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Dokument 62001TJ0176
Judgment of the Court of First Instance (Fourth Chamber, extended composition) of 18 November 2004. # Ferriere Nord SpA v Commission of the European Communities. # State aid - Community guidelines on State aid for environmental protection - Steel undertaking - Products coming under the EC Treaty - Approved aid scheme - New aid - Initiation of the formal procedure - Time-limits - Rights of the defence - Legitimate expectation - Statement of reasons - Applicability ratione tempore of the Community guidelines - Environmental objective of the investment. # Case T-176/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004. Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen - Stahlunternehmen - Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse - Genehmigte Beihilferegelung - Neue Beihilfe - Eröffnung des förmlichen Verfahrens - Fristen - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - Begründung - Zeitliche Geltung der Gemeinschaftsrahmen - Ökologische Zielsetzung der Investition. Rechtssache T-176/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004. Ferriere Nord SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen - Stahlunternehmen - Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse - Genehmigte Beihilferegelung - Neue Beihilfe - Eröffnung des förmlichen Verfahrens - Fristen - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - Begründung - Zeitliche Geltung der Gemeinschaftsrahmen - Ökologische Zielsetzung der Investition. Rechtssache T-176/01.
„Staatliche Beihilfen – Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen – Stahlunternehmen – Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse – Genehmigte Beihilferegelung – Neue Beihilfe – Eröffnung des förmlichen Verfahrens – Fristen – Verteidigungsrechte – Berechtigtes Vertrauen – Begründung – Zeitliche Geltung der Gemeinschaftsrahmen – Ökologische Zielsetzung der Investition“
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 18. November 2004
Leitsätze des Urteils
1. Staatliche Beihilfen – Von der Kommission genehmigte allgemeine Beihilferegelung – Einzelbeihilfe, die als in den Rahmen der
Genehmigung fallend dargestellt wird – Prüfung durch die Kommission – Prüfung in erster Linie im Hinblick auf die Genehmigungsentscheidung
und hilfsweise im Hinblick auf den Vertrag – Beihilfe, die eine strikte und voraussehbare Anwendung der in der Genehmigungsentscheidung
festgelegten Bedingungen darstellt – Unter die bestehende Beihilferegelung fallende Beihilfe
(Artikel 87 EG und 88 EG)
2. EGKS – Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Festlegung einer Frist
für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens in Artikel 6 Absatz 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2496/96 – Umfang
(Allgemeine Entscheidung Nr. 2496/96, Artikel 6 Absatz 6)
3. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Recht der Beteiligten, sich zu äußern – Änderung des geltenden Gemeinschaftsrahmens
während des Verfahrens – Pflicht der Kommission bei Anwendung neuer Grundsätze
(Artikel 88 Absatz 2 EG)
4. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes
– Pflicht der Kommission, sich in ihrer Endentscheidung an den durch die Ausführungen in ihrer Entscheidung über die Eröffnung
des Prüfverfahrens abgesteckten Rahmen zu halten
5. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt – Dem Geber und dem potenziellen
Empfänger obliegende Beweislast
(Artikel 88 Absatz 2 EG)
6. Staatliche Beihilfen – Verwaltungsverfahren – Geplante Beihilfe für die Investition eines Stahlunternehmens, das Erzeugnisse
herstellt, die unter den EGKS-Vertrag fallen, und solche, die nicht darunter fallen – Vorhaben, das zweimal nacheinander angemeldet
worden ist, einmal nach dem EGKS-Vertrag, einmal nach dem EG-Vertrag – Ermittlung der ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden
Rechtsgrundlage durch die Kommission – Zulässigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
7. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Umweltschutz – Ermessen der Kommission – Befugnis zum Erlass von Beihilferahmen
– Verbindliche Wirkung – Gerichtliche Nachprüfung
(Artikel 6 EG und 87 EG)
8. Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Neuer Gemeinschaftsrahmen – Sofortige Anwendung –
Anwendung auf Beihilfevorhaben, die vor seiner Veröffentlichung angemeldet worden sind und noch geprüft werden
9. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Umweltschutz – Gemeinschaftsrahmen – Förderfähigkeit einer Investition im Rahmen
einer Umweltschutzbeihilfe – Kriterium – Zweck – Ökologische Verbesserung
1. Die Kommission kann eine ihr mitgeteilte individuelle Beihilfe, die angeblich aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt
wurde, nicht ohne weiteres am EG-Vertrag messen. Sie hat – bevor sie ein Verfahren eröffnet – zu prüfen, ob die Beihilfe durch
die allgemeine Regelung gedeckt ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen
erfüllt. Würde die Kommission nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung
über die Genehmigung der Beihilferegelung, der bereits eine Prüfung anhand des Artikels 87 EG vorausgehen musste, rückgängig
machen und damit die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden. Eine Beihilfe, die
eine strikte und vorhersehbare Anwendung der Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen
Regelung festgelegt sind, ist daher als bestehende Beihilfe anzusehen, die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand des
Artikels 87 EG zu prüfen ist.
(vgl. Randnr. 51)
2. Artikel 6 Absatz 6 der allgemeinen Entscheidung Nr. 2496/96 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen
an die Eisen- und Stahlindustrie nennt eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf – falls kein förmliches Verfahren eröffnet
worden ist – die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn der Mitgliedstaat zuvor die Kommission von seiner diesbezüglichen
Absicht unterrichtet hat. Diese Bestimmung setzt der Kommission keine bei Meidung der Nichtigkeit einzuhaltende Frist, sondern
fordert sie gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auf, mit der gebotenen Eile zu handeln, und ermöglicht es dem
betreffenden Mitgliedstaat, die Beihilfemaßnahmen nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten durchzuführen, sofern er dies der
Kommission zuvor mitgeteilt hat.
(vgl. Randnr. 62)
3. Wendet die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt einen Gemeinschaftsrahmen
an, der denjenigen ersetzt, der galt, als sich die Beteiligten nach Artikel 88 Absatz 2 EG äußerten, so muss sie diese, wenn
sie ihre Entscheidung auf die neuen Grundsätze stützen will, auffordern, sich dazu zu äußern, da sie andernfalls deren Verfahrensrechte
missachten würde.
(vgl. Randnr. 75)
4. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes besagt, dass die Kommission bei der Durchführung eines beihilferechtlichen Prüfverfahrens
das berechtigte Vertrauen berücksichtigen muss, das die Ausführungen in der Entscheidung über die Eröffnung des Prüfverfahrens
erwecken konnten, und folglich die abschließende Entscheidung nicht auf das Fehlen von Unterlagen stützen darf, deren Vorlage
die Beteiligten in Anbetracht dieser Ausführungen nicht für erforderlich halten mussten.
(vgl. Randnr. 88)
5. Zwar muss die Kommission ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe klar zum Ausdruck bringen, wenn sie ein förmliches
Verfahren eröffnet, um es dem Mitgliedstaat und den Beteiligten zu ermöglichen, sich umfassend dazu zu äußern, doch obliegt
es dem Mitgliedstaat und dem potenziellen Beihilfeempfänger, ihre Argumente zum Beweis dafür vorzutragen, dass das Beihilfevorhaben
den in Anwendung des EG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen entspricht, da das förmliche Verfahren gerade dazu dient, die Kommission
über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte zu unterrichten.
(vgl. Randnrn. 93-94)
6. Bei einer beabsichtigten Beihilfe für ein Stahlunternehmen, das sowohl Erzeugnisse herstellt, die unter den EGKS-Vertrag
fallen, als auch solche, die unter den EG-Vertrag fallen, und insoweit keine getrennten Bücher führt, können der Kommission
keine einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellenden Verfahrensfehler zur Last gelegt werden,
wenn sie die ihrer Entscheidung zugrunde zu legende Rechtsgrundlage ermittelt, weil die Zuordnung der zu fördernden Investition
zum EGKS-Vertrag bzw. EG-Vertrag nicht von vornherein feststand, ihr das Vorhaben auf der Grundlage des einen und des anderen
Vertrages zweimal notifiziert wurde und sie sich jedenfalls versichern musste, dass die Beihilfe nicht anderen Tätigkeiten
zugute kommt als denen, für die sie gewährt worden ist.
(vgl. Randnrn. 99-101)
7. Die Vereinbarkeit eines umweltschutzbezogenen Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ist nach Artikel 6 EG in Verbindung
mit Artikel 87 EG und den Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen, die die Kommission insoweit zuvor erlassen hat. Die Kommission
ist nämlich durch die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen
gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert
werden. Die Beteiligten können sich daher darauf berufen, und das Gericht prüft, ob die Kommission die von ihr selbst aufgestellten
Regeln beachtet hat.
(vgl. Randnr. 134)
8. Ergibt sich aus einem neuen Gemeinschaftsbeihilferahmen, dass dieser ab seiner Veröffentlichung gilt und dass die Kommission
die Vorschriften auf alle – auch vor der Veröffentlichung – angemeldeten Beihilfevorhaben anzuwenden hat, muss sie ihn bei
ihrer Entscheidung über ein Beihilfevorhaben anwenden, das Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen förmlichen Prüfverfahrens
ist. Diese unmittelbare Geltung geht auf die Bestimmungen des Artikels 254 Absatz 2 EG über das Inkrafttreten der Verordnungen
und der Richtlinien des Rates und der Kommission zurück und wahrt den Grundsatz des Vertrauensschutzes, der, wie der Grundsatz
der Rechtssicherheit, eine bereits entstandene Lage betrifft, nicht aber eine vorläufige Lage, wie die, in der ein Mitgliedstaat
eine beabsichtigte neue Beihilfe bei der Kommission angemeldet hat und auf das Ergebnis dieser Prüfung wartet.
(vgl. Randnrn. 137-139)
9. Die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Umweltschutzbeihilfen hängt vom Zweck der Investition ab, für
die eine Beihilfe beantragt wird. So erwähnt der Gemeinschaftsrahmen von 2001, der insoweit mit dem Gemeinschaftsrahmen von
1994 identisch ist, Investitionen, die auf die Verringerung oder die Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum
Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen, wobei klargestellt wird, dass ausschließlich die zur
Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten beihilfefähig sind. Eine Investition, der auch
wirtschaftliche Erwägungen zugrunde liegen, kann mit einer Umweltschutzbeihilfe gefördert werden, wenn diese Erwägungen allein
nicht ausreichen, um die Investition in der gewählten Form zu rechtfertigen.
Aus der Systematik des Gemeinschaftsrahmens von 2001, der insofern dem Gemeinschaftsrahmen von 1994 entspricht, ergibt sich
nämlich, dass nicht jede Investition, die eine Anlage an – verbindliche oder unverbindliche, nationale oder gemeinschaftliche
– Normen anpasst, solche Normen überschreitet oder in Ermangelung jeglicher Normen durchgeführt wird, beihilfefähig ist, sondern
nur die Investition, deren eigentlicher Zweck diese ökologische Verbesserung ist. Unbeachtlich ist folglich, dass die Investition
aus Sicht des Umweltschutzes oder sogar der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer Verbesserungen mit sich bringt.
Zwar kann ein Vorhaben gleichzeitig ein die Verbesserung der wirtschaftlichen Produktivität und ein den Schutz der Umwelt
betreffendes Ziel verfolgen, aber dieses zweite Ziel kann nicht aus der bloßen Feststellung abgeleitet werden, dass die neue
Anlage umweltfreundlicher ist als die alte, weil dies ein bloßer Nebeneffekt der wirtschaftlich ausgerichteten Änderung der
Technologie oder der Erneuerung abgenutzter Anlagen sein kann. Um in einem solchen Fall ein teilweise umweltschutzbezogenes
Ziel der geförderten Investition annehmen zu können, ist nachzuweisen, dass die gleiche wirtschaftliche Leistung mit einer
preisgünstigeren, aber weniger umweltfreundlichen Anlage hätte erreicht werden können.
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Investition zu ökologischen Verbesserungen führt oder bestehende Umweltnormen überschreitet,
sondern in erster Linie darauf, ob sie im Hinblick auf solche Verbesserungen erfolgt ist.
(vgl. Randnrn. 147-152)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer) 18. November 2004(1)
In der Rechtssache T-176/01
Ferriere Nord SpA mit Sitz in Osoppo (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini Donà und G. Donà,
Klägerin,
unterstützt durchItalienische Republik, zunächst vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten, sodann durch I. Braguglia und M. Fiorilli, avvocati dello Stato,
Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und V. Di Bucci als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/829/EG, EGKS der Kommission vom 28. März 2001 über die staatliche Beihilfe, die
Italien zugunsten von Ferriere Nord SpA gewähren will (ABl. L 310, S. 22), und Ersatz des der Klägerin durch den Erlass der
Entscheidung angeblich entstandenen Schadens
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Legal, der Richterin V. Tiili sowie der Richter A. W. H. Meij, M. Vilaras und N. J. Forwood,
Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1
Nach Artikel 87 EG sind staatliche Beihilfen, soweit im EG-Vertrag nichts anderes bestimmt ist, mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und sich als wettbewerbswidrig erweisen, indem
sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen.
2
Artikel 88 EG regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Prüfung von bestehenden und
neuen Beihilferegelungen. Er ermächtigt die Kommission, bei Beihilfen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, tätig
zu werden, und legt die Befugnisse des Rates fest.
3
Nach Artikel 174 EG bezweckt die Umweltpolitik der Gemeinschaft u. a. die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung
ihrer Qualität und den Schutz der menschlichen Gesundheit.
4
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel
[88] des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1), der die Entscheidungen der Kommission über den Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens
betrifft, bestimmt:
„(6) ... Die Kommission bemüht sich darum, eine Entscheidung möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens
zu erlassen. Diese Frist kann von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden.“
5
Artikel 6 der Entscheidung Nr. 2496/96/EGKS der Kommission vom 18. Dezember 1996 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften
über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. L 338, S. 42), der bis zum 22. Juli 2002 galt, sah zum Verfahren vor:
„(1) Die Kommission ist von allen Vorhaben zur Gewährung oder Umgestaltung von Beihilfen gemäß den Artikeln 2 bis 5 so rechtzeitig
zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann. Ebenso ist sie über alle Vorhaben zu unterrichten, bei denen der Stahlindustrie
Beihilfen in Anwendung von Beihilferegelungen gewährt werden sollen, zu denen sie bereits aufgrund des EG-Vertrags eine Entscheidung
erlassen hat.
…
(2) Die Kommission ist von allen Finanzierungsmaßnahmen in Form von Beteiligungen, Kapitalausstattungen, Darlehensbürgschaften,
Entschädigungsleistungen oder gleichwertigen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten, nachgeordnete Gebietskörperschaften oder
sonstige Organe unter Einsatz öffentlicher Mittel zugunsten von Stahlunternehmen vorzunehmen beabsichtigen, so rechtzeitig
– spätestens bis zum 31. Dezember 2001 – zu unterrichten, dass sie sich dazu äußern kann.
…
(5) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine bestimmte Finanzmaßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 1
sein könnte oder bezweifelt sie, dass eine bestimmte Beihilfe mit dieser Entscheidung vereinbar ist, so unterrichtet sie den
betreffenden Mitgliedstaat und gibt den betroffenen Dritten sowie den übrigen Mitgliedstaaten Gelegenheit, sich zu äußern.
Stellt die Kommission, nach Eingang der Stellungnahmen und nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Äußerung
hierzu gegeben hat, fest, dass es sich in dem gegebenen Fall um eine Beihilfe handelt, die mit den Bestimmungen der vorliegenden
Entscheidung nicht vereinbar ist, so erlässt sie spätestens drei Monate nach Eingang der zur Beurteilung der betreffenden
Beihilfe erforderlichen Auskünfte eine Entscheidung. Kommt ein Mitgliedstaat der Entscheidung nicht nach, gilt Artikel 88
EGKS-Vertrag.
(6) Sind nach dem Tag des Eingangs der Anmeldung des betreffenden Vorhabens zwei Monate vergangen, ohne dass die Kommission
das in Absatz 5 genannte Verfahren eröffnet oder in anderer Weise hierzu Stellung genommen hat, dürfen die geplanten Maßnahmen
durchgeführt werden, wenn der Mitgliedstaat zuvor die Kommission von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet hat. ...“
6
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 1994, C 72, S. 3, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen von
1994), dessen Geltungsdauer am 31. Dezember 1999 endete, dann zweimal, bis zum 30. Juni 2000 (ABl. 2000, C 14, S. 8) und 31.
Dezember 2000 (ABl. 2000, C 184, S. 25), verlängert wurde, galt in allen dem EG‑Vertrag unterliegenden Sektoren, einschließlich
der Sektoren, für die besondere Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen gelten (Ziffer 2). Ziffer 3 enthielt die
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Vertragsvorschriften über staatliche Beihilfen auf u. a. Investitionsbeihilfen:
„3.2.1. Investitionsbeihilfen für Grundstücke (die zur Verwirklichung von Umweltzielen unbedingt erforderlich sind), Gebäude,
Anlagen und Ausrüstungsgüter können innerhalb der Grenzen des Gemeinschaftsrahmens genehmigt werden, wenn sie auf die Verringerung
bzw. Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder die entsprechende Anpassung von Produktionsverfahren und Produkten
abzielen. Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten. Allgemeine Investitionskosten,
die nicht dem Umweltschutz zugerechnet werden können, sind auszuschließen. Daher sind Investitionsgrundkosten für Neu- oder
Ersatzanlagen nicht beihilfefähig, wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen,
ohne den Umweltschutz zu verbessern. ... Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit aber allgemeine Investitionen
fördern, sind von diesem Gemeinschaftsrahmen grundsätzlich auszuschließen. …“
7
Ziffer 3 des Gemeinschaftsrahmens von 1994 sah außerdem besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von Beihilfen vor, die
den Unternehmen bei der Anpassung an neue verbindliche Umweltnormen helfen oder einen Anreiz für die Unternehmen bieten sollten,
die verbindlichen Umweltnormen zu übertreffen, sowie die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen bei Fehlen verbindlicher
Umweltnormen.
8
Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. 2001, C 37, S. 3, im Folgenden: Gemeinschaftsrahmen von
2001), der den Gemeinschaftsrahmen von 1994 ersetzt hat, gilt nach Randziffer 7 für Beihilfen zur Gewährleistung des Umweltschutzes
in allen dem EG-Vertrag unterliegenden Sektoren, einschließlich der Sektoren, für die im Bereich der staatlichen Beihilfen
besondere Vorschriften gelten.
9
Was die Bezugnahme auf Umweltnormen betrifft, so wird in den Randziffern 20 und 21 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 ausgeführt,
dass die langfristige Berücksichtigung der Umwelterfordernisse Preiswahrheit und -klarheit sowie die völlige Internalisierung
der Umweltschutzkosten voraussetzt und die Kommission daher der Ansicht ist, dass die Gewährung von Beihilfen bei Investitionen,
die lediglich darauf abzielen, die bestehenden oder neuen technischen Gemeinschaftsnormen zu erfüllen, nicht mehr gerechtfertigt
ist, außer bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), damit diese neue Gemeinschaftsnormen anwenden können, und dass die
Beihilfengewährung auch nützlich sein kann, um einen Anreiz für die Unternehmen zu bieten, einen höheren Umweltschutz als
den aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten zu verwirklichen.
10
Zu den beihilfefähigen Investitionen heißt es in Randziffer 36 (erster Absatz) des Gemeinschaftsrahmens von 2001:
„Bei den beihilfefähigen Investitionen handelt es sich um Investitionen in Grundstücke, wenn diese für die Erfüllung der Umweltschutzziele
unbedingt notwendig sind, in Gebäude, Anlagen und Ausrüstungsgüter, wenn diese auf die Verringerung bzw. Beseitigung von Verschmutzung
und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen.“
11
Zu den beihilfefähigen Kosten wird in den ersten drei Absätzen der Randziffer 37 im Einzelnen ausgeführt:
„Beihilfefähig sind ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten.
Dies bedeutet:
Sind die Kosten für Umweltschutzinvestitionen nicht ohne weiteres von den Gesamtkosten zu trennen, wird die Kommission objektive
und transparente Berechnungsmethoden berücksichtigen, zum Beispiel die Kosten einer Investition, die technisch vergleichbar
ist, die aber nicht den gleichen Umweltschutzgrad ermöglicht.
Auf alle Fälle sind in die beihilfefähigen Kosten nicht die Vorteile einzubeziehen, die sich aus einer etwaigen Kapazitätssteigerung,
aus Kosteneinsparungen in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition und der Nebenprodukte in diesen fünf Jahren
ergeben.“
12
Der Gemeinschaftsrahmen von 2001 sieht vor, dass er ab seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gilt (Randziffer 81), die am 3. Februar 2001 erfolgt ist. Ferner heißt es in Randziffer 82:
„Die Kommission wendet die Vorschriften dieses Gemeinschaftsrahmens auf alle angemeldeten Beihilfevorhaben an, über die sie
nach der Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung
angemeldet wurden. …“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
13
Die Autonome Region Friaul-Julisch Venetien erließ 1978 Maßnahmen zur Förderung von Umweltschutzinitiativen von Industrieunternehmen.
Die fragliche Regelung, die sich aus Artikel 15 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 47 vom 3. Juni 1978 ergibt, wurde durch
Artikel 7 des Regionalgesetzes Nr. 23 vom 8. April 1982, dann durch Artikel 34 des Regionalgesetzes Nr. 2 vom 20. Januar 1992
geändert. Sie wurde von der Kommission (mit Schreiben SG [92] D/18803 vom 22. Dezember 1992) genehmigt und mit Regionalgesetz
Nr. 3 vom 3. Februar 1993 endgültig erlassen. Artikel 15 Absatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 47 vom 3. Juni 1978, zuletzt geändert
durch das Regionalgesetz Nr. 3 vom 3. Februar 1993, sieht vor:
„Die Regionalverwaltung kann Industrieunternehmen, die seit mindestens zwei Jahren tätig sind und Produktionsprozesse oder
‑anlagen in Betrieb nehmen oder umgestalten wollen, um die Menge oder Gefährlichkeit der erzeugten Abwässer, Abfälle und Emissionen
oder die Lärmbelästigung zu verringern oder die Qualität der Arbeitsbedingungen entsprechend den in den einschlägigen Rechtsvorschriften
festgelegten neuen Standards zu verbessern, Beihilfen bis zu einer Höhe von 20 % der beihilfefähigen Kosten (Bruttosubventionsäquivalent)
gewähren.“
14
1998 bewilligte die Autonome Region Friaul-Julisch Venetien neue Mittel für die 1992 von der Kommission genehmigte Beihilferegelung.
Artikel 27 Buchstabe c Nummer 16 des Regionalgesetzes Nr. 3 vom 12. Februar 1998 über die Refinanzierung des Regionalgesetzes
Nr. 2 vom 20. Januar 1992 sah Haushaltsmittel in Höhe von 4 500 Millionen ITL jährlich für den Zeitraum 1998–2000 vor. Diese
Refinanzierungsmaßnahme wurde mit Entscheidung SG (98) D/7785 der Kommission vom 18. September 1998 genehmigt.
15
Die Ferriere Nord SpA (im Folgenden: Ferriere) ist ein in den Bereichen Stahl, Mechanik und Metallurgie tätiges Industrieunternehmen
mit Sitz in Osoppo in der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien. Sie stellt Stahlerzeugnisse her, die zum Teil unter den
EGKS-Vertrag und zum Teil unter den EG-Vertrag fallen. Das Unternehmen, das einer der größten Baustahlgewebehersteller in
Europa ist, erzielte 1999 einen Umsatz von 210 800 000 Euro, davon 84 % in Italien, 11 % in der Europäischen Union und 5 %
in der übrigen Welt.
16
Ferriere beantragte mit Schreiben vom 26. März 1997 bei der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien einen Zuschuss nach Artikel 15
des Regionalgesetzes Nr. 47 vom 3. Juni 1978 in der geänderten Fassung für eine neue, technologisch innovative Anlage zur
Herstellung von Baustahlgewebe, mit der die Schadstoff- und Lärmemissionen verringert und die Arbeitsbedingungen verbessert
werden konnten. Die Gesamtinvestition belief sich auf 20 Milliarden ITL.
17
Mit Regionaldekret vom 8. Oktober 1998 beschloss die Autonome Region Friaul-Julisch Venetien, Ferriere einen Zuschuss in Höhe
von 15 % der beihilfefähigen Kosten, d. h. 1 650 000 000 ITL (852 154 Euro), zu gewähren.
18
Mit Schreiben vom 18. Februar 1999, bei der Generaldirektion „Wettbewerb“ der Kommission eingegangen am 25. Februar 1999,
teilten die italienischen Behörden der Kommission im Rahmen des in Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Entscheidung Nr. 2496/96
vorgesehenen Verfahrens der systematischen Anmeldung beabsichtigter Finanzierungsmaßnahmen zugunsten von Stahlunternehmen
unter Einsatz öffentlicher Mittel ihre Absicht mit, dem Stahlunternehmen Ferriere gemäß dem Regionalgesetz Nr. 47 vom 3. Juni
1978 in der geänderten Fassung staatliche Umweltschutzbeihilfen zu gewähren.
19
Die Anmeldung betraf Beihilfen für Investitionen in Stranggießanlagen und eine neue Walzanlage für Baustahlgewebe. Die italienischen
Behörden setzten die Auszahlung der Beihilfe für die Walzanlage aus, um die Schwierigkeiten zu vermeiden, die eine mögliche
Erstattung im Fall einer Entscheidung der Gemeinschaft, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt
wird, aufwerfen würde.
20
Mit Schreiben vom 3. Juni 1999 setzte die Kommission die Italienische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug auf
die Beihilfe C 35/99 – Italien – Ferriere Nord das in Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung Nr. 2496/96 vorgesehene Verfahren
zu eröffnen (ABl. 1999, C 288, S. 39).
21
Die italienischen Behörden teilten der Kommission mit Schreiben der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien an die Ständige
Vertretung Italiens bei der Europäischen Union vom 3. August 1999 mit, dass die Investition für die Walzanlage in den Anwendungsbereich
des EG-Vertrags falle, da das damit hergestellte Baustahlgewebe kein EGKS-Erzeugnis sei, dass sie den Zielen des Gesundheits-
und des Umweltschutzes entspreche und dass die Maßnahme von Ziffer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens von 1994 erfasst werde.
22
Ferriere und die European Independent Steelworks Association (EISA) machten mit Schreiben vom 5. bzw. 4. November 1999 ebenfalls
geltend, dass der einschlägige rechtliche Rahmen für die Prüfung der Beihilfemaßnahmen der EG-Vertrag sei.
23
Mit Schreiben vom 25. Juli 2000 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass sie auf Antrag von Ferriere den
Teil der Anmeldung zurückzögen, der sich auf die EGKS-Investition in Stranggießanlagen beziehe; sie bestätigten den die Investition
in die Walzanlage betreffenden Teil der Anmeldung, der sich auf Nicht-EGKS-Stahlerzeugnisse beziehe, und ersuchten die Kommission,
nach Artikel 88 Absatz 3 EG über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden.
24
Mit Schreiben vom 14. August 2000 setzte die Kommission die Italienische Republik von ihrem Beschluss in Kenntnis, in Bezug
auf die Beihilfe C 45/00 – Italien – Ferriere Nord SpA für Investitionen in eine neue Walzanlage für Baustahlgewebe das Verfahren
nach Artikel 88 Absatz 2 EG einzuleiten (ABl. 2000, C 315, S. 4). In dieser Entscheidung führte die Kommission u. a. aus,
dass Ferriere, da sie ein Unternehmen sei, das keine getrennten Bücher für seine Tätigkeiten, je nachdem ob sie unter den
EGKS- oder den EG-Vertrag fielen, führe, sicherstellen müsse, dass die Beihilfe nicht den EGKS-Tätigkeiten zugute komme.
25
Ferriere nahm mit Schreiben vom 13. November 2000 Stellung, in dem sie unter Hinweis auf die Trennung ihrer EGKS‑ von ihren
EG-Tätigkeiten und die Bedeutung des Umweltziels ihrer Investition ausführte, dass die Beihilfe nach der 1992 genehmigten
Regelung gewährt worden sei und im Einklang mit Ziffer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens von 1994 stehe.
26
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2000 an die Kommission erklärte die UK Iron and Steel Association, dass die Beihilfe anhand
der EGKS-Bestimmungen zu prüfen sei und dass die geplante Investition eindeutig wirtschaftlichen Zielen diene.
27
In einem Schreiben vom 15. Januar 2001 machte die italienische Regierung erneut geltend, dass die Beihilfe auf der Grundlage
des EG-Vertrags zu würdigen sei.
28
Die Kommission erließ am 28. März 2001 die Entscheidung 2001/829/EG, EGKS über die staatliche Beihilfe, die Italien zugunsten
von Ferriere Nord SpA gewähren will (ABl. L 310, S. 22, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
29
Die Kommission führt in der angefochtenen Entscheidung aus, dass das Baustahlgewebe, das in einer vom Unternehmen abgetrennten
Einheit mit Hilfe der Walzanlage hergestellt werde, kein EGKS-Erzeugnis sei und die Beihilfe daher nach den Bestimmungen des
EG-Vertrags beurteilt werden müsse. Der geplante Zuschuss stelle eine staatliche Beihilfe dar.
30
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die Investition, die die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens verbessern und
eine alte Anlage ersetzen solle, in erster Linie wirtschaftliche Gründe habe, dass sie auf jeden Fall erfolgt wäre und die
Gewährung einer Umweltschutzbeihilfe daher nicht rechtfertige. Ihre positiven Auswirkungen auf den Umweltschutz und die Arbeitsbedingungen
seien die zwangsläufigen Folgen einer neuen Anlage. In Ermangelung verbindlicher Umweltnormen, die zum Bau der neuen Walzanlage
verpflichteten, könne die Beihilfe nicht als eine Einzelfallanwendung einer bereits genehmigten Regelung angesehen werden.
Aber selbst wenn man annehme, dass der Umweltschutz das Hauptziel gewesen sei, könne der den Umweltschutz betreffende Kostenanteil
nicht von den Gesamtkosten der Investition getrennt werden, wie dies der Gemeinschaftsrahmen von 2001 verlange.
31
Die Kommission erklärt demnach, dass die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sei und nicht gewährt werden dürfe.
Sie gibt der Italienischen Republik auf, dieser Entscheidung nachzukommen. Sie schließt das Verfahren im Zusammenhang mit
der Beihilfe C 35/99 – Italien – Ferriere Nord (siehe oben, Randnr. 20) ab.
Verfahren
32
Ferriere hat mit Klageschrift, die am 31. Juli 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, auf der Grundlage der Artikel
230 Absatz 4 EG, 235 EG und 288 Absatz 2 EG die vorliegende Klage erhoben.
33
Die Italienische Republik hat am 22. November 2001 beantragt, als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin
zugelassen zu werden. Mit Beschluss vom 14. Januar 2002 hat der Präsident der Ersten erweiterten Kammer diesem Antrag stattgegeben.
34
Durch Entscheidung des Gerichts vom 2. Juli 2003 (ABl. C 184, S. 32) ist der Berichterstatter für den Zeitraum vom 1. Oktober
2003 bis zum 31. August 2004 der Vierten erweiterten Kammer zugeteilt worden, an die die Rechtssache demzufolge verwiesen
worden ist.
35
Mit am 28. Oktober 2003 zugestellter prozessleitender Maßnahme hat das Gericht die Kommission und die Italienische Republik
aufgefordert, die Gesetzgebungs- und Verwaltungsunterlagen in Bezug auf die 1992 genehmigte Beihilferegelung vorzulegen und
anzugeben, ob später Änderungen vorgenommen worden seien. Die Klägerin ist aufgefordert worden, anzugeben, welche Gesichtspunkte
es ihrer Meinung nach erlaubten, die den Umweltschutz betreffenden Investitionskosten abzutrennen.
36
Mit Schreiben vom 26. November 2003 haben die Beteiligten auf die Ersuchen des Gerichts geantwortet.
37
Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 15. Januar 2004 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
38
Ferriere beantragt,
–
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
–
die Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, der ihr durch diese Entscheidung entstanden ist, zuzüglich Zinsen zum
in Italien geltenden gesetzlichen Zinssatz und eines Betrages zum Inflationsausgleich, die auf der Grundlage des Beihilfebetrags
jeweils ab dem 26. April 1999 zu berechnen seien;
–
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
39
Die Italienische Republik beantragt, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären.
40
Die Kommission beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
41
Zur Begründung ihrer Klage macht Ferriere verfahrens- und materiell‑rechtliche Klagegründe geltend.
Zum Verfahren
42
Die Klägerin führt sechs verfahrensrechtliche Klagegründe an, mit denen sie geltend macht, dass die Kommission nicht berechtigt
gewesen sei, das förmliche Beihilfeprüfverfahren zu eröffnen, dass sie die Verfahrensfristen nicht eingehalten habe und dass
sie die Verteidigungsrechte, den Grundsatz des Vertrauensschutzes, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und ihre Pflicht,
die Entscheidung zu begründen, verletzt habe.
Zum ersten verfahrensrechtlichen Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission nicht berechtigt gewesen sei,
das förmliche Beihilfeprüfverfahren zu eröffnen
– Vorbringen der Beteiligten
43
Ferriere trägt vor, die Kommission habe das erste Mal am 3. Juni 1999 und das zweite Mal am 14. August 2000 zu Unrecht das
förmliche Verfahren eröffnet, da die streitige Beihilfe eine Maßnahme zur Durchführung der genehmigten Regelung darstelle.
Die Kommission hätte den versehentlich angemeldeten Vorgang abschließen müssen, nachdem sie seine Übereinstimmung mit der
genehmigten Regelung festgestellt hätte. Die Eröffnung des förmlichen Verfahrens unter den Umständen des vorliegenden Falles
stelle somit einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit dar.
44
Die Italienische Republik, die einen Ermessensmissbrauch geltend macht, trägt vor, die Kommission hätte sich darauf beschränken
müssen, die Anmeldung zur Kenntnis zu nehmen, und hätte sie nicht als eine Einzelbeihilfe prüfen dürfen.
45
Die Kommission führt aus, sie habe das förmliche Prüfverfahren zu Recht eröffnet. Sie macht zum einen geltend, dass die italienischen
Behörden die Beihilfe auf Ersuchen der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien angemeldet hätten, weil sie der Ansicht gewesen
seien, die Beihilfe sei nicht durch die genehmigte Regelung gedeckt, dass die italienische Regierung sie mit ihrer zweiten
Anmeldung vom 25. Juli 2000 um ihre Stellungnahme zu einer neuen Beihilfe im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 EG gebeten habe
und dass für weitere Untersuchungen kein Anlass bestanden habe, da nicht vorgetragen worden sei, dass die Beihilfe durch die
genehmigte Regelung gedeckt sei. Zum anderen hätten die italienischen Behörden bei der Anmeldung der Beihilfe angegeben, dass,
anders als nach der genehmigten Regelung erforderlich, keine verbindlichen Normen bestünden. Sie habe das Beihilfevorhaben,
nachdem sie nach Überprüfung festgestellt habe, dass es nicht unter eine bestehende Regelung falle, anhand der geltenden Rechtsvorschriften
geprüft.
– Würdigung durch das Gericht
46
Den italienischen Behörden wurden am 3. Juni 1999 und 14. August 2000 zwei Beschlüsse über die Einleitung des förmlichen Verfahrens
mitgeteilt.
47
Aus dem oben in Randnummer 13 erwähnten Schreiben der Kommission vom 22. Dezember 1992, mit dem die von der Autonomen Region
Friaul-Julisch Venetien geplante Beihilferegelung zugunsten des Umweltschutzes genehmigt wurde, ergibt sich, dass die Kommission
auf der Grundlage der Bestimmungen des EG-Vertrags entschieden hatte, nach denen ihr diese Regelung am 23. Januar 1992 von
den italienischen Behörden notifiziert worden war, und nicht auf der Grundlage des EGKS-Vertrags.
48
Zudem meldeten die italienischen Behörden am 18. Februar 1999 gemäß den Vorgaben des Artikels 6 Absatz 1 der Entscheidung
Nr. 2496/96, wonach die Kommission über Beihilfevorhaben zu informieren ist, über die sie bereits auf der Grundlage des EG-Vertrags
entschieden hat, die Umweltschutzbeihilfe an, die sie der Klägerin zu gewähren beabsichtigten. Die Angabe in dieser Anmeldung,
dass die Beihilfe nach dem Regionalgesetz Nr. 47 vom 3. Juni 1978 in der durch das Regionalgesetz Nr. 2 vom 2. Januar 1992
geänderten Fassung – „der Kommission damals angemeldet und positiv verbeschieden“ – gewährt worden sei, ist unerheblich, da
die Genehmigung im Rahmen des EG-Vertrags erteilt worden war und die genannten Bestimmungen der Entscheidung Nr. 2496/96 den
Mitgliedstaat in einem solchen Fall verpflichteten, ein in den Anwendungsbereich des EGKS-Vertrags fallendes Beihilfevorhaben
zu notifizieren.
49
Da die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit der Entscheidung Nr. 2496/96 hatte, war sie berechtigt,
nach Artikel 6 Absatz 5 dieser Entscheidung, oben in Randnummer 5 zitiert, das förmliche Verfahren zu eröffnen, wie sie dies
am 3. Juni 1999 getan hat.
50
Die Ansicht von Ferriere, die Kommission habe das erste förmliche Verfahren zu Unrecht eröffnet, ist daher nicht haltbar.
51
Was die Eröffnung des zweiten förmlichen Verfahrens angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission eine ihr mitgeteilte
individuelle Beihilfe, die angeblich aufgrund einer zuvor genehmigten Regelung gewährt wurde, nicht ohne weiteres am EG-Vertrag
messen kann. Sie hat – bevor sie ein Verfahren eröffnet – zu prüfen, ob die Beihilfe durch die allgemeine Regelung gedeckt
ist und die in der Entscheidung über die Genehmigung dieser Regelung aufgestellten Bedingungen erfüllt. Würde die Kommission
nicht so vorgehen, könnte sie bei der Prüfung jeder individuellen Beihilfe ihre Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung,
der bereits eine Prüfung anhand des Artikels 87 EG vorausgehen musste, rückgängig machen und damit die Beachtung der Grundsätze
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gefährden. Eine Beihilfe, die eine strikte und vorhersehbare Anwendung der
Bedingungen darstellt, die in der Entscheidung über die Genehmigung der allgemeinen Regelung festgelegt sind, ist daher als
bestehende Beihilfe anzusehen, die weder der Kommission mitzuteilen noch anhand des Artikels 87 EG zu prüfen ist (Urteil des
Gerichtshofes vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C‑321/99 P, ARAP u. a./Kommission, Slg. 2002, I‑4287, Randnr. 83 und die
zitierte Rechtsprechung).
52
Als die italienischen Behörden im vorliegenden Fall am 25. Juni 2000, wie oben in Randnummer 23 ausgeführt, einen Teil der
ersten Anmeldung zurückzogen und den die Beihilfe für die Walzanlage betreffenden Teil bestätigten, ersuchten sie die Kommission
ausdrücklich, zur Vereinbarkeit des Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 88 Absatz 3 EG, der neue Beihilfen
betrifft, und nicht im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten nach Artikel 88 Absatz 1
EG, bei dem es um bestehende Beihilfen geht, Stellung zu nehmen.
53
Außerdem nahm zwar das Schreiben der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien vom 15. Februar 1999, das der Anmeldung vom
18. Februar 1999 beigefügt war und für deren aufrechterhaltenen Teil relevant blieb, auf die genehmigte Regelung Bezug, doch
die italienischen Behörden trugen nicht vor, dass die Beihilfe für die Investition von Ferriere eine Maßnahme zur Durchführung
dieser Regelung darstelle. Zudem ist vorsorglich darauf hinzuweisen, dass, während die in Randnummer 13 oben zitierte genehmigte
Regelung Investitionen betrifft, die zu Verbesserungen im Hinblick auf den Umweltschutz oder die Arbeitsbedingungen „entsprechend
den in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten neuen Standards“ führen, in oben genanntem Schreiben klargestellt
wurde, dass Ferriere keinen verbindlichen Normen oder anderen rechtlichen Verpflichtungen unterliege, was prima facie Zweifel
an der Übereinstimmung des angemeldeten Vorhabens mit der genehmigten Regelung zuließ.
54
Angesichts der Mehrdeutigkeit des Schreibens vom 15. Februar 1999 und des Umstands, dass die italienischen Behörden bei ihrer
zweiten Anmeldung nicht vortrugen, dass die Ferriere gewährte Beihilfe eine Maßnahme zur Durchführung der genehmigten Regelung
darstelle, obwohl sie das streitige Beihilfevorhaben der Kommission zweimal vorlegten, wobei sie es das zweite Mal nach Artikel
88 Absatz 3 EG als eine neue Beihilfe anmeldeten und die Kommission in ihrem Schreiben vom 25. Juli 2000 ausdrücklich ersuchten,
über deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt zu entscheiden, ist nicht ersichtlich, dass die Kommission rechtswidrig
gehandelt hat, als sie das förmliche Verfahren ein zweites Mal eröffnet hat.
55
Der Hinweis von Ferriere und der Italienischen Republik auf die vom Gerichtshof entschiedenen Rechtssachen „Italgrani“ und
„Tirrenia“ (Urteile des Gerichtshofes vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑47/91, Italien/Kommission, „Italgrani“, Slg.
1994, I‑4635, und vom 9. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑400/99, Italien/Kommission, „Tirrenia“, Slg. 2001, I‑7303) ist
nicht einschlägig. In diesen Rechtssachen hatte die Kommission das förmliche Verfahren aufgrund von Beschwerden eingeleitet,
und die italienische Regierung machte geltend, dass die den betroffenen Unternehmen gewährten Beihilfen im Fall von Italgrani
von einer genehmigten Regelung und im Fall von Tirrenia von einem Vertrag über die Erbringung öffentlicher Versorgungsleistungen
gedeckt seien, so dass es sich um bestehende Beihilfen handele (Urteile Italgrani, Randnrn. 6 und 12, und Tirrenia, Randnrn.
8, 24 und 25). Der Gerichtshof hat im Urteil Italgrani ausgeführt, dass eine Infragestellung der „individuellen Beihilfen,
die der Entscheidung über die Genehmigung der Beihilferegelung in vollem Umfang entsprechen“, durch die Kommission die Einhaltung
der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gefährden würde (Urteil Italgrani, Randnr. 24).
56
Die Erwägungen des Gerichtshofes sind auf den vorliegenden Fall, der eine der Kommission nach Artikel 88 Absatz 3 EG als neue
Beihilfe angemeldete Einzelbeihilfe betrifft, nicht übertragbar.
57
Nach alledem kann Ferriere weder eine rechtswidrige Eröffnung des förmlichen Verfahrens noch einen Verstoß gegen die Grundsätze
des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geltend machen. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten verfahrensrechtlichen Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Kommission die Verfahrensfristen nicht
eingehalten habe
– Vorbringen der Beteiligten
58
Ferriere macht geltend, dass die Kommission die im Beihilferecht vorgesehenen Verfahrensfristen in zweifacher Hinsicht überschritten
habe. Zum einen habe sie das förmliche Verfahren am 3. Juni 1999, d. h. über drei Monate nach der Anmeldung, eröffnet, obwohl
sie nach den Bestimmungen und der Rechtsprechung innerhalb von zwei Monaten nach der Beihilfenanmeldung hätte entscheiden
müssen. Zum anderen habe die Kommission die Frist von 18 Monaten nicht eingehalten, die ihr in Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung
Nr. 659/99 für ihre Entscheidung nach Einleitung eines förmlichen Verfahrens gesetzt werde, da die angefochtene Entscheidung
erst nach 20 Monaten erlassen worden sei. Die Frist von 18 Monaten sei zwar nicht zwingend, könne aber von der Kommission
und dem betreffenden Mitgliedstaat nur einvernehmlich verlängert werden.
59
Die Italienische Republik trägt vor, dass der verspätete Erlass der angefochtenen Entscheidung einen Verstoß gegen Artikel
7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999 darstelle und dass sie keine Verlängerung der Frist für den Abschluss des förmlichen
Verfahrens gewährt habe. Die Kommission habe den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verletzt, als sie in Artikel 3 der angefochtenen
Entscheidung das aufgrund der Anmeldung vom 18. Februar 1999 nach dem EGKS-Vertrag eröffnete Verfahren für abgeschlossen erklärt
habe.
60
Die Kommission führt aus, dass der Klagegrund der überlangen Verfahrensdauer nicht begründet sei. In Bezug auf die Eröffnung
des förmlichen Verfahrens weist sie darauf hin, dass die ursprüngliche Anmeldung auf der Grundlage von Vorschriften erfolgt
sei, die sich als nicht einschlägig erwiesen hätten, so dass sie nicht in der normalerweise geltenden Frist von zwei Monaten
habe reagieren müssen, und dass ihr die italienischen Behörden nicht mitgeteilt hätten, dass sie die Beihilfe zu gewähren
beabsichtigten. Hinsichtlich der Dauer des förmlichen Prüfverfahrens macht die Kommission geltend, dass die in Artikel 7 Absatz
6 der Verordnung Nr. 659/1999 vorgesehene Frist von 18 Monaten nicht zwingend sei. Da die angefochtene Entscheidung vom 28.
März 2001 außerdem auf dem zweiten Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens vom 14. August 2000 beruhe, habe
das Verfahren tatsächlich nur siebeneinhalb Monate gedauert.
– Würdigung durch das Gericht
61
Zum ersten Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens ist zu bemerken, dass die einschlägige Bestimmung, da es
sich um eine Anmeldung im Rahmen des EGKS-Vertrags handelte, Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 2496/96 ist und nicht,
wie die Beteiligten zu Unrecht meinen, Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 659/1999, der auf die zweite Anmeldung anwendbar
ist.
62
Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 2496/96 nennt eine Frist von zwei Monaten, nach deren Ablauf – falls kein förmliches
Verfahren eröffnet worden ist – die geplanten Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, wenn der Mitgliedstaat zuvor die Kommission
von seiner diesbezüglichen Absicht unterrichtet hat. Diese Bestimmung setzt der Kommission keine bei Meidung der Nichtigkeit
einzuhaltende Frist, sondern fordert sie gemäß dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung auf, mit der gebotenen Eile zu
handeln, und ermöglicht es dem betreffenden Mitgliedstaat, die Beihilfemaßnahmen nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten
durchzuführen, sofern er dies der Kommission zuvor mitgeteilt hat (Urteile des Gerichtshofes in der Rechtssache 120/73 vom
11. Dezember 1973, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 6, und vom 20. März 1984 in der Rechtssache 84/82, Deutschland/Kommission,
Slg. 1984, 1451, Randnr. 11).
63
Die italienischen Behörden haben die Kommission jedoch nicht von ihrer Absicht, die fragliche Beihilfe auszuzahlen, in Kenntnis
gesetzt. Die Streithelferin kann sich nicht darauf berufen, sie habe der Kommission keine „Fristverlängerung“ gewährt, da
eine solche Vorgehensweise in Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 2496/96 nicht vorgesehen ist. Außerdem hat die Kommission,
die die Anmeldung am 25. Februar 1999 erhalten hatte, das förmliche Verfahren zwar erst am 3. Juni 1999, d. h. drei Monate
und neun Tage später, eröffnet; dieser Zeitraum, in dem sich die italienischen Behörden nicht nach den in der genannten Bestimmung
vorgesehenen Modalitäten gegenüber der Kommission äußerten, erscheint jedoch unter den Umständen des vorliegenden Falles nicht
übermäßig lang. Jedenfalls ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 6 der Entscheidung Nr. 2496/96 nicht, dass ein mehr als zwei Monate
nach der Anmeldung eröffnetes formelles Verfahren deshalb nichtig wäre.
64
Der Ansicht von Ferriere, die angefochtene Entscheidung sei wegen verspäteter Einleitung des förmlichen Verfahrens rechtswidrig,
ist daher nicht zu folgen.
65
Was den Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission angeht, so bestimmt der auf die fragliche
Beihilfemaßnahme anwendbare Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung Nr. 659/1999, oben in Randnummer 4 zitiert, dass sich die Kommission
darum bemühen muss, möglichst innerhalb von 18 Monaten nach Eröffnung des Prüfverfahrens eine Entscheidung zu erlassen; diese
Frist kann von der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat einvernehmlich verlängert werden.
66
Im vorliegenden Fall gilt diese Frist für das Verfahren, das auf die zweite, nach dem EG-Vertrag vorgenommene Anmeldung folgte,
nicht aber, wie die Klägerin vorträgt, für das Verfahren, das auf die erste, nach dem EGKS-Vertrag vorgenommene Anmeldung
folgte.
67
Die angefochtene Entscheidung bezieht sich zwar auf beide Verträge, erwähnt die erste, am 25. Februar 1999 nach dem EGKS-Vertrag
vorgenommene Anmeldung und erklärt in ihrem Artikel 3 das infolge dieser Anmeldung eröffnete Verfahren für abgeschlossen.
Aber diese erste Anmeldung war in Bezug auf die darin genannten EGKS-Beihilfevorhaben durch die zweite Anmeldung zurückgezogen
worden. Diese zweite Anmeldung ersetzte die erste und bestätigte die Befassung der Kommission mit dem nunmehr dem EG-Vertrag
zugeordneten streitigen Beihilfevorhaben. In diesem Zusammenhang haben die italienischen Behörden in der mündlichen Verhandlung
die Schwierigkeiten erläutert, die mit Maßnahmen zugunsten von Stahlunternehmen wie der Klägerin, die den Anwendungsbereich
beider Verträge berührten, verbunden seien. Im Übrigen wäre der nach der ersten Eröffnung des förmlichen Verfahrens am 3.
Juni 1999 vergangene Zeitraum anhand der Entscheidung Nr. 2496/96 zu beurteilen. Diese legt aber keine Frist fest, innerhalb
deren nach Eröffnung eines förmlichen Verfahrens eine Entscheidung zu erlassen ist.
68
Folglich ist auf die Verfahrensdauer ab der Eröffnung des förmlichen Verfahrens am 14. August 2000, die auf die zweite, auf
dem EG-Vertrag beruhende Anmeldung des Beihilfevorhabens folgte, abzustellen, und zwar vor dem Hintergrund der Verordnung
Nr. 659/1999.
69
Da die Kommission die angefochtene Entscheidung am 28. März 2001, d. h. sieben Monate und 14 Tage nach Eröffnung des förmlichen
Verfahrens, erließ, ist die oben in Randnummer 65 genannte Frist von 18 Monaten, die eine verlängerbare Ordnungsfrist ist,
eingehalten worden. Der Ansicht der Klägerin, die Kommission habe die für den Erlass der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen
Fristen überschritten, ist daher nicht zu folgen. Doch selbst wenn man auf das Datum der ersten Entscheidung über die Eröffnung
des förmlichen Verfahrens, den 3. Juni 1999, abstellte, läge die Verfahrensdauer bei knapp 22 Monaten, was keine unangemessene
Überschreitung der oben genannten Ordnungsfrist von 18 Monaten darstellt (Urteil des Gerichts vom 27. November 2003 in der
Rechtssache T‑190/00, Regione Siciliana/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 139).
70
Auch hat die Kommission unter den Umständen des vorliegenden Falles, die durch die Dualität der Tätigkeiten des Unternehmens
und die Einheitlichkeit seines Rechnungswesens, die Übermittlung zweier aufeinander folgender Anmeldungen, zunächst nach dem
EGKS-Vertrag, dann nach dem EG-Vertrag, und die Verpflichtung der Kommission zur Überprüfung der Art der geförderten Tätigkeit
– EGKS oder EG – gekennzeichnet sind, ihre Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit mit der Italienischen Republik nicht verletzt.
Artikel 3 der angefochtenen Entscheidung, in dem das Verfahren, das aufgrund der nach dem EGKS-Vertrag erfolgten Anmeldung
eröffnet worden war, für abgeschlossen erklärt wird, zieht in diesem Zusammenhang lediglich den notwendigen förmlichen Schlussstrich
unter das am 3. Juni 1999 eingeleitete Verfahren.
71
Nach alledem kann Ferriere nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission die Verfahrensfristen missachtet habe. Der
zweite Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum dritten verfahrensrechtlichen Klagegrund, mit dem eine Verletzung der Verteidigungsrechte gerügt wird
– Vorbringen der Beteiligten
72
Ferriere trägt vor, die Kommission habe bei der Anwendung der aufeinander folgenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen
die Verteidigungsrechte verletzt. Sie habe das förmliche Verfahren nämlich unter der Geltung des Gemeinschaftsrahmens von
1994 eingeleitet, die angefochtene Entscheidung aber auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens von 2001 erlassen, ohne die
Italienische Republik und die Beteiligten aufgefordert zu haben, zum neuen Gemeinschaftsrahmen Stellung zu nehmen.
73
Die Kommission macht geltend, dass im Verfahren der Prüfung staatlicher Beihilfen nur den Mitgliedstaaten als Adressaten der
Entscheidungen Verteidigungsrechte zustünden. Die Klägerin sei über die Eröffnung der förmlichen Prüfverfahren informiert
worden, sie habe zwei Stellungnahmen eingereicht, die berücksichtigt worden seien, und habe nach der Veröffentlichung des
Gemeinschaftsrahmens von 2001 erneut Stellung nehmen können. Überdies seien die Beurteilungskriterien im neuen Gemeinschaftsrahmen
im Wesentlichen unverändert geblieben.
– Würdigung durch das Gericht
74
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der von Ferriere geltend gemachte Klagegrund nicht im Hinblick auf die Verteidigungsrechte
zu prüfen ist, die in Beihilfesachen nur den Mitgliedstaaten zustehen, sondern im Hinblick auf das Recht der „Beteiligten“
nach Artikel 88 Absatz 2 EG, sich im Rahmen der dort erwähnten Prüfungsphase zu äußern (Urteil des Gerichts vom 6. März 2003
in den Rechtssachen T‑228/99 und T‑233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, Slg.
2003, II-435, Randnrn. 122 bis 125).
75
Als der Gemeinschaftsrahmen von 2001 veröffentlicht wurde, hatten sich die Beteiligten bereits auf der Grundlage des Gemeinschaftsrahmens
von 1994 geäußert. Aus dem Gemeinschaftsrahmen von 2001, insbesondere aus seiner Einleitung, ergibt sich, dass er den Gemeinschaftsrahmen
von 1994 fortführt und den neuen Ansatz der Kommission unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Entwicklungen
bei den Umweltschutzkonzepten, im Umweltrecht und in der Umweltpolitik definiert. Hätte die Kommission, wie von ihr angenommen,
beim Erlass der angefochtenen Entscheidung den neuen Gemeinschaftsrahmen anwenden dürfen (diese Frage wird in den Randnrn.
134 bis 140 erörtert), hätte sie ihre Entscheidung nur dann auf die mit dem Gemeinschaftsrahmen von 2001 eingeführten neuen
Grundsätze stützen dürfen, wenn sie die Beteiligten aufgefordert hätte, sich dazu zu äußern, da sie andernfalls deren Verfahrensrechte
missachtet hätte.
76
Aus der angefochtenen Entscheidung geht hervor, dass die Kommission die Beihilfe aus zwei Gründen für mit dem Gemeinsamen
Markt unvereinbar erklärt hat: erstens, weil die Investition hauptsächlich aus wirtschaftlichen Erwägungen erfolgt sei (Begründungserwägung
31) und die ökologischen Vorteile Nebenwirkung dieser Investition seien (Begründungserwägung 33), und zweitens, weil die
Investitionsmehrkosten für den Umweltschutz nicht abgetrennt werden könnten (Begründungserwägung 32).
77
Die in den beiden Gemeinschaftsrahmen aufgestellten Grundsätze sind hinsichtlich dieser Gründe im Wesentlichen gleichlautend,
worauf die Kommission in der Begründungserwägung 31 (Fußnote 3) der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat. Der Gemeinschaftsrahmen
von 2001 sieht wie der von 1994 vor, dass die Investitionen, die dem Umweltschutz dienen, beihilfefähig sind (Ziffer 3.2.1
des Gemeinschaftsrahmens von 1994 und Randziffer 36 des Gemeinschaftsrahmens von 2001, zitiert oben in den Randnrn. 6 und
10), wobei der Gemeinschaftsrahmen von 1994 die Gewährung von Beihilfen, die angeblich Umweltzwecken dienen, in Wirklichkeit
aber allgemeine Investitionen fördern, ausdrücklich ausschließt. Die beiden Gemeinschaftsrahmen enthalten zudem die gleiche
Methode zur Berechnung der beihilfefähigen Kosten (Ziffer 3.2.1 des Gemeinschaftsrahmens von 1994 und Randziffer 37, zitiert
oben in Randnr. 11, des Gemeinschaftsrahmens von 2001).
78
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die Streichung bestimmter Hinweise im Gemeinschaftsrahmen
von 2001 nicht folgenlos sei, insbesondere was die neuen Anlagen betreffe, für die nach der Regelung von 1994 Beihilfen hätten
gewährt werden dürfen, wenn diese Anlagen positive Auswirkungen auf die Umwelt hätten. In ihren Schriftsätzen trägt Ferriere
in diesem Zusammenhang vor, dass aus dem Umstand, dass der Gemeinschaftsrahmen von 1994 in Ziffer 3.2.1 Investitionsgrundkosten
für Neu- oder Ersatzanlagen, die ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienten, ohne den
Umweltschutz zu verbessern, ausschließe, der Umkehrschluss zu ziehen sei, dass eine Beihilfe für eine neue Anlage gewährt
werden könne, wenn diese sich positiv auf den Umweltschutz auswirke.
79
Die Erklärungen der Klägerin betreffen jedoch in Wirklichkeit die Bestimmung der „beihilfefähigen Kosten“ nach Ziffer 3.2.1
des Gemeinschaftsrahmens von 1994, die „ausschließlich die zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten“ sind.
Der oben in Randnummer 6 zitierte Gemeinschaftsrahmen stellte klar, dass „Investitionsgrundkosten für Neu- oder Ersatzanlagen
[daher] nicht beihilfefähig [sind], wenn sie ausschließlich der Schaffung oder Ersetzung von Produktionskapazitäten dienen,
ohne den Umweltschutz zu verbessern“. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gemeinschaftsrahmen von 2001 die
frühere Regelung abändert. Denn unabhängig davon, ob die Investition eine neue oder eine alte Anlage betrifft, sind nur die
zur Verwirklichung der Umweltziele erforderlichen Mehrkosten beihilfefähig. Auch wenn der Gemeinschaftsrahmen von 2001 nicht
den gleichen Hinweis wie derjenige von 1994 enthält, so bleibt diese Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit doch bestehen.
80
Die Kommission hat dem neuen Gemeinschaftsrahmen folglich keine Beurteilungsgrundsätze und -kriterien entnommen, die ihre
Würdigung der angemeldeten Beihilfe geändert hätten. Eine erneute Konsultation der Beteiligten war daher nicht erforderlich.
Die Klägerin konnte, wie in den Begründungserwägungen 13 bis 16 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben, zu den in beiden
Gemeinschaftsrahmen im Wesentlichen gleichen Beurteilungsgrundsätzen und ‑kriterien, aufgrund deren die Kommission die Beihilfe
für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hat, Stellung nehmen.
81
Die Kommission hat ihre Entscheidung somit nicht auf Gründe gestützt, zu denen sich die Klägerin nicht hat äußern können,
und folglich nicht gegen Artikel 88 Absatz 2 EG verstoßen.
82
Ferriere kann demnach nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Verteidigungsrechte, hier als die den „Beteiligten“ durch
Artikel 88 Absatz 2 EG eingeräumten Verfahrensrechte verstanden, verletzt worden seien. Der dritte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum vierten verfahrensrechtlichen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gerügt wird
– Vorbringen der Beteiligten
83
Ferriere trägt vor, die Kommission habe den Schutz verkannt, der aus einem berechtigten Vertrauen in Bezug auf das Verfahren
erwachse. Da die Kommission nämlich weder von den italienischen Behörden noch von der Klägerin jemals verlangt habe, Belege
für die ökologische Zielsetzung der Investition vorzulegen, sei sie nicht berechtigt gewesen, in ihrer Entscheidung festzustellen,
dass ihr hierzu keine Unterlagen vorgelegt worden seien.
84
Die Italienische Republik macht geltend, der von der Kommission in deren Entscheidung erhobene Vorwurf, dass die ökologische
Zielsetzung der Investition nicht belegt worden sei, verkenne die Beweislastregeln, da es sich um ein Verfahren der Überprüfung
der Vereinbarkeit mit dem Vertrag und nicht um ein Genehmigungsverfahren handele und die Beweislast somit der Kommission obliege.
85
Die Kommission trägt vor, dass sie nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen habe und dass die italienische
Regierung und das Unternehmen in den Beschlüssen über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens unmissverständlich aufgefordert
worden seien, Belege für die ökologische Zielsetzung der Investition vorzulegen.
– Würdigung durch das Gericht
86
Der Klagegrund besteht aus zwei Teilen, von denen der eine die Unterlagen betrifft, die die Kommission von den Beteiligten
hätte verlangen müssen, und der andere die Beweislastregelung.
87
Ferriere wirft der Kommission erstens vor, weder von ihr noch von der italienischen Regierung Unterlagen über die ökologische
Zielsetzung der Investition verlangt und später in der Entscheidung festgestellt zu haben, dass keine entsprechenden Dokumente
vorgelegt worden seien (Begründungserwägung 30).
88
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes, auf den sich die Klägerin beruft, besagt, dass die Kommission bei der Durchführung eines
beihilferechtlichen Prüfverfahrens das berechtigte Vertrauen berücksichtigen muss, das die Ausführungen in der Entscheidung
über die Eröffnung des Prüfverfahrens erwecken konnten (Urteil des Gerichts vom 5. Juni 2001 in der Rechtssache T‑6/99, ESF
Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission, Slg. 2001, II‑1523, Randnr. 126), und folglich die abschließende Entscheidung nicht auf
das Fehlen von Unterlagen stützen darf, deren Vorlage die Beteiligten in Anbetracht dieser Ausführungen nicht für erforderlich
halten mussten.
89
Aus dem oben in Randnummer 20 erwähnten Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens vom 3. Juni 1999 geht hervor,
dass die Kommission bezweifelte, dass mit der Investition in erster Linie Umweltschutzziele verfolgt würden, dass sie in diesem
Stadium der Ansicht war, dass entsprechende Auswirkungen sehr beschränkt wären, und dass die mutmaßlichen umweltschutzfreundlichen
Aspekte eher dem Schutz der Arbeitnehmer zuzurechnen seien und somit weder in den Anwendungsbereich des Stahlbeihilfekodex
noch des Gemeinschaftsrahmens von 1994 fielen. Die Kommission erinnerte auch daran, dass aufgrund des Alters der Anlagen aus
wirtschaftlichen Gründen getätigte Investitionen nicht beihilfefähig seien.
90
In ihrem oben in Randnummer 24 erwähnten Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Verfahrens vom 14. August 2000 machte
die Kommission Ausführungen zu ihrer ersten Einschätzung der Investition aus Sicht des Umweltschutzes. Die italienischen Behörden
hätten nicht nachgewiesen, dass das Hauptziel der Walzanlage der Umweltschutz oder die Verbesserung der Arbeitsbedingungen
seien; es habe vielmehr den Anschein, dass dieses darin bestehe, die Produktionskapazitäten von Ferriere durch eine hoch effiziente
Anlage zu ersetzen oder zu erhöhen. Die Kommission stellte abschließend fest, dass die Auswirkungen auf die Arbeitsbedingungen
oder die Umwelt in diesem Stadium ihrer Prüfung lediglich Nebenfolgen der Investition zu sein schienen.
91
Diese wiederholten Ausführungen waren so klar und genau, dass die italienischen Behörden und die Klägerin sich aufgefordert
fühlen konnten, alle einschlägigen Unterlagen vorzulegen, die die in erster Linie ökologische Zielsetzung der Investition
zu belegen geeignet waren. Die Rüge von Ferriere, das berechtigte Vertrauen in Bezug auf das Verfahren sei verletzt worden,
kann somit nicht durchgreifen.
92
Ferriere macht zweitens geltend, dass die Kommission ihre Entscheidung auf Vermutungen gestützt und trotz einer entsprechenden
Verpflichtung keine konkreten Überprüfungen vorgenommen habe. Die Italienische Republik fügt hinzu, dass der Nachweis der
nichtökologischen Zielsetzung der Investition von der Kommission zu erbringen sei und die Entscheidung die Beweislast umkehre.
93
Beschließt die Kommission, das förmliche Verfahren zu eröffnen, so obliegt es dem Mitgliedstaat und dem potenziellen Beihilfeempfänger,
ihre Argumente zum Beweis dafür vorzutragen, dass das Beihilfevorhaben den in Anwendung des EG-Vertrags vorgesehenen Ausnahmen
entspricht, da das förmliche Verfahren gerade dazu dient, die Kommission über alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte
zu unterrichten (in diesem Sinne Urteil Deutschland/Kommission vom 20. März 1984, Randnr. 13).
94
Die Kommission muss ihre Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beihilfe zwar klar zum Ausdruck bringen, wenn sie ein förmliches
Verfahren eröffnet, um es dem Mitgliedstaat und den Beteiligten zu ermöglichen, sich umfassend dazu zu äußern, doch ändert
dies nichts daran, dass es Sache desjenigen ist, der die Beihilfe beantragt hat, diese Zweifel auszuräumen und nachzuweisen,
dass seine Investition die Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe erfüllt (in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes
vom 22. März 2001 in der Rechtssache C‑17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I‑2481, Randnrn. 41 und 45 bis 49). Es obliegt
daher der Italienischen Republik und Ferriere, nachzuweisen, dass für die in Rede stehende Investition eine Umweltschutzbeihilfe
gewährt werden durfte und insbesondere dass sie die gemäß den nacheinander geltenden Gemeinschaftsrahmen erforderliche ökologische
Zielsetzung aufwies (in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 14. September 1994 in den Rechtssachen C‑278/92 bis C‑280/92,
Spanien/Kommission, Slg. 1994, I‑4103, Randnr. 49, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache C‑113/00, Spanien/Kommission,
Slg. 2002, I‑7601, Randnr. 70).
95
Aus den Akten und insbesondere aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich, dass die Kommission, die ihre Zweifel an der
Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert und die Stellungnahmen Dritter und der Italienischen Republik
zum fraglichen Vorhaben eingeholt hat, die ihr obliegende eingehende und fundierte Analyse der ihr zur Würdigung unterbreiteten
Gesichtspunkte in den Begründungserwägungen 23 bis 36 ihrer Entscheidung vorgenommen hat.
96
Nach alledem ist der Ansicht von Ferriere, die Kommission habe im Lauf des Verfahrens den Grundsatz des Vertrauensschutzes
verletzt, nicht zu folgen. Der vierte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum fünften verfahrensrechtlichen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung gerügt
wird
– Vorbringen der Beteiligten
97
Ferriere trägt vor, die Kommission habe gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie sich bei der
Ermittlung der einschlägigen Rechtsgrundlage – EGKS-Vertrag, dann EG-Vertrag – geirrt und ein förmliches Verfahren eröffnet
habe, obwohl es sich um eine Maßnahme zur Durchführung einer genehmigten Regelung gehandelt habe.
98
Die Kommission macht geltend, dass sie nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe. Da zwei Anmeldungen
erfolgt seien, zunächst eine auf der Grundlage des EGKS-Vertrags, dann eine auf der Grundlage des EG-Vertrags, und es sich
um ein Stahlunternehmen handele, das keine getrennten Bücher führe, habe sie die Beihilfe an beiden Verträgen messen müssen.
– Würdigung durch das Gericht
99
Aus den Akten ergibt sich, dass Ferriere ein Stahlunternehmen ist, das Erzeugnisse herstellt, die zum Teil unter den EGKS-Vertrag
und zum Teil unter den EG-Vertrag fallen, dass die italienischen Behörden die fragliche Beihilfe zunächst nach dem EGKS-Vertrag
anmeldeten, dass die Italienische Republik und Ferriere später im Lauf des Verfahrens ausführten, dass das Baustahlgewebe,
für dessen Herstellung die Investition in die Walzanlage vorgesehen war, kein EGKS-Erzeugnis, sondern ein EG-Erzeugnis sei,
und dass eine neue Anmeldung nach dem EG-Vertrag erfolgte. Die Streithelferin hat in der mündlichen Verhandlung insoweit erläutert,
dass es bei Unternehmen, die im Geltungsbereich beider Verträge tätig seien, schwierig sei, die maßgebliche Rechtsgrundlage
zu bestimmen.
100
Im Fall eines Stahlunternehmens wie Ferriere, das keine getrennten Bücher führt, hat die Kommission zu Recht überprüft, ob
die streitige Beihilfe nicht zugunsten der EGKS-Tätigkeiten zweckentfremdet wird (Urteil ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi/Kommission,
Randnrn. 74 und 125).
101
Unter diesen Umständen können der Kommission keine Verfahrensfehler zur Last gelegt werden, weil die Zuordnung der Investition
zum EGKS-Vertrag bzw. EG-Vertrag nicht von vornherein feststand, sie nacheinander auf der Grundlage beider Verträge mit der
Sache befasst wurde und sie sich jedenfalls versichern musste, dass die Beihilfe nicht anderen Tätigkeiten zugute kommt als
denen, für die sie gewährt worden ist. Die Ermittlung der ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Rechtsgrundlage durch die
Kommission kann offenkundig nicht gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.
102
Rein verfahrensrechtlich gesehen verstößt die Eröffnung zweier förmlicher Verfahren im vorliegenden Fall überdies nicht gegen
den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da diese beiden Verfahren, wie im Zusammenhang mit dem ersten Klagegrund ausgeführt
(oben, Randnrn. 50, 54 und 57), aufgrund der Anmeldungen durch die italienischen Behörden rechtmäßig eröffnet worden waren.
Das Argument von Ferriere, die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens, obwohl es um eine Maßnahme zur Durchführung einer genehmigten
Regelung gehe, verstoße gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, gehört zu der materiell‑rechtlichen Frage, ob
die Beihilfemaßnahme, wie die Klägerin vorträgt, eine solche Maßnahme darstellte, und wird im Rahmen des ersten materiell‑rechtlichen
Klagegrundes geprüft (unten, Randnrn. 116 bis 128).
103
Nach alledem kann Ferriere nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung
verstoßen habe. Der fünfte Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum sechsten verfahrensrechtlichen Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird
– Vorbringen der Beteiligten
104
Ferriere trägt vor, die Kommission habe ihre Entscheidung nicht hinreichend begründet, da sie in deren Begründungserwägung
30 (Fußnote 1) lediglich festgestellt habe, dass es keine vorgeschriebenen spezifischen Grenzwerte für diesen Anlagetyp gebe.
105
Die Kommission führt aus, sie habe keine anderen Gründe anführen können als das von ihr festgestellte Fehlen von Normen.
– Würdigung durch das Gericht
106
Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei der Begründungspflicht nach Artikel 253 EG um ein wesentliches Formerfordernis,
das von der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen
Rechtsakts gehört. Die Begründung muss der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans,
das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene
Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Die Frage, ob die Begründung eines
Rechtsakts den Erfordernissen des Artikels 253 EG genügt, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch
anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteile vom 14. Februar 1990 in der
Rechtssache C‑350/88, Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I‑395, Randnrn. 15 und 16, und vom 19. September 2002 in der Rechtssache
C‑114/00, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I‑7657, Randnrn. 62 und 63).
107
In Anbetracht dieser Rechtsprechung hat die Kommission im vorliegenden Fall nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, die angefochtene
Entscheidung hinreichend zu begründen.
108
Die angefochtene Entscheidung zitiert nämlich in der ersten Begründungserwägung (Fußnote 3) Artikel 15 Absatz 1 des Regionalgesetzes
Nr. 47 vom 3. Juni 1978 in der geänderten Fassung, oben in Randnummer 13 zitiert, wonach Industrieunternehmen, die ihre Verfahren
oder Anlagen an neue durch die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Branche festgelegte Standards anpassen wollen, Investitionsbeihilfen
gewährt werden können. Die angefochtene Entscheidung gibt in der Begründungserwägung 14 die Erklärungen der Klägerin wieder,
wonach verbindliche Grenzwerte bestünden, die ihre Anlage einhalte, und führt in der Begründungserwägung 30 (Fußnote 1) aus,
dass es im Gegensatz zu dem, was das Unternehmen behauptet habe, keine vorgeschriebenen spezifischen Grenzwerte für diesen
Anlagetyp gebe. Die sich auf das Fehlen verbindlicher Normen für die Anlage von Ferriere stützende Begründung wird in einem
rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang so klar dargelegt, dass die Klägerin sie verstehen konnte.
109
Ferriere kann somit nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Begründungsmangel behaftet
sei. Der sechste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
110
Nach alledem sind die sechs verfahrensrechtlichen Klagegründe in vollem Umfang zurückzuweisen.
Zum materiellen Recht
111
Ferriere stützt ihre Klage auf drei materiell‑rechtliche Klagegründe. Erstens stelle ihre Investition eine Maßnahme zur Durchführung
einer genehmigten Regelung und keine neue Beihilfe dar, zweitens hätte die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage des
Gemeinschaftsrahmens von 1994 und nicht desjenigen von 2001 ergehen müssen, und drittens weise ihre Investition eine ökologische
Zielsetzung auf und dürfe daher mit einer Umweltschutzbeihilfe gefördert werden.
Zum ersten materiell‑rechtlichen Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Investition von Ferriere eine Maßnahme
zur Durchführung einer genehmigten Regelung und keine neue Beihilfe darstellt
– Vorbringen der Beteiligten
112
Ferriere trägt vor, dass ihre Investition im Rahmen der von der Kommission 1992 genehmigten regionalen Regelung erfolge und
nur eine bloße Durchführungsmaßnahme darstelle, so dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung gegen ihre eigene
Genehmigungsentscheidung verstoßen habe.
113
Die Kommission habe die 1992 genehmigte Beihilferegelung falsch ausgelegt, da die Anpassung an die durch die „Rechtsvorschriften
festgelegten Standards“ nicht die Anpassung an „verbindliche Umweltnormen“ bedeute, sondern als Anpassung an bloße Richtnormen
und damit unverbindliche Normen zu verstehen sei. Diese Auslegung entspreche dem Konzept der Gemeinschaftsrahmen von 1994
und 2001, die diesen Anreizcharakter der Beihilfe aufnähmen. Außerdem sehe der Gemeinschaftsrahmen von 2001 vor, dass Beihilfen
für Investitionen, die bei Fehlen verbindlicher Normen durchgeführt würden, genehmigungsfähig seien. Darüber hinaus gebe es
in nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften Umweltnormen für Schadstoffemissionen und Lärmbelästigung und Normen
zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die bei der Errichtung der neuen Anlage der Klägerin berücksichtigt worden seien.
114
Die Italienische Republik führt aus, dass die streitige Beihilfe unter die 1992 genehmigte Regelung falle. Die Kommission
habe zudem 1998 die Refinanzierung mit Worten genehmigt, die, wie dies auch aus den Gemeinschaftsrahmen von 1994 und 2001
hervorgehe, zeigten, dass die Gewährung von Beihilfen nicht vom Bestehen verbindlicher Normen abhänge. Die Kommission habe
die genehmigte Regelung daher falsch ausgelegt.
115
Die Kommission macht geltend, dass die streitige Beihilfe der 1992 genehmigten Regelung nicht entspreche. Danach sei eine
Investition nur beihilfefähig, wenn sie der Anpassung an neue einschlägige Standards diene. Die früheren Anlagen von Ferriere
hätten aber den bestehenden Normen entsprochen, und die neue Anlage stehe nicht im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten neuer
Normen. Die von der Klägerin angeführten Normen seien weder neu noch verbindlich oder aber erstmals vor dem Gericht geltend
gemacht worden. Die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und die Maßnahmen innerhalb der Fabrikanlagen zur Verbesserung der
Sicherheit oder der Hygiene gehörten nicht zum Umweltschutz.
– Würdigung durch das Gericht
116
Die Frage, ob die streitige Beihilfe eine Maßnahme zur Durchführung der 1992 genehmigten Regelung oder eine neue Beihilfe
darstellt, hängt von der Auslegung der oben in Randnummer 13 zitierten Bestimmung, mit der diese Regelung eingeführt wird,
ab, wonach Investitionen, die Verbesserungen im Hinblick auf die Umwelt oder die Arbeitsbedingungen bezwecken, und zwar „entsprechend
den in den einschlägigen Rechtsvorschriften festgelegten neuen Standards“, beihilfefähig sind.
117
Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass im Tätigkeitsbereich des Unternehmens, das die Beihilfe erhalten will,
Normen gelten müssen, dass sie neu eingeführt worden sein müssen und dass die Investition nur dann beihilfefähig ist, wenn
sie der Anpassung der Anlage an diese Normen dient.
118
Diese Auslegung wird durch die Umstände bestätigt, unter denen die Voraussetzung der Anpassung an neue Normen im Lauf des
Verfahrens der Prüfung der geplanten Beihilferegelung eingeführt wurde. In einem ersten Schreiben an die Ständige Vertretung
Italiens vom 21. Mai 1992 hatte die Kommission gefragt, ob die Gewährung der Beihilfe nach der geplanten Bestimmung von der
Anpassung an neue gesetzliche Standards abhänge. In einem zweiten Schreiben vom 9. September 1992 hatte sie unzweideutig ausgeführt,
dass „die Beihilfe bezwecken müsse, die Anpassung der Unternehmen an neue Verpflichtungen zu erleichtern, die ihnen von den
staatlichen Behörden zur Verringerung der Verschmutzung auferlegt worden sind“.
119
Diese Bestimmung wurde, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzung der Anpassung an neue Normen, nicht geändert, als die
Kommission mit Schreiben vom 18. September 1998 ihre Zustimmung zur Refinanzierung der 1992 genehmigten Regelung gab. Die
Zusammenfassung der genehmigten Regelung in diesem Schreiben kann nicht als eine Änderung dieser Regelung ausgelegt werden.
Im Übrigen haben die Italienische Republik und die Kommission in ihren oben in Randnummer 36 erwähnten Antworten auf die Fragen
des Gerichts angegeben, dass das 1998 eingeleitete Verfahren lediglich die Refinanzierung der bestehenden Regelung betroffen
und sich nicht auf deren Inhalt oder Bedeutung ausgewirkt habe.
120
Im Beihilfeantrag, den Ferriere am 26. März 1997 bei der Autonomen Region Friaul-Julisch Venetien stellte, wurde jedoch keine
neue Norm erwähnt, deren Einhaltung die Anlage bezweckte. Ferner heißt es im Schreiben der Region vom 15. Februar 1999, das
der oben in den Randnummern 53 und 54 erwähnten Anmeldung durch die italienischen Behörden vom 18. Februar 1999 beigefügt
war, ausdrücklich, dass keine verbindlichen Normen oder andere rechtliche Verpflichtungen bestünden, denen das Unternehmen
unterliege, und dass die zur Verbesserung der Ergebnisse aus Sicht des Umweltschutzes vorgenommene Investition über die Gemeinschaftsnormen
hinausgehe. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden, wie oben in den Randnummern 53 und 54 ausgeführt, bei der zweiten
Anmeldung nicht geltend gemacht, dass die Ferriere gewährte Beihilfe eine Maßnahme zur Durchführung der genehmigten Regelung
darstelle.
121
Zwar hat sich Ferriere im Verwaltungsverfahren in ihrem oben in Randnummer 25 erwähnten Schreiben vom 13. November 2000 ohne
Angabe der Rechtsgrundlage auf vom geltenden Recht vorgeschriebene „Grenzwerte“ bezogen und ausgeführt, dass diese außerdem
die Leitlinien der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26) einhielten, die mit dem Gesetzesdekret Nr. 372 vom 4. August 1999, d. h. nach Einreichung
ihres Beihilfeantrags und der Anmeldung vom Februar 1999, in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sei. Diese Regelungen,
die selbst keine bezifferten Werte enthalten, sprechen jedoch lediglich Empfehlungen für die Erteilung von Genehmigungen für
Industrieanlagen aus, die mit dem hier vorliegenden Beihilfefall nichts zu tun haben.
122
In ihrer Klageschrift hat sich Ferriere auch auf die Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der
Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (ABl. L 137, S. 28), in Italien umgesetzt mit Gesetzesdekret Nr.
277 vom 15. August 1991, bezogen und in einer Fußnote auf verschiedene gemeinschaftliche und nationale Rechtsakte hingewiesen,
die Grenzwerte aufstellten, die durch ihre Investition eingehalten würden. Die Klägerin zitiert im Gemeinschaftsrecht die
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377, S. 20), geändert durch die Richtlinie
94/31/EG des Rates vom 27. Juni 1994 (ABl. L 168, S. 28) und in Italien umgesetzt mit Gesetzesdekret Nr. 22 vom 5. Februar
1997. Sie erwähnt auch innerstaatliche Rechtsakte, nämlich das Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 203 vom 24. Mai 1988
über Rauch- und Staubemissionen in die Atmosphäre, das Gesetz Nr. 447 vom 26. Oktober 1995 über Lärmemissionen außerhalb von
Industrieanlagen und eine seiner Durchführungsverordnungen, das Durchführungsdekret des Präsidenten des Ministerrates Nr.
675900 vom 14. November 1997.
123
Aber unabhängig davon, dass die meisten dieser Vorgaben am 26. März 1997, als die Beihilfe beantragt wurde, nicht neu waren,
hat Ferriere weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gericht die Normen benannt, die in diesen Vorschriften
vorgesehen sein sollen und an die die Industrieanlage mit Hilfe ihrer Investition hätte angepasst werden sollen. Da diese
Angaben nicht übermittelt wurden und somit bei der Erarbeitung der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt werden
konnten, können sie nicht gegen deren Rechtmäßigkeit ins Feld geführt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in
der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission, Slg. 1986, 263, Randnrn. 11 und 16). Was die Hinweise auf die gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften angeht, so bezweckt zum einen die Richtlinie 86/188 die Information, den Schutz und die medizinische Überwachung
von Arbeitnehmern, die an ihrem Arbeitsplatz bestimmten Geräuschpegeln ausgesetzt sind, enthält aber keine von den Unternehmen
einzuhaltenden Normen. Zum anderen geht aus den Akten nicht hervor, dass Ferriere gefährliche Abfälle wie die in der Richtlinie
91/689 genannten erzeugt und infolgedessen von deren Bestimmungen betroffen ist.
124
Ferriere war somit weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Gericht in der Lage, anzugeben, welchen neuen in
ihrer Branche geltenden Normen ihre Investition entsprechen sollte. Die Ausführungen zu Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
oder des nationalen Rechts, die entweder nicht neu waren oder keinen Zusammenhang mit der Gewährung der streitigen Beihilfe
aufweisen, sind zum Teil unzulässig, da sie erstmals vor dem Gericht gemacht wurden, und zum Teil unbegründet, da sie in keinem
Zusammenhang mit dieser Investition stehen. Ferriere hat daher den Zusammenhang zwischen ihrer Investition und neuen Normen
für ihre Branche nicht nachgewiesen.
125
Es braucht folglich weder geprüft zu werden, ob die in der genehmigten Regelung genannten Standards als zwingende Normen oder
Richtnormen zu verstehen sind, noch braucht untersucht zu werden, ob jede nach der in den siebziger Jahren erfolgten Inbetriebnahme
der zu ersetzenden Anlage eingeführte Norm, wie Ferriere geltend macht, als neue Norm zu qualifizieren ist, da die Klägerin
keine Norm angegeben hat, an die sie ihre Anlage hätte anpassen wollen. Auch das Argument, die Gemeinschaftsrahmen von 1994
und 2001 ermöglichten es, Beihilfen zum Zweck des Anreizes auch dann zu gewähren, wenn keine verbindlichen Normen vorhanden
seien oder die Investition über einzuhaltende Normen hinausgehe, ist hier irrelevant, weil die Bestimmung, mit der die genehmigte
Regelung eingeführt wird, vorsieht, dass die Investition nur dann beihilfefähig ist, wenn sie die Anpassung der Anlage an
neue einschlägige Standards bezweckt.
126
Nach alledem ist die Kommission zu Recht zu der Ansicht gelangt, dass die streitige Beihilfe nicht als eine Maßnahme zur Durchführung
der genehmigten Regelung anzusehen ist, sondern als eine neue Beihilfe.
127
Ebenso wenig ist dem oben in Randnummer 102 wiedergegebenen Vorbringen von Ferriere zu folgen, die Kommission habe gegen den
Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie ein förmliches Verfahren im Hinblick auf eine Maßnahme zur Durchführung
einer genehmigten Regelung eröffnet habe.
128
Der erste materiell‑rechtliche Klagegrund ist daher zurückzuweisen.
Zum zweiten materiell‑rechtlichen Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, die angefochtene Entscheidung hätte auf der Grundlage
des Gemeinschaftsrahmens von 1994 und nicht desjenigen von 2001 ergehen müssen
– Vorbringen der Beteiligten
129
Ferriere macht geltend, dass ihre Investition am Gemeinschaftsrahmen von 1994 hätte gemessen werden müssen. Die angefochtene
Entscheidung sei auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt. Die Beihilfe hätte nach den Kriterien des Gemeinschaftsrahmens
von 1994 und nicht nach denen des Gemeinschaftsrahmens von 2001 beurteilt werden müssen. Die Kommission habe damit auch den
Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt.
130
Die Klägerin beruft sich auf die Rechtswidrigkeit der Randziffer 82 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 (zitiert oben, Randnr.
12) in der Auslegung durch die Kommission. Der neue Gemeinschaftsrahmen könne auf die bereits angemeldete Beihilfe nur dann
angewandt werden, wenn noch kein entsprechendes förmliches Verfahren eingeleitet worden sei.
131
Die Italienische Republik macht geltend, dass die Beihilfe am Gemeinschaftsrahmen von 1994 zu messen sei, der zum Zeitpunkt
ihrer Gewährung, dem 8. Oktober 1998, gegolten habe, und nicht an dem zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung
geltenden Recht.
132
Die Kommission trägt vor, dass das Beihilfevorhaben nach dem Gemeinschaftsrahmen von 2001 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
sei und auch nach dem Gemeinschaftsrahmen von 1994 nicht hätte genehmigt werden können.
133
Die Beklagte führt ferner aus, dass der Einwand der Rechtswidrigkeit der Randziffer 82 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 in
der Klageschrift nicht erhoben worden und deshalb nach Artikel 48 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichts unzulässig sei.
Zudem sehe die Randziffer 82 lediglich die sofortige Anwendung der neuen Regelung nach den allgemeinen Grundsätzen über das
intertemporale Recht vor, was keinesfalls gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.
– Würdigung durch das Gericht
134
Die Vereinbarkeit eines umweltschutzbezogenen Beihilfevorhabens mit dem Gemeinsamen Markt ist nach Artikel 6 EG in Verbindung
mit Artikel 87 EG und den Gemeinschaftsrahmen zu beurteilen, die die Kommission insoweit zuvor erlassen hat. Die Kommission
ist nämlich durch die von ihr erlassenen Gemeinschaftsrahmen und Mitteilungen im Bereich der Kontrolle der staatlichen Beihilfen
gebunden, soweit sie nicht von den Vorschriften des EG-Vertrags abweichen und soweit sie von den Mitgliedstaaten akzeptiert
werden (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 2002 in der Rechtssache C‑351/98, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I‑8031,
Randnr. 53). Die Beteiligten können sich daher darauf berufen, und das Gericht prüft, ob die Kommission die von ihr selbst
aufgestellten Regeln beachtet hat (Urteil des Gerichts vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache T‑35/99, Keller und Keller Meccanica/Kommission,
Slg. 2002, II‑261, Randnrn. 74 und 77).
135
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu bestimmen, welchen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen die Kommission
beim Erlass ihrer Entscheidung anzuwenden hatte.
136
Der in der Erwiderung ausdrücklich erhobene Einwand der Rechtswidrigkeit ist entgegen dem Vorbringen der Kommission zulässig,
weil in den Nummern 12 bis 18 der Erwiderung lediglich ein in Nummer 54 der Klageschrift implizit erhobener Klagegrund erweitert
wird (in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T‑118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II‑2991,
Randnr. 142).
137
Aus den Randziffern 81 und 82 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 (oben, Randnr. 12) ergibt sich, dass dieser ab seiner Veröffentlichung
gilt, die am 3. Februar 2001 erfolgt ist, und dass die Kommission die Vorschriften auf alle – auch vor der Veröffentlichung
– angemeldeten Beihilfevorhaben anwenden musste. Anders als die Klägerin meint, steht die unmittelbare Anwendbarkeit des neuen
Gemeinschaftsrahmens nicht unter einem Vorbehalt und schließt daher einen Fall wie den hier vorliegenden, in dem ein förmliches
Verfahren eröffnet worden ist, nicht aus.
138
Zum einen beruhen die Hinweise in den Randziffern 81 und 82, die auf die Bestimmungen des Artikels 254 Absatz 2 EG über das
Inkrafttreten der Verordnungen und der Richtlinien des Rates und der Kommission zurückgehen, auf dem Grundsatz, dass die Rechtsakte
der Organe unmittelbar gelten (Urteile des Gerichtshofes vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 270/84, Licata/WSA, Slg. 1986,
2305, Randnr. 31, und vom 2. Oktober 1997 in der Rechtssache C‑122/96, Saldanha und MTS, Slg. 1997, I‑5325, Randnrn. 12 bis
14).
139
Zum anderen kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht geltend gemacht werden, da dieser – wie der Grundsatz der Rechtssicherheit
– nur vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstandene Sachverhalte betrifft (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli
1993 in der Rechtssache C‑34/92, Grusa Fleisch, Slg. 1993, I‑4147, Randnr. 22). Ferriere befindet sich jedoch nicht in einer
solchen Lage, sondern in der vorläufigen Lage, in der ein Mitgliedstaat eine geplante neue Beihilfe bei der Kommission angemeldet
und diese gebeten hat, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Gemeinschaftsregeln zu prüfen, da ihre Gewährung vom Ergebnis
dieser Prüfung abhängt. Ohnehin konnte im Übrigen das berechtigte Vertrauen der Klägerin nicht verletzt sein, da die beiden
Gemeinschaftsrahmen, wie bereits ausgeführt (oben, Randnr. 77), im Wesentlichen identisch waren.
140
Die angefochtene Entscheidung ist daher unter Anwendung des am 3. Februar 2001 in Kraft getretenen Gemeinschaftsrahmens von
2001 rechtmäßig ergangen.
Zum dritten materiell‑rechtlichen Klagegrund, mit dem geltend gemacht wird, dass die Investition von Ferriere eine ökologische
Zielsetzung aufweise und daher mit einer Umweltschutzbeihilfe gefördert werden dürfe
– Vorbringen der Beteiligten
141
Ferriere trägt vor, dass ihre Investition mit einer Umweltschutzbeihilfe habe gefördert werden dürfen. Sie habe nämlich den
in Artikel 174 EG genannten Zielen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und den Vorgaben der Richtlinien und Empfehlungen
der Gemeinschaft entsprochen. Die Investition führe insbesondere zu Verbesserungen hinsichtlich der Luftverschmutzung, der
Beseitigung gefährlicher Abfälle, der Lärmbelästigung und der Arbeitsbedingungen, wobei die beiden letztgenannten Aspekte
in der Bestimmung, mit der die genehmigte Regelung eingeführt worden sei, ausdrücklich genannt seien.
142
Auch könnten die auf den Umweltschutz entfallenden Kosten von den Gesamtkosten getrennt werden; die Region habe sie auf 11
Milliarden ITL – bei einer Investition von 20 Milliarden – geschätzt.
143
Die Kommission habe die ökologische Zielsetzung des Vorhabens verkannt und willkürlich angenommen, dass die wirtschaftliche
Zielsetzung überwiege, obwohl das neue Verfahren gerade bezweckt habe, die Herstellung umweltfreundlich zu machen. Zwar sei
eine neue Anlage zwangsläufig wirtschaftlich leistungsfähiger als eine alte; die alte Walzanlage sei jedoch funktionell und
technologisch völlig zufrieden stellend gewesen und sei durch eine innovative Anlage ersetzt worden, um die ökologischen Nachteile
des alten Verfahrens zu beseitigen.
144
Die Italienische Republik macht geltend, dass der fraglichen Investition in erster Linie ökologische Erwägungen zugrunde lägen.
145
Die Kommission trägt vor, die Beihilfe sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt, da die Investition aus Gründen, die
nichts mit dem Umweltschutz zu tun hätten, ohnehin getätigt worden wäre, wobei die Verringerung der Belästigungen und der
Verschmutzungen die zwangsläufige und natürliche Folge einer unumgänglichen überwiegend wirtschaftlichen und technologischen
Wahl sei. Außerdem sei es nicht möglich, die umweltbezogenen Mehrkosten abzutrennen. Die erstmals mit der Erwiderung vorgelegten
Unterlagen berührten die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht, die unter Berücksichtigung der der Kommission
im Verwaltungsverfahren zur Kenntnis gebrachten Gesichtspunkte ergangen sei.
– Würdigung durch das Gericht
146
Die Kommission hat die Beihilfe aus den oben in Randnummer 30 genannten Gründen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar
erklärt, weil die Investition, die der Ersetzung einer alten durch eine innovative Anlage gedient habe, nicht auf ökologischen,
sondern wirtschaftlichen und industriellen Erwägungen beruht habe, was der Gewährung einer Umweltschutzbeihilfe entgegenstehe.
Ferner ergäben sich die Vorteile für den Umweltschutz notwendig aus dem Verfahren, so dass der auf den Umweltschutz bezogene
Kostenanteil nicht von den Gesamtinvestitionskosten getrennt werden könne (Begründungserwägungen 29 und 31 bis 33 der Entscheidung).
147
Die Anwendung der Gemeinschaftsbestimmungen über staatliche Umweltschutzbeihilfen hängt vom Zweck der Investition ab, für
die eine Beihilfe beantragt wird. So erwähnt der Gemeinschaftsrahmen von 2001 (Randziffern 36 und 37, zitiert oben in den
Randnrn. 10 und 11), der insoweit mit dem Gemeinschaftsrahmen von 1994 (Ziffer 3.2.1, zitiert oben in Randnr. 6) identisch
ist, Investitionen, die auf die Verringerung oder die Beseitigung von Verschmutzung und Schadstoffen oder zum Schutz der Umwelt
auf die Anpassung von Produktionsverfahren abzielen, wobei klargestellt wird, dass ausschließlich die zur Verwirklichung der
Umweltschutzziele erforderlichen Investitionsmehrkosten beihilfefähig sind. Eine Investition, der auch wirtschaftliche Erwägungen
zugrunde liegen, kann mit einer Umweltschutzbeihilfe gefördert werden, wenn diese Erwägungen allein nicht ausreichen, um die
Investition in der gewählten Form zu rechtfertigen.
148
Aus der Systematik des Gemeinschaftsrahmens von 2001, der insofern dem Gemeinschaftsrahmen von 1994 entspricht, ergibt sich
nämlich, dass nicht jede Investition, die eine Anlage an – verbindliche oder unverbindliche, nationale oder gemeinschaftliche
– Normen anpasst, solche Normen überschreitet oder in Ermangelung jeglicher Normen durchgeführt wird, beihilfefähig ist, sondern
nur die Investition, deren eigentlicher Zweck diese ökologische Verbesserung ist.
149
Die Kommission konnte das Vorhaben daher für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären, da es diese Voraussetzung nicht
erfüllte.
150
Unbeachtlich sind folglich das Vorbringen der Klägerin, ihre Investition bringe aus Sicht des Umweltschutzes Verbesserungen
mit sich, und der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung die Vorteile der Investition aus Sicht des Umweltschutzes oder
der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer anerkennt.
151
Zwar kann ein Vorhaben gleichzeitig ein die Verbesserung der wirtschaftlichen Produktivität und ein den Schutz der Umwelt
betreffendes Ziel verfolgen, aber dieses zweite Ziel kann nicht aus der bloßen Feststellung abgeleitet werden, dass die neue
Anlage umweltfreundlicher ist als die alte, weil dies ein bloßer Nebeneffekt der wirtschaftlich ausgerichteten Änderung der
Technologie oder der Erneuerung abgenutzter Anlagen sein kann. Um in einem solchen Fall ein teilweise umweltschutzbezogenes
Ziel der geförderten Investition annehmen zu können, ist nachzuweisen, dass die gleiche wirtschaftliche Leistung mit einer
preisgünstigeren, aber weniger umweltfreundlichen Anlage hätte erreicht werden können.
152
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt daher nicht von der Frage ab, ob die Investition zu ökologischen Verbesserungen führt
oder bestehende Umweltnormen überschreitet, sondern in erster Linie davon, ob sie im Hinblick auf solche Verbesserungen erfolgt
ist.
153
Hierzu trägt die Klägerin vor, der Zweck des neuen Verfahrens sei gewesen, die Herstellung umweltfreundlich zu machen, was
in den Anlagen B und C ihres Beihilfeantrags vom 26. März 1997 ausführlich dargestellt werde. Diese Unterlagen bestätigten
den technologischen Fortschritt, den das neue vollautomatisierte Verfahren zur Herstellung von Baustahlgewebe, mit dem der
Anlagenlärm verringert und die Staubemissionen beseitigt würden, darstelle. Sie bestätigten somit den Nutzen einer solchen
Investition aus wirtschaftlicher und industrieller Sicht, der die Entscheidung, die Investition zu tätigen, hinreichend rechtfertige.
154
Ferriere macht außerdem geltend, dass die frühere Anlage noch völlig zufrieden stellend gearbeitet habe, als sie beschlossen
habe, sie zu ersetzen, um sich mit innovativer Technik auszustatten, mit der die ökologischen Nachteile des alten Verfahrens
hätten beseitigt werden können. Die erstmals mit der Erwiderung vorgelegten Unterlagen, die der Kommission im Verwaltungsverfahren
also nicht übermittelt worden waren, können sich nicht auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung auswirken (Urteil
Belgien/Kommission, Randnr. 16). Im Übrigen zeigen diese Unterlagen allenfalls, dass das Unternehmen in den Jahren 1993–1994
beabsichtigte, sich mit einer neuen innovativen Anlage auszurüsten. Ferner belegt der von der Kommission in der Begründungserwägung
29 der angefochtenen Entscheidung offenbar zugestandene Umstand, dass die Produktionskapazitäten durch die neue Walzanlage
nicht erhöht würden, nicht die ökologische Zielsetzung der Investition.
155
Ferriere besaß demnach eine über 25 Jahre alte Anlage, die sie durch eine neue Anlage, die ein technologisch innovatives und
der Umweltfreundlichkeit moderner Anlagen entsprechendes Verfahren verwendete, ersetzen wollte. Die Investition beruht folglich
auf einer Entscheidung des Unternehmens, seinen Produktionsapparat zu modernisieren, und wäre in dieser Form ohnehin getätigt
worden.
156
Die Kommission hat daher keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie annahm, dass die ökologische Zielsetzung der Investition
nicht nachgewiesen sei. Sie konnte zu Recht annehmen, dass die Vorteile der Investition für den Umweltschutz notwendige Folge
der innovativen Anlage seien. Ihre Würdigung dieser Frage ist nicht willkürlich. Darüber hinaus enthält die Analyse der Vorteile
der Investition im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen nicht den von der Klägerin gerügten Widerspruch in den Gründen, da
Sicherheit und Hygiene betreffende Maßnahmen nach Ziffer 6 des Gemeinschaftsrahmens von 2001 nicht von diesem erfasst werden.
157
Zweitens wird in der angefochtenen Entscheidung nicht nur das Fehlen der ökologischen Zielsetzung der Investition festgestellt,
sondern auch ausgeführt, dass die auf den Umweltschutz entfallenden Investitionskosten nicht von den Gesamtkosten der Maßnahmen
getrennt werden könnten. Dieser Entscheidungsgrund ist nicht überflüssig, da aus den Mehrkosten des verwirklichten Vorhabens
im Vergleich zu einem anderen hypothetischen Vorhaben, das die gleiche wirtschaftliche Leistung unter umweltschädlicheren
Bedingungen erbracht hätte (oben, Randnr. 151), auf eine ökologische Zielsetzung der Investition geschlossen werden könnte.
158
Hierzu trägt Ferriere vor, dass der ökologische Aspekt ihrer Investition den Anteil an den Gesamtkosten der Investition ausmache,
den die Autonome Region Friaul-Julisch Venetien als beihilfefähig anerkannt habe, nämlich 11 Milliarden ITL (5,68 Millionen
Euro).
159
Vom Gericht mit der oben in Randnummer 35 erwähnten schriftlichen Frage aufgefordert, die Gesichtspunkte anzugeben, auf deren
Grundlage die Investitionsmehrkosten für den Umweltschutz auf 11 Milliarden ITL der 20 Milliarden Investitionsgesamtkosten
geschätzt werden könnten, hat sich Ferriere darauf beschränkt, auf die Einschätzung der Region zu verweisen.
160
Die zu den Akten gegebenen Schreiben von Ferriere an die Region vom 26. Mai und 26. Juni 1998, die eine genaue Aufschlüsselung
des Mittelbedarfs der Investition und ihrer verschiedenen Bestandteile enthalten, beantworten die gestellte Frage nicht. Dem
Gericht ist nicht weiter erläutert worden, nach welcher Methode die auf den Umweltschutz entfallenden Kosten der Investition
mit 11 Milliarden ITL errechnet wurden. Es ist zwar verständlicherweise schwierig, in einem Fall wie dem vorliegenden, in
dem die ökologischen Vorteile verfahrensbedingt sind, diese Kosten abzutrennen, doch ist es nach den im Gemeinschaftsrahmen
von 2001 aufgestellten Grundsätzen, die mit denen des Gemeinschaftsrahmens von 1994 vergleichbar sind, ausgeschlossen, dass
die Gesamtkosten der Investition beihilfefähig sein können; vielmehr müssen danach die Mehrkosten für die Erreichung des den
Umweltschutz betreffenden Zieles angegeben werden.
161
Hierzu haben jedoch weder die Klägerin noch die Italienische Republik Erklärungen abgegeben. Sie haben insbesondere nicht
angegeben, wie die Autonome Region Friaul-Julisch Venetien auf den beihilfefähigen Betrag kam.
162
Die Kommission konnte folglich in der angefochtenen Entscheidung ohne Rechtsverstoß feststellen, dass es nicht möglich sei,
die speziell dem Umweltschutz dienenden Investitionsausgaben abzutrennen.
163
Sie war daher zu Recht der Ansicht, dass die Investition von Ferriere nicht mit einer Umweltschutzbeihilfe gefördert werden
konnte.
164
Nach alledem konnte die Kommission die Beihilfe ohne Rechtsverstoß für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären. Ferriere
und die Italienische Republik können daher nicht die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung verlangen. Der Antrag
auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung ist daher zurückzuweisen.
Zum Antrag auf Ersatz des behaupteten Schadens Vorbringen der Beteiligten
165
Ferriere trägt vor, dass ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die die Unternehmerfreiheit und
das Eigentumsrecht verletze, der Eröffnung des förmlichen Verfahrens und des Zeitablaufs bis zu seinem Abschluss ein Schaden
entstanden sei. Da sie über die Beihilfe, die ihr die Region habe gewähren wollen, nicht habe verfügen können, habe sie Darlehen
zur Finanzierung der Investition aufnehmen müssen und den verauslagten Betrag nicht für andere Zwecke verwenden können.
166
Die Klägerin verlangt eine Ausgleichszahlung für die Zeit, in der sie nicht über die Beihilfe habe verfügen können. Diese
müsse einem Betrag entsprechen, der die gesetzlichen Zinsen und den Inflationsausgleich abdecke und ab dem 26. April 1999
berechnet werde, d. h. dem Tag, an dem die Frist von zwei Monaten ab Erhalt der Anmeldung am 25. Februar 1999 abgelaufen sei
und bis zu dem die Kommission über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt hätte entscheiden müssen.
167
Die Kommission trägt vor, dass die Haftungsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Nur die Grundrechte, die die Rechtssicherheit
und das berechtigte Vertrauen schützten, könnten theoretisch in die Kategorie von Regeln fallen, für deren Verletzung die
Organe hafteten. Außerdem liege im vorliegenden Fall jedenfalls keine schwere und offensichtliche Verletzung vor. Schließlich
habe die Klägerin die Verletzung der Unternehmerfreiheit und des Eigentumsrechts nicht nachgewiesen.
168
Die Kommission trägt weiter vor, die behaupteten Schäden seien weder sicher noch bestimmbar, da die Unternehmen keinen Anspruch
darauf hätten, Beihilfen – und erst recht nicht zu einem bestimmten Datum – zu erhalten. Selbst wenn die Beihilfe unter eine
genehmigte Regelung gefallen wäre, wäre die verzögerte Auszahlung nicht der Kommission, sondern den italienischen Behörden
anzulasten, da diese beschlossen hätten, die Beihilfe anzumelden und die Auszahlung auszusetzen. Der Forderung von Verzugszinsen
auf den Schadensersatzbetrag fehle die Rechtsgrundlage. Was den Inflationsausgleich betreffe, so sei der Schaden nicht nachgewiesen.
Würdigung durch das Gericht
169
Mit dem auf die Artikel 235 EG und 288 EG gestützten Schadensersatzantrag beruft sich Ferriere auf die außervertragliche Haftung
der Gemeinschaft für den Schaden, der ihr aufgrund der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung entstanden sei.
170
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gegeben, wenn der Kläger die Rechtswidrigkeit
des dem betreffenden Organ vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs
zwischen diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beweist (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der
Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und Urteil des Gerichts vom 28. November 2002 in
der Rechtssache T‑40/01, Scan Office Design/Kommission, Slg. 2002, II‑5043, Randnr. 18). Liegt eine dieser Voraussetzungen
nicht vor, ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Haftungsvoraussetzungen zu prüfen wären (Urteil des Gerichtshofes
vom 15. September 1994 in der Rechtssache C‑146/91, KYDEP/Rat und Kommission, Slg. 1994, I‑4199, Randnrn. 19 und 81, und Urteil
des Gerichts vom 20. Februar 2002 in der Rechtssache T‑170/00, Förde-Reederei/Rat und Kommission, Slg. 2002, II‑515, Randnr.
37).
171
Da die erste Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 288 Absatz 2 EG, die Rechtswidrigkeit
der angefochtenen Handlung, nicht erfüllt ist, ist der Schadensersatzantrag insgesamt zurückzuweisen, ohne dass die übrigen
Haftungsvoraussetzungen, nämlich das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen
diesem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden, zu prüfen wären.
172
Aus alledem folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
173
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner
sieht Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung vor, dass die Mitgliedstaaten ihre eigenen Kosten tragen, wenn sie dem Rechtsstreit
als Streithelfer beigetreten sind.
174
Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten sowie
die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
175
Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung trägt die Italienische Republik ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3.
Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
Legal
Tiili
Meij
Vilaras
Forwood
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. November 2004.