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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62006TJ0205

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008.
    NewSoft Technology Corp. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
    Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke Presto! BizCard Reader - Ältere nationale Bildmarken Presto - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94.
    Rechtssache T-205/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2008 II-00078*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2008:163





    Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 22. Mai 2008 – NewSoft Technology/HABM – Soft (Presto! BizCard Reader)

    (Rechtssache T-205/06)

    „Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Presto! BizCard Reader – Ältere nationale Bildmarken Presto – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

    Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Relative Nichtigkeitsgründe – Existenz einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 65-67)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Mai 2006 (Sache R 601/2005‑2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Soft, SA und der NewSoft Technology Corp.

    Angaben zur Rechtssache

    Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde:

    Wortmarke Presto! BizCard Reader für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 42 – Anmeldung Nr. 2625457

    Inhaberin der Gemeinschaftsmarke:

    NewSoft Technology Corp.

    Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren:

    Soft, SA

    Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin:

    Spanische Bildmarken Presto für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42

    Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung:

    Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

    Entscheidung der Beschwerdekammer:

    Zurückweisung der Beschwerde


    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die NewSoft Technology Corp. trägt die Kosten.

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