben sie entsprechende Anfragen an die Regierungen der Mitgliedstaaten zu richten.

Artikel 18

Der Ständige Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sechzehn Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Vorschläge des Ständigen Ausschusses jedoch, die gemäß Ziffer 1 Absatz 3 des Mandats gemacht werden, bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, wobei diese Vorschläge mindestens dreizehn Stimmen auf sich vereinigen müssen.

Abweichende Meinungen werden auf Wunsch der betreffenden Mitglieder den Regierungen zur Kenntnis gebracht.

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