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Dokument 62012TJ0465
Judgment of the General Court (Third Chamber) of 15 July 2015.#AGC Glass Europe and Others v European Commission.#Competition — Administrative procedure — European automotive glass market — Publication of a decision finding an infringement of Article 81 EC — Rejection of a request for confidential treatment of information the Commission intends to publish — Obligation to state reasons — Confidentiality — Obligation of professional secrecy — Leniency programme — Legitimate expectations — Equal treatment.#Case T-465/12.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2015 (Auszüge).
AGC Glass Europe u. a. gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Europäischer Markt für Automobilglas – Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, deren Veröffentlichung die Kommission beabsichtigt – Begründungspflicht – Vertraulichkeit – Berufsgeheimnis – Kronzeugenprogramm – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-465/12.
Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 15. Juli 2015 (Auszüge).
AGC Glass Europe u. a. gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Europäischer Markt für Automobilglas – Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, deren Veröffentlichung die Kommission beabsichtigt – Begründungspflicht – Vertraulichkeit – Berufsgeheimnis – Kronzeugenprogramm – Vertrauensschutz – Gleichbehandlung.
Rechtssache T-465/12.
Sammlung der Rechtsprechung – allgemein
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2015:505
URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
15. Juli 2015 ( *1 )
„Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Europäischer Markt für Automobilglas — Veröffentlichung eines Beschlusses, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Ablehnung eines Antrags auf vertrauliche Behandlung von Informationen, deren Veröffentlichung die Kommission beabsichtigt — Begründungspflicht — Vertraulichkeit — Berufsgeheimnis — Kronzeugenprogramm — Vertrauensschutz — Gleichbehandlung“
In der Rechtssache T‑465/12
AGC Glass Europe SA mit Sitz in Brüssel (Belgien),
AGC Automotive Europe SA mit Sitz in Fleurus (Belgien),
AGC France SAS mit Sitz in Boussois (Frankreich),
AGC Flat Glass Italia Srl mit Sitz in Cuneo (Italien),
AGC Glass UK Ltd mit Sitz in Northampton (Vereinigtes Königreich),
AGC Glass Germany GmbH mit Sitz in Wegberg (Deutschland),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Garzaniti, J. Blockx, P. Niggemann und A. Burckett St Laurent sowie S. Ryan, Solicitor,
Klägerinnen,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer, G. Meessen und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses C (2012) 5719 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von der AGC Glass Europe SA, der AGC Automotive Europe SA, der AGC France SAS, der AGC Flat Glass Italia Srl, der AGC Glass UK Ltd und der AGC Glass Germany GmbH nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 – Automobilglas),
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Papasavvas sowie der Richter N. J. Forwood (Berichterstatter) und E. Bieliūnas,
Kanzler: L. Grzegorczyk, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2015
folgendes
Urteil ( 1 )
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 |
Am 12. November 2008 erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in einem gegen mehrere Hersteller von Automobilglas, darunter die Klägerinnen, die AGC Glass Europe SA, die AGC Automotive Europe SA, die AGC France SAS, die AGC Flat Glass Italia Srl, die AGC Glass UK Ltd und die AGC Glass Germany GmbH gerichteten Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen die Entscheidung C (2008) 6815 final (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: Automobilglas-Entscheidung). |
2 |
Die Kommission stellte u. a. fest, dass die Adressaten der Entscheidung der Automobilglas-Entscheidung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hatten, indem sie zwischen März 1998 und März 2003 in verschiedenen Zeiträumen an einer Reihe wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im Automobilglassektor im EWR beteiligt waren. |
3 |
Nach der Automobilglas-Entscheidung liegt eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung vor, die in Absprachen über die Zuteilung von Verträgen über die Lieferung von Automobilglas oder Gesamtheiten von Glasteilen, die im Allgemeinen eine Windschutzscheibe, eine Heckscheibe und Seitenscheiben umfassten, an die führenden Automobilhersteller im EWR bestehe. Der Kommission zufolge erfolgten diese Absprachen in Form abgestimmter Preis- und Lieferstrategien, die auf die Aufrechterhaltung einer insgesamt konstanten Stellung der an dem Kartell beteiligten Unternehmen auf dem betreffenden Markt ausgerichtet waren. Diese Stabilität sei u. a. mit Korrekturmechanismen angestrebt worden, die angewandt worden seien, wenn die Absprachen nicht zu den erwarteten Ergebnissen geführt hätten. |
4 |
Mit Schreiben vom 25. März 2009 informierte die Generaldirektion (GD) Wettbewerb der Kommission die Klägerinnen u. a. über ihre Absicht, gemäß Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) eine nicht vertrauliche Fassung der Automobilglas-Entscheidung auf ihrer Website in den in diesem Fall verbindlichen Sprachen, nämlich Englisch, Französisch und Niederländisch, zu veröffentlichen. Außerdem forderte die GD Wettbewerb die Klägerinnen auf, gegebenenfalls die Informationen, die vertraulich seien oder Geschäftsgeheimnisse darstellten, kenntlich zu machen und diese Einstufung zu begründen. |
5 |
Nach einem Schriftwechsel mit den Klägerinnen erließ die GD Wettbewerb im Dezember 2011 die nicht vertrauliche Fassung der Automobilglas-Entscheidung zur Veröffentlichung auf der Website der Kommission. Aus diesem Schriftwechsel geht hervor, dass die GD Wettbewerb den Anträgen der Klägerinnen auf Schwärzung von Informationen, die in 246 Randnummern und 122 Fußnoten der Automobilglas-Entscheidung enthalten sind, nicht nachkam. |
6 |
Nach Ansicht der GD Wettbewerb können diese Informationen in drei Kategorien aufgeteilt werden. Die erste enthalte die Namen der Kunden und die Beschreibung der betroffenen Produkte sowie sämtliche Informationen, mit denen ein Kunde identifiziert werden könne (im Folgenden: Informationen der Kategorie I). Die zweite enthalte die Mengen der gelieferten Teile, die Zuteilung der Quoten an jeden Automobilhersteller, die Vereinbarungen über Preise, deren Berechnung und Variationen und schließlich die Zahlen und Prozentsätze in Verbindung mit der Zuweisung der Kunden an die Mitglieder des Kartells (im Folgenden: Informationen der Kategorie II). Die dritte enthalte Informationen, die allein der Verwaltung dienten und auf Dokumente der Akte verwiesen (im Folgenden: Informationen der Kategorie III). |
7 |
Die Klägerinnen riefen am 20. Januar 2012 gemäß Art. 9 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162, S. 21) den Anhörungsbeauftragten an und widersprachen der Veröffentlichung der Informationen der Kategorien I und II sowie der Veröffentlichung eines Satzteils in Rn. 726 der Automobilglas-Entscheidung. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 nahmen die Klägerinnen ihren Antrag bezüglich der Informationen der Kategorie II zurück. |
Angefochtener Beschluss
8 |
Der Anhörungsbeauftragte befand über den Antrag der Klägerinnen mit dem Beschluss C (2012) 5719 final der Kommission vom 6. August 2012, mit dem ein von den Klägerinnen nach Art. 8 des Beschlusses 2011/695/EU des Präsidenten der Europäischen Kommission vom 13. Oktober 2011 über Funktion und Mandat des Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren gestellter Antrag auf vertrauliche Behandlung abgelehnt wurde (Sache COMP/39.125 – Automobilglas) (im Folgenden: angefochtener Beschluss). |
9 |
Als Vorbemerkung führte der Anhörungsbeauftragte erstens aus, die Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 2006) begründe gegenüber den Klägerinnen keinen Vertrauensschutz, der die Kommission an der Veröffentlichung von Informationen hindere, die nicht dem Berufsgeheimnis unterlägen. Außerdem verdiene das Interesse der Klägerinnen an einer Nichtoffenlegung der Einzelheiten ihres Verhaltens, das nicht diesem Geheimnis unterliege, keinen besonderen Schutz. Im Übrigen sei der Anhörungsbeauftragte nicht befugt, über die Veröffentlichung nicht vertraulicher Daten oder über Eingriffe durch die allgemeine diesbezügliche Politik der Kommission zu entscheiden (Rn. 12 bis 14 und 19 des angefochtenen Beschlusses). |
10 |
Zweitens wies der Anhörungsbeauftragte das Vorbringen zurück, die Kommission sei durch ihre bisherige Praxis bezüglich des Umfangs der Veröffentlichung gebunden. Der Anhörungsbeauftragte wies außerdem darauf hin, dass die geplante Veröffentlichung weder die Quelle der Kronzeugenerklärungen beinhalte noch andere in diesem Rahmen vorgelegte Dokumente, und betonte, er sei unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Klägerinnen als Antragstellerinnen auf Kronzeugenbehandlung nicht zur Entscheidung über den Umfang der geplanten Veröffentlichung im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung befugt (Rn. 16 bis 18 des angefochtenen Beschlusses). |
11 |
Rn. 21 des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass dieser im Wesentlichen auf der Prüfung von zwei Argumenten der Klägerinnen beruht. Das erste Argument, das in den Rn. 22 bis 35 des angefochtenen Beschlusses geprüft wird, bezieht sich auf den vertraulichen Charakter der streitigen Informationen als solche, während das zweite, das in den Rn. 36 bis 45 des angefochtenen Beschlusses geprüft wird, sich auf den Schutz der Identität der natürlichen Personen bezieht. |
12 |
Zum ersten Argument vertrat der Anhörungsbeauftragte erstens die Auffassung, dass die Informationen der Kategorie I über die Namen der Kunden und die Beschreibung der betroffenen Produkte ihrer Natur nach und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Automobilglas-Markts außerhalb der Klägerinnen bekannt seien, zweitens, dass sie historisch seien, und drittens, dass sie das Wesen der Zuwiderhandlung beträfen und ihre Offenlegung im Übrigen im Interesse der geschädigten Personen geboten sei (Rn. 24 bis 29 des angefochtenen Beschlusses). Soweit die Klägerinnen spezifische Argumente vorgetragen hatten, um darzutun, dass diese Informationen ungeachtet ihrer oben beschriebenen allgemeinen Merkmale vertraulich seien, entschied der Anhörungsbeauftragte nach einer Prüfung unter Berücksichtigung der drei kumulativen Bedingungen, dass die Informationen der Kategorie I nicht dem Berufsgeheimnis unterlägen (Rn. 30 letzter Satz bis Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses). |
13 |
Was das zweite Argument betrifft, berief sich der Anhörungsbeauftragte auf Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8, S. 1) und akzeptierte die vertrauliche Behandlung der Informationen in den Rn. 115, 128, 132, 252 und 562 sowie in der Fußnote Nr. 282 der Automobilglas-Entscheidung (Rn. 36 bis 45 und Art. 2 des angefochtenen Beschlusses). |
14 |
Der Anhörungsbeauftragte akzeptierte auch die vertrauliche Behandlung eines Satzteils in Rn. 726 der Automobilglas-Entscheidung (Rn. 8 und Art. 1 des angefochtenen Beschlusses). |
15 |
Der Anhörungsbeauftragte wies den Antrag der Klägerinnen im Übrigen zurück (Rn. 3 des angefochtenen Beschlusses). |
Verfahren und Anträge der Parteien
16 |
Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben. |
17 |
Mit Beschluss vom 27. November 2013 wies der Präsident der dritten Kammer des Gerichts die Streithilfeanträge von vier auf dem Automobilglas-Sektor tätigen Versicherern zur Unterstützung der Anträge der Kommission zurück. |
18 |
Die Klägerinnen beantragen,
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19 |
Die Kommission beantragt,
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Rechtliche Würdigung
20 |
Die Klägerinnen führen sechs Klagegründe an:
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21 |
Zunächst ist der sechste Klagegrund zu prüfen. |
Zum sechsten Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen über den Schutz von Berufsgeheimnissen
[nicht wiedergegeben]
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 des Beschlusses 2011/695
55 |
Die Klägerinnen machen geltend, der Anhörungsbeauftragte habe es in den Rn. 14, 17 und 19 des angefochtenen Beschlusses durch die Weigerung, zu prüfen, ob die geplante Veröffentlichung den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung entspricht, unterlassen, die ihm in Art. 8 des Beschlusses 2011/695 eingeräumte Befugnis auszuüben. Da der Anhörungsbeauftragte ausdrücklich seine Befugnis verneinte, weise die angefochtene Entscheidung bezüglich dieser Grundsätze jedenfalls einen Begründungsmangel auf. |
56 |
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich aus der Prüfung des sechsten Klagegrundes ergibt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Beurteilung der Vertraulichkeit der streitigen Informationen nicht rechtswidrig ist. |
57 |
Aus den Rn. 14, 17 und 19 des angefochtenen Beschlusses geht sodann hervor, dass der Anhörungsbeauftragte eine Unterscheidung vorgenommen hat zwischen dem auf die Vertraulichkeit der streitigen Informationen gestützten Vorbringen der Klägerinnen und dem Vorbringen, das mit dem Verstoß gegen Grundsätze begründet wurde, die nicht mit dem Berufsgeheimnis verbunden sind, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes. |
58 |
Diesbezüglich hat der Anhörungsbeauftragte in Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses richtigerweise gefolgert, dass dieses Vorbringen sich zwangsläufig auf Informationen beziehe, die unter Berücksichtigung der Grenzen für das Handeln der Kommission gemäß Art. 30 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 und Art. 8 des Beschlusses 2011/695 veröffentlicht werden könnten, dass es sich nämlich um Informationen handele, die als solche nicht dem Berufsgeheimnis unterlägen. Es ist darauf hinzuweisen, dass, wie aus Art. 8 Abs. 1 des Beschlusses 2011/695 hervorgeht, das Verfahren, in dem ein Anhörungsbeauftragter tätig werden kann, eingeleitet wird, wenn die Kommission„[b]eabsichtigt …, Informationen offenzulegen, die ein Geschäftsgeheimnis oder eine sonstige vertrauliche Information … darstellen können“. In diesem Zusammenhang hat der Anhörungsbeauftragte richtigerweise den Wertungsspielraum betont, über den die Kommission verfügt, wenn sie nicht vertrauliche Informationen identifiziert, die veröffentlicht werden sollen. |
59 |
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Anhörungsbeauftragte, wie aus Art. 8 Abs. 2 des Beschlusses 2011/695 hervorgeht, verpflichtet ist, in seiner Entscheidung die Frist festzulegen, nach deren Ablauf die streitigen, als nicht vertraulich eingeordneten Informationen offen gelegt werden; diese Frist darf nicht weniger als eine Woche betragen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten in der Anwendung von Regelungen besteht, die die Unternehmen im Hinblick auf die Vertraulichkeit der betroffenen Informationen schützen. Tatsächlich entzieht die Veröffentlichung einer unter das Berufsgeheimnis fallenden Information durch die GD Wettbewerb den besonderen Schutz, der solchen Informationen gewährt wird, endgültig. Das Tätigwerden des Anhörungsbeauftragten dient somit der Einrichtung einer zusätzlichen Kontrollstufe durch ein von der GD Wettbewerb unabhängiges Organ. Darüber hinaus ist dieses Organ verpflichtet, das Wirksamwerden seiner Entscheidung aufzuschieben und so dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, einen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter anzurufen, um eine Aussetzung des Vollzugs nach den hierfür geltenden Bedingungen zu erreichen. Daher ist eine Unterscheidung vorzunehmen zwischen der Anwendung der Rechtsvorschriften bezüglich der Vertraulichkeit der Information als solcher und denen, die mit dem Ziel einer vertraulichen Behandlung der Information unabhängig von der Frage, ob sie an sich vertraulich ist, geltend gemacht werden. Aber auch wenn die Veröffentlichung einer Information, die nicht dem Berufsgeheimnis unterliegt, möglicherweise einen Verstoß gegen eine Regelung der zweiten dieser beiden vorgenannten Kategorien darstellt, macht, wie die Kommission vorträgt, dieser Umstand den von den Regelungen über das Berufsgeheimnis gewährten Schutz nicht illusorisch. Angenommen, ein solcher Verstoß wurde festgestellt, so kann er Anlass zu geeigneten Abhilfemaßnahmen wie Schadensersatz geben, wenn die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union vorliegen. Daher liegt eine Prüfung des Vorbringens, das dieser Kategorie der Regelungen unterfällt, außerhalb der mit dem Auftrag an den Anhörungsbeauftragten gemäß Art. 8 des Beschlusses 2011/695 verfolgten Ziele (Urteil vom 28. Januar 2015, Evonik Degussa/Kommission, T‑341/12, Slg, EU:T:2015:51, Rn. 43), so dass die Beurteilungen in den Rn. 14, 17 und 19 nicht rechtswidrig sind. |
60 |
Jedenfalls unterstrich der Anhörungsbeauftragte in den Rn. 12, 13 und 16 des angefochtenen Beschlusses, dass die Klägerinnen sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen oder ein anderes berechtigtes Interesse berufen könnten, das die Kommission an der Veröffentlichung nicht vertraulicher Informationen hindere, selbst wenn diese nicht zum Kern der Entscheidung gehörten, in der die Zuwiderhandlung festgestellt werde. Zudem wies der Anhörungsbeauftragte in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass die Kommission akzeptiert habe, jeden Hinweis zu entfernen, der eine Identifikation der Quelle der im Kronzeugenverfahren abgegebenen Erklärungen oder der im Rahmen dieses Verfahrens übergebenen Dokumente ermöglichen könnte, um die Eigenschaft der Klägerinnen als zusammenarbeitende Unternehmen gebühren zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Anhörungsbeauftragte seine Beurteilung des Vorbringens hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung in Worte gefasst hat, so dass der angefochtene Beschluss jedenfalls keinen Begründungsmangel aufweist. |
61 |
Folglich ist der erste Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und die Begründungspflicht
62 |
Die Klägerinnen machen geltend, die Mitteilungen über die Zusammenarbeit in 2002 und 2006 enthielten Regelungen, die gegenüber jedem Unternehmen ihres Anwendungsbereichs ein berechtigtes Vertrauen erweckten, dass die freiwillig mitgeteilten Informationen vertraulich blieben, soweit dies möglich sei, und zwar auch im Stadium der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission. Außerdem enthielten diese Mitteilungen präzise Zusicherungen dahin, dass die veröffentlichten Einzelheiten zusammenarbeitende Unternehmen wie die Klägerinnen einem geringeren Risiko von zivilrechtlichen Inanspruchnahmen aussetzten als Unternehmen, die nicht kooperierten. Dieses Vertrauen, das außerdem auf Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 gründe, umfasse nicht nur die im Rahmen eines Kronzeugenverfahrens vorgelegten Dokumente, sondern auch die darin enthaltenen Informationen. Der angefochtene Beschluss erlaube jedoch die Veröffentlichung der Identität der Kunden der Klägerinnen, d. h. von Einzelheiten, die der Kommission im Rahmen des Kronzeugenprogramms mitgeteilt worden seien. Diese Veröffentlichung, die nicht zur Umsetzung von Art. 101 AEUV erforderlich sei, verletze somit das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen und bringe sie in eine weniger vorteilhafte Position im Vergleich zu den Unternehmen, die nicht kooperiert hätten. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz des Berufsgeheimnisses. |
63 |
Die Klägerinnen machen außerdem geltend, dass sie sich als einzige Antragstellerinnen auf Kronzeugenbehandlung in einer anderen Lage befänden als die übrigen Adressaten der Automobilglas-Entscheidung. Der angefochtene Beschluss erlaube der Kommission jedoch bei der Veröffentlichung der Identität der betroffenen Kunden ein identisches Vorgehen gegenüber allen Adressaten der Automobilglas-Entscheidung. Dieser Umstand benachteilige die Klägerinnen im Übermaß, da die Hinweise auf die von dem Kartell betroffenen Automobilhersteller in der Mehrheit der Fälle ihre eigenen Kunden beträfen. Diese Umstände stellten auch einen Verstoß gegen das Berufsgeheimnis dar, und die Beurteilungen des Anhörungsbeauftragten seien im Übrigen mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einem Begründungsmangel behaftet. |
64 |
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. |
65 |
Erstens ist festzustellen, dass die oben in Rn. 59 dargelegten Erwägungen unbeschadet der Zuständigkeit des Unionsrichters erfolgen, sich zum Vorbringen bezüglich eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes oder der Gleichbehandlung zu äußern. |
66 |
In dieser Hinsicht enthalten die Mitteilungen über die Zusammenarbeit von 2002 und 2006 erstens keine Bestimmung, die das Vorbringen der Klägerinnen untermauern. Insbesondere geht aus den Rn. 3 bis 7 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 sowie aus den Rn. 3 bis 5 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2006 hervor, dass diese Mitteilungen nur das Ziel haben, die Bedingungen festzulegen, unter denen ein Unternehmen entweder einen Erlass oder eine Ermäßigung von Geldbußen erreichen kann. Wie die Kommission geltend macht, sehen diese Mitteilungen keinen anderen Vorteil vor, den ein Unternehmen als Gegenleistung für seine Zusammenarbeit fordern könnte. Die in den Rn. 8 bis 27 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 und in den Rn. 8 bis 30 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2006 festgelegten Regelungen betreffen ausschließlich die Höhe der Geldbußen. |
67 |
Diese Beurteilung wird in Rn. 31 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 und in Rn. 39 der entsprechenden Mitteilung von 2006 ausdrücklich bestätigt. Gemäß dem identischen Wortlaut dieser Randnummern lässt die Gewährung eines Geldbußenerlasses oder einer Geldbußenermäßigung die zivilrechtlichen Folgen für ein Unternehmen wegen seiner Beteiligung an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV unberührt. |
68 |
Gewiss werden gemäß Rn. 6 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2006 „Unternehmen, die für eine Kronzeugenbehandlung in Frage kämen, … unter Umständen von einer auf dieser Mitteilung beruhenden Zusammenarbeit mit der Kommission abgehalten, wenn dies ihre Position in zivilrechtlichen Verfahren seien – im Vergleich zu nicht kooperierenden Unternehmen – beeinträchtigen würde“. |
69 |
Jedoch ist dieser Satz in seinem Zusammenhang zu lesen und insbesondere im Licht der ihm vorstehenden Sätze: „Zusätzlich zu dem bereits vorhandenen Beweismaterial können Unternehmen der Kommission speziell im Rahmen dieses Kronzeugenprogramms freiwillig ihr Wissen über ein Kartell und ihre Beteiligung daran darlegen. Diese freiwilligen Darlegungen haben sich für die wirksame Untersuchung und Beendigung von kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen als sehr nützlich erwiesen und sollten nicht durch zivilrechtliche Offenlegungsanordnungen (sogenannte ‚discovery orders‘) verhindert werden.“ |
70 |
Folglich bedeutet der oben in Rn. 68 wiedergegebene Satz, dass ein Unternehmen im Rahmen eventuell gegen das Unternehmen gerichteter zivilrechtlicher Ansprüche nicht allein deshalb benachteiligt werden darf, weil es der Kommission freiwillig eine schriftliche Kronzeugenerklärung übermittelt hat, die Gegenstand einer Entscheidung werden könnte, mit der die Vorlage von Unterlagen gefordert wird. Um Kronzeugenerklärungen besonders zu schützen, hat sich die Kommission in den Rn. 31 bis 35 der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2006 besondere Regeln über die Modalitäten der Formulierung dieser Erklärungen, deren Einsicht und Verwendung auferlegt. Jedoch betreffen diese Regelungen ausschließlich Dokumente und schriftliche oder aufgezeichnete Erklärungen, die gemäß den Mitteilungen über die Zusammenarbeit von 2002 oder 2006 zugehen und deren Offenlegung im Allgemeinen von der Kommission als Verstoß gegen den Schutz des Zwecks von Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 angesehen wird, wie in Rn. 32 und 40 dieser Mitteilungen angegeben. Sie sollen also weder die Kommission daran hindern, in ihrer Entscheidung zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens Informationen über die Beschreibung der Zuwiderhandlung zu veröffentlichen, die ihr im Rahmen des Kronzeugenprogramms vorgelegt wurden, noch haben sie diese Wirkung, und sie schaffen diesbezüglich kein berechtigtes Vertrauen. |
71 |
Eine solche Veröffentlichung nach Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 und, wie aus der Prüfung des sechsten Klagegrundes hervorgeht, unter Beachtung des Berufsgeheimnisses, zerstört daher nicht das berechtigte Vertrauen, das die Klägerinnen nach den Kronzeugenregelungen von 2002 und 2006 beanspruchen dürfen und das sich auf die Berechnung der Geldbuße und die Behandlung der im Einzelnen genannten Dokumente und Erklärungen bezieht. |
72 |
Dementsprechend bezieht sich Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 aus den oben in Rn. 29 dargelegten Gründen auf den Zugang zu Dokumenten, die zur Ermittlungsakte gehören, unter Ausnahme der Entscheidung, die die Kommission am Ende des Verwaltungsverfahrens erlässt, deren Inhalt auf der Grundlage von Art. 30 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegt wird. Somit kann Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 bei den Klägerinnen kein berechtigtes Vertrauen hinsichtlich des Inhalts der öffentlichen Fassung der Automobilglas-Entscheidung begründen. |
73 |
Zweitens setzen, wie die Kommission geltend macht, die Mitteilungen über die Zusammenarbeit von 2002 und 2006 eine Politik um, mit der die Adressaten einer Entscheidung, die eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV feststellt, nach dem Umfang der Zusammenarbeit jedes einzelnen und allein hinsichtlich der Höhe der Geldbuße unterschieden werden. Da nach der vorstehenden Prüfung die betreffenden Mitteilungen keine Auswirkung auf die zivilrechtlichen Folgen der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung durch Unternehmen, die einen Antrag auf eine Kronzeugenregelung gestellt haben, zum Inhalt haben, kann das Vorbringen der Klägerinnen, nach dem sie sich hinsichtlich dieser Folgen aufgrund ihrer Eigenschaft als Antragstellerinnen auf eine Kronzeugenregelung in einer anderen Lage befinden als die übrigen Adressaten der Automobilglas-Entscheidung (siehe oben, Rn. 63), nicht akzeptiert werden. Daher gründet das Vorbringen, nach dem die Kommission die veröffentlichten Hinweise zu den Kunden jedes Adressaten der Automobilglas-Entscheidung nach dem Umfang der Zusammenarbeit jedes Einzelnen von ihnen dem jeweiligen Einzelfall hätte anpassen müssen, neben der fehlenden Durchführbarkeit auf einer falschen Voraussetzung. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass, wie der Anhörungsbeauftragte in Rn. 18 des angefochtenen Beschlusses anführt, die Kommission akzeptiert hatte, jeden Hinweis zu entfernen, der die Identifizierung der Quelle einer Information zu dem Sachverhalt ermöglichen könnte, auf den die Automobilglas-Entscheidung gestützt wird, kommt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder die Begründungspflicht jedenfalls nicht in Betracht. |
74 |
Daher sind der zweite und der dritte Klagegrund zurückzuweisen. |
Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
[nicht wiedergegeben]
Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Einrichtungen der Union
[nicht wiedergegeben]
Kosten
[nicht wiedergegeben]
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: |
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Papasavvas Forwood Bieliūnas Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015. Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.
( 1 ) Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet. Hinsichtlich der nicht wiedergegebenen Randnummern wird auf das Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2015, Pilkington Group/Kommission (T‑462/12), verwiesen.