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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62003TJ0116

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 9. November 2004.
    Oreste Montalto gegen Rat der Europäischen Union.
    Beamte - Einstellung - Bediensteter auf Zeit - Stellenausschreibung - Einstellungsverfahren.
    Rechtssache T-116/03.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00339; II-01541

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:2004:325

    URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

    9. November 2004

    Rechtssache T‑116/03

    Oreste Montalto

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Beamte – Einstellung – Bediensteter auf Zeit – Stellenausschreibung – Einstellungsverfahren“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Klage auf Aufhebung des Beschlusses des Rates vom 23. Mai 2002 zur Ernennung eines zusätzlichen Präsidenten einer Beschwerdekammer und Präsidenten der Beschwerdeabteilung des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. 2002, C 130, S. 2) und auf Schadensersatz.

    Entscheidung: Der Beschluss des Rates vom 23. Mai 2002 zur Ernennung eines zusätzlichen Präsidenten einer Beschwerdekammer und Präsidenten der Beschwerdeabteilung des HABM wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Bedienstete auf Zeit – Bedienstete der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 – Stelle eines Präsidenten der Beschwerdekammern des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt – Einstellung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung – Grenzen – Beachtung der Bedingungen der Stellenausschreibung und der für die Ermessensausübung erlassenen Verfahrensregeln

    (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 120 Absatz 1 und 131 Absatz 1)

    2.     Beamte – Außervertragliche Haftung der Organe – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Beweislast

    3.     Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Aufhebung der angefochtenen rechtswidrigen Handlung – Angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens

    1.     Die Einstellungsbehörde verfügt insbesondere dann, wenn die zu besetzende Stelle sehr hoch angesiedelt ist und der Besoldungsgruppe A 1 oder A 2 entspricht, über ein weites Ermessen beim Vergleich der Verdienste der Bewerber für eine solche Stelle. Die Ausübung dieses weiten Ermessens verlangt jedoch zumindest die Einhaltung der gesamten einschlägigen Regelung, d. h. nicht nur der Stellenausschreibung, sondern auch etwaiger Verfahrensvorschriften, die die Behörde für die Ausübung ihres Ermessens erlassen hat.

    Insoweit obliegt es der Einstellungsbehörde, die Bewerbungsunterlagen ganz genau zu prüfen und die insbesondere in der Stellenausschreibung genannten Erfordernisse gewissenhaft zu beachten, weshalb die Behörde verpflichtet ist, jeden Bewerber abzulehnen, der eines dieser Erfordernisse nicht erfüllt, sofern sie kumulativ sind. Denn die Stellenausschreibung stellt einen rechtlichen Rahmen dar, den sich die Einstellungsbehörde selbst setzt und den sie ganz genau einzuhalten hat.

    Diese Erfordernisse gelten auch für den Verwaltungsrat des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt, wenn er die Zuständigkeit ausübt, die ihm die Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke im Verfahren zur Ernennung des Vorsitzenden der Beschwerdekammern dieser Einrichtung überträgt. Denn auch wenn er nicht selbst diese Ernennung vornimmt, so hat er doch die Liste von drei Kandidaten aufzustellen, anhand deren der Rat die Ernennung vornehmen wird, so dass er über ein weites Ermessen bei der Beurteilung der Bewerbungen und folglich auch über eine Entscheidungsfunktion verfügt.

    (Randnrn. 63 bis 68 und 107)

    Vgl. Gerichtshof, 18. März 1993, Parlament/Frederiksen, C‑35/92 P, Slg. 1993, I‑991, Randnrn. 15 und 16; Gericht, 2. Oktober 1996, Vecchi/Kommission, T‑356/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑437 und II‑1251, Randnrn. 50 bis 58; Gericht, 20. September 2001, Coget u. a./Rechnungshof, T‑95/01, Slg. ÖD 2001, I‑A‑191 und II‑879, Randnr. 113; Gericht, 9. Juli 2002, Tilgenkamp/Kommission, T‑158/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑111 und II‑595, Randnr. 58; Gericht, 18. September 2003, Pappas/Ausschuss der Regionen, T‑73/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑207 und II‑1011, Randnrn. 52 bis 54

    2.     Die Auslösung der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft ist an das Vorliegen mehrerer Voraussetzungen geknüpft, die sich auf die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, den tatsächlichen Eintritt des behaupteten Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden beziehen. Daraus ergibt sich, dass, auch wenn ein Amtsfehler eines Organs nachgewiesen ist, die Haftung der Gemeinschaft nur dann ausgelöst wird, wenn der Kläger dartun konnte, dass sein Schaden tatsächlich besteht.

    (Randnrn. 125 und 126)

    Vgl. Gericht, 9. Februar 1994, Latham/Kommission, T‑82/91, Slg. ÖD 1994, I‑A‑15 und II‑61, Randnr. 72; Gericht, 14. Mai 1998, Lucaccioni/Kommission, T‑165/95, Slg. ÖD 1998, I‑A‑203 und II‑627, Randnr. 57; Gericht, 24. April 2001, Pierard/Kommission, T‑172/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑91 und II‑429, Randnrn. 34 und 35

    3.     Die Aufhebung einer angefochtenen Maßnahme kann als solche ein angemessener und grundsätzlich hinreichender Ersatz für den gesamten immateriellen Schaden sein, den der Kläger möglicherweise erlitten hat.

    (Randnr. 127)

    Vgl. Gerichtshof, 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnrn. 25 bis 29; Gericht, 26. Januar 1995, Pierrat/Gerichtshof, T‑60/94, Slg. ÖD 1995, I‑A‑23 und II‑77, Randnr. 62

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