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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 61996TO0075(01)

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 1996.
Söktaş Pamuk Ve Tarim Ürünlerini Değerlendirme Ticaret Ve Sanayii AŞ (Söktaş) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-75/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 II-01689

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:T:1996:183

61996B0075(01)

Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 10. Dezember 1996. - Söktas Pamuk Ve Tarim Ürünlerini Degerlendirme Ticaret Ve Sanayii AS (Söktas) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit. - Rechtssache T-75/96.

Sammlung der Rechtsprechung 1996 Seite II-01689


Leitsätze

Schlüsselwörter


1 Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begriff - Handlungen mit verbindlicher Rechtswirkung - Entscheidung der Kommission, ein Antidumpingverfahren einzuleiten - Vorbereitende Handlung - Bestehen eines Verfahrens zur Behandlung von Dumpingfragen im Rahmen des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei - Unbeachtlich

(EG-Vertrag, Artikel 173; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei, Zusatzprotokoll, Artikel 47; Verordnung Nr. 3283/94 des Rates)

2 Schadensersatzklage - Klage gegen die Kommission wegen einer Handlung ohne Rechtswirkung - Unzulässigkeit

(EG-Vertrag, Artikel 178 und 215 Absatz 2)

Leitsätze


3 Maßnahmen, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, welche die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung erheblich verändern, sind Handlungen, gegen die die Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 des Vertrages gegeben ist. Handlungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, sind grundsätzlich nur dann anfechtbar, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die den Standpunkt des Organs zum Abschluß des Verfahrens endgültig festlegen, und nicht um Zwischenmaßnahmen, die die abschließende Entscheidung vorbereiten sollen und deren Rechtswidrigkeit mit einer Klage gegen diese Entscheidung geltend gemacht werden könnte.

Eine Entscheidung der Kommission, ein Antidumpingverfahren einzuleiten, kann insoweit weder aufgrund ihres Wesens noch aufgrund ihrer Wirkungen als eine anfechtbare Handlung angesehen werden. Nach der Antidumping-Grundverordnung Nr. 3283/94 obliegt es nämlich der Kommission, Untersuchungen durchzuführen und auf deren Grundlage über die Einstellung oder die Fortführung des Verfahrens durch den Erlaß vorläufiger Maßnahmen oder Vorschläge für den Erlaß endgültiger Maßnahmen durch den Rat zu entscheiden, so daß die Handlung, mit der sie ein Antidumpingverfahren einleitet, als eine blosse vorbereitende Handlung anzusehen ist, die nicht geeignet ist, die Rechtsstellung der Klägerin sofort und irreversibel zu beeinträchtigen.

Gegen das Vorliegen einer Vorbereitungshandlung spricht nicht, daß im Rahmen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Verfahren zur Behandlung von Dumpingfragen durch den Assoziationsrat besteht. Dieses in Artikel 47 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen geregelte Verfahren schließt nämlich die Anwendung der handelspolitischen Schutzinstrumente der Gemeinschaft nicht aus und wird durch die Einleitung eines Antidumpingverfahrens durch die Gemeinschaft nicht blockiert.

4 Eine Haftungsklage auf Ersatz eines Schadens, der sich aus der angeblichen Rechtswidrigkeit einer Handlung eines Organs ergeben soll, ist unzulässig, sofern diese Handlung keine Rechtswirkungen erzeugt.

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