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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62008FJ0016

    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 10. September 2009.
    Joachim Behmer gegen Europäisches Parlament.
    Öffentlicher Dienst - Beamte.
    Rechtssache F-16/08.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2009 I-A-1-00303; II-A-1-01637

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:F:2009:107

    URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

    (Zweite Kammer)

    10. September 2009

    Rechtssache F-16/08

    Joachim Behmer

    gegen

    Europäisches Parlament

    „Öffentlicher Dienst – Beamte – Verfahren der Vergabe der Verdienstpunkte beim Europäischen Parlament – Verstoß gegen die Begründungspflicht – Im Lauf des Verfahrens vor dem Gericht gegebene Begründung“

    Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments vom 4. Juni 2007, an den Kläger zwei Verdienstpunkte für 2004 zu vergeben, und der Entscheidung vom 26. Juni 2007, an ihn zwei Verdienstpunkte für 2006 zu vergeben

    Entscheidung: Die Klage ist erledigt, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 4. Juni 2007 richtet, an den Kläger zwei Verdienstpunkte für 2004 zu vergeben. Die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 26. Juni 2007, an den Kläger zwei Verdienstpunkte für 2006 zu vergeben, wird aufgehoben. Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der dem Kläger entstandenen Kosten. Der Kläger trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten

    Leitsätze

    Beamte – Beförderung – Beschwerde eines Bewerbers gegen eine Entscheidung über die Vergabe von Verdienstpunkten

    (Beamtenstatut, Art. 25 Abs. 2, Art. 43 und Art. 90 Abs. 2)

    Eine Entscheidung der Anstellungsbehörde über die Vergabe von Verdienstpunkten, die erst im Rahmen der ausdrücklichen Zurückweisung der Beschwerde des Adressaten nach Ablauf der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist von vier Monaten und nachdem der Betroffene gegen die stillschweigende Zurückweisungsentscheidung Klage erhoben hat, begründet wird, verstößt gegen die Begründungspflicht der Verwaltung.

    Dieses Ergebnis wird nicht durch eine Argumentation in Frage gestellt, wonach es nicht notwendig gewesen sei, die Entscheidung über die Punktevergabe zu begründen, weil sie in einem Zusammenhang ergangen sei, der dem Adressaten bekannt gewesen sei, und dieser daher über einen Ansatz einer Begründung verfügt habe. Die jährliche Vergabe der Verdienstpunkte setzt nämlich voraus, dass die Verwaltung jedes Jahr eine neue Entscheidung über die Vergabe der Verdienstpunkte erlässt, die ausschließlich auf den Leistungen des betroffenen Beamten während des Referenzzeitraums beruht. Dass der Inhalt der von dem Betroffenen eingelegten Beschwerde beweise, dass dieser das Beurteilungssystem verstanden habe, bedeutet außerdem nicht, dass er die Gründe hätte in Erfahrung bringen können, die zum Erlass der Entscheidung über die Punktevergabe geführt haben.

    Ein solcher Begründungsmangel wird auch nicht durch eine Rechtsprechung in Frage gestellt, nach der, soweit es sich um ein Problem der Verspätung bei der Mitteilung der Begründung einer im Übrigen begründeten Entscheidung handelt, die Entscheidung nicht aufzuheben ist, da die Verwaltung im Fall der Aufhebung nur eine neue Entscheidung erlassen könnte, deren Begründung identisch wäre, und der Kläger hiervon daher keinen Vorteil hätte. Soweit der Kläger nämlich die Begründetheit einer Verwaltungsentscheidung in Frage stellt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach dem rückwirkenden Wegfall der betreffenden Entscheidung infolge ihrer Aufhebung und der daraufhin erfolgenden erneuten Prüfung ihm gegenüber eine andere Entscheidung ergehen wird.

    (vgl. Randnrn. 25 und 29 bis 34)

    Verweisung auf:

    Gerichtshof: 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22; 7. Februar 1990, Culin/Kommission, C‑343/87, Slg. 1990, I‑225, Randnr. 15; 23. September 2004, Hectors/Parlament, C‑150/03 P, Slg. 2004, I‑8691, Randnr. 50

    Gericht Erster Instanz: 12. Februar 1992, Volger/Parlament, T‑52/90, Slg. 1992, II‑121, Randnrn. 40 und 41; 26. Januar 2000, Gouloussis/Kommission, T‑86/98, Slg. ÖD 2000, I‑A‑5 und II‑23; 20. Februar 2002, Roman Parra/Kommission, T‑117/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑27 und II‑121, Randnr. 32; 6. Juli 2004, Huygens/Kommission, T‑281/01, Slg. ÖD 2004, I‑A‑203 und II‑903, Randnr. 109; 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung

    Gericht für den öffentlichen Dienst: 8. Oktober 2008, Barbin/Parlament, F‑81/07, Slg. ÖD 2008, I‑A‑1‑0000 und II‑A‑1‑0000, Randnr. 28

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