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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62007TJ0037

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 2. September 2009.
Mohamed El Morabit gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften - Nichtigkeitsklage.
Verbundene Rechtssachen T-37/07 und T-323/07.

Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00131*

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2009:296





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 2. September 2009 – El Morabit/Rat

(Verbundene Rechtssachen T‑37/07 und T‑323/07)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Liste von Personen, Vereinigungen und Körperschaften – Nichtigkeitsklage“

1.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Entscheidung, die Gelder einer Person, die terroristischer Handlungen verdächtigt wird, vorsorglich einzufrieren – Vereinbarkeit mit dem genannten Grundsatz – Voraussetzungen (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates, Art. 2 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 40-47)

2.                     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Einschränkungen der Grundrechtsausübung, die durch das Gemeinwohl gerechtfertigt sind – Bekämpfung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4; Verordnung Nr. 2580/2001des Rates) (vgl. Randnrn. 52, 59‑63)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/445/EG des Rates vom 28. Juni 2007 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/379/EG und 2006/1008/EG (ABl. L 169, S. 58) und des Beschlusses 2006/1008/EG des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 379, S. 123), soweit der Name des Klägers in der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften aufgeführt ist, die unter diese Bestimmungen fallen

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Herr Mohamed El Morabit trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.

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