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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62005TJ0237

    Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2010.
    Éditions Odile Jacob SAS gegen Europäische Kommission.
    Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 - Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss - Verordnung [EG] Nr. 4064/89 - Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Verordnung [EG] Nr. 802/2004 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme in Bezug auf den Schutz von Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme in Bezug auf den Schutz von geschäftlichen Interessen - Ausnahme in Bezug auf den Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme in Bezug auf den Schutz der Rechtsberatung.
    Rechtssache T-237/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2010 II-02245

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2010:224

    Rechtssache T‑237/05

    Éditions Odile Jacob SAS

    gegen

    Europäische Kommission

    „Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss – Verordnung (EG) Nr. 4064/89 – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Verordnung (EG) Nr. 802/2004 – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme in Bezug auf den Schutz von Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Ausnahme in Bezug auf den Schutz von geschäftlichen Interessen – Ausnahme in Bezug auf den Schutz des Entscheidungsprozesses – Ausnahme in Bezug auf den Schutz der Rechtsberatung“

    Leitsätze des Urteils

    1.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Umfang

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4, Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2)

    2.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich)

    3.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person

    (Art. 287 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 3 und Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich; Verordnungen des Rates Nr. 4064/89, Art. 17, und Nr. 139/2004, Art. 17)

    4.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Von Dritten stammende Dokumente

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 1, 2 und 4)

    5.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz des Entscheidungsprozesses

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1)

    6.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Schutz der Rechtsberatung

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, 6. Erwägungsgrund und Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich)

    7.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – In besonderem Maß belastende und unangemessene Prüfung – Ausnahme von der Prüfungspflicht

    (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 6)

    8.      Europäische Union – Organe – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung von Dokumenten rechtfertigt

    (Art. 255 EG; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2)

    1.      Die Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der Dokumente, die in einem diese Dokumente betreffenden Zugangsantrag bezeichnet sind, konkret und individuell zu prüfen, besteht als Grundsatz bei allen Ausnahmen, die in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission genannt werden, unabhängig davon, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören.

    Diese Verpflichtung dem Grundsatz nach bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Prüfung unter allen Umständen erforderlich wäre. Da nämlich die konkrete und individuelle Prüfung, die das Organ grundsätzlich auf einen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag auf Akteneinsicht hin durchführen muss, es dem betreffenden Organ ermöglichen soll, zu beurteilen, inwieweit eine Ausnahme vom Zugangsrecht anwendbar ist und ob die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs besteht, kann sie entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falls offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren ist.

    Im Übrigen können die allgemeine Form der Begründung einer Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter nur dann ein Indiz dafür sein, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und somit ohne die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen. Das an die Organe gerichtete Gebot, keine Informationen mitzuteilen, die mittelbar die Interessen beeinträchtigen würden, die mit den genannten Ausnahmeregelungen gerade geschützt werden sollen, wird u. a. durch Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterstrichen.

    Schließlich kann für Dokumente, die der gleichen Kategorie angehören, was u. a. der Fall ist, wenn sie die gleiche Art von Informationen enthalten, ein und dieselbe Rechtfertigung angewandt werden. Sodann hat das Gericht zu prüfen, ob die geltend gemachte Ausnahme die Dokumente dieser Kategorie offenkundig und vollständig erfasst.

    (vgl. Randnrn. 44-47)

    2.      Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift, die den Zweck von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten schützen soll, nur dann anwendbar ist, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass diese Tätigkeiten nicht abgeschlossen werden können.

    Zwar können Untersuchungs- oder Inspektionshandlungen auch noch unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fallen, solange die Untersuchungs- oder Inspektionstätigkeiten noch im Gange sind, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist.

    Nähme man jedoch an, dass die verschiedenen mit Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten im Zusammenhang stehenden Dokumente so lange unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen, wie die in diesen Verfahren zu ergreifenden Folgemaßnahmen nicht bestimmt wurden, würde man den Zugang zu diesen Dokumenten je nach der Schnelligkeit und Sorgfalt der befassten Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig machen. Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren.

    (vgl. Randnrn. 72-75)

    3.      Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gelten die Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten der Kommission für alle Dokumente dieses Organs, d. h. Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Beteiligten kann daher im Bereich der Zusammenschlüsse nicht als offensichtlich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten oder derjenigen in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen unterliegend betrachtet werden. Zwar gelten diese Ausnahmeregelungen gegebenenfalls für bestimmte Dokumente, die die Kommission erstellt hat oder die bei ihr eingegangen sind, doch dies gilt nicht notwendigerweise für alle Dokumente oder den vollen Umfang der Dokumente. Jedenfalls obliegt es der Kommission, sich mit einer konkreten und tatsächlichen Prüfung jedes Dokuments davon zu überzeugen, wie dies Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung verlangt.

    Informationen können nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden, wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten. Weder Art. 287 EG noch Art. 17 der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen können der Verbreitung eines Dokuments entgegenstehen, das nicht von einer der Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst ist.

    (vgl. Randnrn. 86, 90, 94, 123-124)

    4.      Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission bestimmt für den Fall, dass ein Dokument von einem Dritten stammt, dass das Organ den Dritten konsultiert, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Folglich sind die Organe nicht verpflichtet, den betreffenden Dritten zu konsultieren, wenn klar ist, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. In allen übrigen Fällen müssen die Organe den betreffenden Dritten konsultieren. Die Konsultierung des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind. Die fehlende Konsultation der Dritten, von denen die Dokumente stammen, lässt sich daher nur dann mit der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbaren, wenn klar ist, dass eine der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen auf die streitigen Dokumente anwendbar ist.

    (vgl. Randnrn. 126-127)

    5.      Die Anwendung der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Entscheidungsprozesses, die in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehen ist, setzt den Nachweis voraus, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten geeignet ist, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch ist.

    Darüber hinaus fällt die Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses nur dann unter diese Ausnahmeregelung, wenn sie erheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Verbreitung der betreffenden Dokumente wesentlich auf den Entscheidungsprozess auswirkt. Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falls ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden. Allgemein und abstrakt gehaltene Rechtfertigungen, die nicht durch Argumente ergänzt werden, die genauere Angaben im Hinblick auf den Inhalt der streitigen Dokumente enthalten, reichen nicht aus, um die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten zu rechtfertigen, da andernfalls der Grundsatz der engen Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und insbesondere der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung verletzt wäre.

    (vgl. Randnrn. 140-141, 143)

    6.      Die Ausnahme für die Rechtsberatung, die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vorgesehen ist, ist dahin auszulegen, dass sie das Interesse der Kommission schützen soll, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses kann nur geltend gemacht werden, wenn sie wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch ist.

    Das öffentliche Interesse an der Übermittlung eines Dokuments im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz, der eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglichen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System gewährleisten soll, ist in Bezug auf ein Dokument aus einem Verwaltungsverfahren zur Anwendung von Vorschriften über die Kontrolle von Zusammenschlüssen oder das Wettbewerbsrecht im Allgemeinen nicht so groß wie in Bezug auf ein Dokument im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dessen Rahmen das betreffende Organ als Gesetzgeber auftritt und bei dem nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten gewährt werden sollte.

    (vgl. Randnrn. 156, 161)

    7.      Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten die Regel darstellt, kommt eine Befreiung von der Prüfungspflicht nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann.

    Zudem trägt das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Arbeit beruft, die durch den nach der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gestellten Antrag auf Zugang zu Dokumenten bedingt werde, die Beweislast für den Arbeitsumfang.

    Wenn das Organ bewiesen hat, dass der durch die konkrete und individuelle Prüfung der im Antrag bezeichneten Dokumente bedingte Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig ist, muss es versuchen, sich mit dem Antragsteller zu beraten, um zum einen zu erfahren oder sich näher erläutern zu lassen, welches Interesse er am Zugang zu den betreffenden Dokumenten hat, und zum anderen konkret zu überlegen, welche Möglichkeiten es hat, eine weniger belastende Maßnahme als die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente zu treffen. Das Organ ist in diesem Zusammenhang gleichwohl verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die, ohne einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann, so günstig wie möglich für das Zugangsrecht des Antragstellers ist.

    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden.

    Eine Entscheidung, die einen teilweisen Zugang für die Klägerin pauschal verweigert, könnte nur dann rechtmäßig sein, wenn die Kommission zuvor konkret dargelegt hätte, weshalb alternative Lösungen für eine konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments ebenfalls einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand darstellten.

    (vgl. Randnrn. 170-174)

    8.      In Anbetracht des allgemeinen Grundsatzes des Zugangs zu Dokumenten, wie er in Art. 255 EG und den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission enthalten ist, muss das überwiegende öffentliche Interesse, das eine Verbreitung rechtfertigt, objektiv und allgemein sein und darf nicht mit besonderen oder privaten Interessen, z. B. in Bezug auf eine Klage gegen die Organe, verwechselt werden, da solche besonderen oder privaten Interessen kein im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung erheblicher Gesichtspunkt sind.

    Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hat nämlich jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten. Demnach kann das besondere Interesse, das ein Antragsteller auf Zugang zu Dokumenten, die ihn persönlich betreffen, geltend machen kann, nicht allgemein bei der Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei der Interessenabwägung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 maßgebend sein.

    (vgl. Randnrn. 191-192)







    URTEIL DES GERICHTS

    9. Juni 2010(*)

    „Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente zu einem Verfahren betreffend einen Unternehmenszusammenschluss – Verordnung (EG) Nr. 4064/89 – Verordnung (EG) Nr. 139/2004 – Verordnung (EG) Nr. 802/2004 – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme in Bezug auf den Schutz von Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Ausnahme in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen – Ausnahme in Bezug auf den Schutz des Entscheidungsprozesses – Ausnahme in Bezug auf den Schutz der Rechtsberatung“

    In der Rechtssache T‑237/05

    Éditions Odile Jacob SAS mit Sitz in Paris (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte W. van Weert und O. Fréget, dann Rechtsanwalt O. Fréget,

    Klägerin,

    gegen

    Europäische Kommission, Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, P. Costa de Oliveira und O. Beynet als Bevollmächtigte,

    Beklagte,

    unterstützt durch

    Lagardère SCA, Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler, S. Sorinas Jimeno und I. Girgenson, dann Rechtsanwälte A. Winckler, F. de Bure und J.‑B. Pinçon,

    Streithelferin,

    wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005, mit der ein Antrag der Klägerin auf Zugang zu bestimmten Dokumenten eines Verfahrens betreffend einen Unternehmenszusammenschluss (Sache COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP) teilweise abgelehnt wurde,

    erlässt

    DAS GERICHT (Sechste Kammer)

    unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot (Berichterstatter),

    Kanzler: E. Coulon,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2009,

    auf den Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2009 und die Antwort der Klägerin auf die schriftliche Frage des Gerichts

    folgendes

    Urteil

     Vorgeschichte des Rechtsstreits

    1.     Anträge der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten

    1        Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte die Klägerin, die Éditions Odile Jacob SAS, bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) Zugang zu mehreren Dokumenten, die das Verwaltungsverfahren (im Folgenden: fragliches Verfahren) betrafen, das zum Erlass der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 – Lagardère/Natexis/VUP) (ABl. L 125, S. 54, im Folgenden: Vereinbarkeitsentscheidung) geführt hatte, um die Dokumente zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Odile Jacob/Kommission, T‑279/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Vereinbarkeitsentscheidung richtete. Dabei handelte es sich um die folgenden Dokumente:

    a)      die Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 über die Einleitung einer eingehenderen Prüfung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1) im fraglichen Verfahren;

    b)      die vollständige Fassung des Veräußerungsvertrags, der am 3. Dezember 2002 von Natexis Banques populaires SA einerseits und von Segex Sarl und Ecrinvest 4 SA andererseits unterzeichnet worden war;

    c)      den gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Natexis Banques populaires von September 2002 bis zur Anmeldung des Zusammenschlusses am 14. April 2003;

    d)      den gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Lagardère SCA von September 2002 bis zur genannten Anmeldung;

    e)      den Vertrag, durch den Natexis Banques populaires am 20. Dezember 2002 Eigentümerin der Anteile und Vermögenswerte von Vivendi Universal Publishing SA (VUP) bei Vivendi Universal SA wurde;

    f)       das Versprechen der Übernahme von VUP, das Lagardère gegenüber Vivendi Universal am 22. Oktober 2002 abgegeben hatte;

    g)      alle internen Vermerke der Kommission, die ausschließlich oder auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 auf den Erwerb der Vermögenswerte von VUP durch Natexis SA/Investima 10 SAS betrafen, einschließlich des Schriftverkehrs zwischen der Generaldirektion (GD) „Wettbewerb“ der Kommission und dem Juristischen Dienst der Kommission;

    h)      den gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Natexis, der ausschließlich oder auch die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 auf den Erwerb der Vermögenswerte von VUP durch Natexis/Investima 10 betraf.

    2        Mit Schreiben vom 27. Januar 2005 beantragte die Klägerin bei der Kommission Zugang zu einer weiteren Reihe von Dokumenten, um sie zur Stützung ihrer Klage in der Rechtssache Éditions Odile Jacob/Kommission, T‑452/04, zu verwenden, die beim Gericht anhängig war und sich auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung von Wendel Investissement SA als Erwerber der Vermögenswerte, die von Lagardère gemäß der Vereinbarkeitsentscheidung veräußert worden waren, richtete (im Folgenden: Zulassungsentscheidung). Dabei handelte es sich um die folgenden Dokumente:

    a)       die Entscheidung der Kommission über die Zulassung des Beauftragten, der die Einhaltung der Verpflichtungszusagen überwachen sollte, die Lagardère im Rahmen der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Vereinbarkeitsentscheidung übernommen hatte;

    b)      den von Lagardère an Salustro Reydel Management SA erteilten Auftrag, die Einhaltung der Verpflichtungszusagen zu überwachen, die Lagardère im Rahmen der Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Vereinbarkeitsentscheidung übernommen hatte;

    c)      etwaige Änderungswünsche der Kommission in Bezug auf den Mandatsentwurf und die diesbezüglichen Antworten von Lagardère;

    d)      den Auftrag, den Lagardère dem Hold Separate Manager erteilte, der für die Verwaltung der Vermögenswerte gemäß der Vereinbarkeitsentscheidung verantwortlich war;

    e)      die Entscheidung der Kommission über die Zulassung des Hold Separate Manager;

    f)      den Entwurf einer Vereinbarung über die Übernahme der veräußerten Vermögenswerte, der am 28. Mai 2004 zwischen Lagardère und Wendel Investissement unterzeichnet worden war;

    g)      das Schreiben vom 4. Juni 2004, mit dem Lagardère bei der Kommission die Zulassung von Wendel Investissement als Erwerber der veräußerten Vermögenswerte beantragt hatte;

    h)      das Auskunftsverlangen, das die Kommission gemäß Art. 11 der Verordnung Nr. 4064/89 am 11. Juni 2004 an Lagardère gerichtet hatte, um beurteilen zu können, ob die Zulassungsvoraussetzungen bei Wendel Investissement vorlagen;

    i)      die Beantwortung des Auskunftsverlangens durch Lagardère am 21. Juni 2004;

    j)      den Bericht des Beauftragten zur Beurteilung der Bewerbung von Wendel Investissement als Erwerber der veräußerten Vermögenswerte im Hinblick auf die Zulassungskriterien, der der Kommission am 5. Juli 2004 übermittelt worden war.

    3        Mit Faxschreiben vom 15. Februar 2005 übermittelte der Generaldirektor der GD „Wettbewerb“ der Klägerin das Schreiben der Kommission vom 5. Februar 2004, mit dem die Benennung des Beauftragten und des Hold Separate Manager gebilligt worden war (die in Randnr. 2 Buchst. a und e genannten Dokumente). Zugleich informierte er die Klägerin davon, dass ihr die anderen Dokumente nicht übermittelt werden könnten, da sie den Ausnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster bis dritter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlägen und kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Verbreitung bestehe.

    4        Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 stellte die Klägerin einen Zweitantrag (im Folgenden: Zugangsantrag) in Bezug auf die Dokumente, für die ihr der Zugang verweigert worden war.

    5        Am 14. März 2005 teilte der Generalsekretär der Kommission der Klägerin mit, dass die Frist zur Beantwortung ihres Antrags aufgrund der Komplexität des Zugangsantrags und der Zahl der beantragten Dokumente gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bis zum 7. April 2005 verlängert werde.

    2.     Angefochtene Entscheidung

    6        Mit Entscheidung D (2005) 3286 vom 7. April 2005 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) bestätigte die Kommission ihre Weigerung vom 15. Februar 2005, die Dokumente zu verbreiten.

    7        Die Kommission identifizierte die im Zugangsantrag genannten Dokumente und erstellte mit Ausnahme der in Randnr. 1 Buchst. d genannten Dokumente ein detailliertes Verzeichnis; die Ausnahme rechtfertigte sie damit, dass der Schriftverkehr zwischen Lagardère und der Kommission rund 20 Aktenordner umfasse und das Erstellen eines detaillierten Verzeichnisses einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde. Im Übrigen wies sie darauf hin, dass sie nicht im Besitz des in Randnr. 1 Buchst. f genannten Dokuments sei und die in Randnr. 1 Buchst. c genannten Dokumente die Dokumente, die in Randnr. 1 Buchst. h genannt seien, umfassten.

    8        In der angefochtenen Entscheidung verweigert die Kommission unter Berufung auf die Ausnahmeregelung des Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten den Zugang zu allen beantragten Dokumenten mit der Begründung, ihre Übermittlung an die Dienststellen der Kommission bzw. ihre Erstellung durch diese sei im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle eines Unternehmenszusammenschlusses erfolgt. Die Kommission ist der Auffassung, sie müsse im Fall der Nichtigerklärung der Vereinbarkeitsentscheidung durch das Gericht eine neue Entscheidung erlassen und folglich das Untersuchungsverfahren erneut einleiten. Der Zweck der Untersuchung sei gefährdet, wenn Schriftstücke, die im Rahmen des Kontrollverfahrens erstellt worden oder eingegangen seien, in diesem Stadium veröffentlicht würden. Allgemein werde durch die Verbreitung von Informationen, die der Kommission im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses übermittelt würden, die Atmosphäre des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Beteiligten zerstört, welche für die Erhebung der von der Kommission benötigten Informationen unerlässlich sei.

    9        Die Kommission beruft sich außerdem auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Bezug auf den Schutz der geschäftlichen Interessen. Sie rechtfertigt die Verweigerung des Zugangs zu den in Randnr. 1 Buchst. b bis e und h und in Randnr. 2 Buchst. b, c (teilweise), d, f, g, i und j genannten Dokumenten auch damit, dass sie sensible Informationen in Bezug auf die Geschäftsstrategien der betroffenen Unternehmen enthielten, die diese der Kommission allein zum Zweck der Kontrolle des geplanten Zusammenschlusses übermittelt hätten. Auch die in Randnr. 1 Buchst. a und in Randnr. 2 Buchst. c (betreffend ein Schreiben der Kommission an Lagardère) und h genannten Dokumente, die alle von der Kommission erstellt worden seien, enthielten sensible Geschäftsdaten der betroffenen Unternehmen.

    10      Darüber hinaus beruft sich die Kommission auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs, um die Verweigerung des Zugangs zu zwei der drei internen Vermerke der Kommission, die in Randnr. 1 Buchst. g genannt sind, zu rechtfertigen. Mit dem einen Vermerk ersuchte die GD „Wettbewerb“ den Juristischen Dienst um Stellungnahme; der andere Vermerk wurde für das für den Wettbewerb zuständige Kommissionsmitglied erstellt und enthielt eine Zusammenfassung des Sachstands. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese zwei Vermerke interne Stellungnahmen und Vorgespräche im Hinblick auf den Erlass der Vereinbarkeitsentscheidung enthielten und ihr Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigt wäre, wenn ihre internen Beratungen veröffentlicht würden. Ihre Dienststellen müssten die Möglichkeit haben, ihre Ansichten frei und geschützt vor äußeren Einflussnahmen zu äußern, um die Kommission im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung zu beraten.

    11      Schließlich beruft sich die Kommission auf die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Bezug auf den Schutz der Rechtsberatung, um die Verweigerung des Zugangs zu einem der in Randnr. 1 Buchst. g genannten Dokumente zu rechtfertigen. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass die Rechtsberatung offen, objektiv und unabhängig erfolgen könne. Nach Auffassung der Kommission hätte sich der Juristische Dienst nicht vollkommen unabhängig geäußert, wenn er die spätere Veröffentlichung seiner Stellungnahme hätte berücksichtigen müssen.

    12      In Bezug auf die Dokumente Dritter macht die Kommission geltend, sie habe diese Dritten nicht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultieren müssen, da sie der Auffassung gewesen sei, dass eine der oben genannten Ausnahmeregelungen eingreife und es daher klar sei, dass die betreffenden Dokumente nicht verbreitet werden dürften.

    13      Sie habe die Möglichkeit geprüft, der Klägerin gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang zu Teilen der betreffenden Dokumente zu gewähren. Aufgrund der großen Anzahl der beantragten Dokumente und angesichts der Tatsache, dass nahezu der gesamte Inhalt der Dokumente von den oben genannten Ausnahmeregelungen erfasst sei, habe sie diese Möglichkeit verworfen. Die Identifikation der Teile dieser Dokumente, die veröffentlicht werden könnten, stelle einen Verwaltungsaufwand dar, der gegenüber dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den fragmentarischen Auszügen, die aus einer solchen Vorgehensweise resultierten, unverhältnismäßig sei.

    14      Im Übrigen bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der betreffenden Dokumente, da sich der Zugangsantrag auf die Verteidigung der Interessen der Klägerin in einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit stütze und sich diese Verteidigung auf ein privates und kein öffentliches Interesse beziehe.

    15      Die Kommission weise die Klägerin darauf hin, dass es andere spezifische Regelungen über den Zugang gebe, nämlich zum einen in der Verordnung Nr. 4064/89 und zum anderen in den Bestimmungen der Verfahrensordnungen des Gerichtshofs und des Gerichts, die es einem Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ermöglichten, den Erlass prozessleitender Maßnahmen zu beantragen, die darin bestehen könnten, die Vorlage von Dokumenten zu verlangen, die sich auf die anhängige Rechtssache bezögen.

    16      Aus dem Umstand, dass die Kommission ihrer Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑279/04 die auf Art. 11 der Verordnung Nr. 4064/89 gestützten Auskunftsverlangen beigefügt habe, lasse sich nicht folgern, dass sie verpflichtet sei, das in Randnr. 2 Buchst. h genannte Auskunftsverlangen, das an Lagardère gerichtet sei und sich auf die gleiche Bestimmung stütze, zu veröffentlichen. Schriftstücke, die den Schriftsätzen an den Gerichtshof und das Gericht beigefügt seien, würden allein für die Zwecke des betreffenden Verfahrens übermittelt und seien nicht für die Veröffentlichung bestimmt, während die Übermittlung eines Dokuments nach der Verordnung Nr. 1049/2001 mit der Veröffentlichung dieses Dokuments gleichzusetzen sei.

    17      Nach Erlass der angefochtenen Entscheidung beantragte die Klägerin gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung in der Rechtssache T‑279/04, der Kommission im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme die Vorlage der in Randnr. 1 Buchst. a bis h genannten Dokumente aufzugeben. Die Kommission übermittelte der Klägerin als Anlage zu ihrer Stellungnahme zu diesem Antrag das in Randnr. 1 Buchst. a genannte Dokument, d. h. ihre Entscheidung vom 5. Juni 2003 über die Einleitung einer eingehenderen Prüfung auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 4064/89 im fraglichen Verfahren.

     Verfahren und Anträge der Parteien

    18      Mit am 17. Juni 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat die Klägerin Klage auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

    19      Mit am 29. September 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat Lagardère beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.

    20      Im Rahmen der Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache demzufolge zugewiesen worden ist.

    21      Mit Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichts vom 6. März 2009 ist Lagardère in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zugelassen worden.

    22      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und es hat den Beteiligten im Rahmen der prozessleitenden Maßnahmen gemäß Art. 64 der Verfahrensordnung schriftliche Fragen vorgelegt, die sie fristgemäß beantwortet haben.

    23      Mit Beschluss vom 10. Juli 2009 hat das Gericht der Kommission gemäß Art. 65 Buchst. b, Art. 66 § 1 und Art. 67 § 3 Abs. 3 der Verfahrensordnung aufgegeben, sämtliche beantragten, mit Ausnahme der in Randnr. 1 Buchst. f und in Randnr. 2 Buchst. a und e genannten, Dokumente vorzulegen, und darauf hingewiesen, dass diese Dokumente weder der Klägerin noch der Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens übermittelt würden. Die Kommission ist dieser Aufforderung nachgekommen.

    24      In der Sitzung vom 9. September 2009 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

    25      Mit Beschluss vom 28. September 2009 ist die mündliche Verhandlung wiedereröffnet worden, um der Klägerin eine schriftliche Frage zu stellen.

    26      Die Klägerin beantragt,

    –        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

    –        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    27      Die Kommission, unterstützt durch die Streithelferin, beantragt,

    –        die Klage abzuweisen;

    –        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

     Rechtliche Würdigung

    1.     Zum Streitgegenstand

    28      Einige Dokumente, zu denen die Klägerin gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 Zugang beantragt hatte, hat ihr die Kommission vollständig oder teilweise in der Anlage ihrer Klagebeantwortungen in den Rechtssachen T‑279/04 und T‑452/04 und in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Klägerin auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme in der Rechtssache T‑279/04 übermittelt. Es handelt sich um die folgenden Dokumente:

    –        eine nicht vertrauliche Fassung des in Randnr. 1 Buchst. a genannten Dokuments, d. h. der Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2003 gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 4064/89 im fraglichen Verfahren;

    –        eine nicht vertrauliche Fassung des Kaufvertrags, der am 3. Dezember 2002 von Segex und Ecrinvest 4 einerseits und von Lagardère andererseits unterzeichnet worden war; dieser Vertrag entspricht dem in Randnr. 1 Buchst. b genannten Dokument, wie die Kommission und Lagardère in Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts bestätigt haben;

    –        einen Teil des in Randnr. 1 Buchst. c genannten Dokuments, d. h. des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und Natexis von September 2002 bis zur Anmeldung des Zusammenschlusses am 14. April 2003;

    –        das in Randnr. 2 Buchst. h genannte Dokument, d. h. das Auskunftsverlangen, das die Kommission am 11. Juni 2004 an Lagardère gerichtet hatte;

    –        eine nicht vertrauliche Fassung des in Randnr. 2 Buchst. j genannten Dokuments, d. h. des Berichts des Beauftragten über die Bewerbung von Wendel Investissement.

    29      Die Klägerin hat in Beantwortung der schriftlichen Fragen des Gerichts vorgetragen, sie sei der Auffassung, dass ihr Rechtsschutzinteresse in Bezug auf diese Dokumente erloschen sei, da ihrem Zugangsantrag durch die Übermittlungen insoweit entsprochen worden sei.

    30      Daher ist in Bezug auf die Frage, ob die angefochtene Entscheidung insoweit rechtmäßig ist, als die Kommission den Zugang zu den in Randnr. 1 Buchst. a bis c und in Randnr. 2 Buchst. h und j genannten Dokumenten verweigerte, der Rechtsstreit erledigt.

    31      Im Übrigen hat die Klägerin das Vorbringen der Kommission, sie sei nicht im Besitz des in Randnr. 1 Buchst. f genannten Dokuments, nicht bestritten.

    32      Folglich ist Gegenstand des Rechtsstreits nunmehr die Frage, ob die angefochtene Entscheidung insoweit rechtmäßig ist, als die Kommission den Zugang – vollständig und teilweise − zu den in Randnr. 1 Buchst. d, e, g und h und in Randnr. 2 Buchst. b bis d, f, g und i genannten Dokumenten (im Folgenden: streitige Dokumente) verweigerte.

    2.     Zur Zulässigkeit eines Vorabvorbringens der Streithelferin

     Vorbringen der Beteiligten

    33      Die Streithelferin macht vorab geltend, der streitige Zugangsantrag müsse im besonderen Kontext eines Verfahrens zur Kontrolle von Zusammenschlüssen beurteilt werden. In Verfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen unterliege die Akteneinsicht besonderen Vorschriften, die in Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 133, S. 1) enthalten seien. Die bestehende Regelung sei streng. Dritte, die am Zusammenschluss nicht beteiligt seien, hätten keinen Zugang zu den Akten. Vertrauliche Informationen sowie interne Unterlagen der Kommission und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten seien von der Akteneinsicht ausgenommen. Akteneinsicht werde nur unter dem Vorbehalt gewährt, dass die erhaltenen Unterlagen nur für die Zwecke des betreffenden Zusammenschlussverfahrens verwendet würden. Nach dem Grundsatz „lex specialis derogat legi generali“ gingen Sondervorschriften den allgemeinen Vorschriften vor. So habe die Rechtsprechung angenommen, dass das in Art. 255 EG und in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Recht auf Zugang durch die Sondervorschriften über die Geheimhaltung der Arbeiten von Prüfungsausschüssen für Auswahlverfahren ausgeschlossen werde. Ebenso müssten im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen die Sondervorschriften die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über den öffentlichen Zugang zu einem Dokument ausschließen oder zumindest beschränken. Andernfalls würden die Zugangsvorschriften in der Verordnung Nr. 802/2004 ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt.

    34      Die Klägerin ist der Auffassung, dass dieses Vorabvorbringen der Streithelferin nicht begründet sei.

     Würdigung durch das Gericht

    35      Gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung kann das Gericht jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen auch die Zulässigkeit des Vorbringens eines Streithelfers gehört.

    36      Gemäß Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs, der gemäß Art. 53 der Satzung auf das Gericht anwendbar ist, können mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen nur die Anträge einer Partei unterstützt werden. Außerdem muss der Streithelfer gemäß Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der dieser sich zur Zeit seines Beitritts befindet. Diese Bestimmungen verwehren es einem Streithelfer zwar nicht, andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzubringen, dies gilt jedoch nur, soweit diese Argumente nicht den Rahmen des Rechtsstreits ändern und die Streithilfe weiterhin die Unterstützung der Anträge dieser Partei bezweckt.

    37      In der vorliegenden Rechtssache ist das Argument, es gälten ausschließlich die Vorschriften, die die Akteneinsicht im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelten, von den Hauptparteien nicht vorgetragen worden. Würde das Gericht diesem Argument folgen, so müsste die angefochtene Entscheidung mit der Begründung für nichtig erklärt werden, sie sei zu Unrecht auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/2001 und nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, auf der Grundlage der Bestimmungen über die Akteneinsicht im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen erlassen worden. Folglich unterstützt dieses Argument nicht die Anträge der Kommission, da die Kommission beantragt, die Nichtigkeitsklage abzuweisen.

    38      Somit ist das Vorabvorbringen der Streithelferin, es gälten ausschließlich die Vorschriften, die die Akteneinsicht im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen regelten, als unzulässig zurückzuweisen.

    3.     Zur Begründetheit

    39      Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe, und zwar auf eine fehlende konkrete und individuelle Prüfung der im Zugangsantrag genannten Dokumente, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, die Verkennung des Anspruchs auf zumindest teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten und einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mangels Abwägung der genannten Ausnahmen gegen das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente.

    40      Da der erste und der zweite Klagegrund eng miteinander zusammenhängen, sind sie gemeinsam zu prüfen.

     Zum ersten und zweiten Klagegrund: fehlende konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente und offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001

    41      Nach ständiger Rechtsprechung muss die im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten erforderliche Prüfung konkret sein. Zum einen reicht nämlich der bloße Umstand, dass ein Dokument ein durch eine Ausnahme geschütztes Interesse betrifft, nicht aus, um die Anwendung der Ausnahme zu rechtfertigen (Urteile des Gerichts vom 26. April 2005, Sison/Rat, T‑110/03, T‑150/03 und T‑405/03, Slg. 2005, II‑1429, Randnr. 75, und vom 6. Juli 2006, Franchet und Byk/Kommission, T‑391/03 und T‑70/04, Slg. 2006, II‑2023, Randnr. 115). Eine solche Anwendung kann grundsätzlich nur dann gerechtfertigt sein, wenn das Organ zuvor geprüft hat, ob erstens der Zugang zu dem Dokument das geschützte Interesse tatsächlich konkret hätte verletzen können und ob zweitens – in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 – nicht ein höherrangiges öffentliches Interesse bestand, das die Freigabe des betreffenden Dokuments rechtfertigt. Zum anderen muss die Gefahr einer Beeinträchtigung eines geschützten Interesses wahrscheinlich sein; sie darf nicht rein hypothetisch sein. Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss daher konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile des Gerichts vom 13. April 2005, Verein für Konsumenteninformation/Kommission, T‑2/03, Slg. 2005, II‑1121, im Folgenden: Urteil VKI, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, Randnr. 115).

    42      Diese konkrete Prüfung muss für jedes im Antrag bezeichnete Dokument durchgeführt werden. Aus der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt sich nämlich, dass alle in ihrem Art. 4 Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmen auf das einzelne Dokument („zu einem Dokument“) anzuwenden sind (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 70, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 116). Was ferner die zeitliche Anwendbarkeit dieser Ausnahmen betrifft, sieht Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 vor, dass sie nur für den Zeitraum gelten, in dem der Schutz aufgrund des „Inhalts des Dokuments“ gerechtfertigt ist.

    43      Daraus folgt, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedenfalls dann erforderlich ist, wenn – auch in den Fällen, in denen klar ist, dass ein Zugangsantrag von einer Ausnahme erfasste Dokumente betrifft – nur eine solche Prüfung es dem Organ ermöglicht, zu beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährt werden kann (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 73, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117). Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung hat das Gericht im Übrigen eine Prüfung von Dokumenten anhand von Kategorien statt anhand der in diesen Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen bereits für grundsätzlich unzureichend erachtet, da die Prüfung, zu der ein Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 74 und 76).

    44      Die Verpflichtung eines Organs, den Inhalt der in dem Zugangsantrag bezeichneten Dokumente konkret und individuell zu prüfen, besteht als Grundsatz (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnrn. 74 und 75) bei allen in Art. 4 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen, unabhängig davon, zu welchem Bereich die angeforderten Dokumente gehören.

    45      Diese Verpflichtung dem Grundsatz nach bedeutet allerdings nicht, dass eine solche Prüfung unter allen Umständen erforderlich wäre. Da nämlich die konkrete und individuelle Prüfung, die das Organ grundsätzlich auf einen auf die Verordnung Nr. 1049/2001 gestützten Antrag auf Akteneinsicht hin durchführen muss, es dem betreffenden Organ ermöglichen soll, zu beurteilen, inwieweit eine Ausnahme vom Zugangsrecht anwendbar ist und ob die Möglichkeit eines teilweisen Zugangs besteht, kann sie entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des betreffenden Falls offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren ist. Dies mag insbesondere dann der Fall sein, wenn bestimmte Dokumente offenkundig in vollem Umfang von einer Ausnahme vom Zugangsrecht erfasst werden oder aber offenkundig in vollem Umfang zugänglich sind oder wenn sie von der Kommission unter ähnlichen Umständen bereits konkret und individuell geprüft worden waren (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75).

    46      Im Übrigen können die allgemeine Form der Begründung einer Zugangsverweigerung sowie ihre Kürze oder ihr stereotyper Charakter nur dann ein Indiz dafür sein, dass keine konkrete Prüfung stattgefunden hat, wenn es objektiv möglich ist, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen, wo die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme verfehlt würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 5. März 1997, WWF UK/Kommission, T‑105/95, Slg. 1997, II‑313, Randnr. 65). Wie der Gerichtshof festgestellt hat, wird das an die Organe gerichtete Gebot, keine Informationen mitzuteilen, die mittelbar die Interessen beeinträchtigen würden, die mit den genannten Ausnahmeregelungen gerade geschützt werden sollen, u. a. durch Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterstrichen (Urteil des Gerichtshofs vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, C‑266/05 P, Slg. 2007, I‑1233, Randnr. 83).

    47      Schließlich kann für Dokumente, die der gleichen Kategorie angehören, was u. a. der Fall ist, wenn sie die gleiche Art von Informationen enthalten, ein und dieselbe Rechtfertigung angewandt werden. Sodann hat das Gericht zu prüfen, ob die geltend gemachte Ausnahme die Dokumente dieser Kategorie offenkundig und vollständig erfasst.

     Zur Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

    –       Vorbringen der Beteiligten

    48      Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei abstrakt und allgemein vorgegangen und habe nicht konkret und individuell geprüft, ob die Übermittlung der einzelnen beantragten Dokumente tatsächlich das von der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützte Interesse beeinträchtige.

    49      Das Anliegen der Kommission, im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Zusammenschlüssen ein Vertrauensklima zwischen den Beteiligten aufrechtzuerhalten, sei zweitrangig, da die Beteiligten rechtlich verpflichtet seien, der Kommission jedes Dokument zu übermitteln, das sie in diesem Zusammenhang anfordere.

    50      Die von der Kommission geltend gemachte Gefahr einer Beeinträchtigung des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten sei jedenfalls rein hypothetisch, was als Rechtfertigung für eine Zugangsverweigerung nicht ausreiche. Die Kommission könne das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht nachweisen, da die Mehrzahl der Dokumente rein rechtliche Fragen betreffe, insbesondere die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89, und keine Fragen der Wettbewerbsanalyse betroffen seien. Der Zweck der Untersuchungstätigkeit der Kommission könne jedoch im Fall einer erneuten Prüfung des Zusammenschlusses im Hinblick auf die Fusionskontrolle nur durch Fragen der Wettbewerbsanalyse beeinträchtigt werden.

    51      Außerdem seien die Dokumente der Kommission von den betreffenden Unternehmen vor der Anmeldung des Zusammenschlusses und somit außerhalb jeglichen förmlichen Untersuchungsverfahrens übermittelt worden.

    52      Die Kommission trägt vor, sie habe jedes Dokument konkret und individuell geprüft. Dies gehe daraus hervor, dass mit Ausnahme der in Randnr. 1 Buchst. d aufgeführten Dokumente alle Unterlagen sowohl in dem der angefochtenen Entscheidung beigefügten Verzeichnis als auch in der Entscheidung selbst im Hinblick auf die sie erfassenden Ausnahmeregelungen eindeutig identifiziert und aufgezählt worden seien. Nach Abschluss dieser Prüfung habe die Kommission der Klägerin ihr Schreiben vom 5. Februar 2004 übermitteln können, in welchem sie die Benennung des Beauftragten und des Hold Separate Manager gebilligt habe, was den in Randnr. 2 Buchst. a und e genannten Dokumenten entspreche.

    53      Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung gehe hervor, dass eine individuelle, konkrete und eingehende Prüfung vorgenommen worden sei. Nur aufgrund einer aufmerksamen und individuellen Prüfung habe sich beispielsweise feststellen lassen, dass die in Randnr. 1 Buchst. h genannten Dokumente bereits in Randnr. 1 Buchst. c aufgeführt seien und das in Randnr. 2 Buchst. e genannte Dokument mit dem Dokument in Randnr. 2 Buchst. a identisch sei.

    54      Eine individuelle Begründung könne das von der betreffenden Ausnahme geschützte Interesse beeinträchtigen. Die Rechtsprechung habe anerkannt, dass eine detaillierte Begründung im Hinblick auf den Inhalt eines Dokuments geeignet sei, Informationen zu verbreiten, die durch eine Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt würden.

    55      Zu den in Randnr. 1 Buchst. d genannten Dokumenten, d. h. dem gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Lagardère von September 2002 bis zur Anmeldung des Zusammenschlusses, trägt die Kommission vor, eine konkrete und individuelle Prüfung sei nicht geboten, wenn klar sei, dass die betreffenden Dokumente verbreitet werden müssten bzw. nicht verbreitet werden dürften. Im vorliegenden Fall gehörten die aufgeführten Dokumente angesichts ihrer gemeinsamen Merkmale eindeutig der gleichen Kategorie an.

    56      Die konkrete und individuelle Prüfung der einzelnen betroffenen Dokumente sowie die summarische Prüfung der in Randnr. 1 Buchst. d genannten Dokumente habe gezeigt, dass die Dokumente von der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich in Bezug auf den Schutz der Untersuchungstätigkeiten erfasst seien und darüber hinaus bestimmte Dokumente ganz oder teilweise anderen Ausnahmeregelungen unterlägen.

    57      Zwar sei die Untersuchung dem Ablauf nach beendet, sie könne jedoch nicht als abgeschlossen betrachtet werden, da gegen die Vereinbarkeitsentscheidung eine Nichtigkeitsklage erhoben worden und deren Prüfung beim Gericht anhängig sei und die Untersuchung im Fall einer Nichtigerklärung wiedereröffnet werden müsse. Die Verbreitung der Dokumente, deren Zugang aus diesem Grund verweigert worden sei, würde die Kommission äußerem Druck aussetzen, so dass sie ihre Untersuchung im Fall einer Wiedereröffnung nicht ordnungsgemäß durchführen könnte.

    58      Die Kommission widerspricht dem Vorbringen der Klägerin, dem Vertrauensklima zwischen der Kommission und den Wirtschaftsbeteiligten komme im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen geringe Bedeutung zu, da die Wirtschaftsbeteiligten rechtlich verpflichtet seien, der Kommission im Rahmen ihrer Untersuchungen alle zweckdienlichen Informationen bereitzustellen. Einer rechtlichen Verpflichtung könne auf unterschiedliche Art und Weise nachgekommen werden, und die Untersuchungen könnten eine bessere Wirkung erzielen, wenn sich die Unternehmen nicht darauf beschränkten, ihre Mindestverpflichtungen zu erfüllen, sondern bei der Zusammenarbeit guten Willen zeigten. Die Betroffenen gingen nicht davon aus, dass die Kommission die erlangten Kenntnisse zu anderen Zwecken als denjenigen, für die sie übermittelt würden, verwerte, da dies gegen Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) verstoße. Daher sei die Gefährdung des Vertrauensverhältnisses, die entstehe, wenn die von den betreffenden Unternehmen bereitgestellten Informationen gegenüber Dritten offengelegt würden, nicht rein hypothetisch. Zur Veranschaulichung dieser Gefahr verweist die Kommission auf die Publikation einer Anwaltskanzlei, die auf das Risiko aufmerksam mache, dass die Kommission die Informationen, die im Rahmen eines Zusammenschlusses übermittelt würden, anschließend verbreite.

    59      Die Rechtsprechung verlange, dass die Gefahr der Beeinträchtigung eines geschützten Interesses wahrscheinlich sei, es werde jedoch kein sicherer und ausführlicher Beweis einer solchen Gefahr verlangt. Dass die betreffenden Dokumente vor dem Zeitpunkt der Anmeldung des Zusammenschlusses übermittelt worden seien, sei unerheblich, da das Interesse, das von der betreffenden Ausnahmeregelung geschützt werde, sich auf den Schutz des Untersuchungszwecks und nicht nur den Schutz der auf ihre formalen Stadien beschränkten Untersuchung als solcher beziehe. Die strenge Vertraulichkeit des vor der erwähnten Anmeldung erfolgten Informationsaustauschs sei von der Kommission in dem von ihr erstellten Dokument „Meilleures pratiques pour la conduite des procédures communautaires de contrôle des concentrations“ (Bewährte Praktiken für die Durchführung der Gemeinschaftsverfahren zur Kontrolle von Zusammenschlüssen) hervorgehoben worden, und die Verbreitung dieser Informationen verletze die Geheimhaltungspflichten, denen die Kommission gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 und Art. 287 EG unterworfen sei.

    60      Die Streithelferin macht geltend, wenn die Vorschriften zur Akteneinsicht, die in den einschlägigen Gesetzestexten im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgesehen seien, und die Verordnung Nr. 1049/2001 gleichzeitig angewandt werden müssten, da diese Gesetze unterschiedliche Ziele verfolgten, müsse dafür Sorge getragen werden, dass die im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgesehenen Vorschriften zur Akteneinsicht nicht durch eine fehlerhafte Anwendung der Verordnung Nr. 1049/2001 ausgehöhlt würden. Die Informationen, die die Unternehmen im Vorfeld der offiziellen Anmeldung des Zusammenschlusses übermittelten und die das förmliche Verfahren vorbereiten sollten, müssten in gleichem Maße geschützt werden wie die Informationen, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt würden. Das berechtigte Vertrauen, das die Unternehmen auf der Grundlage der Praxis der Kommission, vor der offiziellen Anmeldung um Kontaktaufnahme zu ersuchen, entwickeln könnten, würde durch ein anderes Ergebnis erheblich beschädigt.

    61      Die Rechtsprechung habe anerkannt, dass das öffentliche Interesse an der Verbreitung eines Dokuments aus Gründen der Transparenz in Bezug auf ein Dokument aus einem Verwaltungsverfahren zur Anwendung von Vorschriften über die Kontrolle von Zusammenschlüssen oder das Wettbewerbsrecht im Allgemeinen nicht dasselbe Gewicht habe wie in Bezug auf ein Dokument im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dessen Rahmen das Gemeinschaftsorgan als Gesetzgeber auftrete. Die Streithelferin stützt sich auf Erwägungsgrund 6 der Verordnung Nr. 1049/2001, wonach ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten in den Fällen gewährt werden solle, in denen die Organe als Gesetzgeber tätig seien.

    62      Die übrigen Argumente der Streithelferin entsprechen im Wesentlichen dem Vorbringen der Kommission.

    –       Würdigung durch das Gericht

    63      Gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    64      In der angefochtenen Entscheidung vertrat die Kommission die Auffassung, dass alle streitigen Dokumente von der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten gemäß Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst seien.

    65      Hierzu ist festzustellen, dass das betroffene Organ in Anwendung der oben in den Randnrn. 41 bis 47 angeführten Grundsätze zu prüfen hatte, ob erstens das Dokument, das Gegenstand des Zugangsantrags war, dem Anwendungsbereich einer der Ausnahmeregelungen des Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 unterlag, zweitens die Verbreitung dieses Dokuments das geschützte Interesse tatsächlich konkret verletzte und, falls dies bejaht wird, drittens das Schutzbedürfnis für das gesamte Dokument galt (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2008, Terezakis/Kommission, T‑380/04, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 88).

    66      Zunächst ist zu untersuchen, ob die Kommission zu Recht davon ausging, dass alle Dokumente, für die Zugang beantragt wird, einen Bezug zu Untersuchungstätigkeiten aufwiesen. Hierzu macht die Klägerin geltend, dass einige im Zugangsantrag genannte Dokumente von den betreffenden Unternehmen vor der Anmeldung des Zusammenschlusses und somit außerhalb jeglicher förmlichen Untersuchungsverfahren im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89 übermittelt worden seien.

    67      Die Bereitstellung der Dokumente, die vor dem 14. April 2003 übermittelt wurden, erfolgte im Rahmen des informellen Verfahrens, das auch als „Voranmeldeverfahren“ bezeichnet wird. Auch wenn das Verfahren zum Zeitpunkt der Übermittlung der Dokumente informellen Charakter hatte, sind die Dokumente als Teil der Untersuchung anzusehen, die die Kommission zur Kontrolle der Zusammenschlüsse durchführte. Sie wurden den Untersuchungsakten der Kommission im Rahmen des fraglichen Verfahrens beigefügt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Generaldirektors der GD „Wettbewerb“ vom 14. Februar 2005, das die Dokumente als Teil der Akten identifiziert, sowie aus der angefochtenen Entscheidung, in der festgestellt wird, dass alle beantragten Dokumente „im Rahmen der Bearbeitung [des fraglichen Verfahrens] erstellt worden oder eingegangen sind“. Folglich beziehen sich alle beantragten Dokumente tatsächlich auf eine Untersuchungstätigkeit.

    68      Allerdings reicht der Umstand, dass ein Dokument eine Untersuchungstätigkeit betrifft, für sich genommen nicht aus, um die Anwendung der genannten Ausnahme zu rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung sind Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Kommission nämlich eng auszulegen und anzuwenden (Urteile des Gerichtshofs vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C‑64/05 P, Slg. 2007, I‑11389, Randnr. 66, und vom 1. Juli 2008, Schweden und Turco/Rat, C‑39/05 P und C‑52/05 P, Slg. 2008, I‑4723, im Folgenden: Urteil Turco, Randnr. 36, Urteil Franchet und Byk, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84).

    69      Was die zeitliche Anwendbarkeit dieser Ausnahmen betrifft, sieht Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 außerdem vor, dass die in ihren Abs. 1 bis 3 genannten Ausnahmeregelungen nur für den Zeitraum gelten, in dem der Schutz aufgrund des „Inhalts des Dokuments“ gerechtfertigt ist.

    70      Folglich ist zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten zeitlich noch anwendbar war, obwohl die fragliche Untersuchung zum Erlass der zwei Entscheidungen der Kommission, der Vereinbarkeitsentscheidung und der Zulassungsentscheidung, geführt hatte, welche noch keine Bestandskraft erlangt hatten, da beim Gericht zwei Klagen anhängig waren, die sich auf ihre Nichtigerklärung richteten (Rechtssachen T‑279/04 und T‑452/04).

    71      Unstreitig war die Untersuchung, die die Kommission im Rahmen ihrer Kontrolle des Zusammenschlusses vornahm und die am 7. Januar 2004 zum Erlass der Vereinbarkeitsentscheidung und am 30. Juli 2004 zum Erlass der Zulassungsentscheidung führte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung am 7. April 2005 beendet. Die Kommission macht jedoch geltend, dass sie im Fall der Nichtigerklärung der Vereinbarkeitsentscheidung eine neue Entscheidung hätte erlassen und folglich das Untersuchungsverfahren hätte wiedereröffnen müssen und der Zweck der Untersuchung klar gefährdet sei, wenn Schriftstücke, die im Rahmen des betreffenden Kontrollverfahrens erstellt worden oder eingegangen seien, veröffentlicht würden.

    72      Nach der Rechtsprechung ist Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 dahin auszulegen, dass diese Vorschrift, die „[den Zweck] von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten“ schützen soll, nur dann anwendbar ist, wenn die Zugänglichmachung der betreffenden Dokumente dazu führen könnte, dass diese Tätigkeiten nicht abgeschlossen werden können (Urteil Franchet und Byk, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 109).

    73      Zwar können Untersuchungs- oder Inspektionshandlungen auch noch unter die Ausnahme zum Schutz von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten fallen, solange die Untersuchungs- oder Inspektionstätigkeiten noch im Gange sind, selbst wenn die konkrete Untersuchung oder Inspektion, die Grundlage des Berichts ist, zu dem Zugang begehrt wird, beendet ist (vgl. Urteil Franchet und Byk, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    74      Nähme man jedoch an, dass die verschiedenen mit Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten im Zusammenhang stehenden Dokumente so lange unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen, wie die in diesen Verfahren zu ergreifenden Folgemaßnahmen nicht bestimmt wurden, würde man den Zugang zu diesen Dokumenten je nach der Schnelligkeit und Sorgfalt der befassten Verwaltungsstellen von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig machen (Urteil Franchet und Byk, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 111).

    75      Dieses Ergebnis stünde im Widerspruch zu dem Ziel, den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Organe zu gewährleisten, um den Bürgern die Möglichkeit zu geben, die Ausübung öffentlicher Gewalt wirksamer auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 112).

    76      In der vorliegenden Rechtssache würde die Annahme, dass die beantragten Dokumente so lange unter die in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme fallen, wie die im Anschluss an die betreffende Untersuchung erlassenen Vereinbarkeits- und Zulassungsentscheidungen keine Bestandskraft erlangt haben, d. h. solange das Gericht und gegebenenfalls der Gerichtshof die gegen die Entscheidungen erhobenen Klagen nicht abgewiesen haben bzw. − im Fall einer Nichtigerklärung – solange die Kommission nicht eine oder mehrere neue Entscheidungen erlassen hat, den Zugang zu diesen Dokumenten von einem zufälligen, künftigen und vielleicht fernliegenden Ereignis abhängig machen.

    77      Aus alledem ergibt sich, dass die beantragten Dokumente bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten erfasst waren.

    78      Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Dokumente vom Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten erfasst sein könnten, geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung in keiner Weise hervor, dass die Kommission die beantragten Dokumente konkret und individuell geprüft hätte.

    79      Zur Rechtfertigung ihrer Weigerung, die beantragten Dokumente zu verbreiten, macht die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zunächst geltend, der Zweck der Untersuchung, die von ihr wiedereröffnet werden müsse, falls die Vereinbarkeitsentscheidung für nichtig erklärt werde, sei gefährdet, wenn Schriftstücke, die im Rahmen des Kontrollverfahrens erstellt worden oder eingegangen seien und zum Erlass dieser Entscheidung geführt hätten, in diesem Stadium veröffentlicht würden.

    80      Sodann beruft sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung darauf, dass allgemein durch die Verbreitung von Informationen, die ihr im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle von Zusammenschlüssen bereitgestellt würden, die Atmosphäre des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen ihr und den Beteiligten zerstört werde. Eine solche Atmosphäre sei jedoch unerlässlich, um alle Informationen erheben zu können, die sie zur Durchführung der Untersuchungen und zum Erlass fundierter Entscheidungen in diesem Bereich benötige.

    81      Schließlich macht die Kommission geltend, dass jedes der beantragten Dokumente Informationen enthalte, die sich auf die Geschäftsstrategien der betroffenen Unternehmen bezögen, nämlich Anmerkungen und Anfragen der Kommission oder Reaktionen der Unternehmen auf die Stellungnahmen der Kommission.

    82      Dieses Vorbringen ist zu vage und zu allgemein gehalten, und es fehlt der Bezug zu den besonderen Umständen des vorliegenden Falls. Die gleiche Argumentation könnte für jedes Dokument, das im Rahmen eines beliebigen Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses übermittelt wird, verwendet werden, da sich die abstrakte und allgemeine Begründung der Kommission nicht auf den Inhalt der streitigen Dokumente bezieht.

    83      Das Argument der Kommission, erstens könne eine individuelle Begründung das geschützte Interesse beeinträchtigen und zweitens sei eine detaillierte Begründung im Hinblick auf den Inhalt eines Dokuments geeignet, Informationen zu verbreiten, die durch eine Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 1049/2001 geschützt würden, ist zurückzuweisen. Die Kommission hatte die Möglichkeit, für jedes streitige Dokument darzulegen und zu erläutern, weshalb das Dokument teilweise oder vollständig von der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten erfasst sei, ohne dass sie damit die Zweckbestimmung der Ausnahmeregelung verfehlt oder die Vertraulichkeit der Informationen, die aufgrund dieser Ausnahmeregelung geheim bleiben sollen, missachtet hätte.

    84      Im Übrigen sind weder das Anfertigen eines detaillierten Verzeichnisses der beantragten Dokumente noch die Aufteilung der Dokumente auf die verschiedenen, von der Kommission zur Rechtfertigung des verweigerten Zugangs herangezogenen Ausnahmen noch der Zugang, der für einige beantragte Dokumente gewährt wurde, für sich genommen als Nachweis dafür geeignet, dass die Dokumente, für die der Zugang verweigert wurde, konkret und individuell geprüft wurden.

    85      Zu den in Randnr. 1 Buchst. d genannten Dokumenten, d. h. dem gesamten Schriftverkehr zwischen der Kommission und Lagardère von September 2002 bis zur Anmeldung des Zusammenschlusses, trägt die Kommission vor, eine konkrete und individuelle Prüfung sei nicht geboten, wenn klar sei, dass die betreffenden Dokumente verbreitet werden müssten bzw. nicht verbreitet werden dürften.

    86      Wie oben in Randnr. 45 dargelegt, erkennt die Rechtsprechung zwar an, dass eine konkrete und individuelle Prüfung entbehrlich sein kann, wenn offenkundig ist, dass der Zugang zu verweigern oder im Gegenteil zu gewähren ist. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht der Fall. Gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gelten die Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten der Kommission nämlich für alle Dokumente dieses Organs, d. h. Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Beteiligten kann daher im Bereich der Zusammenschlüsse nicht als offensichtlich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten unterliegend betrachtet werden. Zwar gilt die Ausnahmeregelung gegebenenfalls für bestimmte Dokumente, die die Kommission erstellt hat oder die bei ihr eingegangen sind, doch dies gilt nicht notwendigerweise für alle Dokumente oder den vollen Umfang der Dokumente. Jedenfalls obliegt es der Kommission, sich mit einer konkreten und tatsächlichen Prüfung jedes Dokuments davon zu überzeugen, wie dies Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verlangt.

    87      Das Vorbringen der Kommission, allgemein werde durch die Verbreitung von Informationen, die ihr im Rahmen eines Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses bereitgestellt würden, die Atmosphäre des Vertrauens und der Zusammenarbeit zwischen ihr und den Beteiligten zerstört, ist ebenfalls zurückzuweisen. Auch diese Überlegungen sind zu vage und zu allgemein gefasst, um das Vorliegen einer echten, wahrscheinlichen und nicht rein hypothetischen Gefahr für das betreffende geschützte Interesse nachzuweisen. Die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, muss konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen (Urteile VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 69, und Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115). Im vorliegenden Fall traf die Kommission eine abstrakte Feststellung zu einer etwaigen Beeinträchtigung ihrer Untersuchungstätigkeit durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente, ohne rechtlich hinreichend darzulegen, dass die Verbreitung der Dokumente konkret und tatsächlich den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten beeinträchtigen würde.

    88      Zwar hat die Kommission versucht, diese Gefahr zu veranschaulichen, indem sie in ihrer Klagebeantwortung auf die Publikation einer Anwaltskanzlei verwiesen hat, die im Anschluss an das oben in Randnr. 41 erwähnte Urteil VKI Unternehmen, die von einer Untersuchung der Kommission betroffen waren, dazu aufforderte, bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission Vorsicht walten zu lassen, da aufgrund des Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten die Gefahr bestehe, dass die Dokumente später verbreitet würden. Abgesehen davon, dass sich aus der Begründung der Entscheidung und nicht aus den beim Gericht eingereichten Schriftsätzen der Kommission ergeben muss, dass die Kommission eine konkrete Prüfung durchgeführt hat, ist dieser Umstand für sich genommen nicht als Nachweis dafür geeignet, dass die von der Kommission geltend gemachte Gefahr wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch ist. Unabhängig von der Vorsicht, die die betroffenen Unternehmen aus individuellen Gründen für geboten halten mögen, können sie sich nicht über ihre gesetzliche Pflicht hinwegsetzen, die Auskünfte zu erteilen, die die Kommission im Rahmen der Kontrolle von Zusammenschlüssen anfordert.

    89      Ebenso wenig überzeugt das Vorbringen der Kommission, das sich auf Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 stützt, in dem es heißt: „Die bei Anwendung dieser Verordnung erlangten Kenntnisse dürfen nur zu dem mit der Auskunft, Ermittlung oder Anhörung verfolgten Zweck verwertet werden.“ Diese Vorschrift, deren Wortlaut im Wesentlichen in der von der Kommission angeführten und in der für die vorliegende Rechtssache geltenden Fassung, d. h. der Verordnung Nr. 4064/89, identisch ist, bezieht sich auf die Art und Weise, wie die Kommission die bereitgestellten Informationen verwenden darf, und regelt nicht den in der Verordnung Nr. 1049/2001 garantierten Zugang zu Dokumenten. Sie kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie der Ausübung des durch Art. 255 EG und die Verordnung Nr. 1049/2001 garantierten Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten entgegensteht. Außerdem ist sie im Licht von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 auszulegen, wonach ausschließlich die Verbreitung von Kenntnissen, „die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen“, ausgenommen ist. Die anmeldenden Unternehmen mussten daher davon ausgehen, dass die nicht unter das Berufsgeheimnis fallenden erlangten Kenntnisse verbreitet würden.

    90      Nach der Rechtsprechung können jedoch Informationen nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallend angesehen werden, wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (Urteil des Gerichts vom 30. Mai 2006, Bank Austria Creditanstalt/Kommission, T‑198/03, Slg. 2006, II‑1429, Randnr. 74). Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses reicht daher nicht so weit, dass sie eine allgemeine und abstrakte Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten, die im Rahmen der Anmeldung eines Zusammenschlusses übermittelt werden, rechtfertigen könnte. Zwar enthalten weder Art. 287 EG noch die Verordnungen Nrn. 4064/89 und 139/2004 eine abschließende Aufzählung der Informationen, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Aus dem Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 dieser Verordnungen geht jedoch hervor, dass nicht alle erlangten Kenntnisse zwangsläufig unter das Berufsgeheimnis fallen. Bei der Beurteilung der Vertraulichkeit einer Information sind somit einerseits die berechtigten Interessen, die ihrer Offenlegung entgegenstehen, und andererseits das Allgemeininteresse daran, dass sich das Handeln der Gemeinschaftsorgane möglichst offen vollzieht, miteinander zum Ausgleich zu bringen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Bank Austria Creditanstalt/Kommission, Randnr. 71, und vom 12. Oktober 2007, Pergan Hilfsstoffe für industrielle Prozesse/Kommission, T‑474/04, Slg. 2007, II‑4225, Randnrn. 63 bis 66).

    91      Indem sie gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 eine konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente vornimmt, sorgt die Kommission dafür, dass die praktische Wirksamkeit der geltenden Bestimmungen im Bereich der Zusammenschlüsse im Einklang mit der Verordnung Nr. 1049/2001 gewährleistet ist. Folglich kann die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, die sich aus Art. 287 EG und Art. 17 der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 139/2004 ergibt, die Kommission nicht von der Pflicht entbinden, jedes der streitigen Dokumente konkret zu prüfen, wie es Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verlangt.

    92      Schließlich macht die Kommission in ihrer Gegenerwiderung geltend, die Verbreitung der von den betroffenen Unternehmen vor der Anmeldung des Zusammenschlusses übermittelten Dokumente verkenne die Geheimhaltungspflichten, denen die Kommission gemäß Art. 287 EG, Art. 17 der Verordnung Nr. 139/2004 und dem von der Kommission erstellten Dokument „Meilleures pratiques pour la conduite des procédures communautaires de contrôle des concentrations“ unterworfen sei.

    93      Auch dieses Vorbringen ist aus den in Randnr. 90 dargelegten Gründen zurückzuweisen.

    94      Aus alledem ergibt sich, dass weder Art. 287 EG noch Art. 17 der Verordnungen Nr. 4064/89 und Nr. 139/2004 der Verbreitung eines Dokuments entgegenstehen können, das nicht von einer der Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst ist.

    95      Dies gilt erst recht für die Leitlinien in dem von der Kommission erstellten Dokument „Meilleures pratiques pour la conduite des procédures communautaires de contrôle des concentrations“. Es kann dahinstehen, ob es sich bei diesem Dokument um einen verbindlichen Rechtsakt handelt, insbesondere, ob es Rechtswirkungen entfaltet. Hingegen ist festzustellen, dass dieses Dokument, das nicht im Amtsblatt veröffentlicht wurde und in Nr. 2.4 ausdrücklich bestimmt, dass es keine Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft begründet oder ändert, der Verbreitung eines Dokuments, dessen Zugang durch Art. 255 EG und die Verordnung Nr. 1049/2001 garantiert wird, nicht entgegenstehen kann.

    96      Daher ist nicht zusätzlich zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1049/2001 zu untersuchen, ob die Informationen in den beantragten Dokumenten vom Berufsgeheimnis erfasst sind.

    97      Aus alledem ergibt sich, dass die Kommission einen Rechtsfehler beging, als sie den Zugang zu den beantragten Dokumenten mit der Begründung verweigerte, sie unterlägen der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 in Bezug auf den Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten, obwohl die Dokumente seit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht mehr vom Anwendungsbereich dieser Ausnahmeregelung erfasst waren und zudem aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass eine konkrete und individuelle Prüfung jedes Dokuments vorgenommen wurde.

    98      Folglich ist die angefochtene Entscheidung in dieser Hinsicht rechtswidrig.

    99      Es besteht jedoch für alle streitigen Dokumente, für die die Kommission den Zugang verweigerte, die Möglichkeit, dass sie, wie in der angefochtenen Entscheidung vorgebracht, von einer anderen Ausnahmeregelung zum Anspruch auf Zugang im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 erfasst sind. Daher ist zu prüfen, ob die Verweigerung der Verbreitung insoweit rechtmäßig war, als sie sich auf die Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen, des Entscheidungsprozesses der Kommission und der Rechtsberatung stützte.

    Zur Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

    –       Vorbringen der Beteiligten

    100    Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei abstrakt und allgemein vorgegangen und habe nicht konkret und individuell geprüft, ob die Übermittlung der einzelnen beantragten Dokumente tatsächlich das von der Ausnahmeregelung geschützte Interesse beeinträchtige. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch gewesen sei.

    101    Es sei Aufgabe der Kommission, die Geschäftsgeheimnisse, die unter Umständen eines besonderen Schutzes bedürften, zu identifizieren und herauszufiltern und eine nicht vertrauliche Fassung der betroffenen Dokumente zu erstellen. Im Übrigen bestreitet die Klägerin, dass die beantragten Dokumente in großem Umfang sensible Betriebsdaten enthalten könnten, da sie sich größtenteils auf die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 und somit auf eine rechtliche und keine betriebsbezogene Frage bezögen.

    102    Die Kommission habe die Unternehmen, deren geschäftliche Interessen betroffen seien, nicht konsultiert, und sie habe im Rahmen eines anderen beim Gericht anhängigen Verfahrens mehrere Schriftstücke übermittelt, von denen sie geltend mache, sie unterlägen dem Geschäftsgeheimnis, ohne sich mit ihren Urhebern abgestimmt zu haben.

    103    Die Kommission trägt vor, sie habe die Dokumente, die von der betreffenden Ausnahmeregelung erfasst seien, in der angefochtenen Entscheidung genau aufgezählt und beschrieben, welche Art von Informationen sie enthielten, nämlich sensible Informationen über die Geschäftsstrategien der fraglichen Unternehmen. Mit Ausnahme der in Randnr. 1 Buchst. d genannten Dokumente, bei denen eine summarische Prüfung den Schluss zugelassen habe, dass sie nicht verbreitet werden könnten, ohne die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen zu beeinträchtigen, habe sie die beantragten Dokumente individuell und konkret geprüft. Eine individuelle Begründung könne das geschützte Interesse beeinträchtigen, und die Rechtsprechung habe anerkannt, dass eine detaillierte Begründung im Hinblick auf den Inhalt eines Dokuments geeignet sei, geschützte Informationen zu verbreiten.

    104    Es sei ihr nicht möglich gewesen, eine nicht vertrauliche Fassung der beantragten Dokumente zu liefern und somit teilweise Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, da die Unterlagen in vollem Umfang unter eine oder mehrere Ausnahmen fielen. Die nicht vertraulichen Fassungen, die die betroffenen Unternehmen der Kommission übermittelt hätten, dienten ausschließlich dazu, den Beteiligten die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen und könnten daher nicht allein auf dieser Grundlage der Öffentlichkeit gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 zugänglich gemacht werden. Andernfalls würden die besonderen Vorschriften ausgehöhlt, die im Bereich der Akteneinsicht für die Kontrolle von Zusammenschlüssen vorgesehen seien.

    105    Der Inhalt der Dokumente beschränke sich nicht auf rein juristische Fragen, denn es handle sich um den Veräußerungsvertrag, den diesbezüglichen Schriftverkehr, den Vertrag über den Übergang des Eigentums an den VUP-Anteilen auf Natexis, den Auftrag zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungszusagen von Lagardère, den Auftrag des Hold Separate Manager, den Entwurf der Vereinbarung zwischen Lagardère und Wendel Investissement sowie um Unterlagen, die im Zusammenhang mit diesem Entwurf standen. Alle diese Dokumente gäben Auskunft über die Geschäftsstrategie der betroffenen Unternehmen. Die Anmelder hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Dokumente, die sie der Kommission übermittelten, vertraulich seien. Da es sich um aktuelle Informationen handle, ließe sich nicht behaupten, dass sie mit der Zeit an Vertraulichkeit verloren hätten.

    106    In Bezug auf die Dokumente Dritter macht die Kommission geltend, sie müsse den betreffenden Dritten nicht gemäß Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 konsultieren, um zu entscheiden, ob eine Ausnahmeregelung gelte, wenn klar sei, dass das betreffende Dokument verbreitet werden müsse bzw. nicht verbreitet werden dürfe. Dies sei vorliegend der Fall. In Bezug auf die von ihr erstellten Dokumente trägt die Kommission vor, sie habe die betroffenen Dritten nicht konsultieren können, da die Verordnung Nr. 1049/2001 eine solche Konsultation nur für Dokumente vorsehe, die von einem Dritten erstellt worden seien.

    107    Außerdem sei die Übermittlung der beantragten Dokumente durch Art. 287 EG untersagt, da diese Vorschrift die Mitglieder und Beamten der Organe verpflichte, keine Informationen zu verbreiten, die dem Berufsgeheimnis unterlägen, wozu auch das Geschäftsgeheimnis zähle. Die Verpflichtung, keine Informationen zu verbreiten, die dem Berufsgeheimnis unterlägen, ergebe sich auch aus Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89, an deren Stelle die Verordnung Nr. 139/2004 getreten sei. Art. 18 Abs. 3 dieser beiden Verordnungen mache die Akteneinsicht auch davon abhängig, dass die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berücksichtigen seien.

    108    Die Streithelferin macht insbesondere geltend, dass Geschäftsgeheimnisse im Bereich der Kontrolle von Zusammenschlüssen nach Art. 287 EG, Art. 41 der am 7. Dezember 2000 in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts und Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 802/2004 besonders geschützt seien. Die übrigen Argumente der Streithelferin ähneln im Wesentlichen dem Vorbringen der Kommission.

    –       Würdigung durch das Gericht

    109    Gemäß Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung „der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums“ beeinträchtigt würde.

    110    Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt: „Bezüglich Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen der Absätze 1 oder 2 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.“

    111    Nach Auffassung der Kommission fallen von den streitigen Dokumenten die Dokumente, die in Randnr. 1 Buchst. d, e und h und in Randnr. 2 Buchst. b, c (teilweise), d, f, g und i genannt sind, zumindest teilweise unter die Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen.

    112    Im Licht der oben in Randnr. 65 angeführten Grundsätze ist zu prüfen, wie die Kommission die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 anwandte, um den Zugang zu den beantragten Dokumenten zu verweigern.

    113    Erstens können im vorliegenden Fall bestimmte Dokumente, für die diese Ausnahme geltend gemacht wird, vertrauliche Informationen enthalten, die in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen fallen. Gerade aufgrund ihres Gegenstands können diese Dokumente nämlich, wie die angefochtene Entscheidung hervorhebt, Informationen enthalten, die die Geschäftsstrategien der fraglichen Unternehmen betreffen.

    114    Zweitens ist zu prüfen, ob die Verbreitung der Dokumente, die in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen fallen, das geschützte Interesse tatsächlich konkret beeinträchtigen würde.

    115    Nach der Rechtsprechung muss die Prüfung, die das Organ durchführen muss, um eine Ausnahme anzuwenden, konkret sein und aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen.

    116    In der angefochtenen Entscheidung verweigerte die Kommission die Verbreitung der oben in Randnr. 111 angeführten Dokumente mit der Begründung, dass diese Dokumente sensible Informationen über die Geschäftsstrategien der fraglichen Unternehmen enthielten. Ihre Verbreitung würde daher klar die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen beeinträchtigen.

    117    Aus dieser Begründung geht jedoch nicht hervor, dass die genannten Dokumente konkret und individuell geprüft worden wären. Die abstrakte und allgemeine Begründung der Kommission bezieht sich nicht auf den Inhalt der streitigen Dokumente. Eine ähnliche Begründung könnte für jegliche bereitgestellten Dokumente im Rahmen eines beliebigen Verfahrens zur Kontrolle eines Zusammenschlusses verwendet werden.

    118    Im Übrigen liegen die Voraussetzungen, unter denen das betroffene Organ nach der Rechtsprechung (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 75) auf eine konkrete und individuelle Prüfung verzichten kann, nicht vor.

    119    Aus der oben in Randnr. 86 getroffenen Feststellung folgt nämlich, dass nicht davon ausgegangen werden darf, dass alle Dokumente, für die der Zugang in Anwendung der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen verweigert wurde, in vollem Umfang offenkundig dieser Ausnahme unterliegen.

    120    Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass es der Kommission objektiv nicht möglich war, die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu jedem einzelnen Dokument anzugeben, ohne den Inhalt dieses Dokuments oder eines wesentlichen Bestandteils davon bekannt zu machen und damit die wesentliche Zweckbestimmung der Ausnahme zu verfehlen, was die allgemeine Form, die Kürze und den stereotypen Charakter der Begründung rechtfertigen könnte (Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 83, und Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 84; zum Verhaltenskodex von 1993 vgl. entsprechend Urteil WWF UK/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 65).

    121    Die Kommission war nämlich in der Lage, den Inhalt jedes einzelnen Dokuments zu beschreiben und die Natur der vertraulichen Informationen genauer zu benennen, ohne dass damit die Preisgabe der Informationen verbunden gewesen wäre. Da die Unternehmen, die der Kommission Informationen bereitstellen, nach Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission vom 1. März 1998 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung Nr. 4064/89 (ABl. L 61, S. 1) verpflichtet sind, die Informationen zu kennzeichnen, die sie für vertraulich halten, und eine nicht vertrauliche Fassung vorzulegen, kann die Kommission zumindest für jedes einzelne Dokument genau begründen, weshalb sie den Zugang verweigert, ohne die darin enthaltenen vertraulichen Informationen zu verbreiten.

    122    In Bezug auf die fehlende Liste zur Identifikation der in Randnr. 1 Buchst. d genannten Dokumente, d. h. des Schriftverkehrs zwischen der Kommission und Lagardère, macht die Kommission geltend, der Schriftwechsel umfasse rund 20 Aktenordner und das Erstellen eines detaillierten Verzeichnisses je Einzeldokument sei mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden. In der angefochtenen Entscheidung wies die Kommission darauf hin, dass sie die Dokumentenkategorie in ihrer Gesamtheit geprüft habe, und in ihren Schriftsätzen macht sie geltend, sie sei berechtigt gewesen, den Zugang zu den Dokumenten nach einer summarischen Prüfung zu verweigern, da die Dokumente offenkundig und in vollem Umfang der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen unterlägen.

    123    Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Wie oben in Randnr. 86 dargelegt worden ist, gelten gemäß Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 die Bestimmungen über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten der Kommission für alle Dokumente dieses Organs, d. h. Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden. Der Schriftverkehr zwischen der Kommission und den Beteiligten kann daher im Bereich der Zusammenschlüsse nicht als offensichtlich der Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen unterliegend betrachtet werden. Zwar gilt die Ausnahmeregelung gegebenenfalls für bestimmte Dokumente, die die Kommission erstellt hat oder die bei ihr eingegangen sind, doch dies gilt nicht notwendigerweise für alle Dokumente oder den vollen Umfang der Dokumente. Jedenfalls obliegt es der Kommission, sich mit einer konkreten und tatsächlichen Prüfung jedes Dokuments davon zu überzeugen, wie dies Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verlangt.

    124    Das Vorbringen der Kommission und der Streithelferin in Bezug auf die Wahrung des Berufsgeheimnisses, das durch Art. 287 EG und Art. 17 Abs. 2 der Verordnung Nr. 4064/89 geschützt ist, und der Geschäftsgeheimnisse, die durch Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4064/89 geschützt sind, ist ebenfalls zurückzuweisen. Wie oben in Randnr. 90 festgestellt worden ist, können Informationen nach der Rechtsprechung nicht als ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis oder Geschäftsgeheimnis fallend angesehen werden, wenn die Öffentlichkeit Anspruch auf Zugang zu Dokumenten hat, die diese Informationen enthalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Bank Austria Creditanstalt/Kommission, oben in Randnr. 90 angeführt, Randnr. 74).

    125    Die Klägerin wirft der Kommission darüber hinaus vor, dass sie die Unternehmen, deren geschäftliche Interessen durch die Verbreitung der betreffenden Dokumente beeinträchtigt sein könnten, nicht konsultiert habe.

    126    Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt für den Fall, dass ein Dokument von einem Dritten stammt, dass das Organ den Dritten konsultiert, um zu beurteilen, ob eine der Ausnahmeregelungen des Art. 4 Abs. 1 oder 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Folglich sind die Organe nicht verpflichtet, den betreffenden Dritten zu konsultieren, wenn klar ist, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. In allen übrigen Fällen müssen die Organe den betreffenden Dritten konsultieren. Die Konsultierung des Dritten stellt also im Allgemeinen eine Vorbedingung für die Entscheidung über die Anwendung der Ausnahmen vom Zugang dar, die in Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 für den Fall von Dokumenten, die von Dritten stammen, vorgesehen sind (Urteile des Gerichts vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission, T‑168/02, Slg. 2004, II‑4135, Randnr. 55, und Terezakis/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 54).

    127    Die fehlende Konsultation der Dritten, von denen die Dokumente stammen, lässt sich daher nur dann mit der Verordnung Nr. 1049/2001 vereinbaren, wenn klar ist, dass eine der Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die streitigen Dokumente anwendbar ist. Dies ist in der vorliegenden Rechtssache nicht der Fall, wie oben in den Randnrn. 63 bis 98 in Bezug auf die Ausnahmeregelung zum Schutz des Zwecks von Untersuchungstätigkeiten und in den Randnrn. 109 bis 124 in Bezug auf den Schutz geschäftlicher Interessen dargelegt worden ist.

    128    In Bezug auf die Dokumente, die von der Kommission stammen, macht diese zu Recht geltend, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 für diese Art von Dokumenten kein Verfahren zur Konsultation Dritter vorsieht. Daher geht die Rüge der Klägerin in rechtlicher Hinsicht fehl, soweit sie sich auf die Dokumente bezieht, die von der Kommission stammen.

    129    Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung insoweit rechtsfehlerhaft ist, als sie die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die in Randnr. 1 Buchst. d, e und h und in Randnr. 2 Buchst. b, c (teilweise), d, f, g und i anwandte, ohne dass aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass jedes dieser Dokumente konkret und individuell geprüft wurde, und ohne dass die Dritten, von denen einige dieser Dokumente stammen, in Bezug auf die Verbreitung der von ihnen stammenden Dokumente konsultiert wurden.

    Zur Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Entscheidungsprozesses gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001

    –       Vorbringen der Beteiligten

    130    Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei abstrakt und allgemein vorgegangen und habe nicht konkret und individuell geprüft, ob die Übermittlung der einzelnen beantragten Dokumente tatsächlich das von der Ausnahmeregelung geschützte Interesse beeinträchtige. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch gewesen sei.

    131    Die Kommission widerspreche dadurch, dass sie sich auf diese Ausnahme stütze, um den Zugang zu den in Randnr. 1 Buchst. g genannten Dokumenten zu verweigern, der Argumentation, die sie zu ihrer Verteidigung in der Rechtssache T‑279/04 entwickelt habe: Dort habe sie geltend gemacht, dass die Entscheidung, Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 auf den Erwerb der Vermögenswerte von VUP durch Natexis/Investima 10 anzuwenden, keine Auswirkungen auf die Vereinbarkeitsentscheidung gehabt habe und daher eine etwaige fehlerhafte Anwendung dieser Vorschrift die Gültigkeit der Entscheidung nicht beeinträchtigen könne. Die Kommission verstoße somit gegen den Grundsatz des venire contra factum proprium.

    132    Die Dokumente beträfen die Auslegung einer Rechtsfrage und könnten daher nicht als vorbereitende Handlungen, deren Verbreitung abgelehnt werden müsse, betrachtet werden. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an der Übermittlung der Dokumente, da sie über die Bedingungen für die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 Auskunft gäben.

    133    Die Kommission macht geltend, die Beurteilung der Gültigkeit der Vereinbarkeitsentscheidung sei von der Frage, ob die Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtmäßig angewandt worden seien, zu unterscheiden. Somit bestreitet die Kommission die Erheblichkeit des Vorbringens der Klägerin. Bei den zwei beantragten Dokumenten, für die der Zugang verweigert worden sei, um den Entscheidungsprozess der Kommission zu schützen, handle es sich um interne Dokumente der Kommission, die interne Besprechungen zum fraglichen Verfahren enthielten. Die Verbreitung dieser Dokumente würde den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen, weil es unerlässlich sei, dass die Dienststellen der Kommission weiterhin in der Lage seien, in den Verfahren, mit denen sie betraut seien, unabhängig und ohne Druck von außen zu ermitteln, damit die Kommission ihre Entscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen könne.

    134    Der Schutz dieser vorbereitenden Dokumente sei besonders notwendig, da die auf der Grundlage der Dokumente getroffene Entscheidung Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sei und die Dokumente im Fall einer Nichtigerklärung weiterhin maßgeblich wären.

    135    Die Argumente der Streithelferin ähneln im Wesentlichen dem Vorbringen der Kommission.

    –       Würdigung durch das Gericht

    136    Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt: „Der Zugang zu einem Dokument mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs wird auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, verweigert, wenn die Verbreitung des Dokuments den Entscheidungsprozess des Organs ernstlich beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“

    137    Die Kommission verweigerte den Zugang zu zwei von drei ihrer in Randnr. 1 Buchst. g aufgeführten Vermerke gemäß der Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001. Es handelt sich um einen Vermerk vom 10. Februar 2002 der GD „Wettbewerb“ an den Juristischen Dienst der Kommission mit der Bitte um Stellungnahme zur Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 und um einen Vermerk vom 4. November 2002 mit einer Zusammenfassung des Sachstands für das Kommissionsmitglied, das für den Wettbewerb zuständig war.

    138    Erstens ist festzustellen, dass es sich bei diesen Dokumenten, die dem Gericht vorliegen (vgl. oben, Randnr. 23), um Dokumente handelt, die die endgültige Entscheidung vorbereiten und innerhalb der Kommission ausgetauscht wurden, um die Anfertigung der Dokumente zu ermöglichen, die die Position des Organs festlegen. Sie enthalten „Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und fallen daher in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

    139    Zweitens ist zu prüfen, ob die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten internen Dokumenten im vorliegenden Fall durch die Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz des Entscheidungsprozesses des Organs gerechtfertigt ist.

    140    Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anwendung dieser Ausnahme den Nachweis voraus, dass der Zugang zu den beantragten Dokumenten geeignet war, den Schutz des Entscheidungsprozesses der Kommission tatsächlich konkret zu beeinträchtigen, und dass die Gefahr der Beeinträchtigung wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch war (vgl. Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 2008, Muñiz/Kommission, T‑144/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    141    Darüber hinaus fällt die Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses nur dann unter die Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001, wenn sie erheblich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Verbreitung der betreffenden Dokumente wesentlich auf den Entscheidungsprozess auswirkt. Die Beurteilung der Erheblichkeit hängt jedoch von der Gesamtheit der Umstände des Falls ab, u. a. von den negativen Auswirkungen auf den Entscheidungsprozess, die vom Organ im Hinblick auf die Verbreitung der betreffenden Dokumente geltend gemacht werden (Urteil Muñiz/Kommission, oben in Randnr. 140 angeführt, Randnr. 75).

    142    In der vorliegenden Rechtssache enthält die angefochtene Entscheidung den Hinweis, dass der Entscheidungsprozess erheblich beeinträchtigt wäre, wenn die internen Beratungen der Kommissionsdienststellen in Bezug auf dieses Verfahren veröffentlicht würden. Die angefochtene Entscheidung hebt hervor, es sei wichtig, dass die Kommission ihre Entscheidungen besonnen und ohne Druck von außen vorbereiten könne und ihre Dienststellen ihre Ansichten frei äußern und auf diese Weise die Entscheidungsfindung fördern könnten. Die Fähigkeit der Mitarbeiter der Kommission, ihre Ansichten zu formulieren, würde erheblich eingeschränkt, wenn mit einer Veröffentlichung gerechnet werden müsse.

    143    Diese Rechtfertigungen sind allgemein und abstrakt gehalten und werden nicht durch Argumente ergänzt, die genauere Angaben im Hinblick auf den Inhalt der streitigen Dokumente enthalten. Derartige Erwägungen können daher für jegliche Dokumente dieser Art geltend gemacht werden. Folglich reichen sie nicht aus, um im vorliegenden Fall die Verweigerung des Zugangs zu den beantragten Dokumenten zu rechtfertigen, da andernfalls der Grundsatz der engen Auslegung der Ausnahmeregelungen in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 und insbesondere der Ausnahme gemäß Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung verletzt wäre.

    144    Somit hat die Kommission nicht nachgewiesen, dass die Ausnahmeregelung in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 auf die beantragten internen Dokumente anwendbar ist.

    145    Daher ist die vollständige Verweigerung des Zugangs zu den beantragten internen Dokumenten wegen eines Rechtsfehlers für nichtig zu erklären, ohne dass geprüft werden müsste, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

    Zur Ausnahmeregelung in Bezug auf den Schutz der Rechtsberatung gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001

    –       Vorbringen der Beteiligten

    146    Die Klägerin macht geltend, die Kommission sei abstrakt und allgemein vorgegangen und habe nicht konkret und individuell geprüft, ob die Übermittlung des beantragten Vermerks des Juristischen Dienstes tatsächlich das von der Ausnahmeregelung geschützte Interesse beeinträchtige. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung des geschützten Interesses wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch gewesen sei.

    147    Die in Randnr. 1 Buchst. g genannte Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission müsse verbreitet werden, damit Dritte und das Gericht überprüfen könnten, wie die Kommission die Rechtsvorschrift des Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 ausgelegt und angewandt habe.

    148    Die Kommission könne sich bei der Verweigerung des Zugangs zu diesem Dokument nicht auf den Schutz der Unabhängigkeit ihres Juristischen Dienstes berufen, da sie verpflichtet sei, das Prinzip der Transparenz einzuhalten, das der Präambel der Verordnung Nr. 1049/2001 zufolge eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System gewährleiste. Die Verweigerung des Zugangs durch die Kommission fördere keinesfalls die Unabhängigkeit ihrer Rechtsberatung, sondern erhärte die Vermutung, dass die Vereinbarkeitsentscheidung nicht in vollkommener Unabhängigkeit erlassen worden sei.

    149    Die Kommission macht geltend, der Zugang zu Dokumenten im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 werde unabhängig von den besonderen Interessen oder Gründen, die hinter dem Zugangsantrag der Klägerin ständen, gewährt oder verweigert. Daher sei das Vorbringen der Klägerin unerheblich. Die Verbreitung der betreffenden Rechtsberatung hänge allein davon ab, inwiefern diese Verbreitung die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Rechtsberatung beeinträchtigen könne. Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Rechtsberatung sei darauf gerichtet, deren Unabhängigkeit zu schützen und zu gewährleisten, dass die Rechtsberatung offen und objektiv erfolgen könne. Die fragliche Rechtsberatung habe allein dem Zweck gedient, die Dienststellen der Kommission zu beraten, und ihre Verbreitung würde dazu führen, dass der Juristische Dienst der Kommission bei der Rechtsberatung größere Zurückhaltung walten lasse. Somit würde der Kommission ein Instrument entzogen, das für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidend sei.

    150    Nach Art. 255 Abs. 2 EG unterliege die Ausübung des Anspruchs auf Zugang zu Dokumenten Einschränkungen. Daher könne die Klägerin den Ausnahmeregelungen der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht das Transparenzprinzip entgegenhalten.

    151    Die Kommission weist das Vorbringen zurück, ihre Verweigerung des Zugangs zum beantragten Dokument lasse vermuten, dass sie die Entscheidung nicht in vollkommener Unabhängigkeit erlassen habe. Sie ruft in Erinnerung, dass sie verpflichtet sei, den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung einer Ausnahmeregelung der Verordnung Nr. 1049/2001 vorlägen, und es ihr daher nicht möglich sei, Zugang zu einem Dokument, das unter eine Ausnahmeregelung falle, zu gewähren, um Betrugsvorwürfe zu widerlegen.

    –       Würdigung durch das Gericht

    152    Gemäß Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, dessen Verbreitung den Schutz von Gerichtsverfahren und Rechtsberatung beeinträchtigen würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.

    153    Die Kommission verweigerte die Verbreitung der Stellungnahme ihres Juristischen Dienstes vom 10. Oktober 2002, die sich auf die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 bezieht und zu den oben in Randnr. 1 Buchst. g genannten Dokumenten zählt, und stützte sich dabei auf diese Vorschrift.

    154    Zunächst ist festzustellen, dass das genannte Dokument, das dem Gericht vorliegt (vgl. oben, Randnr. 23), nicht nur seiner Bezeichnung nach eine rechtliche Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission enthält. Daher ist das Dokument in vollem Umfang als Rechtsberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu betrachten und geeignet, in den Anwendungsbereich der in dieser Vorschrift genannten Ausnahmeregelung zu fallen.

    155    Sodann ist zu prüfen, ob die Verbreitung dieser Rechtsberatung den Schutz der Rechtsberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 beeinträchtigen könnte.

    156    Die Ausnahme für die Rechtsberatung ist dahin auszulegen, dass sie das Interesse der Kommission schützen soll, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses kann nur geltend gemacht werden, wenn sie wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch ist (Urteil Turco, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 42 und 43).

    157    In der vorliegenden Rechtssache rechtfertigt die angefochtene Entscheidung die Weigerung, die betreffende Stellungnahme zu verbreiten, mit der Begründung, Rechtsgutachten seien interne Dokumente, deren wesentliches Ziel darin bestehe, der Kommission und ihren Dienststellen Stellungnahmen zu Rechtsfragen zu unterbreiten, auf deren Grundlage die Kommission und ihre Dienststellen ihre endgültigen Positionen festlegten. Es sei von entscheidender Bedeutung, dass diese Stellungnahmen offen und vollkommen objektiv erfolgen könnten. In der vorliegenden Rechtssache würde die Übermittlung der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission sowie der Fragen, die ihm von der GD „Wettbewerb“ vorgelegt worden seien, dazu führen, dass eine interne Diskussion über die Tragweite von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 veröffentlicht würde. Nach Auffassung der Kommission hätte sich der Juristische Dienst nicht vollkommen unabhängig geäußert, wenn er mit der späteren Veröffentlichung seiner Stellungnahme hätte rechnen müssen. Folglich würde die Ausarbeitung einer schriftlichen Stellungnahme zu dieser Frage ihren Sinn verlieren. Damit würde der Kommission ein Instrument entzogen, das für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidend sei.

    158    Die Kommission beruft sich zur Rechtfertigung der Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung nicht nur auf den Umstand, dass es sich beim streitigen Dokument um ein Rechtsgutachten handle, sondern auf die Gefahr, dass bei der Verbreitung dieses Rechtsgutachtens Informationen über den Stand der internen Diskussionen zwischen der GD „Wettbewerb“ und ihrem Juristischen Dienst in Bezug auf die Tragweite von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 veröffentlicht würden.

    159    Die Verbreitung des fraglichen Vermerks könnte den Juristischen Dienst der Kommission jedoch veranlassen, beim Abfassen solcher Vermerke in Zukunft Zurückhaltung und Vorsicht an den Tag zu legen, um die Entscheidungsfähigkeit der Kommission in den Bereichen, in denen sie als Verwaltung handelt, nicht zu beeinträchtigen.

    160    Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung des Schutzes der Rechtsberatung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 wahrscheinlich und nicht rein hypothetisch ist. Denn auch abgesehen von den oben in den Randnrn. 157 und 159 angegebenen Gründen drohe die Verbreitung dieser Rechtsgutachten die Kommission in die heikle Situation zu bringen, dass ihr Juristischer Dienst vor dem Gericht eine andere Position als die vertreten müsste, die er als Berater der sachbearbeitenden Dienststellen im Rahmen der internen Diskussionen während des Verwaltungsverfahrens eingenommen hatte. Die Gefahr eines solchen Widerspruchs kann jedoch einerseits die Meinungsfreiheit des Juristischen Dienstes und seine Fähigkeit, die endgültige Position der Kommission vor dem Unionsgericht auf gleichem Fuße mit den anderen Rechtsvertretern der anderen Prozessparteien wirksam zu verteidigen, andererseits aber auch den internen Entscheidungsprozess der Kommission erheblich beeinträchtigen. Die Kommission entscheidet nämlich entsprechend ihrer besonderen Aufgabe als Kollegium, und es muss ihr freistehen, eine rechtliche Position zu vertreten, die von der anfänglich von ihrem Juristischen Dienst eingenommenen abweicht.

    161    Außerdem wurde das streitige Rechtsgutachten im Gegensatz zu den Fällen, in denen die Gemeinschaftsorgane als Gesetzgeber handeln und in denen nach dem Erwägungsgrund 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten gewährt werden sollte (Urteil Turco, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnr. 46), im Rahmen des reinen Verwaltungshandelns der Kommission erstellt. Das öffentliche Interesse an der Übermittlung eines Dokuments im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz, der eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess ermöglichen und eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber den Bürgern in einem demokratischen System gewährleisten soll, ist jedoch in Bezug auf ein Dokument aus einem Verwaltungsverfahren zur Anwendung von Vorschriften über die Kontrolle von Zusammenschlüssen oder das Wettbewerbsrecht im Allgemeinen nicht so groß wie in Bezug auf ein Dokument im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dessen Rahmen das betreffende Organ als Gesetzgeber auftritt.

    162    Das Vorbringen der Klägerin, die Verbreitung der in Randnr. 1 Buchst. g genannten Rechtsberatung beeinträchtige den Schutz der Rechtsberatung nicht, ist daher zurückzuweisen.

    163    Aus alledem ergibt sich, dass der erste und der zweite Klagegrund mit Ausnahme des Teils, der sich auf die Verweigerung der Verbreitung der in Randnr. 1 Buchst. g genannten Rechtsberatung bezieht, begründet sind.

     Zum dritten Klagegrund: Verkennung des Anspruchs auf zumindest teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten

    Vorbringen der Beteiligten

    164    Die Klägerin beanstandet die Weigerung der Kommission, ihr gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 teilweisen Zugang zu den beantragten Dokumenten zu gewähren. Die Kommission habe nicht untersucht, welcher Verwaltungsaufwand mit der Anfertigung nicht vertraulicher Fassungen der beantragten Dokumente verbunden sei, da sie keine konkrete und individuelle Prüfung dieser Schriftstücke vorgenommen habe. Nach der Rechtsprechung gehe das Zugangsrecht der Öffentlichkeit dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vor; eine Ausnahme von diesem Recht könne nur eingeschränkt und in sehr begrenzten Fällen zugelassen werden.

    165    Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Kommission, das Interesse zu beurteilen, das die Klägerin an der Übermittlung der fragmentarischen Auszüge habe, die gegebenenfalls bei einem teilweisen Zugang veröffentlicht werden könnten.

    166    Die Kommission macht geltend, sie habe mit Ausnahme der in Randnr. 1 Buchst. d genannten Dokumente eine konkrete und individuelle Prüfung der beantragten Dokumente vorgenommen. Nach dieser Prüfung sei die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass nur bestimmte fragmentarische Auszüge veröffentlicht werden könnten und der Verwaltungsaufwand, der mit der Identifikation dieser Teile verbunden sei, gegenüber dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den fragmentarischen Auszügen nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung unverhältnismäßig sei.

    Würdigung durch das Gericht

    167    Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt: „Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments einer der Ausnahmen unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben.“

    168    Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 impliziert eine konkrete und individuelle Prüfung des Inhalts jedes einzelnen Dokuments. Denn nur anhand einer solchen Prüfung kann das Organ beurteilen, ob dem Antragsteller teilweiser Zugang gewährt werden kann. Eine Prüfung nach Kategorien statt nach den in den Dokumenten enthaltenen konkreten Informationen ist grundsätzlich unzureichend, da die Prüfung, zu der das Organ verpflichtet ist, es ihm ermöglichen muss, konkret zu beurteilen, ob eine geltend gemachte Ausnahme auch tatsächlich für alle in diesen Dokumenten enthaltenen Informationen gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil Franchet und Byk/Kommission, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    169    In der vorliegenden Rechtssache geht aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die beantragten Dokumente einer solchen Prüfung unterzogen worden wären. Die Kommission war nämlich der Auffassung, dass diese Prüfung einen Verwaltungsaufwand darstelle, der gegenüber dem öffentlichen Interesse am Zugang zu den fragmentarischen Auszügen, die aus einer solchen Vorgehensweise resultierten, unverhältnismäßig sei.

    170    Nach der Rechtsprechung kommt eine Befreiung von dieser Prüfungspflicht nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn die Verwaltung durch die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente in besonderem Maß belastet würde, so dass damit die Grenzen dessen überschritten würden, was vernünftigerweise verlangt werden kann (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 112).

    171    Da das Recht auf Zugang zu den im Besitz der Organe befindlichen Dokumenten die Regel darstellt, trägt zudem das Organ, das sich auf eine Ausnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der durch den Antrag bedingten Arbeit beruft, die Beweislast für den Arbeitsumfang (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 113, und Urteil des Gerichts vom 10. September 2008, Williams/Kommission, T‑42/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 86).

    172    Schließlich muss das Organ, wenn es bewiesen hat, dass der durch die konkrete und individuelle Prüfung der im Antrag bezeichneten Dokumente bedingte Verwaltungsaufwand unverhältnismäßig ist, versuchen, sich mit dem Antragsteller zu beraten, um zum einen zu erfahren oder sich näher erläutern zu lassen, welches Interesse er am Zugang zu den betreffenden Dokumenten hat, und zum anderen konkret zu überlegen, welche Möglichkeiten es hat, eine weniger belastende Maßnahme als die konkrete und individuelle Prüfung der Dokumente zu treffen. Da das Recht auf Zugang zu den Dokumenten die Regel darstellt, ist das Organ in diesem Zusammenhang gleichwohl verpflichtet, der Lösung den Vorzug zu geben, die, ohne einen Aufwand zu verursachen, der die Grenzen dessen überschreiten würde, was vernünftigerweise verlangt werden kann, so günstig wie möglich für das Zugangsrecht des Antragstellers ist (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 114).

    173    Das Organ kann daher von einer konkreten und individuellen Prüfung nur absehen, wenn es tatsächlich alle anderen denkbaren Lösungen untersucht und in seiner Entscheidung eingehend erläutert hat, aus welchen Gründen diese verschiedenen Lösungen gleichfalls zu einem unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand führen würden (Urteil VKI, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 115).

    174    In der vorliegenden Rechtssache könnte die angefochtene Entscheidung, die einen teilweisen Zugang für die Klägerin pauschal verweigert, nur dann rechtmäßig sein, wenn die Kommission zuvor konkret dargelegt hätte, weshalb alternative Lösungen für eine konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments ebenfalls einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand darstellten.

    175    Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass die Kommission konkret und erschöpfend die verschiedenen Möglichkeiten geprüft hätte, die sich ihr für ein Vorgehen boten, das ihr keinen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand verursacht hätte, jedoch die Chancen der Klägerin erhöht hätte, zumindest in Bezug auf einen Teil ihres Zugangsantrags die beantragten Dokumente teilweise übermittelt zu bekommen. Insbesondere geht aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Kommission konkret die Möglichkeit geprüft hatte, bei den Unternehmen, die einige der beantragten Dokumente übermittelt hatten, anzufragen, ob der Klägerin eine nicht vertrauliche Fassung der Dokumente übermittelt werden könne.

    176    Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären ist, als sie einen teilweisen Zugang für die beantragten Dokumente insgesamt verweigerte, ohne dass aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass jedes dieser Dokumente konkret und individuell geprüft wurde, und ohne dass die Kommission konkret dargelegt hat, weshalb andere Lösungen als eine konkrete und individuelle Prüfung jedes einzelnen Dokuments einen unverhältnismäßigen Arbeitsaufwand darstellen würden.

     Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Vorbringen der Beteiligten

    177    Die Klägerin macht geltend, dass sich der Zugangsantrag nicht ausschließlich auf die Verteidigung privater Interessen richte. Er diene auch dem Ziel, einen unverfälschten Wettbewerb auf den Märkten für Verlagswesen in Frankreich zu schützen und zu verhindern, dass die Vorschriften über die Kontrolle von Zusammenschlüssen durch eine fehlerhafte Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 umgangen würden. Somit sei die Verbreitung der beantragten Dokumente durch ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 gerechtfertigt.

    178    Die Kommission wendet ein, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben sei, das die Verbreitung der beantragten Dokumente rechtfertige. Es könne nicht als überwiegendes öffentliches Interesse angesehen werden, dass die Klägerin die beantragten Dokumente zur Stützung ihrer Klage gegen die Vereinbarkeitsentscheidung verwenden wolle. Eine solche Klage unterliege nämlich der Voraussetzung, dass ein persönliches Rechtsschutzinteresse gegeben sei, und die Klage sei unzulässig, wenn die Klägerin im öffentlichen Interesse handle.

    179    Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klage der Klägerin dem öffentlichen Interesse diene, komme es nicht auf die vom Antragsteller beabsichtigte Verwendung der Dokumente an, sondern auf die Verbreitung, die durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein müsse. Unabhängig vom Ziel der Klägerin müsse die Verbreitung im Namen eines überwiegenden öffentlichen Interesses durch die besonderen Merkmale der Dokumente gerechtfertigt sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

    180    Die Beurteilung, ob die beantragten Dokumente für die Rechtsvertretung der Klägerin in der Rechtssache T‑279/04 notwendig seien, obliege dem Gericht, das die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in dieser Rechtssache zu prüfen habe.

    181    Die Klägerin macht geltend, sie könne gleichzeitig erstens eine juristische Person sein, die unmittelbar und individuell durch die angefochtene Entscheidung betroffen sei, und zweitens eine juristische Person, die als Unionsbürgerin berechtigt sei, Zugang zu den beantragten Dokumenten zu erhalten. Verbreitung und Verwendung der beantragten Dokumente dienten den gleichen Zielen, nämlich der Wahrung eines unverfälschten Wettbewerbs und der transparenten Anwendung des Wettbewerbsrechts.

    182    Eine Partei eines Gerichtsverfahrens, in dem das Gericht die Vorlage von Dokumenten anordnen könne, sei berechtigt, im Rahmen eines parallelen Verfahrens eine Entscheidung anzufechten, die den Zugang zu diesen Dokumenten aufgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigert habe.

    183    Die Kommission macht geltend, dass sich das überwiegende öffentliche Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 nach der Rechtsprechung grundsätzlich von den Prinzipien unterscheiden müsse, die mit der genannten Verordnung verfolgt würden, zu denen u. a. das von der Klägerin geltend gemachte Transparenzprinzip zähle.

    184    Die Streithelferin weist darauf hin, dass die Verbreitung der von der Klägerin beantragten Dokumente nicht durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei, da sich der Zugangsantrag der Klägerin auf rein private Interessen stütze. In ihrem Vorabvorbringen macht die Streithelferin zudem geltend, der Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten sei missbräuchlich und laufe der Zielsetzung der Verordnung Nr. 1049/2001 zuwider, da ihm das besondere Interesse der Klägerin, nämlich die Verteidigung ihrer Rechte in den Rechtssachen T‑279/04 und T‑452/04, zugrunde liege. Nach der Rechtsprechung sei es nicht Ziel der Verordnung Nr. 1049/2001, das besondere Interesse zu schützen, dass diese oder jene Person am Zugang zu einem Dokument der Organe haben könne. Darüber hinaus habe die Rechtsprechung anerkannt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten solle und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten und dass sie nicht die Verfolgung privater Interessen, die sich z. B. auf die Verfolgung einer gegen die Organe eingelegten Klage bezögen, ermöglichen solle.

    Würdigung durch das Gericht

    185    Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 bestimmt, dass die Ausnahmeregelungen der genannten Absätze Anwendung finden, „es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“.

    186    In der angefochtenen Entscheidung lehnte die Kommission ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung rechtfertigen könnte, mit der Begründung ab, dass sich der Zugangsantrag auf die Verteidigung der Interessen der Klägerin in einem beim Gericht anhängigen Rechtsstreit stütze. Diese Interessen seien ganz offensichtlich privat und nicht öffentlich. Nach dem Wortlaut der Verordnung könne jedoch nur ein öffentliches Interesse Vorrang vor dem notwendigen Schutz der in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Interessen haben.

    187    Angesichts der Feststellungen des Gerichts, dass die Kommission einen Rechtsfehler beging, als sie sich auf die Ausnahmeregelungen in Bezug auf den Schutz des Zwecks der Untersuchungstätigkeiten, der geschäftlichen Interessen und des Entscheidungsprozesses stützte, ist nicht zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Verbreitung der Dokumente rechtfertigt, für die der Zugang aufgrund dieser Ausnahmeregelungen verweigert wurde.

    188    Vorab ist das Vorbringen der Streithelferin zurückzuweisen, der Zugangsantrag der Klägerin sei missbräuchlich, da er sich auf rein private Interessen stütze. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ist der Antragsteller nämlich nicht verpflichtet, Gründe für seinen Antrag anzugeben. Da die Verordnung jedermann ein Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe eröffnen soll, ist das besondere Interesse dieser oder jener Person am Zugang zu einem dieser Dokumente von dem Organ, das über den Zugangsantrag zu entscheiden hat, nicht zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2007, Sison/Rat, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 43 bis 47). Daher kann ein Zugangsantrag, der sich auf rein private Interessen stützt, nicht als missbräuchlich angesehen werden.

    189    Vielmehr ist zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das die Verbreitung der in Randnr. 1 Buchst. g genannten Rechtsberatung rechtfertigen könnte.

    190    Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den überwiegenden öffentlichen Interessen, die geeignet sind, die Verbreitung eines von einer Ausnahme erfassten Dokuments zu rechtfertigen, insbesondere um die Interessen, die mit der Verordnung Nr. 1049/2001 verfolgt werden (Urteil Turco, oben in Randnr. 68 angeführt, Randnrn. 67, 75 und 76). Entgegen dem Vorbringen der Kommission muss sich daher das überwiegende öffentliche Interesse, das die Verbreitung rechtfertigen kann, nicht von den Prinzipien unterscheiden, die mit der genannten Verordnung verfolgt werden.

    191    In Anbetracht des allgemeinen Grundsatzes des Zugangs zu Dokumenten, wie er in Art. 255 EG und den Erwägungsgründen 1 und 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthalten ist, muss das überwiegende öffentliche Interesse, das eine Verbreitung rechtfertigt, objektiv und allgemein sein und darf nicht mit besonderen oder privaten Interessen, z. B. in Bezug auf eine Klage gegen die Organe, verwechselt werden, da solche besonderen oder privaten Interessen kein im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 dieser Verordnung erheblicher Gesichtspunkt sind.

    192    Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 hat nämlich „[j]eder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat“ das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe. Daraus folgt, dass diese Verordnung den Zugang aller zu öffentlichen Dokumenten gewährleisten soll und nicht nur den Zugang des jeweiligen Antragstellers zu den ihn betreffenden Dokumenten (Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 50). Demnach kann das besondere Interesse, das ein Antragsteller auf Zugang zu Dokumenten, die ihn persönlich betreffen, geltend machen kann, nicht allgemein bei der Beurteilung des Vorliegens eines überwiegenden öffentlichen Interesses oder bei der Interessenabwägung nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 maßgebend sein.

    193    Auch wenn die angeforderten Dokumente für das Vorbringen der Klägerin im Rahmen einer Klage erforderlich sein sollten – eine Frage, die im Rahmen dieser Klage zu prüfen ist –, ist dieser Umstand daher für die Beurteilung der Abwägung der öffentlichen Interessen nicht von Bedeutung (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 26. April 2005, Sison/Rat, oben in Randnr. 41 angeführt, Randnr. 55, und Beschluss des Gerichts vom 8. Juni 2005, SIMSA/Kommission, T‑287/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 34).

    194    Der Umstand, dass die beantragten Dokumente es der Klägerin ermöglichen könnten, im Rahmen der Nichtigkeitsklagen, die sie gegen die Vereinbarkeitsentscheidung und die Zulassungsentscheidung erhoben hat, ihre Argumente besser vorzutragen, kann somit kein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen, das die Verbreitung des betreffenden Rechtsgutachtens rechtfertigt.

    195    Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Verbreitung diene dem Ziel, den Schutz des unverfälschten Wettbewerbs auf den Märkten für Verlagswesen in Frankreich zu fördern und zu verhindern, dass die Vorschriften über die Kontrolle von Zusammenschlüssen durch eine fehlerhafte Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 umgangen würden, geht aus den Akten und dem Inhalt der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission, die dem Gericht vorliegt (vgl. oben, Randnr. 23), nicht hervor, dass die Verbreitung dieser Stellungnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

    196    Daher ist der vorliegende Klagegrund insoweit zurückzuweisen, als er darauf gerichtet ist, ein überwiegendes öffentliches Interesse darzutun, das die Verbreitung der in Randnr. 1 Buchst. g genannten Rechtsberatung rechtfertigt.

    197    Aus alledem ergibt sich, dass die angefochtene Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären ist, als sie den vollständigen und teilweisen Zugang zu sämtlichen beantragten Dokumenten – ausgenommen das in Randnr. 1 Buchst. g genannte Rechtsgutachten – und den teilweisen Zugang zum genannten Rechtsgutachten verweigerte.

     Kosten

    198    Nach Art. 87 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt.

    199    Unter den gegebenen Umständen ist bei angemessener Würdigung der Rechtssache unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kommission mit den meisten Anträgen unterlegen ist, die Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten und von neun Zehnteln der Kosten der Klägerin zu verurteilen.

    200    Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

    Aus diesen Gründen hat

    DAS GERICHT

    für Recht erkannt und entschieden:

    1.      In Bezug auf die Frage, ob die Entscheidung D (2005) 3286 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 7. April 2005 insoweit rechtmäßig ist, als sie den vollständigen und teilweisen Zugang zu den in Randnr. 1 Buchst. a bis c und in Randnr. 2 Buchst. h und j genannten Dokumenten verweigerte, ist der Rechtsstreit erledigt.

    2.      Die Entscheidung D (2005) 3286 wird insoweit für nichtig erklärt, als sie den vollständigen Zugang zu den in Randnr. 1 Buchst. d, e, g und h und in Randnr. 2 Buchst. b bis d, f, g und i genannten Dokumenten verweigerte; hiervon ausgenommen ist die in Randnr. 1 Buchst. g genannte Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Kommission.

    3.      Die Entscheidung D (2005) 3286 wird insoweit für nichtig erklärt, als sie den teilweisen Zugang zu den in Randnr. 1 Buchst. d, e, g und h und in Randnr. 2 Buchst. b bis d, f, g und i genannten Dokumenten verweigerte.

    4.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    5.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie neun Zehntel der Kosten der Éditions Odile Jacob SAS.

    6.      Lagardère SCA trägt ihre eigenen Kosten.

    Meij

    Vadapalas

    Truchot

    Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 9. Juni 2010.

    Unterschriften


    * Verfahrenssprache: Französisch.

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