Wählen Sie die experimentellen Funktionen, die Sie testen möchten.

Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62005TO0290

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2006.
    Friedrich Weber gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane - Verweigerung - Klageschrift - Offensichtliche Unzulässigkeit - Erledigung der Hauptsache.
    Rechtssache T-290/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-00096*

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2006:381





    Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Dezember 2006 – Weber/Kommission

    (Rechtssache T-290/05)

    „Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane – Verweigerung – Klageschrift – Offensichtliche Unzulässigkeit – Erledigung der Hauptsache“

    1.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Artikel 230 EG) (vgl. Randnr. 20)

    2.                     Verfahren – Klageschrift – Umformulierung der ursprünglichen Anträge – Voraussetzungen (vgl. Randnr. 22)

    3.                     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse (Satzung des Gerichtshofs, Artikel 21 Absatz 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstaben c und d) (vgl. Randnr. 29)

    Gegenstand

    Klage gegen die Entscheidung des Generalsekretärs der Kommission vom 27. Mai 2005, mit der der Antrag des Klägers auf Zugang zu einem ein Beihilfeverfahren betreffendes Schreiben der Generaldirektion „Wettbewerb“ an die deutsche Bundesregierung abgelehnt wurde

    Tenor

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

    nach oben