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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014TJ0083

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2015.
    LTJ Diffusion gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Wortmarke ARTHUR & ASTON – Ältere nationale Bildmarke Arthur – Fehlende ernsthafte Benutzung der Marke – Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Form, die in Bestandteilen abweicht, so dass die Unterscheidungskraft beeinflusst wird.
    Rechtssache T-83/14.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2015:974

    URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

    15. Dezember 2015 ( *1 )

    „Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Wortmarke ARTHUR & ASTON — Ältere nationale Bildmarke Arthur — Fehlende ernsthafte Benutzung der Marke — Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 — Form, die in Bestandteilen abweicht, so dass die Unterscheidungskraft beeinflusst wird“

    In der Rechtssache T‑83/14

    LTJ Diffusion mit Sitz in Colombes (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt S. Lederman, dann Rechtsanwältin F. Fajgenbaum,

    Klägerin,

    gegen

    Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch V. Melgar als Bevollmächtigte,

    Beklagter,

    andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

    Arthur et Aston SAS mit Sitz in Giberville (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Boespflug,

    betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Dezember 2013 (Sache R 1963/2012‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen LTJ Diffusion und der Arthur et Aston SAS

    erlässt

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, der Richterin I. Pelikánová und des Richters E. Buttigieg (Berichterstatter),

    Kanzler: E. Coulon,

    aufgrund der am 4. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

    aufgrund der am 16. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

    aufgrund der am 2. Mai 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

    aufgrund der am 12. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

    aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

    folgendes

    Urteil

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Am 10. November 2010 meldete die Streithelferin, die Arthur et Aston SAS, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

    2

    Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ARTHUR & ASTON.

    3

    Die Marke wurde u. a. für folgende Waren in Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Schuhwaren; Sportschuhe; Strandschuhe; Sandalen; Stiefel; Halbstiefel; Holzschuhe; Stoffschuhe; Halbschuhe“.

    4

    Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 10/2011 vom 17. Januar 2011 veröffentlicht.

    5

    Am 14. April 2011 erhob die Klägerin, LTJ Diffusion, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

    6

    Der Widerspruch wurde auf die nachstehend wiedergegebene ältere französische Bildmarke Nr. 17731 gestützt:

    Image

    7

    Die ältere Widerspruchsmarke war in Frankreich am 16. Juni 1983 für folgende Waren in Klasse 25 eingetragen und am 11. April 2003 verlängert worden: „Konfektionierte und maßgeschneiderte Bekleidungsstücke, einschließlich Stiefel, Halbschuhe und Pantoffeln“.

    8

    Der Widerspruch wurde mit den in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernissen begründet.

    9

    Auf das Verlangen der Streithelferin, den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke gemäß Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 zu erbringen, erbrachte die Klägerin lediglich den Nachweis der Benutzung des folgenden Zeichens:

    Image

    10

    Am 27. August 2011 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück und begründete dies damit, dass die Klägerin den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht erbracht habe.

    11

    Am 23. Oktober 2012 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM Beschwerde ein.

    12

    Mit Entscheidung vom 2. Dezember 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Die Beschwerdekammer stellte wie die Widerspruchsabteilung fest, dass das oben in Rn. 9 wiedergegebene Zeichen (im Folgenden: benutztes Zeichen) von der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form in einer Weise abweiche, dass deren Unterscheidungskraft dadurch beeinflusst werde. Die Benutzung der älteren Widerspruchsmarke sei daher nicht gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nachgewiesen worden.

    Anträge der Parteien

    13

    Die Klägerin beantragt,

    die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

    für den Fall, dass das Gericht der Auffassung ist, dass es für die Entscheidung über den Widerspruch in der Sache nicht zuständig sei, die Sache an den zuständigen Spruchkörper des HABM zu verweisen, damit dieser über den Widerspruch entscheide.

    14

    Das HABM und die Streithelferin beantragen,

    die Klage abzuweisen;

    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    15

    Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Die Beschwerdekammer habe diese Vorschrift fehlerhaft gewürdigt.

    16

    Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 umfasst der Nachweis der ernsthaften Benutzung einer Gemeinschaftsmarke auch den Nachweis ihrer Benutzung in einer Form, die von der Eintragung nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch ihre Unterscheidungskraft beeinflusst wird.

    17

    Zwar betrifft dieser Artikel nur die Benutzung der Gemeinschaftsmarke, jedoch ist er analog auf die Benutzung einer nationalen Marke anzuwenden, da Art. 42 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt, dass Abs. 2 dieses Artikels auf ältere nationale Marken im Sinne von Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung „mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden [ist], dass an die Stelle der Benutzung in der [Union] die Benutzung in dem Mitgliedstaat tritt, in dem die ältere Marke geschützt ist“ (Urteil vom 14. Juli 2014, Vila Vita Hotel und Touristik/HABM – Viavita [VIAVITA], T‑204/12, EU:T:2014:646, Rn. 24).

    18

    Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009, der es vermeidet, eine strikte Übereinstimmung zwischen der verwendeten und der eingetragenen Form der Marke vorzuschreiben, soll es dem Inhaber dieser Marke erlauben, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs Veränderungen an dem Zeichen vorzunehmen, die es erlauben, die Marke, ohne ihre Unterscheidungskraft zu beeinflussen, den Anforderungen der Vermarktung und der Förderung des Absatzes der betreffenden Waren oder Dienstleistungen besser anzupassen. Dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend ist ihr sachlicher Geltungsbereich als auf die Situationen beschränkt zu betrachten, in denen das Zeichen, das vom Inhaber einer Marke konkret zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, verwendet wird, die Form darstellt, in der diese Marke gewerblich genutzt wird. Für solche Situationen sieht Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vor, dass der Pflicht zur Benutzung der Marke dann, wenn das im Handelsverkehr verwendete Zeichen von der Form, in der es eingetragen worden ist, nur in geringfügigen Bestandteilen abweicht und die beiden Zeichen somit als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können, dadurch genügt werden kann, dass der Nachweis der Benutzung des Zeichens erbracht wird, das dessen im Handelsverkehr benutzte Form darstellt (Urteile vom 10. Juni 2010, Atlas Transport/HABM – Hartmann [ATLAS TRANSPORT], T‑482/08, EU:T:2010:229, Rn. 30, vom 21. Juni 2012, Fruit of the Loom/HABM – Blueshore Management [FRUIT], T‑514/10, EU:T:2012:316, Rn. 28, und vom 12. März 2014, Borrajo Canelo/HABM – Tecnoazúcar [PALMA MULATA], T‑381/12, EU:T:2014:119, Rn. 26).

    19

    Im vorliegenden Fall ist im Verfahren vor dem HABM für den maßgeblichen Zeitraum vom 17. Januar 2006 bis zum 16. Januar 2011 nur die ernsthafte Benutzung des benutzten Zeichens nachgewiesen worden. Daher ist zu prüfen, ob die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt hat, dass dieses Zeichen im Vergleich zu der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form Unterschiede aufweist, die ihre Unterscheidungskraft beeinflussen.

    20

    Im Sinne der Verordnung Nr. 207/2009 bedeutet die Unterscheidungskraft einer Marke, dass diese Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Specsavers International Healthcare u. a.,C‑252/12, Slg, EU:C:2013:497, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21

    Die ältere Marke in ihrer eingetragenen Form stellt den Vornamen Arthur in Form einer handschriftlichen Signatur in Schwarz auf weißem Grund dar, die schräg gestellt und aneinandergerückt ist, wobei die Buchstaben in sehr enger Schrift dargestellt sind. Der erste Buchstabe der Marke wird durch Großschreibung hervorgehoben und durch einen Punkt zwischen den beiden schrägen Strichen des „A“ betont. Obwohl der Wortbestandteil „Arthur“ das dominierende Element der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form darstellt, beruht ihre Unterscheidungskraft nicht nur auf diesem Wortbestandteil, sondern auch auf ihrer bildlichen Darstellung, die, auch wenn sie untergeordnet ist, weder vernachlässigbar noch gewöhnlich ist.

    22

    Wie die Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt, weist das benutzte Zeichen im Vergleich zur älteren Marke in ihrer eingetragenen Form deutliche Unterschiede auf. Zwar greift auch das benutzte Zeichen den Wortbestandteil „Arthur“ auf, die Schriftzeichen zur Darstellung der Buchstaben dieses Wortbestandteils bestehen jedoch aus weißen Großbuchstaben in Druckschrift mit einer leichten Stilisierung auf schwarzem Grund und in horizontaler Anordnung. Des Weiteren ist das Wort „Arthur“ in dem benutzten Zeichen in einen rechteckigen schwarzen Rahmen platziert, der selbst mit einem feinen weißen Rahmen versehen ist.

    23

    Diese Unterschiede ändern aus der Sicht des mit den Waren der Klasse 25 angesprochenen französischen Durchschnittsverbrauchers die Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form. Der aus einer stilisierten Unterschrift bestehende Bildbestandteil der Marke verschwindet aus dem benutzten Zeichen ganz und wird durch einen völlig anderen Bildbestandteil ersetzt, der sehr klassisch, symmetrisch und statisch ist, wohingegen die ältere Marke in ihrer eingetragenen Form, wie das HABM zu Recht feststellt, die Aufmerksamkeit durch die Asymmetrie und die Dynamik auf sich zieht, die ihr durch die Bewegung der Buchstaben von links nach rechts verliehen werden. Weder sind die Unterschiede zwischen dieser Marke und diesem Zeichen geringfügig noch können die Marke und das Zeichen als insgesamt gleichwertig im Sinne der oben in Rn. 18 angeführten Rechtsprechung betrachtet werden.

    24

    Angesichts der Tatsache, dass die besondere grafische Gestaltung des Wortes „Arthur“ zusammen mit dem Wort selbst zur Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form beiträgt und in dem benutzten Zeichen völlig verändert wurde, ist der Schlussfolgerung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass die Unterschiede zwischen der Marke und dem fraglichen Zeichen die Unterscheidungskraft der Marke beeinflussen.

    25

    Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.

    26

    Erstens ist die Rüge der Klägerin, die Beschwerdekammer habe sich zu einer möglichen Beeinflussung der Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form nicht geäußert und hierzu keine konkrete Prüfung der Marke und des benutzten Zeichens vorgenommen, als sachlich unzutreffend zurückzuweisen. Den Rn. 26 bis 30 und 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung lässt sich bereits entnehmen, dass die Beschwerdekammer eine konkrete und detaillierte Prüfung der oben genannten Marke und des oben genannten Zeichens vorgenommen hat, aufgrund der sie in Rn. 40 ihrer Entscheidung zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass sich das benutze Zeichen von der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form derart unterscheide, dass ihre Unterscheidungskraft beeinflusst sei.

    27

    Auch ist die Rüge der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer habe sich weder zur eigenen Unterscheidungskraft der Bildbestandteile der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form noch zu der Frage geäußert, ob die bloße Verwendung einer neuen Schriftart, die von der Beschwerdekammer selbst als „sehr klassisch“ bezeichnet worden sei, zu einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form führen konnte.

    28

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 34 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass die Bildbestandteile der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form nicht als vernachlässigbar anzusehen seien. In Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung führte sie dies weiter aus, wobei sie präzisierte, das Wort „Arthur“ sei nicht in ganz gewöhnlicher und banaler Schrift dargestellt, und darauf hinwies, dass die ältere Widerspruchsmarke nicht als Wortmarke, sondern als Bildmarke eingetragen sei. In Rn. 36 der angefochtenen Entscheidung schließlich stellte die Beschwerdekammer fest, dass das benutzte Zeichen ganz anders auf den Verbraucher wirke als die ältere Marke in ihrer eingetragenen Form, da es keinen der Bildbestandteile der Marke wiedergebe und aus anderen grafischen Elementen, insbesondere aus kaum stilisierten Druckbuchstaben, bestehe.

    29

    Somit geht aus den Rn. 34 bis 36 der angefochtenen Entscheidung hervor, dass die Beschwerdekammer entgegen der Behauptung der Klägerin die eigene Unterscheidungskraft der Bildbestandteile der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form prüfte und zu dem Schluss kam, dass diese Bestandteile weder gewöhnlich noch banal seien. Sie stellte somit zwar nicht ausdrücklich, aber doch zwangsläufig fest, dass diese Bildbestandteile zur Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form beitrügen. Aus den oben genannten Randnummern der angefochtenen Entscheidung, insbesondere aus Rn. 36, ergibt sich auch, dass die Beschwerdekammer feststellte, die Beeinflussung der Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form sei darauf zurückzuführen, dass in dem benutzten Zeichen die oben genannten Bildbestandteile verschwunden und durch andere, gewöhnlichere und weniger stilisierte ersetzt worden seien.

    30

    Zweitens hat die Klägerin vorgetragen, der Wortbestandteil „Arthur“ stelle das einzige unterscheidungskräftige und dominierende Element der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form dar, da die grafische Gestaltung dieses Wortbestandteils gewöhnlich und von untergeordneter Bedeutung sei. Nach Auffassung der Klägerin hätte die Beschwerdekammer daher bei richtiger Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu der Feststellung gelangen müssen, dass das benutzte Zeichen, das diesen unterscheidungskräftigen und dominierenden Wortbestandteil vollständig wieder aufgreife, und zwar ohne die Hinzufügung eines anderen Wortbestandteils oder irgendeines unterscheidungskräftigen grafischen Bestandteils, sondern in einer anderen Schriftart, die ebenso gewöhnlich und von untergeordneter Bedeutung sei, die Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form nicht beeinflusse.

    31

    Zur Stützung der Prämisse, dass der Wortbestandteil „Arthur“ den einzigen und dominierenden Bestandteil der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form darstelle, hat die Klägerin vorgetragen, dass zahlreiche Entscheidungen der französischen Gerichte und der Gerichte der Union in diesem Sinne ergangen seien. Die Klägerin hat sich insbesondere auf das Urteil vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion (ARTHUR ET FELICIE) (T‑346/04, Slg, EU:T:2005:420) berufen, das ihren auf die ältere Marke in ihrer eingetragenen Form gestützten Widerspruch gegen die Anmeldung des Wortzeichens ARTHUR ET FELICIE als Gemeinschaftsmarke betraf. Des Weiteren hat sie sich auf das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 11. Mai 2005 berufen, das im Rahmen einer von ihr wegen der Benutzung der Wortmarke ARTHUR ET FELICIE erhobenen Verletzungsklage ergangen war.

    32

    Die Klägerin hat der Beschwerdekammer darüber hinaus vorgeworfen, dass sie dem Urteil ARTHUR ET FELICIE, oben in Rn. 31 angeführt (EU:T:2005:420), und den von ihr im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Entscheidungen der nationalen Gerichte jegliche Relevanz abgesprochen habe. Die Klägerin beanstandet die Würdigung der Beschwerdekammer, der zufolge die im oben genannten Urteil und in den oben genannten Entscheidungen getroffenen Feststellungen nicht relevant seien, weil sie im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr und nicht im Rahmen der Prüfung der Art der Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form erfolgt seien (Rn. 32 und 38 der angefochtenen Entscheidung), und macht im Wesentlichen geltend, dass die Prüfung der Unterscheidungskraft der genannten Marke im Zusammenhang mit Art. 8 der Verordnung Nr. 207/2009 hinsichtlich der Verwechslungsgefahr die gleiche sein müsse wie im Zusammenhang mit Art. 15 der Verordnung hinsichtlich der Benutzung der eingetragenen Marke.

    33

    Auf das oben in den Rn. 30 bis 32 geschilderte Vorbringen der Klägerin ist zunächst zu antworten, dass, wie oben aus Rn. 21 hervorgeht, der Wortbestandteil „Arthur“ einen dominierenden Bestandteil der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form darstellt, da er den durch die Marke erzeugten Gesamteindruck beherrscht. Die grafische Gestaltung dieses Wortbestandteils stellt einen untergeordneten, jedoch nicht vernachlässigbaren Aspekt dieses Gesamteindrucks dar.

    34

    Dass der dominierende Bestandteil der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form in dem benutzten Zeichen aufgegriffen wird, wie hier der Wortbestandteil „Arthur“, reicht daher nicht für die Feststellung aus, dass dieses Zeichen die Unterscheidungskraft der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form nicht beeinflusst. Die Prüfung der Beeinflussung der Unterscheidungskraft erfolgt durch den Vergleich der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form mit dem benutzten Zeichen, um zu untersuchen, ob sich die Marke und das Zeichen in geringfügigen Bestandteilen unterscheiden, und ob sie als insgesamt gleichwertig betrachtet werden können (Urteile ATLAS TRANSPORT, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2010:229, FRUIT, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2012:316, und PALMA MULATA, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2014:119). Wie bereits festgestellt, sind die Feststellungen der Beschwerdekammer hierzu nicht fehlerhaft.

    35

    Des Weiteren ist die Behauptung der Klägerin, der Wortbestandteil „Arthur“ bilde den einzigen unterscheidungskräftigen Bestandteil der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form, aus den oben in den Rn. 21 bis 24 aufgeführten Gründen falsch, da die Unterscheidungskraft der Marke nicht nur auf diesem Wortbestandteil beruht, sondern auch auf der weder vernachlässigbaren noch gewöhnlichen grafischen Darstellung dieses Bestandteils.

    36

    Im Übrigen wird diese Behauptung durch das Urteil ARTHUR ET FELICIE (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2005:420) nicht bekräftigt. Das Gericht hat in diesem Urteil keineswegs festgestellt, dass der Wortbestandteil „Arthur“ der einzige unterscheidungskräftige Bestandteil der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form sei. Im Rahmen der Prüfung der Konfliktzeichen in der Rechtssache, in der das Urteil ARTHUR ET FELICIE (oben in Rn. 31 angeführt, EU:T:2005:420) ergangen ist, genauer in Rn. 46 des Urteils, hat das Gericht lediglich wie im vorliegenden Fall (siehe oben, Rn. 21) die dominierende Natur dieses Wortbestandteils und die untergeordnete Natur der Bildbestandteile festgestellt.

    37

    Soweit die Klägerin schließlich das Urteil der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) vom 11. Mai 2005 (siehe oben, Rn. 31) sowie andere Entscheidungen nationaler Stellen anführt, auf die sie sich auch vor dem HABM berufen hat, ist festzuhalten, dass weder dieses Urteil noch diese Entscheidungen geeignet sind, die oben in Rn. 24 enthaltenen Feststellungen des Gerichts in Frage zu stellen, da in diesem Urteil und in diesen Entscheidungen keineswegs festgestellt wurde, dass die grafischen Bestandteile der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form vernachlässigbar seien und zusammen mit dem Wortbestandteil „Arthur“ nicht zur Unterscheidungskraft dieser Marke beitrügen. Vielmehr wurde dieses grafische Element, das die Form einer handschriftlichen Signatur aufwies, darin als „besonders“ bezeichnet. Die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) hat nämlich in ihrem oben genannten Urteil die ältere Marke in ihrer eingetragenen Form als „angemeldet mit besonderem Schriftbild in Form einer handschriftlichen Signatur, in enger Aufwärtsbewegung ansteigend, wobei ein Punkt unter dem Buchstaben A platziert ist“ beschrieben. Jedenfalls aber stellen die Gemeinschaftsregelungen über Marken ein autonomes System dar, und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 zu beurteilen, so dass das HABM oder – im Fall einer Klage – das Gericht nicht zu den gleichen Ergebnissen gelangen müssen wie die nationalen Behörden und Gerichte in einem gleichartigen Fall (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM,C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 49, und vom 23. Januar 2014, Coppenrath-Verlag/HABM – Sembella [Rebella], T‑551/12, EU:T:2014:30, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38

    Auf Grundlage der oben in den Rn. 33 bis 37 dargelegten Erwägungen und ohne dass über die Begründetheit des Vorbringens der Klägerin entschieden werden braucht, wonach die Prüfung der Unterscheidungskraft der Marke in ihrer eingetragenen Form im Rahmen von Art. 8 und von Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 gleich sein müsse (siehe oben, Rn. 32), ist die diesem Vorbringen zugrunde liegende Prämisse, dass der Wortbestandteil „Arthur“ den einzigen und dominierenden Bestandteil der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form darstelle, zurückzuweisen. Daraus folgt, dass das übrige Vorbringen der Klägerin, das auf dieser fehlerhaften Annahme beruht, zurückzuweisen ist (siehe oben, Rn. 30).

    39

    Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung widerspreche dem Ergebnis der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Oktober 2013 (Sache R 737/2013-2). Insoweit genügt die Feststellung, dass diesen beiden Entscheidungen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lagen, denn das in der angefochtenen Entscheidung beschriebene Verhältnis zwischen der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form und der Form des benutzten Zeichens unterscheidet sich von dem in der vorgenannten Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. Oktober 2013 beschriebenen Verhältnis zwischen der Form der älteren Marke und der des benutzten Zeichens. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das HABM nach den Umständen des Einzelfalls entscheidet und nicht durch frühere Entscheidungen in anderen Sachen gebunden ist. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer ist ausschließlich auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht auf der Grundlage einer vor Erlass der Entscheidung bestehenden Entscheidungspraxis zu beurteilen. Des Weiteren ist das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung nicht an die Entscheidungspraxis des HABM gebunden (vgl. Urteil PALMA MULATA, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2014:119, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    40

    Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Aufhebungsgrund eines Verstoßes gegen Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zurückzuweisen. Die Klage ist folglich insgesamt als unbegründet abzuweisen.

    Kosten

    41

    Gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

    42

    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Erste Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    LTJ Diffusion trägt die Kosten.

     

    Kanninen

    Pelikánová

    Buttigieg

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Dezember 2015.

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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