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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62009TJ0150

Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012.
Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China – Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Frist für den Erlass der Entscheidung über diesen Status – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Beweislast – Kostenberichtigung – Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009).
Rechtssache T‑150/09.

Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2012:529





Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 10. Oktober 2012 –
Ningbo Yonghong Fasteners/Rat

(Rechtssache T-150/09)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China – Status eines unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätigen Unternehmens – Frist für den Erlass der Entscheidung über diesen Status – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Beweislast – Kostenberichtigung – Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 2 Abs. 5 sowie Abs. 7 Buchst. b und c der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Einführung von Antidumpingzöllen – Unterschiedliche Zölle, die einer Reihe von Unternehmen auferlegt werden – Zulässigkeit, die für jedes Unternehmen auf die Bestimmungen der Verordnung, die es betreffen, beschränkt ist (Art. 230 Abs. 4 EG) (vgl. Randnrn. 47, 48)

2.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung Nr. 384/96 – Verfahren zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Verleihung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens an einen Hersteller – Überschreitung der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung vorgesehenen Dreimonatsfrist durch die Kommission – Folgen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 50, 53-55, 57, 59, 64, 65, 68)

3.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Voraussetzungen – Beweislast der Hersteller – Beweiswürdigung durch die Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 75-77, 99, 100)

4.                     Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Grammatikalische, systematische, historische und teleologische Auslegung – Berücksichtigung der Gründe der betreffenden Handlung (vgl. Randnrn. 114, 131-137)

5.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Voraussetzungen – Ermessen der Organe – Heranziehung makroökonomischer Überlegungen – Grenzen – Frühere Entscheidungspraxis der Organe – Keine Auswirkung – Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des genannten Status von Fall zu Fall (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 116-120)

6.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Voraussetzungen – Beweislast der Hersteller – Unangemessenheit der Beweislast – Fehlen (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c) (vgl. Randnrn. 124-126)

7.                     Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Art. 2 Abs. 5 der Verordnung Nr. 384/96 – Vorschrift, die eine Phase der Bestimmung des Normalwerts betrifft, die von jener in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung Nr. 384/96 verschieden ist – Bestimmung, die nicht die Möglichkeit eröffnet, eine Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zu ignorieren (Verordnung Nr. 384/96 des Rates in der durch die Verordnung Nr. 1225/2009 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 5 und Abs. 7 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 138, 139)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ningbo Yonghong Fasteners Co. Ltd trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union und der European Industrial Fasteners Institute AISBL.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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