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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014TJ0138

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 16. Dezember 2015.
    Randa Chart gegen Europäischer Auswärtiger Dienst.
    Außervertragliche Haftung – Örtliche Bedienstete bei der Delegation der Union in Ägypten – Vertragsende – Versäumnis der Delegation, dem ägyptischen Sozialversicherungsträger eine Bescheinigung über das Ende der Tätigkeit der Bediensteten zu erteilen und deren rechtliche Stellung insoweit nachträglich zu bereinigen – Verjährung – Sukzessiver Schaden – Teilweise Unzulässigkeit – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Angemessene Frist – Art. 41 der Charta der Grundrechte – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Sicherer Schaden – Kausalzusammenhang.
    Rechtssache T-138/14.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2015:981

    URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

    16. Dezember 2015 ( *1 )

    „Außervertragliche Haftung — Örtliche Bedienstete bei der Delegation der Union in Ägypten — Vertragsende — Versäumnis der Delegation, dem ägyptischen Sozialversicherungsträger eine Bescheinigung über das Ende der Tätigkeit der Bediensteten zu erteilen und deren rechtliche Stellung insoweit nachträglich zu bereinigen — Verjährung — Sukzessiver Schaden — Teilweise Unzulässigkeit — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Angemessene Frist — Art. 41 der Charta der Grundrechte — Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht — Sicherer Schaden — Kausalzusammenhang“

    In der Rechtssache T‑138/14

    Randa Chart, wohnhaft in Woluwe-Saint-Lambert (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme,

    Klägerin,

    gegen

    Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt und M. Silva als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    betreffend eine Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass die Delegation der Europäischen Union in Kairo (Ägypten) nach der Kündigung ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht dem ägyptischen Sozialversicherungsträger die Bescheinigung über das Ende ihrer Diensttätigkeit erteilt und ihre rechtliche Stellung insoweit nicht nachträglich bereinigt hat,

    erlässt

    DAS GERICHT (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins (Berichterstatter),

    Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2015

    folgendes

    Urteil

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Im Mai 1990 wurde die Klägerin, Frau Randa Chart, die damals die ägyptische Staatsangehörigkeit besaß, von der Delegation der Europäischen Kommission in Kairo (Ägypten) (im Folgenden: Delegation) als örtliche Bedienstete für eine Assistententätigkeit eingestellt. Sie unterlag dem ägyptischen System der sozialen Sicherheit.

    2

    Die Delegation wurde später Teil des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).

    3

    Die Klägerin kündigte am 8. Oktober 2001 ihr Arbeitsverhältnis, nachdem sie ab 20. Oktober 2000 einen Urlaub aus persönlichen Gründen in Anspruch genommen hatte, und ließ sich in Belgien nieder, um dort einer neuen Beschäftigung nachzugehen.

    4

    An einem nicht genannten Tag des Jahres 2004 nahm die Klägerin in Kairo eine Wohnung ab, die sie 1998 nach Plan gekauft hatte.

    5

    Am 3. Februar 2005 sandte die Klägerin einer ihrer früheren Kolleginnen bei der Delegation eine E‑Mail mit folgendem Wortlaut:

    „[N]ach meiner aufregenden Erfahrung in Europa habe ich daran gedacht, nach Hause zurückzukehren! Ich habe deshalb mehrere Gespräche bei ausländischen Gesellschaften/Institutionen in Ägypten geführt und ein Stellenangebot vom UNDP [United Nations Development Programme, Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen] erhalten. Es wundert mich, dass ich die von der Delegation (letzter Arbeitgeber) erteilte Formularbescheinigung über das Ende meiner Diensttätigkeit nicht finden kann.

    Dieses Dokument müsste sich in meiner Personalakte bei der Delegation befinden. Könnten Sie mir bitte per E‑Mail einen Rapid-Scan [dieses Dokuments] und sodann das Original an meine Brüsseler Anschrift schicken …“

    6

    Den vom EAD nicht bestrittenen Ausführungen der Klägerin in ihren Schriftsätzen zufolge handelt es sich bei dem Formular, das in der oben in Rn. 5 angeführten E‑Mail genannt ist, um eine „estemara 6“ genannte Bescheinigung, die vom Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Arbeitsvertrags seines Beschäftigten in dreifacher Ausfertigung – Original für den ägyptischen Sozialversicherungsträger, eine Kopie für den Beschäftigten und eine Kopie für den Arbeitgeber – auszustellen und dem ägyptischen Sozialversicherungsträger zu erteilen ist. Die Erteilung dieser Bescheinigung ist erforderlich, damit bei der Sozialversicherung der Vorgang über den Vertrag zwischen dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber abgeschlossen und ein neuer Sozialversicherungsvorgang mit einem neuen Arbeitgeber eröffnet werden und der Beschäftigte am Ende seiner beruflichen Laufbahn seine Ruhegehaltsansprüche in Anspruch nehmen kann.

    7

    Am 1. April 2005 erhielt die Klägerin von einer ägyptischen Gesellschaft, bei der sie sich um einen Arbeitsplatz beworben hatte, eine E‑Mail, in der es hieß: „[Es] steht immer noch ein Verwaltungsdokument Ihrerseits aus, das notwendig ist, um den Einstellungsvorgang abzuschließen.“ Der Verfasser der E‑Mail betonte, er hoffe, dass die Klägerin ihm dieses Schriftstück schnellstmöglich übermitteln und den Arbeitsvertrag unterzeichnen könne.

    8

    Da ihre E‑Mail vom 3. Februar 2005 unbeantwortet geblieben war, wiederholte die Klägerin mit E‑Mail vom 11. August 2005 gegenüber der Delegation ihre Bitte um eine auf ihren Namen ausgestellte Formularbescheinigung „estemara 6“. Sie wies insbesondere darauf hin, dass sie in Kairo mit Erfolg ein Einstellungsgespräch geführt habe und nicht Gefahr laufen wolle, das ihr vorliegende Stellenangebot zu „verlieren“, wie es bereits beim UNDP der Fall gewesen sei, weil sie den genannten Vordruck nicht habe vorlegen können.

    9

    Durch ein von einem potenziellen Arbeitgeber in Ägypten an sie gerichtetes Schreiben vom 13. September 2005 erhielt die Klägerin Kenntnis davon, dass die Delegation es tatsächlich unterlassen hatte, dem ägyptischen Sozialversicherungsträger eine Formularbescheinigung „estemara 6“ zu erteilen, so dass sie für diesen immer noch als Beschäftigte der Delegation galt. Der Arbeitgeber wies darauf hin, dass er gezwungen wäre, die Einstellung der Klägerin zu annullieren, wenn ihm diese Bescheinigung nicht innerhalb einer Woche ausgehändigt werde.

    10

    Am 10. Januar 2006 unterbreitete eine weitere ägyptische Gesellschaft der Klägerin ein Stellenangebot mit der Maßgabe, dass diese ihre Arbeit aufnehmen könne, sobald die Einstellungsformalitäten erledigt seien.

    11

    Am 14. März und am 12. September 2006 wiederholte die Klägerin gegenüber der Delegation ihre Bitte, ihr eine auf ihren Namen ausgestellte formularmäßige Bescheinigung „estemara 6“ zukommen zu lassen.

    12

    Mit Schreiben vom 6. März 2007 teilte eine weitere in Ägypten niedergelassene Gesellschaft der Klägerin mit, dass sie dieser gern eine Beschäftigung als persönliche Assistentin des Generaldirektors angeboten hätte, was ihr aber wegen des Fehlens der auf den Namen der Klägerin ausgestellten Formularbescheinigung „estemara 6“ nicht möglich sei.

    13

    Am 7. März und am 3. Dezember 2007 sowie am 20. Februar 2008 forderte die Klägerin die Delegation erneut auf, ihr eine auf ihren Namen ausgestellte Formularbescheinigung „estemara 6“ zu übermitteln.

    14

    Im August 2008 erwarb die Klägerin die belgische Staatsangehörigkeit.

    15

    Die Klägerin sandte der Delegation am 5. Februar 2009 eine E‑Mail, in der sie ausführte, sie habe 2007 beschlossen, ihre „Sozialversicherung in Ägypten aufzulösen“, und bei dieser Gelegenheit vom ägyptischen Sozialversicherungsträger erfahren, dass ihr Vorgang bei der Sozialversicherung immer noch offen sei, da die Delegation dieser nicht die Formularbescheinigung „estemara 6“ habe zukommen lassen. Auch habe sie im November 2007 Kontakt mit der Delegation aufgenommen, die ihr bestätigt habe, dass sich diese Bescheinigung nicht in ihrer Personalakte befinde. Schließlich forderte die Klägerin die Delegation erneut auf, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit ihr Vorgang bei der Sozialversicherung geschlossen werden könne.

    16

    Am selben Tag antwortete die Delegation der Klägerin, dass sie ihr Bestes tun werde, um das Problem zu lösen, dass sie jedoch etwas Zeit benötige.

    17

    Mit E‑Mail vom 21. März 2009 ersuchte die Klägerin die Delegation, sie über den Stand der Angelegenheit zu informieren. Da sie auf diese E‑Mail keine Antwort erhielt, wiederholte sie ihre Bitte gegenüber der Delegation mit E‑Mail vom 20. April 2009.

    18

    Mit E‑Mail vom 23. April 2009 teilte die Delegation der Klägerin mit, dass sie nach wie vor um eine Lösung des Problems der Klägerin bemüht sei und sich mit dieser in Verbindung setzen werde, wenn ihr mehr Informationen vorlägen.

    19

    Am 30. September 2009 wandte sich die Klägerin, da sie von der Delegation keine Nachricht erhalten hatte, erneut an diese mit der Bitte, sie über den Stand der Angelegenheit zu informieren. Sie wiederholte diese Bitte mit E‑Mail vom 27. Oktober 2009, die ebenfalls ohne Antwort blieb.

    20

    Am 15. Februar 2010 sandte die Klägerin dem Leiter des Referats K5 „Örtliche Bedienstete“ der Generaldirektion „Auswärtige Beziehungen“ der Kommission (im Folgenden: GD Relex) ein Schreiben, in dem sie den in ihrer E‑Mail vom 5. Februar 2009 (siehe oben, Rn. 15) dargestellten Sachverhalt in Erinnerung rief, die einzelnen mit der Delegation gewechselten E‑Mails anführte und sich über die Untätigkeit sowie den Mangel an Transparenz und Kommunikation seitens der Delegation beschwerte.

    21

    Mit Schreiben vom 4. März 2010 teilte der Leiter des Referats K5 der Klägerin mit, er bedaure, dass die Delegation ihre Anfragen nicht beantwortet habe, und benötige etwas Zeit, um die relevanten Informationen von der Delegation einzuholen.

    22

    Mit Schreiben vom 18. März 2010 ersuchte die Delegation die für Immigrations‑ und Passangelegenheiten zuständigen ägyptischen Stellen um Erteilung eines für den ägyptischen Sozialversicherungsträger bestimmten „movement certificate“ (Verkehrsbescheinigung) für die Klägerin, das bescheinige, dass die Klägerin das ägyptische Hoheitsgebiet im Jahr 2001 verlassen habe.

    23

    Die genannten Stellen antworteten der Delegation mit Schreiben vom 25. März 2010, dass dieses Dokument nur Gerichten oder dem Betroffenen selbst und in diesem Fall auch nur auf dessen Antrag erteilt werden könne.

    24

    Mit E‑Mail vom 26. März 2010 teilte eine Beamtin des Referats K5 „Örtliche Bedienstete“ der GD Relex der Klägerin u. a. mit, nach einer Kontaktaufnahme mit der Delegation habe sich ergeben, dass ein „movement certificate“ von den für Immigrations- und Passangelegenheiten zuständigen ägyptischen Stellen erteilt werden müsse, mit dem bescheinigt werde, dass sie das ägyptische Hoheitsgebiet 2001 verlassen habe. Die Delegation habe bereits alle dazu erforderlichen Schritte unternommen.

    25

    Im Mai 2010 traf der Ehemann der Klägerin in Kairo den Leiter der Delegation, der ihm erklärte, es obliege seiner Ehefrau, ein „movement certificate“ bei den für Immigrations- und Passangelegenheiten zuständigen ägyptischen Stellen zu beantragen, damit ihr Vorgang bei der Sozialversicherung geschlossen werden könne.

    26

    Mit E‑Mail vom 14. Juni 2010 setzte die Klägerin die Delegation darüber in Kenntnis, dass ihr von einem Juristen sowie einem „Verwaltungsberater“ geraten worden sei, kein „movement certificate“ zu beantragen. Sie teile deren Auffassung, dass es Sache der Delegation sei, eine Lösung des Problems zu finden, und dass ein solcher Antrag ihr sehr schaden könne, da ein solches Dokument auch von Personen, die unter dem Verdacht stünden, Straftaten begangen zu haben, beantragt werde, um u. a. ihr Alibi nachzuweisen.

    27

    Mit E‑Mail vom 13. Oktober 2010 erkundigte sich die Klägerin bei der Delegation nach den von dieser zur Schließung ihres Vorgangs bei der Sozialversicherung getroffenen Maßnahmen. In dieser E‑Mail wiederholte sie, dass sie die von der Delegation vorgeschlagene Lösung der Anforderung eines „movement certificate“ als ungeeignet und inakzeptabel ansehe. Sie forderte die Delegation auf, ihr bis Mitte November 2010 eine „klare und konkrete Antwort“ zu erteilen.

    28

    Nach einem Treffen zwischen einem Vertreter der Delegation und einem leitenden Bediensteten des ägyptischen Sozialversicherungsträgers ersuchte Letzterer am 17. Oktober 2010 von sich aus die für Immigrations- und Passangelegenheiten zuständigen ägyptischen Stellen, ihm ein die Klägerin betreffendes „movement certificate“ zu übermitteln. Die genannten Stellen kamen diesem Ersuchen nicht nach.

    29

    Mit Schreiben vom 8. März 2011 forderte der ägyptische Anwalt der Klägerin den Leiter der Delegation u. a. auf, innerhalb eines Monats ein finanzielles Angebot zu unterbreiten, um die Streitigkeit über den Sozialversicherungsvorgang seiner Mandantin einvernehmlich zu regeln.

    30

    Mit Schreiben vom 7. April 2011 teilte der Leiter der Delegation dem ägyptischen Anwalt der Klägerin mit, die Angelegenheit werde weiter geprüft und auf sein Begehren werde bis zum 18. April 2011 geantwortet.

    31

    Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 wandte sich der ägyptische Anwalt der Klägerin erneut an den Leiter der Delegation, beschwerte sich darüber, dass er keine Antwort auf seine Aufforderung erhalten habe, und mahnte ihn, auf diese bis zum 3. Juni 2011 zu reagieren.

    32

    Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 teilte der Leiter der Delegation dem ägyptischen Anwalt der Klägerin mit, die Delegation könne es nicht akzeptieren, dass ihr für die Beantwortung der Aufforderung eine Frist gesetzt werde; auch werde die Angelegenheit noch immer geprüft.

    33

    Am 13. Juni 2011 wandte sich die Klägerin mit einer gegen den EAD gerichteten Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten, in der sie die Art und Weise der Behandlung ihres Problems im Zusammenhang mit ihrem Sozialversicherungsvorgang in Ägypten durch die Delegation beanstandete.

    34

    Im November 2011 übermittelte die Klägerin dem ägyptischen Sozialversicherungsträger die Formularbescheinigung „estemara 6“, zu deren Übersendung sich die Delegation schließlich im Oktober 2011 bereitgefunden hatte. Diese Bescheinigung wurde jedoch vom Sozialversicherungsträger mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei, da sie mit einem Datum vom Oktober 2001 versehen sei, zurückdatiert.

    35

    Am 8. März 2013 erließ der Bürgerbeauftragte seine Entscheidung über die Beschwerde der Klägerin. Darin vertrat er die Ansicht, dass die Delegation die Verantwortung dafür trage, dass die Bescheinigung „estemara 6“ nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgelegt worden sei, und dass jeglicher der Klägerin vor Mai 2010 entstandener Schaden, der mit der Widerrechtlichkeit ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation zusammenhänge, Folge dieser fehlenden Vorlage sowie der anhaltenden Unterlassung der Delegation nach 2001 sei, diese Situation rechtlich zu bereinigen. Dagegen sei jeder der Klägerin nach Mai 2010 entstandene Schaden ausschließlich ihr selbst zuzurechnen, da sie sich geweigert habe, von den zuständigen ägyptischen Behörden ein „movement certificate“ anzufordern.

    36

    Aus dieser Entscheidung geht weiter hervor, dass der Bürgerbeauftragte dem EAD einen Vorschlag zur gütlichen Einigung unterbreitet hatte, wonach dieser nach Vorlage des „movement certificate“ durch die Klägerin insbesondere alle erforderlichen Schritte zum Abschluss der Sozialversicherungsangelegenheit der Klägerin unternehmen, alle für diese noch geschuldeten Beträge einschließlich etwaiger verhängter Geldbußen an die Sozialversicherung abführen und jeden durch Belege gestützten Antrag auf Ersatz des von der Klägerin für die Zeit vor Mai 2010 geltend gemachten Schadens sorgfältig prüfen sollte.

    37

    Der Bürgerbeauftragte stellte fest, dass sich der EAD verpflichtet habe, den ersten beiden Teilen des Vorschlags zur gütlichen Einigung nachzukommen, und stellte das Verfahren hinsichtlich dieser Aspekte der Beschwerde ein. Zu dem Schaden, der der Klägerin vor Mai 2010 entstanden sein soll, stellte der Bürgerbeauftragte fest, dass diese keinerlei Beweis für dessen Entstehung vorgelegt habe, weshalb er das Verfahren hinsichtlich dieses Beschwerdepunkts mit der Begründung einstellte, dass es insoweit keiner weiteren Untersuchung bedürfe.

    38

    Mit E‑Mail vom 10. Juli 2013 ersuchte der Ehemann der Klägerin unter Hinweis darauf, dass diese kurz zuvor das „movement certificate“ erhalten habe, den EAD um Ansetzung eines Treffens, damit die „Angelegenheit endgültig abgeschlossen“ werden könne. In Beantwortung dieser E‑Mail forderte der EAD am 16. Juli 2013 die Klägerin zur Übermittlung dieser Bescheinigung an die Delegation auf. Mit E‑Mail vom selben Tag teilte der Ehemann der Klägerin dem EAD mit, dass diese die Aushändigung des „movement certificate“ von einem Treffen abhängig mache, bei dem auch die Frage, wie die ihr entstandenen Schäden zu ersetzen seien, geklärt werde. Mit E‑Mail vom 17. September 2013 gab der EAD der Klägerin u. a. zu bedenken, dass der Bürgerbeauftragte in seiner Entscheidung vom 8. März 2013 festgestellt habe, dass die Klägerin den Beweis für die behaupteten Schäden nicht erbracht habe, und dass er das Verfahren in Bezug auf diesen Aspekt der Beschwerde eingestellt habe. Allerdings sei die Klägerin berechtigt, ihm diese Beweismittel noch vorzulegen, wenn sie dies wünsche.

    39

    Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 forderte die Klägerin den EAD zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden auf, die ihr wegen der behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen der Delegation seit Oktober 2001 entstanden seien und die sie auf insgesamt 452339,18 Euro bezifferte. In diesem Schreiben stellte sie insbesondere klar, dass sie bereit sei, dem EAD das „movement certificate“ zu übermitteln, „sobald dieser sein schuldhaftes Verhalten zwischen 2001 und heute, das die außervertragliche Haftung der … Union ausgelöst hat, eingeräumt und den dadurch verursachten Schaden ersetzt hat“.

    40

    Der EAD wies dieses Begehren mit Schreiben vom 8. Januar 2014 mit der Begründung zurück, es sei verjährt, da die Klägerin vom haftungsbegründenden Tatbestand schon am 13. September 2005 Kenntnis gehabt habe (siehe oben, Rn. 9).

    41

    Hierzu in der mündlichen Verhandlung befragt, erklärte der EAD, der Vorgang der Klägerin bei der Sozialversicherung in Ägypten sei zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich noch offen.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    42

    Mit Klageschrift, die am 27. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

    43

    Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Bericht der Berichterstatterin beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. Es hat die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zur schriftlichen Beantwortung einiger Fragen aufgefordert. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

    44

    Die Parteien haben in der Sitzung vom 2. Juli 2015 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

    45

    Die Klägerin beantragt,

    die außervertragliche Haftung des EAD anzuerkennen;

    den EAD zum Ersatz der entstandenen Schäden zu verurteilen, für die sie, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens, einen Betrag von 509283,88 Euro ansetzt;

    hilfsweise, den EAD zum Ersatz der ab 30. Oktober 2008 entstandenen Schäden zu verurteilen, für die sie, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens, einen Betrag von 380063,81 Euro ansetzt;

    dem EAD die Kosten aufzuerlegen.

    46

    Der EAD beantragt,

    die Klage als unzulässig abzuweisen;

    hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    47

    Des Weiteren beantragt die Klägerin, dem EAD im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, die Schriftstücke vorzulegen, die die von der Delegation und ihm selbst zur Beilegung der Streitigkeit unternommenen Schritte belegten.

    Rechtliche Würdigung

    Vorbemerkungen

    48

    Nach Art. 340 Abs. 2 AEUV ersetzt die Union im Bereich der außervertraglichen Haftung den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    49

    Nach ständiger Rechtsprechung tritt die außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe oder Einrichtungen gemäß dieser Bestimmung nur ein, wenn mehrere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Das dem Organ oder der Einrichtung der Union vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile vom 29. September 1982, Oleifici Mediterranei/EWG,26/81, Slg, EU:C:1982:318, Rn. 16, und vom 14. Dezember 2005, Beamglow/Parlament u. a.,T‑383/00, Slg, EU:T:2005:453, Rn. 95).

    50

    Diese drei Voraussetzungen sind kumulativ. Das Fehlen einer von ihnen genügt daher für eine Abweisung der Schadensersatzklage (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1994, KYDEP/Rat und Kommission, C‑146/91, Slg, EU:C:1994:329, Rn. 81, und vom 20. Februar 2002, Förde-Reederei/Rat und Kommission, T‑170/00, Slg, EU:T:2002:34, Rn. 37).

    51

    Was die Voraussetzung hinsichtlich des dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung der Union vorgeworfenen rechtswidrigen Verhaltens angeht, wird in der Rechtsprechung der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm verlangt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (Urteil vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg, EU:C:2000:361, Rn. 42). Das entscheidende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß hinreichend qualifiziert ist, besteht darin, ob das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die Grenzen, die seinem bzw. ihrem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt das Organ bzw. die Einrichtung nur über ein erheblich verringertes oder gar auf null reduziertes Ermessen, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen (Urteile vom 10. Dezember 2002, und Kommission/Camar Tico, C‑312/00 P, Slg, EU:C:2002:736, Rn. 54 und vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, T‑198/95, T‑171/96, T‑230/97, T‑174/98 und T‑225/99, Slg, EU:T:2001:184, Rn. 134).

    52

    Was die Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens eines Schadens betrifft, so kann die Haftung der Union nur eintreten, wenn dem Kläger ein tatsächlicher und sicherer Schaden entstanden ist (Urteil vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat,T‑108/94, Slg, EU:T:1996:5, Rn. 54). Es ist Sache des Klägers, schlüssige Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihm geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, Slg, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Voraussetzung eines sicheren Schadens ist erfüllt, wenn der Schadenseintritt unmittelbar bevorsteht und mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar ist, auch wenn der Schaden noch nicht genau beziffert werden kann (Urteil vom 14. Januar 1987, Zuckerfabrik Bedburg u. a./Rat und Kommission, 281/84, Slg, EU:C:1987:3, Rn. 14, und Beschluss vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission,T‑369/03, Slg, EU:T:2005:458, Rn. 106).

    53

    Was die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden betrifft, so muss sich dieser mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, das der ausschlaggebende Grund für den Schaden sein muss, da keine Verpflichtung der Union zum Schadensersatz für jede noch so entfernte nachteilige Folge von rechtswidrigen Verhaltensweisen ihrer Organe besteht (Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat,64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, Slg, EU:C:1979:223, Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission,T‑279/03, Slg, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). Es obliegt dem Kläger, den Nachweis für das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden zu erbringen (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, Slg, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    54

    Zudem bestimmt Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht entsprechend anwendbar ist:

    „Die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche verjähren in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Artikel 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Artikel 265 Absatz 2 AEUV Anwendung.“

    55

    Die Verjährung bezweckt, den Schutz der Rechte des Geschädigten und den Grundsatz der Rechtssicherheit miteinander in Einklang zu bringen. Die Verjährungsfrist ist daher insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit festgelegt worden, die der vermeintlich Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zu beschaffen und die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Begründung der Klage vorgetragen werden könnten (vgl. Beschluss vom 14. September 2005, Ehcon/Kommission,T‑140/04, Slg, EU:T:2005:321, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    56

    Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der geltend gemachte Schaden konkretisiert hat (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a.,C‑51/05 P, Slg, EU:C:2008:409, Rn. 54). Speziell bei aus individuellen Handlungen entstandenen Rechtsstreitigkeiten beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Schadensfolgen der Handlung gegenüber den Personen eingetreten sind, an die sie gerichtet ist (Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, Slg, EU:C:2007:226, Rn. 29 und 30, und Beschluss vom 1. April 2009, Perry/Kommission,T‑280/08, EU:T:2009:98, Rn. 36).

    57

    Falls der Entstehungsgrund des Schadens für den Geschädigten erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar ist, kann die Verjährung ihm gegenüber erst beginnen, wenn er diesen Grund in Erfahrung bringen kann (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2006, É. R. u. a./Rat und Kommission, T‑138/03, Slg, EU:T:2006:390, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    58

    Im Fall eines sukzessiv eingetretenen Schadens erfasst die Verjährung nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit, ohne etwaige später entstandene Ansprüche zu berühren (Beschlüsse vom 14. Dezember 2005, Arizona Chemical u. a./Kommission,T‑369/03, Slg, EU:T:2005:458, Rn. 116, und vom 10. April 2008, 2K-Teint u. a./Kommission und EIB, T‑336/06, EU:T:2008:104, Rn. 106).

    Zur Zulässigkeit

    59

    Ohne formal eine Einrede der Unzulässigkeit nach Art. 114 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu erheben, macht der EAD geltend, die vorliegende Klage sei unzulässig, weil sie nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs verjährt sei. Die Klägerin habe vom Entstehungsgrund für die behaupteten Schäden „schon ab 1. April 2005, spätestens aber am 6. März 2007“, d. h. mehr als fünf Jahre vor der vorherigen Geltendmachung des Schadens, Kenntnis erlangen können. In der mündlichen Verhandlung hat der EAD in Beantwortung einer Frage des Gerichts erklärt, seiner Ansicht nach seien die drei kumulativen Voraussetzungen dafür, dass die Klägerin den Ersatz der geltend gemachten Schäden hätte geltend machen können, spätestens im Februar 2008 erfüllt gewesen.

    60

    Der EAD widerspricht dem Vorbringen der Klägerin, dass das behauptete rechtswidrige Verhalten bis zum heutigen Tag andauere, wodurch ihr ein sukzessiver, täglich neu eintretender Schaden entstanden sei. Nach der Rechtsprechung könnten den Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhänge, und damit den für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften nur streng objektive Kriterien zugrunde gelegt werden. Das Vorbringen der Klägerin beruhe indessen auf ihrer „subjektiven Wahrnehmung“, dass alle nach 2001 eingetretenen, mit ihrem beruflichen und persönlichen Leben zusammenhängenden Ereignisse die Folge der ursprünglichen Unterlassung der Delegation seien, eine Formularbescheinigung „estemara 6“ auf ihren Namen auszustellen. Die Verjährungsfrist habe daher zu dem Zeitpunkt zu laufen begonnen, zu dem „durch die unterbliebene Schließung des Vorgangs der Klägerin beim Sozialversicherungsträger tatsächlich und objektiv ein Schaden in der Weise verursacht worden ist, dass [sie] daran gehindert wurde, … die Angebote potenzieller Arbeitgeber anzunehmen“.

    61

    Die Klägerin weist den vom EAD geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund zurück.

    62

    Sie macht in erster Linie geltend, das behauptete rechtswidrige Verhalten der Delegation halte ununterbrochen seit Oktober 2001 an, wodurch ihr seit dieser Zeit ein sukzessiver, zunehmender Schaden entstanden sei. Nach ständiger Rechtsprechung beginne jedoch die Verjährungsfrist bei einem solchen sukzessiven Schaden erst mit dessen „vollständiger Konkretisierung“ zu laufen. Daher könne ihr keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden.

    63

    Hilfsweise macht die Klägerin, die wiederholt, dass der behauptete Schaden sukzessiven Charakter habe, und darauf hinweist, dass sie den EAD bereits am 30. Oktober 2013 zum Schadensersatz aufgefordert habe, wodurch die Verjährung unterbrochen worden sei, geltend, dass die vorliegende Klage nicht in Bezug auf die nach dem 30. Oktober 2008 eingetretenen Schäden verjährt sein könne.

    64

    In erster Linie wirft die Klägerin der Delegation und dem EAD vor, zum einen nicht die Formularbescheinigung „estemara 6“ innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Kündigung im Oktober 2001 erteilt und zum anderen ihre rechtliche Situation gegenüber dem ägyptischen Sozialversicherungsträger nicht nachträglich bereinigt und ihre Anfragen nicht beantwortet zu haben. In diesem Zusammenhang macht sie eine Verletzung erstens des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens des Grundsatzes der Sachbehandlung binnen angemessener Frist und drittens des anwendbaren ägyptischen Rechts geltend.

    65

    Weiter wirft die Klägerin der Delegation und dem EAD vor, sie hätten versucht, ohne ihre Zustimmung und sogar ohne sie vorher zu informieren, ein sie betreffendes „movement certificate“ zu erlangen. Insoweit rügt die Klägerin eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens.

    66

    Aufgrund dieser rechtswidrigen Verhaltensweisen der Delegation und des EAD seien ihr sowohl materielle als auch immaterielle Schäden entstanden.

    67

    Der erste geltend gemachte materielle Schaden bestehe in Verwaltungs- und Anwaltskosten in geschätzter Höhe von insgesamt 5200 Euro, die ihr wegen verschiedener in Belgien und Ägypten, insbesondere gegenüber Verwaltungen, unternommener Schritte entstanden seien. Die Klägerin führt im Wesentlichen aus, da es ihr wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Delegation und des EAD nicht möglich gewesen sei, nach Ägypten zurückzukehren, um dort zu leben und zu arbeiten, habe sie jedes Jahr in Belgien einen „langen Verwaltungsmarathon“ bei den Behörden auf sich nehmen müssen, um Arbeits- und Aufenthaltserlaubnisse zu erhalten und am Ende die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben.

    68

    Der zweite materielle Schaden bestehe in den Wohnkosten, die sie in Belgien seit dem 1. Januar 2004 habe bestreiten müssen. Sie verlange die Erstattung des Mietzinses, den sie für die beiden Wohnungen gezahlt habe, in denen sie in Belgien zwischen diesem Tag und dem 31. Januar 2008 nacheinander gewohnt habe, außerdem die Erstattung der mit dem Kauf von Möbeln für die zweite dieser Wohnungen verbundenen Kosten sowie der Zinsen für das Darlehen, das sie für den Kauf einer Wohnung in Belgien im Juli 2007 aufgenommen habe, in die sie am 1. Februar 2008 eingezogen sei.

    69

    Der dritte materielle Schaden betreffe den Umstand, dass ihr die Chance entgangen sei, ab 1. Januar 2004 wieder in Ägypten zu arbeiten und eine anspruchsvollere, dynamischere, finanziell attraktivere berufliche Laufbahn mit günstigeren Aussichten, als sie sie in Belgien habe, einzuschlagen.

    70

    Der vierte materielle Schaden bestehe in der geringeren Höhe der Altersrente, die sie später in Belgien beanspruchen könne. Wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Delegation und des EAD könne sie nicht die für den Bezug einer Altersrente in Ägypten erforderliche Mindestzahl an Jahren erreichen, und die Beitragszeiten, die sie insgesamt in Belgien zurücklegen könne, reichten für die Zahlung einer dortigen vollen Altersrente nicht aus.

    71

    Der fünfte immaterielle Schaden bestehe in den Kosten, die ihr für Reisen nach Ägypten entstanden seien, um dort bei ihrer Beschäftigungssuche potenzielle Arbeitgeber zu treffen sowie ihre Familie und Freunde zu besuchen. Für diese Kosten veranschlagt die Klägerin einen Betrag von 8000 Euro auf der Grundlage zweier Reisen pro Jahr und eines mittleren Preises für ein Hin- und Rückflugticket von 400 Euro.

    72

    Zu den geltend gemachten immateriellen Schäden führt die Klägerin erstens aus, die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Delegation und des EAD hätten bei ihr Stress- und Angstzustände verursacht, die zu Verdauungsstörungen, Hautreaktionen und einer schweren Depression geführt hätten. Zweitens leide sie darunter, fern von ihrer Familie und ihren Freunden zu leben.

    73

    Die Klägerin trägt vor, die in den Rn. 67 bis 72 des vorliegenden Urteils angeführten verschiedenen materiellen und immateriellen Schäden seien die unmittelbare Folge der Unterlassung der Delegation und des EAD, eine Formularbescheinigung „estemara 6“ auf ihren Namen auszustellen und ihre rechtliche Situation insoweit nachträglich zu bereinigen. Das rechtswidrige Verhalten, das in den Versuchen der Delegation bestehe, ein sie betreffendes „movement certificate“ ohne ihre Einwilligung zu erlangen, habe – wie die Klägerin zur Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts erklärt hat – zu „Stress und besonderer Anspannung geführt, die zur Erhöhung des erlittenen immateriellen Schadens … seit 2004 beigetragen haben“.

    74

    Unbeschadet der Beantwortung der Frage, ob die der Delegation und dem EAD zur Last gelegten Verhaltensweisen geeignet sind, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, und ob in allen Fällen die Voraussetzung eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs erfüllt ist, ist der genaue Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die behaupteten schädigenden Wirkungen gegenüber der Klägerin tatsächlich eingetreten sind. Dazu sind nacheinander die einzelnen materiellen und immateriellen Schäden zu prüfen, deren Ersatz die Klägerin verlangt.

    75

    Vorab ist festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Delegation nach dem anwendbaren ägyptischen Recht seit Oktober 2001 verpflichtet war, die Formularbescheinigung „estemara 6“ für die Klägerin auszufüllen und zu erteilen, dass sie dies jedoch unterlassen hat. Nach den Akten erfuhr die Klägerin, die zu dieser Zeit in Belgien lebte, von dieser Unterlassung jedoch erst am 13. September 2005, und zwar rein zufällig (siehe oben, Rn. 9). Zwar hatte sie die Delegation bereits mit E‑Mails vom 3. Februar (siehe oben, Rn. 5) und 11. August 2005 (siehe oben, Rn. 8) aufgefordert, ihr die für sie bestimmte Ausfertigung dieser Formularbescheinigung in Belgien zukommen zu lassen. Zu diesen Zeitpunkten meinte sie jedoch in gutem Glauben, dass sich diese Ausfertigung in ihrer Personalakte bei der Delegation befinde; sie wusste nicht, dass die Delegation diese Formularbescheinigung tatsächlich noch gar nicht ausgefertigt hatte. Daher ist nach der in Rn. 57 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass der Lauf der Verjährungsfrist jedenfalls nicht vor dem 13. September 2005, insbesondere nicht schon im Oktober 2001, begonnen haben kann.

    76

    Es ist festzustellen, dass die von der Klägerin geltend gemachten materiellen und immateriellen Schäden ihre Ursache sämtlich in demselben Umstand haben, nämlich in der Tatsache, dass sie angesichts der unterbliebenen Ausstellung der auf ihren Namen lautenden Formularbescheinigung „estemara 6“ durch die Delegation keine neue Beschäftigung in Ägypten finden und sich in diesem Land nicht erneut niederlassen konnte.

    77

    Nach dem Vortrag der Klägerin hatte dies folgende Konsequenzen:

    Sie habe vor Beantragung der belgischen Staatsangehörigkeit ihre Arbeitserlaubnisse und Aufenthaltstitel in Belgien erneuern und die Dienste eines belgischen und eines ägyptischen Rechtsanwalts in Anspruch nehmen müssen (erster geltend gemachter materieller Schaden).

    Sie habe weiterhin Wohnkosten in Belgien tragen müssen (zweiter geltend gemachter materieller Schaden).

    Sie habe keine berufliche Laufbahn in Ägypten aufbauen können (dritter geltend gemachter materieller Schaden).

    Sie könne in Zukunft weder in Ägypten Rentenansprüche geltend machen noch in Belgien eine volle Altersrente erhalten (vierter geltend gemachter materieller Schaden).

    Sie müsse zweimal jährlich Reisekosten auf sich nehmen, insbesondere um ihre Familie und ihre Freunde in Ägypten zu besuchen (fünfter geltend gemachter materieller Schaden).

    Sie leide an Stress- und Angstzuständen und unter der Entfernung von ihrer Familie und ihren Freunden.

    78

    An mehreren Stellen ihrer Schriftsätze führt die Klägerin aus, die geltend gemachten Schäden träten seit Oktober 2001 sukzessiv ein, da seit dieser Zeit die Unterlassung der Ausstellung der auf ihren Namen lautenden Formularbescheinigung „estemara 6“ durch die Delegation anhalte. Dort jedoch, wo sie diese Schäden näher beschreibt, nennt sie als Datum des Schadenseintritts den 1. Januar 2004.

    79

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Klägerin ausweislich des Akteninhalts erst Anfang 2005 mit Bewerbungsgesprächen im Hinblick auf eine Beschäftigung in Ägypten begonnen und erstmals eine Aussicht auf Beschäftigung in diesem Land verloren hatte, weil eine auf ihren Namen ausgestellte Formularbescheinigung „estemara 6“ in ihrer Akte bei der Sozialversicherung fehlte (siehe oben, Rn. 5 und 8). Somit kann die Klägerin jedenfalls keinen Schadensersatz seit dem 1. Januar 2004 beanspruchen.

    80

    Sodann ist, ohne in diesem Stadium der Prüfung der Frage vorzugreifen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Schäden ersatzfähig sind, festzustellen, dass nur einige von ihnen sukzessiven Charakter haben können.

    81

    Nach der Rechtsprechung sind Schäden dann als sukzessiv eingetreten anzusehen, wenn sie im Laufe aufeinanderfolgender Zeiträume erneut eintreten und proportional zur verstrichenen Zeit zunehmen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. September 2009, Inalca und Cremonini/Kommission, T‑174/06, EU:T:2009:306, Rn. 57).

    82

    Diese Definition kann nicht den materiellen Schaden erfassen, der in Verwaltungs- und Anwaltskosten besteht, die der Klägerin in Belgien für die Erneuerung ihrer Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnisse sowie für den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit entstanden sind. Diese Kosten sind zwar zwischen 2005 und August 2008 wiederholt angefallen, sie sind jedoch als sofort eingetretene Schäden einzustufen, da sie sich zu dem Zeitpunkt tatsächlich realisiert haben, zu dem die nationalen Verfahren jeweils eingeleitet wurden, und ihr Umfang nicht proportional zur verstrichenen Zeit zugenommen hat.

    83

    Dieser Teil des ersten geltend gemachten Schadens hat sich für die Klägerin somit letztmals im August 2008 realisiert, d. h. mehr als fünf Jahre vor ihrer ersten Schadensgeltendmachung vom 30. Oktober 2013 und der Erhebung der vorliegenden Schadensersatzklage. Damit ist festzustellen, dass die Klage in Bezug auf diesen Teil verjährt ist.

    84

    Was die der Klägerin ihrem Vortrag nach in Ägypten entstandenen Anwaltskosten angeht, die auch zum ersten geltend gemachten materiellen Schaden gehören und ihrem Wesen nach ebenfalls sofortigen Charakter haben, genügt die Feststellung, dass die Klägerin nicht den Zeitpunkt angibt, zu dem diese Kosten angefallen sein sollen. Sie legt noch nicht einmal einen Beweis für deren tatsächliche Entstehung und ihre Höhe vor.

    85

    Folglich ist der Antrag auf Ersatz des ersten geltend gemachten materiellen Schadens insgesamt zurückzuweisen.

    86

    Ebenso wenig lässt sich der Schaden, der in den Reisekosten besteht, die der Klägerin für ihre Reisen nach Ägypten entstanden sein sollen, als sukzessiv eingetreten ansehen. Diese Kosten fallen nämlich ihrem Wesen nach tatsächlich zum Zeitpunkt jeder der betreffenden Reisen an und erhöhen sich nicht im Verhältnis zur verstrichenen Zeit.

    87

    Die Klägerin nennt im vorliegenden Fall nicht den Zeitpunkt, zu dem diese Reisekosten für sie angefallen sein sollen. Man könnte allenfalls vermuten, dass sich diese Kosten auf die Jahre 2004 bis 2013 beziehen, was darauf schließen ließe, dass die vorliegende Klage in Bezug auf diejenigen Kosten verjährt ist, die ihr vor 2009 entstanden wären. Außerdem legt sie jedenfalls keinen Beweis für die tatsächliche Entstehung und die Höhe der behaupteten Reisekosten vor.

    88

    Damit ist der Antrag auf Ersatz des fünften geltend gemachten materiellen Schadens insgesamt zurückzuweisen.

    89

    Dagegen könnten die drei weiteren geltend gemachten materiellen Schäden sukzessiv eingetreten sein.

    90

    Dazu ist festzustellen, dass sich rechtlich hinreichend aus den Akten ergibt, dass die Klägerin seit Anfang des Jahres 2005 den Wunsch hatte, nach Ägypten zurückzukehren, um dort zu leben und zu arbeiten, dass sie jedoch wegen der anhaltenden Unterlassung der Delegation, eine auf ihren Namen lautende Formularbescheinigung „estemara 6“ zu erteilen, nie eine Beschäftigung in diesem Land finden konnte und deshalb gezwungen war, weiterhin in Belgien zu leben und zu arbeiten. Zu diesem letzten Punkt ist sogleich festzustellen, dass die Entscheidung der Klägerin, ab 2005 in Belgien zu bleiben, entgegen den vom EAD an verschiedenen Stellen seiner Schriftsätze gemachten Ausführungen nicht das Ergebnis einer persönlichen, freien Wahl der Klägerin ist, sondern – um deren Formulierung aufzugreifen – auf die „Blockierung ihrer Verwaltungssituation in Ägypten“ zurückzuführen ist. Dass sie einige Jahre später beschloss, sich endgültig in Belgien niederzulassen und die belgische Staatsangehörigkeit zu erwerben, erklärt sich vor allem daraus, dass sie angesichts der ausbleibenden Reaktion der Delegation auf ihre vielfach wiederholte Bitte um Erteilung einer auf ihren Namen lautenden Formularbescheinigung „estemara 6“ resignierte und den Umfang der ihr ihrer Ansicht nach entstehenden Schäden so weit wie möglich begrenzen wollte.

    91

    Daher sind jedenfalls die Wohnkosten als sukzessiv entstanden anzusehen, die ab Anfang 2005 von der Klägerin in Belgien zu tragen waren, die in der von ihr in Kairo erworbenen Wohnung (siehe oben, Rn. 4) hätte wohnen können, wenn sie nach Ägypten hätte zurückkehren können, um von diesem Zeitpunkt an dort zu leben und zu arbeiten.

    92

    Auch bei der der Klägerin entgangenen Chance auf eine interessantere und lukrativere berufliche Laufbahn in Ägypten als in Belgien und bei den behaupteten Folgen dieses Chancenverlusts für ihre Rentenansprüche handelt es sich um Schäden, die, sofern sie sich als tatsächlich eingetreten erweisen, von sukzessiver und zunehmender Art sind, da sie daran anknüpfen, dass es der Klägerin nicht möglich war, ab 2005 wieder in Ägypten zu arbeiten.

    93

    Was schließlich die von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schäden angeht – unterstellt, sie seien hinreichend nachgewiesen –, so sind sie ihrem Wesen nach nicht als sofortige Schäden anzusehen; vielmehr sind sie als während des gesamten Zeitraums, in dem die Klägerin an einer Rückkehr nach Ägypten gehindert war, um dort zu leben und zu arbeiten, täglich neu eingetreten anzusehen.

    94

    Der EAD kann nicht damit gehört werden, dass das Vorbringen der Klägerin zum sukzessiven Charakter der geltend gemachten Schäden auf ihrer „subjektiven Wahrnehmung“ beruhe, dass alle nach 2001 eingetretenen, mit ihrem beruflichen und persönlichen Leben zusammenhängenden Ereignisse die Folge der ursprünglichen Unterlassung der Delegation seien, die Formularbescheinigung „estemara 6“ auszustellen. Dieses Vorbringen beruht nämlich nicht auf einer bloß subjektiven Beurteilung der Klägerin, sondern auf zahlreichen objektiven und konkreten Anhaltspunkten in den Akten, aus denen insbesondere hervorgeht, dass die Klägerin seit Anfang 2005 die feste Absicht zur Rückkehr in ihr Geburtsland hatte, wo sie wohnen und arbeiten wollte, eine Wohnung besaß und ihre Familie und Freunde lebten, und dass sie in den Jahren 2005, 2006 und 2007 wegen des Fehlens einer auf ihren Namen ausgestellten Formularbescheinigung „estemara 6“ in ihrer Sozialversicherungsakte echte Beschäftigungschancen in Ägypten verlor. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die Delegation sich trotz der vielfachen von der Klägerin ab Februar 2005 eingebrachten Ersuchen um Bereinigung ihrer rechtlichen Situation erst über fünf Jahre später – vor allem im eigenen Interesse (siehe unten, Rn. 119) – bereitfand, in der vorliegenden Angelegenheit eine erste konkrete Maßnahme zu ergreifen, indem sie sich um Erlangung eines „movement certificate“ für die Klägerin bemühte, und dass diese verfahrene Lage für die Klägerin zu Stress- und Angstzuständen führte, die ihr sowohl körperliche als auch seelische Probleme bereiteten, von denen einige noch bei Erhebung der vorliegenden Klage andauerten.

    95

    Außerdem trägt der EAD nicht der konkreten Rüge der Klägerin Rechnung. Diese wirft der Delegation nicht so sehr vor, es im Oktober 2001 unterlassen zu haben, die Formularbescheinigung „estemara 6“ auf ihren Namen auszustellen, als vielmehr, ihre rechtliche Situation später absichtlich nicht bereinigt zu haben, obwohl sie sie seit Februar 2005 ständig hierzu aufgefordert habe. Nach Ansicht der Klägerin sind die behaupteten schädigenden Wirkungen angesichts der Aufrechterhaltung dieses rechtswidrigen Verhaltens in regelmäßigen Zeitabständen kontinuierlich weiter eingetreten und haben sich weiter erhöht.

    96

    Was die Konsequenzen angeht, die aus der Feststellung zu ziehen sind, dass der zweite, der dritte und der vierte geltend gemachte materielle Schaden sowie die geltend gemachten immateriellen Schäden sukzessiven Charakter haben, so ist die Hauptthese der Klägerin, ihr könne im vorliegenden Fall keine Verjährungsfrist entgegengehalten werden, weil das rechtswidrige Verhalten der Delegation und des EAD sowie die dadurch verursachten schädigenden Wirkungen bis heute andauerten, nicht mit der oben in Rn. 58 angeführten Rechtsprechung vereinbar. Die Klägerin hat im Übrigen in Beantwortung einer an sie gerichteten schriftlichen Frage des Gerichts sowie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt, dass ihre These auf einem irrigen Verständnis dieser Rechtsprechung beruhe, und erklärt, sie rücke von dieser ab und halte nur noch an ihrer subsidiär vorgetragenen These fest.

    97

    Im Einklang mit dieser Auffassung und in Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin erstmals am 30. Oktober 2013 Schadensersatz vom EAD verlangt hat, ist die vorliegende Klage als zulässig anzusehen, soweit sie auf Ersatz des zweiten, des dritten und des vierten geltend gemachten materiellen Schadens sowie der geltend gemachten immateriellen Schäden gerichtet ist und diese einzelnen Schäden nach dem 30. Oktober 2008 eingetreten sind. Im Übrigen ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

    Zur Begründetheit

    Zu den behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen

    98

    Als Erstes wirft die Klägerin dem EAD und der Delegation im Wesentlichen vor, nicht innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Kündigung im Oktober 2001 die Formularbescheinigung „estemara 6“ auf ihren Namen ausgestellt und trotz ihrer vielfachen entsprechenden Aufforderungen ihre rechtliche Situation gegenüber dem ägyptischen Sozialversicherungsträger nicht nachträglich bereinigt zu haben. Als Zweites rügt sie, der EAD und die Delegation hätten versucht, ohne ihre Zustimmung und sogar ohne sie vorher zu informieren, ein sie betreffendes „movement certificate“ zu erlangen.

    – Zur Unterlassung, die Formularbescheinigung „estemara 6“ auf den Namen der Klägerin auszustellen und ihre rechtliche Situation nachträglich zu bereinigen

    99

    In Bezug auf dieses erste behauptete rechtswidrige Verhalten macht die Klägerin eine Verletzung erstens des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, zweitens des Grundsatzes der Sachbehandlung binnen angemessener Frist und drittens des anwendbaren ägyptischen Rechts geltend.

    100

    Erstens macht die Klägerin zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung geltend, ihre Situation sei unter Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nie von der Delegation und vom EAD unparteiisch und gerecht behandelt worden. Mehrere Jahre lang habe sie von der Delegation keine konkrete Antwort auf ihre zahlreichen Anfragen erhalten, womit die Delegation ihren Fall absichtlich und rechtswidrig ignoriert habe. Außerdem habe der EAD die Entscheidung des Bürgerbeauftragten nicht mit der gebotenen Sorgfalt umgesetzt.

    101

    Der EAD bestreitet, völlig untätig geblieben zu sein und es an Respekt und Gerechtigkeit gegenüber der Klägerin fehlen gelassen zu haben, da er viele Male auf deren Anfragen geantwortet und Schritte zur Lösung des in Rede stehenden Problems eingeleitet habe. Es treffe auch nicht zu, dass er im Anschluss an die Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 8. März 2013 nicht tätig geworden sei; vielmehr habe er insoweit die Klägerin insbesondere mehrmals gebeten, ihm ein „movement certificate“ zukommen zu lassen, was die Klägerin aber abgelehnt habe.

    102

    Zweitens rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Sachbehandlung binnen angemessener Frist durch die Delegation und den EAD, soweit diese bis heute nicht ihre rechtliche Situation gegenüber der ägyptischem Sozialversicherung bereinigt hätten, obwohl sie die Delegation schon Anfang 2005 gebeten habe, ihr schnellstens die Formularbescheinigung „estemara 6“ zu übermitteln, in der Folge die Delegation mehrmals telefonisch, schriftlich und durch E‑Mail erneut hierzu aufgefordert habe und im Jahr 2010 zur GD Relex Kontakt aufgenommen habe und obwohl der Bürgerbeauftragte eine Entscheidung erlassen habe, mit der das rechtswidrige Verhalten des EAD und die dadurch verursachten Schäden festgestellt worden seien.

    103

    Der EAD trägt vor, die Klägerin habe erst im Februar 2005 erstmals Kontakt zur Delegation aufgenommen, und erst ab 2007 sei es zu einem intensiveren Schriftwechsel zwischen diesen beiden gekommen. Dass die rechtliche Situation der Klägerin immer noch nicht bereinigt sei, liege daran, dass sie es seit 2010 ablehne, ihm ein „movement certificate“ auszuhändigen. Das lange Andauern der dieser Klage zugrunde liegenden Situation sei daher zumindest teilweise der Klägerin zuzuschreiben. Insbesondere seien, wie sich aus der Entscheidung des Bürgerbeauftragten vom 8. März 2013 ergebe, die ihr nach Mai 2010 entstandenen Schäden allein ihr selbst zuzurechnen, da sie eine Zusammenarbeit mit der Delegation abgelehnt habe.

    104

    Drittens trägt die Klägerin vor, die Delegation habe dadurch gegen das anwendbare ägyptische Recht verstoßen, dass sie es unterlassen habe, innerhalb von sieben Tagen nach Ende ihres Arbeitsvertrags eine auf ihren Namen lautende Formularbescheinigung „estemara 6“ zu erteilen. Allein die Delegation sei in der Lage, diesem Verstoß abzuhelfen. Sie lehne jedoch seit 2005 eine Bereinigung ihrer rechtlichen Situation ausschließlich aus finanziellen Gründen ab, weil eine solche Bereinigung nicht rückwirkend, sondern erst mit Wirkung vom Zeitpunkt der Einreichung dieser Bescheinigung erfolgen könne, was die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen bis zum Einreichungsdatum impliziere.

    105

    Der EAD räumt ein, die Formularbescheinigung „estemara 6“ nicht fristgemäß erteilt zu haben, wiederholt jedoch, dass er, als er sich um die Lösung des Problems bemüht habe, die Klägerin nicht zur Mitarbeit habe bewegen können, die es abgelehnt habe, ein „movement certificate“ anzufordern. Seiner Ansicht nach wäre es nicht korrekt, den Vorgang der Klägerin bei der Sozialversicherung zu schließen, als ob sie bis zu diesem Tag bei der Delegation beschäftigt gewesen wäre. Außerdem habe die Delegation letztlich die Dienste eines Anwalts in Anspruch genommen, der die Formularbescheinigung an die letzte Adresse der Klägerin in Ägypten sowie ein Schreiben an den ägyptischen Sozialversicherungsträger gesandt habe, der auf das Schreiben jedoch nie geantwortet habe.

    106

    Als Erstes ist der behauptete Verstoß gegen das anwendbare ägyptische Recht zu prüfen.

    107

    Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Delegation nach ägyptischem Recht verpflichtet war, innerhalb von sieben Tagen nach Ende des Arbeitsvertrags mit der Klägerin eine Formularbescheinigung „estemara 6“ auf ihren Namen auszustellen und dem ägyptischen Sozialversicherungsträger zu erteilen, dass sie dies jedoch unterließ. Wie der EAD in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, war die sozialversicherungsrechtliche Situation der Klägerin zu diesem Zeitpunkt offenbar noch immer nicht bereinigt (siehe oben, Rn. 41).

    108

    Es ist jedoch festzustellen, dass, wie die Klägerin im Übrigen in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, eine derartige Verletzung einer nationalen Regelung eines Drittlands nicht schon als solche einen Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen kann, der geeignet wäre, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen. So ist entschieden worden, dass Unterlassungen der Unionsorgane nur dann die Haftung der Union begründen können, wenn die Organe gegen eine Rechtspflicht zum Tätigwerden verstoßen haben, die sich aus einer Unionsvorschrift ergibt (Urteile KYDEP/Rat und Kommission, oben angeführt in Rn. 50, EU:C:1994:329, Rn. 58, und vom 13. November 2008, SPM/Rat und Kommission, T‑128/05, EU:T:2008:494, Rn. 128).

    109

    Stellt dagegen die Verletzung einer nationalen Regelung eines Drittlands zugleich einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift, insbesondere einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der Union dar, kann die außervertragliche Haftung der Union eintreten. So ist im vorliegenden Fall der vom EAD eingeräumte Verstoß gegen das anwendbare ägyptische Recht nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den Klagegründen zu prüfen, die auf die Verletzung der Grundsätze zum einen der ordnungsgemäßen Verwaltung und zum anderen der Sachbehandlung binnen angemessener Frist gestützt werden.

    110

    Als Zweites sind zusammen die Klagegründe zu behandeln, mit denen die Verletzung der Grundsätze zum einen der ordnungsgemäßen Verwaltung und zum anderen der Sachbehandlung binnen angemessener Frist geltend gemacht wird.

    111

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) Abs. 1 der Charta der Grundrechte jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte ruft den in Art. 340 Abs. 2 AEUV niedergelegten Grundsatz in Erinnerung, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ersetzt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

    112

    Den Erläuterungen zur Charta der Grundrechte zufolge ist deren Art. 41 auf das Bestehen der Union als eine Rechtsgemeinschaft gestützt, deren charakteristische Merkmale durch die Rechtsprechung entwickelt worden sind, die u. a. eine ordnungsgemäße Verwaltung als allgemeinen Rechtsgrundsatz festgeschrieben hat.

    113

    Soweit der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung Ausdruck eines besonderen Rechts ist, nämlich des Rechts auf unparteiische und gerechte Behandlung der Angelegenheiten innerhalb angemessener Frist im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte, ist er als Rechtsvorschrift der Union anzusehen, die bezweckt, Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. zu der mit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung zusammenhängenden Sorgfaltspflicht, wonach das zuständige Unionsorgan alle maßgeblichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu prüfen hat, Urteil vom 16. Dezember 2008, Masdar [UK]/Kommission, C‑47/07 P, Slg, EU:C:2008:726, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 4. Oktober 2006, Tillack/Kommission,T‑193/04, Slg, EU:T:2006:292, Rn. 127, und SPM/Rat und Kommission, oben in Rn. 108 angeführt, EU:T:2008:494, Rn. 127).

    114

    Des Weiteren ist zu bedenken, dass die Organe, Institutionen und Einrichtungen der Union in einem konkreten Fall bei der Beachtung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie er hier geltend gemacht wird, nicht über einen Ermessensspielraum verfügen. Die Feststellung einer bloßen Verletzung dieses Grundsatzes durch die Delegation und den EAD würde daher für die Bejahung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes im Sinne der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ausreichen.

    115

    Es ist festzustellen, dass der EAD in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, dass im vorliegenden Fall der Grundsatz der guten Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta der Grundrechte, insbesondere der Grundsatz der Sachbehandlung binnen angemessener Frist, verletzt worden sei.

    116

    Der Akteninhalt und die Abfolge der Vorgänge, wie sie oben in den Rn. 1 bis 41 geschildert worden sind, belegen jedenfalls das Vorliegen eines solchen Verstoßes. Im Kern hat die Delegation, deren Nachfolger der EAD ist, unter völliger Geringschätzung der Klägerin, die doch über zehn Jahre bei ihr beschäftigt gewesen war, es nicht nur unterlassen, die Formularbescheinigung „estemara 6“ im Oktober 2001 auf den Namen der Klägerin auszustellen und dem ägyptischen Sozialversicherungsträger zu erteilen, sondern sie hat erst am 18. März 2010 – in Beantwortung des Ersuchens vom 3. Februar 2005 (siehe oben, Rn. 5), das in der Folge viele Male wiederholt wurde (siehe oben, Rn. 8, 11, 13, 15, 17, 19 und 20) – erstmals eine konkrete Maßnahme getroffen. Sie hat damals versucht, ein auf den Namen der Klägerin ausgestelltes „movement certificate“ zu erhalten (siehe oben, Rn. 22). Bis zu diesem Zeitpunkt blieb die Delegation untätig und schwieg auf die Ersuchen der Klägerin oder erteilte nur ausweichende Antworten, in denen sie darauf verwies, dass sie für die Lösung des Problems etwas mehr Zeit benötige. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, war der EAD nicht in der Lage, für dieses Ausbleiben einer Reaktion der Delegation auf die völlig berechtigten Ersuchen der Klägerin auch nur die geringste Erklärung zu geben.

    117

    Der EAD kann die spätere Unterlassung einer Bereinigung der rechtlichen Situation der Klägerin nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass diese es abgelehnt habe, ein „movement certificate“ zu beantragen und ihm auszuhändigen, worum die Delegation sie mehrmals ab Mitte des Jahres 2010 gebeten hatte.

    118

    Wie die Klägerin in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung betont hat, ist nämlich keineswegs dargetan, dass die Vorlage eines ihr Verlassen des ägyptischen Hoheitsgebiets im Oktober 2001 belegendes „movement certificate“ zur Bereinigung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Situation unerlässlich war. Daher ist es angesichts der von der Klägerin angeführten persönlichen Gründe und der Weigerung des EAD, ernsthaft die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, ihr eine Entschädigung zu gewähren, verständlich, dass die Klägerin nicht bereit war, eine solche Bescheinigung anzufordern. Hierbei ist zu beachten, dass das „movement certificate“ kein harmloses Dokument ist, auch wenn nicht nachgewiesen worden ist, dass es nur oder auch nur in erster Linie in Strafverfahren Verwendung findet.

    119

    Wie in der mündlichen Verhandlung klar zutage getreten ist, ging es der Delegation und dem EAD in Wirklichkeit vor allem im eigenen Interesse darum, das „movement certificate“ zu erhalten, damit der Vorgang der Klägerin bei der Sozialversicherung im Oktober 2001 rückwirkend geschlossen werden könnte. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, hätte die Delegation jederzeit dem ägyptischen Sozialversicherungsträger eine Formularbescheinigung „estemara 6“ mit dem Datum seiner tatsächlichen Ausstellung erteilen können; in diesem Fall hätte sie sich aber der Situation ausgesetzt, bis zu diesem Zeitpunkt rückständige Sozialversicherungsbeiträge nachentrichten zu müssen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Formularbescheinigung „estemara 6“, zu deren Übersendung an die Klägerin sich die Delegation schließlich im Oktober 2011 bereitfand, vom Sozialversicherungsträger mit der Begründung zurückgewiesen wurde, sie sei auf den Monat Oktober 2001 zurückdatiert worden (siehe oben, Rn. 34).

    120

    Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Delegation und der EAD dadurch, dass sie es unterlassen haben, die auf den Namen der Klägerin lautende Formularbescheinigung „estemara 6“ innerhalb der nach dem anwendbaren ägyptischen Recht geltenden Frist zu erteilen und die rechtliche Situation der Klägerin nachträglich zu bereinigen, sich eines rechtswidrigen Verhaltens schuldig gemacht haben, das geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

    – Zu den Bemühungen der Delegation, ein „movement certificate“ zu erhalten

    121

    Die Klägerin trägt vor, die Delegation habe das Recht auf Achtung ihres Privatlebens verletzt, indem sie im Jahr 2010, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen und erst recht nicht mit ihrer Zustimmung, Kontakt zu den für Immigrations- und Passangelegenheiten zuständigen ägyptischen Stellen aufgenommen habe, um ein „movement certificate“ zu erhalten.

    122

    Der EAD bestreitet, das Recht auf Achtung des Privatlebens der Klägerin verletzt zu haben. Insbesondere habe die Delegation in gutem Glauben und zu dem Zweck, die rechtliche Situation der Klägerin zu bereinigen, auf der Grundlage der Angaben des ägyptischen Sozialversicherungsträgers versucht, selbst das „movement certificate“ zu erhalten.

    123

    Insoweit genügt die Feststellung, dass die Klägerin in keiner Weise darlegt, inwieweit die Bemühungen der Delegation, ein sie betreffendes „movement certificate“ zu erhalten, das nur belegt hätte, dass sie das ägyptische Hoheitsgebiet im Oktober 2001 verlassen hat, geeignet waren, ihr Privatleben zu verletzen. Wie der EAD ausgeführt hat, ohne dass ihm die Klägerin insoweit widersprochen hätte, war der Delegation die Information, die sie sich auf diese Weise für rein administrative Zwecke amtlich bestätigen lassen wollte, von der Klägerin schon bei deren Kündigung mitgeteilt worden, so dass sie keinen privaten Charakter hatte.

    124

    Daher ist in den Bemühungen der Delegation, ein die Klägerin betreffendes „movement certificate“ zu erhalten, kein rechtswidriges Verhalten zu sehen, das die außervertragliche Haftung der Union auslösen könnte.

    Zu den geltend gemachten Schäden und zum Kausalzusammenhang

    125

    Aus den vorstehenden Rn. 106 bis 120 ergibt sich, dass die Delegation und in der Folge der EAD dadurch rechtswidrig gehandelt und möglicherweise die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst haben, dass sie es unter Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Sachbehandlung binnen angemessener Frist unterlassen haben, innerhalb der nach dem anwendbaren ägyptischen Recht geltenden Frist die Formularbescheinigung „estemara 6“ auf den Namen der Klägerin auszustellen und später deren rechtliche Situation in dieser Hinsicht zu bereinigen. Wie außerdem aus den vorstehenden Rn. 89 bis 97 hervorgeht, ist die vorliegende Klage zulässig, soweit sie auf Ersatz des zweiten, des dritten und des vierten geltend gemachten materiellen Schadens sowie der geltend gemachten immateriellen Schäden gerichtet ist und diese einzelnen Schäden jeweils nach dem 30. Oktober 2008 entstanden sind.

    126

    Es ist also zu prüfen, ob diese Schäden tatsächlich und sicher entstanden sind und ob, wenn dies der Fall ist, zwischen der festgestellten Rechtswidrigkeit und diesen Schäden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    – Zum zweiten geltend gemachten materiellen Schaden

    127

    Die Klägerin beantragt in erster Linie die Erstattung der ihr seit 2004 in Belgien entstandenen Wohnkosten, für die sie einen Gesamtbetrag von 133493,88 Euro veranschlagt. Sie führt aus, wenn die Delegation die Formularbescheinigung „estemara 6“ erteilt hätte, hätte sie schon Ende 2003 zum Leben und Arbeiten nach Ägypten zurückkehren und bis zur Übergabe der von ihr in Kairo gekauften Wohnung im Jahr 2004 unentgeltlich bei ihrer Familie wohnen können. Da sie wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Delegation und des EAD weiterhin in Belgien habe leben müssen, sei ihr der Mietzins in Höhe von insgesamt 40950 Euro zu erstatten, den sie für die Miete der beiden von ihr zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Januar 2008 nacheinander bewohnten Mietwohnungen entrichtet habe, wobei zu beachten sei, dass sie im Juli 2007 eine Wohnung gekauft habe, die sie am 1. Februar 2008 habe beziehen können. Die Klägerin verlangt darüber hinaus Zahlung eines Betrags von 4438 Euro, der dem Kauf von Möbeln für die zweite in Brüssel (Belgien) gemietete Wohnung entspreche. Zu diesen Beträgen kämen schließlich noch die Zinsen hinzu, die sie ab 1. Juli 2007 für das für den Kauf ihrer Wohnung in Belgien aufgenommene Darlehen habe aufwenden müssen, d. h. insgesamt 88105,88 Euro.

    128

    Hilfsweise beantragt die Klägerin, ihr die ab 30. Oktober 2008 für das oben in Rn. 127 genannte Darlehen geschuldeten Zinsen in Höhe von 78623,81 Euro zu erstatten.

    129

    Der EAD bestreitet das Bestehen eines unmittelbaren Kausalzusammenhangs zwischen dem fraglichen rechtswidrigen Verhalten und diesem Schaden und beruft sich dabei im Wesentlichen darauf, dass sich die Klägerin aus freien Stücken für ein Leben in Belgien entschieden habe und dass die Kosten, deren Erstattung sie verlange, mithin nur die normale Folge ihrer Wahl dieser Lebensgestaltung seien. Außerdem sei ein etwaiger Kausalzusammenhang durch das eigene Verhalten der Klägerin aufgehoben worden, die sich geweigert habe, ein „movement certificate“ anzufordern.

    130

    Zunächst ist festzustellen, dass hinsichtlich der Wohnkosten der Klägerin nur der von ihr gestellte Hilfsantrag vom Gericht berücksichtigt werden kann, da ihr Antrag auf Ersatz des zweiten geltend gemachten materiellen Schadens in Bezug auf die Zeit vor dem 30. Oktober 2008 verjährt ist.

    131

    Sodann ist festzustellen, dass kein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht zwischen dem fraglichen rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden in Form der Zinsen, die die Klägerin für das für den Kauf einer Wohnung in Brüssel aufgenommene Darlehen hat zahlen müssen.

    132

    Insoweit ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Verhalten, das dem geltend gemachten Schaden zugrunde liegen soll, in einem Unterlassen besteht, eine besondere Gewissheit gegeben sein muss, dass dieser Schaden tatsächlich durch die gerügten Unterlassungen verursacht wurde und nicht durch andere als die dem beklagten Organ vorgeworfenen Verhaltensweisen herbeigeführt worden sein kann (vgl. Beschluss vom 17. Dezember 2008, Portela/Kommission,T‑137/07, EU:T:2008:589, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    133

    Zwar konnte die Klägerin, wie bereits hervorgehoben worden ist, wegen des fraglichen rechtswidrigen Verhaltens nicht nach Ägypten zurückkehren, um dort ab Anfang 2005 wieder zu arbeiten und zu wohnen. Jedoch ergibt sich ihre Entscheidung vom Juli 2007, eine Wohnung in Brüssel zu kaufen und dazu ein Hypothekendarlehen aufzunehmen, maßgeblich aus ihrer persönlichen Wahl und nicht aus diesem Verhalten. Zwischen diesem Verhalten einerseits und den Kauf- und Darlehensentscheidungen andererseits besteht allenfalls ein mittelbarer Kausalzusammenhang. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Klägerin in der Klageschrift darauf hinweist, dass sie sich „schließlich dazu entschlossen [hat], ein Darlehen in Belgien für den Kauf einer Wohnung im Juli 2007 aufzunehmen, um sich eines Immobilienkapitals zur Ergänzung einer äußerst geringen künftigen Altersrente zu versichern“.

    134

    Der Antrag auf Ersatz des zweiten geltend gemachten materiellen Schadens ist folglich zurückzuweisen.

    – Zum dritten geltend gemachten materiellen Schaden

    135

    Die Klägerin trägt vor, wegen des in Rede stehenden rechtswidrigen Verhaltens sei ihr die Chance entgangen, ab 1. Januar 2004 wieder in Ägypten zu arbeiten und eine anspruchsvollere, dynamischere, finanziell attraktivere berufliche Laufbahn einzuschlagen, als sie sie in Belgien habe. Für diesen Schaden setzt sie einen Betrag in Höhe von 50 % des Nettogehalts an, das sie seit dem 1. Januar 2004 bis zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage in Belgien bezogen habe, d. h. insgesamt 131150 Euro. Hilfsweise verlangt sie unter Berücksichtigung ihres seit dem 30. Oktober 2008 bezogenen Gehalts die Zahlung von 68800 Euro.

    136

    Der EAD führt aus, durch ihre Weigerung, ein „movement certificate“ anzufordern und ihm auszuhändigen, habe die Klägerin es nicht nur an der zur Begrenzung des dritten geltend gemachten Schadens „gebotenen Sorgfalt“ fehlen lassen, sondern darüber hinaus jeden Kausalzusammenhang zwischen dem fraglichen rechtswidrigen Verhalten und diesem Schaden aufgehoben. Auch sei zu bezweifeln, dass die Beschäftigung, der die Klägerin in Belgien nachgegangen sei, weniger anspruchsvoll und weniger interessant sei als diejenige, die sie in Ägypten hätte ausüben können; zudem lege sie keinen Beweis für ihre Behauptungen zu den Bezügen vor, die sie in Ägypten hätte erhalten können. Der Betrag schließlich, den die Klägerin als Ersatz für diesen Schaden verlange, entbehre jeder Grundlage.

    137

    Der Antrag der Klägerin auf Entschädigung für den Verlust einer Chance, in Ägypten eine interessantere und lukrativere berufliche Laufbahn einzuschlagen, ist zurückzuweisen, da der tatsächliche Eintritt dieses Schadens nicht hinreichend nachgewiesen worden ist.

    138

    Zwar ist den Akten mit hinreichender Gewissheit zu entnehmen und zwischen den Parteien unstreitig, dass der Klägerin wegen der rechtswidrigen Unterlassung der Delegation, die Formularbescheinigung „estemara 6“ auf ihren Namen auszustellen und ihre rechtliche Situation nachträglich zu bereinigen, im Februar 2005, im April 2005 und im September 2005 sowie im Januar 2006 und im März 2007 Beschäftigungsmöglichkeiten in Ägypten entgangen sind und sie weiterhin in Belgien arbeiten und wohnen musste.

    139

    Jedoch beruht die Auffassung der Klägerin, dass die Laufbahn, die sie in Ägypten hätte haben können, in intellektueller und finanzieller Hinsicht anspruchsvoller und interessanter gewesen wäre als ihre Laufbahn in Belgien, auf reinen Mutmaßungen.

    140

    Erstens geht nämlich, während die Klägerin in ihren Schriftsätzen behauptet, sie habe in Belgien „nur eine Stelle als Sekretärin in einem kleinen [gemeinnützigen Verein] gefunden, der sich mit der Vermarktung von Zink befasst“, aus ihrem als Anlage A 18 zur Klageschrift enthaltenen Arbeitsvertrag und einem als Anlage C 3 zur Erwiderung enthaltenen Schreiben hervor, dass sie im September 2001 als „Assistant to Market Development Coordinator and Environment and Public Affairs Manager“ (Assistentin des Koordinators für Marktentwicklung und des Direktors für Umwelt- und Öffentlichkeitsangelegenheiten) eingestellt wurde. Auch enthalten ihre Arbeitserlaubnisse die Angabe, sie sei „chargée de projets“ (Projektmanager), und in einem in Anlage A 18 zur Klageschrift enthaltenen Memorandum vom 13. Februar 2013 wird sie als „Executive and Personal Assistant“ (Direktions- und persönliche Assistentin) bezeichnet.

    141

    Zweitens vergleicht die Klägerin in der Klageschrift ihre berufliche Situation in Belgien mit der Tätigkeit, die sie innerhalb der Delegation ausgeübt habe, einem „Stab von etwa sechzig Personen mit diplomatischer Prägung, der eine angesehene Institution vertritt“. Dieser Vergleich ist irrelevant, da die Klägerin im Oktober 2001 selbst beschloss, diese Tätigkeit zu beenden und nach Belgien zu gehen, um dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

    142

    Drittens ist festzustellen, dass die Klägerin ihre Behauptungen zur Höhe der Bezüge, die sie in Ägypten erhalten hätte, durch keinerlei Beweise untermauert. Die von ihr herangezogene Methode zur Bemessung dieses Schadens, nämlich die Anwendung eines Koeffizienten von 50 % ihrer in Belgien erhaltenden Nettobezüge, ist völlig willkürlich.

    143

    Viertens vermag der Vortrag der Klägerin, sie besitze kein „besonders ausgeprägtes, von den Arbeitgebern [in Belgien] gesuchtes Profil“, nicht zu überzeugen. Zwar verfügt die Klägerin nur über Grundkenntnisse des Niederländischen, sie spricht jedoch Französisch, Englisch und Arabisch und hat einige Kenntnisse im Spanischen und im Italienischen. Außerdem stellt ihre bei der Delegation erworbene zehnjährige Berufserfahrung, insbesondere unter Berücksichtigung der von ihr in der Klageschrift gegebenen Beschreibung dieser Berufserfahrung, eindeutig einen Vorteil in beruflicher Hinsicht dar.

    144

    Daraus folgt, dass der Antrag auf Ersatz des dritten geltend gemachten materiellen Schadens zurückzuweisen ist.

    – Zum vierten geltend gemachten materiellen Schaden

    145

    Viertens macht die Klägerin einen materiellen Schaden geltend, der in der beschränkten Höhe der Altersrente bestehe, die sie später in Belgien beanspruchen könne. Wegen des rechtswidrigen Verhaltens der Delegation und des EAD werde sie nicht die Mindestzahl an Jahren erreichen können, die für den Bezug einer Altersrente in Ägypten erforderlich seien, und die Beitragszeiten, die sie in Belgien zurückgelegt haben werde, seien zu kurz, um für die Zahlung einer vollen belgischen Altersrente auszureichen. Sie verlangt daher sowohl im Rahmen ihres Haupt- als auch ihres Hilfsantrags die Zahlung eines Betrags von 181440 Euro, der „der Differenz zwischen der von ihr künftig bezogenen Altersrente und dem Betrag [entspricht], den sie bei vollständiger beruflicher Laufbahn und gleichwertiger Vergütung zwischen dem 65. und 83. Lebensjahr erhalten würde“.

    146

    Der EAD entgegnet im Wesentlichen, dass der vierte geltend gemachte Schaden weder tatsächlich eingetreten noch sicher, noch bestimmt sei.

    147

    Es ist festzustellen, dass der vierte geltend gemachte materielle Schaden in keiner Weise gesichert ist. Die Klägerin stützt nämlich ihren Vortrag auf die rein hypothetische Prämisse, dass sie, wenn sie zur Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach Ägypten hätte zurückkehren können, dort während einer für den Bezug einer ägyptischen Altersrente ausreichenden Zahl von Jahren, nämlich mindestens 20 Jahre lang, Rentenbeiträge geleistet hätte. Sodann stützt sie sich zur Bemessung dieses Schadens auf die ebenso hypothetische Prämisse einer vollständigen beruflichen Laufbahn – und damit einer vollen Altersrente – in Belgien.

    148

    Der Antrag auf Ersatz des vierten geltend gemachten materiellen Schadens ist daher zurückzuweisen.

    – Zu den immateriellen Schäden

    149

    Erstens macht die Klägerin unter Hinweis auf die der Klageschrift als Anlagen beigefügten ärztlichen Zeugnisse geltend, dass das rechtswidrige Verhalten der Delegation und des EAD bei ihr Stress- und Angstzustände ausgelöst habe, die zu Verdauungs- und Hautstörungen sowie einer schweren Depression geführt hätten. Zweitens leide sie darunter, fern von ihrer Familie und ihren Freunden zu leben. Dieser zweifache immaterielle Schaden belaufe sich nach billigem Ermessen auf 50000 Euro.

    150

    Nach Ansicht des EAD besteht zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und diesem zweifachen immateriellen Schaden kein Kausalzusammenhang. Jedenfalls wäre ein etwaiger ursächlicher Zusammenhang durch das Verhalten der Klägerin selbst aufgehoben worden.

    151

    Es ist festzustellen, dass die verschiedenen der Klageschrift als Anlagen beigefügten ärztlichen Zeugnisse und Bescheinigungen belegen, dass die Klägerin während eines Zeitraums, der sich mit der Dauer der vorliegenden Streitigkeit deckt, gesundheitliche Probleme sowohl körperlicher als auch psychischer Art hatte und darunter litt, fern von ihrem Geburtsland, ihrer Familie und ihren Freunden zu leben.

    152

    Zudem ist den Akten rechtlich hinreichend zu entnehmen, dass sich diese Schwierigkeiten und Leiden aus dem rechtswidrigen und völlig respektlosen Verhalten der Delegation und des EAD ergeben. Dieses Verhalten hat die Klägerin in eine besonders schwierige Lage gebracht, die bei ihr u. a. zu leicht nachvollziehbaren Stress- und Depressionszuständen geführt hat.

    153

    Aus den bereits oben in Rn. 90 dargelegten Gründen lässt sich entgegen dem Vorbringen des EAD nicht ernsthaft behaupten, dass die Entscheidung der Klägerin, ab 2005 in Belgien zu bleiben, auf ihre persönliche und freie Entscheidung zurückgeht. Auch kann der Klägerin aus den bereits oben in den Rn. 118 und 119 genannten Gründen nicht vorgeworfen werden, sich geweigert zu haben, der Delegation und dem EAD ein „movement certificate“ zu übermitteln.

    154

    Die Höhe des der Klägerin durch das rechtswidrige Verhalten der Delegation und des EAD entstandenen zweifachen immateriellen Schadens ist unter den Umständen des vorliegenden Falles zum Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils nach billigem Ermessen auf 25000 Euro zu bemessen.

    155

    Somit ist der vorliegenden Klage nach alledem teilweise stattzugeben, soweit sie auf Ersatz des der Klägerin entstandenen zweifachen immateriellen Schadens gerichtet ist, der auf den genannten Betrag von 25000 Euro zu bemessen ist. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

    Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

    156

    Wie oben in Rn. 47 ausgeführt worden ist, beantragt die Klägerin, dem EAD im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufzugeben, die Schriftstücke vorzulegen, die die von der Delegation und ihm selbst zur Beilegung der Streitigkeit unternommenen Schritte belegen.

    157

    Der EAD, der betont, dass das Gericht allein zu beurteilen habe, ob es erforderlich sei, die Angaben, die ihm in den bei ihm anhängigen Rechtssachen vorlägen, zu ergänzen, hat der Gegenerwiderung Kopien verschiedener diese Schritte betreffender Schreiben eines Schriftwechsels insbesondere mit einem ägyptischen Rechtsanwalt als Anlagen beigefügt.

    158

    Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der übrigen im vorliegenden Rechtsstreit eingereichten Schriftstücke, durch die das Gericht ausreichend unterrichtet ist, sind die von der Klägerin beantragten prozessleitenden Maßnahmen nicht anzuordnen.

    Kosten

    159

    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

    160

    Da im vorliegenden Fall der Klage teilweise stattgegeben worden ist, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des Falles geboten, dass die Klägerin zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten und zwei Zehntel der Kosten des EAD trägt, während der EAD acht Zehntel seiner eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten der Klägerin zu tragen hat.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Sechste Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) wird verurteilt, an Frau Randa Chart 25000 Euro Schadensersatz zu zahlen.

     

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    3.

    Frau Chart trägt zwei Zehntel ihrer eigenen Kosten und zwei Zehntel der Kosten des EAD.

     

    4.

    Der EAD trägt acht Zehntel seiner eigenen Kosten und acht Zehntel der Kosten von Frau Chart.

     

    Frimodt Nielsen

    Dehousse

    Collins

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Dezember 2015.

    Unterschriften

    Inhaltsverzeichnis

     

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

     

    Verfahren und Anträge der Parteien

     

    Rechtliche Würdigung

     

    Vorbemerkungen

     

    Zur Zulässigkeit

     

    Zur Begründetheit

     

    Zu den behaupteten rechtswidrigen Verhaltensweisen

     

    – Zur Unterlassung, die Formularbescheinigung „estemara 6“ auf den Namen der Klägerin auszustellen und ihre rechtliche Situation nachträglich zu bereinigen

     

    – Zu den Bemühungen der Delegation, ein „movement certificate“ zu erhalten

     

    Zu den geltend gemachten Schäden und zum Kausalzusammenhang

     

    – Zum zweiten geltend gemachten materiellen Schaden

     

    – Zum dritten geltend gemachten materiellen Schaden

     

    – Zum vierten geltend gemachten materiellen Schaden

     

    – Zu den immateriellen Schäden

     

    Zum Antrag auf prozessleitende Maßnahmen

     

    Kosten


    ( *1 ) * Verfahrenssprache: Französisch.

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