Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62011TJ0545

Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 8. Oktober 2013.
Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) gegen Europäische Kommission.
Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente, die die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen des Wirkstoffs Glyphosat betreffen - Teilweise Verweigerung des Zugangs - Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person - Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 - Überwiegendes öffentliches Interesse - Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 - Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 - Richtlinie 91/414/EWG.
Rechtssache T-545/11.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2013:523

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

8. Oktober 2013 ( *1 )

„Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Dokumente, die die Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen des Wirkstoffs Glyphosat betreffen — Teilweise Verweigerung des Zugangs — Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person — Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 — Überwiegendes öffentliches Interesse — Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 — Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 — Richtlinie 91/414/EWG“

In der Rechtssache T-545/11

Stichting Greenpeace Nederland mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kloostra und Rechtsanwalt A. van den Biesen,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Oliver, P. Ondrůšek und C. ten Dam, dann P. Oliver, P. Ondrůšek und C. Zadra,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 10. August 2011, mit dem der Zugang zu Band 4 des Entwurfs des Bewertungsberichts verweigert worden war, den die Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat über den Wirkstoff Glyphosat nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) erstellt hatte,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz (Berichterstatter),

Kanzler: N. Rosner, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2013

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Die Kläger, Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), beantragten am 20. Dezember 2010 Zugang zu mehreren Dokumenten, die die nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230, S. 1) erteilte Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen von Glyphosat als Wirkstoff betrafen. Der Antrag stützte sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) und auf die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

2

Bei den beantragten Dokumenten handelt es sich um folgende:

eine Kopie des Entwurfs des Bewertungsberichts, der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Bundesrepublik Deutschland, vor der Erstaufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 erstellt worden war (im Folgenden: Berichtsentwurf);

eine vollständige Liste aller Tests, die von den Antragstellern, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten – die dann durch die Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 91/414 zur Aufnahme von unter anderem Glyphosat (ABl. L 304, S. 14) beschlossen wurde –, vorgelegt worden waren;

die gesamten, vollständigen Originalunterlagen der Tests, die von den Antragstellern, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, im Jahr 2001 vorgelegt worden waren, soweit sie Langzeittoxizitätstests, Tests über die Mutagenität, Karzinogenität und Neurotoxizität sowie Fortpflanzungsstudien betrafen.

3

Mit Schreiben vom 20. Januar 2011 forderte die Europäische Kommission die Kläger auf, sich an die deutschen Behörden zu wenden, um Zugang zu den beantragten Dokumenten zu erhalten.

4

Die Kläger stellten am 7. Februar 2011 auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den Dokumenten.

5

Nachdem der Generalsekretär der Kommission die deutschen Behörden um vorherige Zustimmung gemäß Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 ersucht hatte, gewährte er mit Schreiben vom 6. Mai 2011 Zugang zum Berichtsentwurf mit Ausnahme von dessen Band 4 (im Folgenden: streitiges Dokument), dessen Verbreitung sich die deutschen Behörden widersetzten und der die vollständige Liste aller Tests enthielt, die von den Antragstellern, die die Erstaufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, vorgelegt worden waren. Er teilte den Klägern mit, die Kommission sei nicht im Besitz der gesamten, vollständigen Originalunterlagen der Tests, die ihr nie übermittelt worden seien. Der Generalsekretär erklärte auch, dass die Gespräche mit den deutschen Behörden wegen der Verbreitung des streitigen Dokuments noch nicht abgeschlossen seien und später ein Beschluss ergehen werde.

6

Mit Beschluss vom 10. August 2011 verweigerte der Generalsekretär der Kommission unter Berufung auf die ablehnende Haltung der Bundesrepublik Deutschland den Zugang zum streitigen Dokument (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

7

In dem angefochtenen Beschluss legte der Generalsekretär der Kommission im Einzelnen dar, warum die Bundesrepublik Deutschland unter Berufung auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001, d. h. den Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, sich der Verbreitung des streitigen Dokuments widersetze. Die Bundesrepublik Deutschland sei nämlich der Ansicht, dass das streitige Dokument vertrauliche Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsteller, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten, enthalte, und zwar die genaue chemische Zusammensetzung des von jedem der beiden Antragsteller hergestellten Wirkstoffs, genaue Informationen eines jeden Antragstellers zum Herstellungsverfahren des Stoffes, Informationen eines jeden zu Verunreinigungen, zur Zusammensetzung der Endprodukte und zu den Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Antragstellern.

8

Nach dem Hinweis, dass die deutschen Behörden erklärt hätten, ihrer Ansicht nach liege kein die Verbreitung des streitigen Dokuments rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, prüfte der Generalsekretär der Kommission, ob ein solches öffentliches Interesse im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1367/2006 geltend gemacht werden könne. Seiner Meinung nach war Art. 6 Abs. 1 dieser letzteren Verordnung auf das streitige Dokument nicht anwendbar, da es keine Informationen enthalte, die einen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufwiesen.

9

Der Generalsekretär der Kommission erklärte, nach Ansicht der Kommission beträfen die in Rede stehenden Informationen das Verfahren zur Herstellung von Glyphosat, das die Antragsteller, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten, anwendeten, und im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung überwiege das Erfordernis, deren Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Informationen. Die Verbreitung der in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen würde nämlich den Konkurrenzunternehmen ermöglichen, die Herstellungsverfahren der genannten Antragsteller zu kopieren, was deren geschäftliche Interessen und Rechte des geistigen Eigentums verletzen und zu erheblichen Verlusten für sie führen würde. Das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Informationen sei bereits berücksichtigt worden, weil die möglichen Wirkungen der Emissionen von Glyphosat aus den veröffentlichten anderen Teilen des Berichtsentwurfs hervorgingen, insbesondere hinsichtlich der relevanten Verunreinigungen und der Metaboliten. Was die im streitigen Dokument enthaltenen Informationen zu den nicht relevanten Verunreinigungen angehe, so beträfen sie Elemente, die keine Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt darstellten, aber die Herstellungsverfahren jedes Mittels enthüllen würden.

10

Der Generalsekretär der Kommission wies sodann darauf hin, dass sich aus dem Verfahren, in dem Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden sei, ergebe, dass die von der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgestellten Erfordernisse in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen für die Öffentlichkeit, die die Auswirkungen dieses Stoffes auf die Umwelt beträfen, berücksichtigt worden seien. Unter diesen Umständen müsse der Schutz der Interessen der Hersteller dieses Stoffes überwiegen.

11

Der Generalsekretär der Kommission kam zu dem Schluss, dass die beantragten Informationen nicht Emissionen in die Umwelt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 beträfen und dass es keinen Beweis für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung im Sinne von Nr. 1049/2001 gebe, wohingegen ein solches Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen und der Rechte des geistigen Eigentums der Hersteller von Glyphosat bestehe.

Verfahren und Anträge der Parteien

12

Mit Klageschrift, die am 14. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

13

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Kommission gegen das am 25. Juni 1998 in Århus unterzeichnete Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Århus) sowie gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 verstoßen hat;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14

Die Kommission beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

15

Mit einer prozessleitenden Maßnahme hat das Gericht den Klägern zwei Fragen gestellt, die sie mit Schreiben, das am 18. Januar 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantwortet haben.

16

Mit Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2013 ist die Kommission aufgefordert worden, dem Gericht das streitige Dokument vorzulegen und jene Teile anzugeben, die sich auf die Reinheit von Glyphosat, auf die „Identität“ und Menge aller darin enthaltenen Verunreinigungen und das analytische Profil der für die Kontrollen verwendeten Chargen bezieht, wobei das streitige Dokument nicht den Klägern übermittelt werden sollte. Die Kommission hat das streitige Dokument mit Schreiben, das am 25. Januar 2013 eingegangen ist, vorgelegt.

17

Das streitige Dokument besteht aus drei Teildokumenten. Das erste Teildokument trägt den Titel „Monographie – 11. Dezember 1998 – Band 4 – Teil A – Glyphosat“ und enthält acht Abschnitte, die wie folgt überschrieben sind: „C.1 Vertrauliche Information“, „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“, „C.1.2 Genaue Spezifizierung des Wirkstoffs (Anhang II A 1.9 bis 1.11)“, „C.1.3 Genaue Spezifizierung der Zubereitungen (Anhang II A 1.4)“, „C.2 Zusammenfassung und Auswertung der Informationen im Hinblick auf die gemeinsame Einreichung von Unterlagen“, „C.2.1 Zusammenfassung der vorgelegten Informationen und Unterlagen (Unterlagen Dokument B)“, „C.2.2 Auswertung der vorgelegten Informationen und Unterlagen“ und „C.2.3 Schlussfolgerung zur Zweckmäßigkeit der von den Antragstellern unternommenen Schritte“). Das zweite Teildokument trägt den Titel „Ergänzung zur Monographie – Band 4 vom 11. Dezember 1998 – Glyphosat – Glyphosat-trimesium – Teil A – Glyphosat“, ist vom 14. Januar 2000 datiert und enthält einen einzigen Abschnitt mit der Überschrift „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (Anhang II A 1.10)“. Das dritte Teildokument trägt den Titel „Ergänzung 2 zur Monographie – Band 4 vom 11. Dezember 1998 – Glyphosat – Glyphosat-trimesium“, ist vom 12. Mai 2001 datiert und enthält drei Abschnitte, die wie folgt überschrieben sind: „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“, „C.1.2 Genaue Spezifizierung der Reinheit des Wirkstoffs“ und „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (Anhang II A 1.10)“.

18

Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 hat die Kommission auch die Teile der drei Teildokumente angegeben, die das streitige Dokument bilden und die Reinheit von Glyphosat, die „Identität“ und Menge aller darin enthaltenen Verunreinigungen und das analytische Profil der für die Kontrollen verwendeten Chargen betreffen.

Zum Streitgegenstand

19

Der Streitgegenstand ist unter drei Gesichtspunkten einzugrenzen.

20

Erstens hat die Kommission ausgeführt, weder der Beschluss vom 6. Mai 2011 noch der angefochtene Beschluss enthalte eine Verweigerung des von den Klägern in ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2010 beantragten Zugangs zu den gesamten, vollständigen Originalunterlagen der Tests, die von den Antragstellern, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, vorgelegt worden seien. Gemäß der Regelung über die Prüfung der in den Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffe habe die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland nur eine Zusammenfassung der Glyphosat-Akte erhalten, die eine Kopie des Antrags, die empfohlenen Bedingungen für die Anwendung sowie Zusammenfassungen und Testergebnisse, nicht aber die Protokolle und Untersuchungsberichte selbst enthalten habe.

21

Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Tatsache, dass die Kommission nicht im Besitz dieser Unterlagen ist, anerkannt. Somit ist davon auszugehen, dass der Rechtsstreit nicht eine etwaige Verweigerung des Zugangs zu diesen Unterlagen betrifft.

22

Zweitens haben die Kläger erklärt, das streitige Dokument sei, soweit es Informationen über die Vertragsbeziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen, die den Wirkstoff angemeldet hätten, oder Informationen über dessen Herstellungsmethode enthalte, für sie nicht von Interesse. Somit beantragen sie die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses nur insoweit, als die Kommission darin den Zugang zu den Informationen über den Reinheitsgrad des Wirkstoffs, über die Identität und die Menge der im technischen Material vorhandenen Verunreinigungen, über das analytische Profil der Chargen und über die genaue Zusammensetzung des entwickelten Mittels verweigert hat.

23

Drittens haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert, was sie unter Informationen über die „Identität“ und Menge der Verunreinigungen sowie über das analytische Profil der Chargen verstehen. Was die Verunreinigungen anbelangt, so erklärten sie, wissen zu wollen, welche anderen chemischen Stoffe im Laufe des Herstellungsverfahrens von Glyphosat hergestellt würden und in welcher Menge. Was das analytische Profil der von den Unternehmen für die Tests vorgelegten Chargen betrifft, so erklärten sie, Aufschluss über den Inhalt und die Zusammensetzung der Chargen, insbesondere die anderen hinzugefügten chemischen Stoffe sowie die Beschreibung der Tests und ihrer tatsächlichen Wirkungen erhalten zu wollen.

24

Der Rechtsstreit ist somit auf den Teil des streitigen Dokuments einzugrenzen, der Informationen über den Reinheitsgrad des Wirkstoffs, über die „Identität“ und die Menge der im technischen Material vorhandenen Verunreinigungen, über das analytische Profil der Chargen und über die genaue Zusammensetzung des entwickelten Mittels enthält, wie oben in Randnr. 23 näher erläutert.

Rechtliche Würdigung

25

Die Kläger führen in ihrer Klageschrift drei Klagegründe an. Erstens sind sie der Ansicht, dass Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 einem Mitgliedstaat kein Vetorecht einräume und es der Kommission freistehe, sich dessen Standpunkt hinsichtlich der Anwendung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuschließen. Zweitens tragen sie vor, dass die Ausnahme vom Recht auf Zugang zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person nicht zum Tragen komme, da ein überwiegendes öffentliches Interesse die Verbreitung der beantragten Informationen, die Emissionen in die Umwelt beträfen, rechtfertige. Drittens machen sie geltend, dass der angefochtene Beschluss nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und mit Art. 4 des Übereinkommens von Århus stehe, da die Kommission die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der geltend gemachten geschäftlichen Interessen nicht beurteilt habe.

26

Zunächst ist der zweite Klagegrund zu prüfen, wozu als Erstes die Tragweite des aus Art. 6 Abs. 1 erster Satz der Verordnung Nr. 1367/2006 folgenden Rechts auf Zugang und sodann der Begriff der Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, zu bestimmen ist.

Zur Tragweite des aus Art. 6 Abs. 1 erster Satz der Verordnung Nr. 1367/2006 folgenden Rechts auf Zugang

27

Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen folgt, der in dem durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat, dass dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C-506/08 P, Slg. 2011, I-6237, Randnr. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Deshalb soll die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Dieses Recht unterliegt aber dennoch Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen. So sieht diese Verordnung im Einklang mit ihrem elften Erwägungsgrund in Art. 4 eine Regelung über Ausnahmen vor, wonach die Organe den Zugang zu einem Dokument verweigern können, falls durch dessen Verbreitung eines der mit dieser Vorschrift geschützten Interessen beeinträchtigt würde (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere bestimmt Art. 4 Abs. 5, dass ein Mitgliedstaat ein Organ ersuchen kann, ein aus diesem Staat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten.

30

Wenn ein Mitgliedstaat entsprechend der ihm durch Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 eröffneten Möglichkeit darum ersucht, ein bestimmtes von ihm stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung zu verbreiten, ist für die eventuelle Verbreitung dieses Dokuments durch das Organ die vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaats erforderlich (Urteil des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, Slg. 2007, I-11389, Randnr. 50).

31

Nach der Rechtsprechung kann der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten jedoch nur widersprechen, wenn er sich auf die materiellen Ausnahmen des Art. 4 Abs. 1 bis 3 stützt und seinen Standpunkt gebührend begründet (Urteil Schweden/Kommission, oben in Randnr. 30 angeführt, Randnr. 99).

32

Da jedoch solche Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten abweichen, sind sie eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Wenn es sich bei der geltend gemachten Ausnahme um eine der Ausnahmen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 handelt, muss der Staat, der der Verbreitung von aus ihm stammenden Dokumenten widerspricht, beurteilen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente besteht.

34

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Bundesrepublik Deutschland, aus der das streitige Dokument stammt, seiner Verbreitung widersprochen hat, wobei sie ihre ablehnende Haltung auf die Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen Beeinträchtigung des Schutzes der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person einschließlich des geistigen Eigentums gestützt hat, und dass sie ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung des Dokuments rechtfertigen würde, verneint hat.

35

Zweitens gilt nach Art. 3 der Verordnung Nr. 1367/2006 für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen die Verordnung Nr. 1049/2001. Aus den Erwägungsgründen 8 und 15 der Verordnung Nr. 1367/2006 und insbesondere aus der Formulierung „vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen“ in Verbindung mit Art. 3 und Art. 6 dieser Verordnung geht nämlich hervor, dass diese Verordnung Vorschriften enthält, die bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 1049/2001 ersetzen, modifizieren oder präzisieren, wenn der Antrag auf Zugang Umweltinformationen oder Informationen betrifft, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben (Urteil des Gerichts vom 9. September 2011, LPN/Kommission, T-29/08, Slg. 2011, II-6021, Randnrn. 105 und 106, nach Einlegung von Rechtmitteln ist die Rechtssache beim Gerichtshof anhängig, C-514/11 P und C-605/11 P).

36

In Bezug auf das Recht auf Zugang zu Dokumenten, die Umweltinformationen enthalten, wird die Verpflichtung zur strengen Auslegung der Ausnahmen im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001, der im 15. Erwägungsgrund zweiter Satz und in Art. 6 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung Nr. 1367/2006 Nachdruck verliehen wird, zum einen dadurch verstärkt, dass das betreffende Organ das öffentliche Interesse an der Verbreitung derartiger Informationen berücksichtigen muss und die Frage beantwortet werden muss, ob diese Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen, und zum anderen durch die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine entsprechenden Klarstellungen für die Anwendung der genannten Ausnahmen auf diesem Gebiet enthält (Urteil LPN/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 107).

37

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthält eine gesetzliche Vermutung, wonach an der Verbreitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, wenn die beantragten Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, es sei denn, dass diese Informationen eine Untersuchung, insbesondere wegen möglicher Verstöße gegen das Unionsrecht betreffen (Urteil LPN/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnr. 108).

38

Demnach verlangt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006, dass das betreffende Organ, bei dem ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument gestellt wird, das Dokument verbreitet, wenn die beantragten Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen, selbst wenn eine solche Verbreitung Gefahr läuft, im Sinne von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 den Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums dieser Person zu beeinträchtigen.

39

Dem Vorbringen der Kommission zur Rechtfertigung einer anderen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 kann nicht gefolgt werden.

40

Erstens trägt die Kommission vor, die Verbreitung der in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen laufe Gefahr, das vom Unionsgesetzgeber in der Richtlinie 91/414 geschaffene Gleichgewicht schwerwiegend zu stören, da eine solche Verbreitung für die Unternehmen, die das Genehmigungsverfahren für Wirkstoffe nach dieser Richtlinie durchlaufen hätten, beträchtliche wirtschaftliche Folgen hätte. Die Richtlinie 91/414 enthält zwar Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen und im Rahmen des von ihr geregelten Genehmigungsverfahrens für Wirkstoffe übermittelt wurden, doch genügt insoweit die Feststellung, dass das Bestehen solcher Vorschriften die sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergebende unwiderlegliche Vermutung nicht entkräften kann (siehe oben, Randnr. 38).

41

Zweitens gilt das Gleiche, wenn die Verbreitung einiger Informationen über die in einem Wirkstoff festgestellten Verunreinigungen als Beeinträchtigung des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Personen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309, S. 1) angesehen wird. Diese Vorschrift verweist nämlich nur auf das nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte öffentliche Interesse, gegenüber dem das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 genannte überwiegende öffentliche Interesse Vorrang hat.

42

Drittens beruft sich die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der spezifische Regeln für die Auslegung der Verordnung Nr. 1049/2001 aufgestellt worden seien, wenn die Dokumente, deren Verbreitung beantragt wurde, auch besonderen Regeln für ihre Übermittlung an die betroffenen Parteien im Rahmen eines besonderen Verfahrens unterlägen (Urteile des Gerichtshofs vom 29. Juni 2010, Kommission/Technische Glaswerke Ilmenau, C-139/07 P, Slg. 2010, I-5885, Randnr. 58, und vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P, Slg. 2010, I-8533, Randnr. 100). Selbst wenn für die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 der Umstand zu berücksichtigen wäre, dass die im vorliegenden Fall beantragten Informationen dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat im Verfahren über den Antrag auf Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 übermittelt worden waren, würde dies nach den oben angeführten Urteilen nur eine allgemeine Vermutung begründen, dass die Verbreitung solcher Informationen geeignet sei, die von dieser Vorschrift geschützten Interessen zu beeinträchtigen. Eine solche Schlussfolgerung hätte keine Auswirkung auf die Tragweite der in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 festgelegten Regel, die dem darin genannten überwiegenden öffentlichen Interesse unwiderlegbar Vorrang vor dem Interesse am Schutz vor der Gefahr einer Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einschließlich des geistigen Eigentums einräumt.

43

Viertens sind nach Ansicht der Kommission eine Auslegung der Verordnungen Nr. 1049/2001 und Nr. 1367/2006 sicherzustellen, die im Einklang mit dem Unionsrecht und mit den von der Union unterzeichneten internationalen Übereinkommen stehe, im vorliegenden Fall mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2010, C 83, S. 389) (im Folgenden: Charta) und dem Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (ABl. L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen), das den Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. L 336, S. 3) darstelle.

44

Zum einen sind zwar in Art. 16 und 17 der Charta die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht, das wie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verankert (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. März 2012, Interseroh Scrap and Metal Trading, C-1/11, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dennoch geht es nicht an, dass die Gültigkeit einer eindeutigen und unbedingten Vorschrift des abgeleiteten Rechts in Frage gestellt wird, um eine kohärente Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil Interseroh Scrap and Metal Trading, Randnrn. 44 und 46). Unter dem Deckmantel der richtigen Balance zwischen dem Schutz des Grundrechts auf Eigentum, zu dem die mit dem geistigen Eigentum verbundenen Rechte gehören, und dem Schutz anderer Grundrechte möchte die Kommission mit ihrem Vorbringen die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verhindern und nicht eine mit den Vorschriften der Charta, der Richtlinie 91/414 oder der Verordnung Nr. 1107/2009 kohärente oder harmonisierende Auslegung der Verordnungen Nr. 1049/2001 und Nr. 1367/2006 sicherstellen. Diesem Ansatz ist jedenfalls nicht zu folgen, da er darauf hinausliefe, eine eindeutige und unbedingte Vorschrift einer Unionsverordnung unangewendet zu lassen, von der nicht einmal geltend gemacht wird, dass sie im Widerspruch zu einer höherrangigen Rechtsnorm stehe.

45

Zum anderen sind die Vorschriften des TRIPS-Übereinkommens, das Teil des von der Kommission unterzeichneten und hierauf mit Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigten WTO-Übereinkommens ist, integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Union. Wenn in einem unter das TRIPS-Übereinkommen fallenden Bereich eine Unionsregelung besteht, findet das Unionsrecht Anwendung, was die Verpflichtung umfasst, so weit wie möglich eine diesem Übereinkommen entsprechende Auslegung vorzunehmen, ohne dass der fraglichen Bestimmung des Übereinkommens jedoch eine unmittelbare Wirkung zuerkannt werden könnte (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Merck Genéricos – Produtos Farmacêuticos, C-431/05, Slg. 2007, I-7001, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Kommission trägt vor, dass die Verordnungen Nr. 1049/2001 und Nr. 1367/2006 sowie die Bestimmungen hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt im Übereinkommen von Århus unter Wahrung von Balance und Verhältnismäßigkeit auszulegen seien, damit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen von Art. 39 Abs. 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens stünden, die Informationen von wirtschaftlichem Wert vor der öffentlichen Verbreitung schützten. Im Grunde wird vom Gericht verlangt, eine Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 sicherzustellen, die im Einklang mit Art. 39 Abs. 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens steht. Jedoch ist auch hier festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission dazu führt, die Vorschriften von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 unangewendet zu lassen, und nicht dazu, eine im Einklang mit dem Inhalt von Art. 39 Abs. 2 und 3 TRIPS-Übereinkommen stehende Auslegung des Wortlauts dieses Artikels sicherzustellen, da dieses Vorbringen dem Schutz der Rechte des geistigen Eigentums Vorrang vor der unwiderleglichen Vermutung zugunsten der Verbreitung der Informationen einräumt, wenn diese Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben. Einem solchen Ansatz kann jedenfalls nicht gefolgt werden, da er in Wirklichkeit dazu führt, die Rechtmäßigkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 angesichts des Art. 39 Abs. 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommens in Frage zu stellen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T-201/04, Slg. 2007, II-3601, Randnr. 800).

46

Aus den vorstehenden Randnrn. 35 bis 45 ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zur Verbreitung eines Dokuments verpflichtet, wenn die beantragten Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, selbst wenn die Gefahr besteht, dass die von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützten Interessen beeinträchtigt werden, da diese Auslegung nicht unter dem Deckmantel einer mit den Bestimmungen der Art. 16 und 17 der Charta, des Art. 39 Abs. 2 und 3 des TRIPS-Übereinkommen, der Richtlinie 91/414 oder der Verordnung Nr. 1107/2009 kohärenten, harmonisierenden oder vereinbaren Auslegung in Frage gestellt werden kann.

Zum Begriff der Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben

47

Nach Ansicht der Kläger hat die Kommission die Vermutung nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 missachtet, da es sich bei den beantragten Informationen um Umweltinformationen handle, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt hätten. Denn die Informationen, die unmittelbar mit der Reinheit von Glyphosat, insbesondere der „Identität“ und der Menge aller darin vorhandenen Verunreinigungen, mit dem analytischen Profil der für die Kontrollen verwendeten Chargen sowie mit den Studien zusammenhingen, anhand deren dieser Stoff in Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden sei, stellten solche Informationen dar, weil aufgrund der Zusammensetzung des Mittels die Giftstoffemissionen ermittelt werden könnten.

48

Zunächst trägt die Kommission vor, dass der Begriff der Emission eng auszulegen sei und gemäß dem von der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) im Jahr 2000 veröffentlichten Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Århus (im Folgenden: Anwendungsleitfaden) in der von Anlagen ausgehenden direkten oder indirekten Freisetzung von Stoffen bestehe. Des Weiteren hätten die beantragten Informationen keinen Bezug zu Emissionen in die Umwelt, da die in dem streitigen Dokument enthaltenen Informationen die von den verschiedenen Antragstellern ausführlich beschriebenen und durch Rechte des geistigen Eigentums geschützten Herstellungsmethoden von Glyphosat beträfen. Die die Kläger interessierenden Arten von Informationen könnten nicht von den Informationen über die Herstellungsmethoden des Wirkstoffs, die der eigentliche Gegenstand des streitigen Dokuments seien, unterschieden und getrennt werden.

49

Erstens ist, soweit die Kommission geltend macht, dass die Bestimmung hinsichtlich der Emissionen in die Umwelt eng auszulegen sei, festzustellen, dass Sinn und Zweck des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, wie es in Art. 15 AEUV und der Verordnung Nr. 1049/2001 niedergelegt und hinsichtlich der Umweltinformationen oder Informationen mit Bezug zu Emissionen in die Umwelt durch die Verordnung Nr. 1367/2006 näher ausgeführt ist, einem solchen Ergebnis widersprechen.

50

Wenn die Organe einem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten eine Ausnahme entgegenhalten wollen, haben sie diese Ausnahme nämlich eng auszulegen und anzuwenden (vgl. Urteil Schweden/MyTravel und Kommission, Randnr. 27 oben, Randnr. 75 und die angeführte Rechtsprechung), damit die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit möglichst umfassenden Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird (Urteil des Gerichts vom 24. Mai 2011, NLG/Kommission, T-109/05 und T-444/05, Slg. 2011, II-2479, Randnr. 123).

51

Durch die Regelung, dass in Fällen, in denen die beantragten Informationen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, ein öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, das ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse überwiegt, setzt Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 diesen allgemeinen Grundsatz konkret um.

52

Zu beachten ist auch, dass nach dem 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 nur die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen eng ausgelegt werden sollten, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. Wie im Laufe der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, sah der Verordnungsvorschlag KOM (2003) 622 endg. der Kommission vom 24. Oktober 2003 die Anwendung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten nach Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die Anträge auf Zugang zu den Umweltinformationen vor, ohne mit den Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, gesondert zu verfahren. Erst im Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 18. Juli 2005 ist ein restriktiverer Ansatz in Bezug auf die Ausnahmen vom Recht auf Zugang befürwortet worden, indem der 15. Erwägungsgrund in einer Weise umformuliert wurde, die der Endfassung sehr nahe kommt, und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 mit der gesetzlichen Vermutung zugunsten der Verbreitung der Informationen, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, einfügt wurde.

53

Nach alledem verlangen weder Sinn und Zweck des Rechts auf Zugang zu den Dokumenten der Organe der Union, wie sie sich aus den Verordnungen Nr. 1049/2001 und Nr. 1367/2006 sowie deren Anwendung ergeben, noch der Wortlaut der letzteren Verordnung im Licht der vorbereitenden Arbeiten, dass der Begriff der Emission in die Umwelt eng auszulegen ist. Demnach genügt es für die Rechtmäßigkeit der Verbreitung, dass die beantragten Informationen einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen.

54

Der Verweis der Kommission auf den Anwendungsleitfaden, um zu begründen, dass sich der Begriff Emission auf von Anlagen ausgehende Emissionen beziehe, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

55

Es ist bereits entschieden worden, dass der Anwendungsleitfaden das Übereinkommen von Århus nicht verbindlich auslegen kann (Urteil des Gerichtshofs vom 14. Februar 2012, Flachglas Torgau, C-204/09, Randnr. 36), nachdem die Generalanwältin Sharpston zu dem Ergebnis gekommen war, dass er für die Auslegung dieses Übereinkommens nicht verbindlich ist (Schlussanträge zum Urteil Flachglas Torgau, Randnr. 58). Gleiches gilt erst recht für die Auslegung der Verordnung Nr. 1367/2006.

56

Überdies verweist der Anwendungsleitfaden auf den Begriff der Emission, wie er sich aus der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) ergibt, in deren Art. 2 Nr. 5 die Emission als die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden umschrieben wird, wobei die Anlage als ortsfeste Einheit definiert ist, in der unter anderem eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie genannten Tätigkeiten durchgeführt werden. Diese Definition erklärt sich durch den Gegenstand der Richtlinie 96/61, nämlich die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzungen durch ausschließlich industrielle Tätigkeiten. Doch weder das Übereinkommen von Århus noch die Verordnung Nr. 1367/2006 beschränken ihre jeweiligen Anwendungsbereiche auf die Folgen solcher Tätigkeiten. Daher kann die Definition der Emission in die Umwelt, die sich aus dem Anwendungsleitfaden ergibt, darüber hinaus nicht zur Auslegung der Verordnung Nr. 1367/2006 dienen.

57

Zweitens ist zu bestimmen, ob das streitige Dokument Informationen enthält, die einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben.

58

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger, wie oben in Randnr. 22 erwähnt, keinen Zugang zu den Informationen über die Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Unternehmen, die die Zulassung von Glyphosat beantragt hatten, oder über seine Herstellungsmethode beantragen, also zu Informationen, die in den Abschnitten „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“ (S. 1 bis 11) und „C.2 Zusammenfassung und Auswertung der Informationen im Hinblick auf die gemeinsame Einreichung von Unterlagen“ (S. 88 und 89) des ersten von der Kommission dem Gericht übermittelten Teildokuments sowie im Abschnitt „C.1.1 Detaillierte Informationen über die Herstellungsverfahren des Wirkstoffs (Anhang II A 1.8)“ (S. 1 bis einschließlich S. 3) des dritten von der Kommission übermittelten Teildokuments enthalten sind.

59

Sodann haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung einige Punkte ihres Antrags auf Zugang erläutert. Sie möchten Informationen über die „Identität“ und Menge der in Glyphosat vorhandenen Verunreinigungen sowie das analytische Profil der getesteten Chargen, unter anderem über deren Zusammensetzung, über die „Identität“ und Menge der während der Tests beigefügten chemischen Stoffe, über die Dauer dieser Tests und über die tatsächlichen Auswirkungen auf den Wirkstoff erhalten.

60

Somit ist nur insoweit, als die anderen als die oben in Randnr. 58 genannten Teile des streitigen Dokuments solche Informationen enthalten, die oben in Randnr. 59 angeführt worden sind oder die Zusammensetzung des glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittels betreffen, und nur insofern, als diese Informationen einen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, festzustellen, dass die Kommission deren Verbreitung ermessensfehlerhaft verweigert hat.

61

Des Weiteren haben die Kläger erläutert, inwiefern die Informationen über die „Identität“ und Menge der in Glyphosat vorhandenen Verunreinigungen, über das analytische Profil der getesteten Chargen und die Zusammensetzung des diesen Stoff enthaltenden Mittels der Feststellung der Höhe der Emissionen dieser Verunreinigungen in die Umwelt dienen können.

62

In der Klageschrift tragen die Kläger vor, dass die Rückstände des Wirkstoffs in der Umwelt und ihre Auswirkung auf die menschliche Gesundheit unmittelbar mit der Reinheit des Stoffes und nicht nur mit der „Identität“ und der Menge der von der Kommission als relevant angesehenen Verunreinigungen in Glyphosat zusammenhingen. Wichtig sei auch, über das analytische Profil der für diese Kontrollen verwendeten Chargen Bescheid zu wissen, um die Kontrollen und die Studien, auf die die Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 gestützt worden sei, interpretieren zu können. Aus diesem Grund müsse die genaue Zusammensetzung der Mittel, die entwickelt und kontrolliert worden seien, preisgegeben werden, damit sich bestimmen lasse, welche toxischen Bestandteile in die Umwelt emittiert würden und dort eine Zeit lang verbleiben könnten.

63

In ihrer Antwort auf die schriftlichen Fragen des Gerichts haben die Kläger ebenfalls erläutert, inwiefern die von ihnen beantragten Informationen an den Begriff der Emission in die Umwelt geknüpft seien. So würden die in Glyphosat enthaltenen Verunreinigungen gleichzeitig mit ihm in die Umwelt freigesetzt. Außerdem hätten diese Verunreinigungen je nach ihrer Menge Einfluss auf die Ergebnisse der Tests haben können, die für die Prüfung der schädlichen Auswirkungen von Glyphosat im Hinblick auf seine Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414 verlangt würden. Um zu bestimmen, ob die im Hinblick auf diese Aufnahme durchgeführten Tests repräsentativ für die aus der Verwendung der glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel resultierenden Emissionen in die Umwelt seien, sei es daher notwendig, über die Informationen zum analytischen Profil der Chargen zu verfügen. In der Anlage zur Antwort der Kläger befindet sich ein Dokument, in dem unter anderem ein Verfahren zur Herstellung von Glyphosat sowie die Bestandteile, die zur Herstellung dieses Wirkstoffs beigefügt werden, beschrieben werden und in dem betont wird, dass die in dem hergestellten Wirkstoff vorhandenen Verunreinigungen in die Umwelt emittiert würden. Darüber hinaus wird in diesem Dokument hervorgehoben, wie wichtig es sei, Informationen über das analytische Profil der getesteten Chargen zu haben, um zu prüfen, ob dieses Profil jenem der in Verkehr gebrachten Mittel entspreche, da eine Produktion im kleinen Maßstab zu einem anderen analytischen Profil von Glyphosat führen könne, als wenn dieses Erzeugnis in großem Maßstab zu seiner Vermarktung hergestellt werde. Habe man diese Informationen, sei es möglich, die etwaigen Unterschiede zwischen den analytischen Profilen der im Hinblick auf die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 getesteten Chargen und jener der in Verkehr gebrachten Mittel zu prüfen und zu bestimmen, ob die durchgeführten Tests in Bezug auf die tatsächlichen Emissionen von Glyphosat in die Umwelt relevant seien. Schließlich wird in diesem Dokument unterstrichen, dass die angeforderten Informationen Aufschluss gäben, in welchem Umfang Glyphosat, das in die Umwelt emittiert werde, nicht abbaubar sei und das Grundwasser verschmutze, metabolisiere.

64

Die Kommission räumt zwar ein, dass jeder Stoff zwangsläufig irgendwann im Laufe seines Lebenszyklus in die Umwelt freigesetzt werde, doch enthalte das streitige Dokument keine Informationen, die einen Bezug zu Emissionen in die Umwelt hätten; es handle sich vielmehr um Informationen über die Herstellungsmethoden der verschiedenen Unternehmen, die die Zulassung von Glyphosat im Hinblick auf dessen Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten. Die Kommission lehnt die Verbreitung der Informationen über die Verunreinigungen und das analytische Profil der Chargen mit der Begründung ab, dass sich aufgrund dieser Informationen die Herstellungsmethode des Wirkstoffs und die damit zusammenhängenden Geschäftsgeheimnisse erschließen ließen, da es nicht möglich sei, diese verschiedenen Arten von Informationen voneinander zu unterscheiden und zu trennen. Schließlich trägt die Kommission vor, alle toxikologisch und hinsichtlich der Auswirkungen des Wirkstoffs auf die Gesundheit relevanten Informationen seien einer minutiösen Untersuchung unterzogen worden und mit ihrem Beschluss vom 6. Mai 2011 verbreitet worden. Die Kläger hätten nicht dargetan, warum die bereits verbreiteten Dokumente für die Beurteilung der Hieb- und Stichfestigkeit des Verfahrens zur Aufnahme von Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414 nicht ausreichten.

65

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen Kenntnis vom streitigen Dokument erlangt hat, das, wie die Kommission in ihrem Begleitschreiben zum streitigen Dokument erklärt hat, aus Teildokumenten besteht.

66

Das erste Teildokument enthält unter anderem den Abschnitt „C.1.2 Genaue Spezifizierung des Wirkstoffs (Anhang II A 1.9 bis 1.11)“, in dem zum einen die Anträge der Unternehmen an den Bericht erstattenden Mitgliedstaat wegen Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 wiedergegeben und die verschiedenen im hergestellten Glyphosat enthaltenen Verunreinigungen sowie die genaue oder maximale Menge jeder dieser Verunreinigungen (Abschnitt „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze [Anhang II A 1.10]“, S. 11 bis 61) aufgeführt und zum anderen das analytische Profil der getesteten Chargen in der Weise wiedergegeben wurden, dass in Form von Tabellen die Mengen aller in den verschiedenen Chargen vorhandenen Verunreinigungen sowie die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen aufgezeigt wurden, wobei auch die Untersuchungsmethoden und Methoden zur Validierung der Daten von den meisten in Rede stehenden Unternehmen dargelegt wurden (Abschnitt „C.1.2.2 Analytisches Profil der Chargen [Anhang II A 1.11]“, S. 61 bis 84). Das erste Teildokument enthält auch einen Abschnitt mit der Überschrift „C.1.3 Detaillierte Spezifizierung der Zubereitungen (Anhang II A 1.4)“, der den Inhalt des Pflanzenschutzmittels einschließlich des von jedem der Unternehmen, die diesen Wirkstoff angemeldet hatten, hergestellten Glyphosats beschreibt (S. 84 bis 88).

67

Der einzige Abschnitt des zweiten Teildokuments (siehe oben, Randnr. 17) besteht in einer Tabelle, in der die verschiedenen Unternehmen, die Glyphosat angemeldet hatten, die Strukturformel von jeder im Wirkstoff eines jeden dieser Unternehmen vorhandenen Verunreinigung und die genaue oder maximale Menge jeder dieser Verunreinigungen einzeln aufgeführt sind (S. 1 bis 6).

68

Das dritte Teildokument umfasst unter anderem zwei Abschnitte mit den jeweiligen Überschriften „C.1.2 Genaue Spezifizierung der Reinheit des Wirkstoffs“ und „C.1.2.1 Identität der Isomere, Verunreinigungen und Zusätze (Anhang II A 1.10)“ (S. 4 bis 13). In Abschnitt C.1.2 werden die verschiedenen in Glyphosat-trimesium enthaltenen Verunreinigungen, die genaue oder maximale Menge jeder dieser Verunreinigungen aufgeführt (S. 4) sowie das analytische Profil der getesteten Chargen in der Weise wiedergegeben, dass die Mengen aller in den verschiedenen Chargen vorhandenen Verunreinigungen in Form von Tabellen (S. 7) aufgezeigt werden. Abschnitt C.1.2.1 besteht aus einer ähnlichen Tabelle wie der im zweiten Teildokument und enthält gleichartige Informationen (S. 8 bis 13).

69

Mit den Klägern ist festzustellen, dass ein Großteil der oben in den Randnrn. 66 bis 68 genannten Daten in den Teildokumenten, aus denen sich das streitige Dokument zusammensetzt, die Ermittlung und die Mengen der verschiedenen Verunreinigungen betreffen, die in dem Wirkstoff vorhanden sind, dessen Zulassung von jedem der Teilnehmer an dem Verfahren zur Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Verordnung Nr. 91/414 beantragt wurde. Da der Wirkstoff in ein Pflanzenschutzmittel aufgenommen wird, das unstreitig in die Luft, hauptsächlich durch Pulverisierung, freigesetzt wird, stellen, wie die Kläger zu Recht ausgeführt haben, die „Identität“ und die Menge jeder in einem solchen Stoff enthaltenen Verunreinigungen eine Information dar, die einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt hat (siehe oben, Randnrn. 62 und 63).

70

Jedoch ist klarzustellen, dass die Bezeichnung und die genaue oder maximale Menge der Verunreinigungen, die in dem Wirkstoff vorhanden sind, der von jedem der betroffenen Unternehmen angemeldet worden waren, die einzige von den Klägern gewünschte Information darstellen, wie diese in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben.

71

Was das analytische Profil der getesteten Chargen betrifft, so ist auch festzustellen, dass die Informationen, die die Mengen aller in den verschiedenen Chargen vorhandenen Verunreinigungen und die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen betreffen (siehe oben, Randnrn. 66 bis 68) und in Form von Tabellen für jedes der Unternehmen, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, im ersten Teildokument und in Form von Übersichtstabellen im zweiten und im dritten Teildokument wiedergegeben werden, mit Ausnahme der Strukturformeln der Verunreinigungen in diesen beiden letzteren Tabellen Informationen darstellen, die einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben.

72

Hingegen stellen die Informationen über die Untersuchungsmethoden und Methoden zur Validierung der Daten, die mitgeteilt wurden, um das analytische Profil der Chargen zu erstellen, keine Informationen dar, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, da sich aus der Untersuchung des einzigen Teils des streitigen Dokuments, der solche Informationen enthält, nämlich des Abschnitts „C.1.2.2 Analytisches Profil der Chargen (Anhang II A 1.11)“, der zu Abschnitt C.1.2 des ersten Teildokuments gehört, nicht ergibt, dass er Angaben enthält, aufgrund deren sich die Höhe der Emissionen der verschiedenen Komponenten des Wirkstoffs in die Umwelt hinreichend unmittelbar feststellen ließe.

73

Zur Zusammensetzung der Pflanzenschutzmittel, die von Unternehmen, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, entwickelt wurden, ist festzustellen, dass die genauen Mengen je Kilo oder je Liter des Wirkstoffs und der für ihre Herstellung verwendeten Zusatzmittel in Abschnitt C.1.3 mit der Überschrift „Genaue Spezifizierung der Präparate (Anhang III A 1.4)“ des ersten Teildokuments wiedergegeben sind und dass es sich um Informationen handelt, die einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben (siehe oben, Randnr. 69).

74

Keines der von der Kommission dargelegten Argumente vermag die oben in den Randnrn. 69 bis 73 getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen, da sie nicht beweisen können, dass die beantragten Informationen keinen Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben (siehe oben, Randnr. 64).

75

Nach alledem ist der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen, als sie den Antrag auf Zugang zu dem streitigen Dokument abgelehnt hat, da dieser Antrag Informationen betraf, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, nämlich erstens solche über die „Identität“ und Menge aller Verunreinigungen in dem von jedem Unternehmen angemeldeten Wirkstoff, wie sie oben in Randnr. 70 näher bestimmt worden und in Abschnitt C.1.2.1 des ersten Teildokuments (S. 11 bis 61), in Abschnitt C.1.2.1 des zweiten Teildokuments (S. 1 bis 6) und in Abschnitt C.1.2.1 des dritten Teildokuments (S. 4 und 8 bis 13) wiedergegeben sind, zweitens solche über die Verunreinigungen in den verschiedenen Chargen und die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen, die für jedes Unternehmen in den Tabellen in Abschnitt C.1.2.2 des ersten Teildokuments (S. 61 bis 84) und in Abschnitt C.1.2.4 des dritten Teildokuments (S. 7) aufgeführt sind und drittens solche über die Zusammensetzung der von den Unternehmen entwickelten Pflanzenschutzmitteln, die in Abschnitt C.1.3 mit der Überschrift „Genaue Spezifizierung der Präparate (Anhang III A 1.4)“ des ersten Teildokuments (S. 84 bis 88) wiedergegeben sind.

76

Daher ist dem zweiten Klagegrund stattzugeben und, ohne dass noch der erste und der dritte Klagegrund geprüft werden müsste, der angefochtene Beschluss aufzuheben, soweit darin der Zugang zu den oben in Randnr. 75 angeführten Informationen verweigert wird.

Kosten

77

Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission unterlegen ist, ist sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kläger zu verurteilen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss der Europäischen Kommission vom 10. August 2011, mit dem der Zugang zu Band 4 des Entwurfs des Bewertungsberichts verweigert worden war, den die Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat über den Wirkstoff Glyphosat nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln erstellt hatte, wird für nichtig erklärt, soweit er den Parteien den Zugang zu diesem Band versagt, der Informationen enthält, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben: die „Identität“ und Menge aller Verunreinigungen in dem von jedem Unternehmen angemeldeten Wirkstoff enthaltenen, die in Abschnitt C.1.2.1 des ersten Teildokuments (S. 11 bis 61), in Abschnitt C.1.2.1 des zweiten Teildokuments (S. 1 bis 6) und in Abschnitt C.1.2.1 des dritten Teildokuments (S. 4 und 8 bis 13) dieses Bands wiedergegeben sind; die Verunreinigungen in den verschiedenen Chargen und die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen, die für jedes Unternehmen in den Tabellen in Abschnitt C.1.2.2 des ersten Teildokuments (S. 61 bis 84) und in Abschnitt C.1.2.4 des dritten Teildokuments (S. 7) dieses Bands wiedergegeben sind; die Zusammensetzung der von den Unternehmen entwickelten Pflanzenschutzmitteln, die in Abschnitt C.1.3 mit der Überschrift „Genaue Spezifizierung der Präparate (Anhang III A 1.4)“ des ersten Teildokuments (S. 84 bis 88) dieses Bands wiedergegeben sind.

 

2.

Die Kommission trägt die Kosten.

 

Forwood

Dehousse

Schwarcz

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Oktober 2013.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

nach oben