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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62005TJ0348

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 10. September 2008.
    JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat gegen Rat der Europäischen Union.
    Dumping - Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine - Änderung der Definition des betroffenen Produkts - Anwendung bestehender Maßnahmen auf neue Produktarten.
    Rechtssache T-348/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00159*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2008:327





    Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 10. September 2008 – JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinat/Rat

    (Rechtssache T-348/05)

    „Dumping – Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine – Änderung der Definition des betroffenen Produkts – Anwendung bestehender Maßnahmen auf neue Produktarten“

    Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Überprüfungsverfahren – Änderung der Definition des betreffenden Produkts durch bestehende Maßnahmen – Einbeziehung des betreffenden Produkts in neue Produkte – Keine Anwendbarkeit bestehender Maßnahmen auf neue Produkte –Erfordernis, eine neue Untersuchung einzuleiten (Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Art. 1, 5, 11 Abs. 3 und 13) (vgl. Randnrn. 61-64, 66, 68-70)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 160, S. 1)

    Tenor

    1.

    Die Verordnung (EG) Nr. 945/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 658/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in unter anderem der Ukraine nach einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird für nichtig erklärt.

    2.

    Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des JSC Kirovo-Chepetsky Khimichesky Kombinats.

    3.

    Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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