Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.
Dokument 62006TJ0404
Judgment of the Court of First Instance (Appeal Chamber) of 8 September 2009. # European Training Foundation (ETF) v Pia Landgren. # Appeals - Staff cases - Members of the temporary staff - Contract for an indefinite period - Decision to dismiss - Article 47(c)(i) of the Conditions of Employment of other servants - Obligation to state the reasons on which the decision is based - Manifest error of assessment - Unlimited jurisdiction - Monetary compensation. # Case T-404/06 P.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 8. September 2009.
Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) gegen Pia Landgren.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf unbestimmte Dauer - Entlassungsentscheidung - Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB - Begründungpflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Finanzielle Entschädigung.
Rechtssache T-404/06 P.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Rechtsmittelkammer) vom 8. September 2009.
Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) gegen Pia Landgren.
Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Vertrag auf unbestimmte Dauer - Entlassungsentscheidung - Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB - Begründungpflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Finanzielle Entschädigung.
Rechtssache T-404/06 P.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 II-B-1-00337
Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-02841;FP-I-B-1-00057
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2009:313
URTEIL DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)
8. September 2009 ( *1 )
„Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Vertrag auf unbestimmte Dauer — Entlassungsentscheidung — Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB — Begründungspflicht — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung — Finanzieller Ausgleich“
In der Rechtssache T-404/06 P
Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Vandersanden, dann Rechtsanwältin L. Levi,
Rechtsmittelführerin,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und D. Martin als Bevollmächtigte,
Streithelferin im Rechtsmittelverfahren,
andere Verfahrensbeteiligte:
Pia Landgren, wohnhaft in Revigliasco (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas,
Klägerin im ersten Rechtszug,
betreffend ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 26. Oktober 2006, Landgren/ETF (F-1/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-123 und II-A-1-459), wegen Aufhebung dieses Urteils,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Rechtsmittelkammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger (Berichterstatter) sowie der Richter J. Azizi, A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,
Kanzler: E. Coulon,
folgendes
Urteil
1 |
Mit ihrem nach Art. 9 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs eingelegten Rechtsmittel beantragt die Europäische Stiftung für Berufsbildung (ETF) als Rechtsmittelführerin die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Plenum) vom 26. Oktober 2006, Landgren/ETF (F-1/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-123 und II-A-1-459, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem dieses Gericht die Entscheidung der ETF über die Kündigung des mit Frau Pia Landgren auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags als Bedienstete auf Zeit aufgehoben und die Parteien im Wege des Zwischenurteils aufgefordert hat, einvernehmlich einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die rechtswidrige Kündigung der Klägerin festzulegen oder andernfalls dem Gericht ihre bezifferten Anträge hierzu mitzuteilen. |
Rechtlicher Rahmen
2 |
Gemäß Art. 11 Abs. 1 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: BSB) gelten die Art. 11 bis 26 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) über die Rechte und Pflichten der Beamten entsprechend. |
3 |
Art. 25 Abs. 2 des Statuts lautet: „Jede Verfügung auf Grund des Status ist dem betroffenen Beamten unverzüglich mitzuteilen. Jede beschwerende Verfügung muss mit Gründen versehen sein.“ |
4 |
Art. 47 BSB bestimmt: „Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes: …
…“ |
Sachverhalt und Verfahren im ersten Rechtszug
5 |
Der Sachverhalt und das Verfahren im ersten Rechtszug werden in den Randnrn. 6 bis 32 des angefochtenen Urteils dargelegt, aus denen sich die nachstehenden Angaben ergeben. |
6 |
Frau Landgren, geboren am 21. Juni 1947, wurde am von der ETF als Bedienstete auf Zeit der Laufbahngruppe C zunächst auf bestimmte Dauer, sodann ab auf unbestimmte Dauer eingestellt. |
7 |
Der Probezeitbericht, der am 10. Mai 1995 über sie verfasst wurde, enthält folgende Beurteilungen:
|
8 |
Bei der ersten Beurteilung, die am 13. Mai 1997 für den Zeitraum 1995–1997 erstellt wurde, erzielte Frau Landgren die Gesamtnote „3“ (dies entspricht einem „befriedigend“) auf einer Skala von 1 bis 6, die sich von „ausgezeichnet“ bis „absolut negativ“ erstreckt. Im Einzelnen erhielt sie die Noten „gut“ für die Rubriken „Befähigung“ und „Dienstliche Führung“ und „unbefriedigend“ für die Rubrik „Effizienz“. Hierbei wird die mangelnde Aufmerksamkeit und Schnelligkeit bei der Erfüllung der Aufgaben angeführt. Auch wenn die insgesamt positive Beurteilung hervorgehoben wird, wird Frau Landgren aufgefordert, mehr Genauigkeit an den Tag zu legen und ihr „politisches Gespür“ zu verbessern. |
9 |
Mit der zweiten Beurteilung, die am 17. Juni 1998 für den Zeitraum 1997–1998 erstellt wurde, wird Frau Landgren eine „2“ erteilt, was einem „gut“ entspricht. In seinen allgemeinen Bemerkungen stellt der Beurteilende eine deutliche Verbesserung ihrer Leistungen fest, auch wenn er unter der Rubrik „Effizienz“ darauf hinweist, dass weitere Fortschritte möglich sind. |
10 |
Die dritte Beurteilung, die am 17. Januar 2000 für den Zeitraum 1999–2000 erstellt wurde, bestätigt die Gesamtnote „2“, wobei alle Rubriken ebenfalls mit „gut“ beurteilt werden. Dennoch wird Frau Landgren aufgefordert, ihre Organisation der Arbeitszeit zu verbessern. Ihre Kenntnisse hinsichtlich Regelung und Funktionsweise der ETF werden hingegen hervorgehoben. |
11 |
Mit der vierten Beurteilung, die am 29. März 2001 für den Zeitraum 2000–2001 erstellt wurde, wird Frau Landgren eine Gesamtnote „3“ erteilt. Zwar werden der Kommunikationssinn von Frau Landgren, ihr Taktgefühl, ihre Höflichkeit, ihre umfangreichen Kenntnisse der ETF, ihre Flexibilität und ihre Loyalität gegenüber den Vorgesetzten betont, doch nennt die Beurteilung auch Schwächen im EDV-Bereich, und unter der Rubrik „Analyse und Urteilsfähigkeit“ wird Frau Landgren aufgefordert, keine zu übereilten Schlussfolgerungen zu ziehen, insbesondere wenn sie nicht umfassend über die Angelegenheiten informiert sei, auch wenn eingeräumt wird, dass sie gute Vorschläge unterbreite. Schließlich wird empfohlen, an einer Schulung zur Erstellung von Besprechungsmitschriften teilzunehmen. |
12 |
Von Januar 2002 bis einschließlich Januar 2003 war Frau Landgren in der Direktion der ETF beschäftigt, wo sie Aufgaben einer Sekretärin und Verwaltungsassistentin wahrnahm und speziell für Dienstreisen und Urlaube der Direktionsangehörigen zuständig war. |
13 |
Am 9. Juli 2002 verfasste der stellvertretende Direktor der ETF, Herr H., eine Zwischenbeurteilung, in der er zu dem Ergebnis kam, dass Frau Landgren den Anforderungen ihres Aufgabenbereichs nicht hinreichend genüge. Dieses Ergebnis gründete sich auf Schwächen, die bei der Vorbereitung von Dienstreisen und der Führung von Terminkalendern festgestellt worden waren und auf mangelhafte Organisation und Begleitung, auf die begrenzte Fähigkeit zum Einsatz von EDV-Systemen und unzulängliche Kenntnisse der Aufgaben und Struktur der Einrichtung ETF zurückgeführt wurden. Dennoch hob die Beurteilung die positive Einstellung und die Bemühungen von Frau Landgren bei der Erfüllung ihrer zahlreichen Aufgaben hervor. |
14 |
Ende 2002 entwarfen die beiden stellvertretenden Direktoren H. und P. als Beurteilungsbeauftragte für das Jahr 2002 eine Beurteilung von Frau Landgren nach einem neuen System zur Leistungsbeurteilung, das im Januar desselben Jahres in Kraft getreten war. |
15 |
Herr H. bestätigte seine Beurteilung vom 9. Juli 2002 und stellte Unzuverlässigkeit und schwerwiegende Schwächen in beinahe allen Bereichen der wahrgenommenen Aufgaben fest, obschon er die Bemühungen von Frau Landgren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben betonte. Er gab an, dass er das Vertrauen in die Qualität ihrer Dienste verloren habe, und kam zu dem Ergebnis, dass Frau Landgren ihre Aufgaben nicht länger wahrnehmen könne. |
16 |
Herr P. hingegen war der Auffassung, dass Frau Landgren ihre speziellen Aufgaben überwiegend befriedigend, einige Aufgaben sogar gut ausführe; allerdings stellte er bei seiner Gesamtbeurteilung Verzögerungen bei der Ausführung und Fehler aufgrund von Aufmerksamkeitsdefiziten fest, die seiner Meinung nach zum Teil auf einer übermäßigen Arbeitsbelastung beruhten. |
17 |
In ihren Bemerkungen zu dieser Beurteilung wies Frau Landgren zwar einige spezifische Kritikpunkte von Herrn H. zurück und rechtfertigte sich insoweit, doch räumte sie ein, dass sie mit ihrer Stelle überfordert sei. Sie wies die Direktion auch darauf hin, dass ihre Schwierigkeiten auf eine zeitweilige Gedächtnisschwäche aufgrund ihres Gesundheitszustands zurückzuführen sein könnten und dass der Verlust ihrer Arbeitsstelle angesichts ihrer finanziellen Ressourcen, ihres Familienstands und Alters sehr negative Folgen für sie hätte. Daher beantragte sie, zu prüfen, ob ihr andere, geringere Anforderungen stellende Aufgaben in derselben Direktion oder in anderen Dienststellen übertragen werden könnten. |
18 |
Diese Beurteilung wurde nie fertiggestellt und daher nicht in die Personalakte von Frau Landgren aufgenommen. |
19 |
Am 1. Februar 2003 wurde Frau Landgren auf unbestimmte Dauer in die Abteilung „Östliches Europa und Zentralasien“ der ETF versetzt, um dort im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung das Sekretariat der Abteilungsleiterin, Frau S., der stellvertretenden Abteilungsleiterin, Frau T., und des Koordinators der ETF zu übernehmen. Der von der Direktorin bewilligte Antrag auf Teilzeitbeschäftigung war für den Zeitraum vom bis zum gestellt und mit Vorbereitung auf den Ruhestand angesichts der Tatsache, dass die Bedienstete das 55. Lebensjahr vollendet hat, begründet. |
20 |
Die Beurteilung von Frau Landgren, die am 18. März 2004 für das Jahr 2003 erstellt wurde, enthält folgenden Passus: „Pia hat die Hauptziele erreicht, die ihr für 2003 gesetzt wurden. Aus der Beurteilung der entsprechenden Schlüsselindikatoren ergibt sich, dass sie in der Lage ist, ihre Aufgaben tatsächlich und effizient innerhalb der Fristen zu erfüllen. Pia hat gezeigt, dass sie sich auf ihre Arbeit konzentrieren kann, auch wenn sie mehrere Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen hat. Sie hat sich sehr bemüht, ihre Gedächtnisleistung zu verbessern. Pia hat ihre EDV-Kenntnisse ausgebaut. Pia unterhält gute und freundschaftliche, gleichwohl respektvolle Beziehungen zu Gleichgestellten und Arbeitskollegen.“ |
21 |
Diese Beurteilung wurde in Abwesenheit der von November 2003 bis einschließlich März 2004 im Krankheitsurlaub befindlichen Frau S. von Frau T. in Wahrnehmung der Aufgaben der Abteilungsleiterin verfasst und von Herrn R. als Direktor abgezeichnet. Obwohl Frau S. die Beurteilung nicht unterzeichnet hat, wird sie darin als Beurteilungsbeauftragte neben Frau T. aufgeführt. Es steht fest, dass die Abteilungsleiterin die Beurteilung von Frau T. nicht teilte und die Leistungen von Frau Landgren eher negativ einschätzte. |
22 |
Anschließend hielt Frau Landgren es für erforderlich, im Rahmen eines Gesprächs mit Frau S. darum zu ersuchen, ihre Tätigkeit in Teilzeit fortsetzen zu können. In diesem Gespräch, das am 10. Mai 2004 stattfand, informierte die Abteilungsleiterin Frau Landgren, dass sie sich die Möglichkeit vorbehalte, mit dem Direktor, Herrn R., über diesen Antrag zu sprechen. |
23 |
Am 17. Mai 2004 hatte Frau Landgren eine Unterredung mit Herrn R., in der dieser ihr anbot, zwischen einem „vorgezogenen Ruhestand“ und ihrer Kündigung zu wählen. Herr R. wies außerdem darauf hin, dass sie im Fall einer Kündigung gemäß Art. 28a BSB bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Mindestalter für den Eintritt in den Ruhestand, also 60 Jahre, erreicht habe, Arbeitslosengeld erhalten könne. |
24 |
Am 15. Juni 2004 führte Frau Landgren erneut ein Gespräch mit Herrn R., diesmal in Anwesenheit des von der ETF ernannten Mediators. In diesem Gespräch erläuterte Herr R. Frau Landgren, dass sie „eine freundliche Person, jedoch eine ineffiziente Sekretärin“ sei und sie aus dem zuletzt genannten Grund darum ersucht werde, ihre Entlassung zu beantragen. |
25 |
In einer dritten Zusammenkunft übergab Herr R. Frau Landgren am 25. Juni 2004 in Anwesenheit weiterer verantwortlicher Personen der ETF ein Schreiben, mit dem ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit mit Wirkung zum beendet wurde (im Folgenden: Kündigungsentscheidung). |
26 |
Diese Entscheidung hat folgenden Wortlaut: „Liebe Pia, gemäß Art. 47 BSB und gemäß den Bedingungen Ihres Vertrags und seiner Zusätze muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Ihre Beschäftigung als Bedienstete auf Zeit bei der ETF beendet wird. Da der Zusatz zu Ihrem Vertrag eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vorsieht, wird Ihr letzter Arbeitstag der 31. Dezember 2004 sein. Ich danke Ihnen vielmals für Ihren Beitrag bei der ETF und wünsche Ihnen alles Gute für Ihre weitere berufliche Laufbahn.“ |
27 |
Nach dieser Entscheidung wurde Frau Landgren mit Wirkung zum 1. Juli 2004 dem Referat „Verwaltung und Zentrale Dienste“ zugewiesen. Auf ihren Antrag wurde ihr genehmigt, ab diesem Zeitpunkt wieder in Vollzeit zu arbeiten. |
28 |
Nach einem chirurgischen Eingriff im Oktober 2004 war Frau Landgren für drei Monate im Krankheitsurlaub. Daher wurde ihre Kündigungsfrist für drei Monate ausgesetzt. |
29 |
Am 27. September 2004 legte Frau Landgren gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts Beschwerde gegen die Kündigungsentscheidung ein. |
30 |
Mit Entscheidung vom 19. Januar 2005 wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, dass die Kündigung wegen der unbefriedigenden und ungenügenden Leistungen von Frau Landgren gerechtfertigt sei und die Behörde das weite Ermessen, das ihr bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses zukomme, nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt habe. Sie habe sogar im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht darauf geachtet, die Interessen der Zeitbediensteten bei der Festlegung des Tages, zu dem die Kündigung wirksam werde, besonders zu berücksichtigen. |
31 |
Unter diesen Umständen erhob Frau Landgren am 28. April 2005 Klage, wobei sie zum einen die Aufhebung der Kündigungsentscheidung und zum anderen Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens beantragte, der ihr durch diese Entscheidung entstanden sei. |
32 |
Die Klage wurde ursprünglich in das Register der Kanzlei des Gerichts unter dem Aktenzeichen T-180/05 eingetragen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 verwies das Gericht gemäß Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2004/752/EG, Euratom des Rates vom zur Errichtung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (ABl. L 333, S. 7) die vorliegende Rechtssache an das zuletzt genannte Gericht. Die Klage wurde in das Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst unter dem Aktenzeichen F-1/05 eingetragen. |
33 |
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht für den öffentlichen Dienst im Wege des Zwischenurteils zum einen die Kündigungsentscheidung aufgehoben und zum anderen die Parteien aufgefordert, einvernehmlich den Betrag eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für die rechtswidrige Kündigung von Frau Landgren festzulegen oder, falls keine Einigung erzielt wird, dem Gericht ihre bezifferten Anträge hierzu binnen drei Monaten ab Verkündung des Urteils mitzuteilen. |
34 |
Nachdem die Parteien dem Gericht für den öffentlichen Dienst mitgeteilt hatten, dass sie sich nicht über den Betrag des finanziellen Ausgleichs einigen konnten, und die ETF jedoch erklärt hatte, dass sie bereit wäre, eine Entschädigung in Höhe von 39265,10 Euro an Frau Landgren zu zahlen, hat das Gericht für den öffentlichen Dienst mit Beschluss vom 22. Mai 2007 den Betrag des finanziellen Ausgleichs bis zur endgültigen Regelung der Sache vorläufig auf 39000 Euro festgesetzt. |
35 |
Mit Beschluss vom 22. Mai 2007 hat der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 77 Buchst. b und Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, die gemäß Art. 3 Abs. 4 des Beschlusses 2004/752 auf das Gericht für den öffentlichen Dienst entsprechend anzuwenden ist, das Verfahren in der Rechtssache F-1/05 bis zur Entscheidung des Gerichts ausgesetzt, mit der das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache beendet wird. Der Präsident des Gerichts für den öffentlichen Dienst hat nämlich festgestellt, dass die endgültige Regelung der Rechtssache davon abhängen könnte, ob Frau Landgren vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig ist. Diese Frage würde eine Beweismaßnahme, wie die Bestellung medizinischer Sachverständiger, erfordern, was in Anbetracht der damit verbundenen Kosten nicht einer geordneten Rechtspflege entsprechen würde, solange nicht über das Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil entschieden sei. |
Zum angefochtenen Urteil
36 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat an erster Stelle in den Randnrn. 60 bis 79 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der ETF geprüft, dass es keine Rechtsgrundlage gebe, die zur Begründung der Kündigungsentscheidung verpflichte. |
37 |
Insoweit hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst daran erinnert, dass die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofs vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; Urteile des Gerichts vom , Pérez-Minguez Casariego/Kommission, T-1/90, Slg. 1991, II-143, Randnr. 73, vom , Picciolo und Caló/Ausschuss der Regionen, T-178/95 und T-179/95, Slg. ÖD 1997, I-A-51 und II-155, Randnr. 33, vom , Brumter/Kommission, T-351/99, Slg. ÖD 2001, I-A-165 und II-757, Randnr. 28, vom , Afari/EZB, T-11/03, Slg. ÖD 2004, I-A-65 und II-267, Randnr. 37, vom , Huygens/Kommission, T-281/01, Slg. ÖD 2004, I-A-203 und II-903, Randnr. 105, und vom , Nijs/Rechnungshof, T-171/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-195 und II-A-2-999, Randnr. 36) einen wesentlichen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstelle, von dem nur aus zwingenden Erwägungen abgewichen werden dürfe, und dass dieser in Art. 253 EG aufgestellte und in Art. 25 Abs. 2 des Statuts übernommene Grundsatz genau zu den Rechten und Pflichten der Beamten gehöre, auf die Art. 11 BSB verweise. |
38 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat ausgeführt, dass der Gerichtshof jedoch im Urteil vom 18. Oktober 1977, Schertzer/Parlament (25/68, Slg. 1977, 1729, Randnrn. 38 bis 40), entschieden habe, dass das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 47 Abs. 2 BSB bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ende. Der Gerichtshof sei somit zu dem Schluss gelangt, dass die in das weite Ermessen der zuständigen Behörde fallende einseitige Beendigung des Beschäftigungsvertrags, die in der genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen sei und vom Bediensteten bereits im Zeitpunkt seiner Einstellung anerkannt worden sei, ihre Rechtfertigung im Beschäftigungsvertrag finde und daher nicht begründet zu werden brauche. In diesem Punkt unterscheide sich die Lage eines Bediensteten auf Zeit wesentlich von der eines statutarischen Beamten, so dass die analoge Anwendung von Art. 25 des Statuts ungeachtet der allgemeinen Verweisung in Art. 11 BSB auf die Art. 11 bis 26 des Statuts ausgeschlossen sei. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat weiter ausgeführt, dass diese Auslegung in ständiger Rechtsprechung bestätigt worden sei (Urteil des Gerichtshofs vom , V/Parlament, C-18/91 P, Slg. 1992, I-3997, Randnr. 39; Urteile des Gerichts vom , Speybrouck/Parlament, T-45/90, Slg. 1992, II-33, Randnr. 90, vom , Hoyer/Kommission, T-51/91, Slg. ÖD 1994, I-A-103 und II-341, Randnr. 27, vom , Smets/Kommission, T-52/91, Slg. ÖD 1994, I-A-107 und II-353, Randnr. 24, vom , Hoyer/Kommission, T-70/00, Slg. ÖD 2002, I-A-247 und II-1231, Randnr. 55, vom , Schmitt/EAR, T-175/03, Slg. ÖD 2004, I-A-211 und II-939, Randnrn. 57 und 58, vom , Karatzoglou/EAR, T-471/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-35 und II-A-2-157, Randnrn. 43 und 44, und vom , Girardot/Kommission, T-10/02, Slg. ÖD 2006, I-A-2-129 und II-A-2-609). |
39 |
In Anbetracht der Entwicklung, die das Recht zum Schutz der Arbeitnehmer vor Entlassung und vor missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder Arbeitsverhältnisse genommen habe, sowie angesichts der Gemeinschaftsrechtsprechung zum Erfordernis einer förmlichen Begründung beschwerender Maßnahmen sei jedoch zu prüfen, ob die einseitige Beendigung des auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrags eines Bediensteten auf Zeit ohne Begründung erfolgen dürfe. |
40 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat zunächst insbesondere hervorgehoben, es ergebe sich aus der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die mit der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (ABl. L 175, S. 43) durchgeführt worden sei, dass unbefristete Verträge „die übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern“ seien, die durch Beständigkeit des Beschäftigungsverhältnisses gekennzeichnet sei, und der Gerichtshof habe festgestellt, dass feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellten (Urteil des Gerichtshofs vom , Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 64; vgl. ferner Urteil des Gerichtshofs vom , Adeneler u. a., C-212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnr. 62). Würde dem Arbeitgeber also erlaubt, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Kündigungsgründen allein mit der Einschränkung, dass die Kündigungsfrist einzuhalten sei, zu beenden, käme dies einer Verkennung des Wesens unbefristeter Arbeitsverträge gleich, da diese eine gewisse Arbeitsplatzsicherheit gewährleisteten, und würde auf eine Verwässerung des Unterschieds dieser Kategorie von Verträgen und der Kategorie der befristeten Verträge hinauslaufen. |
41 |
Sodann hat es auf Art. 4 des Übereinkommens 158 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 22. Juni 1982 über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hingewiesen, wonach das „Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers nur dann beendigt werden [darf], wenn ein triftiger Grund hierfür vorliegt, der mit der Fähigkeit oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zusammenhängt oder sich auf die Erfordernisse der Tätigkeit des Unternehmens, Betriebs oder Dienstes stützt“, sowie auf Art. 24 Buchst. a der revidierten Fassung der Europäischen Sozialcharta vom , die das Recht der Arbeitnehmer gewährleiste, „nicht ohne einen triftigen Grund gekündigt zu werden, der mit ihrer Fähigkeit oder ihrem Verhalten zusammenhängt oder auf den Erfordernissen der Tätigkeit des Unternehmens, des Betriebs oder des Dienstes beruht“, und auf Art. 30 der am in Nizza proklamierten Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364, S. 1), die bestimme: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat nach dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten Anspruch auf Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung.“ Art. 41 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Grundrechtscharta sehe außerdem im Rahmen des Rechts auf eine gute Verwaltung allgemein „die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen“, vor. |
42 |
Mit der Grundrechtscharta, so führt das Gericht für den öffentlichen Dienst weiter aus, werde in erster Linie das Ziel verfolgt, „die Rechte [zu bekräftigen], die sich vor allem aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen und den gemeinsamen internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, aus dem Vertrag über die Europäische Union und den Gemeinschaftsverträgen, aus der [EMRK], aus den von der Gemeinschaft und dem Europarat beschlossenen Sozialchartas sowie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs … und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergeben“ (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 38). |
43 |
Überdies wollten nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit der feierlichen Proklamation notwendigerweise eine besondere Bedeutung zuerkennen, die bei der Auslegung der Bestimmungen des Statuts und der BSB zu berücksichtigen sei. |
44 |
Es gebe keinen zwingenden Grund, die Bediensteten auf Zeit im Sinne der BSB vom Schutz vor ungerechtfertigten Entlassungen auszunehmen, insbesondere wenn sie einen Vertrag auf unbestimmte Dauer hätten oder mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer vor dessen Ablauf entlassen würden. Um insoweit einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten, sei zum einen den Betroffenen zu erlauben, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ihre berechtigten Interessen gewahrt oder verletzt worden seien, und die Zweckmäßigkeit einer Klage zu beurteilen, und zum anderen dem Gericht die Ausübung seiner Kontrolle zu ermöglichen, was der Anerkennung einer Begründungspflicht der zuständigen Behörde gleichkomme. |
45 |
Zudem hat das Gericht für den öffentlichen Dienst betont, dass die Anerkennung einer solchen Begründungspflicht der zuständigen Behörde nicht ausschließe, dass diese Behörde bei Kündigungen über ein weites Ermessen verfüge, und dass die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters daher auf die Prüfung der Frage beschränkt sei, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorlägen (Urteile des Gerichts vom 11. Februar 1999, Carrasco Bentez/EMEA, T-79/98, Slg. ÖD 1999, I-A-29 und II-127, Randnr. 55, vom , Dejaiffe/HABM, T-223/99, Slg. ÖD 2000, I-A-277 und II-1267, Randnr. 53, und vom , Pyres/Kommission, T-7/01, Slg. ÖD 2003, I-A-37 und II-239, Randnrn. 50 und 51), und festgestellt, dass Art. 47 BSB den vorstehenden Erwägungen nicht entgegenstehe, da er sich darauf beschränke, eine Kündigungsfrist und deren Dauer festzulegen, ohne die Frage der Rechtfertigung der Kündigung zu behandeln. |
46 |
An zweiter Stelle hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 77 bis 81 des angefochtenen Urteils geprüft, ob diese Begründungspflicht im vorliegenden Fall beachtet wurde. Werde, so führt das Gericht aus, einem Bediensteten, der mit einem Vertrag auf unbestimmte Zeit eingestellt worden sei, gekündigt, sei es von besonderer Bedeutung, dass die Gründe, auf denen eine solche Maßnahme beruhe, im Allgemeinen schriftlich, vorzugsweise im Text der betreffenden Entscheidung selbst, klar angegeben würden. Die Verpflichtung zur Angabe der Kündigungsgründe könne jedoch auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Betroffene im Rahmen von Gesprächen mit seinen Vorgesetzten über diese Gründe gebührend informiert worden und die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde kurze Zeit nach diesen Gesprächen ergangen sei. Diese Behörde könne die Begründung gegebenenfalls auch im Stadium der Beantwortung der Beschwerde des Betroffenen ergänzen. |
47 |
Im vorliegenden Fall sei Frau Landgren in den Gesprächen, die sie am 15. und 25. Juni 2004 mit Herrn R. geführt habe, über die auf unzulängliche fachliche Leistungen gestützten Gründe informiert worden, derentwegen ihr Vertrag als Bedienstete auf Zeit habe beendet werden sollen. Bei der Beantwortung der Beschwerde von Frau Landgren habe die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde in sachlicher Weise ergänzende Angaben angeführt. Dies habe es Frau Landgren ermöglicht, die sachliche Begründetheit der Kündigungsentscheidung zu beurteilen, und ihr Gelegenheit zur Erhebung der Klage bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst gegeben, so dass die Rüge, die sich auf eine Verletzung der Begründungspflicht stütze, zurückzuweisen sei. |
48 |
An dritter Stelle hat das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 82 bis 95 des angefochtenen Urteils die Stichhaltigkeit der Gründe geprüft, mit denen die Kündigungsentscheidung gerechtfertigt wurde. |
49 |
Hierzu hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst festgestellt, dass sich die ETF zur Rechtfertigung der Kündigung lediglich auf „insgesamt“ unzulängliche fachliche Leistungen von Frau Landgren berufen habe, die durch die Ansammlung negativer oder kritischer Beurteilungen in Bezug auf deren Leistungen belegt würden. |
50 |
Weiter hat das Gericht für den öffentlichen Dienst ausgeführt, auch wenn Frau Landgren während ihrer gesamten Laufbahn häufig Unzulänglichkeiten, wie fehlende Aufmerksamkeit, Genauigkeit und Schnelligkeit bei der Aufgabenerfüllung, vorgeworfen worden seien, gehe aus dem Probezeitbericht und den Beurteilungen hervor, dass ihre Verdienste entgegen dem Vorbringen der ETF insgesamt mit befriedigend, wenn nicht mit gut beurteilt worden seien (für den Zeitraum 1997 bis 2000 und für 2003). |
51 |
Sehr negative Bewertungen seien insbesondere von zwei Personen abgegeben worden, nämlich vom stellvertretenden Direktor, Herrn H., für den Frau Landgren von Januar 2002 bis Januar 2003 als Sekretärin tätig gewesen sei, und von der Abteilungsleiterin, Frau S., für die Frau Landgren ebenfalls als Sekretärin vom 1. Februar 2003 bis zum gearbeitet habe. |
52 |
Der Beurteilungsentwurf für das Jahr 2002 sei jedoch nicht nur nie fertiggestellt worden, sondern die Beurteilung durch den anderen stellvertretenden Direktor, Herrn P., für den die Klägerin in diesem Zeitraum ebenfalls gearbeitet habe, sei auch weit weniger hart gewesen; Herr P. habe die Aufgabenerfüllung durch die Betroffene mit befriedigend, wenn nicht gut bewertet, auch wenn er einige Schwächen erkannt habe, die er zum Teil auf eine übermäßige Arbeitsbelastung zurückgeführt habe. |
53 |
Die Beurteilung für das Jahr 2003, die am 18. März 2004 von Frau T., für die Frau Landgren ebenfalls gearbeitet habe, erstellt und von Herrn R. am abgezeichnet worden sei, also ungefähr zwei Monate vor den Gesprächen, in denen er Frau Landgren seine Absicht, ihren Vertrag zu kündigen, eröffnet habe, sei besonders positiv. Darin heiße es nämlich, Frau Landgren habe „die Hauptziele erreicht, die ihr für 2003 gesetzt wurden … ist in der Lage, ihre Aufgaben tatsächlich und effizient innerhalb der Fristen zu erfüllen … hat gezeigt, dass sie sich auf ihre Arbeit konzentrieren kann, auch wenn sie mehrere Aufgaben gleichzeitig zu erfüllen hat … hat sich sehr bemüht, ihre Gedächtnisleistung zu verbessern … hat ihre EDV-Kenntnisse ausgebaut … unterhält gute und freundschaftliche, gleichwohl respektvolle Beziehungen zu Gleichgestellten und Arbeitskollegen“. |
54 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat außerdem festgestellt, aus den Akten gehe nicht hervor, dass sich zwischen der Erstellung der letzten Beurteilung von Frau Landgren durch Frau T. im März 2004, in der die effiziente und termingerechte Aufgabenerfüllung der Betroffenen gelobt worden sei, und dem Erlass der Kündigungsentscheidung weniger als drei Monate später die beruflichen Leistungen von Frau Landgren plötzlich verschlechtert hätten. |
55 |
Somit weist die Kündigungsentscheidung nach Ansicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf und ist daher aufzuheben. |
56 |
An vierter Stelle hat das Gericht für den öffentlichen Dienst bemerkt, Frau Landgren habe erklärt, dass sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert habe und sie körperlich nicht fähig sei, eine Tätigkeit innerhalb der ETF wieder aufzunehmen. Um im Interesse von Frau Landgren zu gewährleisten, dass das Aufhebungsurteil praktische Wirksamkeit hat, hat sich das Gericht für den öffentlichen Dienst unter diesen Umständen veranlasst gesehen, von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die ihm in Streitsachen vermögensrechtlicher Art zukommt, in der Weise Gebrauch zu machen, dass es die ETF auffordert, nach einer billigen Lösung zu suchen, mit der die Rechte von Frau Landgren angemessen geschützt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 6. Juli 1993, Kommission/Albani u. a., C-242/90 P, Slg. 1993, I-3839, Randnr. 13, und Urteil des Gerichts vom , Girardot/Kommission, T-10/02, Slg. ÖD 2004, I-A-109 und II-483, Randnr. 89). |
57 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat die Parteien daher aufgefordert, sich zunächst um die einvernehmliche Festlegung eines angemessenen finanziellen Ausgleichs für die rechtswidrige Kündigung von Frau Landgren zu bemühen und ihm sodann den auf diese Weise bestimmten Betrag mitzuteilen oder, falls keine Einigung erzielt wird, bei ihm binnen drei Monaten ab Verkündung des angefochtenen Urteils ihre bezifferten Anträge in Bezug auf den Ausgleichsbetrag einzureichen. |
Zum Rechtsmittel
I — Verfahren
58 |
Die ETF hat mit Schriftsatz, der am 22. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, das vorliegende Rechtsmittel eingelegt. |
59 |
Die Kommission hat am 26. März 2007 beantragt, als Streithelferin zugelassen zu werden. Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat die Kommission mit Beschluss vom als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der ETF zugelassen. |
60 |
Frau Landgren hat ihre Rechtsmittelbeantwortung am 16. April 2007 eingereicht. |
61 |
Die ETF hat mit Schreiben vom 4. Juni 2007 die Zulassung einer Erwiderung beantragt, obwohl die Frist für diesen Antrag am abgelaufen war; sie hat sich hierbei auf einen Fall höherer Gewalt berufen. Der Präsident der Rechtsmittelkammer hat diesen Antrag mit Beschluss vom zurückgewiesen. |
62 |
Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 6. Juni 2007 eingereicht. Die ETF und Frau Landgren haben ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz am bzw. eingereicht. |
63 |
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Rechtsmittelkammer) festgestellt, dass die Verfahrensbeteiligten keinen Antrag auf mündliche Verhandlung binnen einem Monat nach Mitteilung des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens gestellt haben, und beschlossen, gemäß Art. 146 der Verfahrensordnung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. |
II — Anträge der Verfahrensbeteiligten
64 |
Die ETF beantragt,
|
65 |
Frau Landgren beantragt,
|
66 |
Die Kommission beantragt,
|
Gründe
I — Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
67 |
Frau Landgren macht geltend, dass das Rechtsmittel insgesamt unzulässig sei, da die ETF mit dem angefochtenen Urteil einverstanden gewesen sei. Sie beruft sich hierbei auf das Urteil des Gerichtshofs vom 8. Januar 2002, Frankreich/Monsanto und Kommission (C-248/99 P, Slg. 2002, I-1, Randnr. 31), worin entschieden worden sei, dass ein Einverständnis mit einem Urteil der Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen dieses Urteil entgegenstehen könne. |
68 |
Ein derartiges Einverständnis ergebe sich im vorliegenden Fall aus dem Schreiben des Vertreters der ETF vom 10. November 2006, das eine einseitige Rechtshandlung darstelle, die mit der Unterwerfung unter das angefochtene Urteil und dem Verzicht auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil verbunden sei. |
69 |
Hätte die ETF nämlich beabsichtigt, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einzulegen, hätte sie keinen Vorschlag für die Durchführung dieses Urteils unterbreiten dürfen, bevor sie ihr Rechtsmittel einlege und eine Aussetzung des bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst anhängigen Verfahrens auf dieser Grundlage beantrage. |
70 |
Die ETF habe sie hingegen, ohne sich das Recht auf ein etwaiges Rechtsmittel vorzubehalten, aufgefordert, ihr einen Vorschlag für eine Schadensersatzvereinbarung zu unterbreiten oder anderenfalls dem Gericht für den öffentlichen Dienst bezifferte Schadensersatzanträge vorzulegen. Eine derartige Vereinbarung oder derartige Anträge seien geeignet gewesen, den Rechtsstreit endgültig zu beenden und jeden späteren Rechtsbehelf auszuschließen, da sich die Schadensersatzverpflichtung dann nicht mehr aus dem angefochtenen Urteil ergebe, sondern aus der genannten Vereinbarung oder den genannten Anträgen. |
71 |
So habe die ETF im Schreiben vom 10. November 2006 erklärt, sie hoffe, eine Verständigungsbasis mit ihr zu finden. Hätte die ETF beabsichtigt, ein Rechtsmittel einzulegen, wäre es nicht so wichtig gewesen, eine Vereinbarung der Parteien zu erzielen, die durch dieses Rechtsmittel zwangsläufig in Frage gestellt worden wäre. |
72 |
Dies werde dadurch bekräftigt, dass die ETF bemerkt habe, es wäre wünschenswert, dass Frau Landgren ihr ihren Vorschlag so bald wie möglich zuleite, damit die Ausgleichszahlung dem Haushaltsplan für das Jahr 2006 zugeordnet werden könne. Folglich habe die ETF durchaus beabsichtigt, das angefochtene Urteil endgültig zu vollziehen, da es anderenfalls ohne Bedeutung gewesen wäre, ob der Haushaltsplan für das Jahr 2006 oder aber für das Jahr 2007 herangezogen werde. |
73 |
Indem die ETF zuerst sich in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2006 das Recht vorbehalten habe, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einzulegen, sodann am den Schadensersatzvorschlag verworfen habe, den sie in ihrem Schreiben vom unterbreitet habe, und schließlich das vorliegende Rechtsmittel eingelegt habe, habe sie somit den Grundsatz der Rechtssicherheit verletzt, zumal der Vorschlag vom angenommen worden sei. |
74 |
Selbst wenn, so Frau Landgren, nicht davon auszugehen wäre, dass das Schreiben vom 10. November 2006 ein Einverständnis der ETF mit dem angefochtenen Urteil darstelle, hätten die genauen, übereinstimmenden und bedingungslosen Zusicherungen des Vertreters der ETF bei ihr das berechtigte Vertrauen geweckt, dass dieses Urteil schnell und endgültig durchgeführt werde. Indem sich die ETF in ihrem Schreiben vom das Recht vorbehalten habe, ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil einzulegen, sodann am den Schadensersatzvorschlag verworfen habe, den sie in ihrem Schreiben vom unterbreitet habe, und schließlich das vorliegende Rechtsmittel eingelegt habe, habe sie den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Darüber hinaus lasse ein derartiger Meinungsumschwung einen „Zweifel aufkommen“ in Bezug auf das persönliche und konkrete Interesse der ETF an der Entscheidung des Rechtsstreits. Dies verdeutliche der Streithilfeantrag der Kommission, der zeige, dass das Interesse in Wirklichkeit in den Auswirkungen des angefochtenen Urteils auf die Praxis zu finden sei, die sich auf die Rechtsprechung stütze, wonach die Kündigung von Bediensteten auf Zeit nicht begründet zu werden brauche. |
75 |
Die ETF und die Kommission halten dieses Vorbringen für unbegründet. |
B — Würdigung durch das Gericht
76 |
Unabhängig von der Prüfung der Frage, ob der Begriff des Einverständnisses bei Anfechtungsklagen gegen die Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans zur Anwendung kommt, ist darauf hinzuweisen, dass das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt, nach Art. 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen hat. |
77 |
Im vorliegenden Fall hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die ETF aufgefordert, nach einer billigen Lösung zu suchen, mit der die Rechte von Frau Landgren angemessen geschützt werden können. Nach Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils hat das Gericht für den öffentlichen Dienst demnach erklärt, dass die Parteien dem Gericht binnen drei Monaten ab Verkündung des Urteils entweder den einvernehmlich festgelegten Betrag des finanziellen Ausgleichs für die Rechtswidrigkeit der Kündigungsentscheidung oder, falls keine Einigung erzielt wird, ihre bezifferten Anträge in Bezug auf den Ausgleichsbetrag mitteilen. |
78 |
Zudem sind die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Art. 244 EG gemäß Art. 256 EG vollstreckbar. |
79 |
Somit musste sich die ETF aufgrund der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils unter Zugrundelegung der Entscheidungsgründe, insbesondere in Randnr. 93 des Urteils, an Frau Landgren wenden, um zu versuchen, eine Vereinbarung über den finanziellen Ausgleich zu erzielen, den das Urteil Frau Landgren zugesprochen hatte. Frau Landgren bemerkt überdies selbst in ihrem Schreiben vom 22. November 2006, es sei „Sache [der ETF], [ihr] einen Schadensersatzvorschlag zu unterbreiten, zu dem sie sich äußern wird, zumal es offensichtlich dem beklagten Organ obliegt, ein Aufhebungsurteil durchzuführen“. |
80 |
Da ein bei dem Gericht eingelegtes Rechtsmittel nach Art. 12 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs keine aufschiebende Wirkung hat, bedeutete der bloße Umstand, dass sich die ETF an Frau Landgren gewandt hat, um das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst durchzuführen, nicht, dass die ETF auf ein Rechtsmittel verzichtet. Jedenfalls kann der Verzicht auf einen Rechtsbehelf, sofern er den Verlust eines Rechts zur Folge hat, nur dann zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs führen, wenn der Verzicht klar und bedingungslos festgestellt werden kann. |
81 |
Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. In dem Schreiben vom 10. November 2006 kommt nicht nur keineswegs ein derartiger Verzicht zum Ausdruck, sondern die ETF erklärt ausdrücklich in dem als Reaktion auf die Antwort von Frau Landgren vom übermittelten Schreiben vom , dass sie „sich unabhängig von diesem Vorschlag im Übrigen das Recht vorbehält, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des [Gerichts für den öffentlichen Dienst] vom einzulegen“. |
82 |
Hierbei ist unerheblich, dass die ETF gehofft haben mag, eine Verständigungsbasis mit Frau Landgren zu finden; dies verdeutlicht nur den Willen, das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst nach Treu und Glauben durchzuführen. Ebenso bedeutet angesichts der Tatsache, dass das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, das Bestreben der ETF, die Entschädigung von Frau Landgren in den Haushaltsplan 2006 aufzunehmen, nicht notwendigerweise, dass die ETF nicht beabsichtigte, ein Rechtsmittel einzulegen, und noch weniger, dass sie förmlich darauf verzichtet hat. |
83 |
Aus den gleichen Gründen kann Frau Landgren der ETF nicht zur Last legen, den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt zu haben. Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich jeder auf diesen Grundsatz berufen, bei dem die Gemeinschaftsverwaltung durch konkrete Zusicherungen begründete Erwartungen geweckt hat. Die Zusicherungen müssen außerdem den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2007 EAR/Karatzoglou, C-213/06 P, Slg. 2007, I-6733, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Selbst wenn indessen die ETF in ihrer Eigenschaft als Partei des Rechtsstreits mit den Anforderungen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, der für eine Verwaltungsmaßnahme gilt, konfrontiert werden könnte, genügt der Hinweis, dass die ETF, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, Frau Landgren keine konkreten Zusicherungen in Bezug auf eine etwaige endgültige Regelung des Rechtsstreits gegeben hat. |
84 |
Die Unzulässigkeitseinrede ist somit zurückzuweisen. |
II — Zur Zulässigkeit einzelner Anträge
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
85 |
Frau Landgren führt aus, die Anträge der ETF, die Rechtmäßigkeit der Kündigungsentscheidung und das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die vom Gericht für den öffentlichen Dienst auferlegte Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, seien unzulässig. Sie genügten nicht den Anforderungen des Art. 139 der Verfahrensordnung, da sie nicht den Anträgen der ETF bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst entsprächen. Sie könnten auch nicht dahin ausgelegt werden, dass mit ihnen erreicht werden solle, dass das Gericht den Anträgen der ETF im ersten Rechtszug stattgebe. Die ETF habe diese Anträge nämlich allein als Folge der Aufhebung des angefochtenen Urteils und nicht als Folge dessen gestellt, dass das Gericht den Rechtsstreit an sich gezogen habe. |
86 |
Das Gericht sei nicht befugt, „Recht zu setzen“. Es sei daher davon auszugehen, dass das Rechtsmittel nur auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils abzielen solle und nicht darauf, die Situation von Frau Landgren in Frage zu stellen. Somit erscheine der persönliche und konkrete Charakter des Rechtsschutzinteresses der ETF zweifelhaft, so dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sei. |
B — Würdigung durch das Gericht
87 |
Wie Frau Landgren ausführt, ist der Richter, der über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, ebenso wenig wie der Richter der ersten Instanz befugt, allgemeine Erklärungen abzugeben, die den strikten Rahmen des Rechtsstreits überschreiten. Die Anträge der ETF, mit denen begehrt wird, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kündigungsentscheidung und das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die vom Gericht für den öffentlichen Dienst auferlegte Schadensersatzverpflichtung anerkennt, sind daher als unzulässig zurückzuweisen, was die ETF im Übrigen nicht bestreitet. |
88 |
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die ETF mit diesen Anträgen begehrt, dass das Gericht den Rechtsstreit endgültig entscheidet, ist festzustellen, dass Art. 13 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs gleichwohl bestimmt, dass, falls das Rechtsmittel begründet ist, das Gericht die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst aufhebt und den Rechtsstreit selbst entscheidet, jedoch die Sache zur Entscheidung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückverweist, wenn der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif ist. Die Frage, ob die ETF beantragt hat, dass das Gericht selbst den Rechtsstreit entscheidet, ist daher irrelevant. |
III — Zur Zulässigkeit der Klage
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
89 |
Die Kommission macht geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte die Klage von Frau Landgren als unzulässig abweisen müssen. |
90 |
Da der Beschäftigungsvertrag zwischen Frau Landgren und der ETF nämlich vorgesehen habe, dass ihn das Organ oder der Bedienstete nach den Art. 47 bis 50 BSB beenden könne, sei die Klage gegen die Kündigungsentscheidung, die die ETF auf der Grundlage des Art. 47 des Statuts gemäß den Vertragsbedingungen getroffen habe, verspätet. |
91 |
Die Kommission betont, dass der Gerichtshof mit dem Urteil vom 14. September 2006, Kommission/Fernández Gómez (C-417/05 P, Slg. 2006, I-8481), das Urteil, das das Gericht im ersten Rechtszug erlassen habe, aufgehoben und die Klage des betroffenen Bediensteten auf Zeit gegen die Weigerung der Kommission, seinen Vertrag zu verlängern, für unzulässig erklärt habe. Der Gerichtshof habe ausgeführt, im Beschäftigungsvertrag sei vorgesehen worden, dass er nicht verlängert werden könne. Der Gerichtshof habe darauf hingewiesen, dass sich nur aus dem Beschäftigungsvertrag Rechtswirkungen für die vom Statut erfassten Personen ergäben, und sodann festgestellt, dass der Bedienstete auf Zeit den Beschäftigungsvertrag nicht innerhalb der im Statut festgelegten Fristen angefochten habe und somit die Anfechtung einer gemäß den ausdrücklichen Bestimmungen dieses Vertrags erlassenen Entscheidung unzulässig sei. Entsprechendes gelte im vorliegenden Fall. |
92 |
Die Kommission räumt gleichwohl ein, dass sie nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs und nach ständiger Rechtsprechung als Streithelferin nicht berechtigt sei, Anträge in diesem Sinne zu stellen, da die ETF die Unzulässigkeit der Klage weder bei dem Gericht für den öffentlichen Dienst noch im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht habe. |
93 |
Da es sich jedoch um eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung handele, wäre das Gericht für den öffentlichen Dienst gehalten gewesen, sie von Amts wegen zu prüfen (Urteil des Gerichtshofs vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C-313/90, Slg. 1993, I-1125, Randnrn. 28 und 29, und Urteil des Gerichts vom , Piau/Kommission, T-193/02, Slg. 2005, II-209, Randnrn. 36 und 37). |
94 |
Hierbei sei unerheblich, ob die Prüfung dieser Prozessvoraussetzung von Amts wegen im Rechtsmittelverfahren erfolge. Zum einen wäre das Gericht, wenn es nicht selbst diese Unzulässigkeit feststellen könnte, veranlasst, einen Rechtsstreit zu entscheiden, der in Wahrheit unzulässig sei. Zum anderen sei die Frage der Zulässigkeit der Klage eine Rechtsfrage, die das Gericht somit im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen prüfen müsse. |
95 |
In ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der Kommission schließt sich die ETF der Argumentation der Kommission an und vertritt die Auffassung, dass die Klage als verspätet unzulässig gewesen sei. Sie bemerkt ferner, dass die Geltendmachung dieser unverzichtbaren Prozessvoraussetzung durch die Kommission im Rechtsmittelverfahren zulässig sei, obwohl die ETF nicht beantragt habe, die Klage als unzulässig abzuweisen. |
96 |
Frau Landgren wendet ein, dass die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Klage durch die Kommission unzulässig sei, da sich die Rechtsmittelführerin nicht darauf berufen habe und dieser Klagegrund auch nicht im ersten Rechtszug geltend gemacht worden sei. |
97 |
Hilfsweise macht Frau Landgren geltend, dass das auf die Unzulässigkeit der Klage gestützte Vorbringen unbegründet sei. |
B — Würdigung durch das Gericht
98 |
Die Kommission trägt vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst hätte die Unzulässigkeit der Klage von Amts wegen prüfen müssen. Nach Ansicht der Kommission hat die Kündigungsentscheidung nämlich keine selbständigen Rechtswirkungen gegenüber dem Beschäftigungsvertrag erzeugt, der vorgesehen habe, dass das Beschäftigungsverhältnis unter den Bedingungen des Art. 47 BSB beendet werden könne. Durch die Kündigungsentscheidung sei indessen der Vertrag unter eben diesen Bedingungen gekündigt worden. Die Klage sei somit verspätet erhoben worden. |
99 |
Ohne dass es erforderlich wäre, auf die Zulässigkeit dieses Vorbringens einzugehen, das von der ETF nicht vorgetragen und im ersten Rechtszug nicht erörtert wurde, ist festzustellen, dass es jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, Slg. 2002, I-1873, Randnr. 52). |
100 |
Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich nämlich deutlich von denen der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Fernández Gómez (oben in Randnr. 91 angeführt) ergangen ist. |
101 |
Im letztgenannten Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die von der Anstellungsbehörde verfügte Zurückweisung eines Ersuchens um Verlängerung des Vertrags eines auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit keine beschwerende Maßnahme darstelle, da die Bestimmungen dieses Vertrags, wie sie im Begleitschreiben an die Klägerin dargelegt worden seien, bereits vorgesehen hätten, dass der Vertrag nicht verlängert werden könne. Die Zurückweisung durch die Anstellungsbehörde habe gegenüber diesen Bestimmungen nichts Neues hinsichtlich des Endzeitpunkts des Vertrags und der Frage seiner Verlängerung enthalten, so dass keine neue Klagefrist habe in Gang gesetzt werden können. |
102 |
Im vorliegenden Fall wurde Frau Landgren hingegen auf der Grundlage eines Zeitbedienstetenvertrags auf unbestimmte Dauer eingestellt, wonach das Beschäftigungsverhältnis vom Organ oder vom Bediensteten in den in den Art. 47 bis 50 BSB genannten Fällen gekündigt werden konnte. Ohne die Kündigungsentscheidung wäre der Beschäftigungsvertrag somit nicht beendet worden, so dass Frau Landgren weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis zur ETF gestanden hätte. Daher kann nicht ernsthaft behauptet werden, dass die Entscheidung über die Entlassung von Frau Landgren diese nicht beschwert hat, da diese Entscheidung durch die Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses ihre Rechtslage in qualifizierter Weise verändert hat. |
IV — Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verkennung der Tragweite der Begründungspflicht
103 |
Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die ETF geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass die Begründungspflicht auf die gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB erlassene Entscheidung über die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit Anwendung finde. |
A — Zur Erheblichkeit des ersten Rechtsmittelgrundes
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
104 |
Frau Landgren führt aus, der Rechtsmittelgrund, der sich darauf stütze, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Tragweite der Begründungspflicht verkannt habe, gehe ins Leere, da er sich gegen überflüssige Erwägungen im angefochtenen Urteil richte. |
105 |
Dass die Erwägungen zur Begründungspflicht bei Entscheidungen über die Kündigung von auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit überflüssig seien, ergebe sich zum einen daraus, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den auf eine Verletzung der Begründungspflicht gestützten Klagegrund zurückgewiesen habe, und zum anderen daraus, dass es die Kündigungsentscheidung mit der Feststellung aufgehoben habe, dass ihr ein offensichtlicher Beurteilungsfehler zugrunde liege. Die Überlegungen zur Begründungspflicht hätten daher „mit dem Tenor des angefochtenen Urteils nichts zu tun“. |
106 |
Die ETF und die Kommission widersprechen dieser Betrachtungsweise und vertreten die Auffassung, dass die Überlegungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Bezug auf die Verpflichtung zur Begründung der Kündigungsentscheidung die Prüfung der sachlichen Richtigkeit dieser Entscheidung bedingt hätten. |
2. Würdigung durch das Gericht
107 |
Die ETF und die Kommission erklären im Wesentlichen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ohne eine Verpflichtung zur Begründung der Kündigungsentscheidung die inhaltliche Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung weder hätte prüfen können noch müssen. |
108 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben soll, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann, und zum anderen dem Gericht ermöglichen soll, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteil Michel/Parlament, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
109 |
Eine Entscheidung, die — sowohl was das Schriftstück, in dem sie verkörpert ist, als auch etwaige Schriftstücke oder kontextuelle Gesichtspunkte im Zusammenhang mit ihrem Erlass betrifft — jeder Begründung entbehrt, kann nämlich nicht Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle ihrer inhaltlichen Rechtmäßigkeit sein, wie umfassend diese Kontrolle auch sein mag. Das Fehlen einer Verpflichtung des Urhebers einer Entscheidung, die Gründe anzugeben, die zu deren Erlass geführt haben, würde das Gericht an seiner ihm obliegenden Kontrolle der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, mit denen es befasst ist, hindern und den gerichtlichen Schutz des Rechtsbürgers gefährden, so dass der Urheber dieser Entscheidung insoweit nach Belieben handeln könnte. Das Erfordernis für das betroffene Organ, die Gründe für seine Entscheidungen anzugeben, ist somit unlösbar mit einer Befugnis des Gerichts verbunden, die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidungen zu überprüfen, und diese Befugnis muss in einer Rechtsgemeinschaft unter gleichwertigen Bedingungen für jeden Rechtsbürger sichergestellt werden, der sein Recht auf gerichtlichen Schutz ausübt. |
110 |
Müsste das Gericht demnach entsprechend der Auffassung der ETF und der Kommission zu dem Schluss gelangen, dass für die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde keinerlei Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen über die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses von auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit in dem Sinne besteht, dass sie nur die Bedingungen für die Kündigungsfrist nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB zu beachten hätte, sofern nicht bestritten wird, dass die genannten Bedingungen eingehalten wurden, so könnte dies Auswirkungen haben auf die Bestimmung des Umfangs der Nachprüfungsbefugnis des Gerichts gegenüber diesen Entscheidungen und folglich auf die Rechtmäßigkeit der Kontrolle des offensichtlichen Beurteilungsfehlers, die das Gericht für den öffentlichen Dienst im vorliegenden Fall vorgenommen hat und die zur Aufhebung der Kündigungsentscheidung geführt hat. |
111 |
Folglich kann dieser Rechtsmittelgrund nicht ohne weiteres als ins Leere gehend zurückgewiesen werden. Es ist daher dessen Begründetheit zu prüfen. |
B — Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes
112 |
Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in folgende drei Teile: erstens, Verstoß gegen Art. 47 BSB in der Auslegung durch die Rechtsprechung, zweitens, fehlerhafte Bezugnahme auf Übereinkünfte und Vereinbarungen, die nicht auf die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und deren Personal anwendbar sein sollen, und drittens, Widerspruch zwischen dem förmlichen Begründungserfordernis und der behaupteten Rechtmäßigkeit der auf anderem Wege erfolgten Kenntnisnahme von den Gründen der Kündigungsentscheidung. |
1. Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 47 BSB in der Auslegung durch die Rechtsprechung
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
113 |
Die ETF weist darauf hin, dass nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist ende; diese Frist dürfe nicht weniger als einen Monat je Jahr der abgeleisteten Dienstzeit betragen, und sie betrage mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. |
114 |
Die einzige Verpflichtung des Dienstherrn im Fall der Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer sei demnach die Beachtung der darin vorgesehenen Kündigungsfrist, sofern diese den Bedingungen des Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB entspreche. |
115 |
Die ETF beruft sich hierbei auf die Urteile Schertzer/Parlament und Speybrouck/Parlament (oben in Randnr. 38 angeführt), aus denen hervorgehe, dass die Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen nicht begründet zu werden brauchten. Im Unterschied zu Beamten, deren festes Anstellungsverhältnis durch das Statut garantiert sei, unterlägen die Bediensteten auf Zeit einer Sonderregelung auf der Grundlage des Beschäftigungsvertrags mit dem betreffenden Organ. Sehe dieser Vertrag ausdrücklich seine einseitige Kündigung vor, ohne durch Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der BSB die Verpflichtung zur Begründung dieser Kündigung vorzuschreiben, sei eine entsprechende Anwendung des Art. 25 des Statuts, wie sie in Art. 11 BSB allgemein vorgesehen sei, ausgeschlossen. |
116 |
Der Beschäftigungsvertrag von Frau Landgren bestimme indessen lediglich, der Vertrag könne „durch das Organ oder den Bediensteten aus einem der Gründe, die in den Art. 47 bis 50 BSB aufgeführt sind, unter den Voraussetzungen dieser Artikel beendet werden“. Da die Art. 47 bis 50 BSB keinen Verweis auf Art. 11 BSB und ebenso wenig auf eine entsprechende Anwendung des Art. 25 des Statuts enthielten, sei die ETF im vorliegenden Fall nicht gehalten gewesen, die Kündigung des Vertrags zu begründen. Die ETF stützt sich insoweit auf das Urteil vom 17. März 1994, Hoyer/Kommission, und auf das Urteil Smets/Kommission (beide oben in Randnr. 38 angeführt), wonach eine einseitige Kündigung, die ausdrücklich im auf unbestimmte Dauer geschlossenen Beschäftigungsvertrag eines Bediensteten auf Zeit vorgesehen sei, unabhängig davon, von welcher Partei sie ausgehe, nicht begründet zu werden brauche. Nach den genannten Urteilen sei diese Befreiung vom Begründungserfordernis durch das Ermessen gerechtfertigt, das Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB der zuständigen Behörde in Bezug auf die Kündigung eines derartigen Vertrags verleihe. Insoweit unterscheide sich die Situation eines Bediensteten auf Zeit dadurch von derjenigen eines Statutsbeamten, dass ungeachtet des allgemeinen Verweises in Art. 11 BSB auf die Art. 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten eine entsprechende Anwendung von Art. 25 des Statuts über die Verpflichtung zur Begründung beschwerender Verfügungen ausgeschlossen sei. |
117 |
Zudem habe das Gericht im Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission (oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 72), dargelegt, dass sich der Bedienstete auf Zeit, dessen Einstellung auf einem Vertrag beruhe, der einseitig und ohne Begründung unter Beachtung des geltenden Rechts gekündigt werden könne, unter diesem Gesichtspunkt wesentlich vom Beamten unterscheide. Nach diesem Urteil komme dem Bediensteten auf Zeit nicht das feste Anstellungsverhältnis zugute, das für den Beamten gewährleistet sei, da die Tätigkeit des Zeitbediensteten naturgemäß nur für einen begrenzten Zeitrahmen vorgesehen sei. |
118 |
Somit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst zu Unrecht in Randnr. 62 des angefochtenen Urteils auf Art. 11 BSB verwiesen, da sich die rechtliche Regelung, der der Bedienstete auf Zeit unterliege, aus dem Vertrag ergebe, der das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bestimme und dessen vorgenannte Bestimmung über die Möglichkeit der einseitigen Kündigung durch das Organ oder durch den Bediensteten nur auf die Art. 47 bis 50 BSB verweise. |
119 |
Folglich sei davon auszugehen, dass der Vertrag von Frau Landgren unter Einhaltung der darin vorgesehenen Kündigungsfrist und des Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB gekündigt worden sei und hierfür keine besondere Begründung erforderlich gewesen sei. |
120 |
Die Kommission ist erstens der Ansicht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst mit seiner Feststellung, dass die ETF einer Verpflichtung zur Begründung der Kündigungsentscheidung unterliege, ultra petita oder zumindest ultra vires entschieden habe. |
121 |
Frau Landgren habe im ersten Rechtszug nicht verlangt, Art. 47 BSB dahin auszulegen, dass er eine Begründungspflicht für die Verwaltung mit sich bringe, die einen Zeitbedienstetenvertrag kündigen wolle, sondern geltend gemacht, dass die Entscheidung trotz dieser fehlenden Begründungspflicht gleichwohl auf rechtswirksamen sachlichen und rechtlichen Gründen beruhen müsse. |
122 |
Indem es zum Bestehen einer derartigen Begründungspflicht Stellung genommen habe, habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Streitgegenstand geändert, wobei es auf ein Vorbringen der ETF eingegangen sei (Randnr. 60 des angefochtenen Urteils), das die Klägerin jedoch im ersten Rechtszug nicht vorgetragen habe. Somit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Grundsatz der Waffengleichheit verletzt, indem es die ETF daran gehindert habe, hierzu sachdienlich Stellung zu nehmen. |
123 |
Dieses Vorbringen sei zulässig, da Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung den Streithelfer nicht daran hinderten, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, da sein Vorbringen anderenfalls auf eine Wiederholung der Argumente dieser Partei beschränkt wäre. Das Vorbringen der Kommission unterstütze die Schlussfolgerung der ETF, wonach das angefochtene Urteil mit der Begründung aufgehoben werden müsse, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Tragweite der Begründungspflicht verkannt habe. Dieses Vorbringen, das den in der Rechtsmittelschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits weder ändere noch deformiere, müsse daher als zulässig angesehen werden (Urteil des Gerichtshofs vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission, C-245/92 P, Slg. 1999, I-4643, Randnrn. 32 und 33). |
124 |
Zweitens macht die Kommission geltend, dass dem Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die einseitige Kündigung eines Vertrags auf unbestimmte Dauer einer Begründungspflicht unterliege. |
125 |
Zunächst sei zu bemerken, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts nach der angeblichen Entwicklung des Rechts, die das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 65 des angefochtenen Urteils erwähne, unverändert geblieben sei, und das Gericht insbesondere im Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission (oben in Randnr. 38 angeführt), erneut darauf hingewiesen habe, dass keine Begründungspflicht bestehe. |
126 |
Des Weiteren sei das Statut nach der Rechtsprechung lex specialis (Urteil des Gerichts vom 14. Juli 2005, Le Voci/Rat, T-371/03, Slg. ÖD 2005, I-A-209 und II-957, Randnrn. 122 und 123), so dass seine Bestimmungen von den allgemeinen Normen abweichen könnten. Überdies sei der besondere Charakter der BSB vom Gericht bestätigt worden (Urteil des Gerichts vom , Aubineau/Kommission, T-102/95, Slg. ÖD 1996, I-A-357 und II-1053, Randnrn. 45 und 46). |
127 |
Im Gegensatz zur Feststellung des Gerichts für den öffentlichen Dienst in Randnr. 76 des angefochtenen Urteils liefen zudem die Erwägungen, wonach die Kündigung einer Begründungspflicht unterliege, dem Art. 47 BSB zuwider, wie ihn der Gerichtshof und das Gericht in ständiger Rechtsprechung ausgelegt hätten. Insoweit sei auf das Urteil Speybrouck/Parlament (oben in Randnr. 38 angeführt) hinzuweisen, worin das Gericht entschieden habe, dass die Begründungspflicht nur im Fall einer Kündigung aus disziplinarischen Gründen nach Art. 49 BSB bestehe. |
128 |
Das Gegenstück zu dieser Befreiung vom Begründungserfordernis sei die Verpflichtung zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung. Das Gericht für den öffentlichen Dienst unterwerfe somit im angefochtenen Urteil das Organ einer doppelten Verpflichtung, indem das Organ nämlich die Kündigung begründen und die Kündigungsentschädigung zahlen solle, so dass für das Organ letztlich höhere Anforderungen gälten als bei einer Kündigung aus disziplinarischen Gründen. |
129 |
Da ferner die Erwägungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht auf den Fall übertragbar erschienen, in dem der Zeitbedienstete seinen Beschäftigungsvertrag einseitig kündige, verletze das angefochtene Urteil den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien, der sich aus den BSB und aus der Rechtsprechung ergebe, nach der beide Vertragsparteien zu einer einseitigen Kündigung berechtigt seien (Urteil Schertzer/Parlament, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 47). |
130 |
Frau Landgren macht geltend, dass die ETF bei diesem Rechtsmittelgrund fast wörtlich die Argumente wiedergebe, die sie im ersten Rechtszug bereits in ihrer Gegenerwiderung vorgetragen habe. Ein derartiges Vorbringen sei im Rechtsmittelverfahren insbesondere im Hinblick auf Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs unzulässig. |
131 |
Das Argument der Kommission, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ultra petita oder zumindest ultra vires entschieden, müsse als unzulässig zurückgewiesen werden, da es sich um einen Rechtsmittelgrund handele, den die ETF trotz der Aufforderung des Gerichts für den öffentlichen Dienst zur Stellungnahme in Bezug auf die Frage der Begründungspflicht weder im ersten Rechtszug noch im Rechtsmittelverfahren vorgetragen habe. Es gehe hier also um einen neuen Rechtsmittelgrund, der den Streitgegenstand deformiere oder ändere und die nach der Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen sei (Urteil des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission, T-114/02, Slg. 2003, II-1279). Jedenfalls sei dieses Argument offensichtlich unbegründet. |
132 |
Ebenso seien die Argumente der ETF und der Kommission bezüglich des Nichtbestehens einer Verpflichtung zur Begründung von Entscheidungen über die Kündigung von auf unbestimmte Dauer eingestellten Zeitbediensteten nicht stichhaltig. |
b) Würdigung durch das Gericht
Zur Rüge der Kommission, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ultra petita oder zumindest ultra vires entschieden
133 |
Diese Rüge ist als Rechtsmittelgrund anzusehen, da sie selbständig auf die Aufhebung des angefochtenen Urteils abzielt. Zudem wurde dieser Rechtsmittelgrund, wie Frau Landgren ausführt, von der ETF nicht im Rahmen des Rechtsmittels geltend gemacht, und er lässt sich auch nicht mit dem Rechtsmittelgrund verbinden, der auf einer Verkennung der Tragweite der Begründungspflicht beruht. |
134 |
Die ETF hat nämlich bei der Darlegung ihrer Argumente in keiner Weise geltend gemacht, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst über die Anträge von Frau Landgren oder über die Grenzen des Streitrahmens hinausgegangen sei, wie er durch die Klagegründe von Frau Landgren definiert wurde. Die ETF hat sich darauf beschränkt, nicht den Umstand selbst, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst zur Frage der Begründungspflicht bei Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen auf unbestimmte Dauer Stellung genommen hat, sondern die Tragweite zu beanstanden, die es dieser Pflicht beigemessen hat. |
135 |
Dieser Rechtsmittelgrund stellt somit einen neuen Rechtsmittelgrund dar. Nach Maßgabe der Entscheidung im Urteil BaByliss/Kommission (oben in Randnr. 131 angeführt, Randnr. 417) ist er daher als unzulässig zurückzuweisen. Nach diesem Urteil hindern nämlich Art. 40 Abs. 4 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 116 § 3 der Verfahrensordnung den Streithelfer zwar nicht daran, neue oder andere Argumente als die von ihm unterstützte Partei vorzutragen, da sein Vorbringen anderenfalls auf eine Wiederholung der in der Klageschrift vorgetragenen Argumente beschränkt wäre; dies kann es ihm jedoch nicht ermöglichen, den in der Rechtsmittelschrift definierten Rahmen des Rechtsstreits dadurch zu ändern oder zu deformieren, dass er neue Rechtsmittelgründe geltend macht. |
136 |
Jedenfalls ist der Rechtsmittelgrund auch unbegründet. Aus dem ersten und dem vierten Klagegrund, die in der Klageschrift geltend gemacht wurden, ergibt sich nämlich, dass Frau Landgren gerügt hatte, die ETF habe zum einen nicht dargetan, dass die Kündigungsentscheidung auf einem rechtsgültigen Grund beruhe, und zum anderen die Kündigungsentscheidung nicht begründet, falls sie auf unzulänglichen fachlichen Leistungen im Allgemeinen beruhen sollte. Die ETF hatte überdies in einem eigenen Abschnitt in der Gegenerwiderung die Frage des Nichtbestehens einer Begründungspflicht bei der Kündigungsentscheidung erörtert und damit geschlossen, dass die Ausführungen über die Begründung der genannten Entscheidung sowohl in der Klagebeantwortung als auch in der Gegenerwiderung hilfsweise vorgetragen seien. |
137 |
Folglich wurde die Frage der Begründungspflicht von den Verfahrensbeteiligten im ersten Rechtszug aufgeworfen. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat demnach dadurch, dass es auf das Argument der Beklagten, wonach keine derartige Pflicht bestehe, eingegangen ist, nicht die Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten, zumal die Verletzung der Begründungspflicht einen Mangel darstellt, der vom Gericht von Amts wegen zu prüfen ist (Urteil des Gerichtshofs vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, Slg. 1997, I-983, Randnr. 24). |
138 |
Zudem geht aus den Verfahrensakten hervor, dass, wie Frau Landgren bemerkt, die ETF im vorbereitenden Sitzungsbericht ausdrücklich aufgefordert wurde, anzugeben, „wie zum einen das von [der ETF] in der Gegenerwiderung behauptete Nichtbestehen einer Verpflichtung zur Begründung der Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags auf unbestimmte Dauer und zum anderen die Ausübung der gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung über die Kündigung eines derartigen Vertrags miteinander in Einklang zu bringen sein sollen“. Das Argument, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe gegen den Grundsatz der kontradiktorischen Verfahrens verstoßen, ist daher offensichtlich unbegründet, abgesehen davon, dass es in Wirklichkeit einen unzulässigen Rechtsmittelgrund darstellt, da es von der Rechtsmittelführerin nicht vorgetragen worden ist. |
Zur Begründungspflicht bei Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen im Hinblick auf das Statut und die BSB
— Zur Zulässigkeit
139 |
Frau Landgren vertritt die Auffassung, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen sei, da die ETF nur ein bereits im ersten Rechtszug vorgetragenes Vorbringen wiedergebe. |
140 |
Aus Art. 225 EG, Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs und Art. 138 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, ohne überhaupt eine Argumentation zu enthalten, die speziell der Bezeichnung des Rechtsfehlers dient, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht für den öffentlichen Dienst eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C-352/98 P, Slg. 2000, I-5291, Randnrn. 34 und 35). |
141 |
Beanstandet ein Rechtsmittelführer indessen die Auslegung oder Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch das Gericht für den öffentlichen Dienst, so können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen im Rechtsmittelverfahren erneut erörtert werden. Denn wenn ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen könnte, würde dem Rechtsmittelverfahren ein Teil seiner Bedeutung genommen (vgl. entsprechend Beschluss des Gerichtshofs vom 11. November 2003, Martinez/Parlament, C-488/01 P, Slg. 2003, I-13355, Randnr. 39). |
142 |
Im vorliegenden Fall wirft die ETF dem Gericht für den öffentlichen Dienst zweifellos vor, das Statut und die BSB fehlerhaft ausgelegt zu haben, indem es entschieden hat, dass für die im ersten Rechtszug angefochtene Kündigungsentscheidung eine Begründungspflicht gegolten habe. Die Unzulässigkeitseinrede von Frau Landgren ist daher zurückzuweisen. |
— Zur Begründetheit
143 |
Wie bereits in den Randnrn. 98 bis 102 des vorliegenden Urteils dargelegt, stellt eine Kündigungsentscheidung für den betroffenen Bediensteten auf Zeit eine Entscheidung dar, die seine Rechtslage in qualifizierter Weise verändert und ihn daher beschwert. |
144 |
Nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts muss jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. |
145 |
In Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten auf Zeit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 BSB bestimmt: „Die Artikel 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend.“ Weiter heißt es darin jedoch, dass „[f]ür den Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer ... die Dauer des in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Urlaubs aus persönlichen Gründen auf die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt [wird]“. |
146 |
Art. 11 BSB bestimmt somit grundsätzlich, dass die Art. 11 bis 26 des Statuts entsprechend für die Bediensteten auf Zeit gelten. Eine einzige Ausnahme von diesem Grundsatz ist ausdrücklich vorgesehen, nämlich in Bezug auf die Dauer des Urlaubs aus persönlichen Gründen nach Art. 15 Abs. 2 des Statuts, wenn es sich um einen Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer handelt. |
147 |
Die einschlägigen Bestimmungen lassen somit nicht den Schluss zu, dass Art. 25 des Statuts nicht für die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen auf unbestimmte Dauer gilt. |
148 |
Darüber hinaus ist die in dieser Bestimmung vorgesehene Begründungspflicht, die nur eine Wiedergabe der allgemeinen in Art. 253 EG enthaltenen Verpflichtung darstellt, nach ständiger Rechtsprechung ein wesentlicher Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, von dem nur aus zwingenden Erwägungen abgewichen werden darf (vgl. Urteil Huygens/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung), wie das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 61 des angefochtenen Urteils zu Recht betont hat. Wie nämlich in Randnr. 108 des vorliegenden Urteils dargelegt, soll die Begründungspflicht zum einen dem Betroffenen ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist oder ob sie unter einem Mangel leidet, aufgrund dessen ihre Rechtmäßigkeit in Frage gestellt werden kann, und zum anderen dem Gericht ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (Urteil Michel/Parlament, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 22). Diese Verpflichtung trägt somit dazu bei, das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten, das einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts darstellt, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom , Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Bedeutung der Begründungspflicht bei Entscheidungen im Rahmen von Arbeitsverhältnissen wurde auch vom Gerichtshof hervorgehoben, der erklärt hat, dass die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung erstrecken können müsse, allgemein voraussetze, dass das angerufene Gericht von der zuständigen Behörde die Mitteilung dieser Begründung verlangen könne. Gehe es jedoch im Besonderen um die Gewährleistung des effektiven Schutzes eines Grundrechts, das den Arbeitnehmern der Gemeinschaft vom Vertrag verliehen sei, müssten Letztere dieses Recht auch unter den bestmöglichen Voraussetzungen geltend machen können, und es sei ihnen die Möglichkeit einzuräumen, in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für sie von Nutzen sei, vor Gericht zu gehen (Urteil des Gerichtshofs vom , Heylens u. a., 222/86, Slg. 1987, 4097, Randnr. 15). |
149 |
Somit könnte sich eine so große Ausnahme von dem allgemeinen wesentlichen Grundsatz, wonach die Verwaltung verpflichtet ist, ihre Entscheidungen zu begründen, insbesondere wenn es sich um beschwerende Entscheidungen handelt, nur aus dem ausdrücklichen und eindeutigen Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers ergeben, der in den allgemeinen Bestimmungen des Art. 25 des Statuts und des Art. 11 BSB in diesem Sinne indessen nicht zum Ausdruck kommt. |
150 |
Zudem sieht auch Art. 47 BSB nicht vor, dass die Kündigungsentscheidungen keiner Begründungspflicht unterliegen. Da Art. 25 des Statuts einen wesentlichen Grundsatz für die Rechte der Beamten und gemäß Art. 11 BSB der Bediensteten auf Zeit darstellt, kann somit nicht angenommen werden, dass allein deshalb, weil die BSB in ihrem Art. 47 nicht ausdrücklich vorsehen, dass die nach dieser Bestimmung erlassenen Entscheidungen begründet werden müssen, die Geltung von Art. 25 des Statuts, ausgeschlossen ist, da dieser, soweit nichts anderes bestimmt ist, allgemein gelten soll. Die Besonderheit der BSB und der Charakter des Statuts als lex specialis, auf die sich die Kommission beruft, sind somit irrelevant, da keines dieser Instrumente bei Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen auf unbestimmte Dauer ausdrücklich von Art. 253 EG abweicht. |
151 |
Außerdem geht zwar, wie die ETF und die Kommission geltend machen, das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Organ und dem Bediensteten auf Zeit auf den Beschäftigungsvertrag zurück, doch kann sich dieser nicht von den zwingenden rechtlichen Bedingungen der BSB lösen, die hinsichtlich der Begründungspflicht auf das Statut verweisen. Demnach kann der bloße Umstand, dass der Beschäftigungsvertrag die Möglichkeit seiner einseitigen Kündigung mit einer Kündigungsfrist vorsieht, nicht dahin ausgelegt werden, dass die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde von Art. 11 BSB und Art. 25 des Statuts abweichen darf. Im Übrigen ist der vorgesehene einseitige Charakter der Kündigung von der Frage der Verpflichtung, hierfür eine Begründung zu liefern, zu trennen, da er allein mit dem fehlenden Erfordernis einer beiderseitigen Kündigungsabsicht zusammenhängt. |
152 |
Andererseits bestimmt Art. 49 BSB in Bezug auf die fristlose Kündigung aus disziplinarischen Gründen bei gröblicher Verletzung der Pflichten des Bediensteten auf Zeit: „Die mit Gründen versehene Verfügung wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle erlassen. Dem Bediensteten ist vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.“ |
153 |
Daraus, dass Art. 49 BSB ausdrücklich auf die Erfordernisse hinweist, die sich aus Art. 25 des Statuts im Fall einer Disziplinarkündigung ergeben, folgt jedoch nicht im Umkehrschluss, dass diese Erfordernisse nicht für eine Kündigung gelten, die nicht auf disziplinarischen Gründen beruht. Derartige Überlegungen könnten zu dem Schluss führen, dass die Begründung einer beschwerenden Entscheidung nur dann erforderlich ist, wenn eine derartige Verpflichtung eigens in der Bestimmung vorgesehen ist, die die Rechtsgrundlage der genannten Entscheidung darstellt; dies entspricht jedoch weder dem Sinn und Zweck des Art. 25 des Statuts noch der Rechtsprechung. Da zudem die Art. 47 und 49 BSB zu Normen gehören, die gegenüber dem EG-Vertrag rechtlich niederrangig sind, müssen sie nach dem Grundsatz der vertragskonformen Auslegung so weit wie möglich im Lichte des Vertrags und im vorliegenden Fall insbesondere im Einklang mit den Erfordernissen des Art. 253 EG ausgelegt werden. |
154 |
Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Kommission, dass die Begründungspflicht der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde bei einer Kündigung nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB nicht tragbar sei, da sie zu einer doppelten Verpflichtung dieser Behörde führe, nämlich zu einer Begründungspflicht und zur Zahlung einer Kündigungsentschädigung, so dass das Organ stärker belastet werde als bei einer Kündigung aus disziplinarischen Gründen. |
155 |
Zum einen stellt nämlich die Zahlung einer Vergütung an den Zeitbediensteten während der Kündigungsfrist als solche keine Kündigungsentschädigung dar, da der Bedienstete in dieser Zeit seine Tätigkeit ausübt, so dass eine finanzielle Gegenleistung hierfür gerechtfertigt ist. Zum anderen kommt dem Bediensteten vor allem deshalb eine ausreichende Frist für seine Zukunftsgestaltung zugute, weil ihm nicht vorgeworfen wird, seine Pflichten gröblich verletzt zu haben; dies steht im Gegensatz zum Bediensteten, der aus disziplinarischen Gründen entlassen wird und dem Verfehlungen zur Last gelegt werden, die bewirken, dass seine Weiterbeschäftigung dem dienstlichen Interesse entgegenstünde. Unter diesen Umständen kann die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht als Gegenstück zum Nichtbestehen einer Begründungspflicht betrachtet werden, da die Frage der Kündigungsfrist allein mit dem Kündigungsgrund verbunden ist. |
156 |
Ebenso wenig kann das Argument der Kommission verfangen, dass das angefochtene Urteil dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufe, indem es nur dem Organ eine Begründungspflicht auferlege, obwohl beide Vertragsparteien zu einer einseitigen Kündigung berechtigt seien. Die Beziehungen zwischen dem Organ und dem Bediensteten auf Zeit werden nämlich nicht nur durch die Bestimmungen des betreffenden Vertrags definiert, sondern unterliegen auch den Anforderungen des Statuts. Dieses sieht zwar vor, dass beschwerende Verfügungen der Verwaltung mit Gründen zu versehen sind, doch sieht es diese Verpflichtung nicht für den Beamten oder Bediensteten vor, der Entscheidungen trifft, die nachteilig für die Verwaltung sein könnten. Eine sich daraus ergebende etwaige Ungleichheit wäre also auf die Anwendung des Statuts zurückzuführen, dessen Geltung von der Kommission nicht bestritten wird. Im Übrigen beruht das Argument der Kommission auf der irrigen Prämisse, dass das der Verwaltung auferlegte Begründungserfordernis ihr das Recht auf einseitige Kündigung nehmen würde. Die Begründungspflicht verbietet der Verwaltung nämlich nicht, allein von sich aus den Vertrag zu kündigen, der sie an den Zeitbediensteten bindet; sie erfordert lediglich, dass die Verwaltung die Gründe angibt, die diese Entscheidung rechtfertigen, um dem betroffenen Bediensteten die Mindestbedingungen für das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. |
157 |
Wie die Randnrn. 143 bis 153 des vorliegenden Urteils zeigen, ergibt sich aus keiner Textstelle, dass die Anwendung des Art. 25 des Statuts, der ein aus dem EG-Vertrag selbst hervorgehendes fundamentales Erfordernis wiedergibt, auszuschließen wäre, wenn es um Kündigungsentscheidungen nach Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB geht. |
158 |
Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck des Art. 25 des Statuts. |
159 |
Diese Bestimmung, die nach Art. 11 BSB für die Bediensteten auf Zeit gilt, soll zum einen dem Betroffenen, dem gegenüber eine Entscheidung ergangen ist, die seine Rechtslage beeinträchtigt, ausreichende Hinweise für die Feststellung geben, ob die Entscheidung begründet ist und ob es angezeigt erscheint, eine Klage zu erheben, um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen, und zum anderen dem Gericht ermöglichen, seine Kontrolle auszuüben. Da die Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen auf unbestimmte Dauer der gerichtlichen Nachprüfung nicht entzogen sind, entspricht es diesem Zweck, dass die Entscheidung, mit der das Organ die Beschäftigung des Bediensteten auf Zeit beendet, wie alle beschwerenden Entscheidungen gegenüber Zeitbediensteten, einschließlich solcher von geringerer Bedeutung, mit Gründen versehen wird. |
160 |
Ohne eine derartige Begründungspflicht könnte der Gemeinschaftsrichter seine Kontrolle selbst in beschränktem Umfang nicht ordnungsgemäß ausüben, während die Verwaltung letztlich über den Werdegang eines Zeitbediensteten willkürlich entscheiden könnte, obgleich die zuständige Behörde nach der Rechtsprechung bei der Entscheidung über die Situation eines Bediensteten im Rahmen der Beurteilung des dienstlichen Interesses alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen hat, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut und entsprechend die BSB in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben (vgl. Urteil Dejaiffe/HABM, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
161 |
Das Statut gewährleistet zwar den Beamten ein beständigeres Anstellungsverhältnis, da die Fälle eines unfreiwilligen endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst streng begrenzt sind, doch wird der unbeständigere Charakter des Beschäftigungsverhältnisses des Zeitbediensteten nicht dadurch geändert, dass für die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde bei der Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen auf unbestimmte Dauer eine Begründungspflicht besteht. |
162 |
Dieser unbeständigere Charakter ergibt sich nämlich insbesondere aus dem weiten Ermessen, über das die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde bei der Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags auf unbestimmte Dauer gemäß Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB unter Beachtung der im Beschäftigungsvertrag vorgesehenen Kündigungsfrist verfügt, so dass sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Prüfung der Frage beschränken muss, ob kein offensichtlicher Fehler und kein Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. Februar 1981, de Briey/Kommission, 25/80, Slg. 1981, 637, Randnr. 7, sowie Urteile Speybrouck/Parlament, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 97 und 98, vom , Hoyer/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 27, und Smets/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnr. 24). |
163 |
Dieses weite Ermessen, das keineswegs eine Befreiung der Verwaltung von der Begründung ihrer Entscheidungen auf diesem Gebiet rechtfertigt, erfordert umso mehr die Beachtung des wesentlichen Formerfordernisses, das die Begründungspflicht darstellt. In den Fällen, in denen ein Gemeinschaftsorgan über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, kommt nach ständiger Rechtsprechung nämlich der Kontrolle der Einhaltung der Garantien, die die Gemeinschaftsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine wesentliche Bedeutung zu. Zu diesen Garantien gehört insbesondere die Verpflichtung des zuständigen Organs, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen und seine Entscheidung hinreichend zu begründen (Urteile des Gerichtshofs vom 21. November 1991, Technische Universität München, C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, vom , Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 58, und vom , Niederlande/Kommission, C-405/07 P, Slg. 2008, I-8301, Randnr. 56). |
164 |
Zudem ist entschieden worden, dass eine Praxis, bei der das betreffende Organ im Gegensatz zu den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Verwaltung davon befreit ist, seine beschwerenden Entscheidungen zu begründen, zu einem Ungleichgewicht bei der Aufteilung der Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Verwaltung auf der einen und dem Gemeinschaftsrichter auf der anderen Seite führt, da Letzterer zur einzigen und ersten Instanz wird, bei der der Kläger eine solche Begründung erhalten kann. Eine derartige Praxis stellt nämlich das System der Aufgabentrennung und des institutionellen Gleichgewichts zwischen Verwaltung und Gericht, wie es im Vertrag vorgesehen ist, und insbesondere die praktische Wirksamkeit der Rechtsbehelfe sowie die Erfordernisse der Beschleunigung der Rechtspflege und der Verfahrensökonomie in Frage, da eine ordnungsgemäße Begründung der beschwerenden Maßnahme und die Bekanntgabe dieser Begründung im Vorverfahren an den Betroffenen es diesem ermöglichen, die Bedeutung der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung zu verstehen und sich gegebenenfalls von deren sachlicher Richtigkeit zu überzeugen, wodurch vermieden wird, dass ein Gericht mit der Streitigkeit befasst wird (Urteil des Gerichts vom 8. Dezember 2005, Reynolds/Parlament, T-237/00, Slg. ÖD 2005, I-A-385 und II-1731, Randnr. 106). |
165 |
Somit können entgegen dem Vorbringen der ETF und der Kommission weder der Normzweck des Art. 47 BSB noch die beständige Beschäftigungslage der Beamten, noch das weite Ermessen der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde dem mit der Verpflichtung zur Begründung beschwerender Entscheidungen verfolgten grundlegenden und allgemeinen Zweck, wie er in Artikel 25 des Statuts vorgesehen ist, entgegenstehen. |
166 |
Dies entspricht zudem der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Begründungserfordernissen bei Ablehnungsentscheidungen im Rahmen von Einstellungsverfahren für Bedienstete auf Zeit. So ist im Hinblick auf die Einstellung eines Bediensteten auf Zeit nach Art. 2 Buchst. c BSB entschieden worden, dass sich die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde nicht damit habe begnügen dürfen, die Begründung ihrer Entscheidung auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen für die Ordnungsmäßigkeit des Ernennungsverfahrens zu beziehen, wobei dies auf die in Art. 11 BSB angeordnete Geltung des Art. 25 Abs. 2 des Statuts für Verfügungen gegenüber Bediensteten auf Zeit gestützt worden ist (Urteil des Gerichtshofs vom 23. September 2004, Hectors/Parlament, C-150/03 P, Slg. 2004, I-8691, Randnrn. 38, 39 und 41). |
167 |
Auch wenn, wie die ETF und die Kommission geltend machen, entschieden worden ist, dass Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen auf unbestimmte Dauer nicht begründet zu werden brauchen, haben gleichwohl zu gleichen Zeit sowohl der Gerichtshof als auch das Gericht bekräftigt, dass bei einer unter Beachtung der Kündigungsfrist des Art. 47 BSB verfügten Entlassung wegen unzulänglicher fachlicher Leistungen der Gemeinschaftsrichter die Stichhaltigkeit dieser Bewertung nicht nachprüfen kann, es sei denn, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliegt oder ein Ermessensmissbrauch nachgewiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile de Briey/Kommission, oben in Randnr. 162 angeführt, Randnr. 7, und Speybrouck/Parlament, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 97 und 98). In Ausübung dieser beschränkten Kontrolle hat das Gericht zudem festgestellt, dass die Kommission dadurch, dass sie die Kündigung eines Bediensteten auf Zeit verfügt hatte, weil er nicht in einer nach einem Auswahlverfahren erstellten Eignungsliste, die rechtswidrig war, aufgeführt gewesen sei, die Grenzen ihres Ermessens nicht beachtet hatte, und demgemäß die angefochtene Kündigungsentscheidung aufgehoben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 1994, Hoyer/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 37 bis 40, und Smets/Kommission, oben in Randnr. 38 angeführt, Randnrn. 34 bis 37). |
168 |
Da, wie insbesondere in den Randnrn. 108 und 109 des vorliegenden Urteils dargelegt, auch eine beschränkte gerichtliche Kontrolle der sachlichen Richtigkeit einer Entscheidung unlösbar mit der Verpflichtung des betroffenen Organs verbunden ist, die Gründe für seine Entscheidung anzugeben, ist die von der ETF und der Kommission herangezogene Rechtsprechung dahin auszulegen, dass das Organ die auf Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB gestützte Entscheidung über die Kündigung eines Zeitbediensteten nicht in dem Schriftstück, das sie verkörpert, förmlich zu begründen hat; die Entscheidung muss aber auf rechtswirksamen Gründen beruhen, und der Betroffene muss von diesen Gründen Kenntnis nehmen können. Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Urteil Briey/Kommission (oben in Randnr. 162 angeführt), worin der Gerichtshof darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei persönlichen Unterredungen und einem umfangreichen Schriftwechsel uneingeschränkt Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Verteidigungsmittel hatte und aus diesem Grund das Fehlen einer Begründung in der Entscheidung selbst nicht rügen konnte (Randnr. 9). |
169 |
Überdies ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht kürzlich allgemein entschieden hat, dass Art. 25 Abs. 2 des Statuts nach Art. 11 BSB für Zeitbedienstete entsprechend gilt und dass die Begründungspflicht bei einer Entscheidung über die Einstellung oder Entlassung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses nach Art. 2 Buchst. c BSB nicht beschränkt ist (Urteil des Gerichts vom 17. Oktober 2006, Bonnet/Gerichtshof, T-406/04, Slg. ÖD 2006, I-A-2-213 und II-A-2-1097, Randnr. 68), und dies obwohl das gegenseitige Vertrauen ein wesentlicher Gesichtspunkt der Verträge aller von der letztgenannten Bestimmung erfassten Zeitbediensteten ist (Randnr. 47). Dies hat erst recht für die Kündigung bei einer Beschäftigung nach Art. 2 Buchst. a BSB, wie im vorliegenden Fall, zu gelten. |
170 |
Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt ist, dass die auf Art. 47 Buchst. c Ziff. i BSB beruhende Entscheidung über die Kündigung eines auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit den Begründungserfordernissen des Art. 25 des Statuts unterliege. |
171 |
Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Verstoß gegen die Tragweite der Begründungspflicht geltend gemacht wird, ist somit als unbegründet zurückzuweisen. |
172 |
Unter diesen Umständen ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der auf eine fehlerhafte Bezugnahme auf Übereinkünfte und Vereinbarungen, die nicht auf die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und deren Personal anwendbar sein sollen, gestützt ist, nicht zu prüfen. Da, wie oben dargelegt, die vom Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellte Tragweite der Begründungspflicht dem Statut und den BSB entspricht, wäre nämlich eine etwaige Irrelevanz der Bezugnahmen des Gerichts für den öffentlichen Dienst in den Randnrn. 66 bis 72 des angefochtenen Urteils auf die Richtlinie 1999/70 und auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie auf verschiedene völkerrechtliche Instrumente und auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ohne Auswirkungen auf die Richtigkeit der im angefochtenen Urteil insoweit gezogenen Schlussfolgerungen. |
173 |
Außerdem ergibt sich aus den Überlegungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst, dass es sich durch diese Bezugnahmen nicht für rechtlich gebunden hielt, sondern sie lediglich erwähnt hat, um die Auslegung der BSB und des Statuts in den Randnrn. 61, 73 und 74 des angefochtenen Urteils zu untermauern. |
174 |
Selbst wenn also der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes begründet wäre, hätte dies für sich keine Auswirkungen auf den Tenor des angefochtenen Urteils und es könnte nicht zu dessen Aufhebung führen. zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als ins Leere gehend zurückzuweisen. |
2. Zum dritten Teil: Widerspruch zwischen dem förmlichen Begründungserfordernis und der behaupteten Rechtmäßigkeit der auf anderem Wege erfolgten Kenntnisnahme von den Gründen der Kündigungsentscheidung
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
175 |
Nach Ansicht der ETF ist das angefochtene Urteil widersprüchlich, soweit darin festgestellt werde, dass die Kündigungsgründe grundsätzlich schriftlich, vorzugsweise im Text der entsprechenden Entscheidung selbst, klar angegeben werden müssten, gleichzeitig aber dargelegt werde, dass die Verpflichtung zur Angabe der Kündigungsgründe auch als erfüllt angesehen werden könne, wenn der Betroffene im Rahmen von Gesprächen mit seinen Vorgesetzten ordnungsgemäß über diese Gründe informiert worden sei und die Entscheidung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde kurz danach ergangen sei. |
176 |
Das Erfordernis einer förmlichen Begründung in der Entscheidung selbst sei überzogen und stehe im Widerspruch zur Gemeinschaftsrechtsprechung; dagegen hätten die Gemeinschaftsgerichte anerkannt, dass im Fall von Beamten die Notwendigkeit einer hinreichenden Kenntnis der Gründe auf anderem Wege gerechtfertigt sei. Diese „Begründung“ werde in Wirklichkeit stets geprüft, wenn eine Entscheidung über die Kündigung eines Vertrags auf bestimmte Dauer Gegenstand eines Rechtsstreits sei, indem die Umstände, die zur Kündigungsentscheidung geführt hätten, geprüft würden, die dem Betroffenen sehr wohl bekannt seien. Die richterliche Kontrolle erfolge dann durch die Prüfung, ob eine offensichtlich fehlerhafte Bewertung des Sachverhalts vorliege. Es sei nämlich undenkbar, dass einer Kündigungsentscheidung nichts vorausgehe, wodurch dem Betroffenen Zweifel kommen könnten oder ihm eine Reihe von Gründen bekannt würden, die zur Kündigung seines Vertrags führen könnten und deren Relevanz und Stichhaltigkeit er bestreiten könne. Es sei daher nicht erforderlich, eine ausdrückliche Begründung zu verlangen, und erst recht nicht, zu verlangen, dass diese Begründung in die Kündigungsentscheidung selbst aufgenommen werde. |
177 |
Würde eine Kündigungsentscheidung nicht nur ohne förmliche Begründung, sondern auch ohne jeden vorherigen Kontakt mit dem Betroffenen ergehen, so würde diese Entscheidung aufgehoben, da es an jeder sachlichen und rechtlichen Grundlage für eine Kündigung fehlen würde. Nach der Rechtsprechung sei es nicht zwingend, die Begründung für die Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags auf unbestimmte Dauer anzugeben; vielmehr könne das Gericht bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Kündigungsentscheidung die Umstände prüfen, um die Verbindung zwischen diesen und einer etwaigen Rechtfertigung der Entscheidung herzustellen. Es sei somit keine Begründung, gleichgültig, ob förmlich in der Entscheidung selbst enthalten oder dem Betroffenen ausdrücklich erteilt, zu verlangen. Dem Betroffenen könne eine solche Situation nicht verborgen bleiben, die zur Folge habe, dass er „verunsichert“ werde, oder sogar zu seiner Entlassung führe. Im letztgenannten Fall würde die gerichtliche Kontrolle durch die Prüfung erfolgen, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehlers oder ein Ermessensmissbrauch vorliege. |
178 |
Nach Ansicht von Frau Landgren ist dieses Vorbringen unbegründet. |
b) Würdigung durch das Gericht
179 |
Soweit die ETF mit der vorstehend dargelegten Argumentation vorträgt, es sei widersprüchlich, grundsätzlich zu verlangen, dass in der Kündigungsentscheidung die Gründe für die Kündigung schriftlich angegeben würden, andererseits indessen einzuräumen, dass diese Gründe dem Betroffenen gleichwohl in Gesprächen sowie im Stadium der Beschwerdebeantwortung mitgeteilt werden könnten, genügt zum einen die Feststellung, dass kein Widerspruch darin besteht, einen Grundsatz aufzustellen, zugleich aber vorzusehen, dass er bestimmte Anpassungen zulässt. Zum anderen steht die Entscheidung des Gerichts für den öffentlichen Dienst im Einklang mit der Rechtsprechung, wonach eine Begründung der betreffenden Entscheidung auch darin liegen kann, dass dem Betroffenen der Kontext, in dem die Entscheidung ergangen ist, bekannt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Juli 1997, B/Parlament, T-123/95, Slg. ÖD 1997, 1-A-245 und II-697, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ebenso muss die Anstellungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung bei Beförderungs- und Ernennungsentscheidungen die Beförderungsentscheidungen nicht gegenüber den nicht beförderten Bewerbern begründen, für die eine derartige Begründung nachteilig sein könnte (vgl. Urteil des Gerichts vom , Napoli Buzzanca/Kommission, T-218/02, Slg. ÖD 2005, I-A-267 und II-1221, Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung). Darlegen muss die Anstellungsbehörde hingegen die Gründe für ihre Entscheidung, einen Bewerber nicht zu berücksichtigen, im Stadium der Zurückweisung der Beschwerde dieses Bewerbers wobei davon auszugehen ist, dass die Begründung dieser Entscheidung mit der Entscheidung zusammenfällt, gegen die sich die Beschwerde richtet (Urteile des Gerichts vom , Kotzonis/WSA, T-586/93, Slg. 1995, II-665, Randnr. 105, und Huygens/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 107). |
180 |
Die ETF vertritt offenbar auch die Auffassung, dass die Begründungspflicht bei Entscheidungen über die Kündigung von Bediensteten auf Zeit nicht unerlässlich sei, da zum einen diese Begründung dem Betroffenen zwangsläufig bekannt sei, und zum anderen der Gemeinschaftsrichter über die Kontrolle, ob ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliege, das etwaige Fehlen von Kündigungsgründen ahnden könnte. |
181 |
Die erstgenannte Behauptung ist eine reine Tatsachenspekulation ohne jeden rechtlichen Gehalt und kann nicht als Rechtfertigung für eine Befreiung der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde von der Begründungspflicht dienen. Mit der zweiten Behauptung wird der eigentliche Zweck der Begründungspflicht verkannt, der darin liegt, dass zum einen dem Betroffenen die Feststellung erlaubt wird, ob die ihn beschwerende Maßnahme berechtigt ist und ob es zweckmäßig ist, eine Klage zu erheben, und zum anderen dem Gericht ermöglicht wird, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung insbesondere daraufhin zu überprüfen, ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorliegt. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Fehlen einer Begründung durch die Nachprüfung im Hinblick auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler behoben werden kann, da diese Kontrolle naturgemäß nur anhand einer Begründung erfolgen kann, die die Feststellung erlaubt, ob die Verwaltung gegebenenfalls die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. |
182 |
Demgemäß ist dieser Teil des Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, was zur Folge hat, dass der erste Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. |
V — Zum zweiten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Bewertung der Sachverhaltselemente, auf denen die Kündigungsentscheidung beruht
183 |
Dieser Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile, mit denen erstens eine Verfälschung des Sachverhalts und zweitens eine Verkennung des Allgemeininteresses geltend gemacht werden. |
A — Zum ersten Teil: Verfälschung des Sachverhalts
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
184 |
Die ETF führt aus, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich, dass in sechs von sieben Beurteilungen von Frau Landgren Unzulänglichkeiten erwähnt seien, wodurch sich die ETF auf insgesamt unzulängliche fachliche Leistungen von Frau Landgren habe berufen können. |
185 |
Die einzige positive Beurteilung habe Frau T. stellvertretend in Abwesenheit der Vorgesetzten von Frau Landgren, nämlich Frau S., abgegeben, die ursprünglich die Beurteilende hätte sein müssen; diese Beurteilung beziehe sich im Übrigen nur auf zehn Monate. |
186 |
Es bestehe somit ein „nicht nur mathematischer, sondern auch ein vor allem sachlicher Beurteilungsunterschied“ zwischen den zahlreichen negativen Hinweisen an Frau Landgren zum einen und der Bezugnahme auf diese einzige Beurteilung zum anderen, der Frau S. im Übrigen widersprochen habe, als sie davon Kenntnis erhalten habe. |
187 |
Selbst wenn zudem, wie es das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 89 des angefochtenen Urteils getan habe, anzunehmen wäre, dass den der Gegenerwiderung beigefügten einseitigen Erklärungen, die nach Erhebung der Klage verfasst worden seien, nicht dasselbe Gewicht beizumessen sei wie den Beurteilungen selbst, könne dies nicht bedeuten, dass sie nicht berücksichtigt werden dürften. Diese Erklärungen bekräftigten nur die negativen Bewertungen in den Beurteilungen von Frau Landgren, abgesehen von der Beurteilung durch Frau T. Solche Angaben könnten nachträglich herangezogen und vorgelegt werden, sofern sie die Stichhaltigkeit der streitigen Entscheidung bestätigen sollten (Urteil des Gerichts vom 4. Juni 2003, Del Vaglio/Kommission, T-124/01 und T-320/01, Slg. ÖD 2003, I-A-157 und II-767, Randnr. 77). |
188 |
Somit habe das Gericht für den öffentlichen Dienst den Sachverhalt so fehlerhaft bewertet, dass die Unausgewogenheit der Beurteilung zu einer Verfälschung dieses Sachverhalts führe. |
189 |
Frau Landgren macht in erster Linie geltend, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da er sich gegen die Würdigung des Sachverhalts und der Beweismittel im ersten Rechtszug richte, wofür das Rechtsmittelgericht nicht zuständig sei. |
190 |
Hilfsweise sei dieser Teil als unbegründet zurückzuweisen. |
2. Würdigung durch das Gericht
191 |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Rechtsmittelverfahren ist das erstinstanzliche Gericht allein zuständig zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung (Urteil des Gerichts vom 8. September 2008, Kerstens/Kommission, T-222/07 P, noch nicht in der Slg. ÖD veröffentlicht, Randnr. 60). |
192 |
Die Tatsachenwürdigung durch das erstinstanzliche Gericht stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der ihm vorgelegten Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts unterliegt (Urteil Kerstens/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 61). |
193 |
Eine solche Verfälschung muss sich offensichtlich aus den Akten ergeben, ohne dass eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung erforderlich wäre (Urteil Kerstens/Kommission, oben in Randnr. 191 angeführt, Randnr. 62). |
194 |
Mit dem vorliegenden Teil des Rechtsmittelgrundes stellt die ETF nicht die vom Gericht für den öffentlichen Dienst vorgenommene Analyse der verschiedenen Beurteilungen von Frau Landgren und der an ihr im Laufe ihrer Tätigkeit bei der ETF geübten Kritik in Frage, sondern äußert im Wesentlichen die Auffassung, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe daraus nicht schließen können, dass die Entscheidung über die Kündigung von Frau Landgren wegen insgesamt unzulässiger fachlicher Leistungen einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise. |
195 |
Somit begehrt die ETF in Wahrheit eine erneute Prüfung des Sachverhalts und der Beweismittel, die das Gericht der ersten Instanz bereits bewertet hat; dies ergibt sich insbesondere aus dem Schluss der ETF, wonach das Gericht für den öffentlichen Dienst„den ihm zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt im Ganzen so fehlerhaft bewertet hat, dass die Unausgewogenheit der Beurteilung zu einer Verfälschung dieses Sachverhalts führt“. |
196 |
Soweit die ETF vorträgt, aus dem angefochtenen Urteil ergebe sich, dass die Leistungen von Frau Landgren in sechs der sieben Beurteilungen „als unzulänglich eingestuft“ worden seien, genügt zudem die Feststellung, dass diese Behauptung offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, da, wie Frau Landgren bemerkt, in den Randnrn. 10 bis 13, 22 und 85 des angefochtenen Urteils, bezüglich deren die ETF keine Verfälschung geltend macht, zwei Beurteilungen mit einer Gesamtnote 3, was einem „befriedigend“ entspricht (Zeiträume 1995-1997 und 2000-2001), und zwei Beurteilungen mit einer Gesamtnote 2, was einem „gut“ entspricht, erwähnt werden. |
197 |
Zur Beanstandung der Randnr. 89 des angefochtenen Urteils betreffend die der Gegenerwiderung beigefügten Erklärungen von Herrn H. und Frau S. ist festzustellen, dass aus dieser Randnummer hervorgeht, dass das Gericht diese Erklärungen bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, dabei jedoch zu der Auffassung gelangt ist, dass es einseitigen Erklärungen, die nach Erhebung der Klage verfasst worden seien, nicht dasselbe Gewicht beimessen könne wie den Beurteilungen selbst, da diese nach einem kontradiktorischen Verfahren erstellt worden seien, das gerade die objektive Beurteilung der Verdienste des betroffenen Bediensteten ermöglichen solle. |
198 |
Es ist daran zu erinnern, dass die Beurteilung der Beweiskraft eines Schriftstücks durch das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich nicht der Kontrolle des Gerichts im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen kann, da nach Art. 11 des Anhangs I der Satzung des Gerichtshofs das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C-182/99 P, Slg. 2003, I-10761, Randnr. 43). Allein das Gericht für den öffentlichen Dienst ist somit dafür zuständig, den Wert der ihm vorgelegten Beweismittel zu würdigen. Diese Würdigung ist daher, sofern die dem Gericht für den öffentlichen Dienst vorgelegten Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die der Kontrolle des Gerichts im Rechtsmittelverfahren unterliegt (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom , Sumitomo Metal Industries und Nippon Steel/Kommission, C-403/04 P und C-405/04 P, Slg. 2007, I-729, Randnrn. 38 bis 40). |
199 |
Eine derartige Verfälschung ist aber von der ETF weder nachgewiesen noch auch nur behauptet worden. |
200 |
Aus alledem ergibt sich, dass der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen ist. |
B — Zum zweiten Teil: Verkennung des Allgemeininteresses
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
201 |
Die ETF weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung für die Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die ihre Entscheidung bestimmen könnten, und insbesondere des Interesses des betroffenen Bediensteten ein weites Ermessen bestehe, das gerichtlich nur auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hin nachprüfbar sei. |
202 |
Über Frau Landgren seien aber in der Zeit von 1995 bis 2000 Beurteilungen erstellt worden, die schwerwiegende fachliche Schwächen erkennen ließen, ferner eine Zwischenbeurteilung vom Juli 2002, wonach Frau Landgren trotz ihrer Bemühungen weiterhin ernsthafte Schwierigkeiten bei der sinnvollen Einteilung ihrer Aufgaben gehabt habe, und eine besonders negative Beurteilung für das Jahr 2002. Überdies habe die ETF Frau Landgren zweimal umgesetzt, um eine Lösung für ihre als unzulänglich angesehene berufliche Situation zu finden. Schließlich seien Frau Landgren bei Gesprächen mit ihren Vorgesetzten die Gründe mitgeteilt worden, weshalb ihre Arbeit als unzulänglich angesehen werde, es sei ihr gestattet worden, ab 1. Juli 2004 wieder in Vollzeit zu arbeiten, um finanziellen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, und ihr Vertrag sei wegen ihres Gesundheitszustands um drei Monate bis verlängert worden. |
203 |
In Anbetracht dieser Umstände trägt die ETF vor, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe nicht unter dem Gesichtspunkt des Allgemeininteresses die von ihr genannten Gründe berücksichtigt und das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht ordnungsgemäß geprüft, was einen Rechtsfehler darstelle. |
204 |
Frau Landgren macht in erster Linie geltend, dass dieser Teil des Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, da mit ihm eine erneute Prüfung der Klagegründe und der bereits im ersten Rechtszug dargelegten Argumente angestrebt werde. |
205 |
Die Tatsachen, auf die sich die ETF berufe, um darzutun, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst einen Rechtsfehler begangen habe, seien nämlich nicht diejenigen, auf die sich das Gericht gestützt habe, sondern stammten aus den Schriftsätzen der ETF im ersten Rechtszug. |
206 |
Nach der Rechtsprechung stelle zwar die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht die Tragweite der Begründungspflicht verkannt habe, indem es zu der Auffassung gelangt sei, dass eine Entscheidung nicht hinreichend begründet sei, eine Rechtsfrage dar, die der Kontrolle durch das Gericht im Rechtsmittelverfahren unterliegen könne, doch ergebe sich daraus auch, dass bei der in diesem Rahmen ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle notwendigerweise auf die Tatsachen abgestellt werden müsse, auf die sich das Gericht für den öffentlichen Dienst gestützt habe, um zu seiner Auffassung zu gelangen. |
207 |
Indem die ETF nicht genau die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils angebe und sich mit einer Wiederholung der bereits im ersten Rechtszug vorgetragenen Argumente begnüge, wolle sie demnach das Gericht nicht mit der Frage befassen, ob das Gericht für den öffentlichen Dienst die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle mit seiner Auffassung eingehalten habe, dass ihr ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, sondern eine erneute Prüfung des im ersten Rechtszug dargelegten Sachverhalts erreichen, wofür das Rechtsmittelgericht nicht zuständig sei. |
208 |
Hilfsweise macht Frau Landgren geltend, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Recht in den Randnrn. 84, 85, 87 und 88 des angefochtenen Urteils drei offensichtliche Fehler der ETF aufgezeigt, wobei es sich auf Sachverhaltsangaben gestützt habe, die von der ETF im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht bestritten worden seien. |
209 |
Es sei daher falsch, zu behaupten, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Grenzen seiner gerichtlichen Kontrolle verkannt habe, indem es einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses festgestellt habe, das nach der Fürsorgepflicht auch das Interesse von Frau Landgren umfasse. |
2. Würdigung durch das Gericht
210 |
Aus dem Vorbringen der ETF geht hervor, dass sie geltend macht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler festgestellt, ohne dabei die Gründe des Allgemeininteresses zu berücksichtigen, die eine Beendigung der Beschäftigung von Frau Landgren gerechtfertigt hätten. Dadurch habe das Gericht für den öffentlichen Dienst keine ordnungsgemäße Bewertung des offensichtlichen Beurteilungsfehlers vorgenommen, woraus sich ein Rechtsfehler ergebe. |
211 |
Ohne dass es erforderlich wäre, die Tragweite dieser zweideutigen Argumentation eindeutig zu bestimmen, ist festzustellen, dass sie nach der in den Randnrn. 191 bis 193 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung als unzulässig zurückzuweisen ist, da mit dieser Rüge angestrebt wird, dass das Gericht erneut die Sachverhaltselemente prüft, die nach Ansicht der ETF zeigen sollen, dass die Kündigungsentscheidung keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwies. |
212 |
Sofern die ETF jedoch die Auffassung vertritt, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe in Bezug auf den offensichtlichen Beurteilungsfehler die Grenzen der Kontrolle überschritten, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils den Umfang seiner Kontrolle ausdrücklich wie folgt bestimmt hat: „Bei der Prüfung der Stichhaltigkeit der Gründe, mit denen die Kündigungsentscheidung gerechtfertigt wird, ist die Beurteilung des dienstlichen Interesses durch die ETF zu untersuchen, wobei sich das Gericht auf die Prüfung der Frage zu beschränken hat, ob kein offensichtlicher Fehler vorliegt.“ |
213 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sodann in Randnr. 83 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die zuständige Behörde müsse bei der Entscheidung über die Situation eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die geeignet seien, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten. |
214 |
Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere mit dem Urteil Dejaiffe/HABM (oben in Randnr. 45 angeführt), auf das sich das Gericht für den öffentlichen Dienst zudem bezogen hat. |
215 |
Das Gericht hat nämlich in Randnr. 53 dieses Urteils Dejaiffe/HABM dargelegt, dass die zuständige Behörde bei einer Entscheidung über die aus Gründen des dienstlichen Interesses erfolgende Kündigung eines Zeitbedienstetenvertrags auf bestimmte Dauer über ein weites Ermessen bei der Bewertung des dienstlichen Interesses verfügt, so dass sich die Kontrolle des Gemeinschaftsrichters auf die Frage zu beschränken hat, ob sich die betreffende Behörde innerhalb vernünftiger Grenzen gehalten und bei der Ausübung ihres Ermessens keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat (Urteil Carrasco Benítez/EMEA, oben in Randnr. 45 angeführt, Randnr. 55). Für die Beurteilung des dienstlichen Interesses ergibt sich zudem aus einer ständigen Rechtsprechung, dass die zuständige Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigen muss, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und insbesondere das Interesse des betroffenen Bediensteten. Dies folgt aus der Fürsorgepflicht der Verwaltung, die das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten widerspiegelt, das das Statut und entsprechend die BSB in den Beziehungen zwischen der Behörde und ihren Bediensteten geschaffen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof, C-298/93 P, Slg. 1994, I-3009, Randnr. 38, und Urteil des Gerichts vom , Kyrpitsis/WSA, T-13/95, Slg. ÖD 1996, I-A-167 und II-503, Randnr. 52). |
216 |
In Anbetracht des allgemeinen Charakters und der tragenden Gründe dieser Rechtsprechung kann im vorliegenden Fall allein aus dem Grund, dass die Kündigung einen Vertrag auf unbestimmte Dauer betrifft, keine andere Lösung in Betracht kommen, was auch weder von der ETF noch von der Kommission behauptet wird. |
217 |
Die Bestimmung des Umfangs seiner Befugnis zur Nachprüfung der Kündigungsentscheidung durch das Gericht für den öffentlichen Dienst weist somit keinen Rechtsfehler auf. |
218 |
Was die Ausübung dieser Kontrolle im vorliegenden Fall betrifft, so hat das Gericht für den öffentlichen Dienst zunächst den von der ETF angeführten Kündigungsgrund dargelegt, nämlich die insgesamt unzulänglichen fachlichen Leistungen von Frau Landgren (Randnr. 84 des angefochtenen Urteils). Die ETF greift diese Beschreibung des Kündigungsgrundes im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht an. |
219 |
Sodann hat das Gericht für den öffentlichen Dienst die verschiedenen Beurteilungen von Frau Landgren geprüft und ist dabei zu dem Schluss gelangt, dass die Verdienste von Frau Landgren entgegen dem Vorbringen der ETF insgesamt mit befriedigend, ja sogar mit gut beurteilt worden seien (Randnr. 85 des angefochtenen Urteils), wobei zu bemerken ist, dass diese Feststellung keine Verfälschung aufweist. Des Weiteren hat das Gericht für den öffentlichen Dienst dargelegt, dass von zwei Vorgesetzten von Frau Landgren sehr negative Bewertungen abgegeben worden seien; es hat diese kritischen Äußerungen jedoch damit relativiert, dass sie zum Teil in einer nicht fertiggestellten Beurteilung enthalten seien, die auch weit weniger harte Bewertungen durch einen anderen Beurteilenden enthalte (Randnr. 87 des angefochtenen Urteils), und dass den nach Erhebung der Klage von den genannten Vorgesetzten verfassten einseitigen Erklärungen nicht dasselbe Gewicht beigemessen werden könne wie den Beurteilungen selbst. Wie in Randnr. 198 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist für derartige Beurteilungen, die keine Verfälschung aufweisen, allein das erstinstanzliche Gericht zuständig. |
220 |
Nachdem das Gericht für den öffentlichen Dienst demgegenüber dargelegt hatte, dass zum einen die letzte Beurteilung von Frau Landgren, nämlich für das Jahr 2003, die der Direktor der ETF am 31. März 2004, also drei Monate vor der von ihm erlassenen Kündigungsentscheidung, abgezeichnet habe, besonders positiv gewesen sei und begrüßt habe, dass Frau Landgren in der Lage sei, ihre Aufgaben effizient innerhalb der Fristen zu erfüllen, und zum anderen aus den Akten nicht hervorgehe, dass sich die fachlichen Leistungen von Frau Landgren zwischen der Erstellung dieser Beurteilung und dem Erlass der Kündigungsentscheidung abrupt verschlechtert hätten, ist es zu dem Schluss gelangt, dass die Kündigungsentscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufweise (Randnr. 91 des angefochtenen Urteils). |
221 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat sich somit auf eine Nachprüfung des von der ETF angeführten Kündigungsgrundes der insgesamt unzulänglichen fachlichen Leistungen von Frau Landgren beschränkt, wobei es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dieser Grund offensichtlich falsch sei. Somit kann nicht festgestellt werden, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Grenzen seiner Kontrollbefugnis nicht beachtet hätte, zumal das Interesse der Bediensteten lediglich implizit insoweit berücksichtigt worden ist, als sie ein Interesse an einer Weiterbeschäftigung hat. |
222 |
Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist zurückzuweisen mit der Folge, dass der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist. |
VI — Zu den Folgen der Aufhebung der Kündigungsentscheidung
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
223 |
Die ETF trägt vor, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst in Randnr. 95 des angefochtenen Urteils aufgestellten Kriterien auf hypothetische und vom Zufall abhängige Umstände abstellten, nämlich auf das Alter, mit dem Frau Landgren in Anbetracht ihres Gesundheitszustands normalerweise Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass Frau Landgren, die mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer eingestellt worden sei, bis zum Erreichen des Ruhestandsalters bei der ETF weiterbeschäftigt worden wäre. Die Festlegung dieser Kriterien sei folglich fehlerhaft und könne nicht Grundlage für einen gerechten und angemessenen Schadensersatz sein. |
224 |
Nach Ansicht der Kommission hat das Gericht für den öffentlichen Dienst mehrere Rechtsfehler begangen, indem es über die vermögensrechtlichen Folgen der Aufhebung der Kündigungsentscheidung entschieden habe. |
225 |
Die Kommission macht erstens geltend, dass der Rechtsstreit nicht vermögensrechtlicher Art sei, so dass das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht zu unbeschränkter Nachprüfung befugt gewesen sei. Mit seiner Entscheidung über die vermögensrechtlichen Folgen der Aufhebung der Kündigungsentscheidung habe das Gericht für den öffentlichen Dienst in Wirklichkeit ultra vires gehandelt, indem es der ETF unter Verstoß gegen Art. 233 EG eine Weisung erteilt habe. |
226 |
Zweitens vertritt die Kommission aus denselben Gründen die Auffassung, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Schadensersatzanträge von Frau Landgren hätte für unzulässig erklären müssen, was die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertige. |
227 |
Drittens schließlich macht die Kommission hilfsweise geltend, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst aufgestellten Kriterien für die Bemessung des Ausgleichsbetrags für Frau Landgren im Gegensatz zu dem, was in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt werde, vom Zufall abhängig und hypothetisch seien. |
228 |
Das Gericht für den öffentlichen Dienst verpflichte die ETF nämlich, Frau Landgren Schadensersatz zu leisten, als ob diese bis zum Ruhestand weiterbeschäftigt worden wäre, obwohl die ETF in Durchführung des angefochtenen Urteils nach Art. 233 EG eine neue Kündigungsentscheidung mit einer sachgerechten Begründung hätte erlassen können. |
229 |
Nach Meinung von Frau Landgren sind diese Argumente unbegründet. Darüber hinaus sei der Antrag der Kommission auf Aufhebung des angefochtenen Urteils mit der Begründung, dass die Schadensersatzklage unzulässig gewesen sei, nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, da die ETF keinen solchen Antrag im Rechtsmittelverfahren gestellt habe. |
B — Würdigung durch das Gericht
230 |
Die von der ETF und der Kommission vorgetragenen Argumente lassen sich im Wesentlichen in zwei Rechtsmittelgründe unterteilen, mit denen zum einen geltend gemacht wird, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra vires entschieden habe, und zum anderen, dass die von ihm aufgestellten Kriterien für den finanziellen Ausgleich hypothetisch und zufallsbedingt seien. |
1. Zum Rechtsmittelgrund, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra vires entschieden habe
231 |
Was die Rüge der Kommission angeht, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ultra vires entschieden und dementsprechend einen Rechtsfehler begangen, indem es den Schadensersatzantrag von Frau Landgren nicht als unzulässig zurückgewiesen habe, so trifft es zu, dass es nach ständiger Rechtsprechung bei einer Klage nach Art. 91 des Statuts nicht Sache des Gerichts ist, den Gemeinschaftsorganen Weisungen zu erteilen. Im Fall der Aufhebung eines Rechtsakts hat nämlich das betroffene Organ nach Art. 233 EG die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil des Gerichts vom 4. Mai 2005, Castets/Kommission, T-398/03, Slg. ÖD 2005, I-A-109 und II-507, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
232 |
Bei Streitsachen vermögensrechtlicher Art indessen verfügt das Gericht nach Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts, der nach Art. 117 BSB für die sonstigen Bediensteten entsprechend gilt, über eine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, aufgrund deren es das beklagte Organ zur Zahlung bestimmter Beträge verurteilen kann, zu denen gegebenenfalls Verzugszinsen hinzukommen (Urteile des Gerichts vom 30. November 1993, Vienne/Parlament, T-15/93, Slg. 1993, II-1327, Randnrn. 41 und 42, vom , Aquilino/Rat, T-130/96, Slg. ÖD 1998, I-A-351 und II-1017, Randnr. 39, und vom , Rudolph/Kommission, T-197/98, Slg. ÖD 2000, I-A-55 und II-241, Randnr. 32) |
233 |
Im vorliegenden Fall hat der Rechtsstreit zumindest teilweise vermögensrechtlichen Charakter, da sich die Kündigungsentscheidung unmittelbar auf die vermögensrechtlichen Ansprüche von Frau Landgren ausgewirkt hat (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile des Gerichts vom 28. September 1999, Hautem/EIB, T-140/97, Slg. ÖD 1999, I-A-171 und II-897, Randnr. 77, und Rudolph/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnrn. 33 und 92). |
234 |
Folglich hat das Gericht für den öffentlichen Dienst gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 2 des Statuts über die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung verfügt, um über die vermögensrechtlichen Aspekte des Rechtsstreits zu entscheiden, wie es zu Recht in Randnr. 93 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. |
235 |
Außerdem ist zum einen festzustellen, dass der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 91 des Statuts nicht für den Erlass von Anordnungen zuständig ist und daher dem betroffenen Organ nicht aufgeben kann, die Klägerin wieder in ihr Amt einzuweisen (Urteil Rudolph/Kommission, oben in Randnr. 232 angeführt, Randnr. 92), und zum anderen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst festgestellt hat, dass Frau Landgren erklärt habe, dass sich ihr Gesundheitszustand stark verschlechtert habe und sie körperlich nicht fähig sei, eine Tätigkeit innerhalb der ETF wieder aufzunehmen, was im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht bestritten wird. |
236 |
Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst die Grenzen seiner Zuständigkeit nicht überschritten und keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es die ETF aufgefordert hat, nach einer billigen Lösung zu suchen, mit der die Rechte von Frau Landgren angemessen geschützt werden können. |
237 |
Daher ist dieser Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, über seine Zulässigkeit zu befinden. |
2. Zum Rechtsmittelgrund des hypothetischen und zufallsbedingten Charakters der Kriterien des Gerichts für den öffentlichen Dienst für den finanziellen Ausgleich
238 |
Die Kommission und die ETF machen geltend, dass die vom Gericht für den öffentlichen Dienst genannten Kriterien in Wirklichkeit darauf hinausliefen, einen Schaden zu ersetzen, der weder tatsächlich eingetreten noch gewiss sei. |
239 |
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil im Wege des Zwischenurteils in der Weise entschieden hat, dass es den Parteien die Erzielung eines Einvernehmens über den angemessenen finanziellen Ausgleich für die Klägerin überlassen hat. Nur wenn keine Einigung erzielt wird, entscheidet das Gericht für den öffentlichen Dienst in einem späteren Urteil anhand der bezifferten Anträge der Parteien über den Ausgleichsbetrag, wobei es gegebenenfalls die für relevant befundenen Bemessungskriterien aufschlüsselt und abwägt, nämlich nach Randnr. 95 des angefochtenen Urteils insbesondere das Arbeitslosengeld, das Frau Landgren nach ihrer Entlassung erhalten hat, und das Alter, mit dem sie in Anbetracht ihres Gesundheitszustands normalerweise Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte. |
240 |
Die ETF und die Kommission bestreiten weder, dass ein Schaden aufgrund der Kündigungsentscheidung entstanden ist, noch, dass das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen ist, das Frau Landgren nach ihrer Entlassung erhalten hat. Da das Gericht für den öffentlichen Dienst im angefochtenen Urteil weder den Betrag des finanziellen Ausgleichs festgelegt noch die Modalitäten für die Berechnung dieses Ausgleichs im Einzelnen angegeben hat und auch nicht die Gesamtheit der zu berücksichtigenden Kriterien endgültig umrissen hat (Randnr. 95 des angefochtenen Urteils sieht ausdrücklich vor, dass die dort genannten Kriterien „u. a.“ zu berücksichtigen sind), kann das Gericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nur dazu Stellung nehmen, ob es gerechtfertigt ist, allgemein den Gesichtspunkt des Alters zu berücksichtigen, mit dem Frau Landgren Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte. |
241 |
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das Gericht für den öffentlichen Dienst, wenn es einen Schaden festgestellt hat, allein dafür zuständig ist, in den Grenzen des Klageantrags über Art und Höhe des Schadensersatzes zu befinden, wobei das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst, damit das Gericht es nachprüfen kann, ausreichend begründet sein und in Bezug auf die Ermittlung des Schadens die Kriterien angeben muss, die es zur Bestimmung der Schadenshöhe herangezogen hat (vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, Kommission/Girardot, C-348/06 P, Slg 2008, I-833, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
242 |
Im vorliegenden Fall konnte Frau Landgren wegen ihres Gesundheitszustands keine Tätigkeit bei der ETF wiederaufnehmen, was von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten wird, so dass es nicht möglich war, die Rechtslage wiederherzustellen, in der sich Frau Landgren befand, als die Kündigungsentscheidung erlassen wurde. Folglich hat Frau Landgren aufgrund der Kündigungsentscheidung einen als tatsächlich und gewiss anzusehenden Schaden erlitten, der Folge des Verlusts der sich aus ihrer Stellung als Bedienstete auf Zeit bei der ETF ergebenden finanziellen Ansprüche, insbesondere ihrer Bezüge, ist. Ohne die Kündigungsentscheidung hätte sie diese Ansprüche potenziell bis zum Erreichen des Ruhestandsalters behalten. Folglich ist das Gericht für den öffentlichen Dienst rechtsfehlerfrei zu der Auffassung gelangt, dass u. a. das Alter, mit dem sie in Anbetracht ihres Gesundheitszustands normalerweise Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte, ein relevantes Kriterium darstelle, um den Ausgleichsbetrag für Frau Landgren zu bemessen. |
243 |
Die Kommission trägt jedoch vor, die ETF hätte in Durchführung des Aufhebungsurteils eine neue Kündigungsentscheidung mit einer sachgerechten Begründung erlassen können. |
244 |
Gleichwohl gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die ETF das angefochtene Urteil in dieser Weise hätte durchführen können. Die Kündigungsentscheidung wurde nämlich in erster Instanz nicht wegen fehlender oder etwa unzulänglicher Begründung, sondern deshalb aufgehoben, weil die ETF einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hatte, indem sie die Auffassung vertreten hatte, dass die fachlichen Leistungen von Frau Landgren insgesamt unzulänglich seien, und diese Aufhebung ist in Anbetracht sowohl sämtlicher Beurteilungen von Frau Landgren als auch der Erklärungen einiger ihrer Vorgesetzten im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt. |
245 |
Sofern das Beschäftigungsverhältnis von Frau Landgren später aus einem anderen Grund tatsächlich beendet werden könnte, würde dies also nicht in Durchführung des angefochtenen Urteils, sondern davon unabhängig erfolgen. Insoweit ist es gegebenenfalls Sache der ETF, im Rahmen der Bemessung des finanziellen Ausgleichs für Frau Landgren durch das Gericht für den öffentlichen Dienst geltend zu machen, dass bestimmte Gesichtspunkte dafür sprächen, dass Frau Landgren auch ohne die im ersten Rechtszug aufgehobene Kündigungsentscheidung wahrscheinlich nicht bis zu dem Alter weiter beschäftigt worden wäre, mit dem sie Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte. Ein solcher Nachweis könnte es rechtfertigen, auf den als Folge der Kündigungsentscheidung eingetretenen Verlust an Bezügen einen Koeffizienten anzuwenden, der ebenso wie die im Urteil vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission (oben in Randnr. 38 angeführt), angewandte Methode diese Ungewissheit widerspiegeln soll. Das Gericht für den öffentlichen Dienst hat dies im Übrigen nicht ausgeschlossen, da es in seinem Zwischenurteil die Kriterien und Modalitäten für die Berechnung des finanziellen Ausgleichs nicht endgültig und abschließend festgelegt hat. |
246 |
Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst keinen Rechtsfehler begangen hat, indem es das Kriterium des Alters aufgestellt hat, mit dem Frau Landgren in Anbetracht ihres Gesundheitszustands normalerweise Anspruch auf Ruhegehalt gehabt hätte. |
247 |
Daher ist dieser Rechtsmittelgrund zurückzuweisen, was zur Folge hat, dass das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen ist. |
Kosten
248 |
Nach Art. 148 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht über die Kosten, wenn das Rechtsmittel zurückgewiesen wird. |
249 |
Nach Art. 87 § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. |
250 |
Da die ETF mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag von Frau Landgren ihre eigenen Kosten sowie die Kosten von Frau Landgren im vorliegenden Rechtszug aufzuerlegen. |
251 |
Nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 144 auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission, die dem Rechtsstreit im vorliegenden Rechtszug als Streithelferin beigetreten ist, trägt daher ihre eigenen Kosten. |
Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Rechtsmittelkammer) für Recht erkannt und entschieden: |
|
|
|
Jaeger Azizi Meij Vilaras Forwood Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. September 2009. Unterschriften |
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen |
|
Sachverhalt und Verfahren im ersten Rechtszug |
|
Zum angefochtenen Urteil |
|
Zum Rechtsmittel |
|
I — Verfahren |
|
II — Anträge der Verfahrensbeteiligten |
|
Gründe |
|
I — Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels |
|
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
B — Würdigung durch das Gericht |
|
II — Zur Zulässigkeit einzelner Anträge |
|
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
B — Würdigung durch das Gericht |
|
III — Zur Zulässigkeit der Klage |
|
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
B — Würdigung durch das Gericht |
|
IV — Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verkennung der Tragweite der Begründungspflicht |
|
A — Zur Erheblichkeit des ersten Rechtsmittelgrundes |
|
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
2. Würdigung durch das Gericht |
|
B — Zur Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes |
|
1. Zum ersten Teil: Verstoß gegen Art. 47 BSB in der Auslegung durch die Rechtsprechung |
|
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
b) Würdigung durch das Gericht |
|
Zur Rüge der Kommission, das Gericht für den öffentlichen Dienst habe ultra petita oder zumindest ultra vires entschieden |
|
Zur Begründungspflicht bei Entscheidungen über die Kündigung von Zeitbedienstetenverträgen im Hinblick auf das Statut und die BSB |
|
— Zur Zulässigkeit |
|
— Zur Begründetheit |
|
2. Zum dritten Teil: Widerspruch zwischen dem förmlichen Begründungserfordernis und der behaupteten Rechtmäßigkeit der auf anderem Wege erfolgten Kenntnisnahme von den Gründen der Kündigungsentscheidung |
|
a) Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
b) Würdigung durch das Gericht |
|
V — Zum zweiten Rechtsmittelgrund: rechtsfehlerhafte Bewertung der Sachverhaltselemente, auf denen die Kündigungsentscheidung beruht |
|
A — Zum ersten Teil: Verfälschung des Sachverhalts |
|
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
2. Würdigung durch das Gericht |
|
B — Zum zweiten Teil: Verkennung des Allgemeininteresses |
|
1. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
2. Würdigung durch das Gericht |
|
VI — Zu den Folgen der Aufhebung der Kündigungsentscheidung |
|
A — Vorbringen der Verfahrensbeteiligten |
|
B — Würdigung durch das Gericht |
|
1. Zum Rechtsmittelgrund, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst ultra vires entschieden habe |
|
2. Zum Rechtsmittelgrund des hypothetischen und zufallsbedingten Charakters der Kriterien des Gerichts für den öffentlichen Dienst für den finanziellen Ausgleich |
|
Kosten |
( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.