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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62011TJ0151

    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 11. Juli 2014.
    Telefónica de España, SA und Telefónica Móviles España, SA gegen Europäische Kommission.
    Rechtssache T-151/11.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2014:631

    Parteien
    Entscheidungsgründe
    Tenor

    Parteien

    In der Rechtssache T‑151/11

    Telefónica de España, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

    Telefónica Móviles España, SA mit Sitz in Madrid,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno,

    Klägerinnen,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Valero Jordana und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Königreich Spanien, vertreten zunächst durch M. Muñoz Pérez, dann S. Centeno Huerta und N. Díaz Abad, dann N. Díaz Abad und schließlich M. Sampol Pucurull, abogados del Estado,

    und durch

    Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Martínez Sánchez, A. Vázquez-Guillén Fernández de la Riva und J. Rodríguez Ordóñez,

    Streithelfer,

    wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9),

    erlässt

    DAS GERICHT (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

    Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013

    folgendes

    Urteil

    Entscheidungsgründe

    1. Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen, die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9, im Folgenden: angefochtener Beschluss). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass das System zur Finanzierung von RTVE, das vom Königreich Spanien kraft der Ley 8/2009, de 28 de agosto, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 vom 28. August 2009 zur Finanzierung von RTVE, BOE 210 vom 31. August 2009, S. 74003, im Folgenden: Gesetz 8/2009) zur Änderung der Ley 17/2006, de 5 de junio, de la radio y la televisión de titularidad estatal (Gesetz 17/2006 vom 5. Juni 2006 über Radio und Fernsehen in öffentlicher Hand, BOE 134 vom 6. Juni 2006, S. 21270, im Folgenden: Gesetz 17/2006) geändert worden sei, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

    2. Telefónica de España ist in Spanien etablierte Betreiberin im Telekommunikationsbereich, u. a. für Festnetzdienste, was die Erbringung von Bezahlfernsehangeboten über Kabel, Schnittstellen und Mietleitungen umfassen kann. Telefónica Móviles España ist eine Mobilfunkbetreiberin in Spanien. Beide Unternehmen stehen zu 100 % im Eigentum der Telefónica de España, SA. Telefónica de España ist auf dem Markt für die Erbringung audiovisueller Inhalte über ihr Netz „Internet Protocol Television“ tätig, welches die Erbringung ihres Dienstes „Imagenio“ ermöglicht.

    3. RTVE ist die spanische öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, der in diesen Bereichen durch das Gesetz 17/2006 ein öffentlicher Auftrag übertragen wurde.

    4. Das Gesetz 17/2006 sah eine duale Finanzierung von RTVE vor. Nach diesem Gesetz erzielte RTVE erstens Einnahmen mit ihren kommerziellen Tätigkeiten, insbesondere durch den Verkauf von Sendezeit für Werbung. Zweitens erhielt sie vom spanischen Staat eine Ausgleichszahlung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags. Dieses Finanzierungssystem (im Folgenden: bestehende Finanzierungsregelung von RTVE) wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Beschlüssen C (2005) 1163 endgültig vom 20. April 2005 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von RTVE (E 8/05) (Zusammenfassung im ABl. 2006, C 239, S. 17) und C (2007) 641 endgültig vom 7. März 2007 über die Finanzierung von Freisetzungsmaßnahmen bei RTVE (NN 8/07) (Zusammenfassung im ABl. 2007, C 109, S. 2) anerkannt.

    5. Am 22. Juni 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde über den Gesetzesentwurf ein, der zum Gesetz 8/2009 geführt hat. Am 5. August 2009 forderte die Kommission beim Königreich Spanien Informationen über den Gesetzesentwurf an.

    6. Durch das Gesetz 8/2009, das am 1. September 2009 in Kraft trat, wurde die bestehende Finanzierungsregelung von RTVE geändert.

    7. Das Gesetz 8/2009 sah vor, dass ab Ende 2009 Werbung, Teleshopping, Sponsoring und Zugangsdienste keine Finanzierungsquellen von RTVE mehr darstellen. Die einzigen kommerziellen Einnahmen, die RTVE nach diesem Zeitpunkt weiterhin zur Verfügung standen, waren die Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten und dem Verkauf von Eigenproduktionen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes 8/2009). Diese Einnahmen waren auf einen Betrag von fast 25 Mio. Euro begrenzt (vgl. 9. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    8. Weiter wurden durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b bis d und die Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 die folgenden drei steuerlichen Maßnahmen, die den Verlust der sonstigen kommerziellen Einnahmen ausgleichen sollten, eingeführt bzw. geändert:

    – eine neue Abgabe in Höhe von 3 % auf die Einnahmen der Betreiber von frei empfangbaren Fernsehangeboten und in Höhe von 1,5 % auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Betreiber von Bezahlfernsehangeboten; der Beitrag dieser Abgabe zum RTVE-Haushalt darf in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 15 % (in Bezug auf das frei empfangbare Fernsehen) bzw. nicht mehr als 20 % (in Bezug auf das Bezahlfernsehen) ausmachen; sämtliche Steuereinnahmen, die diese prozentualen Anteile übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 6 des Gesetzes 8/2009);

    – eine neue Abgabe in Höhe von 0,9 % auf die Bruttobetriebseinnahmen (mit Ausnahme der Einnahmen, die im Großhandel erzielt werden) der in Spanien ansässigen Telekommunikationsbetreiber, die im Betreiberregister der Kommission für den Telekommunikationsmarkt eingetragen sind und deren räumlicher Bereich sich auf das gesamte spanische Hoheitsgebiet bezieht oder über den Bereich einer einzelnen Autonomen Gemeinschaft hinausgeht und die audiovisuelle Dienste oder andere Dienste, bei denen Werbung eingeschlossen ist, für einen der folgenden Dienste erbringen: Festnetzdienste, Mobilfunkdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten; der Beitrag darf in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 25 % ausmachen und sämtliche Steuereinnahmen, die diesen prozentualen Anteil übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 des Gesetzes 8/2009);

    – einen Anteil in Höhe von 80 % der bereits bestehenden Frequenznutzungsgebühren mit einem Höchstbetrag von 330 Mio. Euro; der Überschuss wird dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen, und dieser Anteil kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum spanischen Staatshaushalt abgeändert werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 des Gesetzes 8/2009).

    9. Im Übrigen wurde die im Gesetz 17/2006 vorgesehene Ausgleichszahlung für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags beibehalten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes 8/2009). Somit war, wenn die oben erwähnten Finanzierungsquellen (und einige weitere, in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bis i des Gesetzes 8/2009 vorgesehene unbedeutende Finanzierungsquellen) nicht ausreichten, um die Gesamtheit der Kosten zu decken, die RTVE durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstanden, der spanische Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 verpflichtet, für dieses Defizit aufzukommen. Folglich wurde das System der dualen Finanzierung von RTVE in ein System der fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung umgewandelt (im Folgenden: fast ausschließlich öffentliche Finanzierung).

    10. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 legte für die Einnahmen von RTVE eine Obergrenze fest. In den zwei Jahren 2010 und 2011 durften diese Einnahmen insgesamt nicht mehr als 1,2 Mrd. Euro pro Jahr betragen, was auch der Obergrenze für die Ausgaben in jedem Geschäftsjahr entsprach. Für den Zeitraum von 2012 bis 2014 wurde die maximale Erhöhung dieses Betrags auf 1 % festgelegt, und für die nachfolgenden Jahre wurde die Erhöhung durch die Entwicklung des jährlichen Verbraucherpreisindex bestimmt.

    11. Ferner wurde die Definition des öffentlichen Rundfunkauftrags, der RTVE oblag, durch das Gesetz 8/2009 geändert. Unter anderem wurden RTVE in Bezug auf das Kinderprogramm zusätzliche Auflagen gemacht. Im Übrigen begrenzte das Gesetz den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen sowie die Ausstrahlung von Spielfilmen, die von großen internationalen Filmproduktionsunternehmen realisiert wurden, zur Hauptsendezeit.

    12. Am 2. Dezember 2009 teilte die Kommission dem Königreich Spanien mit, dass sie im Hinblick auf die Finanzierungsregelung von RTVE beschlossen habe, das Verfahren gemäß Art. 108 AEUV zu eröffnen (im Folgenden: Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) (Zusammenfassung im ABl. 2010, C 8, S. 31). Sie forderte interessierte Dritte auf, zur fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen.

    13. Am 18. März 2010 eröffnete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV, wobei sie feststellte, dass die Abgabe auf elektronische Kommunikationen gegen Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) verstoße. Am 30. September 2010 forderte die Kommission das Königreich Spanien in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu auf, die Abgabe aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der Richtlinie abzuschaffen.

    14. Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, in dem sie feststellte, dass die durch das Gesetz 8/2009 vorgesehene Änderung der Finanzierung von RTVE gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie stützte sich insbesondere auf die Feststellung, dass die drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert worden seien, nicht Bestandteil der von dem Gesetz vorgesehenen neuen Elemente der Beihilfe seien und dass eine etwaige Unvereinbarkeit dieser steuerlichen Maßnahmen mit der Genehmigungsrichtlinie daher keine Auswirkungen auf die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt habe. Im Übrigen stellte sie fest, dass die geänderte Finanzierungsregelung von RTVE im Einklang mit Art. 106 Abs. 2 AEUV stehe, da sie verhältnismäßig sei.

    Verfahren vor dem Gericht

    15. Mit Klageschrift, die am 11. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

    16. Mit am 25. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

    17. Mit am 16. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat RTVE beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

    18. Mit Beschlüssen vom 30. Juni und 22. September 2011 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesen Anträgen stattgegeben.

    19. Mit am 20. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Angaben und Informationen in den Anlagen zur Klageschrift gegenüber RTVE vertraulich zu behandeln.

    20. Mit am 10. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat RTVE Einwände in Bezug auf den gesamten Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung erhoben.

    21. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts den Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

    22. Die Streithelfer haben ihre Schriftsätze und die Klägerinnen ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der ihnen gesetzten Fristen eingereicht.

    23. Mit am 8. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Gesichtspunkte in ihren Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz von RTVE gegenüber dem Königreich Spanien und RTVE vertraulich zu behandeln.

    24. Mit am 10. bzw. 11. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen sind das Königreich Spanien bzw. RTVE den Anträgen der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung entgegengetreten.

    25. Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts den Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

    26. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 hat das Gericht die Beteiligten gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, Fragen zu beantworten. Die Beteiligten sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

    27. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 15. Oktober 2013 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

    28. Die Klägerinnen beantragen,

    – den angefochtenen Beschluss nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

    – der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen;

    – dem Königreich Spanien die durch seinen Beitritt als Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, einschließlich der den Klägerinnen entstandenen Kosten;

    – RTVE die durch ihren Beitritt als Streithelferin entstandenen Kosten aufzuerlegen, einschließlich der den Klägerinnen entstandenen Kosten.

    29. Die Kommission, das Königreich Spanien und RTVE beantragen,

    – die Klage teilweise für unzulässig zu erklären;

    – jedenfalls die Klage als unbegründet abzuweisen;

    – den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    30. Die Klage stützt sich auf fünf Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte, zweitens einen Verstoß gegen Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1), drittens eine Verletzung der in dieser Hinsicht bestehenden Begründungspflicht, viertens einen Fehler in Bezug auf den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV und fünftens einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und eine Verletzung der Begründungspflicht.

    1. Zur Zulässigkeit der Klage und der Klagegründe

    31. Die Kommission macht, unterstützt durch das Königreich Spanien und RTVE, geltend, die Klage sei teilweise unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung hätten die Klägerinnen nur in Bezug auf diejenigen Aspekte des angefochtenen Beschlusses, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen ständen. Folglich hätten sie insoweit kein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, als er Beiträge, die sie unabhängig von ihrem Verwendungszweck in jedem Fall zahlen müssten, oder Beiträge, die sie nicht zahlen müssten, betreffe. Jeder der in den Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Beiträge lasse sich von den anderen Beiträgen trennen. Daher habe die Nichtigerklärung eines dieser Beiträge keine Auswirkungen auf die übrigen Beiträge.

    32. Das Königreich Spanien macht geltend, der zweite, der dritte, der vierte und der fünfte Klagegrund seien aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen unzulässig. Diese Klagegründe seien gegen die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses gerichtet. Folglich reiche es nicht aus, die Klägerinnen als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV anzusehen, sondern sie müssten vom angefochtenen Beschluss individuell betroffen sein. Die Marktstellung der Klägerinnen werde durch das Gesetz 8/2009 jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt.

    33. Die Klägerinnen treten diesen Ausführungen entgegen.

    34. Der Unionsrichter ist befugt, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage oder einen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne zuvor über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C‑23/00 P, Slg. 2002, I‑1873, Rn. 51 und 52, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Rn. 155).

    35. Unter den gegebenen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst der Nichtigkeitsantrag der Klägerinnen und die Begründetheit der von ihnen geltend gemachten Klagegründe zu prüfen ist, ohne zuvor über die Zulässigkeit der Klage insgesamt oder die Zulässigkeit des zweiten, des dritten, des vierten und des fünften Klagegrundes zu entscheiden, da die Klage aus den nachstehend dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

    2. Zur Begründetheit

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte

    36. Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen ihre in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte verstoßen. Im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens habe die Kommission festgestellt, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE getrennt werden könnten, obwohl in dieser Hinsicht Bedenken vorgelegen hätten. Somit habe sie den Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens eingegrenzt. Diese Eingrenzung habe zu einer Beschränkung ihrer Verfahrensrechte geführt, da die Kommission nur zur Berücksichtigung von Stellungnahmen beteiligter Dritter, die der Gegenstand des Verfahrens betreffe, verpflichtet sei. Zur Frage, ob die steuerlichen Maßnahmen von den Elementen der Beihilfe getrennt werden konnten, machen die Klägerinnen daher geltend, dass sie keinen Schutz erhalten hätten, der dem Schutz vergleichbar sei, den sie erhalten hätten, wenn diese Frage Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre. Folglich sei die Situation mit derjenigen gleichzusetzen, in der die Kommission eine endgültige Entscheidung über eine Maßnahme treffe, ohne ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, obwohl die fragliche Maßnahme Anlass zu schwerwiegenden Bedenken gebe.

    37. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    38. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen soll und unerlässlich ist, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, Slg. 2011, I‑10707, Rn. 70, und Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T‑388/03, Slg. 2009, II‑199, Rn. 87).

    39. In der vorliegenden Rechtssache machen die Klägerinnen nicht geltend, die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 eröffnet. Vielmehr tragen sie vor, die Kommission habe, obwohl sie entschieden habe, das förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf dieses Gesetz zu eröffnen, die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte der Klägerinnen verletzt, als sie in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt habe, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien.

    40. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

    41. Die Feststellungen, welche die Kommission im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen traf, sind nämlich nicht geeignet, die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte der Klägerinnen zu beeinträchtigen.

    42. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die vorliegende Fallkonstellation nicht mit der Situation vergleichbar, die vorläge, wenn die Kommission entschieden hätte, kein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 zu eröffnen.

    43. Wenn die Kommission nämlich entschieden hätte, kein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 zu eröffnen, hätten die Klägerinnen keinen Gebrauch von den Verfahrensrechten machen können, die Art. 108 Abs. 2 AEUV ihnen als beteiligten Dritten garantiert.

    44. Im Übrigen hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache entschieden, ein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 zu eröffnen. Daher hätten die Klägerinnen als beteiligte Dritte Stellungnahmen einreichen können, und die Kommission hätte diese Stellungnahmen berücksichtigen können.

    45. Zunächst einmal standen die Feststellungen, welche die Kommission im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens traf, der Möglichkeit der Klägerinnen, Zweifel hinsichtlich der Abtrennbarkeit der durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen zu äußern, nicht entgegen. Wenn die Kommission nämlich beschließt, eine Maßnahme förmlich zu prüfen, fordert sie beteiligte Dritte auf, zur betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Es steht den beteiligten Dritten jedoch völlig frei, nicht nur zu den Bedenken, die von der Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert werden, sondern auch zu anderen Elementen der zu prüfenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

    46. Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine Bedenken zur Abtrennbarkeit der steuerlichen Maßnahme äußerte, hinderte sie dieser Umstand nicht daran, Bedenken zu berücksichtigen, die von beteiligten Dritten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgetragen werden. Wenn ein beteiligter Dritter in einer Stellungnahme Bedenken anmeldet, steht es der Kommission völlig frei, daraufhin eine genauere Prüfung vorzunehmen, zusätzliche Informationen einzuholen und gegebenenfalls ihren Standpunkt zu ändern. Aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 geht nämlich hervor, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine vorläufige Würdigung enthält, die der Kommission eine erste Meinungsbildung zur Frage ermöglicht, ob die zu prüfenden Maßnahmen den Charakter einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV aufweisen und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Eine solche Entscheidung hat daher nur vorbereitenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. November 2009, Andersen/Kommission, T‑87/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53). Der notwendig vorläufige Charakter der in einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Beurteilungen wird durch Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, wonach die Kommission in der abschließenden Entscheidung befinden kann, dass die zu prüfende Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, dass die angemeldete Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn bestimmte Bedingungen und Auflagen erfüllt sind, oder dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T‑190/00, Slg. 2003, II‑5015, Rn. 48).

    47. Somit können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte durch die Feststellung der Kommission im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verletzt worden seien.

    48. Keines der Argumente der Klägerinnen kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

    49. Die Klägerinnen machen erstens geltend, aus den Rn. 90 bis 99 des Urteils des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C‑290/07 P, Slg. 2010, I‑7763), gehe hervor, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, Bedenken zu berücksichtigen, die von beteiligten Dritten im Hinblick auf Elemente der zu prüfenden Maßnahme erhoben würden, wenn sie diese Bedenken in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht zum Ausdruck gebracht habe. Diese Interpretation des genannten Urteils ist jedoch fehlerhaft. In jenem Urteil hat sich der Gerichtshof nämlich auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Dokumente zu berücksichtigen, die erstens nicht während des Verwaltungsverfahrens, sondern erst später an sie übermittelt wurden, und zweitens nur vage Angaben enthalten.

    50. Zweitens vertreten die Klägerinnen unter Berufung auf die Rn. 124 bis 137 des Urteils des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission (T‑25/04, Slg. 2007, II‑3121) die Auffassung, die Kommission müsse das berechtigte Vertrauen berücksichtigen, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erwecken könnten.

    51. Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

    52. Das oben in Rn. 50 angeführte Urteil betrifft nämlich einen Fall, in dem das Gericht prüfte, ob die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens genügend Angaben gemacht hatte, so dass es dem von der durchzuführenden Maßnahme Begünstigten möglich war, ihre Bedenken im Hinblick auf ein Element der zu prüfenden Maßnahme zu erkennen, seine Argumente vorzutragen und in voller Kenntnis der Sachlage die Angaben zu machen, die er hierzu für erforderlich halten mochte. Wurden nicht genügend Angaben gemacht, kann der von einer Maßnahme Begünstigte nicht damit rechnen, dass er die Bedenken ausräumen muss, welche die Kommission im Hinblick auf die Maßnahme hegt. Daher kann er sich auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens berufen, wenn sich die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung auf diese Bedenken stützt.

    53. Diese Überlegungen lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Klägerinnen bei abweichender Auffassung die Möglichkeit hatten, zu der im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Feststellung der Kommission, der zufolge die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar sind, eine Stellungnahme einzureichen. Angesichts des notwendig vorläufigen Charakters der in einer solchen Entscheidung enthaltenen Beurteilungen der Kommission konnten die Klägerinnen nicht davon ausgehen, dass die Kommission nicht im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach Eingang ihrer Stellungnahme ihre Meinung ändern würde.

    54. Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund: Fehler in Bezug auf den Begriff der neuen Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999

    55. Der zweite Klagegrund betrifft den Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der die Überschrift „Analyse des Charakters der Maßnahmen als bestehende Beihilfe“ trägt und die Erwägungsgründe 48 bis 55 umfasst. Die Kommission ging auf das Argument des Königreichs Spanien ein, wonach das Gesetz 8/2009 keine wesentliche Änderung der bestehenden Beihilferegelung darstelle, die entsprechend der Entscheidung der Kommission in der Sache E8/05 geändert worden sei, und es sich daher nicht um eine neue Beihilfe handle, die eine neue Anmeldung erforderlich mache (vgl. 48. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    56. Die Klägerinnen machten geltend, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses insoweit den Begriff der neuen Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 verkannt, als sie festgestellt habe, dass die Änderung der Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 von der bestehenden Finanzierungsregelung abtrennbar sei. Das Gesetz könne nicht als bloße Ergänzung der bestehenden Regelung angesehen werden. Es beschränke sich nicht darauf, die Finanzierung von RTVE zu ändern, sondern habe auch den öffentlichen Auftrag dieser Anstalt geändert. Zwischen der Finanzierung und der Entwicklung des öffentlichen Auftrags bestehe jedoch ein Zusammenhang. Die Kommission habe daher nicht die Auffassung vertreten können, dass die durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Finanzierung von RTVE von der bestehenden Regelung abtrennbar sei und unabhängig geprüft werden könne.

    57. Darüber hinaus habe die Kommission auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Die von ihr im angefochtenen Beschluss vorgenommene Unterscheidung zwischen der Prüfung der Änderung der Finanzierung und der Prüfung der Änderung des öffentlichen Auftrags widerspreche ihrer Entscheidungspraxis.

    58. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, ist demgegenüber der Auffassung, dass dieser Klagegrund zurückzuweisen ist. Die Änderungen des Gesetzes 8/2009 seien von der bestehenden Regelung abtrennbar. Nur Änderungen, die das Wesen ‐ d. h. die originäre Funktionsweise ‐ einer bestehenden Regelung beträfen, seien mit ihr untrennbar verbunden. Die Änderungen des Gesetzes 8/2009 hätten jedoch nicht die Funktionsweise der bestehenden Finanzierungsregelung betroffen. Zunächst einmal hätten die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen weder die Bewertung der anderen Elemente der RTVE gewährten Beihilfe noch die potenziellen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Markt betroffen. Ferner habe der Umstand, dass die steuerlichen Maßnahmen den öffentlichen Rundfunk gestärkt hätten, weder die originäre Funktionsweise der bestehenden Regelung noch die potenziellen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt betroffen. Schließlich hätten die Anpassungen des öffentlichen Auftrags zu einer engeren Definition des öffentlichen Auftrags geführt, was keine Auswirkungen auf die Prüfung der Vereinbarkeit und auf die Einstufung der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE als bestehende Beihilfe gehabt habe.

    59. Das auf die Entscheidungspraxis der Kommission gestützte Vorbringen sei nicht relevant, da sich das Bestehen einer solchen Entscheidungspraxis nicht auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auswirken könne. Jedenfalls sei ihre Entscheidungspraxis nicht inkohärent.

    60. In diesem Zusammenhang sind zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung in Erinnerung zu rufen, bevor geprüft wird, ob die Kommission diese Vorschriften in den Erwägungsgründen 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses eingehalten hat.

    Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung

    61. Was die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung betrifft, sind nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 unter „neue Beihilfen“ alle Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zu verstehen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

    62. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe jedoch nicht zwangsläufig eine neue Beihilfe dar. Wie nämlich aus dieser Vorschrift hervorgeht, werden Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Beihilfemaßnahme haben können, nicht als Änderungen einer bestehenden Beihilfe angesehen. Um als neue Beihilfe angesehen zu werden, muss die Änderung einer bestehenden Beihilfe daher wesentlich sein.

    63. Falls die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe darstellt, muss die Kommission untersuchen, inwiewei t sie die bestehende Beihilferegelung betrifft. Grundsätzlich kann nur die Änderung als solche als neue Beihilfe angesehen werden. Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T‑195/01 und T‑207/01, Slg. 2002, II‑2309, Rn. 109 bis 111).

    64. Insofern ist die Änderung einer Beihilferegelung, welche die Ausdehnung einer bestehenden Beihilferegelung auf eine neue Kategorie von Begünstigten vorsieht, eine Änderung, die sich von der ursprünglichen Regelung eindeutig abtrennen lässt, da die Anwendung der bestehenden Beihilferegelung auf die neue Kategorie von Begünstigten die Würdigung der Vereinbarkeit der ursprünglichen Regelung nicht betrifft (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T‑189/03, Slg. 2009, II‑1831, Rn. 106).

    65. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls hervorzuheben, dass die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung nur insoweit, als sie die bestehende Regelung in ihrem Kern betrifft, als neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen ist. Folglich kann sich die Kommission darauf beschränken, nur die Elemente der bestehenden Regelung zu würdigen, die durch die Änderung in ihrem Kern betroffen sind. Was diese Elemente betrifft, steht es der Kommission frei, sich auf das Ergebnis ihrer ursprünglichen Würdigung zu stützen und auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ergebnis durch die Änderung in Frage gestellt wird. Im Hinblick auf die Mitteilungspflicht eines Mitgliedstaats führt dies dazu, dass ein Mitgliedstaat auch dann, wenn eine neue Beihilfemaßnahme die bestehende Beihilferegelung in ihrem Kern ändert, nicht zwangsläufig verpflichtet ist, die gesamte Beihilferegelung erneut mitzuteilen, sondern sich darauf beschränken kann, die Änderung mitzuteilen, vorausgesetzt, die Mitteilung enthält alle Angaben, die die Kommission benötigt, um die neue Beihilfemaßnahme zu würdigen.

    Zum Vorgehen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache

    66. Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob die Kommission in den Erwägungsgründen 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung eingehalten hat.

    67. In den Erwägungsgründen 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass sie nach Art. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 zunächst untersuchen müsse, ob die Änderung der Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 wesentlich sei. Sodann führte sie aus, der Wechsel von einer dualen Finanzierung zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung von RTVE, den das Königreich Spanien durch den Erlass des genannten Gesetzes vorgenommen habe, stelle eine wesentliche Änderung und somit eine neue Beihilfe dar. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass der Beihilfebetrag stark erhöht worden sei und die Finanzierung, die an die Werbung gekoppelt gewesen sei und keine Beihilfe dargestellt habe, durch eine Finanzierung durch den spanischen Staat ersetzt worden sei.

    68. In diesem Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der im Übrigen von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, hat sich die Kommission somit nur zu der Frage geäußert, ob die Änderungen der bestehenden Beihilferegelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 eine neue Beihilfe darstellten (siehe oben, Rn. 62). Diese Erwägungen betreffen daher nicht die Frage der Abtrennbarkeit der Änderungen der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009.

    69. In den Erwägungsgründen 51 und 52 des angefochtenen Beschlusses erläuterte die Kommission die Methode, die sie beim Umgang mit Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung anzuwenden gedachte. Unter Verweis auf Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und die oben in Rn. 63 angeführte Rechtsprechung stellte die Kommission im ersten Satz des 52. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Anpassungen, die keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme hätten, sich auch nicht auf den Kern der Beihilfe auswirkten, weswegen sie die Einordnung der Maßnahme als bestehende Beihilfe nicht berührten. Im zweiten und dritten Satz des 52. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass eine Änderung Gegenstand einer unabhängigen Würdigung sein könne, ohne dass auf die übrigen Elemente der Regelung Bezug genommen werde, wenn die Änderung zwar den Regelungskern betreffe, jedoch nicht in dem Maß, dass eine neue Würdigung notwendig wäre, und dass in diesem Fall die Mitteilungspflicht des Mitgliedstaats und die Prüfungspflicht durch die Kommission einzig und allein auf die Änderung Anwendung fänden.

    70. Diese Feststellungen sind nicht fehlerhaft. Wie nämlich oben in den Rn. 63 und 64 dargelegt wurde, ist eine Änderung, die sich nicht auf die Würdigung einer bestehenden Beihilferegelung auswirken kann, weil sie diese nicht in ihrem Kern betrifft, als von der Regelung abtrennbar anzusehen. Im Übrigen werden, wie oben in Rn. 65 dargelegt, in einem Fall, in dem eine Maßnahme, die als neue Beihilfe anzusehen ist, eine Auswirkung auf die Würdigung einer ursprünglichen Beihilferegelung haben kann, nur die Elemente der ursprünglichen Regelung, die in ihrem Kern betroffen sind, in eine neue Beihilfe umgewandelt.

    71. In den Erwägungsgründen 53 bis 55 des angefochtenen Beschlusses wandte die Kommission die oben in Rn. 69 beschriebene Methode an.

    72. So bezog die Kommission in den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses zur Frage Stellung, ob die Änderungen der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien.

    73. im 54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses untersuchte die Kommission das Verhältnis zwischen den neuen Mitteln für RTVE und den Beihilfeelementen, die im Rahmen der bestehenden Finanzierungsregelung vorgesehen waren. Nachdem sie dargelegt hatte, dass die neuen Mittel wesentlich seien und daher eine neue Beihilfe darstellten, erklärte sie weiterhin, dass sich die neuen Mittel auf „die Vereinbarkeit der Beihilfe insgesamt“ und folglich auch auf die Beihilfeelemente, die bereits nach der bestehenden Beihilferegelung zugunsten von RTVE vorgesehen seien, auswirken könnten.

    74. Im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass ihr diese Änderungen aufgrund ihrer Auswirkung auf die Vereinbarkeit der gesamten Finanzierungsregelung von RTVE hätten förmlich mitgeteilt werden müssen. Die Einordnung als „neue Beihilfe“ beziehe sich einzig und allein auf die Änderung als solche, so dass sie nur verpflichtet sei, die Qualität dieser Änderungen und deren Auswirkungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe zu überprüfen.

    75. Folglich stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses nicht fest, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten neuen Elemente der Beihilfe von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien. Vielmehr geht aus den genannten Punkten eindeutig hervor, dass sie der Auffassung war, dass das Gesetz bestimmte Elemente der bestehenden Beihilferegelung wesentlich geändert habe.

    76. Diese Interpretation wird durch das Ziel des angefochtenen Beschlusses gestützt. Die Kommission hat nämlich im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form untersucht, d. h. die Beihilferegelung zugunsten von RTVE, die nicht nur aus den neuen, durch das Gesetz eingeführten Beihilfeelementen bestand, sondern auch aus den Elementen der bestehenden Regelung, die durch das Gesetz wesentlich geändert worden waren. So hat die Kommission erstens in den Erwägungsgründen 56 bis 60 des angefochtenen Beschlusses die geänderte Definition des öffentlichen Auftrags von RTVE untersucht. Zweitens hat sie in den Erwägungsgründen 67 bis 76 des angefochtenen Beschlusses überprüft, ob im Hinblick auf diesen Auftrag und die Gesamtheit der Elemente der RTVE gewährten Beihilfe, d. h. die durch das Gesetz eingeführten öffentlichen Mittel und die Mittel, die bereits nach der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehen waren, das Risiko der Überkompensation bestand.

    77. Somit geht aus den Erwägungsgründen 54 und 55 sowie dem Ziel des angefochtenen Beschlusses eindeutig hervor, dass die Kommission nicht festgestellt hat, dass die im Gesetz 8/2009 vorgesehenen Beihilfeelemente eine neue Beihilfe darstellten, die von der bestehenden Beihilferegelung von RTVE abtrennbar sei.

    78. Dieses Ergebnis wird durch die Feststellungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt. Zwar vertrat sie die Auffassung, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der gegenwärtigen Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass sich die neuen Finanzierungsquellen auf die Rechtmäßigkeit der Regelung als solche auswirken könnten, jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung der übrigen Elemente der RTVE gewährten Beihilfe und auch nicht auf die möglichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt hätten.

    79. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann aus dem 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht gefolgert werden, dass die Kommission der Auffassung war, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Beihilfeelemente von der zugunsten von RTVE bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien.

    80. Erstens ist eine solche Interpretation nicht zwingend. Es ist nämlich auch denkbar, dass sich die Ausführungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nur auf die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und somit die fiskalische Komponente des Gesetzes beziehen. In diesem Fall beträfen die Ausführungen der Kommission in dem genannten Erwägungsgrund nur die Elemente des Gesetzes, die ihrer Meinung nach kein Bestandteil der Beihilfe waren und daher keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt haben konnten (vgl. Erwägungsgründe 61 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, deren Stichhaltigkeit im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes untersucht wird). Ebenso ist denkbar, dass die Kommission sich in diesem Erwägungsgrund auf die Feststellung beschränken wollte, dass das Königreich Spanien zwar verpflichtet gewesen sei, ihr das fragliche Gesetz mitzuteilen, jedoch keine Verpflichtung bestanden habe, ihr erneut alle Elemente der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE mitzuteilen (siehe hierzu oben, Rn. 65).

    81. Zweitens ist, auch wenn anzumerken ist, dass die genaue Tragweite der Feststellungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht ganz klar ist, jedenfalls die von den Klägerinnen vorgenommene Auslegung dieses Erwägungsgrundes zurückzuweisen, da sie der übrigen Begründung des Beschlusses und seinem Ziel diametral entgegensteht (siehe oben, Rn. 72 bis 77).

    82. Somit ist festzuhalten, dass die Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht festgestellt hat, dass die Änderungen der bestehenden Beihilferegelung von RTVE eine neue Beihilfe darstellten, die von der bestehenden Regelung komplett abtrennbar sei und Gegenstand einer unabhängigen Prüfung sein könne. Folglich hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gegen Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen.

    83. Daher ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Abtrennbarkeit der Änderung von der bestehenden Regelung

    84. Im Rahmen des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Begründungspflicht verletzt. Sie habe nicht begründet, wie sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der gegenwärtigen Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien.

    85. Dagegen ist die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, der Auffassung, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreiche.

    86. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T‑81/07 bis T‑83/07, Slg. 2009, II‑2411, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    87. Erstens ist der vorliegende Klagegrund insoweit zurückzuweisen, als er auf eine Feststellung der Kommission gerichtet ist, der zufolge die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten neuen öffentlichen Finanzierungsquellen und die Änderung der Definition des öffentlichen Auftrags von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar sein sollen. Wie oben in den Rn. 71 bis 83 dargelegt wurde, enthält der angefochtene Beschluss keine entsprechenden Feststellungen der Kommission.

    88. Zweitens ist, was die Zweifel hinsichtlich der genauen Tragweite der Feststellungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betrifft (siehe oben, Rn. 80 und 81), darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung nur dann eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, wenn nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen kann und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T‑347/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    89. In der vorliegenden Rechtssache ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Wie nämlich oben in den Rn. 72 bis 76 dargelegt wurde, geht aus den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses sowie seinem Ziel eindeutig hervor, dass die Kommission nicht der Auffassung war, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Änderungen von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien. Die Gründe, auf welche die Kommission ihre Auffassung stützte, dass die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, gehen aus den Erwägungsgründen 56 bis 76 des angefochtenen Beschlusses hervor, in denen sich die Kommission nicht auf die Prüfung der Vereinbarkeit der neuen, durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Beihilfeelemente beschränkte, sondern auch die geänderten Beihilfeelemente des Gesetzes 17/2006 prüfte.

    90. Drittens könnte, selbst wenn man – was nicht bewiesen ist ‐ annimmt, dass sich die Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Widerspruch zu den übrigen Feststellungen im angefochtenen Beschluss setzte, ein solcher Widerspruch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen. Der Lösungsansatz der Kommission und ihre wirklichen Gründe gehen nämlich aus den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses und aus dessen Zielsetzung hervor (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91. Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

    Zum vierten Klagegrund betreffend die Feststellung der Kommission, die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen seien nicht Bestandteil der Beihilfe

    92. Der vierte Klagegrund betrifft die Begründung in den Erwägungsgründen 61 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission feststellte, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfe seien.

    93. Die Klägerinnen machen geltend, die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten neuen steuerlichen Maßnahmen seien entgegen dem Vorbringen der Kommission Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten neuen Elemente der Beihilfe. Folglich sei die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe verpflichtet gewesen, auch die Vereinbarkeit der drei neuen steuerlichen Maßnahmen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Genehmigungsrichtlinie, zu prüfen.

    94. Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Die Klägerinnen beanstanden erstens, dass die Kommission die Kriterien, die für das Verhältnis zwischen einer Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung gälten, verkannt habe. Zweitens machen sie geltend, die Kommission hätte bei Anwendung der richtigen Kriterien feststellen müssen, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten neuen steuerlichen Maßnahmen Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfeelemente seien.

    Zum ersten Teil: Voraussetzungen für die Einstufung der Finanzierungsweise einer Beihilfe als deren Bestandteil

    95. Der erste Teil betrifft die Erwägungsgründe 61 bis 63 des angefochtenen Beschlusses. Im 61. Erwägungsgrund stellte die Kommission fest, dass nach dem Gesetz 8/2009 der Wechsel von einer dualen Finanzierung von RTVE zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung mit der Einführung bzw. Änderung der drei steuerlichen Maßnahmen einhergehe, deren ausdrücklicher Zweck darin bestehe, für das notwendige Steueraufkommen zu sorgen. Im 62. Erwägungsgrund wies sie darauf hin, dass sie, falls eine Abgabe Bestandteil der Beihilfe sei, die Methode, mit der die Beihilfe finanziert werde, berücksichtigen müsse und die Beihilferegelung nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären könne, wenn sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Im 63. Erwägungsgrund stellte sie fest, dass für die Einstufung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe deren Zweck mit der Beihilfe zwingend verbunden sein müsse, und zwar dahin gehend, dass das Steueraufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt werde und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirke.

    96. Die Klägerinnen machen geltend, damit steuerliche Maßnahmen, welche die Finanzierung einer Beihilfemaßnahme bezweckten, als deren Bestandteil angesehen werden könnten, reiche es entgegen den Ausführungen der Kommission im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass die steuerlichen Maßnahmen für den Beihilfebegünstigten verwendet würden. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass sich eine steuerliche Maßnahme unmittelbar auf den Betrag der Beihilfe auswirke. Dies sei nur eines von mehreren Indizien.

    97. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, ist hingegen der Auffassung, dass die im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Kriterien nicht fehlerhaft seien. Eine Abgabe könne nur dann als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien, und zwar müsse das durch die Abgabe erzielte Steueraufkommen erstens zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt werden und sich zweitens unmittelbar auf deren Höhe auswirken.

    98. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der AEU-Ver trag eine genaue Abgrenzung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV geregelt sind, und den Vorschriften über die Verzerrungen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere auch zwischen ihren Steuervorschriften ergeben und die in den Art. 116 AEUV und 117 AEUV geregelt sind, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C‑174/02, Slg. 2005, I‑85, Rn. 24).

    99. Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C‑175/02, Slg. 2005, I‑127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 25).

    100. Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil der Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 25).

    101. Was die Kriterien betrifft, nach denen sich entscheidet, ob die Finanzierungsweise einer Beihilfe ein Bestandteil dieser Beihilfe ist, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen muss, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C‑393/04 und C‑41/05, Slg. 2006, I‑5293, Rn. 46, und vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C‑333/07, Slg. 2008, I‑10807, Rn. 99).

    102. Aus dieser Rechtsprechung geht erstens hervor, dass für die Einordnung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe notwendigerweise eine zwingende nationale Rechtsvorschrift bestehen muss, die eine Verwendung der Steuer zur Finanzierung der Beihilfe vorschreibt. Folglich kann, wenn eine solche Vorschrift nicht existiert, nicht davon ausgegangen werden, dass eine Steuer für eine Beihilfemaßnahme verwendet wird, und insofern stellt die Steuer keine Modalität der Beihilfe dar. Zweitens kann der bloße Umstand, dass eine solche Vorschrift existiert, für sich genommen keine hinreichende Voraussetzung für den Nachweis sein, dass eine Steuer Bestandteil einer Beihilfemaßnahme ist. Wenn es eine solche nationale Rechtsvorschrift gibt, ist im Übrigen zu prüfen, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusst.

    103. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist es daher für die Einordnung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe nicht ausreichend, dass das Steueraufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird.

    104. Was die Rechtsprechung betrifft, auf die sich die Klägerinnen zur Untermauerung ihrer Argumentation berufen, kann keines der von ihnen angeführten Urteile das Vorbringen stützen, dem zufolge für den Beweis, dass die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, der Nachweis ausreicht, dass der aufgrund der steuerlichen Maßnahme erhobene Betrag für den Beihilfebegünstigten verwendet wird.

    105. In diesem Zusammenhang tragen die Klägerinnen vor, der Gerichtshof habe in einigen Urteilen festgestellt, dass zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme ein zwingender Verwendungszusammenhang bestehen müsse und sich das Steueraufkommen im Fall eines solchen Verwendungszusammenhangs unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirke.

    106. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 15, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C‑128/03 und C‑129/03, Slg. 2005, I‑2861, Rn. 46 und 47, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C‑266/04 bis C‑270/04, C‑276/04 und C‑321/04 bis C‑325/04, Slg. 2005, I‑9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist. Vielmehr hat sich der Gerichtshof in dem oben in Rn. 98 angeführten Urteil Streekgewest (Rn. 28) nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme zu prüfen, sondern er hat außerdem geprüft, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusste.

    107. Außerdem lagen den Urteilen, in denen der Gerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung festgestellt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe auswirken muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C‑261/01 und C‑262/01, Slg. 2003, I‑12249, Rn. 55, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C‑34/01 bis C‑38/01, Slg. 2003, I‑14243, Rn. 47), Fallkonstellationen zugrunde, in denen diese Voraussetzung erfüllt war.

    108. Daher hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie feststellte, dass für die Einstufung einer Finanzierungsart als Bestandteil einer Beihilfe deren Zweck mit der Beihilfe zwingend verbunden sein müsse, und zwar dahin gehend, dass das Steueraufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werde und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirke.

    109. Damit ist der erste Teil zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil: Anwendung der Voraussetzungen

    110. Der zweite Teil betrifft die Erwägungsgründe 64 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission feststellte, dass die Voraussetzungen, die vorliegen müssten, damit die Finanzierungsart einen Bestandteil der Beihilfemaßnahme ausmache, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

    111. Im 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Höhe der Beihilfe zugunsten von RTVE einzig und allein unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs von RTVE und der geschätzten Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt werde. Praktisch und entsprechend der gesetzlichen Regelung sei die Finanzierung von RTVE damit unabhängig vom Steueraufkommen, da sie ausschließlich von den Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags abhänge. Daher hänge die geplante Gesamtfinanzierung von RTVE zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nicht von der Höhe des spezifischen Steueraufkommens ab, sondern stamme auf jeden Fall aus dem spanischen Staatshaushalt. Einerseits dürften die Einnahmen durch die Steuern zur Finanzierung von RTVE die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht übersteigen, und überschüssige Einnahmen würden an den Staatshaushalt rückerstattet. Andererseits gelte, dass wenn die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags das Steueraufkommen überstiegen, die Differenz mit Beiträgen aus dem Staatshaushalt vervollständigt werde. Die Erzielung eines höheren oder geringeren Steueraufkommens wirke sich daher nicht auf die vorgesehenen Beträge aus. Falls die Einnahmen aus den neuen Steuerquellen nicht ausreichend sein sollten, um das durch den Wegfall der Werbung entstandene Finanzierungsdefizit zu decken, würden die notwendigen Mittel gemäß Art. 33 des Gesetzes 17/2006 aus dem Staatshaushalt geleistet.

    112. Im Übrigen vertrat die Kommission im 65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, der Umstand, dass der Zusammenhang zwischen den Steuern und dem Zweck, zu dem diese eingeführt würden, in der Gesetzesbegründung und im Gesetz 8/2009 selbst genannt werde, an dieser Schlussfolgerung nichts ändere. Bei der Abfassung des Gesetzestexts werde die Qualität des Zusammenhangs zwischen den Steuern und der Beihilfe nicht festgelegt.

    113. Schließlich kam die Kommission im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert worden seien, nicht Bestandteil der Beihilfe seien und ihre Unvereinbarkeit mit der Genehmigungsrichtlinie daher keine Auswirkungen auf den Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt habe.

    114. Die Klägerinnen halten diese Feststellungen für fehlerhaft. Ihrer Meinung nach hätte die Kommission feststellen müssen, dass die in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Steuer Bestandteil der durch dieses Gesetz eingeführten Beihilfeelemente sei.

    115. Nach Art. 5 Abs. 1 und 7 des Gesetzes 8/2009 seien die mit diesem Beitrag erzielten Einnahmen für die Finanzierung von RTVE zu verwenden und hätten somit im Wesentlichen keinen anderen Verwendungszweck. Im Übrigen seien die für die Abgabepflichtigen, die auf den drei durch das Gesetz eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen unterlägen, geltenden Prozentsätze so festgelegt worden, dass der spanische Staat einen Betrag erheben könne, der es ihm ermögliche, die durch die Abschaffung der Werbung entstandene Finanzierungslücke zu decken.

    116. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei der Zusammenhang zwischen den neuen steuerlichen Maßnahmen und der RTVE zugedachten Beihilfemaßnahme nicht unterbrochen. Erstens könne eine Verpflichtung des spanischen Staates, die notwendigen Mittel für RTVE bereitzustellen, nicht aus Art. 33 des Gesetzes 17/2006 abgeleitet werden. Zweitens sei eine Garantie des spanischen Staates nur ergänzend und hypothetisch, was zum einen durch die Beschwerden von RTVE, denen zufolge ihr aufgrund unterbliebener Zahlungen der privaten Betreiber bzw. aufgrund der fehlerhaften Berechnung von Beiträgen der privaten Betreiber Liquiditätsengpässe entstanden seien, und zum anderen durch den Umstand, dass der spanische Staat in der Praxis nicht bereit sei, eine solche Garantieverpflichtung einzuhalten, bestätigt werde. Drittens könne sich die Kommission nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Überschüsse dem spanischen Staatshaushalt rückerstattet würden. Zum einen werde das gesamte Steueraufkommen bis zur vorgesehenen Obergrenze zwangsläufig für die Finanzierung von RTVE verwendet. Zum anderen sei eine Zuweisung zum spanischen Staatshaushalt nur eine eher theoretische und jedenfalls eine Notlösung, da das Gesetz 8/2009 die Einrichtung eines Rücklagenfonds vorsehe, der sich aus den Einnahmen zusammensetze, die über die tatsächlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags hinausgingen.

    117. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kommission jedenfalls zur Erbringung des Nachweises, dass die in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene steuerliche Maßnahme kein Bestandteil der Beihilfe sei, hätte nachweisen müssen, dass sich der spanische Staat sogar für den Fall, dass die Steuer rechtswidrig sei, verpflichtet habe, den gesamten RTVE-Haushalt zu finanzieren. Aus dem Gesetz gehe jedoch hervor, dass die privaten Betreiber die wirtschaftliche Last der Finanzierung von RTVE tragen müssten.

    118. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, weist dieses Vorbringen zurück.

    119. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen für den Nachweis, dass die durch Art. 5 des Gesetzes 8/2009 eingeführte Steuer Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Elemente der Beihilfe sei, an erster Stelle Argumente vortragen, die auf den Nachweis gerichtet sind, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen dieser steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE vorliege.

    120. Wie jedoch bereits oben in den Rn. 101 bis 108 dargelegt wurde, ist es für die Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als Bestandteil einer Beihilfe nicht ausreichend, dass zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Es muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich die steuerliche Maßnahme unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirkt.

    121. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass einige der von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente so verstanden werden können, dass sie nicht nur auf die Voraussetzung des Vorliegens eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE, sondern auch auf die Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Nachweis einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe gerichtet sind.

    122. Daher ist zunächst zu prüfen, ob die von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente die Feststellung der Kommission, dass sich das Steueraufkommen aus den drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten Abgaben nicht unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe für RTVE auswirke, in Frage stellen können.

    123. Nach dem Gesetz 8/2009 wird die Höhe der Beihilfe zugunsten von RTVE unter Berücksichtigung der Nettokosten für die Erfüllung des RTVE übertragenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt. Die Höhe der an RTVE gezahlten Beihilfe hängt somit nicht von der Höhe der Beträge ab, die aufgrund der durch das Gesetz eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen eingezogen werden.

    124. Denn zum einen sieht Art. 33 des Gesetzes 17/2006 in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Fassung für den Fall, dass die Einnahmen von RTVE die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags überschreiten, eine Neuzuweisung des Überschussbetrags vor. Soweit der Überschuss maximal 10 % der veranschlagten jährlichen Kosten von RTVE beträgt, wird er einem Rücklagenfonds zugewiesen. Soweit er diese Obergrenze überschreitet, wird er in die Staatskasse eingezahlt.

    125. Was das in den Rücklagenfonds eingezahlte Geld betrifft, geht aus Art. 8 des Gesetzes 8/2009 hervor, dass dieses nur mit ausdrücklicher Zustimmung des spanischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen verwendet werden darf und dass es, wenn es nicht innerhalb von vier Jahren verwendet wird, dazu dient, die aus dem spanischen Staatshaushalt zu zahlenden Ausgleichsbeträge zu senken. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das in den Rücklagenfonds eingezahlte Geld unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe für RTVE auswirkt.

    126. Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 eine absolute Obergrenze für die Einnahmen von RTVE vor, die für die Jahre 2010 und 2011 bei 1,2 Mrd. Euro liegt. Beträge, die diese Obergrenze überschreiten, werden direkt dem spanischen Staatshaushalt neu zugewiesen.

    127. Zum anderen wird nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 in Fällen, in denen die Einnahmen von RTVE nicht ausreichen, um die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags zu decken, die Differenz mit Beiträgen aus dem spanischen Staatshaushalt ausgeglichen.

    128. Daher hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Höhe der Beträge, die aufgrund der drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen eingezogen wurden, sich nicht unmittelbar auf die Höhe der von RTVE erhaltenen Beihilfe, die anhand der Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt wurde, auswirken konnte.

    129. Keines der Argumente der Klägerinnen kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

    130. Erstens ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der bloße Umstand, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen den Verlust der kommerziellen Einnahmen von RTVE ausgleichen sollten (vgl. 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), als Nachweis dafür, dass die Finanzierungsart Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, nicht ausreichend. Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass dieser Umstand für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Abgabe und dem Abgabenvorteil darzutun (Urteil Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 26 und 27).

    131. Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie im 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Verpflichtung des spanischen Staates, die Differenz zwischen den durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTVE entstehenden Kosten und den RTVE zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln auszugleichen, aus Art. 33 des Gesetzes 17/2006 abgeleitet werden könne. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 sieht eine solche Verpflichtung ausdrücklich vor und verweist auf Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006, der ebenfalls eine solche Verpflichtung vorsieht.

    132. Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass, selbst wenn eine solche Verpflichtung theoretisch existieren sollte, der spanische Staat in der Praxis nicht bereit sei, den RTVE-Haushalt aus eigenen Haushaltsmitteln aufzustocken.

    133. Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

    134. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Daher sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 7).

    135. Die Klägerinnen haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die beweisen könnten, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den angefochtenen Beschluss erließ, über Informationen verfügte, aus denen hervorging, dass der spanische Staat nicht bereit war, den Haushalt von RTVE gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 aufzustocken. Alle Unterlagen, die sie hierzu vorgelegt haben, betreffen nämlich den Zeitraum nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, d. h. nach dem 20. Juli 2010.

    136. Viertens machen die Klägerinnen geltend, eine steuerliche Maßnahme, die eine Beihilfemaßnahme finanzieren solle, könne nur dann nicht als Bestandteil der Beihilfe angesehen werden, wenn die Kommission beweise, dass sich der Mitgliedstaat für den Fall, dass die steuerliche Maßnahme mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein sollte, zur Finanzierung der gesamten Beihilfemaßnahme verpflichtet habe.

    137. Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

    138. Zwar hat in einem Fall, in dem bei Anwendung der beiden genannten Kriterien ‐ nämlich der Voraussetzung eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE und der Voraussetzung des Nachweises einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe ‐ die steuerliche Maßnahme als Bestandteil der Beihilfemaßnahme anzusehen ist, wie z. B. im Fall einer parafiskalischen Maßnahme, bei der eine steuerliche Abgabe insgesamt oder zu einem bestimmten Teil dem Beihilfebegünstigten unmittelbar und unbedingt zugewiesen wird, die Unvereinbarkeit der fiskalischen Komponente eine unmittelbare Auswirkung auf die Beihilfemaßnahme. In einem solchen Fall führt nämlich die völlige oder teilweise Unvereinbarkeit der fiskalischen Komponente der parafiskalischen Maßnahme dazu, dass die Beihilfemaßnahme gestrichen oder ihr Betrag gekürzt wird.

    139. Im vorliegenden Fall war jedoch in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 vorgesehen, dass, wenn die finanziellen Ressourcen nicht ausreichten, um alle Kosten von RTVE im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, der spanische Staat verpflichtet war, für das Defizit aufzukommen. Daher hing die Höhe der Beihilfe hier nicht unmittelbar von der steuerlichen Maßnahme ab.

    140. Somit hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht unmittelbar von den Abgaben abhing, die aufgrund der kraft des Gesetzes 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen erhoben wurden.

    141. Wie bereits oben in Rn. 120 dargelegt wurde, müssen die Voraussetzung des zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme und die Voraussetzung des Nachweises einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfemaßnahme kumulativ vorliegen, damit die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen als Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfe angesehen werden können.

    142. Da die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist, müssen die Argumente, die von den Klägerinnen geltend gemacht werden, um nachzuweisen, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE besteht, mangels Relevanz nicht geprüft werden.

    143. Daher ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Verletzung der Begründungspflicht

    144. Der fünfte Klagegrund betrifft die Begründung in den Erwägungsgründen 67 bis 73 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission prüfte, ob die Gefahr einer Überkompensation bestand, und feststellte, dass keine Indizien dahin gehend vorlägen, dass die geschätzte jährliche Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE die vernünftigerweise zu erwartenden Kosten übersteigen würde oder dass die Kompensation letztendlich die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen würde. Im 71. Erwägungsgrund stellte die Kommission insbesondere fest:

    „Spanien zeigte … auf, dass der geplante Haushalt auch weiterhin mit den in den Vorjahren veranschlagten jährlichen Kosten in Einklang stehe und dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der bloßen Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der Kosten erreicht werden könnte, weder gegenwärtig noch in naher Zukunft. RTVE müsse auch weiterhin eine große Zuschauerschaft gewinnen und der Wegfall der Werbespots mache die Finanzierung und Ausstrahlung zusätzlicher Produktionen erforderlich. Im Vergleich mit den Zahlen der vorhergehenden Geschäftsjahre (2007: 1,177 Mrd. EUR; 2008: 1,222 Mrd. EUR; 2009: 1,146 Mrd. EUR) und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten (in Höhe von 104 Mio. EUR) für die Produktionen zur Ausfüllung der Sendezeit, die zuvor für Werbung reserviert war, und der übrigen kommerziellen Einnahmen (die schätzungsweise kaum 25 Mio. EUR ausmachen) erscheint ein Deckelbetrag in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die haushaltsmäßig eingeplanten Kosten angemessen und stellt den Betrag für die jährlichen Haushaltskosten dar, der sich als Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags bei vernünftiger Betrachtungsweise als angemessen erweist. Außerdem schließe das Nettokostendeckungsprinzips [ sic ] bei Anwendung auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt notwendigerweise deren Schutz gegenüber Einnahmeschwankungen auf dem Werbemarkt ein.“

    145. Der fünfte Klagegrund besteht aus zwei Teilen, und zwar erstens einem Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und zweitens einer Verletzung der Begründungspflicht.

    Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

    146. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, als sie die Finanzierungsregelung von RTVE genehmigt habe, ohne gewährleistet zu haben, dass durch die Finanzierungsregelung keine Gefahr der Überkompensation entstehe.

    147. Erstens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses keine hinreichend detaillierte Ex-ante -Kontrolle vorgenommen und sich auf bloße Indizien gestützt. Zweitens machen sie geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Wirtschaftskrise zu einem Rückgang der kommerziellen Einnahmen im Jahr 2010 und somit zu einem Rückgang der Gesamteinnahmen von RTVE geführt habe.

    – Zur Rüge des Fehlens einer hinreichend detaillierten Kontrolle

    148. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission müsse, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr der Überkompensation vorliege, detaillierte Informationen beschaffen und ihre Überlegungen zum Ausschluss einer Überkompensation klar darlegen. Dabei dürfe sie sich nicht bloß auf Indizien stützen. In der vorliegenden Rechtssache habe sich die Kommission jedoch darauf beschränkt, die Haushaltsmittel, die RTVE nach dem dualen Finanzierungssystem zur Verfügung gestanden hätten, mit den Haushaltsmitteln zu vergleichen, die ihr nach dem System der fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung gemäß dem Gesetz 8/2009 zur Verfügung stünden. Dieses Vorgehen sei fehlerhaft, da die tatsächlichen Kosten, die RTVE durch die Erfüllung des öffentlichen Auftrags gemäß dem Gesetz 8/2009 entstünden, gesunken seien. Da RTVE als Betreiberin nicht mehr dem kommerziellen Druck ausgesetzt sei, der mit der Beteiligung am Werbemarkt einhergehe, könne sie ein anderes Programm entwickeln und müsse nicht mehr im gleichen Umfang Mittel für den Rechteerwerb aufwenden. Daher habe sich die Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht auf die Feststellung beschränken können, dass RTVE auch weiterhin eine große Zuschauerschaft gewinnen müsse und ihr zusätzliche Produktionskosten in Höhe von 104 Mio. Euro zur Ausfüllung der durch den Wegfall der Werbung frei gewordenen Sendezeit entstünden. Im Übrigen reiche das bloße Bestehen nachträglicher Kontrollmechanismen nicht aus, um die Gefahr der Überkompensation auszuschließen.

    149. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    150. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den Inhalt von Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie den rechtlichen Kontext dieser Vorschrift zu verweisen.

    151. Art. 106 Abs. 2 AEUV bestimmt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Im Übrigen bestimmt diese Vorschrift, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

    152. Damit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer durch Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut worden sein, und der Hoheitsakt muss die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definieren; zweitens darf der Wirtschaftsteilnehmer keine übermäßigen Ausgleichszahlungen erhalten, und die staatliche Finanzierung darf den Wettbewerb auf dem ausländischen Markt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T‑289/03, Slg. 2008, II‑81, Rn. 181 und 222).

    153. In der vorliegenden Rechtssache stellen die Klägerinnen nicht die Feststellungen der Kommission in Frage, denen zufolge RTVE durch Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut wurde und der Hoheitsakt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definiert.

    154. Vielmehr machen sie geltend, die Feststellung der Kommission im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der zufolge keine Indizien dahin gehend vorlägen, dass die geschätzte jährliche Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE die vernünftigerweise zu erwartenden Kosten übersteigen würde oder dass die Kompensation letztendlich die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen würde, mit einem Fehler behaftet sei, da die Kommission die Gefahr der Überkompensation nicht ausreichend geprüft habe.

    155. Bevor diese Rüge untersucht wird, ist auf die Grundsätze zu verweisen, welche die Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission im Bereich der öffentlichen Versorgung und insbesondere im Bereich der Rundfunkdienstleistungen durch das Gericht regeln.

    156. Gemäß Art. 14 AEUV tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Art. 14 AEUV sieht außerdem vor, dass diese Grundsätze und Bedingungen unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren, festgelegt werden.

    157. Gemäß dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, zählt zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf diese Dienste die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind.

    158. Im Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, wird hervorgehoben, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren. Aus diesem Protokoll geht ferner hervor, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

    159. Folglich verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Festlegung der Ausgleichszahlung für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 152 angeführt, Rn. 220).

    160. Daher ist die Kontrolle der Kommission hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs begrenzt (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 152 angeführt, Rn. 220).

    161. Was die Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission durch das Gericht in diesem Bereich betrifft, so liegen der Beurteilung der Kommission komplexe wirtschaftliche Tatsachen zugrunde. Daher ist die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Entscheidung der Kommission noch begrenzter als die von der Kommission vorgenommene Kontrolle der Maßnahme des betreffenden Mitgliedstaats. Sie ist auf die Prüfung beschränkt, ob dieser Ausgleich für die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich ist oder ob umgekehrt die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 152 angeführt, Rn. 221 und 222).

    162. Die Klägerinnen beschränken sich bei ihrer Rüge auf das Vorbringen, dass die Kommission die Gefahr der Überkompensation nicht angemessen untersucht habe, da sie nicht hinreichend detailliert geprüft habe, ob der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Betrag von 1,2 Mrd. Euro den Kosten entspreche, die RTVE durch die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entstünden.

    163. Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerinnen sich darauf beschränken, nur einen der in der Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehenen Kontrollmechanismen in Frage zu stellen, obwohl die Finanzierungsregelung eine Reihe von Kontrollmechanismen festlegt, die gewährleisten sollen, dass RTVE nur die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Mittel erhält.

    164. In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die wirtschaftliche Dimension der Tätigkeit von RTVE durch ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 wird die Tätigkeit von RTVE durch einen Rahmenauftrag, der vom Gesetzgeber genehmigt wird und eine Laufzeit von neun Jahren hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006), und Programmverträge zur Konkretisierung des Rahmenauftrags, die von der Regierung genehmigt werden und eine Laufzeit von drei Jahren haben (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes 17/2006), bestimmt. Diese Verträge müssen Angaben zur wirtschaftlichen Dimension der Tätigkeit von RTVE sowie zu den Grenzen ihres jährlichen Wachstums enthalten, wobei die wirtschaftliche Dimension unter Berücksichtigung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags zu bestimmen ist.

    165. Ferner sollen die Finanzierungsquellen von RTVE eine Überkompensation ausschließen. Wie bereits oben in den Rn. 6 bis 9 dargelegt wurde, wird RTVE aus verschiedenen Quellen finanziert, die in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes 8/2009 aufgeführt sind. Die Hauptfinanzierungsquellen sind erstens die Einnahmen aus den drei durch die Art. 4 bis 6 dieses Gesetzes eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und zweitens die jährliche Ausgleichszahlung aus dem spanischen Staatshaushalt gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes. Durch die Festlegung der Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung lässt sich daher der vorläufige Betrag der Einnahmen anpassen, über die RTVE in einem bestimmten Geschäftsjahr verfügt. Was jedoch die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung betrifft, ist sie nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006 so festzulegen, dass die Summe aus der Ausgleichszahlung und den sonstigen Einnahmen, die RTVE zur Verfügung stehen, nicht die Kosten für die Erfüllung des RTVE obliegenden öffentlich-rechtlichen Auftrags im betreffenden Haushaltsjahr überschreitet.

    166. Im Übrigen sieht Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes 17/2006 in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Fassung vor, dass, wenn am Ende eines Geschäftsjahrs festgestellt wird, dass der an RTVE gezahlte Ausgleich die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Rundfunkauftrags in dem betreffenden Geschäftsjahr überschreitet, der Überschuss, der nicht dem Rücklagenfonds zugewiesen wird, von den Beträgen abgezogen wird, die im spanischen Staatshaushalt dem folgenden Geschäftsjahr zugewiesen sind.

    167. Schließlich sieht die Finanzierungsregelung von RTVE auch nachträgliche Kontrollmechanismen vor. Wie die Kommission im 72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, beinhaltet die Finanzierungsregelung von RTVE erstens Mechanismen zur Haushaltskontrolle in Form einer internen Kontrolle, die von der spanischen Zentralen Aufsichtsbehörde für die staatliche Verwaltung IGAE (Intervención General de la Administración del Estado) durchgeführt wird, und einer externen Kontrolle durch ein spezialisiertes Privatunternehmen, zweitens die Überwachung der Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE und deren jährliche Buchführung durch das spanische Parlament und die spanische Rundfunkregulierungsbehörde und drittens eine Kontrolle durch den spanischen Rechnungshof.

    168. Zwar sind die oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen ihrem Wesen nach abstrakt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung überprüft hat. Daher konnte sie sich auf die Prüfung beschränken, ob ausreichende Kontrollmechanismen vorlagen, die gewährleisten, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe, den RTVE für ein bestimmtes Geschäftsjahr unter Anwendung dieser Finanzierungsregelung erhält, nicht die Nettokosten für die Erfüllung des RTVE übertragenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags überschreitet.

    169. Die Klägerinnen haben keine Argumente vorgetragen, die speziell die Wirksamkeit der oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen in Frage stellen. Soweit sie geltend machen, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf ihre früheren Entscheidungen zur Finanzierung von RTVE beziehen dürfe, ist festzustellen, dass die Kommission nur insoweit zur Prüfung der Vereinbarkeit der Elemente der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE verpflichtet war, als sie vom Gesetz 8/2009 betroffen waren (siehe oben, Rn. 65). Soweit daher die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen, wie sie in der alten Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehen waren, durch die Änderungen des Gesetzes 8/2009 nicht in Frage gestellt wurde, sprach nichts dagegen, dass die Kommission auf ihre frühere Prüfung dieser Kontrollmechanismen verwies.

    170. Was zweitens speziell die Rügen betrifft, die die Klägerinnen zu den Beurteilungen der Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgetragen haben, ist die Funktion des Betrags von 1,2 Mrd. Euro, der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 festgelegt ist, zu untersuchen, bevor geprüft wird, ob die Kontrolle der Kommission unzureichend war.

    171. Zur Funktion des Betrags von 1,2 Mrd. Euro ist zunächst festzustellen, dass die Kommission keine Finanzierungsregelung genehmigt hat, die vorsieht, dass RTVE in einem bestimmten Geschäftsjahr über einen Haushalt in dieser Höhe verfügt. Wie nämlich oben in den Rn. 164 bis 167 dargelegt wurde, sieht das Gesetz 8/2009 Mechanismen vor, die gewährleisten sollen, dass die Beihilfe zugunsten von RTVE den Nettokosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entspricht. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 sieht daher für den Haushalt von RTVE eine absolute Obergrenze in Höhe von 1,2 Mrd. Euro vor, d. h. eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf, obwohl das Haushaltsvolumen von RTVE höher sein könnte, wenn die Kosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags das einzige relevante Kriterium wären. In Anwendung dieser Obergrenze darf der Haushalt von RTVE den Höchstbetrag von 1,2 Mrd. Euro nicht überschreiten. Er kann jedoch unter dieser Grenze liegen, wenn die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags in einem Geschäftsjahr niedriger sind.

    172. Daher ist die Rüge der Klägerinnen, dass die Kosten von RTVE für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags möglicherweise unter dem Betrag von 1,2 Mrd. Euro liegen könnten, zurückzuweisen. Die oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen gewährleisten nämlich, dass sich der Betrag der Beihilfe für ein bestimmtes Geschäftsjahr in einem solchen Fall auf die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags beschränkt.

    173. Was ferner die Rügen betrifft, mit denen die Klägerinnen der Kommission eine unzureichende Kontrolldichte im Hinblick auf die Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro vorwerfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Ausgleichszahlung für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags über ein weites Ermessen verfügen und dass, was die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichszahlung für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag betrifft, der Umfang der von der Kommission ausgeübten Kontrolle begrenzt ist und die Befugnis des G erichts, eine Entscheidung der Kommission zu überprüfen, noch begrenzter ist (siehe oben, Rn. 159 bis 161). Folglich ist die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat.

    174. In der vorliegenden Rechtssache ist keines der von den Klägerinnen geltend gemachten Argumente für den Nachweis geeignet, dass die Ausführungen im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, denen zufolge eine Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro angemessen ist, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalten.

    175. Erstens entspricht, wie die Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte, der Betrag von 1,2 Mrd. Euro dem durchschnittlichen Haushalt, der RTVE im Rahmen der dualen Finanzierung zur Verfügung stand.

    176. Zweitens geht aus dem 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Entstehung zusätzlicher Kosten in Höhe von 104 Mio. Euro zur Ausfüllung der Sendezeit, die zuvor für Werbung reserviert war, und Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag im Bereich der Programmplanung, die RTVE durch das Gesetz 8/2009 auferlegt worden waren, berücksichtigt hatte und zu dem Ergebnis kam, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der Kosten von RTVE erreicht werden könnte.

    177. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind diese Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft. Es steht nämlich nicht fest, dass die RTVE durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags entstehenden Kosten wesentlich niedriger wären als die Kosten, die ihr nach der Regelung des Gesetzes 17/2006 entstanden waren. Zwar stellte die Kommission im 59. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Rückzug von RTVE vom Fernsehwerbemarkt zur Stärkung des öffentlichen Auftrags dienen könne, da die Programmgestaltung in geringerem Umfang von kommerziellen Erwägungen und den veränderlichen kommerziellen Einnahmen abhängig sein werde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann jedoch aus dem bloßen Umstand, dass RTVE als Betreiberin nicht mehr dem kommerziellen Druck ausgesetzt ist, der mit der Beteiligung am Werbemarkt einhergeht, nicht gefolgert werden, dass sie in der Lage wäre, ein anderes Programm zu entwickeln, mit dem wesentlich niedrigere Kosten verbunden wären. Art. 106 Abs. 2 AEUV hindert nämlich einen Staat nicht daran, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag eine weite Definition vorzunehmen, die es der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erlaubt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten und gleichzeitig eine bestimmte Zuschauerquote beizubehalten (Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T‑442/03, Slg. 2008, II‑1161, Rn. 201).

    178. Drittens beging die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, dass sie nicht näher untersucht hat, ob der Übergang zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung und die Änderung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Auswirkungen auf die Kosten von RTVE haben konnte. Angesichts des Umstands, dass der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Betrag von 1,2 Mrd. Euro nur eine Obergrenze für den Haushalt von RTVE darstellt und die oben in den Rn. 164 bis 167 dargelegten Mechanismen gewährleisten, dass die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht die Nettokosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags übersteigt, war die Kommission nämlich nicht verpflichtet, eine genauere Prüfung vorzunehmen.

    179. Viertens ist, soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission hätte auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden reagieren müssen, festzustellen, dass die Kommission selbst im 69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme äußerte, jedoch nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe. Jedenfalls kann der Umstand, dass sie nicht alle kritischen Stellungnahmen der nationalen Behörden in Bezug auf einen Gesetzesentwurf detailliert geprüft hat, für sich genommen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler ihrerseits nachweisen, insbesondere wenn es sich um einen Bereich handelt, in dem den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zukommt und die Kommission nur eine begrenzte Kontrolle ausübt.

    180. Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Feststellung im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der zufolge eine Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro angemessen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält.

    181. Die Rüge, dass keine hinreichend detaillierte Ex-ante -Kontrolle durchgeführt worden sei, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.

    – Zur Rüge der fehlenden Berücksichtigung des Rückgangs der kommerziellen Einnahmen

    182. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Wirtschaftskrise zu einem Rückgang der kommerziellen Einnahmen im Jahr 2010 und somit zu einem Rückgang der Gesamteinnahmen von RTVE geführt habe.

    183. Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, widerspricht diesem Vorbringen.

    184. Hierzu ist festzustellen, dass schon nach der dualen Finanzierung, die durch das Gesetz 17/2006 eingeführt worden war, nicht die Höhe der kommerziellen Einnahmen, sondern die Kosten, die mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verbunden sind, das Kriterium für die Festsetzung des RTVE-Haushalts waren. Wie nämlich aus dem siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, war bereits im Rahmen der dualen Finanzierung der Haushaltsausgleich durch den spanischen Staat für das Jahr 2009 gestiegen, da sich die Reduzierung der Werbeeinnahmen von RTVE in diesem Jahr bemerkbar machte.

    185. Folglich ist der bloße Umstand, dass die Kommission nicht berücksichtigt hat, dass die kommerziellen Einnahmen, die RTVE mit dem Verkauf von Werbesendeplätzen erzielte, während der dualen Finanzierung gesunken waren, nicht als Nachweis dafür geeignet, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

    186. Daher ist auch diese Rüge und somit der erste Teil des fünften Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

    187. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verletzt. Erstens habe sie die Feststellung, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe, nicht ausreichend begründet. Zweitens sei sie nicht ausreichend auf die Wettbewerbsverzerrungen eingegangen, die durch die Verpflichtungen zur Zahlung der durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Beiträge entstanden seien.

    – Zur ersten Rüge: unzureichende Begründung des Fehlens einer Gefahr der Überkompensation

    188. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die Gründe, die gegen eine Gefahr der Überkompensation sprächen, nicht ausreichend begründet. Zunächst einmal hätte die Kommission auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden, die Bedenken im Hinblick auf eine Überkompensation geäußert hätten, näher eingehen müssen. Außerdem habe die Kommission keine speziellen Informationen zum Unternehmensplan von RTVE für die nächsten Jahre und zu den Nettokosten der Erfüllung des öffentlichen Auftrags geliefert. Abgesehen von der knappen Argumentation der Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fehle es an genauen Angaben, denen sich die Gesichtspunkte, die der Argumentation der Kommission zugrunde lägen, entnehmen ließen. Daher seien die Klägerinnen nicht in der Lage, auf der Grundlage des Beschlusses andere Stellungnahmen einzureichen als diejenigen, die sie in der Klageschrift formuliert hätten. Darüber hinaus dürfe sich die Kommission nicht auf eine Begründung beziehen, die sie in einer früheren Entscheidung in Bezug auf RTVE angegeben habe.

    189. Die Kommission, unterstützt von RTVE, ist der Auffassung, dass sie in den Erwägungsgründen 67 bis 69 und 71 bis 73 des angefochtenen Beschlusses ihre Feststellung, dass keine Indizien für eine Überkompensation vorlägen, ausreichend begründet habe.

    190. Angesichts der oben in Rn. 86 dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreichend war.

    191. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen beschränkte sich nämlich die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die der Feststellung der Kommission, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe, zugrunde lag, nicht auf den 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses. Denn in den Erwägungsgründen 67 bis 73 des angefochtenen Beschlusses bezog sich die Kommission auch auf die oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen. Auch in den Erwägungsgründen 14, 16 und 17 des angefochtenen Beschlusses verwies die Kommission auf die Kontrollmechanismen.

    192. Was ferner die Rüge betrifft, mit der die Klägerinnen die abstrakte Natur einiger dieser Ausführungen beanstanden, geht aus dem angefochtenen Beschluss eindeutig hervor, dass sich die Kommission darauf beschränkte, eine Beihilferegelung zu genehmigen, die RTVE eine Beihilfe gewährte, die den Nettokosten der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprach, und sie sich nicht zur Vereinbarkeit einer Beihilfe in Höhe von 1,2 Mrd. Euro geäußert hat.

    193. Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission hätte auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden reagieren müssen, ist im Übrigen festzustellen, dass sie eine Entscheidung ausreichend begründet hat, wenn diese ihre Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, dass jedoch in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen. Daher war die Kommission, nachdem sie in den Erwägungsgründen 67 bis 76 des angefochtenen Beschlusses begründet hatte, warum die Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht verpflichtet, speziell auf alle kritischen Stellungnahmen der nationalen Behörden in Bezug auf einen Gesetzesentwurf einzugehen. Dies gilt umso mehr für einen Bereich, in dem die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügen und die Kontrolle der Kommission daher begrenzt ist.

    194. Außerdem stand es der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen frei, auf ihre früheren Entscheidungen zu verweisen, welche die Finanzierung von RTVE betrafen und daher Teil des Kontexts des angefochtenen Beschlusses im Sinne der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung waren. In der vorliegenden Rechtssache war die Kommission umso berechtigter, auf ihre früheren Entscheidungen zu verweisen, als ein großer Teil der Kontrollmechanismen bereits durch das Gesetz 17/2006 eingeführt worden war und sie sich daher auf die Prüfung beschränken konnte, ob ihre ursprüngliche Bewertung der Kontrollmechanismen durch die gemäß dem Gesetz 8/2009 vorgenommenen Änderungen in Frage gestellt wurde (siehe oben, Rn. 65).

    195. Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, sie seien nicht in der Lage gewesen, auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses andere Stellungnahmen einzureichen als diejenigen, die sie in der Klageschrift formuliert hätten, stellt das Gericht fest, dass es ihnen freistand, Argumente vorzutragen, die darauf gerichtet waren, die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen nach der Finanzierungsregelung von RTVE in Frage zu stellen. Sie haben hierzu jedoch keine Argumente vorgetragen.

    196. Somit ist die erste Rüge des zweiten Teils des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

    – Zur zweiten Rüge: Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Verpflichtungen zur Beitragszahlung

    197. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt, da sie nicht ausreichend auf die Wettbewerbsverzerrungen eingegangen sei, die durch die Verpflichtungen zur Zahlung eines Beitrags und insbesondere die Verringerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber RTVE entstanden seien. Die Feststellung im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die drei durch die Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der gegenwärtigen Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien, reiche nicht aus. In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen außerdem geltend, das Gesetz 8/2009 enthalte eine Diskriminierung, da nur diejenigen Betreiber, deren räumlicher Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte spanische Hoheitsgebiet beziehe oder über den Bereich einer einzelnen Autonomen Gemeinschaft hinausgehe, der Steuer unterworfen seien, während die übrigen Betreiber von den Kosten der Finanzierung von RTVE befreit seien.

    198. Die Kommission und RTVE treten diesen Ausführungen entgegen, und RTVE stellt die Zulässigkeit des von den Klägerinnen in der Erwiderung geltend gemachten Vorbringens in Frage.

    199. Die zweite Rüge des zweiten Teils des fünften Klagegrundes ist ebenfalls zurückzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des von den Klägerinnen in der Erwiderung geltend gemachten Vorbringens untersucht werden muss. Die Kommission hat nämlich in den Erwägungsgründen 61 bis 66 des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt, weshalb die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfeelemente seien, und daher war ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, nicht zu prüfen.

    200. Folglich sind der zweite Teil insgesamt und somit der fünfte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

    201. Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

    Kosten

    202. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit allen ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und von RTVE die eigenen Kosten sowie gemeinsam die Kosten der Kommission und von RTVE aufzuerlegen.

    203. Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

    Tenor

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Dritte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie gemeinsam die Kosten der Europäischen Kommission und der Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE).

    3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

    nach oben

    URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)

    11. Juli 2014 ( *1 )

    „Staatliche Beihilfen — Öffentlicher Rundfunk — Von Spanien geplante Beihilfe zugunsten von RTVE — Änderung des Finanzierungssystems — Ersetzung der Werbeeinnahmen durch neue Abgaben zulasten der Betreiber von Fernseh- und Telekommunikationsdiensten — Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird — Verfahrensrechte — Neue Beihilfe — Änderung der bestehenden Beihilferegelung — Steuerliche Maßnahme als Methode zur Finanzierung der Beihilfe — Erfordernis eines Verwendungszusammenhangs zwischen der Abgabe und der Beihilfe — Unmittelbarer Einfluss des Abgabeaufkommens auf den Umfang der Beihilfe — Verhältnismäßigkeit — Begründungspflicht“

    In der Rechtssache T‑151/11

    Telefónica de España, SA mit Sitz in Madrid (Spanien),

    Telefónica Móviles España, SA mit Sitz in Madrid,

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und F. Salerno,

    Klägerinnen,

    gegen

    Europäische Kommission, vertreten durch G. Valero Jordana und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Königreich Spanien, vertreten zunächst durch M. Muñoz Pérez, dann S. Centeno Huerta und N. Díaz Abad, dann N. Díaz Abad und schließlich M. Sampol Pucurull, abogados del Estado,

    und durch

    Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE) mit Sitz in Madrid, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Martínez Sánchez, A. Vázquez-Guillén Fernández de la Riva und J. Rodríguez Ordóñez,

    Streithelfer,

    wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9),

    erlässt

    DAS GERICHT (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten O. Czúcz (Berichterstatter) sowie der Richterin I. Labucka und des Richters D. Gratsias,

    Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2013

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen, die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/1/EU der Kommission vom 20. Juli 2010 über die staatliche Beihilfe C 38/09 (ex NN 58/09), deren Gewährung Spanien zugunsten der spanischen Rundfunk- und Fernsehanstalt „Corporación de Radio y Televisión Española“ (RTVE) plant (ABl. 2011, L 1, S. 9, im Folgenden: angefochtener Beschluss). In diesem Beschluss stellte die Kommission fest, dass das System zur Finanzierung von RTVE, das vom Königreich Spanien kraft der Ley 8/2009, de 28 de agosto, de financiación de la Corporación de Radio y Televisión Española (Gesetz 8/2009 vom 28. August 2009 zur Finanzierung von RTVE, BOE 210 vom 31. August 2009, S. 74003, im Folgenden: Gesetz 8/2009) zur Änderung der Ley 17/2006, de 5 de junio, de la radio y la televisión de titularidad estatal (Gesetz 17/2006 vom 5. Juni 2006 über Radio und Fernsehen in öffentlicher Hand, BOE 134 vom 6. Juni 2006, S. 21270, im Folgenden: Gesetz 17/2006) geändert worden sei, gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

    2

    Telefónica de España ist in Spanien etablierte Betreiberin im Telekommunikationsbereich, u. a. für Festnetzdienste, was die Erbringung von Bezahlfernsehangeboten über Kabel, Schnittstellen und Mietleitungen umfassen kann. Telefónica Móviles España ist eine Mobilfunkbetreiberin in Spanien. Beide Unternehmen stehen zu 100 % im Eigentum der Telefónica de España, SA. Telefónica de España ist auf dem Markt für die Erbringung audiovisueller Inhalte über ihr Netz „Internet Protocol Television“ tätig, welches die Erbringung ihres Dienstes „Imagenio“ ermöglicht.

    3

    RTVE ist die spanische öffentlich-rechtliche Rundfunk- und Fernsehanstalt, der in diesen Bereichen durch das Gesetz 17/2006 ein öffentlicher Auftrag übertragen wurde.

    4

    Das Gesetz 17/2006 sah eine duale Finanzierung von RTVE vor. Nach diesem Gesetz erzielte RTVE erstens Einnahmen mit ihren kommerziellen Tätigkeiten, insbesondere durch den Verkauf von Sendezeit für Werbung. Zweitens erhielt sie vom spanischen Staat eine Ausgleichszahlung für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags. Dieses Finanzierungssystem (im Folgenden: bestehende Finanzierungsregelung von RTVE) wurde von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihren Beschlüssen C (2005) 1163 endgültig vom 20. April 2005 über eine staatliche Beihilfe zugunsten von RTVE (E 8/05) (Zusammenfassung im ABl. 2006, C 239, S. 17) und C (2007) 641 endgültig vom 7. März 2007 über die Finanzierung von Freisetzungsmaßnahmen bei RTVE (NN 8/07) (Zusammenfassung im ABl. 2007, C 109, S. 2) anerkannt.

    5

    Am 22. Juni 2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde über den Gesetzesentwurf ein, der zum Gesetz 8/2009 geführt hat. Am 5. August 2009 forderte die Kommission beim Königreich Spanien Informationen über den Gesetzesentwurf an.

    6

    Durch das Gesetz 8/2009, das am 1. September 2009 in Kraft trat, wurde die bestehende Finanzierungsregelung von RTVE geändert.

    7

    Das Gesetz 8/2009 sah vor, dass ab Ende 2009 Werbung, Teleshopping, Sponsoring und Zugangsdienste keine Finanzierungsquellen von RTVE mehr darstellen. Die einzigen kommerziellen Einnahmen, die RTVE nach diesem Zeitpunkt weiterhin zur Verfügung standen, waren die Einnahmen aus der Erbringung von Leistungen gegenüber Dritten und dem Verkauf von Eigenproduktionen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e des Gesetzes 8/2009). Diese Einnahmen waren auf einen Betrag von fast 25 Mio. Euro begrenzt (vgl. 9. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    8

    Weiter wurden durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. b bis d und die Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 die folgenden drei steuerlichen Maßnahmen, die den Verlust der sonstigen kommerziellen Einnahmen ausgleichen sollten, eingeführt bzw. geändert:

    eine neue Abgabe in Höhe von 3 % auf die Einnahmen der Betreiber von frei empfangbaren Fernsehangeboten und in Höhe von 1,5 % auf die Einnahmen der in Spanien ansässigen Betreiber von Bezahlfernsehangeboten; der Beitrag dieser Abgabe zum RTVE-Haushalt darf in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 15 % (in Bezug auf das frei empfangbare Fernsehen) bzw. nicht mehr als 20 % (in Bezug auf das Bezahlfernsehen) ausmachen; sämtliche Steuereinnahmen, die diese prozentualen Anteile übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d und Art. 6 des Gesetzes 8/2009);

    eine neue Abgabe in Höhe von 0,9 % auf die Bruttobetriebseinnahmen (mit Ausnahme der Einnahmen, die im Großhandel erzielt werden) der in Spanien ansässigen Telekommunikationsbetreiber, die im Betreiberregister der Kommission für den Telekommunikationsmarkt eingetragen sind und deren räumlicher Bereich sich auf das gesamte spanische Hoheitsgebiet bezieht oder über den Bereich einer einzelnen Autonomen Gemeinschaft hinausgeht und die audiovisuelle Dienste oder andere Dienste, bei denen Werbung eingeschlossen ist, für einen der folgenden Dienste erbringen: Festnetzdienste, Mobilfunkdienste und Anbieter von Internetzugangsdiensten; der Beitrag darf in Bezug auf die jährliche Unterstützung zugunsten von RTVE in ihrer Gesamtheit nicht mehr als 25 % ausmachen und sämtliche Steuereinnahmen, die diesen prozentualen Anteil übersteigen, werden dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 5 des Gesetzes 8/2009);

    einen Anteil in Höhe von 80 % der bereits bestehenden Frequenznutzungsgebühren mit einem Höchstbetrag von 330 Mio. Euro; der Überschuss wird dem spanischen Staatshaushalt zugeschlagen, und dieser Anteil kann gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum spanischen Staatshaushalt abgeändert werden (Art. 2 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 des Gesetzes 8/2009).

    9

    Im Übrigen wurde die im Gesetz 17/2006 vorgesehene Ausgleichszahlung für die Erfüllung eines öffentlichen Auftrags beibehalten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes 8/2009). Somit war, wenn die oben erwähnten Finanzierungsquellen (und einige weitere, in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f bis i des Gesetzes 8/2009 vorgesehene unbedeutende Finanzierungsquellen) nicht ausreichten, um die Gesamtheit der Kosten zu decken, die RTVE durch die Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags entstanden, der spanische Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 verpflichtet, für dieses Defizit aufzukommen. Folglich wurde das System der dualen Finanzierung von RTVE in ein System der fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung umgewandelt (im Folgenden: fast ausschließlich öffentliche Finanzierung).

    10

    Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 legte für die Einnahmen von RTVE eine Obergrenze fest. In den zwei Jahren 2010 und 2011 durften diese Einnahmen insgesamt nicht mehr als 1,2 Mrd. Euro pro Jahr betragen, was auch der Obergrenze für die Ausgaben in jedem Geschäftsjahr entsprach. Für den Zeitraum von 2012 bis 2014 wurde die maximale Erhöhung dieses Betrags auf 1 % festgelegt, und für die nachfolgenden Jahre wurde die Erhöhung durch die Entwicklung des jährlichen Verbraucherpreisindex bestimmt.

    11

    Ferner wurde die Definition des öffentlichen Rundfunkauftrags, der RTVE oblag, durch das Gesetz 8/2009 geändert. Unter anderem wurden RTVE in Bezug auf das Kinderprogramm zusätzliche Auflagen gemacht. Im Übrigen begrenzte das Gesetz den Erwerb von Übertragungsrechten für Sportveranstaltungen sowie die Ausstrahlung von Spielfilmen, die von großen internationalen Filmproduktionsunternehmen realisiert wurden, zur Hauptsendezeit.

    12

    Am 2. Dezember 2009 teilte die Kommission dem Königreich Spanien mit, dass sie im Hinblick auf die Finanzierungsregelung von RTVE beschlossen habe, das Verfahren gemäß Art. 108 AEUV zu eröffnen (im Folgenden: Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens) (Zusammenfassung im ABl. 2010, C 8, S. 31). Sie forderte interessierte Dritte auf, zur fraglichen Maßnahme Stellung zu nehmen.

    13

    Am 18. März 2010 eröffnete die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art. 258 AEUV, wobei sie feststellte, dass die Abgabe auf elektronische Kommunikationen gegen Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) verstoße. Am 30. September 2010 forderte die Kommission das Königreich Spanien in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu auf, die Abgabe aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit der Richtlinie abzuschaffen.

    14

    Am 20. Juli 2010 erließ die Kommission den angefochtenen Beschluss, in dem sie feststellte, dass die durch das Gesetz 8/2009 vorgesehene Änderung der Finanzierung von RTVE gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Sie stützte sich insbesondere auf die Feststellung, dass die drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert worden seien, nicht Bestandteil der von dem Gesetz vorgesehenen neuen Elemente der Beihilfe seien und dass eine etwaige Unvereinbarkeit dieser steuerlichen Maßnahmen mit der Genehmigungsrichtlinie daher keine Auswirkungen auf die Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt habe. Im Übrigen stellte sie fest, dass die geänderte Finanzierungsregelung von RTVE im Einklang mit Art. 106 Abs. 2 AEUV stehe, da sie verhältnismäßig sei.

    Verfahren vor dem Gericht

    15

    Mit Klageschrift, die am 11. März 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

    16

    Mit am 25. Mai 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat das Königreich Spanien beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

    17

    Mit am 16. Juni 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat RTVE beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Kommission zugelassen zu werden.

    18

    Mit Beschlüssen vom 30. Juni und 22. September 2011 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts diesen Anträgen stattgegeben.

    19

    Mit am 20. Juli 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Angaben und Informationen in den Anlagen zur Klageschrift gegenüber RTVE vertraulich zu behandeln.

    20

    Mit am 10. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat RTVE Einwände in Bezug auf den gesamten Antrag der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung erhoben.

    21

    Mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts den Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

    22

    Die Streithelfer haben ihre Schriftsätze und die Klägerinnen ihre Stellungnahmen hierzu innerhalb der ihnen gesetzten Fristen eingereicht.

    23

    Mit am 8. März 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz haben die Klägerinnen beantragt, bestimmte Gesichtspunkte in ihren Stellungnahmen zum Streithilfeschriftsatz von RTVE gegenüber dem Königreich Spanien und RTVE vertraulich zu behandeln.

    24

    Mit am 10. bzw. 11. April 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsätzen sind das Königreich Spanien bzw. RTVE den Anträgen der Klägerinnen auf vertrauliche Behandlung entgegengetreten.

    25

    Mit Beschluss vom 4. Juli 2013 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts den Antrag auf vertrauliche Behandlung zurückgewiesen.

    26

    Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 hat das Gericht die Beteiligten gemäß Art. 64 seiner Verfahrensordnung im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme aufgefordert, Fragen zu beantworten. Die Beteiligten sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

    27

    Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen. In der Sitzung vom 15. Oktober 2013 haben die Beteiligten mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

    28

    Die Klägerinnen beantragen,

    den angefochtenen Beschluss nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären;

    der Kommission jedenfalls die Kosten aufzuerlegen;

    dem Königreich Spanien die durch seinen Beitritt als Streithelfer entstandenen Kosten aufzuerlegen, einschließlich der den Klägerinnen entstandenen Kosten;

    RTVE die durch ihren Beitritt als Streithelferin entstandenen Kosten aufzuerlegen, einschließlich der den Klägerinnen entstandenen Kosten.

    29

    Die Kommission, das Königreich Spanien und RTVE beantragen,

    die Klage teilweise für unzulässig zu erklären;

    jedenfalls die Klage als unbegründet abzuweisen;

    den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtliche Würdigung

    30

    Die Klage stützt sich auf fünf Klagegründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte, zweitens einen Verstoß gegen Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [108 AEUV] (ABl. L 83, S. 1), drittens eine Verletzung der in dieser Hinsicht bestehenden Begründungspflicht, viertens einen Fehler in Bezug auf den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV und fünftens einen Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und eine Verletzung der Begründungspflicht.

    1. Zur Zulässigkeit der Klage und der Klagegründe

    31

    Die Kommission macht, unterstützt durch das Königreich Spanien und RTVE, geltend, die Klage sei teilweise unzulässig. Ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung hätten die Klägerinnen nur in Bezug auf diejenigen Aspekte des angefochtenen Beschlusses, die im Zusammenhang mit den von ihnen zu entrichtenden Beiträgen ständen. Folglich hätten sie insoweit kein Interesse an der Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, als er Beiträge, die sie unabhängig von ihrem Verwendungszweck in jedem Fall zahlen müssten, oder Beiträge, die sie nicht zahlen müssten, betreffe. Jeder der in den Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen Beiträge lasse sich von den anderen Beiträgen trennen. Daher habe die Nichtigerklärung eines dieser Beiträge keine Auswirkungen auf die übrigen Beiträge.

    32

    Das Königreich Spanien macht geltend, der zweite, der dritte, der vierte und der fünfte Klagegrund seien aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Klägerinnen unzulässig. Diese Klagegründe seien gegen die Begründetheit des angefochtenen Beschlusses gerichtet. Folglich reiche es nicht aus, die Klägerinnen als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV anzusehen, sondern sie müssten vom angefochtenen Beschluss individuell betroffen sein. Die Marktstellung der Klägerinnen werde durch das Gesetz 8/2009 jedoch nicht wesentlich beeinträchtigt.

    33

    Die Klägerinnen treten diesen Ausführungen entgegen.

    34

    Der Unionsrichter ist befugt, je nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege gerechtfertigt ist, eine Klage oder einen Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne zuvor über die Zulässigkeit zu entscheiden (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Rn. 51 und 52, sowie Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Rn. 155).

    35

    Unter den gegebenen Umständen ist das Gericht der Auffassung, dass aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst der Nichtigkeitsantrag der Klägerinnen und die Begründetheit der von ihnen geltend gemachten Klagegründe zu prüfen ist, ohne zuvor über die Zulässigkeit der Klage insgesamt oder die Zulässigkeit des zweiten, des dritten, des vierten und des fünften Klagegrundes zu entscheiden, da die Klage aus den nachstehend dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.

    2. Zur Begründetheit

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte

    36

    Mit dem ersten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe gegen ihre in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte verstoßen. Im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens habe die Kommission festgestellt, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE getrennt werden könnten, obwohl in dieser Hinsicht Bedenken vorgelegen hätten. Somit habe sie den Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens eingegrenzt. Diese Eingrenzung habe zu einer Beschränkung ihrer Verfahrensrechte geführt, da die Kommission nur zur Berücksichtigung von Stellungnahmen beteiligter Dritter, die der Gegenstand des Verfahrens betreffe, verpflichtet sei. Zur Frage, ob die steuerlichen Maßnahmen von den Elementen der Beihilfe getrennt werden konnten, machen die Klägerinnen daher geltend, dass sie keinen Schutz erhalten hätten, der dem Schutz vergleichbar sei, den sie erhalten hätten, wenn diese Frage Gegenstand des Verfahrens gewesen wäre. Folglich sei die Situation mit derjenigen gleichzusetzen, in der die Kommission eine endgültige Entscheidung über eine Maßnahme treffe, ohne ein förmliches Prüfverfahren zu eröffnen, obwohl die fragliche Maßnahme Anlass zu schwerwiegenden Bedenken gebe.

    37

    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    38

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das förmliche Prüfungsverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV die Rechte möglicherweise betroffener Dritter schützen soll und unerlässlich ist, sobald die Kommission bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt auf ernsthafte Schwierigkeiten stößt (Urteil des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C-47/10 P, Slg. 2011, I-10707, Rn. 70, und Urteil des Gerichts vom 10. Februar 2009, Deutsche Post und DHL International/Kommission, T-388/03, Slg. 2009, II-199, Rn. 87).

    39

    In der vorliegenden Rechtssache machen die Klägerinnen nicht geltend, die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 eröffnet. Vielmehr tragen sie vor, die Kommission habe, obwohl sie entschieden habe, das förmliche Prüfverfahren im Hinblick auf dieses Gesetz zu eröffnen, die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte der Klägerinnen verletzt, als sie in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens festgestellt habe, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien.

    40

    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

    41

    Die Feststellungen, welche die Kommission im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens im Hinblick auf die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen traf, sind nämlich nicht geeignet, die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte der Klägerinnen zu beeinträchtigen.

    42

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist die vorliegende Fallkonstellation nicht mit der Situation vergleichbar, die vorläge, wenn die Kommission entschieden hätte, kein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 zu eröffnen.

    43

    Wenn die Kommission nämlich entschieden hätte, kein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 zu eröffnen, hätten die Klägerinnen keinen Gebrauch von den Verfahrensrechten machen können, die Art. 108 Abs. 2 AEUV ihnen als beteiligten Dritten garantiert.

    44

    Im Übrigen hat die Kommission in der vorliegenden Rechtssache entschieden, ein förmliches Prüfverfahren im Hinblick auf das Gesetz 8/2009 zu eröffnen. Daher hätten die Klägerinnen als beteiligte Dritte Stellungnahmen einreichen können, und die Kommission hätte diese Stellungnahmen berücksichtigen können.

    45

    Zunächst einmal standen die Feststellungen, welche die Kommission im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens traf, der Möglichkeit der Klägerinnen, Zweifel hinsichtlich der Abtrennbarkeit der durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen zu äußern, nicht entgegen. Wenn die Kommission nämlich beschließt, eine Maßnahme förmlich zu prüfen, fordert sie beteiligte Dritte auf, zur betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Es steht den beteiligten Dritten jedoch völlig frei, nicht nur zu den Bedenken, die von der Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert werden, sondern auch zu anderen Elementen der zu prüfenden Maßnahme Stellung zu nehmen.

    46

    Selbst wenn man annimmt, dass die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine Bedenken zur Abtrennbarkeit der steuerlichen Maßnahme äußerte, hinderte sie dieser Umstand nicht daran, Bedenken zu berücksichtigen, die von beteiligten Dritten im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens vorgetragen werden. Wenn ein beteiligter Dritter in einer Stellungnahme Bedenken anmeldet, steht es der Kommission völlig frei, daraufhin eine genauere Prüfung vorzunehmen, zusätzliche Informationen einzuholen und gegebenenfalls ihren Standpunkt zu ändern. Aus Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 geht nämlich hervor, dass die Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens eine vorläufige Würdigung enthält, die der Kommission eine erste Meinungsbildung zur Frage ermöglicht, ob die zu prüfenden Maßnahmen den Charakter einer Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV aufweisen und mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Eine solche Entscheidung hat daher nur vorbereitenden Charakter (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 25. November 2009, Andersen/Kommission, T‑87/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 53). Der notwendig vorläufige Charakter der in einer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Beurteilungen wird durch Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 bestätigt, wonach die Kommission in der abschließenden Entscheidung befinden kann, dass die zu prüfende Maßnahme keine Beihilfe darstellt, dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, dass die angemeldete Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn bestimmte Bedingungen und Auflagen erfüllt sind, oder dass die angemeldete Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003, Regione Siciliana/Kommission, T-190/00, Slg. 2003, II-5015, Rn. 48).

    47

    Somit können sich die Klägerinnen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte durch die Feststellung der Kommission im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens verletzt worden seien.

    48

    Keines der Argumente der Klägerinnen kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

    49

    Die Klägerinnen machen erstens geltend, aus den Rn. 90 bis 99 des Urteils des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Scott (C-290/07 P, Slg. 2010, I-7763), gehe hervor, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, Bedenken zu berücksichtigen, die von beteiligten Dritten im Hinblick auf Elemente der zu prüfenden Maßnahme erhoben würden, wenn sie diese Bedenken in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nicht zum Ausdruck gebracht habe. Diese Interpretation des genannten Urteils ist jedoch fehlerhaft. In jenem Urteil hat sich der Gerichtshof nämlich auf die Feststellung beschränkt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, Dokumente zu berücksichtigen, die erstens nicht während des Verwaltungsverfahrens, sondern erst später an sie übermittelt wurden, und zweitens nur vage Angaben enthalten.

    50

    Zweitens vertreten die Klägerinnen unter Berufung auf die Rn. 124 bis 137 des Urteils des Gerichts vom 12. September 2007, González y Díez/Kommission (T-25/04, Slg. 2007, II-3121) die Auffassung, die Kommission müsse das berechtigte Vertrauen berücksichtigen, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens erwecken könnten.

    51

    Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

    52

    Das oben in Rn. 50 angeführte Urteil betrifft nämlich einen Fall, in dem das Gericht prüfte, ob die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens genügend Angaben gemacht hatte, so dass es dem von der durchzuführenden Maßnahme Begünstigten möglich war, ihre Bedenken im Hinblick auf ein Element der zu prüfenden Maßnahme zu erkennen, seine Argumente vorzutragen und in voller Kenntnis der Sachlage die Angaben zu machen, die er hierzu für erforderlich halten mochte. Wurden nicht genügend Angaben gemacht, kann der von einer Maßnahme Begünstigte nicht damit rechnen, dass er die Bedenken ausräumen muss, welche die Kommission im Hinblick auf die Maßnahme hegt. Daher kann er sich auf den Grundsatz des berechtigten Vertrauens berufen, wenn sich die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung auf diese Bedenken stützt.

    53

    Diese Überlegungen lassen sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen, in dem die Klägerinnen bei abweichender Auffassung die Möglichkeit hatten, zu der im 29. Erwägungsgrund der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens enthaltenen Feststellung der Kommission, der zufolge die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar sind, eine Stellungnahme einzureichen. Angesichts des notwendig vorläufigen Charakters der in einer solchen Entscheidung enthaltenen Beurteilungen der Kommission konnten die Klägerinnen nicht davon ausgehen, dass die Kommission nicht im Laufe des Verfahrens und insbesondere nach Eingang ihrer Stellungnahme ihre Meinung ändern würde.

    54

    Folglich ist der erste Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Klagegrund: Fehler in Bezug auf den Begriff der neuen Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999

    55

    Der zweite Klagegrund betrifft den Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der die Überschrift „Analyse des Charakters der Maßnahmen als bestehende Beihilfe“ trägt und die Erwägungsgründe 48 bis 55 umfasst. Die Kommission ging auf das Argument des Königreichs Spanien ein, wonach das Gesetz 8/2009 keine wesentliche Änderung der bestehenden Beihilferegelung darstelle, die entsprechend der Entscheidung der Kommission in der Sache E8/05 geändert worden sei, und es sich daher nicht um eine neue Beihilfe handle, die eine neue Anmeldung erforderlich mache (vgl. 48. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses).

    56

    Die Klägerinnen machten geltend, die Kommission habe in den Erwägungsgründen 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses insoweit den Begriff der neuen Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 verkannt, als sie festgestellt habe, dass die Änderung der Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 von der bestehenden Finanzierungsregelung abtrennbar sei. Das Gesetz könne nicht als bloße Ergänzung der bestehenden Regelung angesehen werden. Es beschränke sich nicht darauf, die Finanzierung von RTVE zu ändern, sondern habe auch den öffentlichen Auftrag dieser Anstalt geändert. Zwischen der Finanzierung und der Entwicklung des öffentlichen Auftrags bestehe jedoch ein Zusammenhang. Die Kommission habe daher nicht die Auffassung vertreten können, dass die durch das Gesetz vorgenommene Änderung der Finanzierung von RTVE von der bestehenden Regelung abtrennbar sei und unabhängig geprüft werden könne.

    57

    Darüber hinaus habe die Kommission auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Die von ihr im angefochtenen Beschluss vorgenommene Unterscheidung zwischen der Prüfung der Änderung der Finanzierung und der Prüfung der Änderung des öffentlichen Auftrags widerspreche ihrer Entscheidungspraxis.

    58

    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, ist demgegenüber der Auffassung, dass dieser Klagegrund zurückzuweisen ist. Die Änderungen des Gesetzes 8/2009 seien von der bestehenden Regelung abtrennbar. Nur Änderungen, die das Wesen ‐ d. h. die originäre Funktionsweise ‐ einer bestehenden Regelung beträfen, seien mit ihr untrennbar verbunden. Die Änderungen des Gesetzes 8/2009 hätten jedoch nicht die Funktionsweise der bestehenden Finanzierungsregelung betroffen. Zunächst einmal hätten die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen weder die Bewertung der anderen Elemente der RTVE gewährten Beihilfe noch die potenziellen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe auf den Markt betroffen. Ferner habe der Umstand, dass die steuerlichen Maßnahmen den öffentlichen Rundfunk gestärkt hätten, weder die originäre Funktionsweise der bestehenden Regelung noch die potenziellen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt betroffen. Schließlich hätten die Anpassungen des öffentlichen Auftrags zu einer engeren Definition des öffentlichen Auftrags geführt, was keine Auswirkungen auf die Prüfung der Vereinbarkeit und auf die Einstufung der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE als bestehende Beihilfe gehabt habe.

    59

    Das auf die Entscheidungspraxis der Kommission gestützte Vorbringen sei nicht relevant, da sich das Bestehen einer solchen Entscheidungspraxis nicht auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses auswirken könne. Jedenfalls sei ihre Entscheidungspraxis nicht inkohärent.

    60

    In diesem Zusammenhang sind zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung in Erinnerung zu rufen, bevor geprüft wird, ob die Kommission diese Vorschriften in den Erwägungsgründen 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses eingehalten hat.

    Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung

    61

    Was die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung betrifft, sind nach Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 unter „neue Beihilfen“ alle Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zu verstehen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen.

    62

    Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung Nr. 659/1999 (ABl. L 140, S. 1) stellt eine Änderung einer bestehenden Beihilfe jedoch nicht zwangsläufig eine neue Beihilfe dar. Wie nämlich aus dieser Vorschrift hervorgeht, werden Änderungen rein formaler oder verwaltungstechnischer Art, die keinen Einfluss auf die Würdigung der Beihilfemaßnahme haben können, nicht als Änderungen einer bestehenden Beihilfe angesehen. Um als neue Beihilfe angesehen zu werden, muss die Änderung einer bestehenden Beihilfe daher wesentlich sein.

    63

    Falls die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung eine neue Beihilfe darstellt, muss die Kommission untersuchen, inwieweit sie die bestehende Beihilferegelung betrifft. Grundsätzlich kann nur die Änderung als solche als neue Beihilfe angesehen werden. Die ursprüngliche Beihilferegelung wird durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft. Eine Änderung betrifft die ursprüngliche Regelung jedoch nicht in ihrem Kern, wenn sich das neue Element eindeutig von der ursprünglichen Regelung trennen lässt (Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, Slg. 2002, II-2309, Rn. 109 bis 111).

    64

    Insofern ist die Änderung einer Beihilferegelung, welche die Ausdehnung einer bestehenden Beihilferegelung auf eine neue Kategorie von Begünstigten vorsieht, eine Änderung, die sich von der ursprünglichen Regelung eindeutig abtrennen lässt, da die Anwendung der bestehenden Beihilferegelung auf die neue Kategorie von Begünstigten die Würdigung der Vereinbarkeit der ursprünglichen Regelung nicht betrifft (Urteil des Gerichts vom 11. Juni 2009, ASM Brescia/Kommission, T-189/03, Slg. 2009, II-1831, Rn. 106).

    65

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls hervorzuheben, dass die Änderung einer bestehenden Beihilferegelung nur insoweit, als sie die bestehende Regelung in ihrem Kern betrifft, als neue Beihilfe im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 anzusehen ist. Folglich kann sich die Kommission darauf beschränken, nur die Elemente der bestehenden Regelung zu würdigen, die durch die Änderung in ihrem Kern betroffen sind. Was diese Elemente betrifft, steht es der Kommission frei, sich auf das Ergebnis ihrer ursprünglichen Würdigung zu stützen und auf die Prüfung zu beschränken, ob dieses Ergebnis durch die Änderung in Frage gestellt wird. Im Hinblick auf die Mitteilungspflicht eines Mitgliedstaats führt dies dazu, dass ein Mitgliedstaat auch dann, wenn eine neue Beihilfemaßnahme die bestehende Beihilferegelung in ihrem Kern ändert, nicht zwangsläufig verpflichtet ist, die gesamte Beihilferegelung erneut mitzuteilen, sondern sich darauf beschränken kann, die Änderung mitzuteilen, vorausgesetzt, die Mitteilung enthält alle Angaben, die die Kommission benötigt, um die neue Beihilfemaßnahme zu würdigen.

    Zum Vorgehen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache

    66

    Im Licht der vorstehenden Ausführungen ist zu prüfen, ob die Kommission in den Erwägungsgründen 48 bis 55 des angefochtenen Beschlusses die rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung eingehalten hat.

    67

    In den Erwägungsgründen 49 und 50 des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass sie nach Art. 4 der Verordnung Nr. 794/2004 zunächst untersuchen müsse, ob die Änderung der Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 wesentlich sei. Sodann führte sie aus, der Wechsel von einer dualen Finanzierung zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung von RTVE, den das Königreich Spanien durch den Erlass des genannten Gesetzes vorgenommen habe, stelle eine wesentliche Änderung und somit eine neue Beihilfe dar. In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass der Beihilfebetrag stark erhöht worden sei und die Finanzierung, die an die Werbung gekoppelt gewesen sei und keine Beihilfe dargestellt habe, durch eine Finanzierung durch den spanischen Staat ersetzt worden sei.

    68

    In diesem Teil der Begründung des angefochtenen Beschlusses, der im Übrigen von den Parteien nicht in Frage gestellt wird, hat sich die Kommission somit nur zu der Frage geäußert, ob die Änderungen der bestehenden Beihilferegelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 eine neue Beihilfe darstellten (siehe oben, Rn. 62). Diese Erwägungen betreffen daher nicht die Frage der Abtrennbarkeit der Änderungen der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009.

    69

    In den Erwägungsgründen 51 und 52 des angefochtenen Beschlusses erläuterte die Kommission die Methode, die sie beim Umgang mit Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung anzuwenden gedachte. Unter Verweis auf Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 und die oben in Rn. 63 angeführte Rechtsprechung stellte die Kommission im ersten Satz des 52. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses fest, dass die Anpassungen, die keine Auswirkungen auf die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme hätten, sich auch nicht auf den Kern der Beihilfe auswirkten, weswegen sie die Einordnung der Maßnahme als bestehende Beihilfe nicht berührten. Im zweiten und dritten Satz des 52. Erwägungsgrundes des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass eine Änderung Gegenstand einer unabhängigen Würdigung sein könne, ohne dass auf die übrigen Elemente der Regelung Bezug genommen werde, wenn die Änderung zwar den Regelungskern betreffe, jedoch nicht in dem Maß, dass eine neue Würdigung notwendig wäre, und dass in diesem Fall die Mitteilungspflicht des Mitgliedstaats und die Prüfungspflicht durch die Kommission einzig und allein auf die Änderung Anwendung fänden.

    70

    Diese Feststellungen sind nicht fehlerhaft. Wie nämlich oben in den Rn. 63 und 64 dargelegt wurde, ist eine Änderung, die sich nicht auf die Würdigung einer bestehenden Beihilferegelung auswirken kann, weil sie diese nicht in ihrem Kern betrifft, als von der Regelung abtrennbar anzusehen. Im Übrigen werden, wie oben in Rn. 65 dargelegt, in einem Fall, in dem eine Maßnahme, die als neue Beihilfe anzusehen ist, eine Auswirkung auf die Würdigung einer ursprünglichen Beihilferegelung haben kann, nur die Elemente der ursprünglichen Regelung, die in ihrem Kern betroffen sind, in eine neue Beihilfe umgewandelt.

    71

    In den Erwägungsgründen 53 bis 55 des angefochtenen Beschlusses wandte die Kommission die oben in Rn. 69 beschriebene Methode an.

    72

    So bezog die Kommission in den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses zur Frage Stellung, ob die Änderungen der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE durch das Gesetz 8/2009 von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien.

    73

    im 54. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses untersuchte die Kommission das Verhältnis zwischen den neuen Mitteln für RTVE und den Beihilfeelementen, die im Rahmen der bestehenden Finanzierungsregelung vorgesehen waren. Nachdem sie dargelegt hatte, dass die neuen Mittel wesentlich seien und daher eine neue Beihilfe darstellten, erklärte sie weiterhin, dass sich die neuen Mittel auf „die Vereinbarkeit der Beihilfe insgesamt“ und folglich auch auf die Beihilfeelemente, die bereits nach der bestehenden Beihilferegelung zugunsten von RTVE vorgesehen seien, auswirken könnten.

    74

    Im 55. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass ihr diese Änderungen aufgrund ihrer Auswirkung auf die Vereinbarkeit der gesamten Finanzierungsregelung von RTVE hätten förmlich mitgeteilt werden müssen. Die Einordnung als „neue Beihilfe“ beziehe sich einzig und allein auf die Änderung als solche, so dass sie nur verpflichtet sei, die Qualität dieser Änderungen und deren Auswirkungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe zu überprüfen.

    75

    Folglich stellte die Kommission in den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses nicht fest, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten neuen Elemente der Beihilfe von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien. Vielmehr geht aus den genannten Punkten eindeutig hervor, dass sie der Auffassung war, dass das Gesetz bestimmte Elemente der bestehenden Beihilferegelung wesentlich geändert habe.

    76

    Diese Interpretation wird durch das Ziel des angefochtenen Beschlusses gestützt. Die Kommission hat nämlich im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form untersucht, d. h. die Beihilferegelung zugunsten von RTVE, die nicht nur aus den neuen, durch das Gesetz eingeführten Beihilfeelementen bestand, sondern auch aus den Elementen der bestehenden Regelung, die durch das Gesetz wesentlich geändert worden waren. So hat die Kommission erstens in den Erwägungsgründen 56 bis 60 des angefochtenen Beschlusses die geänderte Definition des öffentlichen Auftrags von RTVE untersucht. Zweitens hat sie in den Erwägungsgründen 67 bis 76 des angefochtenen Beschlusses überprüft, ob im Hinblick auf diesen Auftrag und die Gesamtheit der Elemente der RTVE gewährten Beihilfe, d. h. die durch das Gesetz eingeführten öffentlichen Mittel und die Mittel, die bereits nach der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehen waren, das Risiko der Überkompensation bestand.

    77

    Somit geht aus den Erwägungsgründen 54 und 55 sowie dem Ziel des angefochtenen Beschlusses eindeutig hervor, dass die Kommission nicht festgestellt hat, dass die im Gesetz 8/2009 vorgesehenen Beihilfeelemente eine neue Beihilfe darstellten, die von der bestehenden Beihilferegelung von RTVE abtrennbar sei.

    78

    Dieses Ergebnis wird durch die Feststellungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage gestellt. Zwar vertrat sie die Auffassung, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der gegenwärtigen Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien. In diesem Zusammenhang stellte sie fest, dass sich die neuen Finanzierungsquellen auf die Rechtmäßigkeit der Regelung als solche auswirken könnten, jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Bewertung der übrigen Elemente der RTVE gewährten Beihilfe und auch nicht auf die möglichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Markt hätten.

    79

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann aus dem 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses jedoch nicht gefolgert werden, dass die Kommission der Auffassung war, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Beihilfeelemente von der zugunsten von RTVE bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien.

    80

    Erstens ist eine solche Interpretation nicht zwingend. Es ist nämlich auch denkbar, dass sich die Ausführungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nur auf die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und somit die fiskalische Komponente des Gesetzes beziehen. In diesem Fall beträfen die Ausführungen der Kommission in dem genannten Erwägungsgrund nur die Elemente des Gesetzes, die ihrer Meinung nach kein Bestandteil der Beihilfe waren und daher keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt haben konnten (vgl. Erwägungsgründe 61 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, deren Stichhaltigkeit im Rahmen der Prüfung des vierten Klagegrundes untersucht wird). Ebenso ist denkbar, dass die Kommission sich in diesem Erwägungsgrund auf die Feststellung beschränken wollte, dass das Königreich Spanien zwar verpflichtet gewesen sei, ihr das fragliche Gesetz mitzuteilen, jedoch keine Verpflichtung bestanden habe, ihr erneut alle Elemente der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE mitzuteilen (siehe hierzu oben, Rn. 65).

    81

    Zweitens ist, auch wenn anzumerken ist, dass die genaue Tragweite der Feststellungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht ganz klar ist, jedenfalls die von den Klägerinnen vorgenommene Auslegung dieses Erwägungsgrundes zurückzuweisen, da sie der übrigen Begründung des Beschlusses und seinem Ziel diametral entgegensteht (siehe oben, Rn. 72 bis 77).

    82

    Somit ist festzuhalten, dass die Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht festgestellt hat, dass die Änderungen der bestehenden Beihilferegelung von RTVE eine neue Beihilfe darstellten, die von der bestehenden Regelung komplett abtrennbar sei und Gegenstand einer unabhängigen Prüfung sein könne. Folglich hat die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht gegen Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen.

    83

    Daher ist der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Abtrennbarkeit der Änderung von der bestehenden Regelung

    84

    Im Rahmen des dritten Klagegrundes machen die Klägerinnen geltend, die Kommission habe im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Begründungspflicht verletzt. Sie habe nicht begründet, wie sie zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der gegenwärtigen Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien.

    85

    Dagegen ist die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, der Auffassung, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreiche.

    86

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein muss und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2009, KG Holding u. a./Kommission, T-81/07 bis T-83/07, Slg. 2009, II-2411, Rn. 61 und 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    87

    Erstens ist der vorliegende Klagegrund insoweit zurückzuweisen, als er auf eine Feststellung der Kommission gerichtet ist, der zufolge die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten neuen öffentlichen Finanzierungsquellen und die Änderung der Definition des öffentlichen Auftrags von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar sein sollen. Wie oben in den Rn. 71 bis 83 dargelegt wurde, enthält der angefochtene Beschluss keine entsprechenden Feststellungen der Kommission.

    88

    Zweitens ist, was die Zweifel hinsichtlich der genauen Tragweite der Feststellungen der Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses betrifft (siehe oben, Rn. 80 und 81), darauf hinzuweisen, dass ein etwaiger Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung nur dann eine Verletzung der Begründungspflicht darstellt, wenn nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen kann und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. September 2013, Deutschland/Kommission, T‑347/09, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    89

    In der vorliegenden Rechtssache ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Wie nämlich oben in den Rn. 72 bis 76 dargelegt wurde, geht aus den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses sowie seinem Ziel eindeutig hervor, dass die Kommission nicht der Auffassung war, dass die durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Änderungen von der bestehenden Beihilferegelung abtrennbar seien. Die Gründe, auf welche die Kommission ihre Auffassung stützte, dass die Finanzierungsregelung von RTVE in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Form mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, gehen aus den Erwägungsgründen 56 bis 76 des angefochtenen Beschlusses hervor, in denen sich die Kommission nicht auf die Prüfung der Vereinbarkeit der neuen, durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Beihilfeelemente beschränkte, sondern auch die geänderten Beihilfeelemente des Gesetzes 17/2006 prüfte.

    90

    Drittens könnte, selbst wenn man – was nicht bewiesen ist ‐ annimmt, dass sich die Kommission im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses in Widerspruch zu den übrigen Feststellungen im angefochtenen Beschluss setzte, ein solcher Widerspruch die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht beeinträchtigen. Der Lösungsansatz der Kommission und ihre wirklichen Gründe gehen nämlich aus den Erwägungsgründen 54 und 55 des angefochtenen Beschlusses und aus dessen Zielsetzung hervor (vgl. in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission, oben in Rn. 88 angeführt, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    91

    Daher ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

    Zum vierten Klagegrund betreffend die Feststellung der Kommission, die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen seien nicht Bestandteil der Beihilfe

    92

    Der vierte Klagegrund betrifft die Begründung in den Erwägungsgründen 61 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission feststellte, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfe seien.

    93

    Die Klägerinnen machen geltend, die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten neuen steuerlichen Maßnahmen seien entgegen dem Vorbringen der Kommission Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten neuen Elemente der Beihilfe. Folglich sei die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe verpflichtet gewesen, auch die Vereinbarkeit der drei neuen steuerlichen Maßnahmen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Genehmigungsrichtlinie, zu prüfen.

    94

    Dieser Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Die Klägerinnen beanstanden erstens, dass die Kommission die Kriterien, die für das Verhältnis zwischen einer Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung gälten, verkannt habe. Zweitens machen sie geltend, die Kommission hätte bei Anwendung der richtigen Kriterien feststellen müssen, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten neuen steuerlichen Maßnahmen Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfeelemente seien.

    Zum ersten Teil: Voraussetzungen für die Einstufung der Finanzierungsweise einer Beihilfe als deren Bestandteil

    95

    Der erste Teil betrifft die Erwägungsgründe 61 bis 63 des angefochtenen Beschlusses. Im 61. Erwägungsgrund stellte die Kommission fest, dass nach dem Gesetz 8/2009 der Wechsel von einer dualen Finanzierung von RTVE zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung mit der Einführung bzw. Änderung der drei steuerlichen Maßnahmen einhergehe, deren ausdrücklicher Zweck darin bestehe, für das notwendige Steueraufkommen zu sorgen. Im 62. Erwägungsgrund wies sie darauf hin, dass sie, falls eine Abgabe Bestandteil der Beihilfe sei, die Methode, mit der die Beihilfe finanziert werde, berücksichtigen müsse und die Beihilferegelung nur dann für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären könne, wenn sie im Einklang mit dem Unionsrecht stehe. Im 63. Erwägungsgrund stellte sie fest, dass für die Einstufung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe deren Zweck mit der Beihilfe zwingend verbunden sein müsse, und zwar dahin gehend, dass das Steueraufkommen zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt werde und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirke.

    96

    Die Klägerinnen machen geltend, damit steuerliche Maßnahmen, welche die Finanzierung einer Beihilfemaßnahme bezweckten, als deren Bestandteil angesehen werden könnten, reiche es entgegen den Ausführungen der Kommission im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses aus, dass die steuerlichen Maßnahmen für den Beihilfebegünstigten verwendet würden. Dagegen sei es nicht erforderlich, dass sich eine steuerliche Maßnahme unmittelbar auf den Betrag der Beihilfe auswirke. Dies sei nur eines von mehreren Indizien.

    97

    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, ist hingegen der Auffassung, dass die im 63. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses genannten Kriterien nicht fehlerhaft seien. Eine Abgabe könne nur dann als Bestandteil einer Beihilfemaßnahme angesehen werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt seien, und zwar müsse das durch die Abgabe erzielte Steueraufkommen erstens zwingend zur Finanzierung der Beihilfe eingesetzt werden und sich zweitens unmittelbar auf deren Höhe auswirken.

    98

    In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der AEU-Vertrag eine genaue Abgrenzung zwischen den Vorschriften über staatliche Beihilfen, die in den Art. 107 AEUV bis 109 AEUV geregelt sind, und den Vorschriften über die Verzerrungen, die sich aus den Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten und insbesondere auch zwischen ihren Steuervorschriften ergeben und die in den Art. 116 AEUV und 117 AEUV geregelt sind, vorgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Streekgewest, C-174/02, Slg. 2005, I-85, Rn. 24).

    99

    Daher fallen steuerliche Maßnahmen, die der Finanzierung einer Beihilfe dienen, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften des AEU-Vertrags über staatliche Beihilfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 13. Januar 2005, Pape, C-175/02, Slg. 2005, I-127, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 25).

    100

    Wenn die steuerlichen Maßnahmen jedoch eine Beihilfe in einer Weise finanzieren, dass sie Bestandteil der Beihilfe sind, kann die Kommission die Prüfung der Beihilfe nicht von den Auswirkungen ihrer Finanzierungsweise trennen, da sich in einem solchen Fall die Unvereinbarkeit der Finanzierungsweise mit dem Unionsrecht auf die Vereinbarkeit der Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt auswirken kann (Urteile Pape, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 14, und Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 25).

    101

    Was die Kriterien betrifft, nach denen sich entscheidet, ob die Finanzierungsweise einer Beihilfe ein Bestandteil dieser Beihilfe ist, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass nach der einschlägigen nationalen Regelung zwischen der Abgabe und der Beihilfe ein zwingender Verwendungszusammenhang in dem Sinne bestehen muss, dass das Aufkommen aus der Abgabe notwendig für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird und deren Umfang und folglich die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unmittelbar beeinflusst (Urteile des Gerichtshofs vom 15. Juni 2006, Air Liquide Industries Belgium, C-393/04 und C-41/05, Slg. 2006, I-5293, Rn. 46, und vom 22. Dezember 2008, Regie Networks, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Rn. 99).

    102

    Aus dieser Rechtsprechung geht erstens hervor, dass für die Einordnung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe notwendigerweise eine zwingende nationale Rechtsvorschrift bestehen muss, die eine Verwendung der Steuer zur Finanzierung der Beihilfe vorschreibt. Folglich kann, wenn eine solche Vorschrift nicht existiert, nicht davon ausgegangen werden, dass eine Steuer für eine Beihilfemaßnahme verwendet wird, und insofern stellt die Steuer keine Modalität der Beihilfe dar. Zweitens kann der bloße Umstand, dass eine solche Vorschrift existiert, für sich genommen keine hinreichende Voraussetzung für den Nachweis sein, dass eine Steuer Bestandteil einer Beihilfemaßnahme ist. Wenn es eine solche nationale Rechtsvorschrift gibt, ist im Übrigen zu prüfen, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusst.

    103

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ist es daher für die Einordnung einer Steuer als Bestandteil einer Beihilfe nicht ausreichend, dass das Steueraufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe verwendet wird.

    104

    Was die Rechtsprechung betrifft, auf die sich die Klägerinnen zur Untermauerung ihrer Argumentation berufen, kann keines der von ihnen angeführten Urteile das Vorbringen stützen, dem zufolge für den Beweis, dass die Finanzierungsweise Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, der Nachweis ausreicht, dass der aufgrund der steuerlichen Maßnahme erhobene Betrag für den Beihilfebegünstigten verwendet wird.

    105

    In diesem Zusammenhang tragen die Klägerinnen vor, der Gerichtshof habe in einigen Urteilen festgestellt, dass zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme ein zwingender Verwendungszusammenhang bestehen müsse und sich das Steueraufkommen im Fall eines solchen Verwendungszusammenhangs unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirke.

    106

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann aus den von ihnen angeführten Urteilen (Urteile des Gerichtshofs Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 26, Pape, oben in Rn. 99 angeführt, Rn. 15, vom 14. April 2005, AEM und AEM Torino, C-128/03 und C-129/03, Slg. 2005, I-2861, Rn. 46 und 47, und vom 27. Oktober 2005, Distribution Casino France u. a., C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Slg. 2005, I-9481, Rn. 40) jedoch nicht gefolgert werden, dass die unmittelbare Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe keine notwendige Voraussetzung, sondern lediglich eines von mehreren Indizien ist. Vielmehr hat sich der Gerichtshof in dem oben in Rn. 98 angeführten Urteil Streekgewest (Rn. 28) nicht darauf beschränkt, das Vorliegen eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme zu prüfen, sondern er hat außerdem geprüft, ob das Steueraufkommen die Höhe der Beihilfe unmittelbar beeinflusste.

    107

    Außerdem lagen den Urteilen, in denen der Gerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Beihilfemaßnahme und ihrer Finanzierung festgestellt hat, ohne ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich die steuerliche Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe auswirken muss (Urteile des Gerichtshofs vom 21. Oktober 2003, van Calster u. a., C-261/01 und C-262/01, Slg. 2003, I-12249, Rn. 55, und vom 27. November 2003, Enirisorse, C-34/01 bis C-38/01, Slg. 2003, I-14243, Rn. 47), Fallkonstellationen zugrunde, in denen diese Voraussetzung erfüllt war.

    108

    Daher hat die Kommission keinen Rechtsfehler begangen, als sie feststellte, dass für die Einstufung einer Finanzierungsart als Bestandteil einer Beihilfe deren Zweck mit der Beihilfe zwingend verbunden sein müsse, und zwar dahin gehend, dass das Steueraufkommen zwingend für die Finanzierung der Beihilfe verwendet werde und sich unmittelbar auf deren Höhe auswirke.

    109

    Damit ist der erste Teil zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil: Anwendung der Voraussetzungen

    110

    Der zweite Teil betrifft die Erwägungsgründe 64 bis 66 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission feststellte, dass die Voraussetzungen, die vorliegen müssten, damit die Finanzierungsart einen Bestandteil der Beihilfemaßnahme ausmache, im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien.

    111

    Im 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte die Kommission fest, dass die Höhe der Beihilfe zugunsten von RTVE einzig und allein unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs von RTVE und der geschätzten Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt werde. Praktisch und entsprechend der gesetzlichen Regelung sei die Finanzierung von RTVE damit unabhängig vom Steueraufkommen, da sie ausschließlich von den Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags abhänge. Daher hänge die geplante Gesamtfinanzierung von RTVE zur Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags nicht von der Höhe des spezifischen Steueraufkommens ab, sondern stamme auf jeden Fall aus dem spanischen Staatshaushalt. Einerseits dürften die Einnahmen durch die Steuern zur Finanzierung von RTVE die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags nicht übersteigen, und überschüssige Einnahmen würden an den Staatshaushalt rückerstattet. Andererseits gelte, dass wenn die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags das Steueraufkommen überstiegen, die Differenz mit Beiträgen aus dem Staatshaushalt vervollständigt werde. Die Erzielung eines höheren oder geringeren Steueraufkommens wirke sich daher nicht auf die vorgesehenen Beträge aus. Falls die Einnahmen aus den neuen Steuerquellen nicht ausreichend sein sollten, um das durch den Wegfall der Werbung entstandene Finanzierungsdefizit zu decken, würden die notwendigen Mittel gemäß Art. 33 des Gesetzes 17/2006 aus dem Staatshaushalt geleistet.

    112

    Im Übrigen vertrat die Kommission im 65. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses die Auffassung, der Umstand, dass der Zusammenhang zwischen den Steuern und dem Zweck, zu dem diese eingeführt würden, in der Gesetzesbegründung und im Gesetz 8/2009 selbst genannt werde, an dieser Schlussfolgerung nichts ändere. Bei der Abfassung des Gesetzestexts werde die Qualität des Zusammenhangs zwischen den Steuern und der Beihilfe nicht festgelegt.

    113

    Schließlich kam die Kommission im 66. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis, dass die drei steuerlichen Maßnahmen, die durch das Gesetz 8/2009 eingeführt oder geändert worden seien, nicht Bestandteil der Beihilfe seien und ihre Unvereinbarkeit mit der Genehmigungsrichtlinie daher keine Auswirkungen auf den Beschluss der Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt habe.

    114

    Die Klägerinnen halten diese Feststellungen für fehlerhaft. Ihrer Meinung nach hätte die Kommission feststellen müssen, dass die in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Steuer Bestandteil der durch dieses Gesetz eingeführten Beihilfeelemente sei.

    115

    Nach Art. 5 Abs. 1 und 7 des Gesetzes 8/2009 seien die mit diesem Beitrag erzielten Einnahmen für die Finanzierung von RTVE zu verwenden und hätten somit im Wesentlichen keinen anderen Verwendungszweck. Im Übrigen seien die für die Abgabepflichtigen, die auf den drei durch das Gesetz eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen unterlägen, geltenden Prozentsätze so festgelegt worden, dass der spanische Staat einen Betrag erheben könne, der es ihm ermögliche, die durch die Abschaffung der Werbung entstandene Finanzierungslücke zu decken.

    116

    Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei der Zusammenhang zwischen den neuen steuerlichen Maßnahmen und der RTVE zugedachten Beihilfemaßnahme nicht unterbrochen. Erstens könne eine Verpflichtung des spanischen Staates, die notwendigen Mittel für RTVE bereitzustellen, nicht aus Art. 33 des Gesetzes 17/2006 abgeleitet werden. Zweitens sei eine Garantie des spanischen Staates nur ergänzend und hypothetisch, was zum einen durch die Beschwerden von RTVE, denen zufolge ihr aufgrund unterbliebener Zahlungen der privaten Betreiber bzw. aufgrund der fehlerhaften Berechnung von Beiträgen der privaten Betreiber Liquiditätsengpässe entstanden seien, und zum anderen durch den Umstand, dass der spanische Staat in der Praxis nicht bereit sei, eine solche Garantieverpflichtung einzuhalten, bestätigt werde. Drittens könne sich die Kommission nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Überschüsse dem spanischen Staatshaushalt rückerstattet würden. Zum einen werde das gesamte Steueraufkommen bis zur vorgesehenen Obergrenze zwangsläufig für die Finanzierung von RTVE verwendet. Zum anderen sei eine Zuweisung zum spanischen Staatshaushalt nur eine eher theoretische und jedenfalls eine Notlösung, da das Gesetz 8/2009 die Einrichtung eines Rücklagenfonds vorsehe, der sich aus den Einnahmen zusammensetze, die über die tatsächlichen Nettokosten des öffentlich-rechtlichen Auftrags hinausgingen.

    117

    Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Kommission jedenfalls zur Erbringung des Nachweises, dass die in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene steuerliche Maßnahme kein Bestandteil der Beihilfe sei, hätte nachweisen müssen, dass sich der spanische Staat sogar für den Fall, dass die Steuer rechtswidrig sei, verpflichtet habe, den gesamten RTVE-Haushalt zu finanzieren. Aus dem Gesetz gehe jedoch hervor, dass die privaten Betreiber die wirtschaftliche Last der Finanzierung von RTVE tragen müssten.

    118

    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, weist dieses Vorbringen zurück.

    119

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen für den Nachweis, dass die durch Art. 5 des Gesetzes 8/2009 eingeführte Steuer Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Elemente der Beihilfe sei, an erster Stelle Argumente vortragen, die auf den Nachweis gerichtet sind, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen dieser steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE vorliege.

    120

    Wie jedoch bereits oben in den Rn. 101 bis 108 dargelegt wurde, ist es für die Einstufung einer steuerlichen Maßnahme als Bestandteil einer Beihilfe nicht ausreichend, dass zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme ein zwingender Verwendungszusammenhang besteht. Es muss darüber hinaus nachgewiesen werden, dass sich die steuerliche Maßnahme unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe auswirkt.

    121

    Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass einige der von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente so verstanden werden können, dass sie nicht nur auf die Voraussetzung des Vorliegens eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE, sondern auch auf die Voraussetzung im Zusammenhang mit dem Nachweis einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe gerichtet sind.

    122

    Daher ist zunächst zu prüfen, ob die von den Klägerinnen vorgetragenen Argumente die Feststellung der Kommission, dass sich das Steueraufkommen aus den drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten Abgaben nicht unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe für RTVE auswirke, in Frage stellen können.

    123

    Nach dem Gesetz 8/2009 wird die Höhe der Beihilfe zugunsten von RTVE unter Berücksichtigung der Nettokosten für die Erfüllung des RTVE übertragenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt. Die Höhe der an RTVE gezahlten Beihilfe hängt somit nicht von der Höhe der Beträge ab, die aufgrund der durch das Gesetz eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen eingezogen werden.

    124

    Denn zum einen sieht Art. 33 des Gesetzes 17/2006 in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Fassung für den Fall, dass die Einnahmen von RTVE die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags überschreiten, eine Neuzuweisung des Überschussbetrags vor. Soweit der Überschuss maximal 10 % der veranschlagten jährlichen Kosten von RTVE beträgt, wird er einem Rücklagenfonds zugewiesen. Soweit er diese Obergrenze überschreitet, wird er in die Staatskasse eingezahlt.

    125

    Was das in den Rücklagenfonds eingezahlte Geld betrifft, geht aus Art. 8 des Gesetzes 8/2009 hervor, dass dieses nur mit ausdrücklicher Zustimmung des spanischen Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen verwendet werden darf und dass es, wenn es nicht innerhalb von vier Jahren verwendet wird, dazu dient, die aus dem spanischen Staatshaushalt zu zahlenden Ausgleichsbeträge zu senken. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich das in den Rücklagenfonds eingezahlte Geld unmittelbar auf die Höhe der Beihilfe für RTVE auswirkt.

    126

    Im Übrigen sieht Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 eine absolute Obergrenze für die Einnahmen von RTVE vor, die für die Jahre 2010 und 2011 bei 1,2 Mrd. Euro liegt. Beträge, die diese Obergrenze überschreiten, werden direkt dem spanischen Staatshaushalt neu zugewiesen.

    127

    Zum anderen wird nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 in Fällen, in denen die Einnahmen von RTVE nicht ausreichen, um die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags zu decken, die Differenz mit Beiträgen aus dem spanischen Staatshaushalt ausgeglichen.

    128

    Daher hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Höhe der Beträge, die aufgrund der drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen eingezogen wurden, sich nicht unmittelbar auf die Höhe der von RTVE erhaltenen Beihilfe, die anhand der Nettokosten der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags festgelegt wurde, auswirken konnte.

    129

    Keines der Argumente der Klägerinnen kann dieses Ergebnis in Frage stellen.

    130

    Erstens ist entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen der bloße Umstand, dass die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen den Verlust der kommerziellen Einnahmen von RTVE ausgleichen sollten (vgl. 13. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses), als Nachweis dafür, dass die Finanzierungsart Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist, nicht ausreichend. Der Gerichtshof hat nämlich bereits festgestellt, dass dieser Umstand für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein eines zwingenden Zusammenhangs zwischen der Abgabe und dem Abgabenvorteil darzutun (Urteil Streekgewest, oben in Rn. 98 angeführt, Rn. 26 und 27).

    131

    Zweitens ist das Vorbringen der Klägerinnen zurückzuweisen, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie im 64. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass eine Verpflichtung des spanischen Staates, die Differenz zwischen den durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags von RTVE entstehenden Kosten und den RTVE zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln auszugleichen, aus Art. 33 des Gesetzes 17/2006 abgeleitet werden könne. Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 sieht eine solche Verpflichtung ausdrücklich vor und verweist auf Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006, der ebenfalls eine solche Verpflichtung vorsieht.

    132

    Drittens machen die Klägerinnen geltend, dass, selbst wenn eine solche Verpflichtung theoretisch existieren sollte, der spanische Staat in der Praxis nicht bereit sei, den RTVE-Haushalt aus eigenen Haushaltsmitteln aufzustocken.

    133

    Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

    134

    Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV nach der Sach- und Rechtslage zu beurteilen, wie sie bei Erlass des Aktes bestand. Daher sind die Würdigungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die sie bei der Vornahme dieser Würdigungen verfügte (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Februar 1979, Frankreich/Kommission, 15/76 und 16/76, Slg. 1979, 321, Rn. 7).

    135

    Die Klägerinnen haben jedoch keine Umstände vorgetragen, die beweisen könnten, dass die Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem sie den angefochtenen Beschluss erließ, über Informationen verfügte, aus denen hervorging, dass der spanische Staat nicht bereit war, den Haushalt von RTVE gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 aufzustocken. Alle Unterlagen, die sie hierzu vorgelegt haben, betreffen nämlich den Zeitraum nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses, d. h. nach dem 20. Juli 2010.

    136

    Viertens machen die Klägerinnen geltend, eine steuerliche Maßnahme, die eine Beihilfemaßnahme finanzieren solle, könne nur dann nicht als Bestandteil der Beihilfe angesehen werden, wenn die Kommission beweise, dass sich der Mitgliedstaat für den Fall, dass die steuerliche Maßnahme mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sein sollte, zur Finanzierung der gesamten Beihilfemaßnahme verpflichtet habe.

    137

    Auch dieses Argument ist zurückzuweisen.

    138

    Zwar hat in einem Fall, in dem bei Anwendung der beiden genannten Kriterien ‐ nämlich der Voraussetzung eines zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE und der Voraussetzung des Nachweises einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfe ‐ die steuerliche Maßnahme als Bestandteil der Beihilfemaßnahme anzusehen ist, wie z. B. im Fall einer parafiskalischen Maßnahme, bei der eine steuerliche Abgabe insgesamt oder zu einem bestimmten Teil dem Beihilfebegünstigten unmittelbar und unbedingt zugewiesen wird, die Unvereinbarkeit der fiskalischen Komponente eine unmittelbare Auswirkung auf die Beihilfemaßnahme. In einem solchen Fall führt nämlich die völlige oder teilweise Unvereinbarkeit der fiskalischen Komponente der parafiskalischen Maßnahme dazu, dass die Beihilfemaßnahme gestrichen oder ihr Betrag gekürzt wird.

    139

    Im vorliegenden Fall war jedoch in Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 und Art. 33 des Gesetzes 17/2006 vorgesehen, dass, wenn die finanziellen Ressourcen nicht ausreichten, um alle Kosten von RTVE im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, der spanische Staat verpflichtet war, für das Defizit aufzukommen. Daher hing die Höhe der Beihilfe hier nicht unmittelbar von der steuerlichen Maßnahme ab.

    140

    Somit hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht unmittelbar von den Abgaben abhing, die aufgrund der kraft des Gesetzes 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen erhoben wurden.

    141

    Wie bereits oben in Rn. 120 dargelegt wurde, müssen die Voraussetzung des zwingenden Verwendungszusammenhangs zwischen der steuerlichen Maßnahme und der Beihilfemaßnahme und die Voraussetzung des Nachweises einer unmittelbaren Auswirkung der steuerlichen Maßnahme auf die Höhe der Beihilfemaßnahme kumulativ vorliegen, damit die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen als Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfe angesehen werden können.

    142

    Da die zweite Voraussetzung nicht erfüllt ist, müssen die Argumente, die von den Klägerinnen geltend gemacht werden, um nachzuweisen, dass ein zwingender Verwendungszusammenhang zwischen der in Art. 5 des Gesetzes 8/2009 vorgesehenen steuerlichen Maßnahme und der Finanzierung von RTVE besteht, mangels Relevanz nicht geprüft werden.

    143

    Daher ist der vierte Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

    Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Verletzung der Begründungspflicht

    144

    Der fünfte Klagegrund betrifft die Begründung in den Erwägungsgründen 67 bis 73 des angefochtenen Beschlusses, in denen die Kommission prüfte, ob die Gefahr einer Überkompensation bestand, und feststellte, dass keine Indizien dahin gehend vorlägen, dass die geschätzte jährliche Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE die vernünftigerweise zu erwartenden Kosten übersteigen würde oder dass die Kompensation letztendlich die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen würde. Im 71. Erwägungsgrund stellte die Kommission insbesondere fest:

    „Spanien zeigte … auf, dass der geplante Haushalt auch weiterhin mit den in den Vorjahren veranschlagten jährlichen Kosten in Einklang stehe und dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der bloßen Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der Kosten erreicht werden könnte, weder gegenwärtig noch in naher Zukunft. RTVE müsse auch weiterhin eine große Zuschauerschaft gewinnen und der Wegfall der Werbespots mache die Finanzierung und Ausstrahlung zusätzlicher Produktionen erforderlich. Im Vergleich mit den Zahlen der vorhergehenden Geschäftsjahre (2007: 1,177 Mrd. EUR; 2008: 1,222 Mrd. EUR; 2009: 1,146 Mrd. EUR) und unter Berücksichtigung der zusätzlichen Kosten (in Höhe von 104 Mio. EUR) für die Produktionen zur Ausfüllung der Sendezeit, die zuvor für Werbung reserviert war, und der übrigen kommerziellen Einnahmen (die schätzungsweise kaum 25 Mio. EUR ausmachen) erscheint ein Deckelbetrag in Höhe von 1,2 Mrd. EUR für die haushaltsmäßig eingeplanten Kosten angemessen und stellt den Betrag für die jährlichen Haushaltskosten dar, der sich als Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags bei vernünftiger Betrachtungsweise als angemessen erweist. Außerdem schließe das Nettokostendeckungsprinzips [sic] bei Anwendung auf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt notwendigerweise deren Schutz gegenüber Einnahmeschwankungen auf dem Werbemarkt ein.“

    145

    Der fünfte Klagegrund besteht aus zwei Teilen, und zwar erstens einem Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und zweitens einer Verletzung der Begründungspflicht.

    Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

    146

    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV verstoßen, als sie die Finanzierungsregelung von RTVE genehmigt habe, ohne gewährleistet zu haben, dass durch die Finanzierungsregelung keine Gefahr der Überkompensation entstehe.

    147

    Erstens tragen die Klägerinnen vor, die Kommission habe im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses keine hinreichend detaillierte Ex-ante-Kontrolle vorgenommen und sich auf bloße Indizien gestützt. Zweitens machen sie geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Wirtschaftskrise zu einem Rückgang der kommerziellen Einnahmen im Jahr 2010 und somit zu einem Rückgang der Gesamteinnahmen von RTVE geführt habe.

    – Zur Rüge des Fehlens einer hinreichend detaillierten Kontrolle

    148

    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission müsse, um zu gewährleisten, dass keine Gefahr der Überkompensation vorliege, detaillierte Informationen beschaffen und ihre Überlegungen zum Ausschluss einer Überkompensation klar darlegen. Dabei dürfe sie sich nicht bloß auf Indizien stützen. In der vorliegenden Rechtssache habe sich die Kommission jedoch darauf beschränkt, die Haushaltsmittel, die RTVE nach dem dualen Finanzierungssystem zur Verfügung gestanden hätten, mit den Haushaltsmitteln zu vergleichen, die ihr nach dem System der fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung gemäß dem Gesetz 8/2009 zur Verfügung stünden. Dieses Vorgehen sei fehlerhaft, da die tatsächlichen Kosten, die RTVE durch die Erfüllung des öffentlichen Auftrags gemäß dem Gesetz 8/2009 entstünden, gesunken seien. Da RTVE als Betreiberin nicht mehr dem kommerziellen Druck ausgesetzt sei, der mit der Beteiligung am Werbemarkt einhergehe, könne sie ein anderes Programm entwickeln und müsse nicht mehr im gleichen Umfang Mittel für den Rechteerwerb aufwenden. Daher habe sich die Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses nicht auf die Feststellung beschränken können, dass RTVE auch weiterhin eine große Zuschauerschaft gewinnen müsse und ihr zusätzliche Produktionskosten in Höhe von 104 Mio. Euro zur Ausfüllung der durch den Wegfall der Werbung frei gewordenen Sendezeit entstünden. Im Übrigen reiche das bloße Bestehen nachträglicher Kontrollmechanismen nicht aus, um die Gefahr der Überkompensation auszuschließen.

    149

    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, tritt diesem Vorbringen entgegen.

    150

    In diesem Zusammenhang ist zunächst auf den Inhalt von Art. 106 Abs. 2 AEUV sowie den rechtlichen Kontext dieser Vorschrift zu verweisen.

    151

    Art. 106 Abs. 2 AEUV bestimmt, dass für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgaben rechtlich oder tatsächlich verhindert. Im Übrigen bestimmt diese Vorschrift, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.

    152

    Damit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 AEUV nach Art. 106 Abs. 2 AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen: Erstens muss der betreffende Wirtschaftsteilnehmer durch Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut worden sein, und der Hoheitsakt muss die in Rede stehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definieren; zweitens darf der Wirtschaftsteilnehmer keine übermäßigen Ausgleichszahlungen erhalten, und die staatliche Finanzierung darf den Wettbewerb auf dem ausländischen Markt nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2008, BUPA u. a./Kommission, T-289/03, Slg. 2008, II-81, Rn. 181 und 222).

    153

    In der vorliegenden Rechtssache stellen die Klägerinnen nicht die Feststellungen der Kommission in Frage, denen zufolge RTVE durch Hoheitsakt mit einer gemeinwirtschaftlichen Aufgabe betraut wurde und der Hoheitsakt die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu Dienstleistungen klar definiert.

    154

    Vielmehr machen sie geltend, die Feststellung der Kommission im 73. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der zufolge keine Indizien dahin gehend vorlägen, dass die geschätzte jährliche Kompensation für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE die vernünftigerweise zu erwartenden Kosten übersteigen würde oder dass die Kompensation letztendlich die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags übersteigen würde, mit einem Fehler behaftet sei, da die Kommission die Gefahr der Überkompensation nicht ausreichend geprüft habe.

    155

    Bevor diese Rüge untersucht wird, ist auf die Grundsätze zu verweisen, welche die Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission im Bereich der öffentlichen Versorgung und insbesondere im Bereich der Rundfunkdienstleistungen durch das Gericht regeln.

    156

    Gemäß Art. 14 AEUV tragen die Union und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse im Anwendungsbereich der Verträge dafür Sorge, dass die Grundsätze und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können. Art. 14 AEUV sieht außerdem vor, dass diese Grundsätze und Bedingungen unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren, festgelegt werden.

    157

    Gemäß dem Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, zählt zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf diese Dienste die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind.

    158

    Im Protokoll Nr. 29 über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten, das den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag ergänzt, wird hervorgehoben, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren. Aus diesem Protokoll geht ferner hervor, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten berühren, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

    159

    Folglich verfügen die Mitgliedstaaten über einen weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Festlegung der Ausgleichszahlung für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 152 angeführt, Rn. 220).

    160

    Daher ist die Kontrolle der Kommission hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit des Ausgleichs begrenzt (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 152 angeführt, Rn. 220).

    161

    Was die Nachprüfung einer Entscheidung der Kommission durch das Gericht in diesem Bereich betrifft, so liegen der Beurteilung der Kommission komplexe wirtschaftliche Tatsachen zugrunde. Daher ist die vom Gericht vorgenommene Kontrolle der Entscheidung der Kommission noch begrenzter als die von der Kommission vorgenommene Kontrolle der Maßnahme des betreffenden Mitgliedstaats. Sie ist auf die Prüfung beschränkt, ob dieser Ausgleich für die Erfüllung der betreffenden gemeinwirtschaftlichen Aufgabe unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erforderlich ist oder ob umgekehrt die fragliche Maßnahme in Bezug auf den verfolgten Zweck offenkundig ungeeignet ist (vgl. entsprechend Urteil BUPA u. a./Kommission, oben in Rn. 152 angeführt, Rn. 221 und 222).

    162

    Die Klägerinnen beschränken sich bei ihrer Rüge auf das Vorbringen, dass die Kommission die Gefahr der Überkompensation nicht angemessen untersucht habe, da sie nicht hinreichend detailliert geprüft habe, ob der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Betrag von 1,2 Mrd. Euro den Kosten entspreche, die RTVE durch die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entstünden.

    163

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass die Klägerinnen sich darauf beschränken, nur einen der in der Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehenen Kontrollmechanismen in Frage zu stellen, obwohl die Finanzierungsregelung eine Reihe von Kontrollmechanismen festlegt, die gewährleisten sollen, dass RTVE nur die zur Erfüllung ihres Auftrags notwendigen Mittel erhält.

    164

    In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass die wirtschaftliche Dimension der Tätigkeit von RTVE durch ihren öffentlich-rechtlichen Auftrag bestimmt wird. Nach Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 wird die Tätigkeit von RTVE durch einen Rahmenauftrag, der vom Gesetzgeber genehmigt wird und eine Laufzeit von neun Jahren hat (vgl. Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006), und Programmverträge zur Konkretisierung des Rahmenauftrags, die von der Regierung genehmigt werden und eine Laufzeit von drei Jahren haben (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes 17/2006), bestimmt. Diese Verträge müssen Angaben zur wirtschaftlichen Dimension der Tätigkeit von RTVE sowie zu den Grenzen ihres jährlichen Wachstums enthalten, wobei die wirtschaftliche Dimension unter Berücksichtigung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags zu bestimmen ist.

    165

    Ferner sollen die Finanzierungsquellen von RTVE eine Überkompensation ausschließen. Wie bereits oben in den Rn. 6 bis 9 dargelegt wurde, wird RTVE aus verschiedenen Quellen finanziert, die in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes 8/2009 aufgeführt sind. Die Hauptfinanzierungsquellen sind erstens die Einnahmen aus den drei durch die Art. 4 bis 6 dieses Gesetzes eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen und zweitens die jährliche Ausgleichszahlung aus dem spanischen Staatshaushalt gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes. Durch die Festlegung der Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung lässt sich daher der vorläufige Betrag der Einnahmen anpassen, über die RTVE in einem bestimmten Geschäftsjahr verfügt. Was jedoch die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung betrifft, ist sie nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes 17/2006 so festzulegen, dass die Summe aus der Ausgleichszahlung und den sonstigen Einnahmen, die RTVE zur Verfügung stehen, nicht die Kosten für die Erfüllung des RTVE obliegenden öffentlich-rechtlichen Auftrags im betreffenden Haushaltsjahr überschreitet.

    166

    Im Übrigen sieht Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes 17/2006 in der durch das Gesetz 8/2009 geänderten Fassung vor, dass, wenn am Ende eines Geschäftsjahrs festgestellt wird, dass der an RTVE gezahlte Ausgleich die Nettokosten zur Erfüllung des öffentlichen Rundfunkauftrags in dem betreffenden Geschäftsjahr überschreitet, der Überschuss, der nicht dem Rücklagenfonds zugewiesen wird, von den Beträgen abgezogen wird, die im spanischen Staatshaushalt dem folgenden Geschäftsjahr zugewiesen sind.

    167

    Schließlich sieht die Finanzierungsregelung von RTVE auch nachträgliche Kontrollmechanismen vor. Wie die Kommission im 72. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, beinhaltet die Finanzierungsregelung von RTVE erstens Mechanismen zur Haushaltskontrolle in Form einer internen Kontrolle, die von der spanischen Zentralen Aufsichtsbehörde für die staatliche Verwaltung IGAE (Intervención General de la Administración del Estado) durchgeführt wird, und einer externen Kontrolle durch ein spezialisiertes Privatunternehmen, zweitens die Überwachung der Erfüllung des öffentlichen Auftrags durch RTVE und deren jährliche Buchführung durch das spanische Parlament und die spanische Rundfunkregulierungsbehörde und drittens eine Kontrolle durch den spanischen Rechnungshof.

    168

    Zwar sind die oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen ihrem Wesen nach abstrakt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Kommission im angefochtenen Beschluss die Vereinbarkeit einer Beihilferegelung überprüft hat. Daher konnte sie sich auf die Prüfung beschränken, ob ausreichende Kontrollmechanismen vorlagen, die gewährleisten, dass der Gesamtbetrag der Beihilfe, den RTVE für ein bestimmtes Geschäftsjahr unter Anwendung dieser Finanzierungsregelung erhält, nicht die Nettokosten für die Erfüllung des RTVE übertragenen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags überschreitet.

    169

    Die Klägerinnen haben keine Argumente vorgetragen, die speziell die Wirksamkeit der oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen in Frage stellen. Soweit sie geltend machen, dass sich die Kommission im angefochtenen Beschluss nicht auf ihre früheren Entscheidungen zur Finanzierung von RTVE beziehen dürfe, ist festzustellen, dass die Kommission nur insoweit zur Prüfung der Vereinbarkeit der Elemente der bestehenden Finanzierungsregelung von RTVE verpflichtet war, als sie vom Gesetz 8/2009 betroffen waren (siehe oben, Rn. 65). Soweit daher die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen, wie sie in der alten Finanzierungsregelung von RTVE vorgesehen waren, durch die Änderungen des Gesetzes 8/2009 nicht in Frage gestellt wurde, sprach nichts dagegen, dass die Kommission auf ihre frühere Prüfung dieser Kontrollmechanismen verwies.

    170

    Was zweitens speziell die Rügen betrifft, die die Klägerinnen zu den Beurteilungen der Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses vorgetragen haben, ist die Funktion des Betrags von 1,2 Mrd. Euro, der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 festgelegt ist, zu untersuchen, bevor geprüft wird, ob die Kontrolle der Kommission unzureichend war.

    171

    Zur Funktion des Betrags von 1,2 Mrd. Euro ist zunächst festzustellen, dass die Kommission keine Finanzierungsregelung genehmigt hat, die vorsieht, dass RTVE in einem bestimmten Geschäftsjahr über einen Haushalt in dieser Höhe verfügt. Wie nämlich oben in den Rn. 164 bis 167 dargelegt wurde, sieht das Gesetz 8/2009 Mechanismen vor, die gewährleisten sollen, dass die Beihilfe zugunsten von RTVE den Nettokosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entspricht. Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 sieht daher für den Haushalt von RTVE eine absolute Obergrenze in Höhe von 1,2 Mrd. Euro vor, d. h. eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf, obwohl das Haushaltsvolumen von RTVE höher sein könnte, wenn die Kosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags das einzige relevante Kriterium wären. In Anwendung dieser Obergrenze darf der Haushalt von RTVE den Höchstbetrag von 1,2 Mrd. Euro nicht überschreiten. Er kann jedoch unter dieser Grenze liegen, wenn die Kosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags in einem Geschäftsjahr niedriger sind.

    172

    Daher ist die Rüge der Klägerinnen, dass die Kosten von RTVE für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags möglicherweise unter dem Betrag von 1,2 Mrd. Euro liegen könnten, zurückzuweisen. Die oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen gewährleisten nämlich, dass sich der Betrag der Beihilfe für ein bestimmtes Geschäftsjahr in einem solchen Fall auf die Nettokosten für die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags beschränkt.

    173

    Was ferner die Rügen betrifft, mit denen die Klägerinnen der Kommission eine unzureichende Kontrolldichte im Hinblick auf die Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro vorwerfen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Ausgleichszahlung für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags über ein weites Ermessen verfügen und dass, was die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit der Ausgleichszahlung für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag betrifft, der Umfang der von der Kommission ausgeübten Kontrolle begrenzt ist und die Befugnis des Gerichts, eine Entscheidung der Kommission zu überprüfen, noch begrenzter ist (siehe oben, Rn. 159 bis 161). Folglich ist die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung beschränkt, ob die Kommission einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen hat.

    174

    In der vorliegenden Rechtssache ist keines der von den Klägerinnen geltend gemachten Argumente für den Nachweis geeignet, dass die Ausführungen im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, denen zufolge eine Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro angemessen ist, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalten.

    175

    Erstens entspricht, wie die Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses feststellte, der Betrag von 1,2 Mrd. Euro dem durchschnittlichen Haushalt, der RTVE im Rahmen der dualen Finanzierung zur Verfügung stand.

    176

    Zweitens geht aus dem 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervor, dass die Kommission die Entstehung zusätzlicher Kosten in Höhe von 104 Mio. Euro zur Ausfüllung der Sendezeit, die zuvor für Werbung reserviert war, und Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Auftrag im Bereich der Programmplanung, die RTVE durch das Gesetz 8/2009 auferlegt worden waren, berücksichtigt hatte und zu dem Ergebnis kam, dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass mit der Abschaffung der Werbung eine beträchtliche Senkung der Kosten von RTVE erreicht werden könnte.

    177

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen sind diese Erwägungen nicht offensichtlich fehlerhaft. Es steht nämlich nicht fest, dass die RTVE durch die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrags entstehenden Kosten wesentlich niedriger wären als die Kosten, die ihr nach der Regelung des Gesetzes 17/2006 entstanden waren. Zwar stellte die Kommission im 59. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fest, dass der Rückzug von RTVE vom Fernsehwerbemarkt zur Stärkung des öffentlichen Auftrags dienen könne, da die Programmgestaltung in geringerem Umfang von kommerziellen Erwägungen und den veränderlichen kommerziellen Einnahmen abhängig sein werde. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen kann jedoch aus dem bloßen Umstand, dass RTVE als Betreiberin nicht mehr dem kommerziellen Druck ausgesetzt ist, der mit der Beteiligung am Werbemarkt einhergeht, nicht gefolgert werden, dass sie in der Lage wäre, ein anderes Programm zu entwickeln, mit dem wesentlich niedrigere Kosten verbunden wären. Art. 106 Abs. 2 AEUV hindert nämlich einen Staat nicht daran, für den öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag eine weite Definition vorzunehmen, die es der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt erlaubt, ein ausgewogenes und abwechslungsreiches Programm anzubieten und gleichzeitig eine bestimmte Zuschauerquote beizubehalten (Urteil des Gerichts vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission, T-442/03, Slg. 2008, II-1161, Rn. 201).

    178

    Drittens beging die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen nicht dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, dass sie nicht näher untersucht hat, ob der Übergang zu einer fast ausschließlich öffentlichen Finanzierung und die Änderung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Auswirkungen auf die Kosten von RTVE haben konnte. Angesichts des Umstands, dass der in Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes 8/2009 vorgesehene Betrag von 1,2 Mrd. Euro nur eine Obergrenze für den Haushalt von RTVE darstellt und die oben in den Rn. 164 bis 167 dargelegten Mechanismen gewährleisten, dass die Höhe der Beihilfe für RTVE nicht die Nettokosten für die Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags übersteigt, war die Kommission nämlich nicht verpflichtet, eine genauere Prüfung vorzunehmen.

    179

    Viertens ist, soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission hätte auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden reagieren müssen, festzustellen, dass die Kommission selbst im 69. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme äußerte, jedoch nach ihrer Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe. Jedenfalls kann der Umstand, dass sie nicht alle kritischen Stellungnahmen der nationalen Behörden in Bezug auf einen Gesetzesentwurf detailliert geprüft hat, für sich genommen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler ihrerseits nachweisen, insbesondere wenn es sich um einen Bereich handelt, in dem den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen zukommt und die Kommission nur eine begrenzte Kontrolle ausübt.

    180

    Folglich haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass die Feststellung im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, der zufolge eine Obergrenze von 1,2 Mrd. Euro angemessen sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthält.

    181

    Die Rüge, dass keine hinreichend detaillierte Ex-ante-Kontrolle durchgeführt worden sei, ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zurückzuweisen.

    – Zur Rüge der fehlenden Berücksichtigung des Rückgangs der kommerziellen Einnahmen

    182

    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Wirtschaftskrise zu einem Rückgang der kommerziellen Einnahmen im Jahr 2010 und somit zu einem Rückgang der Gesamteinnahmen von RTVE geführt habe.

    183

    Die Kommission, unterstützt vom Königreich Spanien und RTVE, widerspricht diesem Vorbringen.

    184

    Hierzu ist festzustellen, dass schon nach der dualen Finanzierung, die durch das Gesetz 17/2006 eingeführt worden war, nicht die Höhe der kommerziellen Einnahmen, sondern die Kosten, die mit der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags verbunden sind, das Kriterium für die Festsetzung des RTVE-Haushalts waren. Wie nämlich aus dem siebten Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses hervorgeht, war bereits im Rahmen der dualen Finanzierung der Haushaltsausgleich durch den spanischen Staat für das Jahr 2009 gestiegen, da sich die Reduzierung der Werbeeinnahmen von RTVE in diesem Jahr bemerkbar machte.

    185

    Folglich ist der bloße Umstand, dass die Kommission nicht berücksichtigt hat, dass die kommerziellen Einnahmen, die RTVE mit dem Verkauf von Werbesendeplätzen erzielte, während der dualen Finanzierung gesunken waren, nicht als Nachweis dafür geeignet, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

    186

    Daher ist auch diese Rüge und somit der erste Teil des fünften Klagegrundes insgesamt zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

    187

    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Begründungspflicht im Sinne von Art. 296 AEUV verletzt. Erstens habe sie die Feststellung, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe, nicht ausreichend begründet. Zweitens sei sie nicht ausreichend auf die Wettbewerbsverzerrungen eingegangen, die durch die Verpflichtungen zur Zahlung der durch das Gesetz 8/2009 eingeführten Beiträge entstanden seien.

    – Zur ersten Rüge: unzureichende Begründung des Fehlens einer Gefahr der Überkompensation

    188

    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf die Gründe, die gegen eine Gefahr der Überkompensation sprächen, nicht ausreichend begründet. Zunächst einmal hätte die Kommission auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden, die Bedenken im Hinblick auf eine Überkompensation geäußert hätten, näher eingehen müssen. Außerdem habe die Kommission keine speziellen Informationen zum Unternehmensplan von RTVE für die nächsten Jahre und zu den Nettokosten der Erfüllung des öffentlichen Auftrags geliefert. Abgesehen von der knappen Argumentation der Kommission im 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses fehle es an genauen Angaben, denen sich die Gesichtspunkte, die der Argumentation der Kommission zugrunde lägen, entnehmen ließen. Daher seien die Klägerinnen nicht in der Lage, auf der Grundlage des Beschlusses andere Stellungnahmen einzureichen als diejenigen, die sie in der Klageschrift formuliert hätten. Darüber hinaus dürfe sich die Kommission nicht auf eine Begründung beziehen, die sie in einer früheren Entscheidung in Bezug auf RTVE angegeben habe.

    189

    Die Kommission, unterstützt von RTVE, ist der Auffassung, dass sie in den Erwägungsgründen 67 bis 69 und 71 bis 73 des angefochtenen Beschlusses ihre Feststellung, dass keine Indizien für eine Überkompensation vorlägen, ausreichend begründet habe.

    190

    Angesichts der oben in Rn. 86 dargelegten Anforderungen an die Begründungspflicht ist festzustellen, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses ausreichend war.

    191

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen beschränkte sich nämlich die Begründung des angefochtenen Beschlusses, die der Feststellung der Kommission, dass keine Gefahr der Überkompensation bestehe, zugrunde lag, nicht auf den 71. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses. Denn in den Erwägungsgründen 67 bis 73 des angefochtenen Beschlusses bezog sich die Kommission auch auf die oben in den Rn. 164 bis 167 genannten Kontrollmechanismen. Auch in den Erwägungsgründen 14, 16 und 17 des angefochtenen Beschlusses verwies die Kommission auf die Kontrollmechanismen.

    192

    Was ferner die Rüge betrifft, mit der die Klägerinnen die abstrakte Natur einiger dieser Ausführungen beanstanden, geht aus dem angefochtenen Beschluss eindeutig hervor, dass sich die Kommission darauf beschränkte, eine Beihilferegelung zu genehmigen, die RTVE eine Beihilfe gewährte, die den Nettokosten der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags entsprach, und sie sich nicht zur Vereinbarkeit einer Beihilfe in Höhe von 1,2 Mrd. Euro geäußert hat.

    193

    Soweit die Klägerinnen geltend machen, die Kommission hätte auf die Stellungnahmen bestimmter nationaler Behörden reagieren müssen, ist im Übrigen festzustellen, dass sie eine Entscheidung ausreichend begründet hat, wenn diese ihre Überlegungen so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, dass jedoch in der Begründung nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden brauchen. Daher war die Kommission, nachdem sie in den Erwägungsgründen 67 bis 76 des angefochtenen Beschlusses begründet hatte, warum die Maßnahme verhältnismäßig sei, nicht verpflichtet, speziell auf alle kritischen Stellungnahmen der nationalen Behörden in Bezug auf einen Gesetzesentwurf einzugehen. Dies gilt umso mehr für einen Bereich, in dem die Mitgliedstaaten über ein weites Ermessen verfügen und die Kontrolle der Kommission daher begrenzt ist.

    194

    Außerdem stand es der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen frei, auf ihre früheren Entscheidungen zu verweisen, welche die Finanzierung von RTVE betrafen und daher Teil des Kontexts des angefochtenen Beschlusses im Sinne der oben in Rn. 86 angeführten Rechtsprechung waren. In der vorliegenden Rechtssache war die Kommission umso berechtigter, auf ihre früheren Entscheidungen zu verweisen, als ein großer Teil der Kontrollmechanismen bereits durch das Gesetz 17/2006 eingeführt worden war und sie sich daher auf die Prüfung beschränken konnte, ob ihre ursprüngliche Bewertung der Kontrollmechanismen durch die gemäß dem Gesetz 8/2009 vorgenommenen Änderungen in Frage gestellt wurde (siehe oben, Rn. 65).

    195

    Was schließlich das Vorbringen der Klägerinnen betrifft, sie seien nicht in der Lage gewesen, auf der Grundlage des angefochtenen Beschlusses andere Stellungnahmen einzureichen als diejenigen, die sie in der Klageschrift formuliert hätten, stellt das Gericht fest, dass es ihnen freistand, Argumente vorzutragen, die darauf gerichtet waren, die Wirksamkeit der Kontrollmechanismen nach der Finanzierungsregelung von RTVE in Frage zu stellen. Sie haben hierzu jedoch keine Argumente vorgetragen.

    196

    Somit ist die erste Rüge des zweiten Teils des fünften Klagegrundes zurückzuweisen.

    – Zur zweiten Rüge: Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Verpflichtungen zur Beitragszahlung

    197

    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe die Begründungspflicht verletzt, da sie nicht ausreichend auf die Wettbewerbsverzerrungen eingegangen sei, die durch die Verpflichtungen zur Zahlung eines Beitrags und insbesondere die Verringerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit gegenüber RTVE entstanden seien. Die Feststellung im 53. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses, wonach die drei durch die Art. 4 bis 6 des Gesetzes 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen von der gegenwärtigen Finanzierungsregelung von RTVE abtrennbar seien, reiche nicht aus. In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen außerdem geltend, das Gesetz 8/2009 enthalte eine Diskriminierung, da nur diejenigen Betreiber, deren räumlicher Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte spanische Hoheitsgebiet beziehe oder über den Bereich einer einzelnen Autonomen Gemeinschaft hinausgehe, der Steuer unterworfen seien, während die übrigen Betreiber von den Kosten der Finanzierung von RTVE befreit seien.

    198

    Die Kommission und RTVE treten diesen Ausführungen entgegen, und RTVE stellt die Zulässigkeit des von den Klägerinnen in der Erwiderung geltend gemachten Vorbringens in Frage.

    199

    Die zweite Rüge des zweiten Teils des fünften Klagegrundes ist ebenfalls zurückzuweisen, ohne dass die Zulässigkeit des von den Klägerinnen in der Erwiderung geltend gemachten Vorbringens untersucht werden muss. Die Kommission hat nämlich in den Erwägungsgründen 61 bis 66 des angefochtenen Beschlusses die Gründe dargelegt, weshalb die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen nicht Bestandteil der durch das Gesetz eingeführten Beihilfeelemente seien, und daher war ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt im Rahmen des Verfahrens, das zum Erlass des angefochtenen Beschlusses führte, nicht zu prüfen.

    200

    Folglich sind der zweite Teil insgesamt und somit der fünfte Klagegrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

    201

    Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

    Kosten

    202

    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit allen ihren Anträgen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission und von RTVE die eigenen Kosten sowie gemeinsam die Kosten der Kommission und von RTVE aufzuerlegen.

    203

    Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich trägt das Königreich Spanien seine eigenen Kosten.

     

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT (Dritte Kammer)

    für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

     

    2.

    Die Telefónica de España, SA und die Telefónica Móviles España, SA tragen ihre eigenen Kosten sowie gemeinsam die Kosten der Europäischen Kommission und der Corporación de Radio y Televisión Española, SA (RTVE).

     

    3.

    Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

     

    Czúcz

    Labucka

    Gratsias

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 11. Juli 2014.

    Unterschriften

    Inhaltsverzeichnis

     

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

     

    Verfahren vor dem Gericht

     

    Rechtliche Würdigung

     

    1. Zur Zulässigkeit der Klage und der Klagegründe

     

    2. Zur Begründetheit

     

    Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die in Art. 108 Abs. 2 AEUV garantierten Verfahrensrechte

     

    Zum zweiten Klagegrund: Fehler in Bezug auf den Begriff der neuen Beihilfe im Sinne von Art. 108 AEUV und Art. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 659/1999

     

    Zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Änderungen einer bestehenden Beihilferegelung

     

    Zum Vorgehen der Kommission in der vorliegenden Rechtssache

     

    Zum dritten Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Abtrennbarkeit der Änderung von der bestehenden Regelung

     

    Zum vierten Klagegrund betreffend die Feststellung der Kommission, die drei durch das Gesetz 8/2009 eingeführten oder geänderten steuerlichen Maßnahmen seien nicht Bestandteil der Beihilfe

     

    Zum ersten Teil: Voraussetzungen für die Einstufung der Finanzierungsweise einer Beihilfe als deren Bestandteil

     

    Zum zweiten Teil: Anwendung der Voraussetzungen

     

    Zum fünften Klagegrund: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV und Verletzung der Begründungspflicht

     

    Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV

     

    – Zur Rüge des Fehlens einer hinreichend detaillierten Kontrolle

     

    – Zur Rüge der fehlenden Berücksichtigung des Rückgangs der kommerziellen Einnahmen

     

    Zum zweiten Teil: Verletzung der Begründungspflicht

     

    – Zur ersten Rüge: unzureichende Begründung des Fehlens einer Gefahr der Überkompensation

     

    – Zur zweiten Rüge: Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der Verpflichtungen zur Beitragszahlung

     

    Kosten


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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