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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62014TO0826(01)

    Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 27. Februar 2015.
    Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.
    Rechtssache T-826/14 R.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2015:126

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache T‑826/14 R

    Königreich Spanien, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

    Antragsteller,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Nĕmečková als Bevollmächtigte,

    Antragsgegnerin,

    wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 7280 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens – Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

    erlässt

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

    folgenden

    Entscheidungsgründe

    Beschluss

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1. Im Jahr 2007 eröffnete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein förmliches Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (Abl. L 83, S. 1) zur Prüfung einer spanischen steuerlichen Regelung, soweit diese es in Spanien steuerpflichtigen Unternehmen, die eine Beteiligung an einer im Ausland ansässigen Gesellschaft erworben hatten, ermöglichte, in Form einer Abschreibung den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus der Beteiligung ergab und den sie als eigenen immateriellen Vermögensgegenstand bilanzierten, von der Bemessungsgrundlage der von ihnen geschuldeten Körperschaftsteuer abzuziehen. Die Kommission war der Ansicht, diese steuerliche Regelung habe zum Ziel, die Ausfuhr von Kapital aus Spanien zu begünstigen, um so die Position der spanischen Unternehmen im Ausland zu stärken und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

    2. Die Kommission schloss dieses förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf den Erwerb von Beteiligungen in der Europäischen Union mit ihrer Entscheidung 2011/5/EG vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: erste Entscheidung) ab, worin sie die in Rede stehende Maßnahme als für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte und die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch die spanischen Behörden anordnete.

    3. In Bezug auf den Erwerb von Beteiligungen an außerhalb der Union ansässigen Gesellschaften wurde das förmliche Prüfverfahren, das insoweit offen gehalten worden war, mit dem Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. L 135, S. 1, im Folgenden: zweite Entscheidung) abgeschlossen. In der zweiten Entscheidung erklärte die Kommission die in Rede stehende Maßnahme ähnlich wie in der ersten Entscheidung für unvereinbar mit dem Binnenmarkt, soweit sie auf den Erwerb von Beteiligungen außerhalb der Union anwendbar war, und ordnete die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch die spanischen Behörden an.

    4. Am 17. Juli 2013 eröffnete die Kommission ein neues förmliches Prüfverfahren auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf eine vom Königreich Spanien erlassene neue behördliche Auslegung, die den Anwendungsbereich der erwähnten ursprünglichen spanischen steuerlichen Regelung auf den indirekten Erwerb von Beteiligungen erweiterte (ABl. C 258, S. 8, im Folgenden: neue steuerliche Regelung oder Maßnahme). Dieses Verfahren – in dem die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 den spanischen Behörden aufgab, alle rechtswidrigen Beihilfen auszusetzen, die sich aus der Anwendung der neuen steuerlichen Regelung ergaben – wurde abgeschlossen mit dem Erlass des Beschlusses C(2014) 7280 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens – Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    5. In dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die neue steuerliche Regelung, die sich auf den indirekten Erwerb von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen infolge des direkten Erwerbs von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Holdinggesellschaften bezog, ebenfalls eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die darüber hinaus unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden sei. Sie gab den spanischen Behörden daher auf, die gewährte Beihilfe zurückzufordern.

    6. Mit zwei Urteilen vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T‑219/10, Slg, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (T‑399/11, Slg, EU:T:2014:938), erklärte das Gericht die erste und die zweite Entscheidung (vgl. oben, Rn. 2 und 3) mit der jeweils gleichlautenden Begründung für nichtig, dass die erwähnte spanische steuerliche Regelung nicht alle kumulativen Bedingungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG erfülle, da sie nicht geeignet sei, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ zu begünstigen. Denn diese steuerliche Regelung konnte nach den Feststellungen des Gerichts von jedem spanischen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das eine mindestens 5%ige Beteiligung an einem ausländischen Gesellschaft erworben und diese Beteiligung ununterbrochen ein Jahr lang gehalten hatte. Sie betraf daher nicht eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, sondern eine Gruppe von wirtschaftlichen Vorgängen. Diese Regelung war insbesondere nicht von der Art der Tätigkeit des erwerbenden Unternehmen abhängig und schloss eine Gruppe von Unternehmen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von ihren Begünstigungen aus.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    7. Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Zur Stützung seiner unter dem Aktenzeichen T‑826/14 eingetragenen Klage macht es insbesondere geltend, dass es zwischen dem angefochtenen Beschluss auf der einen Seite und der ersten und der zweiten Entscheidung, die durch die erwähnten Urteile des Gerichts für nichtig erklärt worden seien, auf der anderen Seite einen untrennbaren Zusammenhang gebe. Die neue steuerliche Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei, habe ebenso wenig wie die ursprüngliche spanische steuerliche Regelung, die Gegenstand der ersten und zweiten Entscheidung gewesen sei, selektiven Charakter.

    8. Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, hat das Königreich Spanien den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie beantragt,

    – den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen;

    – der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    9. Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 105 § 2 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zum Erlass des Beschlusses ausgesetzt mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird.

    10. In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 14. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission, der Präsident des Gerichts möge

    – den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ablehnen;

    – dem Königreich Spanien die Kosten auferlegen.

    11. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 hat das Königreich Spanien auf die Stellungnahme der Kommission geantwortet. Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 abschließend Stellung genommen.

    Rechtliche Würdigung

    12. Nach den Art. 278 und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Rechtsakte der Organe der Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung des Vollzugs eines von dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2013, Slowenien/Kommission, T‑507/12 R, EU:T:2013:25, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13. Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg, EU:C:1996:381, Rn. 30).

    14. Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg, EU:C:1995:257, Rn. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], EU:C:2007:209, Rn. 25). Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg, EU:C:2001:123, Rn. 73).

    15. In Anbetracht des Akteninhalts ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Ansicht, dass ihm alle für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, so dass kein Anlass zu einer vorherigen mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten besteht.

    Zum fumus boni iuris

    16. Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung mehrere Formulierungen verwendet worden sind, um die Voraussetzung des fumus boni iuris je nach den Umständen des Einzelfalls zu definieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:1995:257, Rn. 26).

    17. So ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn zumindest einer der von dem Beteiligten, der die einstweiligen Anordnungen beantragt, geltend gemachten Klagegründe auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken im durch den Unionsrichter gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe prima facie zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird (Beschlüsse vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], Slg, EU:C:2013:848, Rn. 41, und vom 8. April 2014, Kommission/ANKO, C‑78/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:239, Rn. 15).

    18. Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass zwischen dem angefochtenen Beschluss auf der einen Seite und der ersten und der zweiten Entscheidung (vgl. oben, Rn. 2 und 3) auf der anderen Seite ein enger Zusammenhang besteht. So macht die Kommission beispielsweise in den Rn. 44, 99, 116, 141, 179 und 201 des angefochtenen Beschlusses geltend, dass die neue steuerliche Maßnahme den Anwendungsbereich einer Regelung ausweiten solle, die bereits in der ersten und zweiten Entscheidung als rechtswidrige Beihilfe und unvereinbar mit dem Binnenmarkt eingestuft worden sei. Sie fügt dort hinzu, dass diese Maßnahme nicht mit ihrem Zweck, der Stärkung einer internationalen Vernetzung spanischer Unternehmen, gerechtfertigt werden könne, da derselbe Zweck bereits mit der ursprünglichen steuerlichen Regelung verfolgt worden sei, die gleichwohl für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei. In den Rn. 92 und 151 des angefochtenen Beschlusses unterstreicht die Kommission insbesondere den selektiven Charakter der ursprünglichen steuerlichen Regelung, die Gegenstand der ersten und zweiten Entscheidung gewesen sei, und bekräftigt die in diesen Entscheidungen hierzu angestellten Erwägungen. Dabei sei es irrelevant, für die Prüfung des selektiven Charakters der Beihilfe zwischen direktem Erwerb und indirektem Erwerb zu unterscheiden.

    19. Im Übrigen hat die Kommission in ihrer am 14. Januar 2015 eingereichten Stellungnahme selbst anerkannt, dass der angefochtene Beschluss in engem Zusammenhang mit der ersten und zweiten Entscheidung stehe, die vom Gericht kurz zuvor für nichtig erklärt worden waren.

    20. Dies lässt prima facie darauf schließen, dass der angefochtene Beschluss auf der Prämisse beruht, die neue steuerliche Maßnahme sei aus denselben Gründen als selektiv anzusehen, aus denen die Kommission bereits in der ersten und zweiten Entscheidung die ursprüngliche spanische steuerliche Regelung als eine rechtswidrige Beihilfe und als unvereinbar mit dem Binnenmarkt eingestuft hatte. Jedoch hat das Gericht in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939, Rn. 83) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938, Rn. 87) diese Entscheidungen für nichtig erklärt, weil die Kommission keinen Nachweis dafür erbracht hatte, dass diese Regelung wirklich selektiv war. Hierfür hat das Gericht eingehend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die vier Gründe geprüft, die von der Kommission als Gegenargumente vorgebracht worden waren.

    21. Nach dem gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens deutet damit alles darauf hin, dass das Gericht in seiner das Verfahren in der Rechtssache T‑826/14 abschließenden Entscheidung aus denselben Gründen, die es zur Nichtigerklärung der ersten und zweiten Entscheidung veranlasst haben, zu einer Nichtigerklärung auch des angefochtenen Beschlusses gelangen wird. Daraus folgt, dass die Erfolgsaussichten der Klage, in deren Rahmen der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wird, als sehr hoch eingestuft werden müssen, so dass der fumus boni iuris auf den ersten Blick als besonders gewichtig erscheint (vgl. in diesem Sinn und entsprechend Beschluss vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:2418, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22. Unter diesen Umständen begründen die vom Königreich Spanien im Hauptsacheverfahren vorgebrachten Angriffsmittel und Erwägungen sehr ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufig en Rechtsschutzes auch nicht durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin ausgeräumt werden konnten, die sich in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2015 zu der Bedingung des fumus boni iuris nicht geäußert und sich auf die Ankündigung beschränkt hat, dass sie gegen die Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) Rechtsmittel einlegen werde. Da die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme miteinander in Zusammenhang stehen (Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T‑199/14 R, Slg [Auszüge], EU:T:2014:1024, Rn. 194), hat das unterschiedliche Gewicht des fumus boni iuris auch einen Einfluss auf die Würdigung der Dringlichkeit. Die Dringlichkeit, auf die sich ein Antragsteller berufen kann, ist von dem für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter umso mehr zu berücksichtigen, als dem fumus boni iuris besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. in diesem Sinn Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:1749, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23. Jedoch sind die Voraussetzungen des fumus boni iuris und der Dringlichkeit nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung verschieden und kumulativ, so dass das Königreich Spanien weiter nachweisen muss, dass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Rusal Armenal, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2014:1749, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann, ausgenommen die besonderen Streitsachen im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Beschluss Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:1024, Rn. 162), ein fumus boni iuris , so gewichtig er auch sein mag, nicht das Fehlen einer Dringlichkeit heilen (vgl. Beschluss vom 26. November 2010, Gas Natural Fenosa SDG/Kommission, T‑484/10 R, EU:T:2010:486, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Dringlichkeit

    24. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T‑52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25. Da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem Königreich Spanien stammt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten für die Interessen zuständig sind, die auf nationaler Ebene als Allgemeininteressen betrachtet werden. Daher können sie diese im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verteidigen und den Erlass einstweiliger Anordnungen verlangen, indem sie sich insbesondere darauf berufen, dass die angefochtene Maßnahme die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung ernsthaft beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Griechenland/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2012:447, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich können sie Schäden geltend machen, die einen Sektor ihrer Volkswirtschaft betreffen, zumal wenn die beanstandete Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau und die Lebenshaltungskosten haben kann. Dagegen können sie sich nicht darauf beschränken, den Schaden geltend zu machen, den eine begrenzte Anzahl von Unternehmen erleiden würde, wenn diese für sich genommen nicht eine ganzen Sektor der nationalen Wirtschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. August 2013, Frankreich/Kommission, T‑366/13 R, EU:T:2013:396, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26. Es ist daher zu prüfen, ob das Königreich Spanien darzutun vermocht hat, dass ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Beschlusses es der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden aussetzen würde, weil er insbesondere die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung Spaniens oder das Funktionieren eines ganzen Sektors der nationalen Wirtschaft beeinträchtigen würde.

    27. In diesem Zusammenhang macht das Königreich Spanien geltend, bei jeder Rückforderung der angeblichen Beihilfen sei die spanische Steuerverwaltung gezwungen, einen erheblichen Personalbestand zu mobilisieren. So müssten besonders qualifizierte Beamte herangezogen werden, die statt der Wahrnehmung ihrer regulären Aufgaben, darunter der Kampf gegen den Steuerbetrug, mehr als 3 300 Stunden ihrer Arbeitszeit für eine Maßnahme „verschwenden“ müssten, die offensichtlich dem Recht der staatlichen Beihilfen zuwiderlaufe. Der durch diese Verpflichtung zur Rückforderung entstandene Schaden werde noch dadurch vergrößert, dass die Zahl der Bediensteten der spanischen Verwaltung als Folge der Ende 2013 ergriffenen sparpolitischen Maßnahmen reduziert worden sei.

    28. Das Königreich Spanien macht ferner sein Interesse daran geltend, den Wirtschaftsteilnehmern in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht ein Umfeld zu bieten, das frei von Rechtsunsicherheit sei. Jedoch verpflichte der angefochtene Beschluss wegen seiner Vollziehbarkeit alle öffentliche Stellen, sei es die Steuerverwaltung oder die Justiz, ihr Handeln an ihm auszurichten, obwohl er im Kern auf einer Erwägung beruhe, die in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) verworfen worden sei. Die Rechtsunsicherheit, die durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufen worden sei, beeinträchtige Verfahren, in denen es um erhebliche Beträge gehe, die in den öffentlichen Haushalt fließen sollten, und belaste rund hundert Unternehmen in ihrer Eigenschaft als mögliche Empfänger der angeblichen Beihilfen. Wenn die Rückzahlung bestimmter Beträge in Zusammenhang mit den streitigen Abzügen verlangt werde, müsse die spanische Verwaltung diese im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nach Jahren zuzüglich Zinsen wieder zurückzahlen. Der Schaden, der dem Königreich Spanien aus den Zinsdifferenzen (zwischen den Rückerstattungszinsen, die ein Empfänger, und den Verzugszinsen, die die Steuerverwaltung später zu zahlen habe) entstehe, sei offensichtlich.

    29. Schließlich macht das Königreich Spanien einen zusätzlichen Schaden geltend, der damit zusammenhängen soll, dass es der Kommission möglich sei, unter Berufung auf die Vermutung der Rechtsgültigkeit, die Rechtsakten von Unionsorganen zukomme, weiter die Durchführung des angefochtenen Beschlusses zu fordern. Auf diese Weise könnte nach Ansicht des Königreichs Spanien die Kommission nach Ablauf der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Viermonatsfrist gegen es eine Vertragsverletzungsklage erheben und gegebenenfalls nach Anrufung des Gerichtshofs sogar die Zahlung eines Zwangsgelds fordern. Ferner könne der unterbliebene Vollzug des angefochtenen Beschlusses in die von der Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission jährlich veröffentlichte Statistik ihres Berichts über staatliche Beihilfen eingehen, was „ein verfälschtes Bild des dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts erzeugen“ könnte.

    30. Dagegen ist es nach der Ansicht der Kommission dem Königreich Spanien nicht gelungen, die Dringlichkeit nachzuweisen.

    31. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Königreich Spanien nicht mit Erfolg einen Schaden geltend machen kann, der einem ganzen Sektor der nationalen Wirtschaft entstehen könnte. Denn in dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz werden nur 94 Unternehmen genannt, die von dem angefochtenen Beschluss als mögliche Begünstigte der neuen steuerlichen Maßnahme betroffen sein könnten. Das Königreich Spanien hat aber weder behauptet noch gar belegt, dass diese 94 Unternehmen einen bestimmten Sektor der spanischen Wirtschaft repräsentierten und dass eine ihnen entstandene Beeinträchtigung ungünstige Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau und die Lebenshaltungskosten innerhalb einer Wirtschaftsbranche oder in einer bestimmen Region Spaniens haben könnte. Dies ist im Übrigen auch kaum vorstellbar, da sich aus den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) ergibt, dass die spanische steuerliche Regelung, zu der die neue steuerliche Maßnahme gehört, von jedem spanischen Unternehmen beansprucht werden kann und damit nicht auf eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen bezogen ist (vgl. oben, Rn. 6 und 18).

    32. Damit bleibt zu prüfen, ob das Königreich Spanien rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass bei einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung Spaniens ernsthaft beeinträchtigt werden könnte.

    33. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der von dem Verfahrensbeteiligten, der die vorläufigen Maßnahmen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dieser Verfahrensbeteiligter hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Griechenland/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2012:447, Rn. 36, und vom 11. März 2013, Elan/Kommission, T‑27/13 R, EU:T:2013:122, Rn. 13).

    34. Jedoch hat im vorliegenden Fall erstens die Kommission ihrer Stellungahme ein Schreiben vom 9. Januar 2015 beigefügt, das der Generaldirektor der GD „Wettbewerb“ an das Königreich Spanien gerichtet hatte und in dem er den spanischen Behörden darin beipflichtete, dass der angefochtene Beschluss eng mit der ersten und zweiten Entscheidung zusammenhänge, die das Gericht für nichtig erklärt hatte. In diesem Schreiben heißt es weiter:

    „In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs dürfen wir sie daher davon in Kenntnis setzen, dass wir die Rückforderung der von dem [angefochtenen] Beschluss betroffenen Beihilfen gegenüber Spanien nicht aktiv weiterverfolgen werden, bis der Gerichtshof über die [Rechtsmittel] befunden hat, die die Kommission gegen die genannten Urteile des Gerichts einlegen will.“

    35. Zweitens hat die Kommission in ihren Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren dieses Schreiben vom 9. Januar 2015 dahin ausgelegt, dass damit der Sache nach die Frist für die Erfüllung der durch den angefochtenen Beschluss auferlegten Rückforderungsverpflichtung bis zu dem Zeitpunkt verlängert werde, zu dem der Gerichtshof über die Rechtsmittel gegen die beiden fraglichen Urteile entscheiden werde. Nach dem Vorbringen der Kommission „[können] die spanischen Behörden … daher die Rückforderung aussetzen, ohne dass das Königreich Spanien damit gegen Unionsrecht verstoßen würde“.

    36. Drittens hat die Kommission am 19. Januar 2015 tatsächlich Rechtsmittel gegen die Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) eingelegt.

    37. Aus den drei vorstehenden Feststellungen folgt, dass der Schaden, der dem Königreich Spanien aus der Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfen entstehen kann – nämlich insbesondere eine unnötige Mobilisierung eines erheblichen Personalbestands der Steuerverwaltung, finanzielle Verluste durch Zinsdifferenzen im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und der späteren Rückzahlung der rückgeforderten Beträge sowie ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren der Kommission mit etwaiger Verhängung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgeldes –, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als so unmittelbar bevorstehend angesehen werden kann, dass er die Gewährung der beantragten Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen könnte. Denn die Kommission hat ausdrücklich erklärt, dass sie die spanischen Behörden von ihrer Verpflichtung zur Rückforderung befreie, bis der Gerichtshof über die Rechtsmittel gegen die erwähnten Urteile entschieden habe, und dass diese Aussetzung der Rückforderungsmaßnahmen nicht gegen Unionsrecht verstoße. Jedoch hat der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit diese wohlwollende Haltung der Kommission gegenüber dem Königreich Spanien zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Angesichts dieser Haltung ist die Dringlichkeit zu verneinen.

    38. Keines der hiergegen vom Königreich Spanien vorgetragenen Argumente vermag durchzugreifen.

    39. Das Königreich Spanien macht zunächst geltend, das Schreiben vom 9. Januar 2015, das von einer Dienststelle der Kommission und nicht von dem Kollegium der Kommissionsmitglieder verfasst worden sei, sei weder als ein Beschluss im Sinne von Art. 288 Abs. 4 AEUV noch als ein Rechtsakt anzusehen, der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 659/1999 ergehen könne. Dieses Schreiben stelle eine bloße Stellungnahme ohne verbindlichen Charakter dar, die den angefochtenen Beschluss, dessen Aussetzung beantragt werde, weder ergänze noch abändere. Nach Ansicht des Königreichs Spanien bedeutet das, dass der angefochtene Beschluss weiter Wirksamkeit entfaltet und dass er gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 von jeder staatlichen Stelle durchgeführt werden muss. Solange daher das Gericht keine wirksame Aussetzung des angefochtenen Beschlusses angeordnet habe, müssten alle spanischen Verwaltungsbehörden und Gerichte die Einhaltung der sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen, insbesondere der zur Rückforderung der gewährten Beihilfen, sicherstellen.

    40. Hierzu ist festzustellen, dass die Beurteilung der Frage, ob für den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes eine Dringlichkeit zum Erlass von vorläufigen Maßnahmen besteht, von der tatsächlichen Situation abhängt, in der sich der Verfahrensbeteiligte befindet, der diese Maßnahmen beantragt. Die geltend gemachte Dringlichkeit ist, anders formuliert, nur dann nachgewiesen, wenn dieser Verfahrensbeteiligte tatsächlich der unmittelbar bevorstehenden und wirklichen Gefahr ausgesetzt ist, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden, wohingegen eine rein theoretische und hypothetische Gefahr nicht ausreicht. Daher kann das bloße Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung grundsätzlich nicht bewirken, dass für den Bürger eine Situation der Dringlichkeit entsteht, die den Erlass einer einstweiligen Maßnahme erfordert, solange zur Durchsetzung dieser Verpflichtung keine Vollstreckungsmaßnahme mit zwingendem Charakter getroffen wurde.

    41. Nach ständiger Rechtsprechung ist es z. B. im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich einer Entscheidung der Kommission, die die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe anordnet, Sache des Begünstigten dieser Beihilfe, vor dem Richter des vorläufigen Rechtsschutzes nachzuweisen, dass es ihm die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach dem anwendbaren nationalen Recht zur Abwehr der sofortigen Rückforderung der Beihilfe auf der nationalen Ebene zur Verfügung stehen, nicht möglich machen, insbesondere durch die Berufung auf seine finanzielle Situation den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu vermeiden. Wird dieser Nachweis nicht geführt, d. h. wenn dieser Begünstigte seitens des nationalen Richters wirksamen Schutz erhalten kann, entscheidet der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, dass in dem vor ihm anhängigen Verfahren kein Fall der Dringlichkeit gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Elan/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2013:122, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dies trotz des Umstands, dass die Entscheidung der Kommission weiter Rechtswirkung entfaltet, und unabhängig von der Frage, ob der auf der nationalen Ebene gewährte Schutz mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Solange die nationalen Behörden, die aufgrund der Entscheidung der Kommission zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe verpflichtet sind, de facto davon Abstand nehmen, ihre Rückzahlung zwingend anzuordnen, ist im Übrigen für den Begünstigten die Gefahr, diese zurückzahlen zu müssen, nicht in dem Maße unmittelbar bevorstehend, dass die Aussetzung dieser Entscheidung gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss Frankreich/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2013:396, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42. In diesem Zusammenhang ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere die vom Königreich Spanien vorgetragene Argumentation als unerheblich zurückzuweisen, wonach zwischen dem rechtlich bindenden Charakter der angefochtenen Entscheidung, die vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden sei, und einfachen Stellungnahmen einer Kommissionsdienststelle unterschieden werden müsse, wie sie in dem Schreiben des Generaldirektors der GD „Wettbewerb“ vom 9. Januar 2015 und in den Erklärungen der Bediensteten des Juristischen Dienstes der Kommission im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegeben worden seien.

    43. Denn einerseits ist anerkannt, dass die Kommission ermächtigt ist, in jedem Stadium eines Gerichtsverfahrens, das eine Entscheidung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zum Gegenstand hat, auf den Vollzug dieser Entscheidung zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Frankreich/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2013:396, Rn. 40), wobei ein solcher Verzicht von den Bediensteten des Juristischen Dienstes der Kommission, die zu deren Vertretung in dem in Rede stehenden Rechtsstreit bevollmächtigt sind, erklärt werden kann. Jedoch hat das Königreich Spanien nicht vorgetragen, dass die Bediensteten der Kommission die Grenzen ihrer Vertretungsbefugnis überschritten hätten, als sie in dem vorliegenden Verfahren erklärt haben, dass das Schreiben vom 9. Januar 2015 der Sache nach eine Verlängerung der Frist zum Vollzug der durch den angefochtenen Beschluss auferlegten Rückforderungsverpflichtung bis zu dem Zeitpunkt darstelle, zu dem der Gerichtshof über die erwähnten Rechtsmittel entschieden haben werde, und dass die spanischen Behörden damit diese Rückforderung aussetzen könnten, ohne dabei Unionsrecht zu verletzen. (vgl. Rn. 35).

    44. Andererseits steht fest, dass die zuständige Dienststelle der Kommission und nicht von Amts wegen das Kollegium der Kommissionsmitglieder gegebenenfalls vorschlägt, die nötigen Maßnahmen zur Einleitung eines Verfahrens zu erlassen, das darauf gerichtet ist, die nationalen Behörden zum Vollzug einer Entscheidung zu zwingen, sie in Verzug zu setzen oder sie bei Säumnis mit einer Sanktion zu belegen. Unter diesen Umständen hat das Königreich Spanien gegenwärtig von Seiten der Kommission nichts zu befürchten, da deren zuständige Dienststelle, d. h. die GD „Wettbewerb“, ihr versichert hat, dass sie infolge der Aussetzung der Rückforderungsmaßnahmen kein Vertragsverletzungsverfahren mit der möglichen Festsetzung eines Zwangsgelds einleiten werde. In Anbetracht der Zusage, die diese Dienststelle erteilt hat, erscheint es auch sehr unwahrscheinlich, dass diese in ihrem Bericht über die staatlichen Beihilfen in der Weise „ein verfälschtes Bild des dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts erzeugen“ wird (vgl. oben, Rn. 29), dass eine solche Veröffentlichung bei dem Königreich Spanien zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könnte.

    45. Daher hat das Königreich Spanien nicht nachgewiesen, dass aufgrund der negativen Folgen einer Rückforderung der angeblichen Beihilfen für das Funktionieren der nationalen Verwaltung, insbesondere der Steuerverwaltung, die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

    46. Falls die Kommission nicht an ihrer wohlwollenden Haltung gegenüber den spanischen Behörden festhalten und von diesen zu einem gegebenen Zeitpunkt verlangen sollte, umgehend die in dem angefochtenen Beschluss vorgeschriebene Rückforderung vorzunehmen, stünde es dem Königreich Spanien in jedem Fall frei, nach Art. 109 der Verfahrensordnung einen auf diese neue Tatsache gestützten Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.

    47. Dessen ungeachtet hält das Königreich Spanien daran fest, dass die spanischen Gerichte in jedem Fall zugunsten der Rechtsbürger gewährleisten müssten, dass aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV alle Konsequenzen gezogen würden, was die Rückzahlung der unter Verletzung dieser Vorschrift gewährten Beihilfen anbelange. Diese Gerichte müssten daher alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Befolgung des angefochtenen Beschlusses sicherzustellen, solange dieser nicht von dem Gericht ausgesetzt worden sei, da er die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vorschreibe. Bei dem Schreiben vom 9. Januar 2015 (vgl. oben, Rn. 34) und den Erklärungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (vgl. oben, Rn. 35) handle es sich um bloße Stellungnahmen der Kommission, die für den nationalen Richter nicht bindend seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, Slg, EU:C:2014:71, Rn. 28).

    48. Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Es genügt nämlich der Hinweis, dass das Königreich Spanien im vorliegenden Fall nachweisen muss, dass bei einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung in Spanien ernsthaft beeinträchtigt würden (vgl. oben, Rn. 25). Es hat jedoch weder behauptet noch gar belegt, dass die spanischen Gerichte durch Klagen zur Durchsetzung der in dem angefochtenen Beschluss festgelegten Rückforderungsverpflichtung bereits so hochgradig beansprucht seien oder zu werden drohten, dass dadurch die geordnete Rechtspflege in Spanien ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Ebenso wenig trägt es vor, dass Klagen vor den spanischen Gerichten erhoben worden seien, die sich ihrer Art oder Tragweite nach gravierend oder bedrohlich auf die öffentliche Ordnung auswirken könnten.

    49. Jedenfalls nennt das Königreich Spanien selbst nur 94 Unternehmen, die als Adressaten einer Anordnung zur Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen von dem angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sein könnten (vgl. oben, Rn. 31). Es erscheint kaum möglich, dass die Behandlung einer solchen Anzahl von Klagen die geordnete Rechtspflege in Spanien beeinträchtigen könnte. Im Übrigen sollte der nationale Richter im Rahmen dieser Streitigkeiten, ohne dass er rechtlich an die genannten Stellungnahmen der Kommission gebunden wäre, diese doch gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit als Beurteilungskriterien berücksichtigen, da die darin enthaltenen Gesichtspunkte die Erfüllung der Aufgabe vereinfachen sollen, die den nationalen Behörden im Rahmen der Durchführung der Rückforderungsentscheidung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaset, oben in Rn. 47 angeführt, EU:C:2014:71, Rn. 31).

    50. Das Königreich Spanien macht schließlich sein Interesse daran geltend, den Wirtschaftsteilnehmern in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht ein Umfeld zu bieten, das frei von Rechtsunsicherheit sei. Es vertritt die Auffassung, angesichts der von der Kommission hervorgerufenen Rechtsunsicherheit lasse das Festhalten an den Wirkunge n des angefochtenen Beschlusses weder der Steuerverwaltung noch den nationalen Richtern, noch den Unternehmen Raum für eine klare Orientierung, zumal die Unternehmen verpflichtet seien, im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens die von ihnen geschuldete jährliche Körperschaftssteuerschuld selbst zu berechnen.

    51. Hierzu ist festzustellen, dass die von dem Königreich Spanien beklagte Rechtsunsicherheit nicht durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufen wurde und daher auch nicht durch eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung beseitigt werden kann. Denn die Kommission hat bereits mit ihrer Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich der neuen steuerlichen Maßnahme im Jahre 2013 Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zum Ausdruck gebracht, indem sie den spanischen Behörden aufgab, jede sich aus der Anwendung dieser Maßnahme ergebende rechtswidrige Beihilfe auszusetzen (vgl. oben, Rn. 4). Jedoch wird diese Unsicherheit mindestens fortbestehen, bis der Gerichtshof über die Rechtsmittel der Kommission gegen die Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) entschieden haben wird (vgl. oben, Rn. 36). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diese Unsicherheit für die Unternehmen, die nationalen Gerichte und die Steuerverwaltung unüberwindbare Hindernisse geschaffen hätte. Denn es sollte den Unternehmen im Rahmen ihres Reverse-Charge-Verfahrens möglich sein, die neue steuerliche Maßnahme vorläufig unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer zukünftigen Entscheidung des Gerichtshofs anzuwenden, während die Steuerverwaltung und die nationalen Gerichte entweder unter demselben Vorbehalt vorläufige Entscheidungen erlassen könnten oder bei ihnen anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs aussetzen könnten.

    52. Nach alledem kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich festgestellt werden, dass das Königreich Spanien nicht nachzuweisen vermocht hat, dass es ohne eine Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses unmittelbar einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu gewärtigen hätte. Daher liegt keine Dringlichkeit vor.

    53. Daher ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die bestehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C‑364/99 P[R], Slg, EU:C:1999:609, Rn. 61).

    54. Unter diesen Umständen ist der Beschluss vom 8. Januar 2015 (vgl. oben, Rn. 9) aufzuheben.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

    beschlossen:

    1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

    2. Der Beschluss vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T‑826/14 R wird aufgehoben.

    3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

    Luxemburg, den 27. Februar 2015

    nach oben

    BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

    27. Februar 2015 ( *1 )

    „Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Körperschaftsteuerliche Regelung, die steuerlich in Spanien ansässigen Unternehmen die Abschreibung des sich aus dem Erwerb von indirekten Beteiligungen an steuerlich im Ausland ansässigen Unternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts ermöglicht — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fumus boni iuris — Fehlende Dringlichkeit“

    In der Rechtssache T‑826/14 R

    Königreich Spanien, vertreten durch M. Sampol Pucurull als Bevollmächtigten,

    Antragsteller,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch B. Stromsky, C. Urraca Caviedes und P. Němečková als Bevollmächtigte,

    Antragsgegnerin,

    wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses C(2014) 7280 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens – Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen

    erlässt

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

    folgenden

    Beschluss

    Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1

    Im Jahr 2007 eröffnete die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ein förmliches Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) zur Prüfung einer spanischen steuerlichen Regelung, soweit diese es in Spanien steuerpflichtigen Unternehmen, die eine Beteiligung an einer im Ausland ansässigen Gesellschaft erworben hatten, ermöglichte, in Form einer Abschreibung den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus der Beteiligung ergab und den sie als eigenen immateriellen Vermögensgegenstand bilanzierten, von der Bemessungsgrundlage der von ihnen geschuldeten Körperschaftsteuer abzuziehen. Die Kommission war der Ansicht, diese steuerliche Regelung habe zum Ziel, die Ausfuhr von Kapital aus Spanien zu begünstigen, um so die Position der spanischen Unternehmen im Ausland zu stärken und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern.

    2

    Die Kommission schloss dieses förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf den Erwerb von Beteiligungen in der Europäischen Union mit ihrer Entscheidung 2011/5/EG vom 28. Oktober 2009 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 7, S. 48, im Folgenden: erste Entscheidung) ab, worin sie die in Rede stehende Maßnahme als für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärte und die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch die spanischen Behörden anordnete.

    3

    In Bezug auf den Erwerb von Beteiligungen an außerhalb der Union ansässigen Gesellschaften wurde das förmliche Prüfverfahren, das insoweit offen gehalten worden war, mit dem Beschluss 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. L 135, S. 1, im Folgenden: zweite Entscheidung) abgeschlossen. In der zweiten Entscheidung erklärte die Kommission die in Rede stehende Maßnahme ähnlich wie in der ersten Entscheidung für unvereinbar mit dem Binnenmarkt, soweit sie auf den Erwerb von Beteiligungen außerhalb der Union anwendbar war, und ordnete die Rückforderung der gewährten Beihilfen durch die spanischen Behörden an.

    4

    Am 17. Juli 2013 eröffnete die Kommission ein neues förmliches Prüfverfahren auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 2 AEUV im Hinblick auf eine vom Königreich Spanien erlassene neue behördliche Auslegung, die den Anwendungsbereich der erwähnten ursprünglichen spanischen steuerlichen Regelung auf den indirekten Erwerb von Beteiligungen erweiterte (ABl. C 258, S. 8, im Folgenden: neue steuerliche Regelung oder Maßnahme). Dieses Verfahren – in dem die Kommission gemäß Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 den spanischen Behörden aufgab, alle rechtswidrigen Beihilfen auszusetzen, die sich aus der Anwendung der neuen steuerlichen Regelung ergaben – wurde abgeschlossen mit dem Erlass des Beschlusses C(2014) 7280 final der Kommission vom 15. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.35550 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens – Regelung für die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

    5

    In dem angefochtenen Beschluss stellte die Kommission fest, dass die neue steuerliche Regelung, die sich auf den indirekten Erwerb von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Unternehmen infolge des direkten Erwerbs von Beteiligungen an nicht in Spanien ansässigen Holdinggesellschaften bezog, ebenfalls eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die darüber hinaus unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt worden sei. Sie gab den spanischen Behörden daher auf, die gewährte Beihilfe zurückzufordern.

    6

    Mit zwei Urteilen vom 7. November 2014, Autogrill España/Kommission (T‑219/10, Slg, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (T‑399/11, Slg, EU:T:2014:938), erklärte das Gericht die erste und die zweite Entscheidung (siehe oben, Rn. 2 und 3) mit der jeweils gleichlautenden Begründung für nichtig, dass die erwähnte spanische steuerliche Regelung nicht alle kumulativen Bedingungen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG erfülle, da sie nicht geeignet sei, „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ zu begünstigen. Denn diese steuerliche Regelung konnte nach den Feststellungen des Gerichts von jedem spanischen Unternehmen in Anspruch genommen werden, das eine mindestens 5%ige Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erworben und diese Beteiligung ununterbrochen ein Jahr lang gehalten hatte. Sie betraf daher nicht eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, sondern eine Gruppe von wirtschaftlichen Vorgängen. Diese Regelung war insbesondere nicht von der Art der Tätigkeit des erwerbenden Unternehmens abhängig und schloss eine Gruppe von Unternehmen weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht von ihren Begünstigungen aus.

    Verfahren und Anträge der Parteien

    7

    Das Königreich Spanien hat mit Klageschrift, die am 23. Dezember 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragt. Zur Stützung seiner unter dem Aktenzeichen T‑826/14 eingetragenen Klage macht es insbesondere geltend, dass es zwischen dem angefochtenen Beschluss auf der einen Seite und der ersten und der zweiten Entscheidung, die durch die erwähnten Urteile des Gerichts für nichtig erklärt worden seien, auf der anderen Seite einen untrennbaren Zusammenhang gebe. Die neue steuerliche Maßnahme, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sei, habe ebenso wenig wie die ursprüngliche spanische steuerliche Regelung, die Gegenstand der ersten und zweiten Entscheidung gewesen sei, selektiven Charakter.

    8

    Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht wurde, hat das Königreich Spanien den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem sie beantragt,

    den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    9

    Mit Beschluss vom 8. Januar 2015 hat der Präsident des Gerichts gemäß Art. 105 § 2 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zum Erlass des Beschlusses ausgesetzt mit dem das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgeschlossen wird.

    10

    In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, die am 14. Januar 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt die Kommission, der Präsident des Gerichts möge

    den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ablehnen;

    dem Königreich Spanien die Kosten auferlegen.

    11

    Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2015 hat das Königreich Spanien auf die Stellungnahme der Kommission geantwortet. Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2015 abschließend Stellung genommen.

    Rechtliche Würdigung

    12

    Nach den Art. 278 AEUV und 279 AEUV in Verbindung mit Art. 256 Abs. 1 AEUV kann der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der vor dem Gericht angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen. Nach Art. 278 AEUV haben Klagen jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, da für die Rechtsakte der Organe der Union die Vermutung der Rechtmäßigkeit gilt. Der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes kann daher nur in Ausnahmefällen die Aussetzung des Vollzugs eines von dem Gericht angegriffenen Rechtsakts anordnen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen (vgl. Beschluss vom 17. Januar 2013, Slowenien/Kommission, T‑507/12 R, EU:T:2013:25, Rn. 6 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13

    Gemäß Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung müssen Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz den Streitgegenstand bezeichnen und die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen. Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter kann somit die Aussetzung des Vollzugs anordnen und einstweilige Anordnungen treffen, wenn die Notwendigkeit der Anordnungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft gemacht (fumus boni iuris) und dargetan ist, dass sie dringlich in dem Sinne sind, dass sie zur Verhinderung eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Interessen des Antragstellers bereits vor der Entscheidung zur Hauptsache erlassen werden und ihre Wirkungen entfalten müssen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass der Antrag auf einstweilige Anordnungen zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (Beschluss vom 14. Oktober 1996, SCK und FNK/Kommission, C‑268/96 P[R], Slg, EU:C:1996:381, Rn. 30).

    14

    Im Rahmen dieser Gesamtprüfung verfügt der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter über ein weites Ermessen und kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der diese verschiedenen Voraussetzungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, da keine Rechtsvorschrift ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt (Beschlüsse vom 19. Juli 1995, Kommission/Atlantic Container Line u. a., C‑149/95 P[R], Slg, EU:C:1995:257, Rn. 23, und vom 3. April 2007, Vischim/Kommission, C‑459/06 P[R], EU:C:2007:209, Rn. 25). Der für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der bestehenden Interessen vor (Beschluss vom 23. Februar 2001, Österreich/Rat, C‑445/00 R, Slg, EU:C:2001:123, Rn. 73).

    15

    In Anbetracht des Akteninhalts ist der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter der Ansicht, dass ihm alle für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, so dass kein Anlass zu einer vorherigen mündlichen Anhörung der Verfahrensbeteiligten besteht.

    Zum fumus boni iuris

    16

    Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung mehrere Formulierungen verwendet worden sind, um die Voraussetzung des fumus boni iuris je nach den Umständen des Einzelfalls zu definieren (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Atlantic Container Line u. a., oben in Rn. 14 angeführt, EU:C:1995:257, Rn. 26).

    17

    So ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn zumindest einer der von dem Beteiligten, der die einstweiligen Anordnungen beantragt, geltend gemachten Klagegründe auf den ersten Blick nicht ohne ernsthafte Grundlage erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ausweislich des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten eine bedeutsame rechtliche Kontroverse besteht, deren Lösung sich nicht ohne Weiteres aufdrängt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. September 2013, Kommission/Pilkington Group, C‑278/13 P[R], Slg, EU:C:2013:558, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da nämlich der Zweck des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes darin besteht, die volle Wirksamkeit der Hauptsacheentscheidung sicherzustellen, um Lücken im durch den Unionsrichter gewährleisteten Rechtsschutz zu vermeiden, muss sich der Richter des vorläufigen Rechtsschutzes darauf beschränken, die Begründetheit der im Rahmen des Hauptsacheverfahrens geltend gemachten Klagegründe prima facie zu beurteilen, um festzustellen, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klage Erfolg haben wird (Beschlüsse vom 19. Dezember 2013, Kommission/Deutschland, C‑426/13 P[R], Slg, EU:C:2013:848, Rn. 41, und vom 8. April 2014, Kommission/ANKO, C‑78/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:239, Rn. 15).

    18

    Im vorliegenden Fall genügt der Hinweis, dass zwischen dem angefochtenen Beschluss auf der einen Seite und der ersten und der zweiten Entscheidung (siehe oben, Rn. 2 und 3) auf der anderen Seite ein enger Zusammenhang besteht. So macht die Kommission beispielsweise in den Rn. 44, 99, 116, 141, 179 und 201 des angefochtenen Beschlusses geltend, dass die neue steuerliche Maßnahme den Anwendungsbereich einer Regelung ausweiten solle, die bereits in der ersten und zweiten Entscheidung als rechtswidrige Beihilfe und unvereinbar mit dem Binnenmarkt eingestuft worden sei. Sie fügt dort hinzu, dass diese Maßnahme nicht mit ihrem Zweck, der Stärkung einer internationalen Vernetzung spanischer Unternehmen, gerechtfertigt werden könne, da derselbe Zweck bereits mit der ursprünglichen steuerlichen Regelung verfolgt worden sei, die gleichwohl für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt worden sei. In den Rn. 92 und 151 des angefochtenen Beschlusses unterstreicht die Kommission insbesondere den selektiven Charakter der ursprünglichen steuerlichen Regelung, die Gegenstand der ersten und zweiten Entscheidung gewesen sei, und bekräftigt die in diesen Entscheidungen hierzu angestellten Erwägungen. Dabei sei es irrelevant, für die Prüfung des selektiven Charakters der Beihilfe zwischen direktem Erwerb und indirektem Erwerb zu unterscheiden.

    19

    Im Übrigen hat die Kommission in ihrer am 14. Januar 2015 eingereichten Stellungnahme selbst anerkannt, dass der angefochtene Beschluss in engem Zusammenhang mit der ersten und zweiten Entscheidung stehe, die vom Gericht kurz zuvor für nichtig erklärt worden waren.

    20

    Dies lässt prima facie darauf schließen, dass der angefochtene Beschluss auf der Prämisse beruht, die neue steuerliche Maßnahme sei aus denselben Gründen als selektiv anzusehen, aus denen die Kommission bereits in der ersten und zweiten Entscheidung die ursprüngliche spanische steuerliche Regelung als eine rechtswidrige Beihilfe und als unvereinbar mit dem Binnenmarkt eingestuft hatte. Jedoch hat das Gericht in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939, Rn. 83) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938, Rn. 87) diese Entscheidungen für nichtig erklärt, weil die Kommission keinen Nachweis dafür erbracht hatte, dass diese Regelung wirklich selektiv war. Hierfür hat das Gericht eingehend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die vier Gründe geprüft, die von der Kommission als Gegenargumente vorgebracht worden waren.

    21

    Nach dem gegenwärtigen Stand dieses Verfahrens deutet damit alles darauf hin, dass das Gericht in seiner das Verfahren in der Rechtssache T‑826/14 abschließenden Entscheidung aus denselben Gründen, die es zur Nichtigerklärung der ersten und zweiten Entscheidung veranlasst haben, zu einer Nichtigerklärung auch des angefochtenen Beschlusses gelangen wird. Daraus folgt, dass die Erfolgsaussichten der Klage, in deren Rahmen der vorliegende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wird, als sehr hoch eingestuft werden müssen, so dass der fumus boni iuris auf den ersten Blick als besonders gewichtig erscheint (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Beschluss vom 3. Dezember 2014, Griechenland/Kommission, C‑431/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:2418, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22

    Unter diesen Umständen begründen die vom Königreich Spanien im Hauptsacheverfahren vorgebrachten Angriffsmittel und Erwägungen sehr ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht durch die Stellungnahme der Antragsgegnerin ausgeräumt werden konnten, die sich in ihrem Schriftsatz vom 14. Januar 2015 zu der Bedingung des fumus boni iuris nicht geäußert und sich auf die Ankündigung beschränkt hat, dass sie gegen die Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) Rechtsmittel einlegen werde. Da die Voraussetzungen für den Erlass einer vorläufigen Maßnahme miteinander in Zusammenhang stehen (Beschluss vom 4. Dezember 2014, Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, T‑199/14 R, Slg [Auszüge], EU:T:2014:1024, Rn. 194), hat das unterschiedliche Gewicht des fumus boni iuris auch einen Einfluss auf die Würdigung der Dringlichkeit. Die Dringlichkeit, auf die sich ein Antragsteller berufen kann, ist von dem für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter umso mehr zu berücksichtigen, als dem fumus boni iuris besonderes Gewicht beizumessen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Juni 2014, Kommission/Rusal Armenal, C‑21/14 P‑R, Slg, EU:C:2014:1749, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23

    Jedoch sind die Voraussetzungen des fumus boni iuris und der Dringlichkeit nach Art. 104 § 2 der Verfahrensordnung verschieden und kumulativ, so dass das Königreich Spanien weiter nachweisen muss, dass ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/Rusal Armenal, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2014:1749, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich kann, ausgenommen die besonderen Streitsachen im Bereich der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Beschluss Vanbreda Risk & Benefits/Kommission, oben in Rn. 22 angeführt, EU:T:2014:1024, Rn. 162), ein fumus boni iuris, so gewichtig er auch sein mag, nicht das Fehlen einer Dringlichkeit heilen (vgl. Beschluss vom 26. November 2010, Gas Natural Fenosa SDG/Kommission, T‑484/10 R, EU:T:2010:486, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Dringlichkeit

    24

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dringlichkeit eines Antrags auf einstweilige Anordnung danach zu beurteilen, ob die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich ist, um zu verhindern, dass dem Antragsteller ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht. Der Antragsteller ist dafür beweispflichtig, dass er die Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache nicht abwarten kann, ohne persönlich einen solchen Schaden zu erleiden (vgl. Beschluss vom 19. September 2012, Griechenland/Kommission, T‑52/12 R, Slg, EU:T:2012:447, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25

    Da der vorliegende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes von dem Königreich Spanien stammt, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten für die Interessen zuständig sind, die auf nationaler Ebene als Allgemeininteressen betrachtet werden. Daher können sie diese im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verteidigen und den Erlass einstweiliger Anordnungen verlangen, indem sie sich insbesondere darauf berufen, dass die angefochtene Maßnahme die Erfüllung ihrer staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung ernsthaft beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss Griechenland/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2012:447, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich können sie Schäden geltend machen, die einen Sektor ihrer Volkswirtschaft betreffen, zumal wenn die beanstandete Maßnahme nachteilige Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau und die Lebenshaltungskosten haben kann. Dagegen können sie sich nicht darauf beschränken, den Schaden geltend zu machen, den eine begrenzte Anzahl von Unternehmen erleiden würde, wenn diese für sich genommen nicht eine ganzen Sektor der nationalen Wirtschaft darstellen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. August 2013, Frankreich/Kommission, T‑366/13 R, EU:T:2013:396, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26

    Es ist daher zu prüfen, ob das Königreich Spanien darzutun vermocht hat, dass ein sofortiger Vollzug des angefochtenen Beschlusses es der Gefahr eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens aussetzen würde, weil er insbesondere die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung Spaniens oder das Funktionieren eines ganzen Sektors der nationalen Wirtschaft beeinträchtigen würde.

    27

    In diesem Zusammenhang macht das Königreich Spanien geltend, bei jeder Rückforderung der angeblichen Beihilfen sei die spanische Steuerverwaltung gezwungen, einen erheblichen Personalbestand zu mobilisieren. So müssten besonders qualifizierte Beamte herangezogen werden, die statt der Wahrnehmung ihrer regulären Aufgaben, darunter der Kampf gegen den Steuerbetrug, mehr als 3300 Stunden ihrer Arbeitszeit für eine Maßnahme „verschwenden“ müssten, die offensichtlich dem Recht der staatlichen Beihilfen zuwiderlaufe. Der durch diese Verpflichtung zur Rückforderung entstandene Schaden werde noch dadurch vergrößert, dass die Zahl der Bediensteten der spanischen Verwaltung als Folge der Ende 2013 ergriffenen sparpolitischen Maßnahmen reduziert worden sei.

    28

    Das Königreich Spanien macht ferner sein Interesse daran geltend, den Wirtschaftsteilnehmern in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht ein Umfeld zu bieten, das frei von Rechtsunsicherheit sei. Jedoch verpflichte der angefochtene Beschluss wegen seiner Vollziehbarkeit alle öffentliche Stellen, sei es die Steuerverwaltung oder die Justiz, ihr Handeln an ihm auszurichten, obwohl er im Kern auf einer Erwägung beruhe, die in den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) verworfen worden sei. Die Rechtsunsicherheit, die durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufen worden sei, beeinträchtige Verfahren, in denen es um erhebliche Beträge gehe, die in den öffentlichen Haushalt fließen sollten, und belaste rund 100 Unternehmen in ihrer Eigenschaft als mögliche Empfänger der angeblichen Beihilfen. Wenn die Rückzahlung bestimmter Beträge in Zusammenhang mit den streitigen Abzügen verlangt werde, müsse die spanische Verwaltung diese im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nach Jahren zuzüglich Zinsen wieder zurückzahlen. Der Schaden, der dem Königreich Spanien aus den Zinsdifferenzen (zwischen den Rückerstattungszinsen, die ein Empfänger, und den Verzugszinsen, die die Steuerverwaltung später zu zahlen habe) entstehe, sei offensichtlich.

    29

    Schließlich macht das Königreich Spanien einen zusätzlichen Schaden geltend, der damit zusammenhängen soll, dass es der Kommission möglich sei, unter Berufung auf die Vermutung der Rechtsgültigkeit, die Rechtsakten von Unionsorganen zukomme, weiter die Durchführung des angefochtenen Beschlusses zu fordern. Auf diese Weise könnte nach Ansicht des Königreichs Spanien die Kommission nach Ablauf der im angefochtenen Beschluss festgesetzten Viermonatsfrist gegen es eine Vertragsverletzungsklage erheben und gegebenenfalls nach Anrufung des Gerichtshofs sogar die Zahlung eines Zwangsgelds fordern. Ferner könne der unterbliebene Vollzug des angefochtenen Beschlusses in die von der Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission jährlich veröffentlichte Statistik ihres Berichts über staatliche Beihilfen eingehen, was „ein verfälschtes Bild des dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts erzeugen“ könnte.

    30

    Dagegen ist es nach der Ansicht der Kommission dem Königreich Spanien nicht gelungen, die Dringlichkeit nachzuweisen.

    31

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass das Königreich Spanien nicht mit Erfolg einen Schaden geltend machen kann, der einem ganzen Sektor der nationalen Wirtschaft entstehen könnte. Denn in dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz werden nur 94 Unternehmen genannt, die von dem angefochtenen Beschluss als mögliche Begünstigte der neuen steuerlichen Maßnahme betroffen sein könnten. Das Königreich Spanien hat aber weder behauptet noch gar belegt, dass diese 94 Unternehmen einen bestimmten Sektor der spanischen Wirtschaft repräsentierten und dass eine ihnen entstandene Beeinträchtigung ungünstige Auswirkungen auf das Beschäftigungsniveau und die Lebenshaltungskosten innerhalb einer Wirtschaftsbranche oder in einer bestimmen Region Spaniens haben könnte. Dies ist im Übrigen auch kaum vorstellbar, da sich aus den Urteilen Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) ergibt, dass die spanische steuerliche Regelung, zu der die neue steuerliche Maßnahme gehört, von jedem spanischen Unternehmen beansprucht werden kann und damit nicht auf eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen bezogen ist (siehe oben, Rn. 6 und 18).

    32

    Damit bleibt zu prüfen, ob das Königreich Spanien rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass bei einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung Spaniens ernsthaft beeinträchtigt werden könnte.

    33

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Fall der Dringlichkeit nur dann gegeben ist, wenn der von dem Verfahrensbeteiligten, der die vorläufigen Maßnahmen beantragt, befürchtete schwere und nicht wiedergutzumachende Schaden in der Weise unmittelbar bevorsteht, dass sein Eintreten mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit vorhersehbar ist. Dieser Verfahrensbeteiligte hat in jedem Fall die Tatsachen zu beweisen, die die Erwartung eines solchen Schadens begründen sollen, wobei ein rein hypothetischer Schaden, da er vom Eintritt künftiger und ungewisser Ereignisse abhängt, den Erlass einstweiliger Anordnungen nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse Griechenland/Kommission, oben in Rn. 24 angeführt, EU:T:2012:447, Rn. 36, und vom 11. März 2013, Elan/Kommission, T‑27/13 R, EU:T:2013:122, Rn. 13).

    34

    Jedoch hat im vorliegenden Fall erstens die Kommission ihrer Stellungnahme ein Schreiben vom 9. Januar 2015 beigefügt, das der Generaldirektor der GD „Wettbewerb“ an das Königreich Spanien gerichtet hatte und in dem er den spanischen Behörden darin beipflichtete, dass der angefochtene Beschluss eng mit der ersten und zweiten Entscheidung zusammenhänge, die das Gericht für nichtig erklärt hatte. In diesem Schreiben heißt es weiter:

    „In Anbetracht dieses engen Zusammenhangs dürfen wir sie daher davon in Kenntnis setzen, dass wir die Rückforderung der von dem [angefochtenen] Beschluss betroffenen Beihilfen gegenüber Spanien nicht aktiv weiterverfolgen werden, bis der Gerichtshof über die [Rechtsmittel] befunden hat, die die Kommission gegen die genannten Urteile des Gerichts einlegen will.“

    35

    Zweitens hat die Kommission in ihren Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren dieses Schreiben vom 9. Januar 2015 dahin ausgelegt, dass damit der Sache nach die Frist für die Erfüllung der durch den angefochtenen Beschluss auferlegten Rückforderungsverpflichtung bis zu dem Zeitpunkt verlängert werde, zu dem der Gerichtshof über die Rechtsmittel gegen die beiden fraglichen Urteile entscheiden werde. Nach dem Vorbringen der Kommission „[können] die spanischen Behörden … daher die Rückforderung aussetzen, ohne dass das Königreich Spanien damit gegen Unionsrecht verstoßen würde“.

    36

    Drittens hat die Kommission am 19. Januar 2015 tatsächlich Rechtsmittel gegen die Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) eingelegt.

    37

    Aus den drei vorstehenden Feststellungen folgt, dass der Schaden, der dem Königreich Spanien aus der Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfen entstehen kann – nämlich insbesondere eine unnötige Mobilisierung eines erheblichen Personalbestands der Steuerverwaltung, finanzielle Verluste durch Zinsdifferenzen im Fall der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und der späteren Rückzahlung der rückgeforderten Beträge sowie ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren der Kommission mit etwaiger Verhängung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgeldes –, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht als so unmittelbar bevorstehend angesehen werden kann, dass er die Gewährung der beantragten Aussetzung des Vollzugs rechtfertigen könnte. Denn die Kommission hat ausdrücklich erklärt, dass sie die spanischen Behörden von ihrer Verpflichtung zur Rückforderung befreie, bis der Gerichtshof über die Rechtsmittel gegen die erwähnten Urteile entschieden habe, und dass diese Aussetzung der Rückforderungsmaßnahmen nicht gegen Unionsrecht verstoße. Jedoch hat der Richter im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bei seiner Beurteilung der Dringlichkeit diese wohlwollende Haltung der Kommission gegenüber dem Königreich Spanien zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. Angesichts dieser Haltung ist die Dringlichkeit zu verneinen.

    38

    Keines der hiergegen vom Königreich Spanien vorgetragenen Argumente vermag durchzugreifen.

    39

    Das Königreich Spanien macht zunächst geltend, das Schreiben vom 9. Januar 2015, das von einer Dienststelle der Kommission und nicht von dem Kollegium der Kommissionsmitglieder verfasst worden sei, sei weder als ein Beschluss im Sinne von Art. 288 Abs. 4 AEUV noch als ein Rechtsakt anzusehen, der auf der Grundlage der Verordnung Nr. 659/1999 ergehen könne. Dieses Schreiben stelle eine bloße Stellungnahme ohne verbindlichen Charakter dar, die den angefochtenen Beschluss, dessen Aussetzung beantragt werde, weder ergänze noch abändere. Nach Ansicht des Königreichs Spanien bedeutet das, dass der angefochtene Beschluss weiter Wirksamkeit entfaltet und dass er gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 659/1999 von jeder staatlichen Stelle durchgeführt werden muss. Solange daher das Gericht keine wirksame Aussetzung des angefochtenen Beschlusses angeordnet habe, müssten alle spanischen Verwaltungsbehörden und Gerichte die Einhaltung der sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen, insbesondere der zur Rückforderung der gewährten Beihilfen, sicherstellen.

    40

    Hierzu ist festzustellen, dass die Beurteilung der Frage, ob für den Richter des vorläufigen Rechtsschutzes eine Dringlichkeit zum Erlass von vorläufigen Maßnahmen besteht, von der tatsächlichen Situation abhängt, in der sich der Verfahrensbeteiligte befindet, der diese Maßnahmen beantragt. Die geltend gemachte Dringlichkeit ist, anders formuliert, nur dann nachgewiesen, wenn dieser Verfahrensbeteiligte tatsächlich der unmittelbar bevorstehenden und wirklichen Gefahr ausgesetzt ist, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu erleiden, wohingegen eine rein theoretische und hypothetische Gefahr nicht ausreicht. Daher kann das bloße Vorliegen einer rechtlichen Verpflichtung grundsätzlich nicht bewirken, dass für den Bürger eine Situation der Dringlichkeit entsteht, die den Erlass einer einstweiligen Maßnahme erfordert, solange zur Durchsetzung dieser Verpflichtung keine Vollstreckungsmaßnahme mit zwingendem Charakter getroffen wurde.

    41

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es z. B. im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich einer Entscheidung der Kommission, die die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe anordnet, Sache des Begünstigten dieser Beihilfe, vor dem Richter des vorläufigen Rechtsschutzes nachzuweisen, dass es ihm die innerstaatlichen Rechtsbehelfe, die ihm nach dem anwendbaren nationalen Recht zur Abwehr der sofortigen Rückforderung der Beihilfe auf der nationalen Ebene zur Verfügung stehen, nicht möglich machen, insbesondere durch die Berufung auf seine finanzielle Situation den Eintritt eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens zu vermeiden. Wird dieser Nachweis nicht geführt, d. h. wenn dieser Begünstigte seitens des nationalen Richters wirksamen Schutz erhalten kann, entscheidet der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zuständige Richter, dass in dem vor ihm anhängigen Verfahren kein Fall der Dringlichkeit gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss Elan/Kommission, oben in Rn. 33 angeführt, EU:T:2013:122, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dies trotz des Umstands, dass die Entscheidung der Kommission weiter Rechtswirkung entfaltet, und unabhängig von der Frage, ob der auf der nationalen Ebene gewährte Schutz mit dem Unionsrecht in Einklang steht. Solange die nationalen Behörden, die aufgrund der Entscheidung der Kommission zur Rückforderung einer staatlichen Beihilfe verpflichtet sind, de facto davon Abstand nehmen, ihre Rückzahlung zwingend anzuordnen, ist im Übrigen für den Begünstigten die Gefahr, diese zurückzahlen zu müssen, nicht in dem Maß unmittelbar bevorstehend, dass die Aussetzung dieser Entscheidung gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Beschluss Frankreich/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2013:396, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    42

    In diesem Zusammenhang ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes insbesondere die vom Königreich Spanien vorgetragene Argumentation als unerheblich zurückzuweisen, wonach zwischen dem rechtlich bindenden Charakter der angefochtenen Entscheidung, die vom Kollegium der Kommissionsmitglieder erlassen worden sei, und einfachen Stellungnahmen einer Kommissionsdienststelle unterschieden werden müsse, wie sie in dem Schreiben des Generaldirektors der GD „Wettbewerb“ vom 9. Januar 2015 und in den Erklärungen der Bediensteten des Juristischen Dienstes der Kommission im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegeben worden seien.

    43

    Denn einerseits ist anerkannt, dass die Kommission ermächtigt ist, in jedem Stadium eines Gerichtsverfahrens, das eine Entscheidung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder zum Gegenstand hat, auf den Vollzug dieser Entscheidung zu verzichten (vgl. in diesem Sinne Beschluss Frankreich/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2013:396, Rn. 40), wobei ein solcher Verzicht von den Bediensteten des Juristischen Dienstes der Kommission, die zu deren Vertretung in dem in Rede stehenden Rechtsstreit bevollmächtigt sind, erklärt werden kann. Jedoch hat das Königreich Spanien nicht vorgetragen, dass die Bediensteten der Kommission die Grenzen ihrer Vertretungsbefugnis überschritten hätten, als sie in dem vorliegenden Verfahren erklärt haben, dass das Schreiben vom 9. Januar 2015 der Sache nach eine Verlängerung der Frist zum Vollzug der durch den angefochtenen Beschluss auferlegten Rückforderungsverpflichtung bis zu dem Zeitpunkt darstelle, zu dem der Gerichtshof über die erwähnten Rechtsmittel entschieden haben werde, und dass die spanischen Behörden damit diese Rückforderung aussetzen könnten, ohne dabei Unionsrecht zu verletzen. (siehe oben, Rn. 35).

    44

    Andererseits steht fest, dass die zuständige Dienststelle der Kommission und nicht von Amts wegen das Kollegium der Kommissionsmitglieder gegebenenfalls vorschlägt, die nötigen Maßnahmen zur Einleitung eines Verfahrens zu erlassen, das darauf gerichtet ist, die nationalen Behörden zum Vollzug einer Entscheidung zu zwingen, sie in Verzug zu setzen oder sie bei Säumnis mit einer Sanktion zu belegen. Unter diesen Umständen hat das Königreich Spanien gegenwärtig von Seiten der Kommission nichts zu befürchten, da deren zuständige Dienststelle, d. h. die GD „Wettbewerb“, ihr versichert hat, dass sie infolge der Aussetzung der Rückforderungsmaßnahmen kein Vertragsverletzungsverfahren mit der möglichen Festsetzung eines Zwangsgelds einleiten werde. In Anbetracht der Zusage, die diese Dienststelle erteilt hat, erscheint es auch sehr unwahrscheinlich, dass diese in ihrem Bericht über die staatlichen Beihilfen in der Weise „ein verfälschtes Bild des dieser Rechtssache zugrunde liegenden Sachverhalts erzeugen“ wird (siehe oben, Rn. 29), dass eine solche Veröffentlichung bei dem Königreich Spanien zu einem schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden führen könnte.

    45

    Daher hat das Königreich Spanien nicht nachgewiesen, dass aufgrund der negativen Folgen einer Rückforderung der angeblichen Beihilfen für das Funktionieren der nationalen Verwaltung, insbesondere der Steuerverwaltung, die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt ist.

    46

    Falls die Kommission nicht an ihrer wohlwollenden Haltung gegenüber den spanischen Behörden festhalten und von diesen zu einem gegebenen Zeitpunkt verlangen sollte, umgehend die in dem angefochtenen Beschluss vorgeschriebene Rückforderung vorzunehmen, stünde es dem Königreich Spanien in jedem Fall frei, nach Art. 109 der Verfahrensordnung einen auf diese neue Tatsache gestützten Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen.

    47

    Dessen ungeachtet hält das Königreich Spanien daran fest, dass die spanischen Gerichte in jedem Fall zugunsten der Rechtsbürger gewährleisten müssten, dass aus dem Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV alle Konsequenzen gezogen würden, was die Rückzahlung der unter Verletzung dieser Vorschrift gewährten Beihilfen anbelange. Diese Gerichte müssten daher alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Befolgung des angefochtenen Beschlusses sicherzustellen, solange dieser nicht von dem Gericht ausgesetzt worden sei, da er die Rückforderung der rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen vorschreibe. Bei dem Schreiben vom 9. Januar 2015 (siehe oben, Rn. 34) und den Erklärungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens (siehe oben, Rn. 35) handle es sich um bloße Stellungnahmen der Kommission, die für den nationalen Richter nicht bindend seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset, C‑69/13, Slg, EU:C:2014:71, Rn. 28).

    48

    Diesem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Es genügt nämlich der Hinweis, dass das Königreich Spanien im vorliegenden Fall nachweisen muss, dass bei einem sofortigen Vollzug des angefochtenen Beschlusses die Gefahr bestünde, dass die Erfüllung seiner staatlichen Aufgaben und die öffentliche Ordnung in Spanien ernsthaft beeinträchtigt würden (siehe oben, Rn. 25). Es hat jedoch weder behauptet noch gar belegt, dass die spanischen Gerichte durch Klagen zur Durchsetzung der in dem angefochtenen Beschluss festgelegten Rückforderungsverpflichtung bereits so hochgradig beansprucht seien oder zu werden drohten, dass dadurch die geordnete Rechtspflege in Spanien ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Ebenso wenig trägt es vor, dass Klagen vor den spanischen Gerichten erhoben worden seien, die sich ihrer Art oder Tragweite nach gravierend oder bedrohlich auf die öffentliche Ordnung auswirken könnten.

    49

    Jedenfalls nennt das Königreich Spanien selbst nur 94 Unternehmen, die als Adressaten einer Anordnung zur Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen von dem angefochtenen Beschluss beeinträchtigt sein könnten (siehe oben, Rn. 31). Es erscheint kaum möglich, dass die Behandlung einer solchen Anzahl von Klagen die geordnete Rechtspflege in Spanien beeinträchtigen könnte. Im Übrigen sollte der nationale Richter im Rahmen dieser Streitigkeiten, ohne dass er rechtlich an die genannten Stellungnahmen der Kommission gebunden wäre, diese doch gemäß dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit als Beurteilungskriterien berücksichtigen, da die darin enthaltenen Gesichtspunkte die Erfüllung der Aufgabe vereinfachen sollen, die den nationalen Behörden im Rahmen der Durchführung der Rückforderungsentscheidung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil Mediaset, oben in Rn. 47 angeführt, EU:C:2014:71, Rn. 31).

    50

    Das Königreich Spanien macht schließlich sein Interesse daran geltend, den Wirtschaftsteilnehmern in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht ein Umfeld zu bieten, das frei von Rechtsunsicherheit sei. Es vertritt die Auffassung, angesichts der von der Kommission hervorgerufenen Rechtsunsicherheit lasse das Festhalten an den Wirkungen des angefochtenen Beschlusses weder der Steuerverwaltung noch den nationalen Richtern, noch den Unternehmen Raum für eine klare Orientierung, zumal die Unternehmen verpflichtet seien, im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens die von ihnen geschuldete jährliche Körperschaftsteuerschuld selbst zu berechnen.

    51

    Hierzu ist festzustellen, dass die von dem Königreich Spanien beklagte Rechtsunsicherheit nicht durch den angefochtenen Beschluss hervorgerufen wurde und daher auch nicht durch eine Aussetzung des Vollzugs dieser Entscheidung beseitigt werden kann. Denn die Kommission hat bereits mit ihrer Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens hinsichtlich der neuen steuerlichen Maßnahme im Jahr 2013 Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt zum Ausdruck gebracht, indem sie den spanischen Behörden aufgab, jede sich aus der Anwendung dieser Maßnahme ergebende rechtswidrige Beihilfe auszusetzen (siehe oben, Rn. 4). Jedoch wird diese Unsicherheit mindestens fortbestehen, bis der Gerichtshof über die Rechtsmittel der Kommission gegen die Urteile Autogrill España/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:939) und Banco Santander und Santusa/Kommission (oben in Rn. 6 angeführt, EU:T:2014:938) entschieden haben wird (siehe oben, Rn. 36). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diese Unsicherheit für die Unternehmen, die nationalen Gerichte und die Steuerverwaltung unüberwindbare Hindernisse geschaffen hätte. Denn es sollte den Unternehmen im Rahmen ihres Reverse-Charge-Verfahrens möglich sein, die neue steuerliche Maßnahme vorläufig unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer zukünftigen Entscheidung des Gerichtshofs anzuwenden, während die Steuerverwaltung und die nationalen Gerichte entweder unter demselben Vorbehalt vorläufige Entscheidungen erlassen könnten oder bei ihnen anhängige Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs aussetzen könnten.

    52

    Nach alledem kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich festgestellt werden, dass das Königreich Spanien nicht nachzuweisen vermocht hat, dass es ohne eine Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses unmittelbar einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden zu gewärtigen hätte. Daher liegt keine Dringlichkeit vor.

    53

    Daher ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wegen fehlender Dringlichkeit zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, die bestehenden Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 14. Dezember 1999, DSR-Senator Lines/Kommission, C‑364/99 P[R], Slg, EU:C:1999:609, Rn. 61).

    54

    Unter diesen Umständen ist der Beschluss vom 8. Januar 2015 (siehe oben, Rn. 9) aufzuheben.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

    beschlossen:

     

    1.

    Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Der Beschluss vom 8. Januar 2015 in der Rechtssache T‑826/14 R wird aufgehoben.

     

    3.

    Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

     

    Luxemburg, den 27. Februar 2015

     

    Der Kanzler

    E. Coulon

    Der Präsident

    M. Jaeger


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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