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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62018TO0530

    Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 30. April 2019.
    Rumänien gegen Europäische Kommission.
    Nichtigkeitsklage – EGFL und ELER – Durchführungsbeschluss der Kommission – Bekanntgabe an den Adressaten – Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union – Klagefrist – Fristbeginn – Verspätung – Unzulässigkeit.
    Rechtssache T-530/18.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2019:269

     BESCHLUSS DES GERICHTS (Achte Kammer)

    30. April 2019 ( *1 )

    „Nichtigkeitsklage – EGFL und ELER – Durchführungsbeschluss der Kommission – Bekanntgabe an den Adressaten – Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union – Klagefrist – Fristbeginn – Verspätung – Unzulässigkeit“

    In der Rechtssache T‑530/18,

    Rumänien, vertreten durch C.‑R. Canţăr, E. Gane, C.‑M. Florescu und O.‑C. Ichim als Bevollmächtigte,

    Kläger,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch J. Aquilina und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    wegen einer Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29), soweit er bestimmte von Rumänien getätigte Ausgaben ausschließt,

    erlässt

    DAS GERICHT (Achte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters G. De Baere,

    Kanzler: E. Coulon,

    folgenden

    Beschluss

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Am 13. Juni 2018 erließ die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/873 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2018, L 152, S. 29, im Folgenden: angefochtener Beschluss). Mit diesem angefochtenen Beschluss nahm die Kommission gegenüber Rumänien eine finanzielle Berichtigung in Höhe eines Gesamtbetrags von 90133370,64 Euro vor, die insbesondere die Teilmaßnahme 1a im Hinblick auf die zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS) gehörenden Maßnahmen im Rahmen der „Ländliche[n] Entwicklung – ELER“ für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 und die Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b im Hinblick auf die nicht flächenbezogenen Maßnahmen im Rahmen der „Ländliche[n] Entwicklung – ELER – Schwerpunkt 2“ für das Haushaltsjahr 2014 betraf.

    2

    Art. 1 des angefochtenen Beschlusses bestimmt:

    „Die im Anhang aufgeführten, von den zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten zulasten des EGFL oder des ELER gemeldeten Ausgaben werden von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen.“

    3

    Art. 2 des angefochtenen Beschlusses sieht u. a. vor:

    „Diese Entscheidung ist an … Rumänien … gerichtet.“

    4

    Am 14. Juni 2018 wurde der angefochtene Beschluss der Ständigen Vertretung Rumäniens bei der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen C(2018) 3826 bekannt gegeben.

    5

    Am 15. Juni 2018 wurde der angefochtene Beschluss im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    6

    Mit Klageschrift, die am 7. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Rumänien die vorliegende Klage erhoben.

    7

    Mit gesondertem Schriftsatz, der am 12. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben.

    8

    Am 26. November 2018 hat Rumänien seine Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission eingereicht.

    9

    Im Rahmen der prozessleitenden Maßnahme vom 24. Januar 2019 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, über mögliche Abweichungen zwischen der bekannt gegebenen und der veröffentlichten Fassung des angefochtenen Beschlusses Auskunft zu geben.

    10

    Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 ist die Kommission dem Verlangen des Gerichts nachgekommen und hat die geforderten Auskünfte erteilt.

    11

    In der Klageschrift beantragt Rumänien,

    den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, und zwar:

    hinsichtlich der Teilmaßnahme 1a insgesamt (mit einem Betrag von 13184846,61 Euro für die Haushaltsjahre 2015 und 2016);

    hinsichtlich der Teilmaßnahmen 3a, 5a, 3b und 4b insgesamt (mit einem Betrag von 45532000,96 Euro für die Haushaltsjahre 2014, 2015 und 2016), hilfsweise, teilweise für die Zeit vor dem 19. September 2015 (mit einem Betrag von 21315857,50 Euro);

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    12

    In ihrer Unzulässigkeitseinrede beantragt die Kommission,

    die Klage für unzulässig zu erklären und sie zurückzuweisen;

    Rumänien die Kosten aufzuerlegen.

    13

    In seiner Stellungnahme zur Unzulässigkeitseinrede wiederholt Rumänien seine Anträge und beantragt daneben, die Klage für zulässig zu erklären.

    Rechtliche Würdigung

    14

    Gemäß Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn der Beklagte dies beantragt.

    15

    Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

    16

    Zur Stützung ihrer Unzulässigkeitseinrede trägt die Kommission vor, dass die Klage am 7. September 2018 verspätet eingereicht worden sei. Da der angefochtene Beschluss der Ständigen Vertretung Rumäniens am 14. Juni 2018 bekannt gegeben worden sei, sei die Klagefrist am 24. August 2018 abgelaufen.

    17

    In seiner Stellungnahme zu der Unzulässigkeitseinrede macht Rumänien geltend, dass die Klage zulässig sei.

    18

    Erstens könne Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass die zweimonatige Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung der Europäischen Union automatisch und allgemein mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des Eintritts von Rechtswirkungen dieser Handlung beginne, da Art. 297 AEUV einer solchen Annahme entgegenstehe.

    19

    Zweitens müsse der Zeitpunkt des Beginns der zweimonatigen Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung, die bekannt gegeben werden müsse, die aber nach langzeitiger ständiger Praxis des Urhebers auch im Amtsblatt veröffentlicht werde, unabänderlich jener der Veröffentlichung dieser Handlung sein.

    20

    Drittens sei dieser Lösung vor allem auch aufgrund der konkreten Umstände zu folgen, unter denen der angefochtene Beschluss den rumänischen Behörden bekannt gegeben und veröffentlicht worden sei. Im vorliegenden Fall werde die Rechtsunsicherheit, die sich daraus ergebe, dass der angefochtene Beschluss nicht nur bekannt gegeben, sondern auch veröffentlicht worden sei, durch die Abweichungen zwischen der von der Kommission am 14. Juni 2018 der Ständigen Vertretung Rumäniens bekannt gegebenen und der im Amtsblatt vom 15. Juni 2018 veröffentlichten Fassung verstärkt, die zeigten, dass die bekannt gegebene Fassung zumindest unvollständig sei.

    21

    Im Ergebnis vertritt Rumänien die Auffassung, dass aufgrund der Unvollständigkeit der bekannt gegebenen Fassung die Ordnungsmäßigkeit des Bekanntgabeverfahrens beeinträchtigt worden sei. Tatsächlich sei der Zeitpunkt, zu dem Rumänien vom Inhalt des angefochtenen Beschlusses sowie von den ihm zugrunde liegenden Gründen mit der hinreichenden Klarheit und Genauigkeit Kenntnis erlangt habe, jener der vollständigen Veröffentlichung. Deshalb habe die zweimonatige Klagefrist mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses, d. h. am 15. Juni 2018, begonnen und müsse gemäß Art. 59 der Verfahrensordnung um 14 Tage und gemäß Art. 60 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden.

    22

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 6 AEUV „binnen zwei Monaten“ zu erheben ist und „diese Frist … je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an [läuft], zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat“.

    23

    Außerdem verlängern sich die Verfahrensfristen gemäß Art. 60 der Verfahrensordnung um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen.

    24

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Klagefristen gemäß Art. 263 AEUV zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien und des Gerichts (Urteil vom 23. Januar 1997, Coen, C‑246/95, EU:C:1997:33, Rn. 21, Beschlüsse vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 22, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑551/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:238, Rn. 22).

    25

    Die unionsrechtliche Regelung der Klagefristen soll dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden, Rechnung tragen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 16. November 2010, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert/Kommission, C‑73/10 P, EU:C:2010:684, Rn. 52, vom 18. Dezember 2012, Deutschland/Kommission, T‑205/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:704, Rn. 40, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 23).

    26

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV die Mitteilung ein Vorgang ist, mit dem der Urheber eines Rechtsakts mit individueller Geltung, etwa eines Beschlusses im Sinne von Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV, diesen seinen Adressaten übermittelt und sie dadurch in die Lage versetzt, von seinem Inhalt und den Gründen, auf denen er beruht, Kenntnis zu erlangen (Beschlüsse vom 2. Oktober 2014, Page Protective Services/EAD, C‑501/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2259, Rn. 30, vom 18. Dezember 2012, Ungarn/Kommission, T‑320/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:705, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 24).

    27

    Ferner sind – im Unterschied zu Rechtsakten, die im Amtsblatt veröffentlicht werden müssen – gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt zu geben und werden durch diese Bekanntgabe wirksam (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 35, Beschlüsse vom 18. Dezember 2012, Ungarn/Kommission, T‑320/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:705, Rn. 20, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 25).

    28

    Aus Art. 263 Abs. 6 AEUV und Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV zusammengenommen geht hervor, dass bei Nichtigkeitsklagen die Klagefrist mit der Veröffentlichung beginnt, wenn diese Veröffentlichung, die Voraussetzung für das Inkrafttreten des Rechtsakts ist, im AEU‑Vertrag vorgesehen ist, und in den anderen, in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV genannten Fällen, unter denen auch die Beschlüsse sind, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, mit der Bekanntgabe beginnt (Urteil vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 36).

    29

    Der Gerichtshof hat diese Auslegung des Art. 263 Abs. 6 AEUV bestätigt und festgestellt, dass bei einer Maßnahme, die an bestimmte Adressaten gerichtet ist, nur der diesen zugestellte Text maßgeblich ist, auch wenn diese Maßnahme zudem im Amtsblatt veröffentlicht worden sein sollte (Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 491, und vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 37).

    30

    Im vorliegenden Fall richtet sich der angefochtene Beschluss, wie aus seinem Art. 2 hervorgeht, ausdrücklich an Rumänien als Adressaten und wurde am 14. Juni 2018 der Ständigen Vertretung Rumäniens bekannt gegeben. Im Übrigen stellt Rumänien weder in Abrede, dass es Adressat des angefochtenen Beschlusses ist, noch, dass ihm der Beschluss am 14. Juni 2018 bekannt gegeben wurde.

    31

    Somit ist der angefochtene Beschluss als ein Rechtsakt mit individueller Geltung, dessen Adressat Rumänien ist, gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV mit seiner Bekanntgabe am 14. Juni 2018 gegenüber Rumänien wirksam geworden. Aufgrund dieser Bekanntgabe konnte Rumänien vom Inhalt dieses Beschlusses und den ihm zugrunde liegenden Gründen Kenntnis erlangen.

    32

    Folglich hat die Frist für eine Klage gegen den angefochtenen Beschluss mit seiner Bekanntgabe an die Ständige Vertretung Rumäniens und nicht mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt begonnen.

    33

    Art. 59 der Verfahrensordnung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da er nur dann Anwendung findet, wenn die Frist für die Erhebung einer Klage gegen eine Handlung eines Organs mit der Veröffentlichung der Handlung im Amtsblatt beginnt.

    34

    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen Rumäniens nicht in Frage gestellt.

    35

    Rumänien macht im Wesentlichen geltend, dass die Klagefrist im vorliegenden Fall mit der Veröffentlichung des angefochtenen Beschlusses im Amtsblatt und nicht mit seiner Bekanntgabe begonnen habe. Das folge erstens daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt des Beginns der Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung eines Organs und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Handlung kein Zusammenhang bestehe, zweitens daraus, dass die ständige Praxis der Kommission, solche Beschlüsse sowohl zu veröffentlichen als auch ihren Adressaten bekannt zu geben, zu einer atypischen Situation geführt habe, und drittens daraus, dass es Abweichungen zwischen der bekannt gegebenen und der veröffentlichten Fassung des Beschlusses gegeben habe.

    36

    Zum ersten Argument trägt Rumänien insbesondere vor, dass nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt des Inkrafttretens oder des Eintritts rechtlicher Wirkungen nicht automatisch und unveränderlich der Zeitpunkt des Beginns der zweimonatigen Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage sei und dass es für die Ausübung des Klagerechts darauf ankomme, dass eine wirksame Unterrichtung über den Inhalt des Unionsrechtsakts erfolge. Aus dem Umstand, dass zwischen dem Beginn der Frist für eine Nichtigkeitsklage gegen eine Handlung eines Organs und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Handlung kein Zusammenhang bestehe, folge, dass der Zeitpunkt des Beginns der Klagefrist gegen den angefochtenen Beschluss, auch wenn dieser bereits in Kraft getreten und gegenüber Rumänien wirksam geworden sei, der Zeitpunkt seiner späteren Veröffentlichung im Amtsblatt sein könne.

    37

    Hierzu ist festzustellen, dass die Argumentation Rumäniens auf einer Verwechslung der in Art. 263 AEUV geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage mit den Voraussetzungen für die Gültigkeit der mit einer solchen Klage angefochtenen Handlung beruht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Dezember 2006, MMT/Kommission, T‑392/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2006:382, Rn. 33). Dieses Vorbringen kann daher nicht in Frage stellen, dass für den Beginn der Klagefrist die Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses maßgeblich ist.

    38

    Im Übrigen geht die Argumentation Rumäniens auch insofern ins Leere, als Rumänien mehrere Fälle aus der Rechtsprechung anführt, bei denen die Klagefrist zwar mit der Veröffentlichung begann, dies aber nur daran lag, dass der jeweilige Rechtsakt dem Kläger nicht bekannt gegeben wurde. Im vorliegenden Fall ist aber gegenüber Rumänien als Adressat des angefochtenen Beschlusses eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erfolgt, mit der ihm gegenüber die Klagefrist begonnen hat.

    39

    So genügt zum Vorbringen Rumäniens, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 10. März 1998, Deutschland/Rat (C‑122/95, EU:C:1998:94, Rn. 35), festgestellt habe, dass die Frist für eine Klage gegen einen Unionsrechtsakt mit dessen Veröffentlichung beginne, auch wenn dieser Zeitpunkt nicht für das Inkrafttreten des Rechtsakts maßgeblich sei, der Hinweis, dass in dieser Rechtssache der angefochtene Rechtsakt eine Verordnung war, die aufgrund eines von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Abkommens erlassen wurde, also ein an alle Mitgliedstaaten gerichteter Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, bei dem die Veröffentlichung im Amtsblatt die Klagefrist in Gang setzte und der nicht bekannt gegeben wurde (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Juli 2012, ICO Satellite/Kommission, T‑350/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:341, Rn. 36). In diesem Urteil hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Rechtsakt als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben dem Zeitpunkt der Veröffentlichung oder Bekanntgabe des Rechtsakts in Betracht kommt. Keineswegs geht daraus hervor, dass der Zeitpunkt der Bekanntgabe gegenüber dem der Veröffentlichung subsidiär ist.

    40

    Ferner genügt zu dem damit zusammenhängenden Vorbringen, wonach das Gericht im Beschluss vom 21. November 2005, Tramarin/Kommission (T‑426/04, EU:T:2005:405, Rn. 49), festgestellt habe, dass bei „Handlungen, die nach einer ständigen Praxis des betreffenden Organs im Amtsblatt bekannt gegeben werden, … der Zeitpunkt [dieser] Bekanntgabe die Klagefrist in Lauf gesetzt habe“, die Feststellung, dass in dieser Rechtssache nicht die Klägerin Adressat der bekannt gegebenen Entscheidung war, sondern ein betroffener Dritter. Im vorliegenden Fall wurde aber der angefochtene Beschluss Rumänien als dem Adressaten ordnungsgemäß bekannt gegeben.

    41

    Zum Verweis auf das Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat (C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 58 und 59), genügt die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 263 Abs. 6 AEUV nicht kohärent angewendet würde, wenn im Fall von Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen in den Anhängen zu auf der Grundlage von Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassenen Rechtsakten aufgeführt sind, die Frist für eine Nichtigkeitsklage mit dem Tag der Veröffentlichung des fraglichen Rechtsakts und nicht mit dem Tag begänne, an dem diese Rechtsakte den Betroffenen mitgeteilt wurden. Daraus folgt nach Auffassung des Gerichtshofs, dass, auch wenn das Inkrafttreten von Rechtsakten wie den streitigen von ihrer Veröffentlichung abhängt, die Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für jede Person und Organisation mit dem Zeitpunkt der ihr gegenüber erforderlichen Mitteilung beginnt. Aus diesem Urteil folgt eindeutig, dass für den Beginn der Klagefrist auf das Kriterium der Bekanntgabe oder der individuellen Mitteilung abzustellen ist, auch wenn das Kriterium der Veröffentlichung für das Inkrafttreten des betreffenden Rechtsakts maßgeblich ist. Diese Rechtsprechung kann daher keinesfalls zur Stützung der Auffassung Rumäniens herangezogen werden, wonach die Klagefrist mit der Veröffentlichung beginne, da diese Rechtsprechung die genannte Auffassung im Gegenteil auch dann ausdrücklich verwirft, wenn die Veröffentlichung für das Inkrafttreten und den Eintritt von Rechtswirkungen des betreffenden Rechtsakts maßgeblich ist.

    42

    Hinsichtlich seines zweiten Arguments führt Rumänien aus, dass die Kommission seit Langem der ständigen Praxis folge, ihre Entscheidungen über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Union im Amtsblatt zu veröffentlichen und außerdem ihren Adressaten bekannt zu geben. In einer solchen atypischen Situation, in der ein Rechtsakt mit individueller Geltung auch veröffentlicht werde, könnten die Adressaten mit der Veröffentlichung statt der Bekanntgabe vom Inhalt des Rechtsakts und den ihm zugrunde liegenden Gründen Kenntnis erlangen, um so ihr Klagerecht innerhalb der zweimonatigen Klagefrist im Sinne von Art. 263 Abs. 6 AEUV auszuüben. Wenn daher ein Rechtsakt dem Adressaten auf zweifache Weise zur Kenntnis gebracht werde, im vorliegenden Fall durch Veröffentlichung und Bekanntgabe, verlangten es der Grundsatz der Rechtssicherheit und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, dass die zweimonatige Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage mit der Veröffentlichung des Rechtsakts und nicht seiner Bekanntgabe beginne.

    43

    Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass das Gericht im Urteil vom 15. September 1998, BP Chemicals/Kommission (T‑11/95, EU:T:1998:199, Rn. 48 bis 51), festgestellt hat, dass die Kommission nach ständiger Praxis Entscheidungen wie die in der betreffenden Rechtssache, nämlich Entscheidungen im Bereich der staatlichen Beihilfen, veröffentlicht, und die Auffassung vertreten hat, dass die Klägerin annehmen konnte, die streitige Entscheidung werde im Amtsblatt veröffentlicht. Allerdings hat das Gericht, auch wenn es im Wesentlichen der Meinung war, dass die Frist für eine Klage gegen die in Rede stehende Entscheidung mit der Veröffentlichung begann, klargestellt, dass dies nur dann der Fall ist, wenn die streitige Entscheidung der Klägerin nicht früher bekannt gegeben wurde. Deshalb folgt aus diesem Urteil, dass, selbst wenn nach ständiger Praxis der Kommission Entscheidungen wie die im vorliegenden Fall, die Ausgaben von der Finanzierung durch Landwirtschaftsfonds der Union ausschließen, veröffentlicht werden sollten, für die Berechnung der Klagefrist auf die Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitgliedstaaten als Adressaten und nicht auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt abzustellen ist, wenn diese später erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T‑118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 27 und 28, sowie vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 35 und 36). Im vorliegenden Fall steht aber fest, dass der angefochtene Beschluss Rumänien vor seiner Veröffentlichung bekannt gegeben wurde.

    44

    Sodann kann Rumänien nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission in Anbetracht der Umstände bei den Adressaten die legitime Erwartung hervorgerufen hat, dass eine Veröffentlichung im Amtsblatt immer dann erfolgt, wenn sie Entscheidungen wie den angefochtenen Beschluss erlässt, und dass sich dann die Folgen ergeben, die normalerweise die Veröffentlichung von Rechtsakten nach sich zieht, bei denen das Unionsrecht eine Veröffentlichungspflicht vorsieht. Rumänien bringt nämlich keinen einzigen Gesichtspunkt vor, der die Annahme zuließe, dass die Kommission insofern präzise Zusicherungen gemacht hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T‑118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 28, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 37).

    45

    Im Übrigen genügt hinsichtlich des Vorbringens, dass eine solche Auslegung von Art. 263 AEUV dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz widerspreche, der Hinweis, dass diese Auslegung nach ständiger Rechtsprechung uneingeschränkt im Einklang mit dem Zweck der Beschwerde- und Klagefristen steht, die die Rechtssicherheit gewährleisten sollen, indem sie verhindern, dass Handlungen der Union, die Rechtswirkungen entfalten, zeitlich unbeschränkt in Frage gestellt werden können (Urteile vom 7. Juli 1971, Müllers/WSA, 79/70, EU:C:1971:79, Rn. 18, vom 17. Februar 1972, Richez-Parise/Kommission, 40/71, EU:C:1972:9, Rn. 6, und vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, EU:C:1984:276, Rn. 12), und die dem Erfordernis der Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz entsprechen (Urteile vom 4. Februar 1987, Cladakis/Kommission, 276/85, EU:C:1987:57, Rn. 11, vom 29. Juni 2000, Politi/ETF, C‑154/99 P, EU:C:2000:354, Rn. 15, und vom 5. März 2008, Combescot/Kommission, T‑414/06 P, EU:T:2008:58, Rn. 43).

    46

    Darüber hinaus genügt im Hinblick auf das damit zusammenhängende Vorbringen, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2012, Leno Merken (C‑149/11, EU:C:2012:816, Rn. 39), festgestellt habe, dass, wenn Begriffe in einer Bestimmung unklar seien, der Kontext, in dem diese Bestimmung stehe, sowie die mit ihr verfolgten Ziele zu berücksichtigen seien, der Hinweis, dass feststeht, dass der Wortlaut von Art. 263 AEUV allein oder in Verbindung mit Art. 297 AEUV keinen Anlass für Zweifel bietet (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 23. November 2015, Slowenien/Kommission, T‑118/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:912, Rn. 31, und vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 33).

    47

    Im Ergebnis ist festzustellen, dass gerade die Heranziehung des alleinigen Kriteriums der Bekanntgabe als Zeitpunkt des Beginns der Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen Rechtsakte, die an bestimmte Adressaten gerichtet sind, die Rechtssicherheit und den wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleistet, anders als eine hybride Lösung, wie sie von Rumänien vertreten wird, nach der der Adressat eines Rechtsakts, dem dieser Rechtsakt ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, sich auch noch über eine mögliche und ungewisse, weil nicht verpflichtende, Veröffentlichung im Amtsblatt Klarheit verschaffen muss.

    48

    Im Hinblick auf sein drittes Argument macht Rumänien im Wesentlichen geltend, dass die Klagefrist erst mit der vollständigen Veröffentlichung und nicht mit der unvollständigen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses beginnen dürfe. Aus den Abweichungen zwischen der am 14. Juni 2018 bekannt gegebenen und der am 15. Juni 2018 veröffentlichten Fassung des angefochtenen Beschlusses folge, dass die Bekanntgabe an die Ständige Vertretung Rumäniens unvollständig gewesen sei und es ihm nicht ermöglicht habe, vom Inhalt des Rechtsakts Kenntnis zu nehmen. Insoweit weist Rumänien in erster Linie auf Abweichungen bei den Bestimmungen für andere Mitgliedstaaten hin. Sodann macht Rumänien im Hinblick auf Bestimmungen, die Rumänien selbst betreffen, geltend, dass bei den Haushaltsposten 6701 und 6711 die in der fünften Spalte betreffend die Maßnahme „Bescheinigungen“ für das Haushaltsjahr 2015 bzw. das Haushaltsjahr 2014 enthaltenen Angaben hinsichtlich der Gründe „Wahrscheinlichster Fehler in der Nicht‑IVKS-Grundgesamtheit des ELER“ und „Wahrscheinlichster Fehler in der IVKS-Grundgesamtheit des ELER“ unvollständig seien, da in der bekannt gegebenen Fassung nur mehrdeutig „Betrag“ (rumänisch „sumă“) angegeben sei. Nach Ansicht Rumäniens betreffen diese Abweichungen wesentliche Gesichtspunkte wie Maßnahmen, Gründe und Art der Berichtigungen und haben einen unmittelbaren Einfluss auf die Entscheidung, eine Nichtigkeitsklage zu erheben, sowie auf die Art und Weise, wie diese zu gestalten sei. Im Übrigen bezögen sich bestimmte Abweichungen gerade auf die Verwendung der Formulierung „geschätzter Betrag“, die in der Klage beanstandet werde.

    49

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Beschluss ordnungsgemäß mitgeteilt ist, wenn er seinem Empfänger übermittelt wurde und dieser in die Lage versetzt wurde, davon Kenntnis zu nehmen. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Empfänger in der Lage gewesen ist, vom Inhalt des Beschlusses sowie den Gründen, auf denen er beruht, Kenntnis zu nehmen (vgl. Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 47 und 48, und vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C‑312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 25 und 26).

    50

    Daraus folgt, dass ein rein formeller Irrtum oder eine Auslassung, die, auch wenn sie nicht nur rein formeller Natur ist, den Empfänger des mitgeteilten Beschlusses nicht daran hindert, von seinem Inhalt und seinen Gründen Kenntnis zu nehmen, keine Auswirkung auf die Anwendung der Klagefrist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Mai 2017, Portugal/Kommission, C‑337/16 P, EU:C:2017:381, Rn. 48 bis 50, und vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission, C‑312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 27).

    51

    Im vorliegenden Fall ist zunächst das Vorbringen, es gebe möglicherweise Abweichungen bei den Bestimmungen für andere Mitgliedstaaten, zurückzuweisen, da es jedenfalls im Hinblick auf die Klage unerheblich ist und ins Leere geht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 42).

    52

    Sodann ist zwar hinsichtlich der Bestimmungen für Rumänien im Einklang mit den Ausführungen der Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts festzustellen, dass es geringfügige Abweichungen zwischen der bekannt gegebenen und der veröffentlichten Fassung der fünften Spalte der Tabelle in der Anlage des angefochtenen Beschlusses gibt. In der der Ständigen Vertretung Rumäniens bekannt gegebenen Fassung war aufgrund von Problemen beim Druck der Tabelle in der Anlage des angefochtenen Beschlusses das im Zusammenhang mit der Berichtigungsart „sumă estimată“ (geschätzter Betrag) verwendete Wort „estimată“ (geschätzter) nicht enthalten, da es den Rahmen der Zellen der Tabelle für bestimmte Haushaltsposten überschritt, so dass nur das Wort „sumă“ (Betrag) wiedergegeben war. Dieses Problem trat später in der im Amtsblatt veröffentlichten Fassung nicht mehr auf.

    53

    Dieses Druckproblem kann jedoch das Verständnis der in der Anlage enthaltenen Informationen nicht beeinträchtigen. Denn in dieser fünften Spalte können nur vier Arten von Berichtigungen aufgeführt werden, nämlich erstens „punktuell“ für Berichtigungen, bei denen die nicht förderfähigen Beträge identifizierbar sind (rumänisch „punctuală“ oder „calculată“), zweitens „pauschal“ für pauschale Berichtigungen (rumänisch „rată forfetară“), drittens „geschätzter Betrag“ für die auf der Grundlage eines bekannten Betrags hochgerechneten Berichtigungen (rumänisch „sumă estimată“) und viertens „hochgerechnet“ für die auf der Grundlage eines bekannten Prozentsatzes hochgerechneten Berichtigungen (rumänisch „extrapolate“). Da somit bei drei Arten von Berichtigungen in der rumänischen Fassung für das Wort „sumă“ (Betrag) ganz andere Bezeichnungen verwendet werden, kann letztgenannter Ausdruck erwiesenermaßen und ganz eindeutig nur der Berichtigungsart „sumă estimată“ (geschätzter Betrag) entsprechen.

    54

    Darüber hinaus stellt die Kommission klar, dass Rumänien die in Rede stehenden Tabellen am 15. Juni 2018 von ihrem Sekretariat auch mittels E‑Mail erhalten habe. Es hätte somit die bloße Lektüre der mittels E‑Mail zugesendeten Anlage genügt, um sich Klärung hinsichtlich dieser Abweichungen zu verschaffen.

    55

    Soweit Rumänien im Übrigen die Verwendung der Formulierung „sumă estimată“ (geschätzter Betrag) beanstandet, ist im Einklang mit den Ausführungen der Kommission in ihrer Antwort auf die Frage des Gerichts festzustellen, dass zwei Berichtigungen tatsächlich irrtümlich als „sumă estimată“ (geschätzter Betrag) anstatt als „rată forfetară“ (pauschal) eingestuft wurden.

    56

    Dieser Irrtum war sowohl in der von der Kommission am 14. Juni 2018 der Ständigen Vertretung Rumäniens bekannt gegebenen als auch in der am 15. Juni 2018 im Amtsblatt veröffentlichten Fassung enthalten, so dass Rumänien nicht geltend machen kann, es sei durch diesen Irrtum von einer fristgemäßen Klageerhebung abgehalten worden.

    57

    Zudem stellt die Kommission klar, dass dieser geringfügige redaktionelle Fehler weder im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch bei der Erstellung des die Begründung des angefochtenen Beschlusses enthaltenden zusammenfassenden Berichts (summary report) begangen worden sei. Somit konnte hinsichtlich der Art der Berichtigung keine Unklarheit bestehen.

    58

    Deshalb ist festzustellen, dass diese geringfügigen Abweichungen zwischen der bekannt gegebenen und der veröffentlichten Fassung, die auf ein Problem beim Druck der Tabelle in der Anlage des angefochtenen Beschlusses sowie einen diesen beiden Fassungen gemeinsamen geringfügigen redaktionellen Irrtum zurückzuführen waren, Rumänien nicht daran hindern konnten, mit der hinreichenden Klarheit und Genauigkeit vom Inhalt dieses Beschlusses Kenntnis zu erlangen, die Gründe, auf denen er beruht, zu verstehen und fristgemäß Klage gegen ihn zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. April 2016, Portugal/Kommission, T‑550/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:237, Rn. 43).

    59

    Somit ist die oben in Rn. 32 formulierte Schlussfolgerung zu bestätigen, wonach die Frist für eine Klage gegen den angefochtenen Beschluss mit dessen Bekanntgabe an die Ständige Vertretung Rumäniens und nicht mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt begonnen hat.

    60

    Daher ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und gemäß den Art. 58 und 60 der Verfahrensordnung die Klagefrist, unter Einrechnung der Entfernungsfrist, am 24. August 2018 um Mitternacht abgelaufen.

    61

    Rumänien hat aber die Klageschrift erst am 7. September 2018 eingereicht.

    62

    Daraus folgt, dass die Klage offensichtlich nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist erhoben worden ist und daher verspätet ist.

    63

    Schließlich hat Rumänien weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, dass ein entschuldbarer Irrtum, ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, der gemäß dem nach Art. 53 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf das Verfahren vor dem Gericht anwendbaren Art. 45 Abs. 2 dieser Satzung eine Abweichung von der vorgeschriebenen Frist erlauben würde.

    64

    Nach alledem ist die vorliegende Klage insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

    Kosten

    65

    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    66

    Da Rumänien unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Achte Kammer)

    beschlossen:

     

    1.

    Die Klage wird als unzulässig zurückgewiesen.

     

    2.

    Rumänien trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

     

    Luxembourg, den 30. April 2019

    Der Kanzler

    E. Coulon

    Der Präsident

    A. M. Collins


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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