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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62005TJ0175

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 30. September 2009.
    Akzo Nobel NV und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Wettbewerb - Kartelle - Markt für Monochloressigsäure - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Marktaufteilung und Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung.
    Rechtssache T-175/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00184*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2009:369





    Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 30. September 2009 – Akzo Nobel u. a./Kommission

    (Rechtssache T-175/05)

    „Wettbewerb – Kartelle – Markt für Monochloressigsäure – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Nichtigkeitsklage – Zulässigkeit – Marktaufteilung und Festsetzung der Preise – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Geldbußen – Begründungspflicht – Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung – Abschreckungswirkung“

    1.                     Nichtigkeitsklage – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klage mehrerer Einheiten einer Unternehmensgruppe gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der gegen diese Einheiten als Gesamtschuldner eine Geldbuße verhängt wurde – In Bezug auf einige dieser Einheiten zulässige Klage – Erledigung einer gegenüber einigen anderen Einheiten, denen eine etwaige Nichtigerklärung nicht zugute kommen könnte, erhobenen Einrede der Unzulässigkeit (Art. 230 EG) (vgl. Randnrn. 46-47)

    2.                     Wettbewerb – Gemeinschaftsvorschriften – Zuwiderhandlungen – Zurechnung – Muttergesellschaft und Tochtergesellschaften – Wirtschaftliche Einheit – Beurteilungskriterien – Vermutung, dass eine Muttergesellschaft auf ihr zu 100 % gehörende Tochtergesellschaften entscheidenden Einfluss ausübt – Der Muttergesellschaft obliegende Verpflichtung, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung von Leitungsmacht über ihre Tochtergesellschaft zu widerlegen (Art. 81 EG und 82 EG) (vgl. Randnrn. 91-93, 96)

    3.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Höchstbetrag – Berechnung – Zu berücksichtigender Umsatz – Gesamtumsatz aller Gesellschaften, die zu der als Unternehmen auftretenden wirtschaftlichen Einheit gehören (Art. 81 EG; Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15, und Nr. 1/2003, Art. 23) (vgl. Randnrn. 114, 132-133)

    4.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Berücksichtigter Umsatz – Referenzjahr – Letztes vollständiges Jahr der Zuwiderhandlung (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15, und Nr. 1/2003, Art. 23) (vgl. Randnrn. 142-143)

    5.                     Wettbewerb – Geldbußen – Höhe – Festsetzung – Abschreckungswirkung – Berücksichtigung der Größe und der Gesamtressourcen des mit der Geldbuße belegten Unternehmens (Verordnungen des Rates Nr. 17, Art. 15, und Nr. 1/2003, Art. 23; Mitteilung 98/C 9/03 der Kommission, Nr. 1 A) (vgl. Randnrn. 154-155)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2004)4876 final der Kommission vom 19. Januar 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E‑1/37.773 – MCAA) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Akzo Nobel NV, die Akzo Nobel Nederland BV, die Akzo Nobel AB, die Akzo Nobel Chemicals BV, die Akzo Nobel Functional Chemicals BV, die Akzo Nobel Base Chemicals AB und die Eka Chemicals AB tragen die Kosten.

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