Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62005TJ0299

Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 18. März 2009.
Shanghai Excell M&E Enterprise Co. Ltd und Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping - Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China - Marktwirtschaftlicher Status eines Unternehmens - Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und c, Art. 2 Abs. 10 und Art. 11 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.
Rechtssache T-299/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00565

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2009:72

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑299/05

Shanghai Excell M & E Enterprise Co. Ltd mit Sitz in Shanghai (China),

Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd mit Sitz in Huaxin Town (China),

Prozessbevollmächtigte: R. MacLean, Solicitor, und Rechtsanwalt E. Gybels,

Klägerinnen,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch K. Talabér‑Ritz und E. Righini, dann durch H. van Vliet und K. Talabér‑Ritz als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Art. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2005 des Rates vom 28. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 112, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili (Berichterstatterin), des Richters F. Dehousse und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2008

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

A – Ursprüngliche Untersuchung und ursprüngliche Verordnung

1. Am 27. November 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 42, im Folgenden: ursprüngliche Verordnung).

2. Bei der Untersuchung, die zum Erlass dieser Verordnung führte (im Folgenden: ursprüngliche Untersuchung), prüfte die Kommission insbesondere, ob die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger für den Einzelhandel mit Digitalanzeige für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) in die Europäische Gemeinschaft aus diesen drei Ländern gedumpt waren.

3. In Bezug auf China hatten drei ausführende Hersteller beschlossen, an der Untersuchung mitzuwirken, und erhielten eine individuelle Behandlung. Diese drei Unternehmen beantragten gemäß Art. 2 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996. L 56, S. 1) in der berichtigten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) (im Folgenden: Grundverordnung) die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (MWS). Der Rat war jedoch der Ansicht, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung nicht erfüllt seien, und wies den Antrag zurück. Deshalb mussten die Ausfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung mit einem Normalwert verglichen werden, der für ein entsprechendes Marktwirtschaftsland ermittelt wurde (Erwägungsgründe 45 bis 48 und 52 der ursprünglichen Verordnung).

4. Die Gemeinschaftsorgane hielten Indonesien für das für die Festlegung des Normalwerts am besten geeignete Land (Erwägungsgründe 49 und 50 der ursprünglichen Verordnung). Dieser Wert wurde daher gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung anhand der für ein indonesisches Unternehmen – PT Toshiba TEC Corporation Indonesia (im Folgenden: Toshiba Indonesia) – ermittelten Normalwerte bestimmt (Erwägungsgrund 53 der ursprünglichen Verordnung).

5. Der Rat verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis ab Werk auf derselben Handelsstufe und konnte bei den drei fraglichen ausführenden Herstellern eine Dumpingspanne von 9 % bis 12,8 % nachweisen (Erwägungsgrund 58 der ursprünglichen Verordnung).

6. Da die Mitarbeit aller anderen chinesischen ausführenden Hersteller gering war, wurde für diese die Dumpingspanne in Höhe der höchsten individuellen Dumpingspanne, die bei allein einem von den kooperierenden Unternehmen hergestellten Modell einer elektronischen Waage ermittelt worden war, d. h. in Höhe von 30,7 %, festgesetzt.

7. Demzufolge wurden in Art. 1 Abs. 2 der ursprünglichen Verordnung den drei chinesischen ausführenden Herstellern, die kooperiert hatten, individuelle Antidumpingzölle bis zu einem Höchstsatz von 12,8 % und allen übrigen chinesischen Unternehmen Antidumpingzölle zu einem Satz von 30,7 % auferlegt.

B – Überprüfungsverfahren

8. Die Klägerinnen, die verbundenen Unternehmen Shanghai Excell M & E Enterprise Co. Ltd (im Folgenden: Shanghai Excell) und Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd (im Folgenden: Shanghai Adeptech), stellen elektronische Waagen in China her. Shanghai Excell und Shanghai Adeptech begannen im Juni 2003 mit der Ausfuhr elektronischer Waagen in die Gemeinschaft. Ihnen wurde ein Antidumpingzoll in Höhe von 30,7 % auferlegt.

9. Die Klägerinnen beantragten bei der Kommission eine Überprüfung der ursprünglichen Verordnung, da sie „neue Ausführer“ im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung seien. Sie machten geltend, dass sie im ursprünglichen Untersuchungszeitraum, d. h. zwischen dem 1. September 1998 und 31. August 1999 (im Folgenden: ursprünglicher Untersuchungszeitraum), keine elektronischen Waagen in die Gemeinschaft ausgeführt hätten und dass sie mit keinem der ausführenden Hersteller, die den fraglichen Maßnahmen unterlägen, verbunden seien.

10. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1408/2004 der Kommission vom 2. August 2004 zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in unter anderem der Volksrepublik China (Überprüfung für neue Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die Einfuhren von zwei Ausführern in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 256, S. 8) leitete die Kommission eine Überprüfung hinsichtlich der Klägerinnen ein. Der Antidumpingzoll von 30,7 % auf ihre elektronischen Waagen wurde aufgehoben, und die Zollbehörden wurden angewiesen, die erforderlichen Maßnahmen zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren der genannten Waagen zu erlassen, die neun Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/2004 enden sollte.

11. Am 23. Februar 2005 übermittelte die Kommission den Klägerinnen ein Schreiben, in dem sie ihnen die Gründe für ihre Absicht darlegte, ihnen eine individuelle Behandlung zu gewähren und ihnen einen Antidumpingzoll von 54,8 % aufzuerlegen. Mit Schreiben vom 7. März 2005 traten die Klägerinnen der Auffassung der Kommission entgegen.

C – Die angefochtene Verordnung

12. Am 28. April 2005 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 692/2005 zur Änderung der Verordnung Nr. 2605/2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 112, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

13. In dieser Verordnung (Erwägungsgründe 9 bis 11) bestätigte er, dass die Klägerinnen neue Ausführer im Sinne von Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung seien.

14. Er stellte fest, dass der Normalwert wie in der ursprünglichen Verordnung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung ermittelt werden müsse, da die Klägerinnen ihren Sitz in China hätten und die ersten beiden Kriterien des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung nicht erfüllten und daher bei der Fertigung und dem Verkauf ihrer elektronischen Waagen keine marktwirtschaftlichen Bedingungen geherrscht hätten (Erwägungsgründe 12 bis 26). Die Klägerinnen erfüllten jedoch die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 der Grundverordnung für die Gewährung einer individuellen Behandlung (Erwägungsgründe 27 und 28).

15. Der Rat berechnete den Normalwert wie in der ursprünglichen Verordnung gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung anhand des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Vergleichsland, d. h. Indonesien. Der Normalwert wurde anhand der Angaben von Toshiba Indonesia ermittelt.

16. Der Rat verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis ab Werk und auf derselben Handelsstufe und berücksichtigte gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung die Unterschiede, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten (Erwägungsgründe 42 bis 45). Schließlich verglich er den gewogenen durchschnittlichen Normalwert je Warentyp mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und stellte eine Dumpingspanne in Höhe von 52,6 % fest (Erwägungsgründe 55 und 56).

17. Demzufolge wurden die Einfuhren der Klägerinnen in die Gemeinschaft gemäß Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung mit einem Antidumpingzoll von 52,6 % belegt.

18. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung wurde rückwirkend Zoll in gleicher Höhe auf Einfuhren erhoben, die gemäß Art. 3 der Verordnung Nr. 1408/2004 zollamtlich erfasst worden waren. Die Klägerinnen wurden daher ab August 2004 mit einem Zollsatz in Höhe von 52,6 % belegt. Schließlich wurden die Zollbehörden der Europäischen Union in Art. 1 Abs. 2 der angefochtenen Verordnung angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der Klägerinnen einzustellen.

19. Die angefochtene Verordnung ist gemäß ihrem Art. 2 am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 4. Mai 2005, in Kraft getreten.

20. Die Maßnahme bezüglich der Antidumpingzölle, die mit der ursprünglichen Verordnung in der durch die angefochtene Verordnung geänderten Fassung eingeführt worden war, lief gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung am 1. Dezember 2005 aus. Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Maßnahme stellte die Industrie der Gemeinschaft keinen Antrag auf Überprüfung der Maßnahme gemäß Art. 11 Abs. 2 der Grundverordnung.

Verfahren und Anträge der Beteiligten

21. Die Klägerinnen haben mit Klageschrift, die am 26. Juli 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

22. Mit am 18. November 2005 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden. Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat dem Antrag mit Beschluss vom 12. Januar 2006 stattgegeben.

23. Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

24. Am 19. März 2008 hat das Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 seiner Verfahrensordnung die Beteiligten aufgefordert, bestimmte schriftliche Fragen zu beantworten und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Klägerinnen sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen.

25. Mit Schreiben vom 15. April 2008 hat der Rat dem Gericht mitgeteilt, dass er dieser Aufforderung nicht nachkommen könne, da einige der gewünschten Unterlagen vertraulich, jedenfalls aber im Besitz der Kommission seien. Außerdem sei das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen entfallen.

26. Mit Beschluss vom 7. Mai 2008 hat das Gericht dem Rat und der Kommission gemäß den Art. 65 Buchst. b, 66 § 1 und 67 § 3 Unterabs. 2 der Verfahrensordnung aufgegeben, einige der verlangten Unterlagen zusammen mit bestimmten Erläuterungen vorzulegen, und erklärt, dass diese Unterlagen in diesem Verfahrensstadium den Klägerinnen nicht übermittelt würden. Der Rat und die Kommission sind dieser Aufforderung fristgemäß nachgekommen. Sie haben allerdings darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen streng vertraulich seien, da sie sensible Geschäftsinformationen von Toshiba Indonesia enthielten.

27. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

28. Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 20. Mai 2008 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

29. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie mit der eventuellen Verwendung der nach Ansicht des Rates und der Kommission vertraulichen Informationen in den ihnen nicht übermittelten Unterlagen durch das Gericht einverstanden seien, was zu Protokoll genommen worden ist. Das Gericht hat allerdings für das vorliegende Urteil nur die Verwendung von Informationen, die den Klägerinnen zur Verfügung gestellt worden sind, für erforderlich gehalten.

30. Außerdem haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung ihren neunten Klagegrund, wonach sie in der angefochtenen Verordnung unzutreffend bezeichnet worden seien, fallen gelassen, was ebenfalls zu Protokoll genommen worden ist.

31. In der mündlichen Verhandlung hat sich schließlich herausgestellt, dass die Unterlagen, die die Klägerinnen auf die Aufforderung des Gerichts vom 19. März 2008 hin vorgelegt haben, nicht die verlangten Dokumente sind. Der Rat hat beantragt, ihm zu gestatten, eine Kopie dieser Dokumente vorzulegen, die Teil der Verwaltungsakte seien und ihm von den Klägerinnen im Rahmen der Untersuchung übermittelt worden seien, die zum Erlass der angefochtenen Verordnung geführt habe. Die Klägerinnen haben sich dem widersetzt, was zu Protokoll genommen worden ist. Das Gericht hat den Klägerinnen eine Frist für eine Stellungnahme zu den fraglichen Unterlagen und ihrer etwaigen Beiziehung eingeräumt.

32. Am 30. Mai 2008 haben sich die Klägerinnen zu den fraglichen Unterlagen geäußert und sich erneut ihrer Beiziehung widersetzt. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Vorlage dieser Dokumente durch den Rat lediglich dazu dient, den von den Klägerinnen versehentlich oder absichtlich begangenen Fehler zu beheben, und hat sie daher zu den Akten genommen.

33. Am 6. Juni 2008 hat der Rat bei der Kanzlei des Gerichts zu den Informationen, die er aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 7. Mai 2008 übermittelt hatte, eine Berichtigung nachgereicht. Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 hat die Kommission dem Gericht mitgeteilt, dass die Erläuterungen, die sie ihm aufgrund des genannten Beschlusses übermittelt habe, nach der vom Rat eingereichten Berichtigung geändert werden müssten.

34. Am 10. Juli 2008 haben die Klägerinnen eine Stellungnahme zu der fraglichen Berichtigung übermittelt.

35. Am 24. September 2008 ist die mündliche Verhandlung geschlossen worden.

36. Die Klägerinnen beantragen,

– die angefochtene Verordnung, soweit sie von ihr betroffen sind, für nichtig zu erklären;

– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

37. Der Rat, unterstützt von der Kommission, beantragt in seinen Schriftsätzen,

– die Klage abzuweisen;

– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

38. Im Schriftsatz vom 15. April 2008 hat der Rat beantragt,

– festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist, weil das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen entfallen ist;

– den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen.

Zum Erledigungsantrag

A – Vorbringen der Parteien

39. Der Rat macht geltend, dass die elektronischen Waagen der Klägerinnen seit dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Verordnung am 1. Dezember 2005 keinen Antidumpingzöllen mehr unterlägen. Außerdem ergebe sich aus den bei den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen, dass diese Staaten die nach der angefochtenen Verordnung vorgeschriebenen Antidumpingzölle nur in sehr geringem Maße erhoben hätten und dass diese geringen Beträge nicht von den Klägerinnen, sondern von Importeuren gezahlt worden seien, die mit ihnen nicht verbunden seien.

40. Folglich würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung nach Ansicht des Rates keine Rechtswirkung zugunsten der Klägerinnen entfalten, so dass ein Interesse der Klägerinnen an der Durchführung des vorliegenden Verfahrens nicht mehr bestehe.

41. Die Klägerinnen meinen, dass das Gericht das Vorbringen des Rates nicht berücksichtigen dürfe, da es verspätet sei. Sie bestätigen, keinen Antidumpingzoll in der nach der angefochtenen Verordnung vorgesehenen Höhe gezahlt zu haben. Da ihre elektronischen Waagen jedoch über einen Zeitraum von fast fünf Monaten mit einem sehr hohen Antidumpingzollsatz belegt gewesen seien, seien ihre Vermarktungsbemühungen in Europa gescheitert. Gerade das sei der Grund dafür, dass ihre Importeure nur in sehr geringem Maße Antidumpingzölle gezahlt hätten. Im Übrigen bestehe ihr Rechtsschutzinteresse weiterhin, da sie beabsichtigten, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung im Rahmen einer späteren Schadensersatzklage geltend zu machen.

B – Würdigung durch das Gericht

42. Da das Rechtsschutzinteresse zu den unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen gehört, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob ein Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der von ihm angefochtenen Entscheidung hat (Beschluss des Gerichts vom 10. März 2005, Gruppo ormeggiatori del porto di Venezia u. a./Kommission, T‑228/00, T‑229/00, T‑242/00, T‑243/00, T‑245/00 bis T‑248/00, T‑250/00, T‑252/00, T‑256/00 bis T‑259/00, T‑265/00, T‑267/00, T‑268/00, T‑271/00, T‑274/00 bis T‑276/00, T‑281/00, T‑287/00 und T‑296/00, Slg. 2005, II‑787, Randnr. 22). Daher ist das Vorbringen des Rates zu prüfen, ohne dass auf die angebliche Verspätung dieses Vorbringens eingegangen zu werden braucht.

43. Nach ständiger Rechtsprechung muss das Rechtsschutzinteresse des Klägers im Hinblick auf den Klagegegenstand bei Klageerhebung gegeben sein; andernfalls ist die Klage unzulässig. Ebenso wie das Rechtsschutzinteresse muss auch der Streitgegenstand bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen – andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt –, was voraussetzt, dass die Klage der Partei, die sie erhoben hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 17. April 2008, Flaherty u. a./Kommission, C‑373/06 P, C‑379/06 P und C‑382/06 P, Slg. 2008, I‑0000, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44. Im vorliegenden Fall hatten die Klägerinnen nach Ansicht des Rates zwar bei Klageerhebung ein Rechtsschutzinteresse, dieses sei jedoch anschließend entfallen, da sie nach dem Außerkrafttreten der ursprünglichen Verordnung und damit der angefochtenen Verordnung am 1. Dezember 2005 aus deren Nichtigerklärung keinen Vorteil mehr ziehen könnten. Da zum einen die angefochtene Verordnung nicht mehr für ihre Ausfuhren in die Gemeinschaft gelte und sie zum anderen in der Vergangenheit keinen Antidumpingzoll gemäß dieser Verordnung gezahlt hätten, würden ihnen nämlich keine Beträge als unmittelbare Folge der Nichtigerklärung erstattet.

45. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles ist die Auffassung des Rates jedoch aus mehreren Gründen zurückzuweisen.

46. Erstens ist festzustellen, dass allein das Auslaufen der angefochtenen Maßnahme während des Verfahrens nicht die Verpflichtung des Gemeinschaftsrichters nach sich zieht, wegen fehlenden Streitgegenstands oder Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 7. Juni 2007, Wunenburger/Kommission, C‑362/05 P, Slg. 2007, I‑4333, Randnr. 47).

47. Der Rat hat die angefochtene Verordnung nämlich nicht förmlich zurückgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 48).

48. Zweitens ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs möglich, dass ein Kläger weiterhin ein Interesse daran hat, eine Handlung eines Gemeinschaftsorgans für nichtig erklären zu lassen, um zu verhindern, dass sich der behauptete Rechtsverstoß in Zukunft wiederholt (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 50; vgl. auch in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 24. Juni 1986, AKZO Chemie/Kommission, 53/85, Slg. 1986, 1965, Randnr. 21, und vom 26. April 1988, Apesco/Kommission, 207/86, Slg. 1988, 2151, Randnr. 16).

49. Ein solches Interesse folgt aus Art. 233 Abs. 1 EG, wonach die Organe, denen das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen haben (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 51).

50. Dieses Rechtsschutzinteresse kann jedoch nur gegeben sein, wenn sich der behauptete Rechtsverstoß unabhängig von den Umständen der Rechtssache, die zur Klageerhebung geführt haben, in Zukunft wiederholen kann (Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnr. 52).

51. Dies trifft auf eine Nichtigkeitsklage wie die vorliegende, die von Unternehmen erhoben wurde, die nach einem Überprüfungsverfahren mit einem Antidumpingzoll belegt wurden, zu, auch wenn der Zoll nicht mehr gilt, sofern die Betroffenen sich gegen das Verfahren zu seiner Einführung wenden. Im Gegensatz zur inhaltlichen Beurteilung einer Dumpingpraxis können die Modalitäten eines Überprüfungsverfahrens in ähnlichen Verfahren in der Zukunft wieder angewendet werden, so dass wegen der Möglichkeit künftiger Antidumpingverfahren gegen sie das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen in Bezug auf die angefochtene Verordnung selbst dann fortbesteht, wenn die Verordnung ihnen gegenüber keine Wirkung mehr entfaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil Wunenburger/Kommission, oben in Randnr. 46 angeführt, Randnrn. 56 bis 59).

52. Die Klägerinnen wenden sich mit der vorliegenden Klage in mehrerer Hinsicht gegen die vom Rat in der angefochtenen Verordnung gewählte Methode zur Feststellung, ob sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS erfüllen, und gegen die Methode zur Berechnung ihrer Dumpingspanne. Diese Methoden könnten in Zukunft in ähnlichen Verfahren wieder angewendet werden.

53. Drittens kann ein Kläger weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung eines ihn unmittelbar berührenden Rechtsakts haben, um vom Gemeinschaftsrichter feststellen zu lassen, dass ihm gegenüber rechtswidrig gehandelt wurde, damit er aufgrund dieser Feststellung eine Klage auf angemessenen Ersatz des durch die angefochtene Handlung entstandenen Schadens erheben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission, C‑68/94 und C‑30/95, Slg. 1998, I‑1375, Randnr. 74).

54. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Die angefochtene Verordnung hat nämlich die Einfuhr elektronischer Waagen der Klägerinnen über einen Zeitraum von fünf Monaten einem Antidumpingzollsatz unterworfen, der nahezu doppelt so hoch wie der für andere chinesische Hersteller war und den Verkaufspreis der Waagen in der Gemeinschaft um über 50 % erhöht hat.

55. Die Klägerinnen haben unter diesen Umständen weiterhin ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung, denn zum einen wäre diese Feststellung für den Gemeinschaftsrichter im Rahmen einer Schadensersatzklage bindend und zum anderen könnte sie Grundlage für etwaige außergerichtliche Verhandlungen zwischen dem Rat und den Klägerinnen wegen Ersatzes des ihnen entstandenen Schadens sein.

56. Viertens würden, wollte man der Auffassung des Rates folgen, von den Gemeinschaftsorganen erlassene Maßnahmen mit zeitlich begrenzter Wirkung, die nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage, jedoch noch vor Erlass des Urteils des Gerichts hierüber außer Kraft treten, jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen, sofern sie nicht zu Zahlungen geführt haben.

57. Das liefe jedoch dem Sinn und Zweck von Art. 230 EG zuwider, wonach der Gemeinschaftsrichter die Rechtmäßigkeit der gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Handlungen des Rates, der Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) – soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt – und der Handlungen des Europäischen Parlaments mit Rechtswirkung gegenüber Dritten überwacht. Die Gemeinschaft ist nämlich eine Rechtsgemeinschaft in dem Sinne, dass weder die Mitgliedstaaten noch die Gemeinschaftsorgane der Kontrolle entzogen sind, ob ihre Handlungen im Einklang mit der Verfassungsurkunde der Gemeinschaft, d. h. dem EG-Vertrag, und dem aus diesem abgeleiteten Recht stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1986, Les Verts/Parlament, 294/83, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23).

58. Aus alledem folgt, dass das Rechtsschutzinteresse der Klägerinnen weiterhin besteht.

Zur Begründetheit

59. Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf acht Gründe, von denen einige zusammengefasst werden können. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2, mit dem zweiten ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 erster Gedankenstrich, mit dem dritten ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich, mit dem vierten ein Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9, mit dem fünften und dem achten ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und mit dem sechsten und dem siebten schließlich ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung geltend gemacht.

60. Das Gericht hält es für zweckmäßig, zunächst den zweiten und den dritten Klagegrund zu prüfen.

A – Zum zweiten und zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 erster bzw. zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung

61. Nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung wird im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft der Normalwert in Abweichung von den Bestimmungen in den Abs. 1 bis 6 der Vorschrift grundsätzlich auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft ermittelt.

62. In Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Verordnung heißt es jedoch:

„In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus … [Russland] und … China erfolgt die Ermittlung des Normalwerts gemäß den Absätzen 1 bis 6, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.“

63. Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung bestimmt schließlich:

„Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

– Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

– die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

und

– Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

…“

64. Die Klägerinnen haben bei Eröffnung des Untersuchungsverfahrens die Zuerkennung des MWS beantragt. Der Rat hat in der angefochtenen Verordnung die Auffassung vertreten, dass dieser Antrag zurückzuweisen sei, weil die Klägerinnen die ersten beiden in der vorstehenden Randnummer erwähnten Kriterien nicht erfüllten (Erwägungsgründe 13 bis 15).

65. Zum ersten dieser Kriterien meint der Rat in der angefochtenen Verordnung, dass mehrere Umstände eine nennenswerte staatliche Einflussnahme auf die Klägerinnen bewiesen: Erstens gewähre der Gesellschaftsvertrag einer der Klägerinnen dem staatlich kontrollierten Partner, der nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sei und offensichtlich lediglich die Funktion eines Verpächters innehabe, das Recht, einen Ausgleich zu fordern, wenn das Unternehmen seine Produktions‑, Verkaufs- und Gewinnziele verfehle. Zweitens sei die Genehmigung der örtlichen Behörden erforderlich, um Gebäude als Anlagevermögen auszuweisen und mit der Abschreibung der Landnutzungsrechte zu beginnen. Drittens habe eine der Klägerinnen niemals Pacht für die Landnutzungsrechte gezahlt, und viertens erhalte sie von einem Dritten kostenfreie Bankbürgschaften (Erwägungsgrund 16 der angefochtenen Verordnung).

66. Zum zweiten dieser Kriterien, wonach Unternehmen, die die Zuerkennung des MWS begehren, nachweisen müssen, dass sie über eine einzige klare Buchführung verfügen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird, vertritt der Rat in Erwägungsgrund 17 der angefochtenen Verordnung die Ansicht, dass die Klägerinnen bestimmte, vom International Accounting Standards Board erlassene internationale Rechnungslegungsgrundsätze (IAS) nicht eingehalten hätten.

67. In Bezug auf den IAS 1 hätten die Klägerinnen gegen drei grundlegende Rechnungslegungsgrundsätze verstoßen: die der Periodenabgrenzung, der Vorsicht und der Wesentlichkeit. Auch den IAS 2 (Vorräte) hätten sie nicht korrekt angewandt, ihre Gebäude seien nicht gemäß IAS 16 in Ansatz gebracht worden, die Landnutzungsrechte seien nicht nach IAS 38 abgeschrieben worden, und es sei gegen den IAS 21 (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse) sowie den IAS 36 (Wertminderung von Vermögenswerten) verstoßen worden. Schließlich seien in mehreren Prüfberichten bei den Klägerinnen Probleme hinsichtlich der Vorräte vermerkt worden, und es sei in diesen Berichten darauf hingewiesen worden, dass das Unternehmen hinsichtlich der Rückstellungen für die Wertminderung von Vermögenswerten nicht die gebotene Politik verfolge. Die Tatsache, dass die meisten Verstöße gegen die IAS in den Prüfberichten nicht bemängelt worden seien, zeige, dass die Prüfungen nicht im Einklang mit den internationalen Normen durchgeführt worden seien (Erwägungsgründe 17 und 18 der angefochtenen Verordnung).

1. Vorbringen der Parteien

68. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Feststellung des Rates in den Erwägungsgründen 12 bis 26 der angefochtenen Verordnung, dass sie die ersten beiden Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht erfüllten, unzutreffend sei.

69. Mit dem zweiten Klagegrund tragen sie vor, dass sich der Rat in der angefochtenen Verordnung bei der Prüfung der Frage, ob ihre Entscheidungen über Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe getroffen worden seien und ob die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhten, offensichtlich geirrt habe.

70. Mit dem dritten Klagegrund machen sie geltend, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung zu Unrecht festgestellt habe, dass sie das zweite Kriterium in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht erfüllten, wonach die Unternehmen, die die Zuerkennung des MWS begehrten, über eine einzige klare Buchführung verfügen müssten, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewandt werde.

71. Da die im vorliegenden Fall von der Kommission angewandten Buchführungsgrundsätze, d. h. die IAS, nicht in China aufgestellt worden seien, sei kein inländisches Unternehmen zu deren Einhaltung verpflichtet. Würde man die Einhaltung dieser Grundsätze verlangen, könnte keinem chi nesischen Unternehmen der MWS zuerkannt werden. Selbst in der Gemeinschaft sei die Einhaltung der IAS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Buchführungsstandards (ABl. L 243, S. 1) nur für bestimmte Unternehmen und erst ab 1. Januar 2005 verbindlich vorgeschrieben.

72. Außerdem werde in dem Protokoll des Rates betreffend die Verordnung Nr. 905/98, mit der der Begriff „MWS“ in die Grundverordnung eingeführt worden sei, die Kommission aufgefordert, diesen Begriff so anzuwenden, dass alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, die gleiche Chance hätten, in den Genuss dieser Vorschriften zu kommen. Die Gemeinschaftsorgane hätten jedoch verlangt, dass die Buchführung der Klägerinnen einem außerordentlich strengen Grundsatz entspreche, den einzuhalten ihnen als kleinen oder mittleren Unternehmen unmöglich sei.

73. Die Gemeinschaftsorgane hätten nicht versucht, andere international anerkannte Grundsätze anzuwenden, obwohl sie von den Klägerinnen mehrfach darum gebeten worden seien. Bei der Kontrolle des Betriebs von Shanghai Adeptech habe die Kommission die Rechnungsprüfer des Unternehmens darum gebeten, das Gelände vorübergehend zu verlassen, und dadurch dem Unternehmen die Möglichkeit genommen, die Übereinstimmung seiner Buchführung mit den internationalen Standards zu erläutern.

74. Dem Rat sei dadurch, dass er in der angefochtenen Verordnung ungeeignete Buchführungsgrundsätze wie die IAS und nicht die in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 1 zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung erwähnten „internationalen Buchführungsgrundsätze“ angewandt habe, bei der Beurteilung der geprüften Abschlüsse der beiden Unternehmen ein offensichtlicher Fehler unterlaufen.

75. Der Rat entgegnet darauf, dass der zweite und der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen seien.

2. Würdigung durch das Gericht

76. Sowohl aus der Verwendung des Wortes „und“ zwischen dem vierten und dem fünften Gedankenstrich von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung als auch aus dem Wesen dieser Voraussetzungen ergibt sich, dass diese kumulativ sind, so dass der Antrag eines Herstellers auf Zuerkennung des MWS abzulehnen ist, wenn er eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 54).

77. Da der Rat in der angefochtenen Verordnung festgestellt hat, dass der Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung des MWS zurückzuweisen sei, weil sie keines der ersten beiden Kriterien in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllten (Erwägungsgründe 13 bis 15), könnten die in Rede stehenden Klagegründe nur dann zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, wenn beide durchgreifen würden.

78. Das Gericht hält es in diesem Zusammenhang für zweckmäßig, zunächst den dritten Klagegrund zu prüfen.

79. Vorweg ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996, NMB France u. a./Kommission, T‑162/94, Slg. 1996, II‑427, Randnr. 72, vom 29. Januar 1998, Sinochem/Rat, T‑97/95, Slg. 1998, II‑85, Randnr. 51, vom 17. Juli 1998, Thai Bicycle/Rat, T‑118/96, Slg. 1998, II‑2991, Randnr. 32, vom 4. Juli 2002, Arne Mathisen/Rat, T‑340/99, Slg. 2002, II‑2905, Randnr. 53, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 48).

80. Die Nachprüfung einer Beurteilung der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1987, NTN Toyo Bearing u. a./Rat, 240/84, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19, Urteile Thai Bicycle/Rat, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 33, Arne Mathisen/Rat, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnr. 54, und Shanghai Teraoka Electronics/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 49).

81. Gleiches muss für die tatsächliche, rechtliche und politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die die Gemeinschaftsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt werden kann (Urteil Shanghai Teraoka Electronics/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 49).

82. Die Methode zur Ermittlung des Normalwerts einer Ware im Sinne von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung ist im Übrigen eine Ausnahme zu der hierzu in Art. 2 Abs. 7 Buchst. a vorgesehenen spezifischen Methode, die grundsätzlich für Einfuhren aus Ländern gilt, die keine Marktwirtschaft haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind Befreiungen oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1995, Oude Luttikhuis u. a., C‑399/93, Slg. 1995, I‑4515, Randnr. 23, vom 18. Januar 2001, Kommission/Spanien, C‑83/99, Slg. 2001, I‑445, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2002, Belgien/Kommission, C‑5/01, Slg. 2002, I‑11991, Randnr. 56, Urteil Shanghai Teraoka Electronics/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 50).

83. Dem ausführenden Hersteller, der die Zuerkennung des MWS begehrt, obliegt schließlich die Beweislast. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung muss der Antrag nämlich „ausreichendes Beweismaterial … enthalten“. Die Gemeinschaftsorgane brauchen daher nicht zu beweisen, dass der ausführende Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Dagegen ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, zu beurteilen, ob das vom ausführenden Hersteller vorgelegte Material als Beweis dafür ausreicht, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält (Urteil Shanghai Teraoka Electronics/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 53).

84. Im Licht dieser Erwägungen ist zu untersuchen, ob die Klägerinnen haben nachweisen können, dass die Auffassung des Rates, wonach sie das zweite in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannte Kriterium nicht erfüllen, offensichtlich unzutreffend ist.

85. Die Klägerinnen tragen hierzu erstens vor, dass die IAS in China nicht und in der Gemeinschaft nur für bestimmte Unternehmen vorgeschrieben seien.

86. Zunächst ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die chinesischen Unternehmen nach ihrem nationalen Recht nicht zur Einhaltung bestimmter Buchführungsgrundsätze verpflichtet sind, nichts mit der Frage zu tun hat, ob ihre Buchführung nach den genannten Grundsätzen beurteilt werden kann. Das zweite in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung enthaltene Kriterium sieht nämlich eindeutig vor, dass die Buchführung jedes Unternehmens eines Landes ohne Marktwirtschaft, das die Zuerkennung des MWS begehrt, nach internationalen Buchführungsgrundsätzen zu prüfen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Grundsätze im Herkunftsstaat des Unternehmens zwingend vorgeschrieben sind oder nicht, denn gerade, weil der genannte Staat keine Marktwirtschaft hat, verlangt die Grundverordnung von den betroffenen Unternehmen die Einhaltung von Buchführungsgrundsätzen, die nicht unbedingt den nationalen Grundsätzen entsprechen.

87. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass die im vorliegenden Fall angewandten internationalen Buchführungsgrundsätze einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung zufolge nicht für alle Unternehmen in der Gemeinschaft verbindlich sind, nicht unbedingt bedeutet, dass diese Grundsätze – und selbst andere Buchführungsgrundsätze, die dieselben Ziele ebenso nachdrücklich oder noch nachdrücklicher verfolgen – für diese Unternehmen nach den für sie geltenden nationalen Rechtsvorschriften nicht verbindlich sind. Auch bedeutet diese Tatsache nicht, dass die genannten Grundsätze international nicht weitgehend anerkannt sind, oder dass sie nicht eine Synthese der Buchführungsgrundsätze sein können, die in den meisten Marktwirtschaftsländern, darunter den Mitgliedstaaten, gelten.

88. Die Klägerinnen tragen zweitens vor, dass es für ein kleines oder mittleres Unternehmen wie sie unmöglich sei, die IAS einzuhalten. Dies ist jedoch eine bloße Behauptung, die durch keinerlei Beweis untermauert worden ist, nicht einmal durch eine kurze Erläuterung der Gründe, weshalb die im vorliegenden Fall von der Kommission angewandten Buchführungsgrundsätze von einem kleinen oder mittleren Unternehmen nicht eingehalten werden könnten. Demzufolge greift das Vorbringen der Klägerinnen nicht durch.

89. Die Klägerinnen machen drittens geltend, dass die Gemeinschaftsorgane ihre Buchführung nicht nach anderen international anerkannten Buchführungsgrundsätzen als den IAS geprüft hätten.

90. Es liegt jedoch im weiten Ermessen der Gemeinschaftsorgane, zu prüfen, ob die Buchführung der Unternehmen, die die Zuerkennung des MWS begehren, mit den von den Gemeinschaftsorganen gewählten international anerkannten Buchführungsgrundsätzen vereinbar ist. Wenn die betroffenen Unternehmen mit dieser Wahl nicht einverstanden sind, müssen sie den Nachweis erbringen, dass die von den Organen gewählten Grundsätze international nicht anerkannt sind oder dass es sich bei etwaigen Verstößen ihrer Buchführung gegen diese Grundsätze im Licht anderer international anerkannter Grundsätze nicht um Verstöße handelt. Die Beweislast obliegt nämlich den ausführenden Herstellern, die die Zuerkennung des MWS begehren (siehe oben, Randnr. 83). Die Klägerinnen haben im vorliegenden Fall jedoch nicht dargetan, dass einer dieser zwei Fälle vorliegt.

91. Schließlich genügt für die Zurückweisung des gesamten Vorbringens der Klägerinnen jedenfalls der Hinweis, dass es in keiner Hinsicht geeignet ist, die Feststellung des Rates in Erwägungsgrund 17 der angefochtenen Verordnung zu widerlegen, dass die Klägerinnen bestimmte Buchführungsgrundsätze wie die der Periodenabgrenzung, der Vorsicht und der Wesentlichkeit nicht eingehalten haben. Um diese Feststellung des Rates in Frage zu stellen, die seinen Schluss, dass die Klägerinnen das zweite Kriterium in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht erfüllen, vollumfänglich trägt, hätten die Klägerinnen nämlich nachweisen müssen, dass ihre Buchführung den genannten Grundsätzen genügt oder mit anderen internationalen Buchführungsgrundsätzen als den IAS, die ihrerseits diese Grundsätze beachten, in Einklang steht. Anstatt diesen Nachweis zu erbringen, haben die Klägerinnen lediglich die im vorliegenden Fall von der Kommission getroffene Wahl der internationalen Buchführungsgrundsätze beanstandet.

92. Deshalb ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

93. In Anbetracht der Erwägungen in den Randnrn. 76 und 77 dieses Urteils braucht der zweite Klagegrund daher nicht geprüft zu werden.

B – Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung

1. Vorbemerkungen

94. Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung bestimmt:

„Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend [in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c] aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Verfahrensbeginn, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens der Gemeinschaftsindustrie. Diese Entscheidung bleibt sodann während des gesamten Verfahrens gültig.“

95. Am 2. August 2004 erließ die Kommission die Verordnung Nr. 1408/2004, mit der das Überprüfungsverfahren eingeleitet wurde. Diese Verordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, d. h. am 4. August 2004, in Kraft.

96. Am 3. August 2004 sandte die Kommission den Klägerinnen ein Formular (im Folgenden: MWS-Antragsformular) wegen der Frage, ob ihnen der in Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgesehene MWS zuzuerkennen und eine individuelle Behandlung zu gewähren war. Das von jeder der Klägerinnen getrennt auszufüllende MWS-Antragsformular sollte bei der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1408/71 eingehen. Die Kommission übermittelte den Klägerinnen am selben Tag einen Fragebogen (im Folgenden: Antidumping-Fragebogen), um in Erfahrung zu bringen, ob sie derzeit in der Gemeinschaft Dumping betrieben. Der von jeder Klägerin getrennt auszufüllende Antidumping-Fragebogen sollte bis zum 13. September 2004 bei der Kommission eingehen.

97. Am 19. August 2004 reichten die Klägerinnen bei der Kommission die ausgefüllten MWS-Antragsformulare ein und übermittelten am 20. August 2004 die englische Übersetzung eines den genannten Formularen beigefügten Schriftsatzes.

98. Am 3. September 2004 forderte die Kommission die Klägerinnen auf, ihr bis zum 13. September 2004 zusätzlich zu ihren Antworten in den MWS-Antragsformularen weitere Auskünfte zu geben. Außerdem forderte sie die Klägerinnen auf, einen Anhang des Antidumping-Fragebogens (im Folgenden: Anhang des Fragebogens) von einem mit ihnen verbundenen Unternehmen, der Excell Precision Co. Ltd mit Sitz in Taiwan (im Folgenden: Excell Taiwan), und allen anderen mit ihnen verbundenen Unternehmen, die elektronische Waagen verkauften, ausfüllen zu lassen.

99. Am 20. September 2004 reichten die Klägerinnen die ausgefüllten Antidumping-Fragebogen bei der Kommission ein.

100. Am 21. September 2004 antworteten die Klägerinnen, nachdem die Kommission ihnen eine Fristverlängerung gewährt hatte, auf das erwähnte Schreiben vom 3. September 2004. Am 4. Oktober 2004 forderte die Kommission die Klägerinnen auf, ihre Antwort zu ergänzen.

101. Am 5. Oktober 2004 übermittelten die Klägerinnen der Kommission den von Excell Taiwan und von einem zweiten mit ihnen verbundenen taiwanesischen Unternehmen, der Summing International Ltd, getrennt ausgefüllten Anhang des Fragebogens.

102. Vom 18. bis 21. Oktober 2004 überprüfte die Kommission die Angaben der Klägerinnen in den MWS-Antragsformularen vor Ort.

103. Am 26. Oktober 2004 forderte sie die Klägerinnen auf, ihre Angaben in den MWS-Antragsformularen zu ergänzen. Die Antworten auf diese Fragen wurden am 3. November 2004 bei der Kommission eingereicht. Sie forderte am 15. November 2004 weitere Informationen dazu an und erhielt am 17. November 2004 die Antworten.

104. Am 7. Januar 2005 forderte die Kommission die Klägerinnen auf, den Anhang des Fragebogens von weiteren verbundenen Unternehmen, der Bright Advance Co. Ltd und der Total Lead Ltd, beide mit Sitz in Samoa, ausfüllen zu lassen.

105. Mit Schreiben vom 14. Januar 2005 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, dass ihnen der MWS nicht zuerkannt werde.

106. Am 25. Januar 2005 wurde der Kommission der von Bright Advance und von Total Lead getrennt ausgefüllte Anhang des Fragebogens übermittelt.

2. Vorbringen der Parteien

107. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Überprüfung für neue Ausführer am 4. August 2004 durch die Verordnung Nr. 1408/2004 eingeleitet worden sei und daher die mit der Einleitung der Untersuchung beginnende Frist von drei Monaten, die der Kommission in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung für die Entscheidung, ob ein Hersteller die für die Zuerkennung des MWS erforderlichen Kriterien erfülle, gesetzt worden sei (im Folgenden: Dreimonatsfrist), am 4. November 2004 abgelaufen sei. Die Kommission habe über den MWS der Klägerinnen am 14. Januar 2005 entschieden und somit diese Frist ohne irgendeine Rechtfertigung weit überschritten.

108. Die Dreimonatsfrist gewährleiste Rechtssicherheit. Aus der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Behandlung ehemaliger Nichtmarktwirtschaftsländer in Antidumpingverfahren (KOM[97] 677 endg.) und aus dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Grundverordnung (KOM[97] 677 endg.) ergebe sich, dass die Gemeinschaftsorgane durch die Dreimonatsfrist zu einer unwiderruflichen Entscheidung über den MWS gezwungen werden sollten, ohne dass der normale Ablauf der Untersuchung beeinträchtigt werde. Das Überschreiten der Dreimonatsfrist müsse zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen, da diese Frist sonst ihre praktische Wirksamkeit verlieren würde.

109. Die Klägerinnen hätten ihre Formulare über den MWS vollständig und fristgemäß ausgefüllt, wie sich aus dem Erwägungsgrund 13 der angefochtenen Verordnung ergebe. Die Kommission habe anschließend um zahlreiche Auskünfte und Erläuterungen gebeten, die sie ihr in mehreren Fällen bereits vorher gegeben hätten. Sie hätten fristgemäß geantwortet und lediglich für die Beantwortung des Schreibens vom 3. September 2004 um eine Fristverlängerung von fünf Tagen gebeten. Es seien zwar noch weitere Fristverlängerungen gewährt worden, aber diese beträfen die Antworten auf dem Antidumping-Fragebogen und nicht die auf dem MWS-Antragsformular, das ohne Bemerkungen bezüglich der Vollständigkeit akzeptiert worden sei. Die Klägerinnen hätten zwar verschiedene Fristen zur Beantwortung von Auskunftsersuchen überschritten, diese Ersuchen hätten sich aber auf die Antidumping-Fragebogen und nicht auf die MWS-Antragsformulare bezogen.

110. Die Kommission habe nach Erhalt der letzten Antworten auf die Auskunftsersuchen zu den MWS-Antragsformularen zwei Monate gebraucht, um über den Anspruch der Klägerinnen auf Zuerkennung des MWS zu entscheiden. Im Übrigen könne sich der Rat zur Rechtfertigung der Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht darauf berufen, dass die Kommission die Befragung der Klägerinnen fortgesetzt habe, da es ihm obliege, das Verfahren abzuschließen.

111. Das Überschreiten der Dreimonatsfrist habe erheblichen Einfluss auf die Entscheidung gehabt, ob die von ihnen selbst und von Toshiba Indonesia übermittelten Angaben noch kontrolliert werden sollten. Da nämlich die Dauer einer Überprüfung gemäß Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung auf insgesamt neun Monate begrenzt sei, wäre diese Frist, wenn die Kommission eine solche Kontrolle durchgeführt hätte, überschritten worden. Mangels dieser Kontrolle seien bei den Berechnungen der Antidumpingspanne in der angefochtenen Verordnung weder die von den Klägerinnen verlangten Anpassungen berücksichtigt worden, noch hätten die Berechnungen aufgrund der von Toshiba Indonesia gelieferten Informationen, die zu anderen Ergebnissen hätten führen können, verfeinert werden können.

112. Der Rat räumt zwar ein, dass die Kommission nicht innerhalb der Dreimonatsfrist über den MWS entschieden habe, meint jedoch, unterstützt von der Kommission, dass dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verordnung zur Folge habe.

3. Würdigung durch das Gericht

113. Die Beteiligten stimmen darin überein, dass die Dreimonatsfrist im vorliegenden Fall überschritten worden ist. Sie streiten aber über die rechtlichen Schlussfolgerungen, die hieraus zu ziehen sind. Die Klägerinnen sind im Gegensatz zum Rat der Ansicht, dass die Dreimonatsfrist zwingend sei und ihr Überschreiten ohne Weiteres zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen müsse.

114. In diesem Zusammenhang ist die wesentliche Frage, die der vorliegende Fall aufwirft, nicht, ob die Dreimonatsfrist zwingend ist, sondern allein, welche Folgen es hat, wenn die Kommission diese Frist überschreitet, insbesondere, ob dieses Überschreiten hier zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen muss.

115. Die Auffassung der Klägerinnen, dass jede Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission ohne Weiteres zur Nichtigerklärung der anschließend erlassenen Verordnung über die Überprüfung führen müsse, ist von vornherein zurückzuweisen.

116. Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung sagt nämlich nichts zu den Folgen einer Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission. Insbesondere enthält diese Vorschrift keine Aussage darüber, ob eine solche Überschreitung dazu führt, dass der MWS zu gewähren ist oder die fragliche Untersuchung nicht mehr fortgesetzt werden kann, was die einzigen Gründe wären, aus denen die angefochtene Verordnung wegen der genannten Fristüberschreitung ohne Weiteres für nichtig erklärt werden könnte.

117. Da auch keine andere Vorschrift der Grundverordnung Angaben hierzu enthält, sind die Zielsetzung und die Struktur dieser Verordnung zu untersuchen, um zu entscheiden, ob diese dahin auszulegen ist, dass der MWS gewährt werden muss oder die fragliche Überprüfung nicht mehr fortgesetzt werden kann, wenn die Kommission die Dreimonatsfrist überschritten hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 20. Januar 2005, Merck, Sharp & Dohme, C-245/03, Slg. 2005, I‑637, Randnr. 26).

118. Zu der Frage, ob sich aus der Zielsetzung und der Struktur der Grundverordnung ergibt, dass dem Antragsteller der MWS gewährt werden muss, wenn die Kommission die Dreimonatsfrist überschritten hat, ist erstens zu bemerken, dass die Grundverordnung ein Überschreiten der anderen Verfahrensfristen als der Dreimonatsfrist durch Gemeinschaftsorgane anders behandelt.

119. Entscheidet z. B. der Rat, wenn die Kommission ihm in den Fällen des Art. 8 Abs. 5 und des Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung vorschlägt, die Untersuchung einzustellen, nicht innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit anders, so gilt die Untersuchung gemäß diesen Vorschriften als eingestellt. Ebenso gilt, wenn der Rat den Vorschlag der Kommission nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung oder nach Art. 14 Abs. 4 dieser Verordnung nicht innerhalb eines Monats mit einfacher Mehrheit ablehnt, dieser Vorschlag nach den besagten Vorschriften als angenommen.

120. Wenn die Grundverordnung also die Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist durch die Gemeinschaftsorgane mit der automatischen Bewilligung eines Antrags oder mit anderen konkreten Folgen sanktionieren will, gibt sie dies ausdrücklich an.

121. Zweitens ist die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung für bestimmte Länder geltende Ausnahme zu der in Buchst. a dieser Vorschrift vorgesehenen Methode zur Ermittlung des Normalwerts eng auszulegen (vgl. Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, oben in Randnr. 76 angeführt, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie kann also, wenn die Kommission die Dreimonatsfrist überschreitet, nicht automatisch angewandt werden, da dies nirgendwo vorgesehen ist.

122. Was die Frage angeht, ob sich aus der Zielsetzung und der Struktur der Grundverordnung ergibt, dass es den Gemeinschaftsorganen, wenn die Kommission die Dreimonatsfrist überschritten hat, verwehrt ist, eine Verordnung zur Festsetzung von Antidumpingzöllen gegen die betreffenden Unternehmen zu erlassen, so ist die Grundverordnung dahin auszulegen, dass dies zumindest im Rahmen einer Überprüfung wie der hier durchgeführten nicht der Fall ist.

123. Mit dem Antrag auf Überprüfung einer ursprünglichen Verordnung für „neue Ausführer“ gemäß Art. 11 Abs. 4 der Grundverordnung wollen nämlich ein oder mehrere Unternehmen, die mit einem Antidumpingzoll belegt wurden, der vor der Ausfuhr ihrer fraglichen Waren in die Gemeinschaft festgelegt wurde, die Dumpingspanne im Hinblick auf ihre eigene wirtschaftliche Lage überprüfen lassen, um gegebenenfalls einen neuen Antidumpingzoll zu erwirken, der allein auf diese Lage abgestellt und niedriger als der vorher geltende sein oder sogar ganz aufgehoben werden kann.

124. Unter diesen Umständen wäre die Folgerung, dass die Kommission die Untersuchung im Fall von Unternehmen, die in einem Land, das keine Marktwirtschaft hat, ansässig sind und die Zuerkennung des MWS begehren, nach Überschreitung der Dreimonatsfrist nicht mehr fortsetzen kann, nicht sachgerecht, da sie dem Zweck des ursprünglichen Antrags der Unternehmen auf eine Überprüfung ihrer individuellen Lage aus Gründen schaden würde, auf die die Unternehmen keinen Einfluss haben.

125. Ebenso wenig sachgerecht wäre die Folgerung, dass die Kommission nach Ablauf der Dreimonatsfrist auf Antrag der fraglichen Unternehmen eine neue Untersuchung zu deren Überprüfung einleiten muss, da die genannte Frist durch die Verschiebung der endgültigen Entscheidung über den MWS auf einen noch späteren Zeitpunkt tatsächlich noch stärker verletzt würde.

126. Da die Auffassung, dass jede Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission ohne Weiteres zur Nichtigerklärung der anschließend erlassenen Verordnung über die Überprüfung führen müsse, zurückzuweisen ist, ist nunmehr zu prüfen, ob die hier vorliegende Überschreitung der genannten Frist zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen muss.

127. Dazu ist zu bemerken, dass durch die nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung vorgesehene Dreimonatsfrist insbesondere sichergestellt werden soll, dass die Entscheidung, ob der Hersteller den in dieser Vorschrift aufgeführten Kriterien entspricht, nicht danach getroffen wird, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt. Dementsprechend verwehrt es der letzte Satz von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung den Organen, im Anschluss an den Erlass einer Entscheidung über den MWS die Informationen, über die sie hierzu bereits verfügten, neu zu bewerten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 14. November 2006, Nanjing Metalink International/Rat, T‑138/02, Slg. 2006, II‑4347, Randnr. 44).

128. Die praktische Wirksamkeit der genannten Frist würde demnach nicht in Frage gestellt, wenn sich für die Zeit zwischen dem Ende der Dreimonatsfrist und der Entscheidung über den MWS unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ergäbe, dass die Kommission aufgrund des Verhaltens der Unternehmen, die die Zuerkennung des MWS beantragt hatten, unmöglich wissen konnte, wie sich ihre Entscheidung über den MWS auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirken könnte.

129. Die Überschreitung der Dreimonatsfrist hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht in die Lage versetzt, die Entscheidung, ob den Klägerinnen der MWS gewährt werden sollte, danach zu treffen, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirken würde. Dazu genügt der Hinweis, dass die Klägerinnen zwar Angaben über die den verbundenen Unternehmen, nicht aber über die den unabhängigen Kunden in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise gemacht hatten, obwohl die Information über Letztere für die Berechnung der Dumpingspanne wichtig gewesen wäre. Die Kommission erhielt die vollständigen Angaben über die den unabhängigen Kunden in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise erst am 28. Januar 2005, d. h. nach der endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung des MWS.

130. Da die Gemeinschaftsorgane nicht beweisen müssen, dass ein Unternehmen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des MWS nicht erfüllt, sondern lediglich beurteilen müssen, ob die Angaben dieses Unternehmens für den Nachweis der Erfüllung der genannten Voraussetzungen ausreichen (siehe oben, Randnr. 83), kann von der Kommission nicht verlangt werden, dass sie über den Antrag eines Unternehmens auf Zuerkennung des MWS vor Ablauf einer angemessenen Frist entscheidet, die ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem dieses Unternehmen ihr alle Informationen hat zukommen lassen, die erforderlich sind, um diese Informationen richtig zu bewerten, den Beratenden Ausschuss gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. c Unterabs. 2 der Grundverordnung besonders anzuhören und der gemeinschaftlichen Industrie Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

131. Die Antworten in den von den Klägerinnen ursprünglich eingereichten MWS-Antragsformularen mussten in wichtigen Punkten mehrfach auf Nachfrage der Kommission vervollständigt werden, u. a. durch das Schreiben vom 21. September 2004, das die Klägerinnen nach einer von ihnen hierfür beantragten und von der Kommission bewilligten Fristverlängerung Letzterer übersandt hatten. Im Übrigen musste die Kommission die Klägerinnen noch mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 ersuchen, ihre Antwort zu vervollständigen.

132. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die von den Klägerinnen ausgefüllten MWS-Antragsformulare und ihre der Kommission hierzu übermittelten Angaben selbst später noch erhebliche Lücken, namentlich im Hinblick auf ihre Buchführung, aufwiesen, so dass die Kommission sich nicht innerhalb der Dreimonatsfrist zu ihrem Antrag auf Zuerkennung des MWS äußern konnte.

133. Die Antworten der Klägerinnen konnten, wie sich aus einer E-Mail der Kommission an die Klägerinnen vom 26. Oktober 2004 ergibt, erhebliche Zweifel an der Art und Weise, wie die Klägerinnen buchmäßige Rückstellungen für die Wertminderung von Vermögenswerten vornahmen, nicht ausräumen. Die Kommission konnte zu Recht die Ansicht vertreten, dass sie diese Information benötigte, um zu entscheiden, ob die Klägerinnen das zweite Kriterium in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllten.

134. Im Übrigen ergibt sich aus derselben E-Mail, dass die englische Fassung des geprüften Abschlusses von Shanghai Adeptech, die die Kommission ebenfalls benötigte, um sich dazu äußern zu können, ob die Klägerinnen das zweite Kriterium in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung erfüllten, unvollständig war.

135. Schließlich ergibt sich aus der fraglichen E-Mail, dass die Klägerinnen bestimmte Angaben über die Kapitalstruktur von Shanghai Adeptech gemacht hatten, die in Widerspruch zu den übermittelten Belegen standen. Die Kapitalstruktur der Klägerinnen ist jedoch für die Kommission zur Prüfung der Frage, ob die Unternehmen das erste in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung genannte Kriterium erfüllen, von grundlegender Bedeutung.

136. Aus den Akten und insbesondere aus der Fernkopie, die die Klägerinnen der Kommission am 3. November 2004 übermittelten, ergibt sich außerdem, dass die Letztgenannte erst zu diesem Zeitpunkt – dem Tag vor Ablauf der Dreimonatsfrist – die zur Schließung dieser Lücken erforderlichen Angaben vollständig erhalten hatte.

137. Demzufolge kann aus dem Erwägungsgrund 13 der angefochtenen Verordnung entgegen der Ansicht der Klägerinnen nicht herausgelesen werden, dass die Antworten der Klägerinnen in den MWS-Antragsformularen vollständig gewesen seien. Eine solche Auslegung ist durch den Wortlaut des genannten Erwägungsgrundes nicht gedeckt und stünde im Übrigen in klarem Widerspruch zu dem zwischen den Klägerinnen und der Kommission geführten Schriftwechsel.

138. Jedenfalls kann mangels einer Vorschrift, die ausdrücklich oder stillschweigend die Folgen der Überschreitung einer Verfahrensfrist wie der in Rede stehenden regelt, die fragliche Überschreitung nur dann zur Nichtigerklärung des gesamten Rechtsakts oder eines Teils desselben, der in der besagten Frist zu erlassen war, führen, wenn erwiesen ist, dass der Rechtsakt ohne diesen Verfahrensverstoß einen anderen Inhalt hätte haben können (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 29. Oktober 1980, van Landewyck u. a./Kommission, 209/78 bis 215/78 und 218/78, Slg. 1980, 3125, Randnr. 47, und vom 23. April 1986, Bernardi/Parlament, 150/84, Slg. 1986, 1375, Randnr. 28).

139. Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass der Rat, hätte die Kommission die Dreimonatsfrist nicht überschritten, eine für sie gegenüber der angefochtenen Verordnung günstigere Verordnung hätte erlassen können.

140. Sie tragen in dieser Hinsicht nämlich lediglich vor, dass das Überschreiten der Dreimonatsfrist Auswirkungen gehabt habe auf die Entscheidung der Kommission, die von ihnen selbst und die von Toshiba Indonesia gemachten Angaben vor Ort zu kontrollieren. Hätten diese Kontrollen stattgefunden, wäre die Kommission besser informiert gewesen, was zum Erlass einer anderen Verordnung hätte führen können.

141. Dieses Vorbringen ist aus zwei Gründen zurückzuweisen.

142. Erstens haben die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass zwischen der Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission und ihrer Entscheidung, die fraglichen Kontrollen vor Ort nicht durchzuführen, ein Zusammenhang bestand oder dass die Fristüberschreitung irgendwelche Auswirkungen auf diese Entscheidung hatte.

143. Die Klägerinnen tragen dazu nämlich lediglich vor, dass die Dauer einer Überprüfung wie im vorliegenden Fall gemäß Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung auf insgesamt neun Monate begrenzt sei und dass diese Frist überschritten worden wäre, wenn die Kommission die fraglichen Kontrollen vor Ort durchgeführt hätte.

144. Art. 11 Abs. 5 der Grundverordnung bestimmt zwar, dass Überprüfungen nach Art. 11 Abs. 4 innerhalb von neun Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden und dass die geltenden Antidumpingmaßnahmen, wenn die Überprüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird, unverändert aufrechterhalten werden. Die Klägerinnen erklären jedoch nicht, warum die Frist von neun Monaten nicht eingehalten worden wäre, wenn die Organe beschlossen hätten, die von ihnen für erforderlich gehaltenen Kontrollbesuche vorzunehmen.

145. Zweitens ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass die Kommission, wenn sie die von ihnen verlangten Kontrollbesuche durchgeführt hätte, zwangsläufig Informationen gewonnen hätte, die zum Erlass einer für sie gegenüber der angefochtenen Verordnung günstigeren Verordnung hätte führen können. Die Klägerinnen können nämlich nicht behaupten, dass der Rat am Ende eine für sie günstigere Verordnung hätte erlassen können, wenn die Kommission die Angaben, die sie selbst ihr übermittelt hatten, vor Ort überprüft hätte. Außerdem ist zu den Angaben von Toshiba Indonesia zu bemerken, dass die Klägerinnen nichts vortragen, was dafür sprechen könnte, dass die angefochtene Verordnung, hätte die Kommission diese Angaben vor Ort überprüft, für sie hätte günstiger ausfallen können.

146. Nach alledem ist festzustellen, dass dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

C – Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung

147. Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung bestimmt:

„In allen Überprüfungen oder Erstattungsuntersuchungen gemäß diesem Artikel wendet die Kommission, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik an wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, unter gebührender Berücksichtigung des Artikels 2, insbesondere der Absätze 11 und 12, und des Artikels 17.“

148. Bei der ursprünglichen Untersuchung erklärten sich drei chinesische ausführende Hersteller zur Zusammenarbeit bereit und wurden – genauso wie die Klägerinnen bei der Überprüfung – individuell behandelt. Diese drei Unternehmen beantragten ebenso wie die Klägerinnen bei der Überprüfung, ihnen gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung den MWS zuzuerkennen.

149. Der Rat war hinsichtlich der chinesischen ausführenden Hersteller während der ursprünglichen Untersuchung und hinsichtlich der Klägerinnen bei der Überprüfung der Ansicht, dass die Kriterien nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung nicht erfüllt seien, und wies den Antrag der genannten Unternehmen auf Zuerkennung des MWS zurück. Deshalb mussten die Ausfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller gemäß Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung mit einem Normalwert verglichen werden, der für ein entsprechendes Marktwirtschaftsland ermittelt wurde (Erwägungsgründe 45 bis 48 und 52 der ursprünglichen Verordnung).

150. Sowohl bei der ursprünglichen Untersuchung als auch bei der Überprüfung stellten die Gemeinschaftsorgane fest, dass Indonesien das geeignetste Drittland mit Marktwirtschaft für die Ermittlung des Normalwerts sei (Erwägungsgründe 49 und 50 der ursprünglichen Verordnung).

151. Bei der ursprünglichen Untersuchung wurde der Normalwert gemäß Art. 2 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung bestimmt, und zwar anhand der für einen indonesischen Hersteller, Toshiba Indonesia, ermittelten Normalwerte des wettbewerbsfähigsten Modells aus dem unteren Segment, das sowohl auf dem indonesischen Markt als auch auf den Ausfuhrmärkten in bedeutenden Mengen verkauft wurde und den Untersuchungsergebnissen zufolge mit den in die Gemeinschaft ausgeführten chinesischen Typen vergleichbar war (Erwägungsgrund 53 der ursprünglichen Verordnung).

152. Auch bei der Überprüfung wurde der Normalwert anhand der von Toshiba Indonesia übermittelten Angaben ermittelt. Obwohl der Rat die Ausfuhrverkäufe dieses Herstellers als erheblich ansah, hielt er dessen Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem indonesischen Markt für die Ermittlung des Normalwerts nicht für ausreichend und beschloss daher, sich auf den rechnerisch ermittelten Wert für Warentypen zu stützen, die mit den von den Klägerinnen in die Gemeinschaft ausgeführten Typen vergleichbar waren, d. h. auf der Grundlage der Produktionskosten der in Indonesien gefertigten elektronischen Waagen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs‑, Verwaltungs‑ und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und für die Gewinne (Erwägungsgründe 29 bis 33 und 37 bis 39 der angefochtenen Verordnung).

153. Bei der ursprünglichen Untersuchung wurde der Ausfuhrpreis im Fall von Verkäufen an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gemäß Art. 2 Abs. 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt. In den Fällen, in denen über einen geschäftlich verbundenen Einführer verkauft wurde, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 9 der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware an den ersten unabhängigen Käufer weiterverkauft wurde (Erwägungsgründe 54 und 55 der ursprünglichen Verordnung).

154. Da der Rat bei der Überprüfung davon ausgegangen war, dass die Klägerinnen ihre elektronischen Waagen in der Gemeinschaft über geschäftlich verbundene Unternehmen verkauft hatten, hatte er den Ausfuhrpreis anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten Weiterverkaufspreises ermittelt (Erwägungsgrund 42 der angefochtenen Verordnung).

155. Bei der ursprünglichen Untersuchung verglich der Rat den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe. Im Interesse eines gerechten Vergleichs wurden gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Gewisse Berichtigungen wurden im Hinblick auf Unterschiede bei Transport‑, Versicherungs‑, Bereitstellungs‑, Verlade‑ und Nebenkosten, Kreditkosten, Provisionen, Einfuhrabgaben und nach dem Verkauf angefallene Kosten vorgenommen (Erwägungsgrund 56 der ursprünglichen Verordnung).

156. Auch bei der Überprüfung verglich der Rat den Normalwert und den Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe. Gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung wurden Unterschiede berücksichtigt, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Da der Rat festgestellt hatte, dass die mit den Klägerinnen verbundenen Händler Funktionen wahrnahmen, die denen eines Vermittlers auf Provisionsbasis ähnelten, nahm er gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Berichtigung der Ausfuhrpreise für Unterschiede bei den Provisionen vor (Erwägungsgründe 43 bis 45 der angefochtenen Verordnung).

1. Vorbringen der Parteien

157. Die Klägerinnen weisen vorweg auf einen Widerspruch in der ursprünglichen Verordnung hin. In Erwägungsgrund 50 dieser Verordnung heiße es, dass der Normalwert für die chinesischen ausführenden Hersteller angesichts der bedeutenden Inlands- und Ausfuhrverkäufe von Toshiba Indonesia nach Art. 2 Abs. 2 und 3 der Grundverordnung ermittelt worden sei. Die von Toshiba Indonesia in dem entsprechenden Verfahren übermittelten Antworten auf den Fragebogen zeigten jedoch, dass das Unternehmen elektronische Waagen nicht im Inland verkaufe.

158. Abgesehen von diesem Widerspruch hätten die Gemeinschaftsorgane bei der Überprüfung wichtige Aspekte der bei der ursprünglichen Untersuchung angewandten Methode zur Ermittlung des Normalwerts und des Ausfuhrpreises geändert.

159. Erstens habe der Rat nämlich in Erwägungsgrund 37 der angefochtenen Verordnung die VVG-Kosten eines mit Toshiba Indonesia verbundenen Unternehmens berücksichtigt, obwohl derartige Zusatzkosten in der ursprünglichen Verordnung nicht angeführt worden seien. Zweitens habe der Rat bei der ursprünglichen Untersuchung den Normalwert im Hinblick auf nach dem Verkauf angefallene Kosten, Garantien, Kreditkosten und Provisionen bei Inlandsverkäufen berichtigt, dies jedoch bei der Überprüfung nicht getan (Erwägungsgrund 43 der angefochtenen Verordnung). Drittens seien bei der ursprünglichen Untersuchung in den Betrieben von Toshiba Indonesia Kontrollen durchgeführt worden, nicht aber bei der Überprüfung. Die Pflicht, bei den beiden Untersuchungen dieselbe Methode anzuwenden, gelte jedoch auch für die Kontrollen, zumal sich dem Rat zufolge die Betriebsbedingungen von Toshiba Indonesia erheblich geändert hätten. Viertens habe der Rat in Erwägungsgrund 45 der angefochtenen Verordnung Berichtigungen der Ausfuhrpreise mit Verkaufsprovisionen begründet, die angeblich an verbundene Unternehmen gezahlt worden seien.

160. Der Rat bestreitet das Vorbringen der Klägerinnen.

2. Würdigung durch das Gericht

161. Es ist festzustellen, dass der Normalwert bei der ursprünglichen Untersuchung ebenso wie bei der Überprüfung anhand von Daten ermittelt wurde, die sich auf einen Hersteller in einem China vergleichbaren Land beziehen. In beiden Fällen wurde Indonesien als Vergleichsland gewählt, und der ausgewählte indonesische Hersteller war Toshiba Indonesia.

162. Die Klägerinnen sind jedoch der Ansicht, dass die Methoden, nach denen die beiden Untersuchungen ausgehend vom ausgewählten Unternehmen Toshiba Indonesia durchgeführt worden seien, bestimmte Unterschiede aufwiesen, die einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung darstellten.

163. Daher sind die von den Klägerinnen behaupteten methodischen Unterschiede zu prüfen. Sollten sie sich bestätigen, sind sie im Licht der genannten Vorschrift zu prüfen, um festzustellen, ob sie einen Verstoß gegen diese Vorschrift darstellen.

164. Als ersten methodischen Unterschied zwischen der ursprünglichen Untersuchung und der Überprüfung machen die Klägerinnen geltend, dass der Rat zur Ermittlung des Normalwerts der Waren von Toshiba Indonesia bei der letzten Untersuchung die VVG-Kosten eines mit Toshiba Indonesia verbundenen Unternehmens berücksichtigt habe, was er in der ursprünglichen Verordnung nicht getan habe.

165. Es ist festzustellen, dass sich die in den beiden Untersuchungen angewandten Methoden insoweit tatsächlich unterscheiden, wie der Rat in den Erwägungsgründen 40 und 41 der angefochtenen Verordnung selbst eingeräumt hat. Dieser Unterschied ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich der Erwägungsgründe 37 und 38 der angefochtenen Verordnung und dem Erwägungsgrund 53 der ursprünglichen Verordnung.

166. So wurde in der angefochtenen Verordnung der Normalwert der Waren von Toshiba Indonesia auf der Grundlage der Produktionskosten der von diesem Unternehmen gefertigten elektronischen Waagen zuzüglich eines Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt. Als VVG-Kosten sind dabei diejenigen von Toshiba Indonesia selbst und die eines mit ihr verbundenen Unternehmens berücksichtigt worden.

167. Demgegenüber wurde in der ursprünglichen Verordnung der Normalwert der Waren von Toshiba Indonesia auf der Grundlage der Preise dieses Unternehmens für seine elektronischen Waagen ermittelt, die mit den in China gefertigten vergleichbar sind und auf dem indonesischen Markt und auf den Ausfuhrmärkten in großen Mengen verkauft wurden.

168. Dieser Unterschied zwischen den beiden Untersuchungen beruht darauf, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung einen rechnerisch ermittelten und damit einen mit den von Toshiba Indonesia tatsächlich praktizierten Verkaufspreisen nicht zusammenhängenden Normalwert verwendet hat, während er in der ursprünglichen Verordnung den Normalwert auf der Grundlage dieser Preise berechnet hat.

169. Nach Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung kann der Normalwert der gleichartigen Ware, wenn sie nur in unzureichenden Mengen verkauft wird, auf zweierlei Weise ermittelt werden: erstens anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne, zweitens anhand der Preise, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.

170. Aus den Akten und aus der Berichtigung des Rates vom 6. Juni 2008 ergibt sich, dass die bei der ursprünglichen Untersuchung berücksichtigten Verkäufe der elektronischen Waagen im Inland für die Berechnung des Normalwerts der Waren von Toshiba Indonesia nicht ausreichten. Deshalb beschloss der Rat, diesen Wert anhand der Ausfuhrpreise von Toshiba Indonesia und der inländischen Verkaufspreise dieses Unternehmens zu ermitteln.

171. Bei der Überprüfung reichten die Verkäufe elektronischer Waagen des fraglichen Modells von Toshiba Indonesia ebenfalls nicht aus, um den Normalwert anhand der Preise dieser Waagen zu berechnen. Diesmal jedoch beschloss der Rat, den Normalwert nach der ersten in Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung vorgesehenen Methode zu berechnen, d. h. anhand der Produktionskosten in Indonesien zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne.

172. Damit ist offensichtlich, dass der Rat im Rahmen der beiden Untersuchungen in zwei gleichen Situationen, d. h. angesichts unzureichender Inlandsverkäufe von Toshiba Indonesia, unterschiedlich reagiert hat. Somit ist die Methode zur Ermittlung des Normalwerts geändert worden, ohne dass dies auf veränderte Umstände zurückzuführen wäre. Der Rat hat das im Übrigen in seiner Berichtigung vom 6. Juni 2008 ausdrücklich eingeräumt.

173. Die Tatsache, dass der Rat den Normalwert der Waren von Toshiba Indonesia in der angefochtenen Verordnung auf der Grundlage der Produktionskosten der von diesem Unternehmen gefertigten elektronischen Waagen zuzüglich eines Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne ermittelt hat, in der ursprünglichen Verordnung hingegen diesen Wert auf der Grundlage der Preise von Toshiba Indonesia für ihre elektronischen Waagen, die mit den in China gefertigten vergleichbar sind, ermittelt hat, stellt jedoch im vorliegenden Fall keine gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßende Änderung der Methode dar.

174. Hätte der Rat nämlich den Normalwert in der angefochtenen Verordnung genauso wie in der ursprünglichen Verordnung ermittelt, d. h. unter Berücksichtigung der Ausfuhrpreise und der inländischen Verkaufspreise von Toshiba Indonesia, so hätte er gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung verstoßen.

175. Dieser Artikel bestimmt nämlich, wie in Randnr. 169 dieses Urteils erwähnt, dass der Normalwert der gleichartigen Ware, wenn diese in unzureichenden Mengen verkauft wird, entweder anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und für Gewinne oder anhand der Preise, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, ermittelt werden kann, sofern diese Preise repräsentativ sind, was die Möglichkeit ausschließt, den Preis der für unzureichend gehaltenen Inlandsverkäufe einzubeziehen.

176. Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung bestimmt zwar, dass die Kommission in allen Überprüfungen gemäß diesem Artikel, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik anwendet wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, aber es heißt in diesem Artikel auch, dass die angewandte Methode mit den Art. 2 und 17 der Grundverordnung vereinbar sein muss.

177. Die Gemeinschaftsorgane sind demnach nicht verpflichtet, bei einer Überprüfung eine bei der ursprünglichen Untersuchung angewandte Methode anzuwenden, wenn diese Methode Art. 2 der Grundverordnung zuwiderläuft.

178. Jede andere Auslegung würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, dass die Klägerinnen, hätte der Rat den Normalwert durch Addierung der tatsächlichen Ausfuhrpreise und der tatsächlichen Preise für die Inlandsverkäufe von Toshiba Indonesia ermittelt, zu Recht die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung hätten verlangen können, dagegen, wenn er einen rechnerisch ermittelten Normalwert verwendet hätte, die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung hätten verlangen können.

179. Daraus folgt, dass der erste von den Klägerinnen geltend gemachte methodische Unterschied zwischen der ursprünglichen Untersuchung und der Überprüfung nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen kann.

180. Als zweiten methodischen Unterschied rügen die Klägerinnen, dass der Rat bei der ursprünglichen Untersuchung, nicht jedoch bei der Überprüfung, am Normalwert der von Toshiba Indonesia hergestellten Waren bestimmte Berichtigungen im Hinblick auf nach dem Verkauf angefallene Kosten vorgenommen habe.

181. Dazu ist festzustellen, dass es bei einer Antidumpinguntersuchung notwendig sein kann, gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung am Ausfuhrpreis und am Normalwert Berichtigungen vorzunehmen, um den Unterschieden bei Faktoren Rechnung zu tragen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Derartige Berichtigungen sind jedoch im Allgemeinen nicht erforderlich, wenn der Normalwert rechnerisch ermittelt worden, d. h. ein theoretisch bestimmter Normalwert ist. Der Normalwert spiegelt nämlich in einem solchen Fall keine reale Zahl wider, die von Elementen, die sich auf ihre Vergleichbarkeit auswirken könnten, zu bereinigen ist, sondern setzt sich allein aus den fraglichen Produktionskosten zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne zusammen. Wenn daher in der angefochtenen Verordnung am ermittelten Normalwert der von Toshiba Indonesia hergestellten Waren keine Berichtigungen vorgenommen wurden, so ist dies die unmittelbare Folge der Tatsache, dass der Rat in der genannten Verordnung einen rechnerisch ermittelten Normalwert verwendet hat.

182. Da der Rat zu Recht eine Methode angewandt hat, die auf dem rechnerisch ermittelten Normalwert basiert (siehe oben, Randnrn. 177 bis 179), können die Klägerinnen die sich aus dieser Methode ergebenden praktischen Folgen nicht beanstanden.

183. Als dritten methodischen Unterschied rügen die Klägerinnen, dass der Rat in Erwägungsgrund 45 der angefochtenen Verordnung Berichtigungen der Ausfuhrpreise mit Provisionen begründet habe, die angeblich an mit den Klägerinnen verbundene Unternehmen gezahlt worden seien, während er dies im Rahmen der ursprünglichen Verordnung nicht getan habe.

184. Dieser zwischen den beiden Untersuchungen tatsächlich bestehende Unterschied stellt jedoch keine gegen Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung verstoßende Änderung der Methode dar.

185. Da sich die ursprüngliche Untersuchung nicht auf die Klägerinnen bezog, hatte der Rat auch nicht deren Ausfuhrpreis ermittelt. Gerade deshalb hatten sie, wie sich aus den Erwägungsgründen 9 bis 11 der angefochtenen Verordnung ergibt, die Anerkennung als neue Ausführer beantragt und waren als solche anerkannt worden. Der von dem einzelnen Ausführer praktizierte Ausfuhrpreis ist jedoch unbedingt bei jeder Untersuchung unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Ausführers zu ermitteln. Im vorliegenden Fall ist die Ermittlung des Ausfuhrpreises unter Anwendung von Berichtigungen – die aus den Umständen resultierten, unter denen der Rat annahm, dass die Klägerinnen ihre Waren in die Gemeinschaft ausführten – nicht als eine Änderung der Methode im Sinne von Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung anzusehen.

186. Als letzten methodischen Unterschied rügen die Klägerinnen, dass bei der ursprünglichen Untersuchung, nicht aber bei der Überprüfung, Kontrollbesuche in Bezug auf die von Toshiba Indonesia gemachten Angaben durchgeführt worden seien.

187. Die Verpflichtung der Kommission nach Art. 11 Abs. 9 der Grundverordnung, in allen gemäß diesem Artikel durchgeführten Überprüfungen, soweit sich die Umstände nicht geändert haben, die gleiche Methodik anzuwenden wie in der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, schließt jedoch nicht die Pflicht oder das Verbot ein, im Rahmen der Überprüfung Kontrollbesuche durchzuführen, je nachdem, ob solche Besuche im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung vorgenommen wurden oder nicht. Die Kontrolle von Angaben kann nämlich nicht als Teil der Methode angesehen werden, die gewählt wird, um festzustellen, ob ein Fall von Dumping vorliegt, sondern lediglich als Mittel zur Beschaffung von Informationen, die die Anwendung der fraglichen Methode ermöglichen.

188. Nach alledem ist dieser Klagegrund zurückzuweisen.

D – Zum fünften und zum achten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung

189. Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bestimmt:

„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft … erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.

Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt, und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.“

190. Der Rat hat in der angefochtenen Verordnung den rechnerisch zu ermittelnden Normalwert von Toshiba Indonesia anhand der Kosten des Unternehmens für die Herstellung elektronischer Waagen in Indonesien zuzüglich eines angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne (Erwägungsgrund 37) bestimmt.

191. Nachdem der Rat festgestellt hatte, dass Toshiba Indonesia keine ausreichenden Mengen an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt verkaufte, beschloss er, für die Ermittlung der Gewinnspanne dieselbe Spanne anzuwenden, die bei der ursprünglichen Untersuchung zur Ermittlung des Normalwerts bestimmter aus Taiwan eingeführter elektronischer Waagen verwendet worden war, weil diese Waagen zum selben Marktsegment wie die von Toshiba Indonesia gehörten (Erwägungsgrund 39 der angefochtenen Verordnung).

1. Vorbringen der Parteien

192. Die Klägerinnen machen mit dem fünften Klagegrund geltend, dass die Kommission trotz der Verpflichtung der Gemeinschaftsorgane, sich zu vergewissern, dass die ihnen übermittelten Informationen zutreffend seien, die Angaben von Toshiba Indonesia nicht kontrolliert habe, die überdies für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts ungeeignet gewesen seien.

193. Insbesondere seien diese Angaben, nach den Angaben von Toshiba Indonesia in der nicht vertraulichen Fassung zu urteilen, in verschiedener Hinsicht mangelhaft. Die Tabelle über die Rentabilität enthalte keine Angaben über Produktionskosten, Ankäufe von Fertigwaren, Veränderungen der Lagerbestände oder Berichtigungen. Die Tabelle über die Lagerbestände nenne keinerlei Warenbewegungen, was unrealistisch sei. Die Tabelle über die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt enthalte nicht die verlangten Angaben. Die Tabelle über die Produktionskosten enthalte zum einen Angaben über die direkten Kosten, die Kosten der laufenden Arbeiten und die Gemeinkosten mit dem Vermerk „nicht anwendbar“ oder „0“ und zum anderen Zahlen über die unveränderten Transport‑ und Bereitstellungs‑ sowie VVG-Kosten. Der Gesamtbetrag der in der entsprechenden Tabelle angegebenen VVG-Kosten sei zwischen dem letzten Geschäftsjahr und dem Untersuchungsverfahren gestiegen, in einer anderen Tabelle hingegen sei er gesunken. Der Rat müsse daher nachweisen, dass die vertraulichen Fassungen der Antworten dieses Herstellers auf den Fragebogen in sich schlüssig seien.

194. Auf jeden Fall habe die Kommission aufgrund der zahlreichen Mängel der übermittelten Angaben bei der Überprüfung den rechnerisch zu ermittelnden Normalwert nur ungefähr und daher fehlerhaft bestimmen können.

195. Hinzu komme, dass die Kommission die Kläger innen diskriminiert habe, indem sie die von Toshiba Indonesia übermittelten Daten und Informationen bei der Überprüfung nicht kontrolliert habe, obwohl sie dies bei der ursprünglichen Untersuchung getan habe. Es sei noch nie bei Überprüfungen vorgekommen, dass die Gemeinschaftsorgane nicht sowohl die Ausfuhrpreise als auch den Normalwert kontrolliert hätten.

196. Wenn sich im Übrigen, wie der Rat vortrage, die Umstände, die dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde lägen, erheblich geändert hätten, sei eine neue Überprüfung erst recht geboten.

197. Mit dem achten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die vom Rat durchgeführte Berechnung der Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts von Toshiba Indonesia zu berücksichtigen sei, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung verstoße. Diese Gewinnspanne sei nämlich von einem anderen Markt und einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Zeitraum abgeleitet worden. Das sei unüblich, zumal Toshiba Indonesia – wahrscheinlich wegen sinkender Rentabilität – im Inland nicht mehr verkaufe.

198. Zum fünften Klagegrund erklärt der Rat erstens, dass die Entscheidung über die Durchführung von Kontrollbesuchen Sache der Kommission sei. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens seien Kontrollen bei Toshiba Indonesia nicht erforderlich gewesen, weil die Informationen des Unternehmens mit denen übereingestimmt hätten, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung zusammen mit Belegen übermittelt und von der Kommission geprüft worden seien.

199. Zweitens seien die Angaben von Toshiba Indonesia für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts geeignet gewesen und von den Gemeinschaftsorganen zutreffend beurteilt worden.

200. Drittens bestreitet der Rat die von den Klägerinnen behaupteten Mängel bei den Angaben von Toshiba Indonesia.

201. Viertens hätten die Klägerinnen nicht nachgewiesen, dass sie einer Diskriminierung im Sinne der Rechtsprechung ausgesetzt gewesen seien.

202. Zum achten Klagegrund erklärt der Rat, er habe die Gewinnspanne von Toshiba Indonesia für die Ermittlung des Normalwerts in der angefochtenen Verordnung zutreffend bestimmt. Im Übrigen wäre der rechnerisch ermittelte Normalwert noch höher ausgefallen, wenn die Gemeinschaftsorgane bei den seltenen Inlandsverkäufen des indonesischen Herstellers auf die tatsächlichen Gewinnspannen abgestellt hätten.

2. Würdigung durch das Gericht

203. Die Klägerinnen machen mit diesen Klagegründen drei Rügen geltend: Erstens sei die vom Rat in der angefochtenen Verordnung vorgenommene rechnerische Ermittlung des Normalwerts von Toshiba Indonesia weder verlässlich noch richtig, weil die Produktionskosten und die VVG-Kosten des Unternehmens anhand von dessen Angaben ermittelt worden seien, die fehlerhaft und nicht überprüft worden seien. Zweitens sei der Normalwert der Waren von Toshiba Indonesia nicht richtig ermittelt worden, weil die Gewinnspanne des Unternehmens auf der Grundlage der Gewinnspanne eines taiwanesischen Unternehmens ermittelt worden sei. Drittens schließlich sehen sich die Klägerinnen als Opfer einer Diskriminierung.

204. Die Entscheidung zwischen den verschiedenen Berechnungsmethoden für die Dumpingspanne und die Bestimmung des Normalwerts einer Ware setzen die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraus. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 2007, Ikea Wholesale, C‑351/04, Slg. 2007, I‑7723, Randnr. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Klägerinnen können daher nur dann aus den von ihnen in den ersten beiden Rügen angeführten Gründen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung verlangen, wenn sie nachweisen, dass die von ihnen behaupteten Fehler offensichtlich sind.

205. Unter diesen Umständen hält das Gericht es für zweckmäßig, zunächst die ersten beiden Rügen der Klägerinnen getrennt zu prüfen und danach die Rüge ihrer Diskriminierung.

a) Zur ersten Rüge: Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts auf der Grundlage nicht überprüfter und fehlerhafter Angaben

206. Die Klägerinnen erheben in Bezug auf die von Toshiba Indonesia übermittelten Informationen, auf deren Grundlage der rechnerisch ermittelte Normalwert bestimmt wurde, zwei Vorwürfe.

207. Erstens seien die Informationen von Toshiba Indonesia nicht durch Kontrollbesuche überprüft worden und deshalb nicht verlässlich.

208. Dazu ist zu bemerken, dass im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung gelieferte Informationen nicht dadurch, dass sie nicht durch Kontrollbesuche überprüft wurden, fehlerhaft oder wenig verlässlich werden.

209. Zwar muss die Kommission gemäß Art. 6 Abs. 8 der Grundverordnung außer unter den in Art. 18 genannten Umständen, d. h. bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit, die von interessierten Parteien beigebrachten Informationen, auf die sich die Feststellungen stützen, so weit wie möglich auf ihre Richtigkeit prüfen, doch schließt das nicht aus, dass sie diese Informationen so überprüft, wie sie es für am zweckmäßigsten hält, und nicht nur durch einen Kontrollbesuch. Für diese Auslegung spricht, dass Kontrollbesuche gemäß Art. 16 der Grundverordnung nur dann durchgeführt werden, wenn die Kommission es für angemessen erachtet.

210. Daher ist zu prüfen, ob die Kommission die Angaben von Toshiba Indonesia auf andere Art und Weise als durch einen Kontrollbesuch hinreichend überprüft hat.

211. Der Rat macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Informationen von Toshiba Indonesia mit denen übereingestimmt hätten, die das Unternehmen im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung zusammen mit Belegen übermittelt habe. Die Klägerinnen haben diesem Vorbringen nicht widersprochen.

212. Im Übrigen konnten die Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung der Zweckmäßigkeit von Kontrollbesuchen im Rahmen der späteren Untersuchung zur Überprüfung der Informationen von Toshiba Indonesia durchaus berücksichtigen, dass dieses Unternehmen bereits bei der ursprünglichen Untersuchung Informationen übermittelt und ihnen insofern ermöglicht hatte, die Verlässlichkeit dieser Informationen u. a. durch Kontrollbesuche in zeitlich hinlänglicher Nähe zum Überprüfungsverfahren zu prüfen.

213. Unter diesen Umständen haben die betroffenen Gemeinschaftsorgane mit der Feststellung, dass eine weitere Überprüfung der Informationen von Toshiba Indonesia durch einen Kontrollbesuch nicht erforderlich sei, keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

214. Zu ihrem zweiten Vorwurf führen die Klägerinnen – wenngleich sehr kurz – aus, dass die Informationen von Toshiba Indonesia bestimmte Fehler enthielten, die sie bei der Prüfung der nicht vertraulichen Fassung dieser Informationen entdeckt hätten und die dazu geführt hätten, dass die Kommission den Normalwert für Toshiba Indonesia nur ungefähr und daher fehlerhaft ermittelt habe.

215. Zunächst weisen die Klägerinnen darauf hin, dass in der speziellen Tabelle von Toshiba Indonesia über die Rentabilität keine Angaben über Produktionskosten, Ankäufe von Fertigwaren, Veränderungen der Lagerbestände oder Berichtigungen enthalten seien.

216. Dazu ist jedoch festzustellen, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung den rechnerisch zu ermittelnden Normalwert von Toshiba Indonesia nicht auf der Grundlage der Gewinnspanne des Unternehmens, sondern der eines taiwanesischen Unternehmens bestimmt hat. Selbst wenn die Informationen von Toshiba Indonesia in der Tabelle über die Rentabilität des Unternehmens unvollständig wären, hätte dies auf die Bestimmung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts keinen Einfluss haben können. Deshalb gehen die Einwände der Klägerinnen gegen diese Informationen ins Leere.

217. Sodann machen die Klägerinnen geltend, dass die Angaben von Toshiba Indonesia in einer speziellen Tabelle über die Lagerbestände keinerlei Warenbewegungen erkennen ließen, was unrealistisch sei.

218. Dazu ist zum einen zu bemerken, dass die Klägerinnen nicht dargetan haben, inwiefern diese Angaben zur Bestimmung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts herangezogen wurden oder hätten herangezogen werden müssen. Daher können sie nicht behaupten, dass sich die Fehlerhaftigkeit dieser Angaben auf die Bestimmung des Normalwerts ausgewirkt habe. Zum anderen hat der Rat vorgetragen, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, dass Toshiba Indonesia seine Waren an ein verbundenes Unternehmen, Toshiba TEC Singapore (im Folgenden: Toshiba Singapore), geliefert habe, das den Verkauf der elektronischen Waagen und damit auch der Lagerbestände übernommen habe, was die von den Klägerinnen angeführte Tatsache erklärt (siehe unten, Randnrn. 259 bis 262 dieses Urteils). Die Klägerinnen haben demzufolge keinen Fehler in der fraglichen Tabelle nachgewiesen, der die Ermittlung des Normalwerts in Frage stellen konnte.

219. Weiter berufen sich die Klägerinnen darauf, dass die Angaben von Toshiba Indonesia in einer speziellen Tabelle über die Inlandsmarktverkäufe nicht den von der Kommission verlangten Angaben entsprächen.

220. Dazu ist jedoch festzustellen, dass die Klägerinnen keineswegs dargetan haben, inwiefern diese angeblich fehlenden Angaben zur Bestimmung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts hätten herangezogen werden müssen. Deshalb können sie nicht behaupten, dass das Fehlen dieser Angaben die Ermittlung des Normalwerts beeinträchtigt habe. Im Übrigen hat der Rat, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, vorgetragen, dass die genannte Tabelle Angaben über Indonesien insgesamt und nicht über Toshiba Indonesia enthalten habe, die keine Informationen über die anderen Hersteller sowie über die indonesischen Ein‑ und Ausfuhren der fraglichen Ware besessen habe. Dies erklärt, dass diese Tabelle einen Teil der von der Kommission verlangten Angaben nicht enthielt.

221. Infolgedessen ist auch festzustellen, dass die Klägerinnen keinen Fehler in der fraglichen Tabelle nachgewiesen haben, der die Ermittlung des Normalwerts hätte in Frage stellen können.

222. Des Weiteren machen die Klägerinnen geltend, dass in einer speziellen Tabelle von Toshiba Indonesia über die Produktionskosten zum einen Angaben über die direkten Kosten, die Kosten der laufenden Arbeiten und die Gemeinkosten mit dem Vermerk „nicht anwendbar“ oder „0“ versehen gewesen seien und zum anderen Zahlen über die unveränderten Transport‑ und Bereitstellungs‑ sowie die VVG-Kosten enthalten seien.

223. Der Rat hat zu den Angaben über die direkten Kosten, die Kosten der laufenden Arbeiten und die Gemeinkosten, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, vorgetragen, dass die Vermerke „nicht anwendbar“ oder „0“ darauf beruhten, dass Toshiba Indonesia nur ihre eigenen Kosten für ein Modell einer elektronischen Waage angegeben habe, das nach seiner Herstellung an Toshiba Singapore geliefert worden sei. Das letztgenannte Unternehmen habe daher nahezu sämtliche insoweit angefallenen Kosten getragen.

224. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass der Fragebogen, den die Kommission im vorliegenden Fall an Toshiba Indonesia gesandt hatte, eine für eine Vielzahl von Waren konzipierte Standardstruktur aufweist und u. a. mehrere Tabellen mit vorgegebenen Feldern enthält. Einige Felder kommen, wie der Rat feststellt, für bestimmte Waren oder bestimmte Modelle nicht in Betracht. In diesem Fall kann der Adressat dieses Fragebogens nur „0“ oder „nicht anwendbar“ angeben, so dass die Klägerinnen die fraglichen Informationen mit dem Hinweis auf diese Angaben nicht erfolgreich beanstanden können, ohne zu erklären – und sei es auch nur kurz –, inwiefern die Angaben in den betreffenden Feldern von Bedeutung sein sollen.

225. Im Übrigen hat der Rat, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, vorgetragen, dass Toshiba Indonesia im Rahmen der fraglichen Tabelle nur Angaben über elektronische Waagen und nicht über andere Waren übermittelt habe. Das erklärt, weshalb in der Spalte mit der Überschrift „Alle Waren“ stets „nicht anwendbar“ vermerkt worden ist.

226. Zu der Tatsache, dass die Zahlen über die Transport‑ und Bereitstellungs‑ sowie die VVG-Kosten keine Änderungen aufweisen, genügt die Bemerkung, dass die Klägerinnen nicht einmal in einer kurzen Zusammenfassung erläutern, inwiefern dies zeige, dass die fragliche Tabelle Fehler enthalte. Die Klägerinnen können sich deshalb nicht auf diese angeblichen Fehler berufen, um die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verordnung in Frage zu stellen.

227. Daraus folgt, dass die Klägerinnen nicht den Nachweis erbracht haben, dass die Angaben von Toshiba Indonesia in der fraglichen Tabelle fehlerhaft sind.

228. Schließlich sind die Klägerinnen der Auffassung, dass es unglaubwürdig sei, dass der Gesamtbetrag der in der entsprechenden Tabelle angegebenen VVG-Kosten zwischen dem letzten Geschäftsjahr und dem Untersuchungsverfahren zugenommen habe, da er in einer anderen Tabelle gesunken sei.

229. Dazu ist festzustellen, dass die Klägerinnen auch hier lediglich die Richtigkeit einer Angabe bestreiten, ohne zu erläutern, inwiefern diese Angabe für die Bestimmung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts hätte herangezogen werden müssen. Sie können daher nicht behaupten, dass diese ganz konkrete Angabe neben den zahlreichen anderen von Toshiba Indonesia übermittelten Daten, auf deren Grundlage dieser Normalwert bestimmt wurde, sich auf die Ermittlung des Wertes ausgewirkt hat.

230. Jedenfalls betrifft die Tabelle über die VVG-Kosten sämtliche von Toshiba Indonesia hergestellten Waren, während sich die andere von den Klägerinnen erwähnte Tabelle nur auf das konkrete Modell bezieht, anhand dessen der Normalwert ermittelt wurde, was den von den Klägerinnen angeführten Unterschied erklärt.

231. Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht den Nachweis erbracht haben, dass die Kommission den Normalwert für Toshiba Indonesia nur ungefähr und daher fehlerhaft auf der Grundlage der Informationen des Unternehmens ermittelt hat. Deshalb greift diese Rüge nicht durch.

b) Zur zweiten Rüge: offensichtliche Ungeeignetheit der für Toshiba Indonesia festgelegten Gewinnspanne

232. Zunächst bestreiten die Klägerinnen nicht, dass die Höhe der Gewinnspanne, die der Rat für Toshiba Indonesia zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts festgelegt hat, angemessen ist.

233. Sie tragen lediglich vor, dass die Ermittlung der Höhe der Gewinnspanne anhand derjenigen, die im Rahmen der ursprünglichen Untersuchung bei einem taiwanesischen Unternehmen zugrunde gelegt worden sei, unangemessen sei, weil der taiwanesische Markt anders als der indonesische Markt sei und die ursprüngliche Untersuchung vor der Überprüfung stattgefunden habe.

234. Die Klägerinnen haben jedoch nichts vorgetragen, was beweisen könnte, dass es offensichtlich fehlerhaft war, anzunehmen, dass die fünf Jahre vor Beginn der Überprüfung festgestellte Gewinnspanne eines taiwanesischen Unternehmens, das – wie der Rat geltend macht, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten – elektronische Waagen im selben Marktsegment wie Toshiba Indonesia herstellt, eine angemessene Grundlage für die Ermittlung des Normalwerts des letzteren Unternehmens sein kann.

235. Die Klägerinnen haben insbesondere nicht nachgewiesen, dass die Bedingungen für die Vermarktung elektronischer Waagen in Taiwan und in Indonesien in diesen beiden Zeiträumen unterschiedlich waren, und erst recht nicht, dass diese Unterschiede die Gewinnspannen der Unternehmen, die elektronische Waagen in diesen beiden Ländern verkaufen, in einem Maße beeinflussten, dass es offensichtlich unangemessen war, die Gewinnspanne eines taiwanesischen Unternehmens für die Berechnung der Gewinnspanne eines indonesischen Unternehmens zugrunde zu legen, dessen tatsächliche Gewinnspanne nicht brauchbar war.

236. Diese Rüge kann daher nicht durchgreifen.

c) Zur dritten Rüge: Vorliegen einer Diskriminierung

237. Die Klägerinnen tragen vor, sie seien Opfer einer Diskriminierung, weil die Informationen von Toshiba Indonesia zwar bei der ursprünglichen Untersuchung, nicht jedoch bei der Überprüfung durch einen Besuch vor Ort kontrolliert worden seien.

238. Dazu ist zu bemerken, dass die Beachtung der Grundsätze der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2006, Koninklijke Coöperatie Cosun, C‑248/04, Slg. 2006, I‑10211, Randnr. 72, und vom 3. Mai 2007, Advocaten voor de Wereld, C‑303/05, Slg. 2007, I‑3633, Randnr. 56).

239. Die Klägerinnen haben jedoch nicht nachgewiesen, dass die Überprüfung und die ursprüngliche Untersuchung vergleichbare Sachverhalte waren, insbesondere soweit es um die Frage geht, für wie glaubwürdig die Gemeinschaftsorgane die Angaben von Toshiba Indonesia in den beiden Fällen halten mussten. So ging es bei der Überprüfung um einen Hersteller, um den es bereits bei der ursprünglichen Untersuchung gegangen war und dessen Angaben von der Kommission im Hinblick auf ihre Verlässlichkeit schon hatten kontrolliert werden können, was im Zeitpunkt der ursprünglichen Unte rsuchung noch nicht gegeben war (siehe oben, Randnr. 212).

240. Die Rüge, dass eine Diskriminierung vorliege, ist daher zurückzuweisen.

E – Zum sechsten und zum siebten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung

241. Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 305, S. 1) geänderten Fassung bestimmt:

„Zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert wird ein gerechter Vergleich durchgeführt. Dieser Vergleich erfolgt auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter gebührender Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Ist die Vergleichbarkeit der auf diese Weise ermittelten Normalwerte und Ausfuhrpreise nicht gegeben, werden, auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen, die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Dabei wird jede doppelte Berichtigung vermieden, insbesondere für Preisnachlässe, Rabatte, unterschiedliche Mengen und unterschiedliche Handelsstufen. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, können für folgende Faktoren Berichtigungen vorgenommen werden:

i) Provisionen

Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden. Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

…“

242. In der angefochtenen Verordnung wurde der Normalwert von Toshiba Indonesia auf der Grundlage der Kosten des Unternehmens für die Herstellung elektronischer Waagen zuzüglich erstens eines angemessenen Betrags für seine VVG-Kosten, die durch Hinzurechnung eines Teils der VVG-Kosten von Toshiba Singapore zu den VVG-Kosten von Toshiba Indonesia bestimmt wurden, und zweitens eines angemessenen Betrags für die Gewinne des Unternehmens ermittelt (Erwägungsgründe 29 bis 33 und 37 bis 39).

243. Da der Rat festgestellt hatte, dass die Klägerinnen ihre elektronischen Waagen in der Gemeinschaft über geschäftlich verbundene Unternehmen verkauften, wurde der Ausfuhrpreis anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten Weiterverkaufspreises ermittelt.

244. Der Rat berücksichtigte in der angefochtenen Verordnung beim Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung die Unterschiede, die die Preise und deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Vor allem nahm er gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Berichtigung der Ausfuhrpreise für Unterschiede bei den Provisionen vor, da er festgestellt hatte, dass die mit den Klägerinnen verbundenen Händler Funktionen wahrnahmen, die denen eines Vermittlers auf Provisionsbasis ähnelten (Erwägungsgründe 43 bis 45 der angefochtenen Verordnung).

1. Vorbringen der Parteien

245. Mit ihrem sechsten Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass bei der Bestimmung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts nur die sich auf die Inlandsverkäufe von Toshiba Indonesia beziehenden VVG-Kosten berücksichtigt werden dürften. Die Toshiba Singapore, deren VVG-Kosten teilweise vom Rat in die Berechnung dieses Wertes einbezogen worden seien, betreibe ein weites Spektrum von Tätigkeiten, die mit dem indonesischen Markt nichts zu tun hätten, da sie auf regionaler Ebene Koordinierungsaufgaben wahrnehme und in der Region, nicht aber in Indonesien verkaufe. Der Rat habe somit den Ausfuhrpreis und nicht den Preis bei den Inlandsverkäufen ermittelt.

246. Außerdem hätte man zwei mit Toshiba Indonesia verbundene Unternehmen, Toshiba Singapore und Toshiba TEC Corporation mit Sitz in Japan (im Folgenden: Toshiba Japan), als Vertreter von Toshiba Indonesia ansehen müssen. Deshalb hätte der Rat vom rechnerisch ermittelten Normalwert einen Abzug in Höhe der geleisteten Verkaufsprovisionen vornehmen müssen, zumal er solche Abzüge bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises vorgenommen habe.

247. Mit dem siebten Klagegrund bestreiten die Klägerinnen, dass die Gemeinschaftsorgane berechtigt seien, von ihren Ausfuhrpreisen gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung angebliche „Provisionen“ für Verkaufstätigkeiten der mit ihnen verbundenen Unternehmen abzuziehen. Das Gericht habe nämlich mit Urteil vom 21. November 2002, Kundan und Tata/Rat (T‑88/98, Slg. 2002, II‑4897), festgestellt, dass sich die Gemeinschaftsorgane bei der Vornahme derartiger Abzüge auf Anhaltspunkte stützen müssten, die darauf hinwiesen oder den Schluss zuließen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt worden sei und dass sie geeignet gewesen sei, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert zu beeinflussen. Der jenem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt sei nicht anders als der des vorliegenden Falls, in dem keinerlei Betrag gezahlt worden sei.

248. Was den sechsten Klagegrund angeht, so trägt der Rat vor, dass die Verkäufe von Toshiba Indonesia, die nur eine Fabrik sei, über Toshiba Singapore abgewickelt worden seien. Deshalb sei der prozentuale Anteil der auf die indonesischen Verkäufe entfallenden VVG-Kosten von Toshiba Singapore den Kosten von Toshiba Indonesia hinzugerechnet worden.

249. Was die Berichtigungen im Hinblick auf Provisionen angehe, hätten die Klägerinnen in der Gemeinschaft über geschäftlich verbundene Unternehmen verkauft. Deshalb sei der Ausfuhrpreis anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten Weiterverkaufspreises ermittelt worden. Diese für den Verkauf zuständigen Unternehmen hätten ähnliche Funktionen ausgeübt wie ein Vertreter, denn sie hätten die Verkaufspreise festgelegt, die Bestellungen der Kunden unmittelbar entgegengenommen und diesen die entsprechenden Rechnungen ausgestellt. Da Vertreter üblicherweise Provisionen erhielten, müsse ein entsprechender Betrag von dem vom ersten unabhängigen Abnehmer gezahlten Preis abgezogen werden.

250. Da der Normalwert jedoch unter Berücksichtigung der VVG-Kosten von Toshiba Indonesia und von Toshiba Singapore und nicht derjenigen von Toshiba Japan ermittelt worden sei, das an die indonesischen Endverbraucher verkauft habe, sei es nicht angebracht gewesen, eine Berichtigung im Hinblick auf Provisionen vorzunehmen, auch wenn Toshiba Japan Funktionen wie ein Vertreter ausgeübt habe.

251. Hinsichtlich des siebten Klagegrundes meint der Rat, dass die Gemeinschaftsorgane beim Vergleich zwischen Normalwert und Ausfuhrpreis zu Recht Provisionen für die Verkäufe der mit den Klägerinnen verbundenen Unternehmen abgezogen hätten.

252. Die Klägerinnen hätten nämlich die in Erwägungsgrund 53 der angefochtenen Verordnung dargelegten Gründe nicht bestritten, derentwegen ihre Ausfuhrpreise im Hinblick auf die Provisionen zu berichtigen gewesen seien. Sie machten lediglich geltend – ohne dies zu untermauern –, dass eine Berichtigung nicht vorgenommen werden dürfe, weil keine Zahlungen geleistet worden seien. Da die für den Verkauf zuständigen Unternehmen und die Klägerinnen miteinander verbunden seien, spiele es keine Rolle, ob tatsächlich eine Provision gezahlt worden sei, da der vorliegende Fall anders liege als der, in dem das Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) ergangen sei und wo der Ausführer und das verkaufende Unternehmen voneinander unabhängig gewesen seien.

253. Außerdem übersähen die Klägerinnen bei ihrer Auslegung des genannten Urteils, dass Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung durch die Verordnung Nr. 1972/2002 geändert worden sei. Seither heiße es in dieser Vorschrift, dass als „Provision“ auch der Aufschlag gelte, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handele, erhalte, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübe wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

2. Würdigung durch das Gericht

254. Die Klägerinnen machen im Rahmen dieser beiden Klagegründe drei Rügen geltend. Sie meinen, der Rat habe in der angefochtenen Verordnung den rechnerisch zu ermittelnden Normalwert falsch berechnet, indem er erstens die VVG-Kosten von Toshiba Singapore einbezogen habe und zweitens bei Toshiba Singapore und Toshiba Japan keine Berichtigungen für Vertreterprovisionen vorgenommen habe. Drittens habe der Rat ihren Ausfuhrpreis in der angefochtenen Verordnung falsch berechnet, indem er Berichtigungen für Vertreterprovisionen vorgenommen habe, die an mit den Klägerinnen verbundene Unternehmen zu zahlen seien, die innerhalb der Gemeinschaft verkauften.

255. Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerinnen diese drei Fehler nachgewiesen haben. Wie in den Randnrn. 80 und 204 dieses Urteils bereits festgestellt, ist die gerichtliche Kontrolle der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte wie im vorliegenden Fall auf die Prüfung der Frage beschränkt, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen. Die vorliegenden Klagegründe können daher nur durchgreifen, wenn die fraglichen Fehler offensichtlich sind.

a) Zur Einbeziehung der VVG-Kosten von Toshiba Singapore bei der Berechnung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts

256. Die Klägerinnen bestreiten nicht, dass der Betrag der VVG-Kosten als solcher, den der Rat in der angefochtenen Verordnung für die Ermittlung des Normalwerts für Toshiba Indonesia zugrunde gelegt hat, angemessen ist. Sie machen lediglich geltend, dass die Ermittlung dieses Betrags anhand eines Teils der VVG-Kosten von Toshiba Singapore unangemessen sei, weil dieses Unternehmen nicht auf dem indonesischen Markt verkaufe.

257. Es ist jedoch festzustellen, dass die Methode, die der Rat im vorliegenden Fall gewählt hat, um die VVG-Kosten zu berechnen, die Toshiba Indonesia zugerechnet werden können, keinen offensichtlichen Fehler aufweist.

258. Da nach dem System der Grundverordnung die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nämlich dazu dient, den Verkaufspreis zu bestimmen, den ein Erzeugnis hätte, wenn es in seinem Ursprungs‑ oder Ausfuhrland verkauft würde, sind dabei die Kosten heranzuziehen, die bei Verkäufen auf dem Inlandsmarkt anfallen (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 7. Mai 1991, Nakajima/Rat, C‑69/89, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Gemeinschaftsorgane brauchen daher bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nicht die tatsächlichen Kosten des untersuchten Unternehmens zu berücksichtigen, sondern müssen eine angemessene Schätzung der VVG-Kosten vornehmen, die dieses Unternehmen zu tragen hätte, wenn es die fragliche Ware in hinreichenden Mengen in seinem Ursprungsland verkaufen würde.

259. Der Rat hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, ohne dass die Klägerinnen dem widersprochen hätten, dass Toshiba Indonesia nur Waren produziere, aber nicht verkaufe. Außerdem würden sämtliche Verkäufe von Toshiba Indonesia über Toshiba Singapore abgewickelt, das wiederum einen Teil der Waren über Toshiba Japan und dessen Vertriebshändler KDS auf dem indonesischen Markt verkaufe.

260. Dieses Vorbringen des Rates wird im Übrigen durch die Schriftstücke in den Akten bestätigt. Aus den Informationen, die Toshiba Indonesia der Kommission hat zukommen lassen, ergibt sich nämlich, dass dieses Unternehmen elektronische Waagen in Indonesien nicht direkt verkauft, sondern seine gesamte Produktion an Toshiba Singapore liefert. Ferner ergibt sich aus diesen Informationen, dass Toshiba Singapore seinerseits in Indonesien nicht direkt verkauft, sondern nur über Toshiba Japan, das wiederum in Indonesien über das mit ihm verbundene Unternehmen KDS verkauft.

261. Da also sämtliche von Toshiba Indonesia hergestellten elektronischen Waagen an Toshiba Singapore geliefert wurden und ein Teil dieser Waagen von Toshiba Japan in Indonesien verkauft wurde, ist die Feststellung, dass diese Waagen zwangsläufig von Toshiba Singapore an Toshiba Japan geliefert worden sein müssen, nicht offensichtlich fehlerhaft.

262. Deshalb hat der Rat in der angefochtenen Verordnung zu Recht festgestellt, dass die VVG-Kosten, die Toshiba Indonesia in angemessener Höhe zugerechnet werden konnten, anhand der tatsächlichen Kosten dieses Unternehmens zuzüglich eines prozentualen Anteils der Kosten von Toshiba Singapore ermittelt werden konnten. Dieser Zuschlag stellt nämlich nur eine Berichtigung der VVG-Kosten von Toshiba Indonesia dar, die wegen fehlender Handelstätigkeit ungewöhnlich niedrig sind, und berücksichtigt die Tatsache, dass ein Teil der Verkaufstätigkeit von Toshiba Singapore und der damit zusammenhängenden Kosten dem indonesischen Markt zugerechnet werden könne.

263. Demzufolge ist diese Rüge zurückzuweisen.

b) Zum Fehlen von Berichtigungen für Vertreterprovisionen bei Toshiba Singapore und Toshiba Japan

264. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der Rat bei der Berechnung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts Berichtigungen für Vertreterprovisionen für Toshiba Singapore und Toshiba Japan hätte vornehmen müssen. Diese Unternehmen erfüllten nach Meinung der Klägerinnen die Voraussetzungen, um als Vertreter von Toshiba Indonesia angesehen zu werden, weshalb die Gemeinschaftsorgane vom rechnerisch ermittelten Normalwert einen Abzug für Verkaufsprovisionen hätten vornehmen müssen.

265. Diese Auffassung ist jedoch zurückzuweisen, ohne dass festgestellt zu werden braucht, ob Toshiba Japan und Toshiba Singapore als Vertreter von Toshiba Indonesia anzusehen sind.

266. Abzüge für Vertreterprovisionen können sich gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung in der Praxis als notwendig erweisen, um die Unterschiede zwischen Ausfuhrpreis und Normalwert zu berücksichtigen, die ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Derartige Abzüge dürfen jedoch nicht an einem Wert vorgenommen werden, der rechnerisch ermittelt wurde und daher kein realer Wert ist. Dieser Wert wird nämlich grundsätzlich nicht durch Elemente wie z. B. Verkaufsprovisionen beeinflusst, die seine Vergleichbarkeit beeinträchtigen könnten, da er als theoretischer Wert durch die Zusammenrechnung mehrerer Elemente ermittelt wird, zu denen keine Zahlungen oder Gewinnspannen zugunsten von Händlern gehören, die mit einer solchen Provision vergleichbar und daher abzuziehen wären.

267. Jedenfalls hat wie gesagt der Rat bei der Berechnung des rechnerisch zu ermittelnden Normalwerts von Toshiba Indonesia allein wegen der sehr begrenzten, d. h. eigentlich nicht vorhandenen Handelstätigkeit dieses Unternehmens zu dessen Produktionskosten und VVG-Kosten einen prozentualen Anteil der VVG-Kosten von Toshiba Singapore addiert. Er hat deshalb keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er vom Normalwert keinen Abzug für Vertreterprovisionen für Toshiba Singapore vorgenommen hat. Durch die Berücksichtigung der VVG-Kosten von Toshiba Singapore werden nämlich nur die ungewöhnlich niedrigen VVG-Kosten von Toshiba Indonesia ausgeglichen, die auf der geringen Handelstätigkeit des Unternehmens beruhen. Dies ist nur eine Methode, um festzustellen, was als hinlänglicher und somit angemessener Betrag für die VVG-Kosten eines Unternehmens anzusehen ist, das elektronische Waagen in Indonesien verkauft.

268. Der Rat brauchte außerdem vom rechnerisch ermittelten Normalwert keine Vertreterprovisionen für Toshiba Japan abzuziehen. Bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Waren von Toshiba Indonesia wurden nämlich – zu Recht oder zu Unrecht – die VVG-Kosten von Toshiba Japan nicht, auch nicht anteilsmäßig, berücksichtigt, was den Klägerinnen zugutekam. Es wäre deshalb offensichtlich unangemessen, von diesem Wert einen Betrag für Provisionen für Toshiba Japan abzuziehen.

269. Deshalb ist diese Rüge zurückzuweisen.

c) Zu den Berichtigungen des Ausfuhrpreises im Hinblick auf Vertreterprovisionen

270. Der Rat hat in Erwägungsgrund 42 der angefochtenen Verordnung festgestellt, dass die Klägerinnen ihre elektronischen Waagen in der Gemeinschaft über verbundene Unternehmen mit Sitz in Samoa und in Taiwan verkauft hätten, und hat daher den Ausfuhrpreis anhand des vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft gezahlten oder zu zahlenden Weiterverkaufspreises ermittelt. In Erwägungsgrund 45 der angefochtenen Verordnung weist er darauf hin, dass diese Handelsfirmen Funktionen wahrnähmen, die denen eines Vermittlers auf Provisionsbasis ähnelten, und deshalb am Ausfuhrpreis gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung eine Berichtigung für Unterschiede bei den Provisionen vorzunehmen gewesen sei.

271. Die Klägerinnen machen geltend, dass der Rat zu diesem Abzug vom Ausfuhrpreis nicht berechtigt gewesen sei, weil tatsächlich keinerlei Provisionen gezahlt worden seien.

272. Sie stützen ihre Auffassung im Wesentlichen darauf, dass das Gericht im Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) festgestellt habe, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der Systematik von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung eine Berichtigung des Ausfuhrpreises oder des Normalwerts nur zur Berücksichtigung von Unterschieden bei Faktoren vorgenommen werden könne, die die Preise und damit deren Vergleichbarkeit beeinflussten. Dies sei bei einer tatsächlich nicht gezahlten Provision aber nicht der Fall (Randnr. 94 des Urteils).

273. Trotzdem kann der Auffassung der Klägerinnen nicht gefolgt werden.

274. Das Gericht hat im Urteil Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) insbesondere festgestellt, dass sich die Gemeinschaftsorgane für eine Berichtigung für Provisionen auf Anhaltspunkte hätten stützen müssen, die dafür sprechen oder den Schluss zulassen, dass tatsächlich eine Provision gezahlt wurde und dass sie geeignet war, in bestimmtem Umfang die Vergleichbarkeit von Ausfuhrpreis und Normalwert zu beeinflussen (Randnr. 95 des Urteils).

275. In dem Urteil ist das Gericht zu dem Ergebnis gekommen (Randnr. 96), dass sich die Gemeinschaftsorgane – ebenso wie eine Partei, die gemäß Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung Berichtigungen zur Herstellung der Vergleichbarkeit von Normalwert und Ausfuhrpreis im Hinblick auf die Festlegung der Dumpingspanne beantragt, den Nachweis erbringen muss, dass ihr Antrag berechtigt ist (Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1990, Stanko France/Kommission und Rat, C‑320/86 und C‑188/87, Slg. 1990, I‑3013, Randnr. 48) –, wenn sie eine Berichtigung für Provisionen für erforderlich halten, auf Beweise oder zumindest auf Anhaltspunkte stützen müssen, die die Existenz des Faktors, aufgrund dessen die Berichtigung vorgenommen wird, und dessen Einfluss auf die Vergleichbarkeit der Preise belegen.

276. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) war jedoch der rechtliche Rahmen für vom Ausfuhrpreis zulässige Abzüge für Provisionen anders als zur Zeit der Überprüfung.

277. Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung bestimmte zwar sowohl zur Zeit der Verkündung des Urteils Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) als auch bei Erlass der angefochtenen Verordnung, dass „auf Antrag, jedes Mal gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorgenommen [werden], die nachweislich die Preise und damit die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen“.

278. Außerdem hieß es in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung sowohl zur Zeit der Verkündung des Urteils Kundan und Tata/Rat (siehe oben, Randnr. 247) als auch bei Erlass der angefochtenen Verordnung: „Eine Berichtigung wird vorgenommen für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden.“

279. Dieser Bestimmung wurde jedoch nach Verkündung des fraglichen Urteils gemäß Art. 1 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1972/2002 ein zweiter Satz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: „Als ‚Provision‘ gilt auch der Aufschlag, den ein Unternehmen, das mit der Ware oder der gleichartigen Ware handelt, erhält, sofern dieser Händler ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.“

280. Gemäß dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1972/2002 soll durch die Einführung des genannten Satzes in Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung darauf hingewiesen werden, dass solche Berichtigungen im Einklang mit der üblichen Praxis der Kommission und des Rates auch dann gemacht werden sollten, wenn die Parteien zwar nicht auf der Grundlage eines Auftraggeber-Vertreter-Verhältnisses tätig waren, aber als Käufer und Verkäufer dasselbe wirtschaftliche Resultat erzielten.

281. Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung lässt also eine Berichtigung nicht nur für Unterschiede bei den Provisionen, die für die betreffenden Verkäufe gezahlt werden, sondern auch für den Aufschlag zu, den ein Unternehmen, das mit der Ware handelt, erhält, sofern es ähnliche Funktionen ausübt wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

282. Daraus folgt, dass das einzige von den Klägerinnen gegen den vorgenommenen Abzug vorgetragene Argument, dass den mit ihnen verbundenen Handelsfirmen keine Provision gezahlt worden sei, nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit dieses Abzugs in Frage zu stellen, da der Abzug auch vorgenommen werden kann, wenn zwar tatsächlich keine Provision gezahlt worden ist, die fraglichen Unternehmen aber ähnliche Funktionen ausüben wie ein Vertreter und einen Aufschlag erheben.

283. Dazu ist zu bemerken, dass die Klägerinnen die in den Erwägungsgründen 45 und 53 der angefochtenen Verordnung enthaltenen Behauptungen, dass die Unternehmen, die in der Gemeinschaft elektronische Waagen verkauften, ähnliche Funktionen ausübten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter, insbesondere, weil sie sämtliche Ausfuhrverkäufe unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellten, die Verkaufspreise festlegten und die Bestellungen der Kunden unmittelbar entgegennähmen, nicht bestreiten.

284. Sie bestreiten auch nicht, dass die mit ihnen verbundenen Unternehmen ihre elektronischen Waagen an unabhängige Abnehmer zu einem höheren Preis verkaufen, als sie für diese Waagen bezahlt haben, und somit einen Aufschlag erheben.

285. Jedenfalls könnte der Ansicht der Klägerinnen selbst dann nicht gefolgt werden, wenn man sie so verstehen wollte, dass der Rat in der angefochtenen Verordnung nicht nachgewiesen habe, dass den mit ihnen verbundenen Handelsfirmen für ihre Tätigkeit ein Aufschlag eingeräumt worden sei.

286. Die Auffassung des Rates, dass der Preis, den die Handelsfirmen ihren unabhängigen Abnehmern in Rechnung stellen, zwangsläufig ein Entgelt für die Mitwirkung dieser Unternehmen am Verkauf der fraglichen Waren in der Gemeinschaft umfassen oder zumindest die mit dieser Mitwirkung verbundenen Kosten decken müsse, ist nämlich nicht offensichtlich unzutreffend. Anderenfalls könnte man nicht davon ausgehen, dass diese Unternehmen, wie der Rat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat und dem nicht widersprochen worden ist, ähnliche Funktionen ausüben wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter.

287. Zudem hat der Rat im vorliegenden Fall aus einer Reihe realer Daten einen angemessenen Aufschlag für die mit den Klägerinnen verbundenen Handelsfirmen errechnet.

288. Wie sich aus dem Erwägungsgrund 45 der angefochtenen Verordnung, der nicht beanstandet worden ist, ergibt, wurde die Höhe des vorgenommenen Abzugs anhand der VVG-Kosten der mit den Klägerinnen verbundenen Handelsfirmen ermittelt. Der Rat hat folglich den Aufschlag für diese Unternehmen allein anhand der Kosten ermittelt, die offensichtlich durch den Unterschied zwischen ihrem Verkaufspreis und ihrem Einkaufspreis für die von ihnen verkauften elektronischen Waagen gedeckt werden sollten, ohne einen Betrag für eine Gewinnspanne hinzuzurechnen.

289. Deshalb ist diese Rüge zurückzuweisen, und das Gleiche gilt somit auch für die beiden genannten Klagegründe.

290. Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

291. Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

292. Die Kommission trägt gemäß Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung ihre eigenen Kosten.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Shanghai Excell M & E Enterprise Co. Ltd und die Shanghai Adeptech Precision Co. Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

nach oben