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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62005TJ0113

Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 13. Dezember 2007.
Angel Angelidis gegen Europäisches Parlament.
Öffentlicher Dienst - Beamte - Ablehnung einer Bewerbung - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage.
Rechtssache T-113/05.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2007 I-A-2-00237; II-A-2-01555

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2007:386

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

13. Dezember 2007

Rechtssache T‑113/05

Angel Angelidis

gegen

Europäisches Parlament

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Besetzung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A 2 – Ablehnung der Bewerbung – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“

Gegenstand: Klage wegen Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Direktors der Direktion „Haushaltsangelegenheiten“ der für interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments zuständigen Generaldirektion und die Ernennung eines anderen Bewerbers auf diese Stelle sowie Klage wegen Ersatzes des Schadens, der dem Kläger infolge der Ablehnung seiner Bewerbung entstanden sein soll

Entscheidung: Die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 25. Februar 2004 über die Ernennung von W auf die Stelle des Direktors der Direktion „Haushaltsangelegenheiten“ der für interne Politikbereiche des Europäischen Parlaments zuständigen Generaldirektion wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das Parlament trägt die Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Freie Planstelle – Besetzung im Wege der Beförderung oder Versetzung − Abwägung der Verdienste der Bewerber

(Beamtenstatut, Art. 29 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1)

2.      Anfechtungsklage – Gründe – Verletzung wesentlicher Formvorschriften – Gerichtliche Prüfung von Amts wegen

(Art. 230 Abs. 2 EG)

1.      Die Anstellungsbehörde verfügt insbesondere dann, wenn die zu besetzende Stelle sehr hoch angesiedelt ist und der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 entspricht, über ein weites Ermessen beim Vergleich der Verdienste der Bewerber für eine Versetzung oder Beförderung. Diesem weiten Ermessen steht jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaftsbehörde gegenüber, die darüber verfügt, die in der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Garantien in Verwaltungsverfahren einzuhalten, wozu auch die Verpflichtung gehört, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen.

Das Ermessen ist daher unter möglichst umfassender Einhaltung aller einschlägigen Regelungen auszuüben, d. h. nicht nur der Stellenausschreibung, sondern auch etwaiger Verfahrensvorschriften, die die Behörde für die Ausübung ihres Ermessens erlassen hat und die einen Teil des rechtlichen Rahmens darstellen, den die Anstellungsbehörde bei der Ausübung ihres weiten Ermessens strikt einzuhalten hat. Nur so kann der Gemeinschaftsrichter überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben.

(vgl. Randnrn. 60 und 61)

Verweisung auf: Gerichtshof, 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg. 1991, I‑5469, Randnr. 14; Gericht, 6. Juli 1999, Forvass/Kommission, T‑203/97, Slg. ÖD 1999, I‑A‑129 und II‑705, Randnr. 45; Gericht, 20. September 2001, Coget u. a./Rechnungshof, T‑95/01, Slg. ÖD 2001, I‑A‑191 und II‑879, Randnr. 113; Gericht, 9. Juli 2002, Tilgenkamp/Kommission, T‑158/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑111 und II‑595, Randnr. 50; Gericht, 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑207 und II‑1011, Randnr. 53; Gericht, 4. Juli 2006, Tzirani/Kommission, T‑88/04, Slg. 2006, II-0000, Randnrn. 77 und 78

2.      Die Nichteinhaltung der von dem zuständigen Organ selbst festgelegten Verfahrensregeln für den Erlass einer Handlung stellt eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften im Sinne von Art. 230 Abs. 2 EG dar, die vom Gemeinschaftsrichter auch von Amts wegen geprüft werden kann. Die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die für die Rechtssicherheit grundlegend sind, führt zur Aufhebung der fehlerhaften Handlung. Insoweit ist nicht von Bedeutung, dass der Inhalt der fehlerhaften Handlung auch ohne den Fehler derselbe gewesen wäre.

Daher ist die Entscheidung des Präsidiums des Europäischen Parlaments über die Ernennung auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2, die ohne Einhaltung der internen Vorschriften des Organs zur Festlegung der verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Ernennung hoher Beamter erlassen wurde, aufzuheben. Dieses Ergebnis kann nicht durch das Argument in Frage gestellt werden, dass das Präsidium des Parlaments, da es die Verfahrensvorschriften selbst festgelegt habe, von ihnen habe abweichen können, wenn es dies für erforderlich gehalten habe. Ein Organ kann nämlich von internen Vorschriften, die es für sich selbst festgelegt hat, nicht ohne förmliche Änderung dieser Vorschriften abweichen.

(vgl. Randnrn. 62 und 74 bis 76)

Verweisung auf: Gerichtshof, 23. Februar 1988, Vereinigtes Königreich/Rat, 68/86, Slg. 1988, 855, Randnrn. 48 und 49; Gerichtshof, 6. April 2000, Kommission/ICI, C‑286/95 P, Slg. 2000, I‑2341, Randnr. 52; Gericht, 19. Mai 1994, Consorzio gruppo di azione locale Murgia Messapica/Kommission, T‑465/93, Slg. 1994, II‑361, Randnr. 56; Gericht, 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung

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