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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62008TJ0369

Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 17. Dezember 2010.
European Wire Rope Importers Association (EWRIA) und andere gegen Europäische Kommission.
Dumping - Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika, der Ukraine und Russland - Weigerung, eine teilweise Interimsüberprüfung des eingeführten Antidumpingzolls durchzuführen.
Rechtssache T-369/08.

Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-06283

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2010:549

Rechtssache T‑369/08

European Wire Rope Importers Association (EWRIA) u. a.

gegen

Europäische Kommission

„Dumping – Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika, der Ukraine und Russland – Weigerung, eine teilweise Interimsüberprüfung des eingeführten Antidumpingzolls durchzuführen“

Leitsätze des Urteils

1.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Schreiben der Kommission, wonach sie es ablehnt, eine teilweise Interimsüberprüfung eines Antidumpingzolls durchzuführen

(Art. 230 EG; Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 3 und 6)

2.      Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

3.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren einer teilweisen Interimsüberprüfung eines Antidumpingzolls

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 3)

4.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Verfahren einer teilweisen Interimsüberprüfung eines Antidumpingzolls

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 11 Abs. 3 und 21 Abs. 1)

5.      Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Nicht als Entscheidung anzusehende Antwort der Kommission auf Anfragen, mit denen vorab um eine technische Beratung gebeten wird – Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes – Fehlen

(Verordnung Nr. 384/96 des Rates)

1.      Um festzustellen, ob ein Antwortschreiben der Kommission auf einen Antrag auf Durchführung einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG darstellt, ist zu prüfen, ob die Kommission – wenn man das Wesen der Entscheidung und die Absicht der Kommission sowie den Kontext betrachtet, in dem die Entscheidung ergangen ist – mit dieser Handlung ihren Standpunkt zum genannten Überprüfungsantrag endgültig festgelegt hat.

Wenn das Schreiben der Kommission, mit dem sie dem Antragsteller mitteilt, seine vorgelegten Informationen ließen nicht den Schluss zu, dass eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet werden müsse, auf ein Schreiben des Antragstellers ergeht, mit dem dieser der Kommission seine Absicht mitgeteilt hat, den Überprüfungsantrag nicht zu ergänzen, weil er genügend Beweise enthalte, ist es offensichtlich, dass über den genannten Antrag eine Entscheidung getroffen worden ist.

Im Gegensatz nämlich zu der Situation, in der die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gemäß Art. 11 Abs. 6 der Verordnung Nr. 384/96 entscheidet, eine Interimsüberprüfung durchzuführen, handelt es sich bei der Weigerung, eine derartige Überprüfung ohne ausreichende Beweise durchzuführen, nicht um eine einleitende oder vorbereitende Maßnahme, da ihr keine weitere Handlung folgt, die im Wege einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte.

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Antragsteller der Kommission noch weitere Informationen liefern könnte, die diese zu einem Überdenken ihres Standpunkts veranlassen könnten. Die Übermittlung der neuen Informationen lässt jedoch die Tatsache, dass der erste Überprüfungsantrag bereits zurückgewiesen wurde, unberührt. Im Übrigen stellt der bloße Umstand, dass diese Beurteilung nur von den Dienststellen der Kommission und nicht von der Kommission selbst ausgegangen sein soll, das Wesen dieser Entscheidung nicht in Frage, denn sie erzeugt verbindliche Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Antragstellers zu beeinträchtigen, und stellt daher gemäß Art. 230 EG eine anfechtbare Handlung dar.

(vgl. Randnrn. 34-38, 40, 42-43)

2.      Jede Klage muss gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen müssen.

Insoweit kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, jedoch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift ausgleichen. Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion. In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht.

(vgl. Randnrn. 48-49)

3.      Die Gemeinschaftsorgane verfügen im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen. Das Gleiche gilt für umfangreiche technische Beurteilungen durch die Unionsorgane.

Die Kommission verfügt daher bei der Entscheidung im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern über ein weites Ermessen im Hinblick darauf, ob die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen notwendig ist und ob ein Antrag auf eine Interimsüberprüfung genügend Beweise dafür enthält, dass eine derartige Überprüfung erforderlich ist.

Deshalb ist in diesem Bereich die Kontrolle der durch die Organe vorgenommenen Bewertungen durch den Unionsrichter auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen.

Was eine den Ausschluss einer bestimmten Ware von der Definition der betroffenen Ware rechtfertigende Änderung der Umstände im Rahmen der Beurteilung eines Antrags nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung Nr. 384/96 auf eine Interimsüberprüfung eines eingeführten Antidumpingzolls angeht, legt die genannte Verordnung weder fest, wie die Ware oder das Warensortiment, die Gegenstand einer Dumpinguntersuchung sein können, definiert werden soll, noch verlangt sie eine genaue Klassifizierung der Ware. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben. Die Gemeinschaftsorgane können bei der Definition der betroffenen Ware mehrere Kriterien berücksichtigen, wie materielle, technische oder chemische Merkmale der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten usw. Auf jeden Fall kann die Definition der durch die Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ware – selbst wenn die Definition einer betroffenen Ware einer in einer gemeinsamen Norm festgelegten Klassifizierung entsprechen kann – nicht von einer derartigen Klassifizierung abhängen.

Demzufolge muss das Vorbringen, die Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, eine Interimsüberprüfung einzuleiten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, auf Gründen beruhen, mit denen dargetan werden soll, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Frage der Einleitung einer Überprüfung die von ihr für einschlägig gehaltenen Kriterien falsch beurteilt hat oder dass diese Ware unter Anwendung anderer, einschlägigerer Kriterien von der Definition der betroffenen Ware hätte ausgeschlossen werden müssen.

(vgl. Randnrn. 77-79, 81-83, 87, 93)

4.      Die Organe sind gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern berechtigt, bestimmte Antidumpingmaßnahmen selbst dann nicht anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung eines Antidumpingzolls – Dumping, Schädigung und Kausalzusammenhang – erfüllt sind, sofern sie der Auffassung sind, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Im Fall des Auslaufens der Gemeinschaftsproduktion von Waren, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, setzt die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der genannten Verordnung die Prüfung der Notwendigkeit voraus, die betreffenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten

(vgl. Randnr. 107)

5.      Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich jeder berufen, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Unionsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben, indem sie ihm von zuständiger und zuverlässiger Seite stammende präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht haben. Allerdings müssen diese Zusicherungen den geltenden Bestimmungen und Normen entsprechen, da Zusagen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen können.

Im Rahmen der Beurteilung eines Antrags auf eine Interimsüberprüfung eines Antidumpingzolls nach der Verordnung Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern durch die Kommission handelt es sich bei der Antwort der Kommission auf Anfragen, mit denen vorab um eine technische Beratung gebeten wird, nicht um eine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung, dass eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden würde. Eine solche Antwort ist nicht als eine förmliche oder eine informelle Entscheidung der Kommission anzusehen, da die Prüfung der Akten erst anhand des in einem förmlichen Antrag enthaltenen Vorbringens und der dabei vorgelegten effektiven Beweise durchgeführt werden kann, so dass diese Antwort jedenfalls kein berechtigtes Vertrauen begründen konnte, dass eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden würde. Der Umstand, dass die Kommission bestimmte Angaben gemacht, sich an einer Neudefinition des Anwendungsbereichs der fraglichen Antidumpingmaßnahmen interessiert gezeigt oder die Argumente des Antragstellers bei derartigen ersten Kontakten als vielversprechend bezeichnet haben soll, stellt nämlich keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen dar, dass eine Überprüfung eingeleitet werden würde.

(vgl. Randnrn. 139, 141-143)







URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

17. Dezember 2010(*)

„Dumping – Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika, der Ukraine und Russland – Weigerung, eine teilweise Interimsüberprüfung des eingeführten Antidumpingzolls durchzuführen“

In der Rechtssache T‑369/08

European Wire Rope Importers Association (EWRIA) mit Sitz in Hemer (Deutschland),

Câbleries namuroises SA mit Sitz in Namur (Belgien),

Ropenhagen A/S mit Sitz in Vallensbaek Strand (Dänemark),

ESH Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH mit Sitz in Kaarst (Deutschland),

Heko Industrieerzeugnisse GmbH mit Sitz in Hemer,

Interkabel Internationale Seil- und Kabel-Handels GmbH mit Sitz in Solms (Deutschland),

Jose Casañ Colomar, SA mit Sitz in Valencia (Spanien),

Denwire Ltd mit Sitz in Dudley (Vereinigtes Königreich),

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lieber,

Klägerinnen,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch C. Clyne und H. van Vliet als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, mit der diese den Antrag der Klägerinnen, eine teilweise Interimsüberprüfung der für Einfuhren von Kabeln oder Seilen aus Eisen oder Stahl geltenden Antidumpingmaßnahmen einzuleiten, abgelehnt hat,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro (Berichterstatterin) sowie der Richter S. Papasavvas und A. Dittrich,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2010

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

A –  Antidumping-Grundverordnung

1        Die Antidumping-Grundverordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22]). Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 1 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt:

„(1)      Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(2)      Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.

(4)      Im Sinne dieser Verordnung gilt als ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

2        Art. 3 Abs. 1 und 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) lautet:

„(1)      Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne dieser Verordnung, dass ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2)      Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.“

3        In Art. 5 Abs. 7 und 9 der Grundverordnung (jetzt Art. 5 Abs. 7 und 9 der Verordnung Nr. 1225/2009) heißt es:

„(7)      Die Beweise sowohl für das Dumping als auch für die Schädigung werden bei dem Beschluss über die Einleitung einer Untersuchung gleichzeitig berücksichtigt. Ein Antrag wird zurückgewiesen, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen. …

(9)      Stellt sich nach Konsultationen heraus, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen, so eröffnet die Kommission innerhalb von 45 Tagen nach der Antragstellung ein Verfahren und veröffentlicht eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Reichen die Beweise nicht aus, so wird der Antragsteller hiervon nach Konsultationen innerhalb von 45 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission gestellt worden ist, unterrichtet.“

4        In Art. 11 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 2, 3, 5 und 6 der Verordnung Nr. 1225/2009) heißt es:

„(2)      Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. …

(3)      Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls …, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.

Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

Bei Untersuchungen gemäß diesem Absatz kann die Kommission unter anderem prüfen, ob sich die Umstände hinsichtlich des Dumpings und der Schädigung wesentlich verändert haben oder ob die geltenden Maßnahmen zum angestrebten Ergebnis führen und die Beseitigung der gemäß Artikel 3 festgestellten Schädigung ermöglichen. Zu diesen Fragen werden alle einschlägigen und ordnungsgemäß belegten Beweise in der endgültigen Feststellung berücksichtigt.

(5)      Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung über die Verfahren und den Ablauf von Untersuchungen, abgesehen von den Bestimmungen über die Fristen, gelten für die Überprüfungen nach den Absätzen 2, 3 und 4. Diese Überprüfungen werden ohne Verzögerungen durchgeführt und normalerweise innerhalb von zwölf Monaten nach der Einleitung der Überprüfungen abgeschlossen.

(6)      Überprüfungen nach Maßgabe dieses Artikels werden von der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss eingeleitet. Sofern die Überprüfungen dies rechtfertigen, werden die Maßnahmen von dem für ihre Einführung zuständigen Gemeinschaftsorgan gemäß Absatz 2 aufgehoben oder aufrechterhalten oder gemäß den Absätzen 3 und 4 aufgehoben, aufrechterhalten oder geändert. …“

5        Art. 21 Abs. 1 der Grundverordnung (jetzt Art. 21 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt:

„Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationen eindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.“

B –  Die für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl geltenden Antidumpingmaßnahmen

1.     Die für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika und der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen

6        Aufgrund von zwei Beschwerden, die das Liaison Committee of European Union Wire Rope Industries (im Folgenden: EWRIS) im April und im Juni 1998 eingereicht hatte, und nach der Einleitung von Antidumpingverfahren am 20. Mai 1998 betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl in die Gemeinschaft erließ die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verordnung (EG) Nr. 362/1999 vom 18. Februar 1999 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Mexiko, Südafrika und der Ukraine und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer in Ungarn und Polen (ABl. L 45, S. 8). Im siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde die „betroffene Ware“ folgendermaßen definiert: „Kabel und Seile aus Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus rostfreiem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm“.

7        Am 12. August 1999 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ungarn, Indien, Mexiko, Polen, Südafrika und der Ukraine, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 217, S. 1). Im vierten Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde die im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 362/1999 enthaltene Definition der betroffenen Ware übernommen.

8        Nachdem die Kommission am 13. November 2003 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 272, S. 2), insbesondere derjenigen, die mit der Verordnung Nr. 1796/1999 eingeführt worden waren, veröffentlicht hatte, erhielt sie vom EWRIS am 17. Mai 2004 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung einen Antrag auf Überprüfung. Am 17. August 2004 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine (ABl. C 207, S. 2) und leitete eine Überprüfung ein.

9        Am 8. November 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der [Grundverordnung] (ABl. L 299, S. 1). Im 18. Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde die im vierten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1796/1999 enthaltene Definition der betroffenen Ware übernommen.

2.     Die für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen

10      Aufgrund einer Beschwerde, die das EWRIS im März 2000 eingereicht hatte, und nach der Einleitung von Antidumpingverfahren am 5. Mai 2000 betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl in die Gemeinschaft erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 230/2001 vom 2. Februar 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei und zur Annahme von Verpflichtungsangeboten bestimmter Ausführer in der Tschechischen Republik und der Türkei (ABl. L 34, S. 4). Im neunten Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde die „betroffene Ware“ definiert als „Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen nichtrostender Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet“.

11      Am 2. August 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei (ABl. L 211, S. 1). Im achten Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde die im neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 230/2001 enthaltene Definition der betroffenen Ware übernommen.

12      Nachdem die Kommission am 29. Oktober 2005 eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 270, S. 38), insbesondere derjenigen, die mit der Verordnung Nr. 1601/2001 eingeführt worden waren, veröffentlicht hatte, erhielt sie vom EWRIS am 28. April 2006 gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung einen Antrag auf Überprüfung. Am 3. August 2006 veröffentlichte die Kommission die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland, Thailand und der Türkei und einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Türkei (ABl. C 181, S. 2) und leitete eine Überprüfung ein.

13      Am 30. Oktober 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (ABl. L 285, S. 1). Im 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung wurde die „betroffene Ware“ unter Hinweis auf die im achten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1601/2001 enthaltene Definition der betroffenen Ware folgendermaßen definiert: „Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet“.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

14      Die European Wire Rope Importers Association (EWRIA), eine der Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits, ist ein Verband zur Interessenvertretung der europäischen Unternehmen, die die Einfuhr und den Handel mit Kabeln und Seilen aus Stahl betreiben. Die übrigen Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits sind Mitglieder der EWRIA und Gesellschaften belgischen Rechts (Câbleries namuroises SA), dänischen Rechts (Ropenhagen A/S), deutschen Rechts (ESH Eisen‑ und Stahlhandelsgesellschaft mbH, Heko Industrieerzeugnisse GmbH, Interkabel Internationale Seil‑ und Kabel-Handels GmbH), spanischen Rechts (Jose Casañ Colomar, SA) und des Rechts des Vereinigten Königreichs (Denwire Ltd).

15      Am 12. Juni 2007 beantragte die EWRIA im Namen der übrigen Klägerinnen und einiger weiterer Gesellschaften bei der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung, eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen durchzuführen, die zum einen mit der Verordnung Nr. 1858/2005 für die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika und der Ukraine und zum anderen mit der Verordnung Nr. 1601/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 564/2005 des Rates vom 8. April 2005 (ABl. L 97, S. 1) geänderten Fassung für die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ergriffen worden waren (im Folgenden: Überprüfungsantrag).

16      Der Überprüfungsantrag war auf eine Neudefinition der von den fraglichen Antidumpingmaßnahmen erfassten Produkte gerichtet, d. h. der Kabel oder Seile aus Eisen oder Stahl (im Folgenden zusammenfassend: SWR). Nach Ansicht der EWRIA hat sich die Situation seit der ersten Einführung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen erheblich geändert. Deshalb sei eine Änderung der Definition der betroffenen Ware aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

–        Die Definition der betroffenen Ware in den fraglichen Antidumpingmaßnahmen verstoße gegen die für Stahldraht (EN 10264) sowie für Stahlkabel und ‑seile (EN 12385) geltenden Gemeinschaftsnormen, nach denen offiziell zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR unterschieden werde;

–        die derzeitigen Marktteilnehmer sähen Standard-SWR und Spezial-SWR nicht mehr als ein einziges Produkt, sondern als verschiedene Produkte an;

–        seit Einführung der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen spiele die Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft eine untergeordnete Rolle, denn die gemeinschaftlichen SWR-Hersteller produzierten heutzutage ganz überwiegend Spezial-SWR;

–        die Bedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt für SWR hätten sich geändert, denn zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR gebe es keinen spürbaren Wettbewerb mehr, und die gemeinschaftlichen SWR-Hersteller würden durch die Einfuhren von Standard-SWR nicht mehr beeinträchtigt.

17      Die EWRIA schlug in ihrem Überprüfungsantrag vor, die Definition der betroffenen Ware in zwei Gruppen aufzuteilen, und zwar in Standard-SWR auf der einen und Hochleistungs-SWR oder Spezial-SWR auf der anderen Seite. Spezial-SWR sollten weiterhin den Antidumpingmaßnahmen unterliegen, Standard-SWR jedoch vom Anwendungsbereich dieser Maßnahmen ausgeschlossen sein.

18      Nach einem Zusammentreffen mit der EWRIA teilte die Kommission dieser mit Schreiben vom 8. April 2008 Folgendes mit:

„Bei unserem Zusammentreffen am 8. April 2008 haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie Ihre Stellungnahme vom 12. Juni 2007 durch Beweise für die Schädigung und/oder das Dumping ergänzen wollen.

Bis zum Erhalt weiterer Informationen stehen wir Ihnen zur Beantwortung etwaiger weiterer Fragen zu diesem Thema gerne zur Verfügung.“

19      Mit Schreiben vom 30. April 2008 antwortete die EWRIA der Kommission wie folgt:

„Wir nehmen in der genannten Sache auf unser Gespräch vom 8. April 2008 und auf Ihr Schreiben vom selben Tag Bezug.

Hinsichtlich unseres Antrags vom 12. Juni 2007 auf eine Interimsüberprüfung teilen wir Ihnen mit, dass wir nicht die Absicht haben, diese Ausführungen zu ergänzen. Der Antrag enthält unserer Ansicht nach genügend Beweise für ‚veränderte Umstände‘ bezüglich der Definition der betroffenen Waren, seitdem die erste Antidumpingverordnung für SWR im Jahr 1999 erlassen wurde. Außerdem ist der Antrag bereits eingehend mit Herrn [P.‑C.] und Frau [C.‑N.] erörtert worden, die uns mitgeteilt haben, dass ihrer Ansicht nach die Aussichten für eine Interimsüberprüfung der Definition von als SWR eingestuften Waren ‚günstig‘ seien.

Wir bitten Sie daher, unserem Antrag zu entsprechen und umgehend eine Interimsüberprüfung der Definition von als SWR eingestuften Waren einzuleiten. Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass Ihre Entscheidung in dem Fall, dass unser Antrag zurückgewiesen werden sollte, vor Gericht angefochten werden könnte.“

20      Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 (im Folgenden: streitiges Schreiben) teilte die Kommission der EWRIA Folgendes mit:

„Ich nehme Bezug auf den Schriftwechsel, den Sie mit meinen Mitarbeitern und mir zu der Frage geführt haben, ob es möglich sei, eine teilweise Überprüfung der vorstehend genannten Maßnahmen betreffend SWR einzuleiten, um Standard-SWR von der Definition der betroffenen Waren auszuschließen.

Gemäß ihrem Schreiben vom 30. April haben Sie nicht mehr die Absicht, Ihren Antrag in Bezug auf die Definition der Waren über die von Ihnen bereits zuvor übermittelten Angaben und Beweise hinaus durch weitere Beweise zu untermauern.

Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen bislang vorgelegten Informationen nicht den Schluss zulassen, dass eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet werden muss, um Standard-SWR von der Definition der betroffenen Waren auszuschließen. Dies liegt hauptsächlich daran, dass es keine hinreichenden Beweise dafür gibt, dass die von den Maßnahmen betroffenen Warenarten, Standard-SWR und Spezial-SWR, nicht dieselben materiellen, technischen und chemischen Grundeigenschaften aufweisen.

Ihre Ausführungen stützen sich auf eine Reihe von Gesichtspunkten – Schmiermittel, Kunststoffeinlagen, Rotationsgrad und bestimmte Eigenschaften der Drähte –, die zur Unterscheidung vieler Arten von SWR dienen. Dies reicht jedoch nicht aus, da alle SWR-Typen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufweisen.

SWR bestehen aus drei Hauptbestandteilen: den Stahldrähten, die zu einer Litze verseilt sind; den Litzen, die um eine Einlage verseilt sind, und der Einlage selbst. Die Ausführung dieser Komponenten unterscheidet sich je nach den materiellen Erfordernissen der beabsichtigten Verwendung der SWR. Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass zwar eine Vielzahl materiell und technisch bis zu einem gewissen Grad unterschiedlicher SWR-Typen hergestellt werden, alle SWR-Typen aber über dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften (d. h., sie bestehen aus den Stahldrähten, die zu einer Litze verseilt sind, den Litzen, die um eine Einlage verseilt sind, und der Einlage selbst) und dieselben grundlegenden technischen Eigenschaften (alle weisen eine bestimmte Anzahl von Drähten in einer Litze, eine bestimmte Anzahl von Litzen in einem Seil, einen bestimmten Durchmesser und eine bestimmte Konstruktion auf) verfügen. Die Standardprodukte und die Spitzenprodukte sind untereinander nicht austauschbar, die Produkte benachbarter Gruppen aber sehr wohl. Daher wurde der Schluss gezogen, dass zwischen den verschiedenen SWR-Gruppen ein bestimmter Grad an Überschneidung und Wettbewerb besteht. Zudem weisen die Waren derselben Gruppen unter Umständen verschiedene Anwendungen auf.

Ferner gibt es benachbarte Gruppen, in denen Standard-SWR mit Spezial-SWR konkurrieren, da sie zu denselben Zwecken verwendet werden können und daher austauschbar sind.

Sollten Sie neue Informationen haben, die uns Ihrer Ansicht nach zu einer Änderung unserer Auffassung führen sollten, steht es Ihnen natürlich frei, uns diese zu übermitteln.

Für die Beantwortung weiterer Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.“

 Verfahren und Anträge der Parteien

21      Mit Klageschrift, die am 4. September 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.

22      Die Klägerinnen beantragen,

–        die Klage für zulässig zu erklären;

–        die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, mit der diese ihren Antrag, eine teilweise Interimsüberprüfung der für SWR geltenden Antidumpingmaßnahmen einzuleiten, um den Anwendungsbereich der Maßnahmen anzupassen und Standard-SWR von der Definition der betroffenen Ware auszuschließen, abgelehnt hat, für nichtig zu erklären;

–        der Kommission aufzugeben, eine teilweise Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren von SWR einzuleiten, um den Anwendungsbereich der Maßnahmen anzupassen und Standard-SWR von der Definition der betroffenen Ware auszuschließen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

23      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Parteien haben in der Sitzung vom 18. März 2010 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

 Rechtliche Würdigung

A –  Zur Zulässigkeit

1.     Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, keine teilweise Interimsüberprüfung der für SWR geltenden Antidumpingmaßnahmen einzuleiten

a)     Vorbringen der Parteien

25      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Antrag unzulässig. Das streitige Schreiben sei keine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG, da es für die Klägerinnen keine endgültigen Rechtswirkungen entfalte. Im Gegensatz zu dem Schreiben, das in der Rechtssache, in der das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juli 2008, Athinaïki Techniki/Kommission (C‑521/06 P, Slg. 2008, I‑5829), ergangen sei, als Entscheidung eingestuft worden sei, sei das streitige Schreiben nicht darauf gerichtet, die Rechtsstellung der Klägerinnen in qualifizierter Weise zu ändern.

26      Erstens sei in Bezug auf den Wortlaut des streitigen Schreibens zu bemerken, dass es keine „endgültige und unwiderrufliche Weigerung“ enthalte, eine Interimsüberprüfung durchzuführen. Das streitige Schreiben stelle die Auffassung dar, zu der ihre Dienststellen „anhand der bisher vorgelegten Informationen“ gelangt seien. Der Referatsleiter und seine Mitarbeiter seien vorläufig der Ansicht, dass die Klägerinnen noch keine hinreichenden Beweise vorgelegt hätten, die die Einleitung einer Interimsüberprüfung rechtfertigen würden, jedoch schlössen sie die Einleitung einer Überprüfung nicht völlig aus. In dem streitigen Schreiben werde der EWRIA ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, neue Informationen zu liefern, die die Kommission davon überzeugen könnten, dass eine Interimsüberprüfung durchgeführt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei hervorzuheben, dass die Kommission das vorliegende Verfahren nicht abgeschlossen habe. Aus diesen Gründen sei das streitige Schreiben mit dem, das im Urteil Athinaïki Techniki/Kommission (oben in Randnr. 25 angeführt) als Entscheidung eingestuft worden sei, nicht zu vergleichen. Es ähnele eher dem Schreiben, das vor jenem Schreiben übermittelt und in dem festgestellt worden sei, dass Athinaïki Techniki weitere Informationen beibringen könne. Hätten die Klägerinnen des vorliegenden Rechtsstreits ein weiteres Schreiben übermittelt oder die Gründe für ihren Überprüfungsantrag und für ihre Ansicht, dass die Kommission ihren Standpunkt ändern sollte, näher erläutert, so hätte die Kommission dies getan, ohne dass sie einen erneuten Antrag hätten stellen müssen.

27      Was zweitens den Urheber des streitigen Schreibens angehe, handele es sich um ein einfaches Schreiben ihrer Dienststellen und nicht von ihr selbst im Sinne des Beschlusses des Gerichts vom 14. Mai 2009, US Steel Košice/Kommission (T‑22/07, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 42). Der Referatsleiter, der das Schreiben unterzeichnet habe, habe auf verschiedene Schreiben Bezug genommen, die die Klägerinnen „mit [s]einen Mitarbeitern und [ihm selbst]“ gewechselt hätten, während im restlichen Text das Pronomen „wir“ als Bezeichnung des fraglichen Referatsleiters und seiner Mitarbeiter verwendet worden sei. Insofern sei das streitige Schreiben keine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG.

28      Anders als in dem Fall, der dem Beschluss des Gerichts vom 4. Mai 1998, BEUC/Kommission (T‑84/97, Slg. 1998, II‑795, Randnr. 48), zugrunde gelegen habe, sei das streitige Schreiben eine „klare und endgültige Beurteilung“ des Überprüfungsantrags.

29      Nach Ansicht der Klägerinnen ist das streitige Schreiben gemäß den im Urteil AthinaïkiTechniki/Kommission (oben in Randnr. 25 angeführt) aufgestellten Kriterien eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG.

b)     Würdigung durch das Gericht

30      Zunächst ist festzustellen, dass die Klage gemäß der Klageschrift gerichtet ist auf die Nichtigerklärung der „Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, mit der diese den Antrag der Klägerinnen abgelehnt hat, eine teilweise Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Stahldrahtseile vorzunehmen, um den Anwendungsbereich der Maßnahmen anzupassen und Standard-SWR von der für die Maßnahme geltenden Warendefinition auszuschließen“ (im Folgenden: angefochtene Handlung).

31      Nach ständiger Rechtsprechung ist die Nichtigkeitsklage im Sinne von Art. 230 EG gegen alle Handlungen der Organe gegeben, die – unabhängig von ihrer Rechtsnatur oder Form – dazu bestimmt sind, verbindliche Rechtswirkungen zu erzeugen, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren (Urteile des Gerichtshofs vom 11. November 1981, IBM/Kommission, 60/81, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, vom 6. April 2000, Spanien/Kommission, C‑443/97, Slg. 2000, I‑2415, Randnr. 27, vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 54, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 29).

32      Außerdem ist nach einer ständigen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Nichtigkeitsklagen für die Qualifizierung angefochtener Handlungen auf deren Wesen sowie auf die Absicht der Handelnden abzustellen. Anfechtbare Handlungen sind insoweit grundsätzlich Maßnahmen, die den Standpunkt der Kommission beim Abschluss eines Verwaltungsverfahrens endgültig festlegen und verbindliche Rechtswirkungen erzeugen sollen, die die Interessen des Klägers berühren, was Zwischenmaßnahmen, die der Vorbereitung der endgültigen Entscheidung dienen und keine solche Wirkung haben, ausschließt (Urteile des Gerichtshofs IBM/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnrn. 9 und 10, vom 16. Juni 1994, SFEI u. a./Kommission, C‑39/93 P, Slg. 1994, I‑2681, Randnrn. 27 bis 33, vom 22. Juni 2000, Niederlande/Kommission, C‑147/96, Slg. 2000, I‑4723, Randnrn. 26 und 27, Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 42, und vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, Slg. 2010, I‑0000, Randnr. 52).

33      Dagegen ist die Form, in der eine Handlung oder eine Entscheidung ergeht, für die Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage grundsätzlich ohne Bedeutung (Urteile des Gerichtshofs, IBM/Kommission, oben in Randnr. 31 angeführt, Randnr. 9, und vom 7. Juli 2005, Le Pen/Parlament, C‑208/03 P, Slg. 2005, I‑6051, Randnr. 46, sowie Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 43). Wäre es anders, könnte die Kommission sich der Kontrolle durch den Unionsrichter durch die bloße Missachtung von Formerfordernissen entziehen. Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Verfahrensmodalitäten für die beim Unionsrichter anhängigen Klagen – da die Europäische Union eine Rechtsgemeinschaft ist, in der die Handlungen ihrer Organe auf ihre Vereinbarkeit mit dem Vertrag hin überprüft werden – so weit wie möglich dahin auszulegen sind, dass sie zur Erreichung des Ziels beitragen, einen effektiven gerichtlichen Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte zu gewährleisten (Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnrn. 44 und 45, vgl. ebenso in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 25. Juli 2002, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, C‑50/00 P, Slg. 2002, I‑6677, Randnrn. 38 und 39, und vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat, C‑229/05 P, Slg. 2007, I‑439, Randnr. 109).

34      Um festzustellen, ob es sich bei der angefochtenen Handlung um eine Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG handelt, ist demnach zu prüfen, ob die Kommission – wenn man das Wesen der Handlung und die Absicht dieses Organs sowie den Kontext betrachtet, in dem die Handlung ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Internationaler Hilfsfonds/Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 58) – mit dieser Handlung ihren Standpunkt zum Überprüfungsantrag endgültig festgelegt hat.

35      Zunächst ist festzustellen, dass das streitige Schreiben auf das Schreiben der EWRIA vom 30. April 2008 hin ergangen ist, mit dem diese der Kommission mitgeteilt hat, sie beabsichtige, den Überprüfungsantrag nicht zu ergänzen, weil er genügend Beweise enthalte, und, falls ihr Antrag zurückgewiesen werden sollte, vor den Unionsgerichten Klage zu erheben. Die Formulierung in dem streitigen Schreiben „Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass die von Ihnen bislang vorgelegten Informationen nicht den Schluss zulassen, dass eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet werden muss, ...“ bringt zum Ausdruck, dass die Kommission entschieden hatte, dem Überprüfungsantrag nicht stattzugeben. Die Kommission nannte in diesem Zusammenhang den Klägerinnen die Gründe, weshalb sie entschieden habe, keine Überprüfung einzuleiten, und zwar mit den Worten: „Dies liegt hauptsächlich daran, dass es keine hinreichenden Beweise dafür gibt, dass die von den Maßnahmen betroffenen Warenarten, Standard-SWR und Spezial-SWR, nicht dieselben materiellen, technischen und chemischen Grundeigenschaften aufweisen.“ Am Ende des streitigen Schreibens wies die Kommission zwar darauf hin, dass die Klägerinnen jederzeit neue Informationen vorlegen könnten, die sie „zu einer Änderung [ihrer] Auffassung“ führen könnten, aber ihr war eindeutig mitgeteilt worden, dass der Überprüfungsantrag endgültig sei und durch keine weiteren Beweise ergänzt werden würde.

36      Angesichts des Vorstehenden ist offensichtlich, dass über diesen Antrag eine Entscheidung getroffen worden war und dass in dem Fall, dass neue Informationen übermittelt werden sollten, eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung der genannten Informationen ergehen könnte.

37      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) eine Interimsüberprüfung eingeleitet wird, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen. Im Gegensatz zu der Situation, in der die Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss gemäß Art. 11 Abs. 6 der Grundverordnung entscheidet, eine Interimsüberprüfung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Gerichts vom 14. März 1996, Dysan Magnetics und Review Magnetics/Kommission, T‑134/95, Slg. 1996, II‑181, Randnr. 23, und vom 25. Mai 1998, Broome & Wellington/Kommission, T‑267/97, Slg. 1998, II‑2191, Randnr. 29), handelt es sich bei der Weigerung, eine derartige Überprüfung ohne ausreichende Beweise durchzuführen, nicht um eine einleitende oder vorbereitende Maßnahme, da ihr keine weitere Handlung folgt, die im Wege einer Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile SFEI u. a./Kommission, oben in Randnr. 32 angeführt, Randnr. 28, und Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 54).

38      Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Klägerinnen der Kommission noch weitere Informationen liefern könnten, die diese zu einem Überdenken ihres Standpunkts veranlassen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 55).

39      Zwar ist auf den Überprüfungsantrag hin, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, keine förmliche Entscheidung ergangen. Da jedoch Art. 5 Abs. 7 der Grundverordnung, der gemäß ihrem Art. 11 Abs. 5 auch für Interimsüberprüfungen gilt, bestimmt, dass ein Antrag auf Einleitung einer Untersuchung zurückgewiesen wird, wenn entweder die Beweise für das Dumping oder für die Schädigung nicht ausreichen, um eine Untersuchung des Falls zu rechtfertigen, und Art. 5 Abs. 9 der Grundverordnung vorsieht, dass, falls „die Beweise nicht ausreichen, der Antragsteller hiervon nach Konsultationen … unterrichtet [wird]“, ist festzustellen, dass die Kommission den Klägerinnen mit dem streitigen Schreiben ihre Entscheidung mitgeteilt hat, den Überprüfungsantrag zurückzuweisen.

40      Angesichts der Ausführungen in der vorstehenden Randnr. 35 und der Tatsache, dass die Kommission entschieden hat, dem Überprüfungsantrag nicht stattzugeben, ist festzustellen, dass sie, falls die Klägerinnen später weitere Informationen übermittelt hätten, gegebenenfalls veranlasst gewesen wäre, unter Berücksichtigung dieser neuen Informationen eine neue Entscheidung zu der Frage zu erlassen, ob in Anbetracht der ihr vorliegenden Beweise eine Interimsüberprüfung durchgeführt werden sollte. Die Übermittlung der neuen Informationen lässt jedoch die Tatsache, dass der erste Überprüfungsantrag bereits zurückgewiesen wurde, unberührt (vgl. in diesem Sinne Urteil Athinaïki Techniki/Kommission, oben in Randnr. 25 angeführt, Randnr. 57).

41      Demzufolge stellt die angefochtene Handlung sowohl in Anbetracht ihres Gehalts als auch ihres Kontextes und der Absicht der Kommission eine endgültige Weigerung der Kommission dar, eine teilweise Interimsüberprüfung durchzuführen. Die angefochtene Handlung ist daher als Entscheidung im Sinne von Art. 230 EG anzusehen.

42      Der bloße Umstand, dass diese Beurteilung nur von den Dienststellen der Kommission und nicht von der Kommission selbst ausgegangen sein soll, stellt das Wesen dieser Entscheidung nicht in Frage (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 18. Mai 1994, BEUC und NCC/Kommission, T‑37/92, Slg. 1994, II‑285, Randnr. 38, und BEUC/Kommission, oben in Randnr. 28 angeführt, Randnr. 48).

43      Da mit dieser Entscheidung der Antrag zurückgewiesen wurde, im Rahmen eines Interimsüberprüfungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine Untersuchung einzuleiten, um festzustellen, ob es aufgrund von angeblich veränderten Umständen notwendig ist, die fraglichen Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten, erzeugt diese Entscheidung verbindliche Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen der Klägerinnen zu beeinträchtigen, und stellt gemäß Art. 230 EG eine anfechtbare Handlung dar.

2.     Zur Zulässigkeit des Antrags, der Kommission aufzugeben, eine teilweise Interimsüberprüfung durchzuführen

a)     Vorbringen der Parteien

44      Nach Auffassung der Kommission ist dieser Antrag unzulässig. Sie meint, dass es gemäß Art. 233 EG und der Rechtsprechung nicht Sache des Gerichts sei, ihr aufzugeben, wie sie einem Nichtigkeitsurteil nachzukommen habe.

b)     Würdigung durch das Gericht

45      Der Unionsrichter ist im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG lediglich befugt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse den Unionsorganen keine Anordnungen erteilen oder sich an deren Stelle setzen (Urteile des Gerichtshofs vom 5. Juli 1995, Parlament/Rat, C‑21/94, Slg. 1995, I‑1827, Randnr. 33, und vom 8. Juli 1999, DSM/Kommission, C‑5/93 P, Slg. 1999, I‑4695, Randnr. 36, Urteil des Gerichts vom 24. Februar 2000, ADT Projekt/Kommission, T‑145/98, Slg. 2000, II‑387, Randnr. 83). Wird die angefochtene Handlung für nichtig erklärt, ist es Sache des betreffenden Organs, gemäß Art. 233 EG die sich aus dem Nichtigkeitsurteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie und AKZO Chemie UK/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 23, und Urteil ADT Projekt/Kommission, Randnr. 84).

46      Demzufolge ist der Antrag der Klägerinnen, die Kommission zu verurteilen, eine teilweise Interimsüberprüfung durchzuführen, als unzulässig zurückzuweisen.

3.     Zur Zulässigkeit der von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe

a)     Vorbringen der Parteien

47      Zum ersten Klagegrund macht die Kommission geltend, dass die Klägerinnen, anstatt in der Klageschrift ihre Argumente vorzutragen, im Wesentlichen auf ihr Vorbringen im Überprüfungsantrag Bezug genommen hätten. Der erste Klagegrund und die übrigen von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe, die dieselben Unregelmäßigkeiten aufwiesen, seien daher unzulässig, da sie nicht in der Klageschrift selbst vorgebracht worden seien.

b)     Würdigung durch das Gericht

48      Jede Klage muss gemäß Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Angaben müssen so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form, jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der Klageschrift selbst hervorgehen müssen (vgl. Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, Slg. 2005, II‑315, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Insoweit kann zwar der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf als Anlagen beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden, jedoch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, selbst wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen in der Klageschrift ausgleichen (Urteile des Gerichts vom 14. Dezember 2005, Honeywell/Kommission, T‑209/01, Slg. 2005, II‑5527, Randnr. 57, und vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission, T‑201/04, Slg. 2007, II‑3601, Randnr. 94). Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion (Urteile des Gerichts vom 7. November 1997, Cipeke/Kommission, T‑84/96, Slg. 1997, II‑2081, Randnr. 34, vom 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg. 2002, II‑2085, Randnr. 154, und Honeywell/Kommission, Randnr. 57). In der Klageschrift ist deshalb darzulegen, worin der Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so dass seine bloß abstrakte Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995, Viho/Kommission, T‑102/92, Slg. 1995, II‑17, Randnr. 68, und vom 22. November 2006, Italien/Kommission, T‑282/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60).

50      Es ist festzustellen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegründe die vorstehend genannten Anforderungen erfüllen.

51      Erstens ergibt sich aus der Klageschrift ohne Zweifel ausdrücklich, dass mit der vorliegenden Klage die Feststellung begehrt wird, dass die Kommission dadurch gegen die Art. 1 Abs. 4, Art. 11 Abs. 3 und Art. 21 der Grundverordnung verstoßen hat, dass sie es abgelehnt hat, eine Interimsüberprüfung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen durchzuführen. Außerdem ist die Klage auf die Feststellung gerichtet, dass die Kommission gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen hat.

52      Zweitens berufen sich die Klägerinnen zwar im Rahmen jedes Klagegrundes weitgehend auf den ihrer Klageschrift beigefügten Überprüfungsantrag, jedoch haben sie in ihrer Klageschrift auch die wichtigsten Argumente dargelegt, auf die sie ihre Klage stützen. Was den ersten Klagegrund angeht, wonach sich die Umstände in Bezug auf die Definition der betroffenen Waren, die Gemeinschaftsproduktion und die Schädigung verändert hätten, machen die Klägerinnen zunächst in den Nrn. 28 bis 35 der Klageschrift geltend, dass die ursprüngliche Definition der Ware aufgrund neuer Umstände im Zusammenhang mit bestimmten technischen und technologischen Entwicklungen hinfällig geworden sei. Sodann weisen sie in den Nrn. 36 bis 41 der Klageschrift darauf hin, dass die Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR nahezu ausgelaufen sei oder bereits nicht mehr existiere. In den Nrn. 42 bis 45 der Klageschrift tragen sie schließlich vor, es sei unwahrscheinlich, dass die Schädigung anhielte oder sich erneut einstellen würde, wenn die Einfuhren einer bestimmten Unterkategorie von Standard-SWR vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen wären. Zum zweiten Klagegrund, mit dem die Klägerinnen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geltend machen, nennen sie in den Nrn. 12 bis 15 und 46 bis 50 der Klageschrift die Gesichtspunkte, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen im Hinblick darauf geweckt hätten, dass eine Interimsüberprüfung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen eingeleitet werden würde. Zum dritten Klagegrund tragen die Klägerinnen in den Nrn. 51 bis 55 der Klageschrift vor, inwiefern die Kommission ihrer Ansicht nach dadurch gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen habe, dass sie sich auf eine zu weite Definition der betroffenen Ware gestützt habe.

53      Das Vorbringen der Klägerinnen in ihrer Klageschrift ermöglicht also der Kommission, sich zu verteidigen und dem Gericht, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen. Nach alledem ist die von der Kommission erhobene Rüge, dass das Vorbringen der Klägerinnen unzulässig sei, zurückzuweisen.

B –  Zur Begründetheit

54      Die Klägerinnen machen drei Klagegründe geltend, und zwar erstens einen Verstoß gegen die Art. 11 Abs. 3 und 21 der Grundverordnung, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und drittens einen offensichtlichen Beurteilungsfehler sowie einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung.

1.     Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 11 Abs. 3 und 21 der Grundverordnung

55      Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission gegen die Art. 11 Abs. 3 und 21 der Grundverordnung verstoßen habe, indem sie es abgelehnt habe, eine teilweise Interimsüberprüfung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen einzuleiten, obwohl sie dazu in Anbetracht der ausreichenden im Überprüfungsantrag aufgeführten Beweise zu den veränderten Umständen in Bezug auf die Definition der Waren, der Gemeinschaftsproduktion und der Schädigung verpflichtet gewesen sei.

56      Dieser Klagegrund besteht somit aus drei Teilen. Im Rahmen des ersten Teils machen die Klägerinnen geltend, dass die ursprüngliche Definition der Ware aufgrund neuer Umstände im Zusammenhang mit bestimmten technischen und technologischen Entwicklungen hinfällig geworden sei. Im Rahmen des zweiten Teils tragen sie vor, dass die Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR nahezu ausgelaufen sei oder bereits nicht mehr existiere. Im Rahmen des dritten Teils machen sie schließlich geltend, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Schädigung anhielte oder sich erneut einstellen würde, wenn die Einfuhren einer bestimmten Unterkategorie der betroffenen Ware vom Anwendungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen wären.

a)     Zum ersten Teil, wonach sich die Umstände in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware verändert haben sollen

 Vorbringen der Parteien

57      Die Klägerinnen tragen unter Hinweis auf die Entscheidungspraxis der Kommission vor, dass die veränderten Umstände, die eine Interimsüberprüfung rechtfertigten, nicht nur das Dumping und/oder die Schädigung beträfen, sondern auch die Definition der betroffenen Ware. Die Umstände hätten sich in Bezug auf SWR verändert, so dass eine Anpassung der in den fraglichen Antidumpingmaßnahmen enthaltenen Definition der betroffenen Ware gerechtfertigt sei.

58      Die Kommission habe zwar im Rahmen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Definition der betroffenen Waren ein weites Ermessen. Trotzdem hätte sie gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine Interimsüberprüfung einleiten müssen, da der Antrag der Klägerinnen ausreichende Beweise dafür enthalten habe, dass sich die technischen und wirtschaftlichen Umstände im Zusammenhang mit der Definition der betroffenen Ware geändert hätten. Die von der Kommission angeführten Urteile, denen zufolge sie bei handelspolitischen Schutzmaßnahmen ein weites Ermessen habe (Urteile des Gerichts vom 25. September 1997, Shanghai Bicycle/Rat, T‑170/94, Slg. 1997, II‑1383, Randnrn. 61 bis 71, und vom 17. Dezember 2008, HEG und Graphite India/Rat, T‑462/04, Slg. 2008, II‑3685, Randnr. 68), seien für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig, weil sie sich auf die Nichtigerklärung einer Antidumpingmaßnahme selbst und nicht auf die Entscheidung bezögen, keine Interimsüberprüfung einzuleiten.

59      Nach Ansicht der Klägerinnen ist die Einleitung einer Interimsüberprüfung nicht nur in den Fällen erforderlich, in denen eine Anpassung der bestehenden Maßnahmen unvermeidlich erscheine, sondern auch in den Fällen, in denen genügend Beweise dafür vorgelegt würden, dass sich bestimmte technische und wirtschaftliche Umstände geändert hätten, und in denen aufgrund dieser Änderungen eine Anpassung der bestehenden Maßnahmen erforderlich sein könne.

60      Die Kommission hätte in Anbetracht der von ihnen zur Stützung ihres Antrags vorgelegten Beweise zumindest eine Interimsüberprüfung einleiten müssen, um über eine etwaige Anpassung der Definition der betroffenen Ware entscheiden zu können. Trotzdem habe die Kommission, ohne eine Interimsüberprüfung einzuleiten, unter Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung entschieden, dass eine Anpassung der genannten Definition nicht erforderlich sei.

61      Die Klägerinnen hätten im Überprüfungsantrag dargetan, dass sich die Definition der betroffenen Ware in Bezug auf SWR, seitdem für SWR Antidumpingmaßnahmen eingeführt worden seien, verändert habe.

62      Als Erstes sei die Unterscheidung zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR am 12. November 2001 in der Norm EN 12385 des Europäischen Komitees für Normung (CEN) definiert worden. Standard-SWR, die „für allgemeine Hebezwecke“ bestimmt seien, seien in Teil 4 dieser Norm zusammengefasst worden, Spezial-SWR hingegen in den Teilen 5 bis 10 dieser Norm. Das CEN habe diese Unterscheidung im Jahr 2002 in der Norm EN 10264 in Bezug auf die Anforderungen für Stahldraht für Seile bestätigt und unterschieden zwischen „Seilen für allgemeine Verwendungszwecke“ in Teil 2 dieser Norm und „Draht … für hohe Beanspruchungen“ in deren Teil 3.

63      Die Kommission habe in diesem Zusammenhang in der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 vom 4. August 2000 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenteraphthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 199, S. 48) bestätigt, dass die Normung für die Definition der betroffenen Waren höchst zweckdienlich sei.

64      Aufgrund der bei der Normung eingetretenen Veränderung halten die Klägerinnen es für erforderlich, den Anwendungsbereich der fraglichen Antidumpingmaßnahmen anzupassen und zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR zu unterscheiden. Die Kommission hätte dieses Thema im Rahmen einer Interimsüberprüfung eingehender untersuchen müssen, insbesondere in Bezug auf die spezifischen und abschließenden Beispiele, die sie in ihrem Antrag gegeben hätten. Die Kommission habe jedoch diese Beispiele nicht berücksichtigt, sondern sich lediglich auf ihr übliches Argument gestützt, wonach alle SWR dieselben grundlegenden materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufwiesen und aus drei Hauptbestandteilen bestünden: den Stahldrähten, die zu einer Litze verseilt seien, den Litzen, die um eine Einlage verseilt seien, und der Einlage selbst. Dieses stark vereinfachende Argument ignoriere die heutige technische Wirklichkeit, die in den komplexen und umfangreicheren Erläuterungen zum Ausdruck komme, die in den Normen EN 12385 und EN 10264 aufgeführt seien. Außerdem könne die Definition der betroffenen Ware nicht verfeinert werden, da alle SWR aufgrund technischer Zwänge aus den drei genannten Hauptbestandteilen bestünden. Die Kommission habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen, indem sie die durch die vorgenannten Normen eingeführten Änderungen unberücksichtigt gelassen und es abgelehnt habe, eine Interimsüberprüfung durchzuführen.

65      Als Zweites tragen die Klägerinnen vor, sie hätten mit dem Überprüfungsantrag Beweise dafür vorgelegt, dass sich die Wahrnehmung des Marktes geändert habe. Die auf dem Markt für SWR tätigen Wirtschaftsteilnehmer unterschieden nunmehr entgegen der früheren Praxis zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR.

66      Erstens hätten sie nachgewiesen, dass die Gemeinschaftshersteller zwischen diesen Typen von SWR auf ihren Internetseiten, in ihrer Werbung und in ihren Katalogen unterschieden. Sie betonten dort, dass sie in der Lage seien, Spezial-SWR nach Maß zu produzieren.

67      Zweitens hätten sie in dem Überprüfungsantrag nachgewiesen, dass sich Spezial-SWR von Standard-SWR anhand ihrer materiellen und technischen Merkmale unterschieden. Der Hinweis der Kommission auf die grundlegenden Eigenschaften der SWR könne daher ihr Argument, wonach Standard-SWR und Spezial-SWR aus der Sicht des Marktes unterschiedliche Produkte seien, nicht widerlegen.

68      Zunächst besäßen Spezial-SWR nicht nur die drei grundlegenden Eigenschaften von Standard-SWR, sondern darüber hinaus weitere Bestandteile (z. B. „Einlagen“ aus Kunststoff und/oder Kunststoffschichten, zusätzliche Füllstränge, Spezialschmierstoffe und verdichtete Litzen), die ihren Einsatz für hohe Beanspruchungen und unter hohen Sicherheitsanforderungen möglich machten.

69      Zudem würden die Litzen für Spezial-SWR einer Spezialbehandlung unterzogen, die ihnen außer einer größeren Flexibilität u. a. eine gegenüber Standard-SWR wesentlich höhere Bruch‑ und Abriebfestigkeit sowie einen viel besseren Korrosionsschutz verleihe.

70      Spezial-SWR hätten außerdem einen außergewöhnlichen Drallwiderstand, der weit über dem von Standard-SWR liege, so dass sie für besondere Einsatzzwecke verwendet werden könnten.

71      Spezial-SWR würden schließlich zu deutlich höheren Preisen als gleichartige Standard-SWR verkauft.

72      Im Überprüfungsantrag hätten sie den Beweis erbracht, dass sich Standard-SWR von Spezial-SWR klar abgrenzen ließen, und zwar anhand einer Tabelle, die die Unterschiede zwischen diesen SWR in Bezug auf ihre materiellen und technischen Eigenschaften und ihre Endverwendungen veranschauliche und als Richtschnur für die Neudefinition des Anwendungsbereichs der in Rede stehenden Maßnahmen dienen könne.

73      Angesichts dieser Tabelle sei es unverständlich, dass sich die Kommission weigere, zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR zu unterscheiden. Man könne sich dies nur mit der Sorge vor den „unabsehbaren Folgen“ erklären, von denen die Bediensteten der Kommission bei dem Zusammentreffen am 8. April 2008 im Hinblick auf den Ausschluss von Standard-SWR vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen gesprochen hätten, was die Einleitung einer neuen Untersuchung für sämtliche laufenden Antidumpingmaßnahmen für SWR bedeuten würde. Diese Sorge könne jedoch nicht die Aufrechterhaltung einer hinfällig gewordenen, mit den technischen und wirtschaftlichen Bedingungen des Marktes nicht mehr zu vereinbarenden Definition der betroffenen Ware rechtfertigen.

74      In der Verordnung (EG) Nr. 2537/1999 des Rates vom 29. November 1999 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2861/93, (EG) Nr. 2199/94, (EG) Nr. 663/96, (EG) Nr. 1821/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Japan, Taiwan, der Volksrepublik China, Hongkong, der Republik Korea, Malaysia, Mexiko, den Vereinigten Staaten von Amerika und Indonesien sowie der Verordnung (EG) Nr. 1335/1999 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter von PT Betadiskindo Binatama hergestellter und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufter Magnetplatten (3,5"-Mikroplatten) mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 307, S. 1) sei anerkannt worden, dass ein Überprüfungsantrag im Hinblick auf den Ausschluss einer Ware vom Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen gerechtfertigt sei, wenn sich die betreffende Ware von der entsprechenden Ware im Hinblick auf ihre materiellen und technischen Merkmale, ihre Endverwendungen und ihre Preise offensichtlich unterscheide. Die Klägerinnen hätten mit dem Überprüfungsantrag genügend Beweise dafür vorgelegt, dass die vorstehend genannten Kriterien erfüllt seien, so dass die Kommission verpflichtet sei, eine Interimsüberprüfung einzuleiten, um den Anwendungsbereich der Antidumpingmaßnahmen für SWR zu ändern. Die Missachtung dieser Verpflichtung stelle einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung dar.

75      Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

76      Die Klägerinnen werfen der Kommission vor, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen zu haben, indem sie es abgelehnt habe, eine Interimsüberprüfung einzuleiten, um die Definition der betroffenen Ware zu ändern.

77      Zunächst ist zu beachten, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 40, und Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2008, Huvis/Rat, T‑221/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38). Das Gleiche gilt für umfangreiche technische Beurteilungen durch die Unionsorgane (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 13, sowie ebenfalls in diesem Sinne Urteil Microsoft/Kommission, oben in Randnr. 49 angeführt, Randnrn. 88 und 89).

78      Außerdem ist nach der Rechtsprechung in diesem Bereich die Kontrolle der durch die Organe vorgenommenen Bewertungen durch den Unionsrichter auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteile des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnrn. 48 und 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 4. Oktober 2006, Moser Baer India/Rat, T‑300/03, Slg. 2006, II‑3911, Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

79      Es ist festzustellen, dass die Kommission nach der vorstehend in Randnr. 77 genannten Rechtsprechung bei der Entscheidung im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung über ein weites Ermessen im Hinblick darauf verfügt, ob die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen notwendig ist und ob ein Antrag auf eine Interimsüberprüfung genügend Beweise dafür enthält, dass eine derartige Überprüfung erforderlich ist.

80      Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, indem sie es angesichts der in dem Überprüfungsantrag enthaltenen Beweise abgelehnt hat, eine teilweise Interimsüberprüfung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen durchzuführen.

81      Zu dem Vorbringen, dass sich die Umstände in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware geändert hätten, ist darauf hinzuweisen, dass die Grundverordnung weder festlegt, wie die Ware oder das Warensortiment, die Gegenstand einer Dumpinguntersuchung sein können, definiert werden soll, noch eine genaue Klassifizierung der Ware verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil Shanghai Bicycle/Rat, oben in Randnr. 58 angeführt, Randnr. 61).

82      Die Gemeinschaftsorgane können bei der Definition der betroffenen Ware mehrere Kriterien berücksichtigen, wie materielle, technische oder chemische Merkmale der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten usw. (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. März 2010, Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, T‑401/06, Slg. 2010, II‑0000, Randnr. 131).

83      Was somit die den Ausschluss einer bestimmten Ware von der Definition der betroffenen Ware rechtfertigende Änderung der Umstände angeht, muss das Vorbringen, die Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, eine Interimsüberprüfung einzuleiten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, auf Gründen beruhen, mit denen dargetan werden soll, dass die Kommission im Rahmen ihrer Beurteilung der Frage der Einleitung einer Überprüfung die von ihr für einschlägig gehaltenen Kriterien falsch beurteilt hat oder dass diese Ware unter Anwendung anderer, einschlägigerer Kriterien von der Definition der betroffenen Ware hätte ausgeschlossen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Brosmann Footwear [HK] u. a./Rat, oben in Randnr. 82 angeführt, Randnr. 132).

84      Die Kommission hat in der angefochtenen Maßnahme festgestellt, dass es nicht möglich sei, eine Interimsüberprüfung einzuleiten, um Standard-SWR von der Definition der betroffenen Waren auszuschließen, insbesondere, weil der Überprüfungsantrag nicht genügend Beweise dafür enthalte, dass diese beiden SWR-Typen nicht dieselben materiellen, technischen und chemischen Grundeigenschaften aufwiesen.

85      Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass sie die Erheblichkeit des Kriteriums der materiellen, technischen und chemischen Merkmale für die Definition der betroffenen Ware zwar nicht bestritten, jedoch der Ansicht seien, dass auch andere, einschlägigere Kriterien berücksichtigt werden müssten, insbesondere in Bezug auf die Festlegung gemeinsamer Normen, die Endverwendungen und den Preis der Ware.

86      Als Erstes verweisen die Klägerinnen auf die Unterscheidung, die das CEN bei den Normen EN 12385 und EN 10264 zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR getroffen habe, und werfen der Kommission vor, entgegen ihrer früheren Praxis das für die Definition der betroffenen Waren höchst zweckdienliche Kriterium der Normung verkannt zu haben.

87      Zu diesen Normen ist festzustellen, dass die Norm EN 12385 die Sicherheitsvorschriften für die Herstellung und Tests von SWR beinhaltet, während die Norm EN 10264 die Toleranzen bei den Abmessungen, die mechanischen Eigenschaften, die Anforderungen in Bezug auf die chemische Zusammensetzung von Stahldrähten und die Bedingungen enthält, die eine etwaige Ummantelung der Drähte erfüllen muss. Diese Normen legen zwar für einige Arten von Spezial-SWR besondere Vorschriften fest, doch ist das Bestehen derartiger Vorschriften allein kein Beweis dafür, dass Standard-SWR und Spezial-SWR im Hinblick auf die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen nicht eine einzige „betroffene Ware“ sind. Zum einen enthält jede Norm außer der Definition der spezifischen Anforderungen an bestimmte Spezial-SWR eine allgemeine Einleitung, die für alle SWR – für Standard-SWR wie für Spezial-SWR – gilt. Zum anderen schließen sich die einzelnen in diesen Normen aufgeführten SWR-Typen nicht gegenseitig aus, d. h., Kabel und Seile, die den Anforderungen einer Kategorie genügen, können auch den Anforderungen anderer Kategorien genügen. Auf jeden Fall kann die Definition der durch die Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ware – selbst wenn die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass in bestimmten Fällen die Definition einer betroffenen Ware einer in einer gemeinsamen Norm festgelegten Klassifizierung entsprechen könne – nicht von einer derartigen Klassifizierung abhängen.

88      Obwohl sich die einzelnen SWR-Typen anhand weiterer Bestandteile und nach Endverwendungen in Gruppen einteilen lassen, kann der Auffassung der Klägerinnen nicht gefolgt werden, dass es zwischen diesen einzelnen Gruppen eine klare Abgrenzung gebe. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht hat, gibt es kein objektives Kriterium, um bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder dem innergemeinschaftlichen Verkauf der einzelnen SWR-Typen die vorgesehene Verwendung oder die Endverwendung bestimmen zu können. Selbst die Waren ein und derselben Gruppe können nämlich für unterschiedliche Anwendungen bestimmt sein. Im Übrigen bestreiten die Klägerinnen nicht, dass Standard-SWR und Spezial-SWR – auch wenn SWR vom unteren Ende einer Warengruppe mit denjenigen vom oberen Ende nicht austauschbar sind – in bestimmten benachbarten Gruppen für dieselben Zwecke verwendet werden können und daher austauschbar sind. Insofern besteht zwischen SWR unterschiedlicher Gruppen ein bestimmter Grad an Überschneidung und Wettbewerb (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 10. März 1992, Canon/Rat, C‑171/87, Slg. 1992, I‑1237, Randnrn. 48 bis 52, Ricoh/Rat, C‑174/87, Slg. 1992, I‑1335, Randnrn. 35 bis 40, und Sharp Corporation/Rat, C‑179/87, Slg. 1992, I‑1635, Randnrn. 25 bis 30).

89      Die von den Klägerinnen angeführte Verordnung Nr. 1742/2000 stützt jedenfalls nicht ihr Vorbringen, dass die Festlegung gemeinsamer Normen durch das CEN für die Definition der fraglichen Waren durch die Kommission höchst zweckdienlich sei. Hierzu genügt der Hinweis darauf, dass sich die Kommission in dieser Verordnung bei der Definition der betroffenen Ware nur ganz am Rande auf das Bestehen gemeinsamer technischer Normen stützt. Die Unterscheidung zwischen den beiden Arten von Polyethylenteraphthalat wurde anhand der „Grenzviskositätszahl“ dieser Waren getroffen, und die fragliche Norm wurde in der genannten Verordnung lediglich als Maß für einige Viskositätstests verwendet. Ohne dass untersucht zu werden braucht, inwieweit die in der Verordnung Nr. 1742/2000 getroffenen Feststellungen für die Lösung des vorliegenden Rechtsstreits einschlägig sind, ist daher festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerinnen auf einem falschen Verständnis der genannten Verordnung beruht und deshalb zurückzuweisen ist.

90      Als Zweites tragen die Klägerinnen im Hinblick auf eine Änderung der Wahrnehmung des Marktes zwei Argumente vor.

91      Erstens unterschieden die Gemeinschaftshersteller in ihren Katalogen, auf ihren Internetseiten und in ihrer Werbung zwischen zwei SWR-Typen. Diese Beispiele zeigen jedoch nicht, dass sich Standard-SWR von Spezial-SWR klar abgrenzen ließen, sondern eher, dass die Gemeinschaftshersteller eine umfassende Palette verschiedener SWR-Typen anbieten. Eine begrenzte Anzahl von Auszügen aus Katalogen, Internetseiten und Werbung einiger Gemeinschaftshersteller kann jedenfalls nicht die Feststellung in Frage stellen, dass die einzelnen SWR-Typen dieselben materiellen, technischen und chemischen Grundeigenschaften aufweisen und zwischen ihnen ein bestimmter Grad an Überschneidung und Wettbewerb besteht.

92      Zweitens machen die Klägerinnen geltend, dass sich die SWR durch weitere Bestandteile (z. B. Litzen, Kunststoffeinlagen und Schmiermittel), durch eine Spezialbehandlung (zu einer fünfeckigen oder elliptischen Form verdichtete Litzen), durch einen außergewöhnlich hohen Drallwiderstand, durch den höheren Preis von Spezial-SWR oder durch besondere Verwendungen von Spezial-SWR unterschieden. Diese Beispiele sind jedoch kein Beleg für die Schlussfolgerung der Klägerinnen, dass sich Standard-SWR von Spezial-SWR klar abgrenzen ließen. Auf der einen Seite kann das Vorbringen der Klägerinnen, wie in der vorstehenden Randnr. 88 festgestellt worden ist, die Feststellung der Kommission – obwohl es eine breite Palette von SWR-Typen mit weiteren Merkmalen und besonderen Verwendungen gibt – nicht widerlegen, dass SWR in bestimmten benachbarten Gruppen austauschbar sind und zwischen ihnen ein bestimmter Grad an Überschneidung und Wettbewerb besteht. Auf der anderen Seite sind die Organe nach keiner Vorschrift der Grundverordnung verpflichtet, dieselbe Ware je nach ihren verschiedenen Verwendungen unterschiedlich zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T‑97/95, Slg. 1998, II‑85, Randnr. 53).

93      Auch der Hinweis der Klägerinnen auf die frühere Praxis der Organe kann nicht durchgreifen. Es ist nämlich, wie in den vorstehenden Randnrn. 77 bis 79 festgestellt worden ist, Sache der Organe, im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnis nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung bei einer Interimsüberprüfung die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen zu überprüfen. Dieses Ermessen ist von Fall zu Fall nach Maßgabe aller relevanten Tatsachen auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 1990, Gestetner Holdings/Rat und Kommission, C‑156/87, Slg. 1990, I‑781, Randnr. 43). Die in der Verordnung Nr. 2537/1999 vorgenommenen Beurteilungen stützen jedoch nicht die Auffassung der Klägerinnen, dass eine Überprüfung im Hinblick auf den Ausschluss von Standard-SWR von den fraglichen Antidumpingmaßnahmen deshalb gerechtfertigt sei, weil die Überprüfung, die dazu geführt habe, dass Mikroplatten großer Kapazität von der genannten Verordnung ausgenommen worden seien, eindeutig gezeigt habe, dass sich die beiden betroffenen Waren im Hinblick auf ihre materiellen und technischen Merkmale klar voneinander unterschieden. Entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen ergibt sich aus der Verordnung Nr. 2537/1999 nicht, dass die Organe die endgültige Verwendung und die Preise dieser Waren als maßgebliche Faktoren angesehen hätten. Der Rat hat die Endverwendungen lediglich im 27. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2537/1999 mit den Worten erwähnt „der Aspekt der Endverwendungen … [reicht] für sich genommen nicht aus, um daraus zu folgern, dass die herkömmlichen 3,5"-Mikroplatten und die [Mikroplatten großer Kapazität] eine einzige Ware sind“, ist jedoch auf die Preisunterschiede zwischen diesen beiden Waren in seinen Schlussfolgerungen nicht eingegangen.

94      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Klägerinnen mit ihrem Vorbringen, dass sich die technischen Normen des CEN oder die Wahrnehmung des Marktes geändert hätten, nicht dartun können, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, dass sie es abgelehnt habe, eine teilweise Interimsüberprüfung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen im Licht der von ihnen vorgelegten Beweise durchzuführen, denen zufolge sich die Umstände in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware verändert hätten.

95      Folglich ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

b)     Zum zweiten Teil, wonach sich die Umstände in Bezug auf die Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft geändert haben sollen

 Vorbringen der Parteien

96      Die Klägerinnen tragen unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 495/2002 des Rates vom 18. März 2002 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 904/98 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China, Japan, der Republik Korea, Malaysia, Singapur, Taiwan und Thailand (ABl. L 78, S. 1) vor, dass der Rat die genannte Verordnung Nr. 904/98 aufgrund eines Antrags auf Durchführung einer Interimsüberprüfung mit der Begründung aufgehoben habe, dass die Herstellung von Faxgeräten für den Privatgebrauch durch die Gemeinschaftsindustrie stark zurückgegangen sei und in naher Zukunft zum Erliegen kommen werde (vgl. neunter Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 495/2002).

97      Es ergebe sich daher aus dieser Verordnung, dass die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen für eine Ware, deren Gemeinschaftsproduktion stark zurückgegangen sei und in naher Zukunft zum Erliegen kommen werde, dem Gemeinschaftsinteresse und folglich Art. 21 der Grundverordnung zuwiderlaufe.

98      Die Klägerinnen hätten im Überprüfungsantrag dargetan, dass die Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft gering sei im Gegensatz zu den Jahren 1999 bis 2001, als Standard-SWR in der Gemeinschaft in erheblicher Menge produziert worden seien. Der Beweis für diese veränderten Umstände sei erbracht.

99      Erstens enthalte die vertrauliche Fassung des Überprüfungsantrags mehrere Erklärungen von Gemeinschaftsherstellern als Nachweis dafür, dass Standard-SWR aus den Produktionsprogrammen gestrichen worden seien oder dass die genannten Hersteller Standard-SWR nicht mehr herstellen könnten. Zwar hätten die Klägerinnen diese Erklärungen zum Schutz ihres vertraulichen Charakters im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt, aber die Kommission kenne diese Erklärungen, da sie die vertrauliche Fassung des Überprüfungsantrags besitze.

100    Zweitens sei das Auslaufen dieser Produktion der Werbung, den Internetseiten und den Katalogen der Gemeinschaftshersteller zu entnehmen, die die Klägerinnen dem Überprüfungsantrag als Anlage 4 beigefügt hätten. Gemäß diesen Unterlagen stellten die betroffenen Gemeinschaftshersteller von SWR gegenwärtig hauptsächlich Spezial-SWR her.

101    Die Kommission habe sich dafür entschieden, diese Beweise zu ignorieren, denn in dem streitigen Schreiben habe sie das Auslaufen der Produktion von Standard-SWR mit keinem Wort erwähnt. Demzufolge seien die negativen Auswirkungen der Antidumpingzölle unverhältnismäßig, denn die Kommission habe nicht berücksichtigt, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen für die europäische Produktion von Standard-SWR keinerlei Vorteile habe. Die Kommission habe somit einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoßen.

102    Die Kommission macht zunächst geltend, dass dieser Teil des ersten Klagegrundes aus zwei Gründen unzulässig sei: Erstens hätten die Klägerinnen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu keiner Zeit vorgetragen, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufe und gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoße.

103    Zweitens stützten die Klägerinnen ihr Vorbringen, dass die Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR auslaufe, auf Tatsachenbehauptungen, die in der der Klageschrift beigefügten nichtvertraulichen Fassung des Überprüfungsantrags nicht enthalten seien, und auf Erklärungen von Gemeinschaftsherstellern, die der Klageschrift nicht beigefügt worden seien.

104    Selbst wenn dieser Teil des ersten Klagegrundes zulässig sein sollte, bestreite die Kommission die Behauptung der Klägerinnen, dass die Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft unbedeutend geworden sei.

 Würdigung durch das Gericht

–       Zur Zulässigkeit

105    Zu der von der Kommission mit der Begründung, das Argument des entgegenstehenden Gemeinschaftsinteresses sei im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht vorgetragen worden, geltend gemachten Unzulässigkeit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ist darauf hinzuweisen, dass Teil IV des Überprüfungsantrags mit „Schrittweises Auslaufen der Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR“ überschrieben ist. Die Klägerinnen weisen darin auf eine rückläufige Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR hin und darauf, dass dies eine Veränderung sei, die es erforderlich mache, den Anwendungsbereich der fraglichen Antidumpingmaßnahmen neu zu definieren, um Standard-SWR von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen. Zur Untermauerung ihres Vorbringens verweisen die Klägerinnen im Überprüfungsantrag auf die Verordnung Nr. 495/2002 (siehe oben, Randnr. 96). Der Rat hat in dieser Verordnung festgestellt, dass es im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung im Interesse der Gemeinschaft liege, die Antidumpingmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Einfuhren von Faxgeräten für den Privatgebrauch aufzuheben, da die Gemeinschaftsproduktion der den Antidumpingmaßnahmen unterliegenden Waren in Kürze auslaufen werde.

106    Das Vorbringen zum schrittweisen Auslaufen der Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR ist in der Klageschrift in vollem Umfang wiederholt worden. Die Klägerinnen haben darin unter Hinweis auf den neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 495/2002 hervorgehoben, dass die Aufrechterhaltung der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen aufgrund der auslaufenden Produktion von Standard-SWR dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufe und gegen Art. 21 der Grundverordnung verstoße.

107    Die Organe sind gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Grundverordnung (jetzt Art. 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung Nr. 1225/2009) berechtigt, bestimmte Antidumpingmaßnahmen selbst dann nicht anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Verhängung eines Antidumpingzolls – Dumping, Schädigung und Kausalzusammenhang – erfüllt sind, sofern sie der Auffassung sind, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt. Im Fall des Auslaufens der Gemeinschaftsproduktion von Waren, die Antidumpingmaßnahmen unterliegen, setzt die Beurteilung des Gemeinschaftsinteresses im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung die Prüfung der Notwendigkeit voraus, die betreffenden Antidumpingmaßnahmen aufrechtzuerhalten.

108    Die Rüge der Kommission, dass die Klägerinnen ein von ihnen im Verwaltungsverfahren nicht vorgebrachtes Argument geltend machten, beruht auf einer falschen Prämisse, denn der Überprüfungsantrag brachte zumindest indirekt das schwindende Gemeinschaftsinteresse durch die Feststellung, dass die Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft auslaufe, und durch den Hinweis auf den neunten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 495/2002 zum Ausdruck, dass die in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen „im Hinblick auf den Schutz der [Gemeinschafts-]Produktion gegen mögliche unlautere Handelspraktiken keinen Nutzen haben“.

109    Daraus folgt, dass die fehlende ausdrückliche Erwähnung von Art. 21 der Grundverordnung im Überprüfungsantrag die Zulässigkeit dieses Teils des ersten Klagegrundes nicht berührt.

110    Sodann ist zu der fehlenden Vorlage der angeblich vertraulichen Erklärungen von Gemeinschaftsherstellern zum Auslaufen der Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR festzustellen, dass dies eine Frage des Beweises der von den Klägerinnen aufgestellten Behauptungen ist; sie wird demzufolge im Rahmen der Prüfung der Begründetheit dieses Teils des ersten Klagegrundes behandelt.

111    Die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit des zweiten Teils des ersten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.

–       Zur Begründetheit

112    Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie es abgelehnt habe, das Auslaufen der Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft festzustellen und demzufolge dem Überprüfungsantrag stattzugeben.

113    Dazu ist festzustellen, dass die Klägerinnen lediglich behaupten, dass die Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR gering sei, ohne jedoch den geringsten konkreten Beweis für diese Behauptung vorzulegen.

114    Zu den Erklärungen von Gemeinschaftsherstellern, auf die sich die Klägerinnen stützen, um den Rückgang der Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR darzutun, ist festzustellen, dass solche vereinzelten Erklärungen von Gemeinschaftsherstellern – abgesehen davon, dass sie im Rahmen dieser Klage nicht vorgelegt worden sind –, denen zufolge diese Hersteller gegebenenfalls Standard-SWR aus ihren Produktionsprogrammen gestrichen haben, als solche nicht als ausreichender Beweis für ein Auslaufen der Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR anzusehen sind, wenn sie nicht durch objektive Beweise wie z. B. Produktionsstatistiken untermauert werden.

115    Außerdem ist die Werbung in der Anlage zu dem der Klageschrift beigefügten Überprüfungsantrag kein Beleg dafür, dass die Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft ausläuft, sondern eher dafür, dass die Gemeinschaftshersteller eine umfassende Palette verschiedener SWR-Typen anbieten, wobei mit dieser Werbung nicht nachgewiesen wird, ob die angebotenen SWR in der Gemeinschaft produziert oder eingeführt werden. Einige Ausschnitte aus der Werbung, von Internetseiten oder Katalogen von Gemeinschaftsherstellern, aus denen sich ergibt, dass diese sich auf die Produktion von Spezial-SWR spezialisiert haben, reichen jedenfalls nicht aus, um das Auslaufen der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Standard-SWR zu beweisen.

116    Mit dem Vorbringen der Klägerin, dass sich die Umstände in Bezug auf das Auslaufen der Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft geändert hätten, lässt sich daher nicht dartun, dass die Kommission dadurch einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, dass sie es abgelehnt hat, eine teilweise Interimsüberprüfung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen im Licht der von den Klägerinnen vorgelegten Beweise durchzuführen.

117    Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

c)     Zum dritten Teil, wonach sich die Umstände in Bezug auf das Vorliegen einer Schädigung geändert haben sollen

 Vorbringen der Parteien

118    Nach Ansicht der Klägerinnen wurde die Feststellung, dass den Gemeinschaftsherstellern durch die Einfuhren von Standard-SWR eine bedeutende Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung entstehe, zu einer Zeit getroffen, als die Gemeinschaftshersteller noch Standard-SWR produziert hätten, sie treffe jedoch heute nicht mehr zu.

119    Erstens hätten die Klägerinnen im Überprüfungsantrag dargetan, dass sich Standard-SWR und Spezial-SWR auf unterschiedlichen Märkten entwickelten, die durch die neuen europäischen Normen EN 12385 und EN 10264 abgegrenzt seien. Außerdem unterscheide sich der Markt für Standard-SWR von dem für Spezial-SWR dadurch, dass Erstere im Allgemeinen in Industrielänge gehandelt würden, während die in der Gemeinschaft hergestellten Spezial-SWR grundsätzlich einer zusätzlichen Bearbeitung unterlägen.

120    Zweitens hätten die Klägerinnen in der vertraulichen Fassung des Überprüfungsantrags Erklärungen von Gemeinschaftsherstellern vorgelegt, die Standard-SWR in großen Mengen einführten, darunter auch aus Ländern, die den Antidumpingmaßnahmen für SWR unterlägen. Die genannten Einfuhren verursachten den Gemeinschaftsherstellern keine Schädigungen mehr, und diese würden sich niemals selbst schädigen. Zwar hätten die Klägerinnen diese Erklärungen zum Schutz ihres vertraulichen Charakters im vorliegenden Verfahren nicht vorgelegt, aber die Kommission kenne diese Unterlagen, da sie die vertrauliche Fassung des Überprüfungsantrags besitze.

121    Da es also derzeit keine Schädigung durch Einfuhren von Standard-SWR gebe, sei es wenig wahrscheinlich, dass die Schädigung anhalten oder erneut auftreten würde, falls diese Einfuhren vom Anwendungsbereich der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen würden.

122    Die Kommission habe dadurch, dass sie es abgelehnt habe, den Wegfall einer Schädigung im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung festzustellen, und es demzufolge abgelehnt habe, dem Antrag auf Einleitung einer Überprüfung stattzugeben, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen.

123    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

124    Wie bereits vorstehend in Randnr. 37 festgestellt worden ist, wird gemäß Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung eine Interimsüberprüfung eingeleitet, wenn der Antrag ausreichende Beweise dafür enthält, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr notwendig ist und/oder dass die Schädigung im Fall der Aufhebung oder Änderung der Maßnahme wahrscheinlich nicht anhalten oder erneut auftreten würde oder dass die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

125    Was zunächst das Vorbringen der Klägerinnen angeht, dass sich Standard-SWR und Spezial-SWR auf unterschiedlichen Märkten entwickelten, die durch die neuen Normen des CEN abgegrenzt seien, und dass es beim Vertrieb dieser SWR Unterschiede gebe, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen bereits vorstehend in den Randnrn. 86 bis 95 bei der Prüfung des ersten Teils des ersten Klagegrundes geprüft und zurückgewiesen worden ist.

126    Sodann ist zu der Behauptung der Klägerinnen, dass die Gemeinschaftshersteller Standard-SWR in großen Mengen einführten, darunter auch aus Ländern, die den Antidumpingmaßnahmen unterlägen, zum einen darauf hinzuweisen, dass die von den Klägerinnen geltend gemachten vereinzelten Erklärungen von Gemeinschaftsherstellern, denen zufolge diese große Mengen Standard-SWR einführen, im Rahmen dieser Klage nicht nur nicht vorgelegt worden sind, sondern als solche – soweit sie nicht durch objektive Beweise wie z. B. Statistiken über Einfuhren von Standard-SWR in die Gemeinschaft untermauert werden – auch nicht als ausreichender Beweis für derartige Einfuhren anzusehen sind. Zum anderen tun die Klägerinnen mit der bloßen Behauptung, dass es „wenig wahrscheinlich“ sei, dass die Schädigung anhalten oder erneut auftreten werde, nicht dar, dass die der Gemeinschaftsindustrie entstandene Schädigung nicht mehr besteht.

127    Das Vorbringen der Klägerinnen in Bezug auf veränderte Umstände hinsichtlich des Bestehens einer Schädigung genügt somit nicht, um darzutun, dass die Kommission mit ihrer Ablehnung, aufgrund der von den Klägerinnen vorgelegten Beweise eine teilweise Interimsüberprüfung der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen durchzuführen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

128    Somit ist der dritte Teil dieses Klagegrundes zurückzuweisen.

129    Demzufolge ist der erste Klagegrund in seiner Gesamtheit zurückzuweisen.

2.     Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

a)     Vorbringen der Parteien

130    Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission sie dadurch, dass sie es abgelehnt habe, eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen durchzuführen, in ihrem schutzwürdigen Vertrauen verletzt habe. Nach ständiger Rechtsprechung könne sich auf den Schutz berechtigten Vertrauens jeder Einzelne berufen, der sich in einer Situation befinde, aus der sich ergebe, dass die Unionsverwaltung ihm bestimmte Zusicherungen gegeben und dadurch bei ihm begründete Erwartungen geweckt habe (Urteil des Gerichts vom 16. November 2006, Masdar [UK]/Kommission, T‑333/03, Slg. 2005, II‑4377, Randnr. 119).

131    Die Kommission habe bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen begründet, indem sie ihnen vorgeschlagen habe, ihr Argument, wonach sich Standard-SWR von Spezial-SWR erheblich unterschieden, im Rahmen einer Interimsüberprüfung erneut vorzutragen. Diese Zusicherungen seien hinreichend bestimmt gewesen und stammten von zuständiger und zuverlässiger Seite.

132    Erstens habe die Kommission sie bei Abschluss des Überprüfungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung in Bezug auf die mit der Verordnung Nr. 1796/1999 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika und der Ukraine erlassenen Antidumpingmaßnahmen ermutigt, einen Überprüfungsantrag zur Änderung des Anwendungsbereichs der fraglichen Maßnahmen zu stellen. Insbesondere habe einer der Bediensteten der Kommission die EWRIA kontaktiert, um ihr mitzuteilen, dass der Antrag der Klägerinnen auf Änderung des Anwendungsbereichs der Antidumpingmaßnahmen nicht im Zusammenhang mit einer Auslaufüberprüfung, sondern im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung gestellt werden müsse. Der Bedienstete der Kommission habe keinen Grund gehabt, die EWRIA zu kontaktieren, es sei denn, die Kommission habe den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen neu definieren wollen. Damit habe er die Klägerinnen ermutigt, einen Überprüfungsantrag zu stellen.

133    Zweitens komme zu diesem Vorschlag hinzu, dass sich die Delegation der Kommission bei einem Besuch am Geschäftssitz von Heko Industrieerzeugnisse, einer der Klägerinnen, im Rahmen des Auslaufüberprüfungsverfahrens nach Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung betreffend die mit der Verordnung Nr. 1601/2001 auf die Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Stahl mit Ursprung in Russland, Thailand und der Türkei erlassenen Antidumpingmaßnahmen an einer Neudefinition des Anwendungsbereichs der Maßnahmen für SWR eindeutig interessiert gezeigt habe.

134    Drittens hätten die Bediensteten der Kommission den Klägerinnen bei dem informellen Gespräch über den Überprüfungsantrag den Eindruck vermittelt, dass die Kommission bereit sei, ihr Vorbringen im Rahmen einer teilweisen Interimsüberprüfung in Bezug auf die betroffenen Waren zu prüfen. Diese Bediensteten hätten die erste Fassung des Überprüfungsantrags der Klägerinnen gegengelesen und mehrere Empfehlungen für Änderungen dieser Fassung ausgesprochen. Die Klägerinnen hätten ihren Antrag aufgrund dieser Empfehlungen geändert und die von den genannten Bediensteten der Kommission vorgeschlagenen Argumente einbezogen. Einer der Bediensteten habe die Klägerinnen in Bezug auf die berichtigte Fassung kontaktiert und ihnen mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach keine weitere Änderung notwendig sei und der Antrag der Kommission unverzüglich förmlich übermittelt werden sollte, da die in ihm enthaltenen Argumente „vielversprechend“ seien.

135    Als Beweis dafür, dass diese Kontakte tatsächlich stattgefunden haben, benennen die Klägerinnen gemäß Art. 65 Buchst. c der Verfahrensordnung Herrn H., den Präsidenten der EWRIA, als Zeugen.

136    Dieses Verhalten der Kommission habe nahegelegt, dass sie beabsichtigt habe, ihren Standpunkt zur Definition der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware bei den Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR zu ändern. Die Klägerinnen hätten allen Grund zu der Annahme gehabt, dass die Kommission, wenn sie fristgemäß die Einleitung einer Interimsüberprüfung beantragten, um den Anwendungsbereich der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen anpassen und Standard-SWR von der Definition der betroffenen Ware ausschließen zu lassen, das entsprechende Interimsüberprüfungsverfahren alsbald einleiten werde.

137    Die Klägerinnen seien von dieser Erwartung ausgegangen und hätten am 12. Juni 2007 unter entsprechendem Zeit‑ und Geldaufwand ihren Überprüfungsantrag gestellt. Die Unionsorgane hätten daher mit ihrer Weigerung, die beantragte Interimsüberprüfung durchzuführen, das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen verletzt.

138    Die Kommission hält dem entgegen, dass sie den Klägerinnen keine präzisen Zusagen gemacht habe, dass eine Überprüfung stattfinden werde.

b)     Würdigung durch das Gericht

139    Nach der Rechtsprechung kann sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen, aus dessen Lage sich ergibt, dass die Unionsbehörden bei ihm begründete Erwartungen geweckt haben, indem sie ihm von zuständiger und zuverlässiger Seite stammende präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht haben (vgl. Urteil des Gerichts vom 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 26. September 2002, Borremans u. a./Kommission, T‑319/00, Slg. ÖD 2002, I‑A‑171 und II‑905, Randnr. 63, und vom 9. Juli 2008, Reber/HABM – Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli [Mozart], T‑304/06, Slg. 2008, II‑1927, Randnr. 64). Allerdings müssen diese Zusicherungen den geltenden Bestimmungen und Normen entsprechen, da Zusagen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, beim Betroffenen kein berechtigtes Vertrauen begründen können (vgl. Urteile des Gerichts vom 5. November 2002, Ronsse/Kommission, T‑205/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑211 und II‑1065, Randnr. 54, vom 16. März 2005, Ricci/Kommission, T‑329/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑69 und II‑315, Randnr. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Mozart; vgl. ebenfalls in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Februar 1986, Vlachou/Rechnungshof, 162/84, Slg. 1986, 481, Randnr. 6).

140    Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass die Akten nichts enthalten, was den Inhalt der angeblichen mündlichen Zusicherungen beweisen könnte. Die Kommission räumt zwar ein, in der Zeit von August 2004 bis November 2005 im Zuge der Überprüfung der auslaufenden, mit der Verordnung Nr. 1796/1999 eingeführten Antidumpingmaßnahmen und im Oktober 2006 vorab in Bezug auf den Überprüfungsantrag Kontakte mit den Klägerinnen gehabt zu haben. Sie bestreitet jedoch, präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherungen gemacht zu haben, die bei den Klägerinnen begründete Erwartungen hätten wecken können, dass das Überprüfungsverfahren eingeleitet werden würde.

141    Was erstens die Kontakte zwischen der Kommission und den Klägerinnen im Rahmen des Auslaufüberprüfungsverfahrens der Verordnung Nr. 1796/1999 angeht, behaupten Letztere, die Kommission habe sie „ermutigt“, einen Überprüfungsantrag zu stellen, und weisen darauf hin, dass der Kommissionsbedienstete mit ihnen Kontakt aufgenommen habe, um ihnen einige Verfahrensaspekte eines Überprüfungsantrags zu erläutern. Selbst wenn die Kommission jedoch bei den genannten Kontakten die Möglichkeit einer derartigen Überprüfung ins Auge gefasst haben sollte, ist festzustellen, dass es sich bei den vorgetragenen Angaben nicht um präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen handelt, dass eine Überprüfung stattfinden werde.

142    Was zweitens den Kontakt zwischen den Klägerinnen und den Bediensteten der Kommission bei deren Besuch am Geschäftssitz von Heko Industrieerzeugnisse im Rahmen des Verfahrens zur Auslaufüberprüfung der mit der Verordnung Nr. 1601/2001 eingeführten Antidumpingmaßnahmen angeht, behaupten die Klägerinnen lediglich, dass sich die Bediensteten der Kommission an einer Neudefinition des Anwendungsbereichs der fraglichen Antidumpingmaßnahmen „interessiert“ gezeigt hätten, was keine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte Zusicherung darstellt, dass eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden würde.

143    Drittens tragen die Klägerinnen in Bezug auf das informelle Treffen, das sie mit der Kommission im Rahmen des Überprüfungsantrags hatten, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist, lediglich vor, dass sie den „Eindruck“ gehabt hätten, dass die Kommission bereit gewesen sei, ihr Vorbringen im Rahmen einer Überprüfung zu untersuchen, und dass sie ihre Argumente als „vielversprechend“ bezeichnet habe. Bei derartigen Angaben handelt es sich jedoch nicht um präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen, dass eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden würde. Außerdem ist, der Kommission folgend, festzustellen, dass deren Antwort auf Anfragen, mit denen vorab um eine technische Beratung ersucht wird, nicht als eine förmliche oder eine informelle Entscheidung der Kommission anzusehen ist, da die Prüfung der Akten erst anhand des in einem förmlichen Antrag enthaltenen Vorbringens und der dabei vorgelegten effektiven Beweise durchgeführt werden kann, so dass diese Antwort jedenfalls kein berechtigtes Vertrauen begründen konnte, dass eine Interimsüberprüfung eingeleitet werden würde.

144    In Anbetracht der Tatsache, dass nicht bestritten wird, dass diese Kontakte tatsächlich stattgefunden haben, und dass die geltend gemachten Kontakte bei den Klägerinnen keinesfalls ein berechtigtes Vertrauen auf die Einleitung einer Interimsüberprüfung begründen konnten, ist der von den Klägerinnen gestellte Beweisantrag zurückzuweisen.

145    Nach alledem ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

3.     Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung

a)     Vorbringen der Parteien

146    Die Klägerinnen machen geltend, die Unionsorgane hätten ihre Feststellungen bei den Antidumpingmaßnahmen betreffend SWR auf eine zu weite Definition der betroffenen Ware gestützt. Das habe dazu geführt, dass die Organe Waren miteinander verglichen hätten, die nicht gleichartig seien, und dass sie zu falschen Schlussfolgerungen gelangt seien.

147    Die Klägerinnen weisen darauf hin, dass sie dieses Argument in ihrem Überprüfungsantrag dargelegt und die Kommission gebeten hätten, den Anwendungsbereich der Maßnahmen zu ändern, indem sie die Einfuhr von Standard-SWR von diesen Maßnahmen ausnehme. Die Kommission habe ihr Vorbringen jedoch nicht berücksichtigt. Die Behauptungen der Kommission in dem streitigen Schreiben, wonach „alle SWR-Typen dieselben grundlegenden materiellen, technischen und … Eigenschaften aufweisen“ und wonach „[d]ie Standardprodukte und die Spitzenprodukte … untereinander nicht austauschbar [sind], … Produkte benachbarter Gruppen aber sehr wohl“, seien aus den folgenden bereits im Überprüfungsantrag dargelegten Gründen unzutreffend.

148    Erstens unterschieden sich Spezial-SWR von Standard-SWR in ihren materiellen und technischen Merkmalen insofern, als sie zusätzliche Eigenschaften aufwiesen und die Verwendung von Draht für hohe Beanspruchungen gemäß der Norm EN 10264 erforderten.

149    Zweitens unterscheide sich der Produktionsprozess für Spezial-SWR von dem für Standard-SWR deutlich, denn für ihn bedürfe es einer elektronisch gesteuerten Produktionsstraße und zusätzlicher Geräte.

150    Drittens unterscheide sich auch die Endverwendung dieser beiden SWR-Typen. Spezial-SWR kämen bei Spezialanwendungen zum Einsatz, die – im Gegensatz zu Standard-SWR – außergewöhnlich hohe Anforderungen an die materiellen und technischen Eigenschaften des SWR stellten.

151    Viertens seien Spezial-SWR und Standard-SWR nicht austauschbar. Standard-SWR könnten bei verschiedenen Spezialanwendungen nicht verwendet werden.

152    Fünftens gebe es heutzutage keine nennenswerte Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft.

153    In Anbetracht aller dieser Gesichtspunkte gebe es eine klare Abgrenzung zwischen Standard-SWR und Spezial-SWR. Die Kommission vergleiche jedoch weiterhin in der Gemeinschaft hergestellte Spezial-SWR mit eingeführten Standard-SWR, d. h. Waren, die nicht gleichartig seien, unter Hinweis auf die weite, auf die „grundlegenden Eigenschaften“ der SWR abstellende Definition der Ware. Mit ihrer Weigerung, eine Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen durchzuführen, habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen.

154    Die Kommission tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen.

b)     Würdigung durch das Gericht

155    Mit ihrem dritten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen auf einer zu weiten Definition der betroffenen Ware beruhten, so dass die Organe weiterhin Spezial-SWR mit Standard-SWR verglichen, obwohl diese Waren nicht gleichartig seien. Unter diesen Umständen stelle die Weigerung der Kommission, eine Interimsüberprüfung einzuleiten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung dar.

156    Es ist festzustellen, dass das Argument, die Weigerung, eine Interimsüberprüfung einzuleiten, stelle einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung dar, soweit die Kommission unter Hinweis auf die weite Definition der betroffenen Ware, die auf die grundlegenden Eigenschaften abstelle, weiterhin in der Gemeinschaft hergestellte Spezial-SWR mit eingeführten Standard-SWR vergleiche, darauf hinausläuft, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Antidumpingmaßnahmen in Frage zu stellen, insbesondere deren Definition der betroffenen Ware, obwohl die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahmen nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Diese ist vielmehr auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet, mit der die Kommission es abgelehnt hat, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten.

157    Zu dem Argument, mit dem dargetan werden soll, dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie es abgelehnt habe, aufgrund angeblich veränderter Umstände hinsichtlich der Definition der betroffenen Ware, der Gemeinschaftsproduktion oder der erlittenen Schädigung eine Interimsüberprüfung einzuleiten, ist im Übrigen festzustellen, dass es sich mit dem Vorbringen zum ersten Klagegrund überschneidet, der vorstehend in den Randnrn. 55 bis 129 zurückgewiesen worden ist.

158    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

 Kosten

159    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen, wie von der Kommission beantragt, die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die European Wire Rope Importers Association (EWRIA), die Câbleries namuroises SA, die Ropenhagen A/S, die ESH Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH, die Heko Industrieerzeugnisse GmbH, die Interkabel Internationale Seil‑ und Kabel-Handels GmbH, die Jose Casañ Colomar SA und die Denwire Ltd tragen die Kosten.

Martins Ribeiro

Papasavvas

Dittrich

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 17. Dezember 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

A –  Antidumping-Grundverordnung

B –  Die für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl geltenden Antidumpingmaßnahmen

1.  Die für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in China, Indien, Südafrika und der Ukraine geltenden Antidumpingmaßnahmen

2.  Die für Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Verfahren und Anträge der Parteien

Rechtliche Würdigung

A –  Zur Zulässigkeit

1.  Zur Zulässigkeit des Antrags auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, keine teilweise Interimsüberprüfung der für SWR geltenden Antidumpingmaßnahmen einzuleiten

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

2.  Zur Zulässigkeit des Antrags, der Kommission aufzugeben, eine teilweise Interimsüberprüfung durchzuführen

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Zur Zulässigkeit der von den Klägerinnen vorgebrachten Klagegründe

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

B –  Zur Begründetheit

1.  Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 11 Abs. 3 und 21 der Grundverordnung

a)  Zum ersten Teil, wonach sich die Umstände in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware verändert haben sollen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

b)  Zum zweiten Teil, wonach sich die Umstände in Bezug auf die Produktion von Standard-SWR in der Gemeinschaft geändert haben sollen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

–  Zur Zulässigkeit

–  Zur Begründetheit

c)  Zum dritten Teil, wonach sich die Umstände in Bezug auf das Vorliegen einer Schädigung geändert haben sollen

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

2.  Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

3.  Dritter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung

a)  Vorbringen der Parteien

b)  Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.

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