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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62009TJ0388

    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2010.
    Rosenruist - Gestão e serviços, Lda gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009.
    Rechtssache T-388/09.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-00206*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2010:410





    Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 28. September 2010 – Rosenruist/HABM (Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche)

    (Rechtssache T-388/09)

    „Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

    Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 15, 27)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (Sache R 237/2009‑2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt, als Gemeinschaftsmarke

    Angaben zur Rechtssache

    Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:

    Rosenruist – Gestão e serviços, Lda

    Betroffene Gemeinschaftsmarke:

    Marke, die zwei sich in einem Punkt kreuzende Kurven auf einer Hosentasche darstellt, für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 18 und 25

    Entscheidung des Prüfers:

    Zurückweisung der Anmeldung

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde


    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Rosenruist – Gestão e serviços, Lda trägt die Kosten.

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