Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 62014TJ0292
Judgment of the General Court (Fourth Chamber) of 7 October 2015.#Republic of Cyprus v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs).#Community trade mark — Applications for Community word marks XAΛΛOYMI and HALLOUMI — Absolute ground for refusal — Lack of distinctive character — Descriptive character — Article 7(1)(b) and (c) of Regulation (EC) No 207/2009.#Joined Cases T-292/14 and T-293/14.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Oktober 2015.
Republik Zypern gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken XAΛΛOYMI und HALLOUMI – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Verbundene Rechtssachen T-292/14 und T-293/14.
Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Oktober 2015.
Republik Zypern gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).
Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken XAΛΛOYMI und HALLOUMI – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.
Verbundene Rechtssachen T-292/14 und T-293/14.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2015:752
URTEIL DES GERICHTS (Vierte Kammer)
7. Oktober 2015 ( *1 )
„Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarken XAΛΛOYMI und HALLOUMI — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In den verbundenen Rechtssachen T‑292/14 und T‑293/14
Republik Zypern, Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. Marsland, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Geroulakos als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2014 (Sache R 1849/2013‑4 und Sache R 1503/2013‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens XAΛΛOYMI bzw. des Wortzeichens HALLOUMI als Gemeinschaftsmarken
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,
Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 28. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,
aufgrund der am 16. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2014 über die Verbindung der Rechtssachen T‑292/14 und T‑293/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung,
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 13. und 15. Februar 2013 meldete die Klägerin, die Republik Zypern, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei Gemeinschaftsmarken an. |
2 |
Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um die Wortzeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI. |
3 |
Die Waren, für die die Marken angemeldet wurden, gehören zur Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Käse; Milch und Milcherzeugnisse“. |
4 |
Am 1. und 14. März 2013 teilte der Prüfer des HABM der Klägerin mit, dass seiner Auffassung nach eine Eintragung der fraglichen Zeichen aufgrund absoluter Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht möglich sei. |
5 |
Mit Schreiben vom 26. April sowie 14. Mai 2013 trat die Klägerin der Auffassung des Prüfers entgegen. |
6 |
Mit Entscheidungen vom 21. Juni und 24. Juli 2013 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück. |
7 |
Am 2. August und 20. September 2013 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 zwei Beschwerden gegen die Entscheidungen des Prüfers ein. |
8 |
Mit zwei Entscheidungen vom 19. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden zurück. Sie führte einerseits aus, dass die angemeldeten Marken für die betroffenen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 seien, und andererseits, dass sie keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hätten. |
9 |
Erstens wies sie darauf hin, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI eine zyprische Käsespezialität bezeichneten und somit zumindest in den Augen zyprischer Verkehrskreise unmittelbar die Art und die geografische Herkunft des Käses, der Milch und Milchprodukte, für die die Eintragung beantragt werde, beschrieben. Daher sei auch die Wahrnehmung englischsprachiger Verkehrskreise unerheblich, dass auf der Internetseite des Oxford English Dictionary der Begriff „Halloumi“ (in lateinischer Schrift geschrieben) als angemeldete Marke (gesetzlich geschützter Name) definiert sei. Was den in Großbuchstaben geschriebenen Begriff XAΛΛOYMI betreffe, so werde der englische Durchschnittsverbraucher nicht in der Lage sein, das griechische Alphabet zu lesen. Zweitens wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass Marken als Individualmarken angemeldet werden müssten, weil die Verordnung Nr. 207/2009 keine Eintragung von Gewährleistungsmarken vorsehe, und sie nur eingetragen werden dürften, wenn keines der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingreife. Die Zurückweisung der Anmeldungen durch den Prüfer beruhe darauf, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI eine beschreibende Bedeutung hätten, und nicht darauf, dass die Klägerin in Bezug auf diese Wörter Zertifizierungsmechanismen in Gang gesetzt habe. Drittens führte die Beschwerdekammer aus, es sei im vorliegenden Fall nicht maßgebend, dass die Zeichen INTEL INSIDE und FAIRTRADE als Gemeinschaftsindividualmarken eingetragen und nunmehr geschützt seien, auch wenn sie Merkmale der Waren und Dienstleistungen vermittelten. Viertens seien die Marken, weil sie die Merkmale der von der Anmeldung betroffenen Waren beschrieben, damit notwendigerweise auch ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
Anträge der Parteien
10 |
Die Klägerin beantragt,
|
11 |
Das HABM beantragt,
|
Rechtliche Würdigung
12 |
Die Klägerin stützt ihre Klagen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Im vorliegenden Fall ist dieser einzige Klagegrund zunächst im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu prüfen. |
13 |
Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen. |
14 |
Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 24). |
15 |
Demzufolge fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21). |
16 |
Somit lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug auf sein Verständnis durch die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, Slg, EU:T:2015:16, Rn. 50). |
17 |
Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Parteien zu der von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Beurteilung zu prüfen. |
18 |
Zunächst sind die betreffenden Waren, wie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt wird, für die breite Öffentlichkeit bestimmt, was im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird. Ebenso ist der – von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten – Auffassung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass bei einer Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marken auf zyprische Verkehrskreise abzustellen ist. |
19 |
Die Beschwerdekammer hat das absolute Eintragungshindernis zu Recht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nur im Hinblick auf das zyprische Publikum beurteilt. Wie sie in Rn. 11 der in der Rechtssache T‑292/14 angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, wird das Wort XAΛΛOYMI in Großbuchstaben des griechischen Alphabets geschrieben, weshalb für die Beurteilung seiner Eintragungsfähigkeit auf die zyprischen Verkehrskreise abgestellt werden kann, die das griechische Alphabet als Standardalphabet verwenden. Ebenso räumt die Klägerin in Bezug auf die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe XAΛΛOYMI und HALLOUMI ein, dass sie eine zyprische Käsespezialität bezeichnen. Das hat die Beschwerdekammer zugleich hinreichend damit begründet, dass sie für ihre Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses auch in der Rechtssache T‑293/14 nur auf die zyprischen Verkehrskreise abgestellt hat. |
20 |
Zweitens hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI eine zyprische Käsespezialität bezeichneten und somit in den Augen der zyprischen Öffentlichkeit unmittelbar die Art und die geografische Herkunft des Käses, der Milch und Milchprodukte, für die die Eintragung beantragt werde, beschrieben (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidungen). |
21 |
Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Sie wird auch von der Klägerin selbst in ihren Schriftsätzen bestätigt. Diese betont, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI Bezeichnungen für eine spezielle, von Zypern exportierte Käsesorte seien, die auf eine bestimmte Weise hergestellt werde und einen bestimmten Geschmack, eine bestimmte Textur und bestimmte kulinarische Eigenschaften aufweise. |
22 |
Im gleichen Sinne ist daran zu erinnern, dass das Gericht bereits festgestellt hat, dass das Wort „HALLOUMI“ in Großbuchstaben eine zyprische Käsespezialität bezeichnet und dass dieser Begriff die genannte Ware beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo [HELLIM], T‑534/10, Slg, EU:T:2012:292, Rn. 41 und 55). |
23 |
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Auslegung des Urteils HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt (EU:T:2012:292), mit dem Argument in Frage gestellt, dass das Gericht in Rn. 41 dieses Urteils nicht über die Unterscheidungskraft der älteren Marke HALLOUMI befunden, sondern lediglich das in das Türkische übertragene griechische Wort beurteilt habe. Es habe demgemäß bloß festgestellt, dass „Hellim“ die türkische Übersetzung des Terminus „Halloumi“ sei und dass die Verbraucher wüssten, dass sich diese beiden Termini auf ein und dasselbe Produkt bezögen. Die Klägerin hat ferner darauf verwiesen, dass das Gericht in Rn. 52 des Urteils HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt (EU:T:2012:292), anerkannt habe, dass die ältere Marke HALLOUMI Kennzeichnungskraft besitze. |
24 |
Dieses Vorbringen ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Insoweit ist festzustellen, dass von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, dass der Begriff „HALLOUMI“ in Großbuchstaben die betreffende Ware beschreibt und eine zyprische Käsespezialität bezeichnet, wie dies im Übrigen bereits in Rn. 55 des Urteils HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt (EU:T:2012:292), ausgeführt worden ist. |
25 |
Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Mai 2005, Naipes Heraclio Fournier/HABM – France Cartes [Schwert-König eines Kartenspiels], T‑160/02 bis T‑162/02, Slg, EU:T:2005:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
26 |
Die Klägerin hat sich jedoch nicht auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen und auch nicht nachgewiesen, dass ihr Zeichen für die betreffenden Waren im Sinne dieser Vorschrift infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat. |
27 |
Dass das Gericht im Urteil HELLIM, oben in Rn. 22 (EU:T:2012:292) angeführt, im Rahmen einer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken HALLOUMI und HELLIM anerkannt hat, dass die ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI nur eine geringe Unterscheidungskraft hat – was im Übrigen nach der Rechtsprechung zwingend war (siehe Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, Slg, EU:C:2012:314, Rn. 47) –, vermag die vorstehende Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Erstens hat das Gericht in diesem Urteil auf das Fehlen einer besonderen Kennzeichnungskraft der Marke HALLOUMI und auf deren beschreibenden Charakter hingewiesen (Urteil HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:292, Rn. 55). Folglich reicht die Feststellung, dass die Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI eine schwache Kennzeichnungskraft habe, nicht aus, um den beschreibenden Charakter der genannten Marke auszuräumen. Zweitens heißt es in dem fraglichen Urteil nicht, dass die schwache Kennzeichnungskraft, wie von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verlangt, durch Benutzung erlangt worden wäre. |
28 |
Nach alledem ist der Schluss zwingend, dass die beschreibende Bedeutung des Zeichens HALLOUMI, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, zumindest für die zyprischen Verkehrskreise feststeht. Aus ebendiesen Gründen kann dieselbe Schlussfolgerung für das Zeichen XAΛΛOYMI gezogen werden. |
29 |
Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer frei von Beurteilungsfehlern angenommen hat, dass die angemeldeten Marken für die beanspruchten Waren zumindest in den Augen der zyprischen Verkehrskreise beschreibend sind und daher eine Eintragung abzulehnen ist. |
30 |
Die Klägerin führt fünf Rügen an, um diese Erwägungen in Frage zu stellen. |
Zur ersten Rüge, wonach die Verordnung Nr. 207/2009 Gewährleistungsmarken nicht ausschließe
31 |
Die Klägerin macht geltend, dass die Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung von Gewährleistungsmarken, die die Kriterien von Gemeinschaftsmarken erfüllten, erlaube. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, nicht erwähnt zu haben, dass die Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung solcher Gewährleistungsmarken als gewöhnliche Gemeinschaftsmarken nicht untersage, sofern sie mit den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung im Einklang stünden. |
32 |
Das HABM führt aus, dass Gewährleistungsmarken nur dann als Gemeinschaftsindividualmarken eingetragen werden könnten, wenn sie die Bedingungen erfüllten, die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegt seien. |
33 |
Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidungen betont hat, dass die Eintragung einer Marke nicht abgelehnt werden könne, weil sie als Gewährleistungsmarke verwendet werde. Sie stellte jedoch klar, dass diese Marken als Individualmarken angemeldet werden müssten, weil die Verordnung Nr. 207/2009 keine Eintragung von Gewährleistungsmarken vorsehe, und dass sie nur eingetragen werden dürften, wenn keines der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung geltend gemacht werden könne. |
34 |
Somit hat die Beschwerdekammer ausdrücklich betont, dass eine Eintragung von Gewährleistungsmarken als Gemeinschaftsmarken möglich sei, wenn dem keine absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden. Das Argument der Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht erwähnt, dass die Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung von Gewährleistungsmarken nicht untersage, ist daher jedenfalls zurückzuweisen. |
35 |
Andererseits hat das HABM zu Recht unterstrichen, dass die Verordnung Nr. 207/2009 den Schutz von Gewährleistungsmarken nicht vorsehe. Sie sieht nur den Schutz von Gemeinschaftsindividualmarken oder Gemeinschaftskollektivmarken vor. |
36 |
Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin zwei Individualmarken an, und die Anmeldungen dieser Individualmarken wurden im Hinblick auf die Kriterien geprüft, die in der Verordnung Nr. 207/2009, genauer gesagt in deren Art. 7 Abs. 1, aufgeführt sind. |
37 |
Folglich ist die erste Rüge zurückzuweisen. |
Zur zweiten Rüge der Anwendung falscher Kriterien bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marken
38 |
Die Klägerin macht geltend, dass sie seit dem Jahr 1992 Inhaberin von zwei nationalen Gewährleistungsmarken, nämlich der Marken HALLOUMI und XAΛΛOYMI, sei und dass die betreffenden Zeichen von den zyprischen Verbrauchern zumindest seit diesem Jahr als Gewährleistungsmarken wahrgenommen würden, die die Einhaltung eines ganzen Bündels von Vorschriften gewährleisteten, die in einem Kriterienkatalog aufgeführt seien. |
39 |
Das HABM erwidert, dass die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marken aufgrund des beschreibenden Charakters der Individualmarken erfolgt sei und nicht aufgrund von Kriterien im Zusammenhang mit Gewährleistungsmarken. Es weist darauf hin, dass die Klägerin selbst zugebe, dass die angemeldeten Marken die Art und die Herkunft der Waren beschrieben. |
40 |
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin anerkennt, dass die angemeldeten Marken von den zyprischen Verbrauchern und denen der gesamten Union stets als Bezeichnungen für eine bestimmte, von Zypern exportierte Käsesorte wahrgenommen worden sind, die auf eine bestimmte Weise hergestellt wird und einen bestimmten Geschmack, eine bestimmte Textur und bestimmte kulinarische Eigenschaften aufweist. |
41 |
Die Beschwerdekammer hat daher keinen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidungen betonte, dass die Zeichen, zumindest in den Augen der zyprischen Öffentlichkeit, unmittelbar die Art und die geografische Herkunft des Käses, der Milch und Milchprodukte, für die die Eintragung beantragt werde, beschrieben. |
42 |
Ferner beruht die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marken, wie das HABM betont, auf dem beschreibenden Charakter der Individualmarken und nicht auf Kriterien im Zusammenhang mit Gewährleistungsmarken. |
43 |
Daraus folgt, dass die Tatsache, dass die Klägerin seit 1992 Inhaberin von identischen Gewährleistungsmarken ist, keine Auswirkungen auf den beschreibenden Charakter der betroffenen Zeichen hat. |
44 |
In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach das Vorhandensein der Gewährleistungsmarken seit 1992 im Wesentlichen dazu geführt habe, dass der Charakter der betroffenen Zeichen von den zyprischen Verbrauchern weit umfassender als bloß die jeweiligen Waren beschreibend wahrgenommen werde. Die Verbraucher nähmen die Zeichen seither vielmehr als Gewährleistungsmarken wahr, die die Einhaltung eines ganzen Komplexes von Vorschriften gewährleisteten, die in einem Kriterienkatalog aufgeführt seien. |
45 |
Dieses Argument geht indessen ins Leere, weil die von der Klägerin angeführten Kriterien, die sich auf die geografische Herkunft der Ware, deren Natur und Merkmale beziehen, charakteristisch für Gewährleistungsmarken sind, aber mit ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass der zyprische Verbraucher die betroffenen Zeichen – die Gegenstand der Anmeldung als Individualmarken sind – nicht als die jeweiligen Waren beschreibend wahrnähme. |
46 |
Selbst wenn bestimmte zyprische Verbraucher die betroffenen Zeichen seit mehreren Jahren als Gewährleistungsmarken wahrnehmen sollten, die die Einhaltung eines Bündels genauer rechtlicher Vorschriften gewährleisten, berührt diese Wahrnehmung nicht den im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibenden Charakter der betroffenen Marken in den Augen dieser Verbraucher, und erst recht nicht in den Augen anderer Verbraucher, die keine Verbindung zu der Gewährleistungsmarke herstellen. |
47 |
Schließlich trägt die Klägerin vor, dass der Ansatz der Beschwerdekammer darauf hinauslaufe, dass alle Gewährleistungsmarken schon aufgrund ihrer Natur von der Eintragung ausgeschlossen werden müssten. Jedoch sei es nur unter der Voraussetzung, dass die Marke nichts weiter als eine banale Aussage darstelle, die direkt und ausschließlich Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beinhalte, zulässig, ein angemeldetes Zeichen nicht zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke zuzulassen. Letzteres gelte etwa im Fall des Ausdrucks „100 % Rindfleisch“. |
48 |
Wie das HABM zu Recht betont, kann dieser Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, weil sie einer restriktiven Definition des Begriffs des beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gleichkommt. |
49 |
Es ist festzustellen, dass es sich bei den Kriterien, auf die die Klägerin ihre Behauptung stützt, dass die betroffenen Zeichen, im Unterschied zum Ausdruck „100 % Rindfleisch“, weit mehr als eine banale Aussage darstellten, die direkt und ausschließlich Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen vermittle, um Kriterien handelt, die für Gewährleistungsmarken maßgebend sind, welche eindeutig beschreibend sind, weil sie sich auf die geografische Herkunft der Ware, deren Natur und deren Merkmale beziehen. |
50 |
Somit ist die zweite Rüge zurückzuweisen. |
Zur dritten Rüge betreffend das Fehlen eines öffentlichen Interesses, die angemeldeten Marken für Dritte freizuhalten
51 |
Die Klägerin trägt vor, dass es kein öffentliches Interesse gebe, das es rechtfertige, die angemeldeten Marken für die Verwendung durch Dritte freizuhalten. Sie ruft in Erinnerung, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen seien, das ihnen jeweils zugrunde liege. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf das Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, Slg, EU:C:1999:230, Rn. 29 bis 30), aus dem eindeutig hervorgehe, dass das öffentliche Interesse der Prüfstein von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Sie ist der Ansicht, dass sich die Beschwerdekammer die Frage hätte stellen müssen, ob mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen sei, dass Dritte die Marke in der Zukunft verwenden wollten. Sie weist darauf hin, dass der einzige Grund, weshalb Händler die angemeldeten Marken ohne Einhaltung der Vorschriften verwenden wollten, die durch Gewährleistungsmarken auferlegt würden, die Täuschung der Öffentlichkeit sei. Es gebe aber kein öffentliches Interesse daran, dass Händler die Möglichkeit hätten, ihre Waren falsch zu beschreiben. Dagegen gebe es ein großes öffentliches Interesse daran, Gewährleistungsmarken zu schützen. Sie fügt hinzu, dass die Eintragung von Gewährleistungsmarken weder zu Missbrauch führe noch die Eintragung von beschreibenden Marken erleichtere, da diese weder das „Gütesiegel“ noch den Ruf von Gewährleistungsmarken hätten. |
52 |
Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen. |
53 |
Es ist daran zu erinnern, dass der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 62) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteil vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T‑230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, und vom 30. April 2013, ABC‑One/HABM [SLIM BELLY], T‑61/12, EU:T:2013:226, Rn. 18). |
54 |
In diesem Zusammenhang macht die Klägerin einerseits geltend, dass die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen wäre, sich die Frage zu stellen, ob es ein öffentliches Interesse gebe, die angemeldeten Marken für die Verwendung durch Dritte freizuhalten, was sie aber nicht getan habe. Andererseits trägt sie vor, dass im vorliegenden Fall die Antwort auf diese Frage laute, dass es kein solches öffentliches Interesse gebe, die angemeldeten Marken freizuhalten. Diesem Vorbringen kann indessen nicht gefolgt werden. |
55 |
Aus der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass von vornherein normiert ist und vermutet wird, dass es ein Allgemeininteresse oder öffentliches Interesse daran gibt, beschreibende Marken freizuhalten, damit sie von Dritten verwendet werden können. Folglich genügt es, dass die Beschwerdekammer, wenn die angemeldete Marke beschreibend ist, diesen beschreibenden Charakter feststellt, ohne weiter die Frage prüfen zu müssen, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse daran besteht, die angemeldete Marke für die Verwendung durch Dritte freizuhalten. Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des Wortzeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteile vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, EU:T:2007:315, Rn. 44). In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 39, vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09, EU:T:2010:34, Rn. 27, und vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferdes], T‑386/08, EU:T:2010:296, Rn. 45). |
56 |
Im vorliegenden Fall ist das Vorhandensein eines unmittelbaren und konkreten Zusammenhangs zwischen den angemeldeten Marken und den Merkmalen der Waren, für die die Eintragung begehrt wird, in den angefochtenen Entscheidungen, wie oben in den Rn. 18 bis 29 dargelegt worden ist, ausreichend geklärt worden. |
57 |
Zudem macht die Klägerin vergeblich geltend, dass die Annahme eines die Freihaltung der angemeldeten Marken rechtfertigenden öffentlichen Interesses bedeuten würde, dass man es Händlern erlaubte, diese zu verwenden, ohne die Vorschriften einzuhalten, die durch Gewährleistungsmarken auferlegt würden, und die Öffentlichkeit zu täuschen. |
58 |
Wie das HABM zu Recht feststellt, sind Überlegungen zu der zukünftigen Benutzung angemeldeter Marken oder den daraus möglicherweise entstehenden Gefahren für die Beurteilung des beschreibenden Charakters dieser Marken unerheblich. |
59 |
Schließlich ist die Tatsache, dass sich Institute für Europäisches Recht für einen notwendigen Schutz von Gewährleistungsmarken ausgesprochen haben, für die Lösung des vorliegenden Falles unerheblich. Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47, Deutsche SiSi-Werke/HABM, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2006:20, Rn. 48, und PAPERLAB, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 39). Die bestehenden Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke sehen jedoch eindeutig keine Möglichkeit der Eintragung von Gewährleistungsmarken vor. |
60 |
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die dritte Rüge zurückzuweisen. |
Zur vierten Rüge betreffend die Eintragung von Gewährleistungsmarken als Gemeinschaftsmarken
61 |
Die Klägerin meint, dass die Beschwerdekammer nicht konsequent vorgegangen sei, da sie die Eintragung der Gewährleistungsmarken FREEDOM FOOD, ENERGY STAR, FAIRTRADE oder auch UNDERWRITERS LABORATORIES als gewöhnliche Gemeinschaftsmarken akzeptiert habe. Sie wirft ihr im Wesentlichen vor, dass sie den Grund nicht angegeben habe, weshalb das Eintragungshindernis, das gegen diese Marken nicht berücksichtigt worden sei, gegen die angemeldeten Marken geltend gemacht worden sei. |
62 |
Das HABM weist dieses Vorbringen zurück. |
63 |
Was frühere Entscheidungen des HABM betrifft, genügt der Hinweis, dass Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in einer früheren Entscheidung des HABM enthalten sind, zwar Argumente darstellen können, auf die eine Rüge der Verletzung einer Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt werden kann, jedoch sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß dieser Verordnung gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (Urteile BioID/HABM, oben in Rn. 59 angeführt, EU:C:2005:547, Rn. 47, Deutsche SiSi-Werke/HABM, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2006:20, Rn. 48, und PAPERLAB, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 39). Allerdings ist es offenkundig nicht ausgeschlossen, dass der Unionsrichter das eine oder andere Argument aus der Entscheidungspraxis des HABM gutheißt und übernimmt. |
64 |
Insoweit kommen zwei Fallgestaltungen in Betracht. Hat die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 richtig angewandt, in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen, so hebt der Unionsrichter die zuletzt genannte Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 auf. In diesem ersten Fall ginge die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot somit ins Leere (Urteil STREAMSERVE, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2002:43, Rn. 67). |
65 |
Hat die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke rechtswidrigerweise bejaht und in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen, so kann die erste Entscheidung nicht mit Erfolg zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung angeführt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur im Rahmen der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden kann (Urteile vom 13. Juli 1972, Besnard u. a./Kommission, 55/71 bis 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71, Slg, EU:C:1972:66, Rn. 39, und vom 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg, EU:T:1993:78, Rn. 38) und dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg, EU:C:1984:309, Rn. 15). Auch in diesem zweiten Fall ginge die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot somit ins Leere (Urteil STREAMSERVE, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2002:43, Rn. 67). |
66 |
Wie aus der Prüfung dieser Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und insbesondere aus den obigen Rn. 13 bis 29 folgt, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldeten Marken nicht eingetragen werden können, weil sie die betroffenen Waren beschreiben. |
67 |
Deshalb ist die vierte Rüge zurückzuweisen. |
Zur fünften Rüge der Beeinträchtigung des Schutzes der nationalen Marken
68 |
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beschwerdekammer dazu führen werden, den Schutz nationaler Marken zu schwächen. Diesbezüglich betont sie, dass man sich im Rahmen eines Verfahrens betreffend Gemeinschaftsmarken auf nationale Marken, einschließlich Gewährleistungsmarken, berufen könne. Die angefochtenen Entscheidungen bewirkten, dass diesen Marken keinerlei Unterscheidungskraft zugebilligt werde und damit auch kein Schutz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 27 angeführt (EU:C:2012:314, Rn. 42 bis 47), in dem das Gericht ausgeführt habe, dass, weil andernfalls gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen würde, einer nationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestützt werde, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden müsse. |
69 |
In Übereinstimmung mit dem Vorbringen des HABM ist festzustellen, dass diese Argumente der Klägerin ohne jede Relevanz sind. Die Beschwerdekammer hat ihre Erwägungen im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung absoluter Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht in einem Inter-partes-Verfahren angestellt. |
70 |
Aus der Tatsache, dass die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marken als Gemeinschaftsmarken aufgrund eines absoluten Eintragungshindernisses verweigert hat, kann man jedoch nicht ableiten, dass diese Dienststelle des HABM diesen Zeichen keine Unterscheidungskraft für den Fall zubilligen würde, wenn sie ältere eingetragene nationale Marken wären, die im Widerspruchsverfahren geltend gemacht würden. So lag dem Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 27 angeführt (EU:C:2012:314), ein Inter-partes-Verfahren zugrunde, dem für den vorliegenden Fall keine Relevanz zukommt. |
71 |
Wie das HABM betont, hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des absoluten Eintragungshindernisses Beurteilungskriterien angewendet hat, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzes der nationalen Gewährleistungsmarken führen. |
72 |
Folglich ist die fünfte Rüge zurückzuweisen. |
73 |
Nach alledem ist die Argumentation der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als unbegründet zurückzuweisen. |
74 |
Hinsichtlich der Frage eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist daran zu erinnern, dass ein Zeichen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (vgl. Urteil WEISSE SEITEN, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2006:87, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
75 |
Da die Prüfung des Vorbringens der Klägerin zu einem angeblichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ergeben hat, dass die Beschwerdekammer die angemeldeten Marken im Hinblick auf die betroffenen Waren zu Recht für beschreibend erachtet hat, und da ein einziges Eintragungshindernis genügt, um die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marken zu rechtfertigen, ist es jedenfalls nicht erforderlich, der Frage eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nachzugehen, für den die Klägerin im Übrigen kein substantiiertes Argument vorgetragen hat. |
76 |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. |
Kosten
77 |
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
|
|
Prek Labucka Kreuschitz Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Oktober 2015. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor
In den verbundenen Rechtssachen T‑292/14 und T‑293/14
Republik Zypern, Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und V. Marsland, Solicitor,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Geroulakos als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend zwei Klagen gegen zwei Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2014 (Sache R 1849/2013‑4 und Sache R 1503/2013‑4) über die Anmeldung des Wortzeichens XAΛΛOYMI bzw. des Wortzeichens HALLOUMI als Gemeinschaftsmarken
erlässt
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek (Berichterstatter), der Richterin I. Labucka und des Richters V. Kreuschitz,
Kanzler: I. Dragan, Verwaltungsrat,
aufgrund der am 28. April 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften,
aufgrund der am 16. September 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Beschlusses vom 28. August 2014 über die Verbindung der Rechtssachen T‑292/14 und T‑293/14 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und gemeinsamer Entscheidung,
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2015
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1. Am 13. und 15. Februar 2013 meldete die Klägerin, die Republik Zypern, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei Gemeinschaftsmarken an.
2. Bei den angemeldeten Marken handelt es sich um die Wortzeichen HALLOUMI und XAΛΛOYMI.
3. Die Waren, für die die Marken angemeldet wurden, gehören zur Klasse 29 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen folgender Beschreibung: „Käse; Milch und Milcherzeugnisse“.
4. Am 1. und 14. März 2013 teilte der Prüfer des HABM der Klägerin mit, dass seiner Auffassung nach eine Eintragung der fraglichen Zeichen aufgrund absoluter Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht möglich sei.
5. Mit Schreiben vom 26. April sowie 14. Mai 2013 trat die Klägerin der Auffassung des Prüfers entgegen.
6. Mit Entscheidungen vom 21. Juni und 24. Juli 2013 wies der Prüfer die Gemeinschaftsmarkenanmeldungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.
7. Am 2. August und 20. September 2013 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 zwei Beschwerden gegen die Entscheidungen des Prüfers ein.
8. Mit zwei Entscheidungen vom 19. Februar 2014 (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerden zurück. Sie führte einerseits aus, dass die angemeldeten Marken für die betroffenen Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 seien, und andererseits, dass sie keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung hätten.
9. Erstens wies sie darauf hin, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI eine zyprische Käsespezialität bezeichneten und somit zumindest in den Augen zyprischer Verkehrskreise unmittelbar die Art und die geografische Herkunft des Käses, der Milch und Milchprodukte, für die die Eintragung beantragt werde, beschrieben. Daher sei auch die Wahrnehmung englischsprachiger Verkehrskreise unerheblich, dass auf der Internetseite des Oxford English Dictionary der Begriff „Halloumi“ (in lateinischer Schrift geschrieben) als angemeldete Marke (gesetzlich geschützter Name) definiert sei. Was den in Großbuchstaben geschriebenen Begriff XAΛΛOYMI betreffe, so werde der englische Durchschnittsverbraucher nicht in der Lage sein, das griechische Alphabet zu lesen. Zweitens wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass Marken als Individualmarken angemeldet werden müssten, weil die Verordnung Nr. 207/2009 keine Eintragung von Gewährleistungsmarken vorsehe, und sie nur eingetragen werden dürften, wenn keines der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eingreife. Die Zurückweisung der Anmeldungen durch den Prüfer beruhe darauf, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI eine beschreibende Bedeutung hätten, und nicht darauf, dass die Klägerin in Bezug auf diese Wörter Zertifizierungsmechanismen in Gang gesetzt habe. Drittens führte die Beschwerdekammer aus, es sei im vorliegenden Fall nicht maßgebend, dass die Zeichen INTEL INSIDE und FAIRTRADE als Gemeinschaftsindividualmarken eingetragen und nunmehr geschützt seien, auch wenn sie Merkmale der Waren und Dienstleistungen vermittelten. Viertens seien die Marken, weil sie die Merkmale der von der Anmeldung betroffenen Waren beschrieben, damit notwendigerweise auch ohne Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.
Anträge der Parteien
10. Die Klägerin beantragt,
– die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben;
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
11. Das HABM beantragt,
– die Klagen abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
12. Die Klägerin stützt ihre Klagen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Im vorliegenden Fall ist dieser einzige Klagegrund zunächst im Hinblick auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zu prüfen.
13. Gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Ferner finden gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.
14. Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise dazu dienen können, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale zu beschreiben (Urteile vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39, und vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 24).
15. Demzufolge fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile PAPERLAB, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 25, und vom 30. November 2011, Hartmann/HABM [Complete], T‑123/10, EU:T:2011:706, Rn. 21).
16. Somit lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug auf sein Verständnis durch die maßgeblichen Verkehrskreise (vgl. Urteile vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM – Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T‑322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 90, und vom 15. Januar 2015, MEM/HABM [MONACO], T‑197/13, Slg, EU:T:2015:16, Rn. 50).
17. Im Licht dieser Grundsätze ist das Vorbringen der Parteien zu der von der Beschwerdekammer in den angefochtenen Entscheidungen vorgenommenen Beurteilung zu prüfen.
18. Zunächst sind die betreffenden Waren, wie in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidungen ausgeführt wird, für die breite Öffentlichkeit bestimmt, was im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten wird. Ebenso ist der – von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten – Auffassung der Beschwerdekammer zuzustimmen, dass bei einer Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marken auf zyprische Verkehrskreise abzustellen ist.
19. Die Beschwerdekammer hat das absolute Eintragungshindernis zu Recht in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 nur im Hinblick auf das zyprische Publikum beurteilt. Wie sie in Rn. 11 der in der Rechtssache T‑292/14 angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, wird das Wort XAΛΛOYMI in Großbuchstaben des griechischen Alphabets geschrieben, weshalb für die Beurteilung seiner Eintragungsfähigkeit auf die zyprischen Verkehrskreise abgestellt werden kann, die das griechische Alphabet als Standardalphabet verwenden. Ebenso räumt die Klägerin in Bezug auf die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe XAΛΛOYMI und HALLOUMI ein, dass sie eine zyprische Käsespezialität bezeichnen. Das hat die Beschwerdekammer zugleich hinreichend damit begründet, dass sie für ihre Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses auch in der Rechtssache T‑293/14 nur auf die zyprischen Verkehrskreise abgestellt hat.
20. Zweitens hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI eine zyprische Käsespezialität bezeichneten und somit in den Augen der zyprischen Öffentlichkeit unmittelbar die Art und die geografische Herkunft des Käses, der Milch und Milchprodukte, für die die Eintragung beantragt werde, beschrieben (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidungen).
21. Dieser Erwägung ist zuzustimmen. Sie wird auch von der Klägerin selbst in ihren Schriftsätzen bestätigt. Diese betont, dass die in Großbuchstaben geschriebenen Begriffe HALLOUMI und XAΛΛOYMI Bezeichnungen für eine spezielle, von Zypern exportierte Käsesorte seien, die auf eine bestimmte Weise hergestellt werde und einen bestimmten Geschmack, eine bestimmte Textur und bestimmte kulinarische Eigenschaften aufweise.
22. Im gleichen Sinne ist daran zu erinnern, dass das Gericht bereits festgestellt hat, dass das Wort „HALLOUMI“ in Großbuchstaben eine zyprische Käsespezialität bezeichnet und dass dieser Begriff die genannte Ware beschreibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2012, Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias/HABM – Garmo [HELLIM], T‑534/10, Slg, EU:T:2012:292, Rn. 41 und 55).
23. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin diese Auslegung des Urteils HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt (EU:T:2012:292), mit dem Argument in Frage gestellt, dass das Gericht in Rn. 41 dieses Urteils nicht über die Unterscheidungskraft der älteren Marke HALLOUMI befunden, sondern lediglich das in das Türkische übertragene griechische Wort beurteilt habe. Es habe demgemäß bloß festgestellt, dass „Hellim“ die türkische Übersetzung des Terminus „Halloumi“ sei und dass die Verbraucher wüssten, dass sich diese beiden Termini auf ein und dasselbe Produkt bezögen. Die Klägerin hat ferner darauf verwiesen, dass das Gericht in Rn. 52 des Urteils HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt (EU:T:2012:292), anerkannt habe, dass die ältere Marke HALLOUMI Kennzeichnungskraft besitze.
24. Dieses Vorbringen ist als ins Leere gehend zurückzuweisen. Insoweit ist festzustellen, dass von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird, dass der Begriff „HALLOUMI“ in Großbuchstaben die betreffende Ware beschreibt und eine zyprische Käsespezialität bezeichnet, wie dies im Übrigen bereits in Rn. 55 des Urteils HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt (EU:T:2012:292), ausgeführt worden ist.
25. Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet wurde, im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibend ist, vorbehaltlich der Anwendbarkeit von Abs. 3 dieses Artikels keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf diese Waren oder Dienstleistungen besitzt (vgl. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Mai 2005, Naipes Heraclio Fournier/HABM – France Cartes [Schwert-König eines Kartenspiels], T‑160/02 bis T‑162/02, Slg, EU:T:2005:167, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26. Die Klägerin hat sich jedoch nicht auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 berufen und auch nicht nachgewiesen, dass ihr Zeichen für die betreffenden Waren im Sinne dieser Vorschrift infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
27. Dass das Gericht im Urteil HELLIM, oben in Rn. 22 (EU:T:2012:292) angeführt, im Rahmen einer Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen den Marken HALLOUMI und HELLIM anerkannt hat, dass die ältere Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI nur eine geringe Unterscheidungskraft hat – was im Übrigen nach der Rechtsprechung zwingend war (siehe Urteil vom 24. Mai 2012, Formula One Licensing/HABM, C‑196/11 P, Slg, EU:C:2012:314, Rn. 47) –, vermag die vorstehende Beurteilung nicht in Frage zu stellen. Erstens hat das Gericht in diesem Urteil auf das Fehlen einer besonderen Kennzeichnungskraft der Marke HALLOUMI und auf deren beschreibenden Charakter hingewiesen (Urteil HELLIM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2012:292, Rn. 55). Folglich reicht die Feststellung, dass die Gemeinschaftskollektivwortmarke HALLOUMI eine schwache Kennzeichnungskraft habe, nicht aus, um den beschreibenden Charakter der genannten Marke auszuräumen. Zweitens heißt es in dem fraglichen Urteil nicht, dass die schwache Kennzeichnungskraft, wie von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verlangt, durch Benutzung erlangt worden wäre.
28. Nach alledem ist der Schluss zwingend, dass die beschreibende Bedeutung des Zeichens HALLOUMI, wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, zumindest für die zyprischen Verkehrskreise feststeht. Aus ebendiesen Gründen kann dieselbe Schlussfolgerung für das Zeichen XAΛΛOYMI gezogen werden.
29. Daraus folgt, dass die Beschwerdekammer frei von Beurteilungsfehlern angenommen hat, dass die angemeldeten Marken für die beanspruchten Waren zumindest in den Augen der zyprischen Verkehrskreise beschreibend sind und daher eine Eintragung abzulehnen ist.
30. Die Klägerin führt fünf Rügen an, um diese Erwägungen in Frage zu stellen.
Zur ersten Rüge, wonach die Verordnung Nr. 207/2009 Gewährleistungsmarken nicht ausschließe
31. Die Klägerin macht geltend, dass die Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung von Gewährleistungsmarken, die die Kriterien von Gemeinschaftsmarken erfüllten, erlaube. Sie wirft der Beschwerdekammer vor, nicht erwähnt zu haben, dass die Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung solcher Gewähr leistungsmarken als gewöhnliche Gemeinschaftsmarken nicht untersage, sofern sie mit den allgemeinen Vorschriften dieser Verordnung im Einklang stünden.
32. Das HABM führt aus, dass Gewährleistungsmarken nur dann als Gemeinschaftsindividualmarken eingetragen werden könnten, wenn sie die Bedingungen erfüllten, die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegt seien.
33. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidungen betont hat, dass die Eintragung einer Marke nicht abgelehnt werden könne, weil sie als Gewährleistungsmarke verwendet werde. Sie stellte jedoch klar, dass diese Marken als Individualmarken angemeldet werden müssten, weil die Verordnung Nr. 207/2009 keine Eintragung von Gewährleistungsmarken vorsehe, und dass sie nur eingetragen werden dürften, wenn keines der absoluten Eintragungshindernisse gemäß Art. 7 Abs. 1 der genannten Verordnung geltend gemacht werden könne.
34. Somit hat die Beschwerdekammer ausdrücklich betont, dass eine Eintragung von Gewährleistungsmarken als Gemeinschaftsmarken möglich sei, wenn dem keine absoluten Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden. Das Argument der Klägerin, die Beschwerdekammer habe nicht erwähnt, dass die Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung von Gewährleistungsmarken nicht untersage, ist daher jedenfalls zurückzuweisen.
35. Andererseits hat das HABM zu Recht unterstrichen, dass die Verordnung Nr. 207/2009 den Schutz von Gewährleistungsmarken nicht vorsehe. Sie sieht nur den Schutz von Gemeinschaftsindividualmarken oder Gemeinschaftskollektivmarken vor.
36. Im vorliegenden Fall meldete die Klägerin zwei Individualmarken an, und die Anmeldungen dieser Individualmarken wurden im Hinblick auf die Kriterien geprüft, die in der Verordnung Nr. 207/2009, genauer gesagt in deren Art. 7 Abs. 1, aufgeführt sind.
37. Folglich ist die erste Rüge zurückzuweisen.
Zur zweiten Rüge der Anwendung falscher Kriterien bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters der angemeldeten Marken
38. Die Klägerin macht geltend, dass sie seit dem Jahr 1992 Inhaberin von zwei nationalen Gewährleistungsmarken, nämlich der Marken HALLOUMI und XAΛΛOYMI, sei und dass die betreffenden Zeichen von den zyprischen Verbrauchern zumindest seit diesem Jahr als Gewährleistungsmarken wahrgenommen würden, die die Einhaltung eines ganzen Bündels von Vorschriften gewährleisteten, die in einem Kriterienkatalog aufgeführt seien.
39. Das HABM erwidert, dass die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marken aufgrund des beschreibenden Charakters der Individualmarken erfolgt sei und nicht aufgrund von Kriterien im Zusammenhang mit Gewährleistungsmarken. Es weist darauf hin, dass die Klägerin selbst zugebe, dass die angemeldeten Marken die Art und die Herkunft der Waren beschrieben.
40. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin anerkennt, dass die angemeldeten Marken von den zyprischen Verbrauchern und denen der gesamten Union stets als Bezeichnungen für eine bestimmte, von Zypern exportierte Käsesorte wahrgenommen worden sind, die auf eine bestimmte Weise hergestellt wird und einen bestimmten Geschmack, eine bestimmte Textur und bestimmte kulinarische Eigenschaften aufweist.
41. Die Beschwerdekammer hat daher keinen Beurteilungsfehler begangen, soweit sie in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidungen betonte, dass die Zeichen, zumindest in den Augen der zyprischen Öffentlichkeit, unmittelbar die Art und die geografische Herkunft des Käses, der Milch und Milchprodukte, für die die Eintragung beantragt werde, beschrieben.
42. Ferner beruht die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marken, wie das HABM betont, auf dem beschreibenden Charakter der Individualmarken und nicht auf Kriterien im Zusammenhang mit Gewährleistungsmarken.
43. Daraus folgt, dass die Tatsache, dass die Klägerin seit 1992 Inhaberin von identischen Gewährleistungsmarken ist, keine Auswirkungen auf den beschreibenden Charakter der betroffenen Zeichen hat.
44. In diesem Zusammenhang ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach das Vorhandensein der Gewährleistungsmarken seit 1992 im Wesentlichen dazu geführt habe, dass der Charakter der betroffenen Zeichen von den zyprischen Verbrauchern weit umfassender als bloß die jeweiligen Waren beschreibend wahrgenommen werde. Die Verbraucher nähmen die Zeichen seither vielmehr als Gewährleistungsmarken wahr, die die Einhaltung eines ganzen Komplexes von Vorschriften gewährleisteten, die in einem Kriterienkatalog aufgeführt seien.
45. Dieses Argument geht indessen ins Leere, weil die von der Klägerin angeführten Kriterien, die sich auf die geografische Herkunft der Ware, deren Natur und Merkmale beziehen, charakteristisch für Gewährleistungsmarken sind, aber mit ihnen nicht nachgewiesen werden kann, dass der zyprische Verbraucher die betroffenen Zeichen – die Gegenstand der Anmeldung als Individualmarken sind – nicht als die jeweiligen Waren beschreibend wahrnähme.
46. Selbst wenn bestimmte zyprische Verbraucher die betroffenen Zeichen seit mehreren Jahren als Gewährleistungsmarken wahrnehmen sollten, die die Einhaltung eines Bündels genauer rechtlicher Vorschriften gewährleisten, berührt diese Wahrnehmung nicht den im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 beschreibenden Charakter der betroffenen Marken in den Augen dieser Verbraucher, und erst recht nicht in den Augen anderer Verbraucher, die keine Verbindung zu der Gewährleistungsmarke herstellen.
47. Schließlich trägt die Klägerin vor, dass der Ansatz der Beschwerdekammer darauf hinauslaufe, dass alle Gewährleistungsmarken schon aufgrund ihrer Natur von der Eintragung ausgeschlossen werden müssten. Jedoch sei es nur unter der Voraussetzung, dass die Marke nichts weiter als eine banale Aussage darstelle, die direkt und ausschließlich Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beinhalte, zulässig, ein angemeldetes Zeichen nicht zur Eintragung als Gemeinschaftsmarke zuzulassen. Letzteres gelte etwa im Fall des Ausdrucks „100 % Rindfleisch“.
48. Wie das HABM zu Recht betont, kann dieser Auffassung der Klägerin nicht gefolgt werden, weil sie einer restriktiven Definition des Begriffs des beschreibenden Charakters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gleichkommt.
49. Es ist festzustellen, dass es sich bei den Kriterien, auf die die Klägerin ihre Behauptung stützt, dass die betroffenen Zeichen, im Unterschied zum Ausdruck „100 % Rindfleisch“, weit mehr als eine banale Aussage darstellten, die direkt und ausschließlich Angaben über die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen vermittle, um Kriterien handelt, die für Gewährleistungsmarken maßgebend sind, welche eindeutig beschreibend sind, weil sie sich auf die geografische Herkunft der Ware, deren Natur und deren Merkmale beziehen.
50. Somit ist die zweite Rüge zurückzuweisen.
Zur dritten Rüge betreffend das Fehlen eines öffentlichen Interesses, die angemeldeten Marken für Dritte freizuhalten
51. Die Klägerin trägt vor, dass es kein öffentliches Interesse gebe, das es rechtfertige, die angemeldeten Marken für die Verwendung durch Dritte freizuhalten. Sie ruft in Erinnerung, dass die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 aufgeführten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen seien, das ihnen jeweils zugrunde liege. In diesem Zusammenhang beruft sie sich auf das Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, Slg, EU:C:1999:230, Rn. 29 bis 30), aus dem eindeutig hervorgehe, dass das öffentliche Interesse der Prüfstein von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Sie ist der Ansicht, dass sich die Beschwerdekammer die Frage hätte stellen müssen, ob mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen sei, dass Dritte die Marke in der Zukunft verwenden wollten. Sie weist darauf hin, dass der einzige Grund, weshalb Händler die angemeldeten Marken ohne Einhaltung der Vorschriften verwenden wollten, die durch Gewährleistungsmarken auferlegt würden, die Täuschung der Öffentlichkeit sei. Es gebe aber kein öffentliches Interesse daran, dass Händler die Möglichkeit hätten, ihre Waren falsch zu beschreiben. Dagegen gebe es ein großes öffentliches Interesse daran, Gewährleistungsmarken zu schützen. Sie fügt hinzu, dass die Eintragung von Gewährleistungsmarken weder zu Missbrauch führe noch die Eintragung von beschreibenden Marken erleichtere, da diese weder das „Gütesiegel“ noch den Ruf von Gewährleistungsmarken hätten.
52. Das HABM tritt diesem Vorbringen entgegen.
53. Es ist daran zu erinnern, dass der Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Begriff des Allgemeininteresses verlangt, dass die Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können, von allen frei verwendet werden können. Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund der Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31, und vom 12. Januar 2006, Deutsche SiSi-Werke/HABM, C‑173/04 P, Slg, EU:C:2006:20, Rn. 62) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteil vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T‑230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, und vom 30. April 2013, ABC‑One/HABM [SLIM BELLY], T‑61/12, EU:T:2013:226, Rn. 18).
54. In diesem Zusammenhang macht die Klägerin einerseits geltend, dass die Beschwerdekammer verpflichtet gewesen wäre, sich die Frage zu stellen, ob es ein öffentliches Interesse gebe, die angemeldeten Marken für die Verwendung durch Dritte freizuhalten, was sie aber nicht getan habe. Andererseits trägt sie vor, dass im vorliegenden Fall die Antwort auf diese Frage laute, dass es kein solches öffentliches Interesse gebe, die angemeldeten Marken freizuhalten. Diesem Vorbringen kann indessen nicht gefolgt werden.
55. Aus der oben in Rn. 53 angeführten Rechtsprechung geht hervor, dass von vornherein normiert ist und vermutet wird, dass es ein Allgemeininteresse oder öffentliches Interesse daran gibt, beschreibende Marken freizuhalten, damit sie von Dritten verwendet werden können. Folglich genügt es, dass die Beschwerdekammer, wenn die angemeldete Marke beschreibend ist, diesen beschreibenden Charakter feststellt, ohne weiter die Frage prüfen zu müssen, ob tatsächlich ein öffentliches Interesse daran besteht, die angemeldete Marke für die Verwendung durch Dritte freizuhalten. Bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist daher nur zu prüfen, ob hinsichtlich einer bestimmten Bedeutung des Wortzeichens aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Merkmalen der Kategorien von Waren und Dienstleistungen besteht, für die die Eintragung begehrt wird (Urteile vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T‑16/02, Slg, EU:T:2003:327, Rn. 29, und vom 23. Oktober 2007, BORCO-Marken-Import Matthiesen/HABM [Caipi], T‑405/04, EU:T:2007:315, Rn. 44). In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Streamserve/HABM [STREAMSERVE], T‑106/00, Slg, EU:T:2002:43, Rn. 39, vom 9. Februar 2010, PromoCell bioscience alive/HABM [SupplementPack], T‑113/09, EU:T:2010:34, Rn. 27, und vom 8. Juli 2010, Trautwein/HABM [Darstellung eines Pferdes], T‑386/08, EU:T:2010:296, Rn. 45).
56. Im vorliegenden Fall ist das Vorhandensein eines unmittelbaren und konkreten Zusammenhangs zwischen den angemeldeten Marken und den Merkmalen der Waren, für die die Eintragung begehrt wird, in den angefochtenen Entscheidungen, wie oben in den Rn. 18 bis 29 dargelegt worden ist, ausreichend geklärt worden.
57. Zudem macht die Klägerin vergeblich geltend, dass die Annahme eines die Freihaltung der angemeldeten Marken rechtfertigenden öffentlichen Interesses bedeuten würde, dass man es Händlern erlaubte, diese zu verwenden, ohne die Vorschriften einzuhalten, die durch Gewährleistungsmarken auferlegt würden, und die Öffentlichkeit zu täuschen.
58. Wie das HABM zu Recht feststellt, sind Überlegungen zu der zukünftigen Benutzung angemeldeter Marken oder den daraus möglicherweise entstehenden Gefahren für die Beurteilung des beschreibenden Charakters dieser Marken unerheblich.
59. Schließlich ist die Tatsache, dass sich Institute für Europäisches Recht für einen notwendigen Schutz von Gewährleistungsmarken ausgesprochen haben, für die Lösung des vorliegenden Falles unerheblich. Es ist daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist (Urteile vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 47, Deutsche SiSi-Werke/HABM, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2006:20, Rn. 48, und PAPERLAB, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 39). Die bestehenden Rechtsvorschriften über die Gemeinschaftsmarke sehen jedoch eindeutig keine Möglichkeit der Eintragung von Gewährleistungsmarken vor.
60. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die dritte Rüge zurückzuweisen.
Zur vierten Rüge betreffend die Eintragung von Gewährleistungsmarken als Gemeinschaftsmarken
61. Die Klägerin meint, dass die Beschwerdekammer nicht konsequent vorgegangen sei, da sie die Eintragung der Gewährleistungsmarken FREEDOM FOOD, ENERGY STAR, FAIRTRADE oder auch UNDERWRITERS LABORATORIES als gewöhnliche Gemeinschaftsmarken akzeptiert habe. Sie wirft ihr im Wesentlichen vor, dass sie den Grund nicht angegeben habe, weshalb das Eintragungshindernis, das gegen diese Marken nicht berücksichtigt worden sei, gegen die angemeldeten Marken geltend gemacht worden sei.
62. Das HABM weist dieses Vorbringen zurück.
63. Was frühere Entscheidungen des HABM betrifft, genügt der Hinweis, dass Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in einer früheren Entscheidung des HABM enthalten sind, zwar Argumente darstellen können, auf die eine Rüge der Verletzung einer Vorschrift der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt werden kann, jedoch sind die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß dieser Verordnung gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu überprüfen und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis der Beschwerdekammern (Urteile BioID/HABM, oben in Rn. 59 angeführt, EU:C:2005:547, Rn. 47, Deutsche SiSi-Werke/HABM, oben in Rn. 53 angeführt, EU:C:2006:20, Rn. 48, und PAPERLAB, oben in Rn. 14 angeführt, EU:T:2005:247, Rn. 39). Allerdings ist es offenkundig nicht ausgeschlossen, dass der Unionsrichter das eine oder andere Argument aus der Entscheidungspraxis des HABM gutheißt und übernimmt.
64. Insoweit kommen zwei Fallgestaltungen in Betracht. Hat die Beschwerdekammer in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke bejaht und damit die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 richtig angewandt, in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache aber eine gegenteilige Entscheidung getroffen, so hebt der Unionsrichter die zuletzt genannte Entscheidung wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 auf. In diesem ersten Fall ginge die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot somit ins Leere (Urteil STREAMSERVE, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2002:43, Rn. 67).
65. Hat die Beschwerdekammer dagegen in einer früheren Sache die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke rechtswidrigerweise bejaht und in einer späteren, der ersten gleichartigen Sache eine gegenteilige Entscheidung erlassen, so kann die erste Entscheidung nicht mit Erfolg zur Begründung einer Klage auf Aufhebung der zuletzt genannten Entscheidung angeführt werden. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur im Rahmen der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns geltend gemacht werden kann (Urteile vom 13. Juli 1972, Besnard u. a./Kommission, 55/71 bis 76/71, 86/71, 87/71 und 95/71, Slg, EU:C:1972:66, Rn. 39, und vom 28. September 1993, Magdalena Fernández/Kommission, T‑90/92, Slg, EU:T:1993:78, Rn. 38) und dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann (Urteil vom 9. Oktober 1984, Witte/Parlament, 188/83, Slg, EU:C:1984:309, Rn. 15). Auch in diesem zweiten Fall ginge die Rüge eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot somit ins Leere (Urteil STREAMSERVE, oben in Rn. 55 angeführt, EU:T:2002:43, Rn. 67) .
66. Wie aus der Prüfung dieser Rüge eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und insbesondere aus den obigen Rn. 13 bis 29 folgt, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldeten Marken nicht eingetragen werden können, weil sie die betroffenen Waren beschreiben.
67. Deshalb ist die vierte Rüge zurückzuweisen.
Zur fünften Rüge der Beeinträchtigung des Schutzes der nationalen Marken
68. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die angefochtenen Entscheidungen der Beschwerdekammer dazu führen werden, den Schutz nationaler Marken zu schwächen. Diesbezüglich betont sie, dass man sich im Rahmen eines Verfahrens betreffend Gemeinschaftsmarken auf nationale Marken, einschließlich Gewährleistungsmarken, berufen könne. Die angefochtenen Entscheidungen bewirkten, dass diesen Marken keinerlei Unterscheidungskraft zugebilligt werde und damit auch kein Schutz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf das Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 27 angeführt (EU:C:2012:314, Rn. 42 bis 47), in dem das Gericht ausgeführt habe, dass, weil andernfalls gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen würde, einer nationalen Marke, auf die ein Widerspruch gegen die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke gestützt werde, ein gewisser Grad an Unterscheidungskraft zuerkannt werden müsse.
69. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen des HABM ist festzustellen, dass diese Argumente der Klägerin ohne jede Relevanz sind. Die Beschwerdekammer hat ihre Erwägungen im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung absoluter Eintragungshindernisse im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 und nicht in einem Inter-partes- Verfahren angestellt.
70. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdekammer die Eintragung der angemeldeten Marken als Gemeinschaftsmarken aufgrund eines absoluten Eintragungshindernisses verweigert hat, kann man jedoch nicht ableiten, dass diese Dienststelle des HABM diesen Zeichen keine Unterscheidungskraft für den Fall zubilligen würde, wenn sie ältere eingetragene nationale Marken wären, die im Widerspruchsverfahren geltend gemacht würden. So lag dem Urteil Formula One Licensing/HABM, oben in Rn. 27 angeführt (EU:C:2012:314), ein Inter-partes- Verfahren zugrunde, dem für den vorliegenden Fall keine Relevanz zukommt.
71. Wie das HABM betont, hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung des absoluten Eintragungshindernisses Beurteilungskriterien angewendet hat, die zu einer Beeinträchtigung des Schutzes der nationalen Gewährleistungsmarken führen.
72. Folglich ist die fünfte Rüge zurückzuweisen.
73. Nach alledem ist die Argumentation der Klägerin zu einem Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 als unbegründet zurückzuweisen.
74. Hinsichtlich der Frage eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist daran zu erinnern, dass ein Zeichen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (vgl. Urteil WEISSE SEITEN, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2006:87, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
75. Da die Prüfung des Vorbringens der Klägerin zu einem angeblichen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ergeben hat, dass die Beschwerdekammer die angemeldeten Marken im Hinblick auf die betroffenen Waren zu Recht für beschreibend erachtet hat, und da ein einziges Eintragungshindernis genügt, um die Ablehnung der Eintragung der angemeldeten Marken zu rechtfertigen, ist es jedenfalls nicht erforderlich, der Frage eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nachzugehen, für den die Klägerin im Übrigen kein substantiiertes Argument vorgetragen hat.
76. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
77. Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr, wie vom HABM beantragt, dessen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Vierte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Republik Zypern trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).