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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62008TJ0282

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012.
    Grazer Wechselseitige Versicherung AG gegen Europäische Kommission.
    Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer – Ermittlung des Marktpreises.
    Rechtssache T‑282/08.

    Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2012:91





    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 28. Februar 2012 –
    Grazer Wechselseitige Versicherung/Kommission

    (Rechtssache T‑282/08)

    „Staatliche Beihilfen – Beihilfe, die der Versicherungsgruppe Grazer Wechselseitige (GRAWE) von den österreichischen Behörden im Rahmen der Privatisierung der Bank Burgenland gewährt wurde – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird – Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers – Geltung bei Auftreten des Staates als Verkäufer – Ermittlung des Marktpreises“

    1.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Verkauf eines Gegenstands durch die öffentliche Hand zu Vorzugsbedingungen an eine Privatperson – Einbeziehung – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 45‑46)

    2.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Rechtlicher Charakter – Auslegung anhand objektiver Kriterien – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 47‑48, 56)

    3.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Unterscheidung von einem offensichtlichen Beurteilungsfehler (Art. 230 EG und 253 EG) (vgl. Randnr.  68)

    4.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Verkauf eines Unternehmens – Ermittlung des Preises – Vorrangige Berücksichtigung des Ergebnisses eines offenen, transparenten und bedingungsfreien Ausschreibungsverfahrens gegenüber einem Gutachten (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 76‑80, 86)

    5.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Verkauf eines Unternehmens – Ungewisser Ausgang und Dauer eines Genehmigungsverfahrens, das nicht von vornherein den Ausschluss eines Käufers durch einen privaten Kapitalgeber impliziert (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn  88, 90, 100‑101)

    6.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilung nach dem Kriterium des privaten Kapitalgebers – Berücksichtigung des durch das Bestehen einer gesetzlichen Garantieregelung zugunsten eines zu veräußernden Unternehmens vorliegenden Risikos bei der Festlegung des Preises für den Verkauf dieses Unternehmens – Ausschluss (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 122, 128, 130‑131)

    7.                     Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Unter Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des Art. 88 Abs. 3 EG gewährte Beihilfe – Mögliches berechtigtes Vertrauen der Empfänger – Rechtssicherheit – Schutz – Voraussetzungen und Grenzen (Art. 88 Abs. 3 EG) (vgl. Randnrn. 152‑153)

    8.                     Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete oder Wirtschaftszweige – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen – Enge Auslegung von Ausnahmen (Art. 87 Abs. 3 Buchst. a und c EG) (vgl. Randnrn. 158, 161)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (ABl. L 239, S. 32)

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG trägt die Kosten.

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