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Dokument 62021CJ0788

Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 9. Februar 2023.
Skatteministeriet Departementet gegen Global Gravity ApS.
Vorabentscheidungsersuchen des Ret i Esbjerg.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 7616 99 90 und 8609 00 90 – Tubular Transport Running‑System (TubeLock) – Begriff ‚Container‘.
Rechtssache C-788/21.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2023:86

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

9. Februar 2023 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Zollunion – Gemeinsamer Zolltarif – Tarifierung der Waren – Kombinierte Nomenklatur – Unterpositionen 76169990 und 86090090 – Tubular Transport Running‑System (TubeLock) – Begriff ‚Container‘“

In der Rechtssache C‑788/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Ret i Esbjerg (Gericht Esbjerg, Dänemark) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Dezember 2021, in dem Verfahren

Skatteministeriet Departementet

gegen

Global Gravity ApS

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters J.‑C. Bonichot in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu‑Matei (Berichterstatterin),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte im Beistand von B. Søes Petersen, Advokat,

der Europäischen Kommission, vertreten durch K. Rasmussen und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 86090090 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 290, S. 1) geänderten Fassung.

2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Skatteministeriet Departementet (Finanzministerium, Dänemark) und der Global Gravity ApS (im Folgenden: GG) über die zolltarifliche Einreihung einer von GG entwickelten Transportvorrichtung für Rohre.

Rechtlicher Rahmen

HS

3

Das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) wurde im Rahmen der Weltzollorganisation (WZO) mit dem am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossenen Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt, das mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt wurde. Die Erläuterungen zum HS werden innerhalb der WZO nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens ausgearbeitet.

4

Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 dieses Übereinkommens verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Anmerkungen zu den Abschnitten, Kapiteln und Unterpositionen anzuwenden und die Tragweite der Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen des HS nicht zu verändern.

5

Die WZO genehmigt unter den Voraussetzungen von Art. 8 dieses Übereinkommens die vom Ausschuss für das HS ausgearbeiteten Erläuterungen und Einreihungsavise.

6

Die Position 8609 des HS in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung betrifft „Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet“.

7

In den Erläuterungen zum HS zu dieser Position in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung heißt es:

„Warenbehälter (Container) sind besondere Umschließungen, die so gebaut und ausgestattet sind, dass sie auf einer oder mehreren Arten von Beförderungswegen (vor allem auf dem Schienen‑, Straßen‑, Wasser- oder Luftwege) befördert werden können. Sie sind mit Vorrichtungen (Haken, Ringen, Stützen, Rollen usw.) ausgerüstet, um das Verladen und Verstauen auf dem Land‑, Luft- oder Wassertransportfahrzeug zu erleichtern. Sie sind dadurch zur Güterbeförderung ‚von Haus zu Haus‘ ohne Umpacken zwischen Versand- und Bestimmungsort geeignet und von so robuster Bauart, dass sie wiederholt verwendet werden können.

Am meisten gebräuchlich sind Warenbehälter in Form von großen Holz- oder Metallkisten, die Türen oder abnehmbare Seitenwände besitzen.

Die wichtigsten Warenbehälterarten sind:

1)

Spezialbehälter für den Möbeltransport.

2)

Wärmeisolierte Behälter für Lebensmittel und andere verderbliche Waren.

3)

Transportbehälter (Tanks) für Flüssigkeiten oder Gase. Diese im Allgemeinen zylinderförmigen Behälter gehören jedoch nur dann hierher, wenn sie auf einen Untersatz montiert sind, der ihre Befestigung auf einem beliebigen Transportfahrzeug ermöglicht. Andernfalls sind sie nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen.

4)

Offene Behälter zum Befördern von Massengütern (Kohle, Erz, Pflastersteinen, Ziegelsteinen, Dachziegeln usw.). Ihr Boden und ihre Seitenwände sind oft mit Scharnieren versehen, um die Entladung zu erleichtern.

5)

Spezialbehälter zum Befördern bestimmter Waren, insbesondere von Glaswaren, keramischen Waren oder lebenden Tieren.

Warenbehälter dieser Position haben in der Regel ein Fassungsvermögen von 4 bis 145 m3. Es gibt jedoch auch kleinere Warenbehälter, deren Fassungsvermögen aber gewöhnlich nicht weniger als 1 m3 beträgt.

Nicht zu dieser Position gehören:

a)

Kisten aller Art, die zwar zum Gütertransport ‚von Haus zu Haus‘ gebaut sind, aber nicht speziell zum Befestigen oder Verstauen auf einem Land‑, Luft- oder Wasserfahrzeug hergerichtet sind. Derartige Umschließungen sind nach ihrer Stoffbeschaffenheit einzureihen.

…“

KN

8

Art. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. 2000, L 28, S. 16) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2658/87) bestimmt:

„(1)   Von der Kommission wird eine Warennomenklatur – nachstehend … ‚KN‘ genannt – eingeführt, die den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs, der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft sowie andere[n] Gemeinschaftspolitiken auf dem Gebiet der Wareneinfuhr oder ‑ausfuhr genügt.

(2)   Die [KN] umfasst:

a)

die Nomenklatur des [HS];

b)

die gemeinschaftlichen Unterteilungen dieser Nomenklatur, genannt ‚Unterpositionen KN‘, wenn ihnen ein Zollsatz zugeordnet ist;

c)

die Einführenden Vorschriften, die Zusätzlichen Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln und die Fußnoten, die sich auf die Unterpositionen KN beziehen.

(3)   Die [KN] ist in Anhang I enthalten. …

…“

9

Nach Art. 12 Abs. 1 dieser Verordnung veröffentlicht die Kommission gemäß Art. 1 jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens am 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt jeweils ab 1. Januar des folgenden Jahres.

10

Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass im Ausgangsverfahren die Fassung der KN anwendbar ist, die sich aus der Durchführungsverordnung Nr. 1001/2013 ergibt.

11

Teil I der KN umfasst einen Titel I („Allgemeine Vorschriften“), dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“) bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen … Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“

12

Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt XV („Unedle Metalle und Waren daraus“), der Kapitel 76 („Aluminium und Waren daraus“) dieser Nomenklatur umfasst.

13

Die Positionen 7601 bis 7615 der KN betreffen verschiedene bestimmte Aluminiumerzeugnisse wie Aluminium in Rohform sowie Stangen (Stäbe) und Profile aus Aluminium. Die Position 7616 der KN ist eine Auffangposition, die „Andere Waren aus Aluminium“ regelt. Die Unterposition 761610 der KN betrifft eine Reihe spezifischer Waren wie Stifte, Nägel, Krampen, Klammern, Schrauben und Bolzen. Die Unterposition 761699 betrifft andere Waren.

14

Teil II Abschnitt XVII („Beförderungsmittel“) der KN enthält deren Kapitel 86 („Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Mechanische [auch elektromechanische] Signalgeräte für Verkehrswege“).

15

Die Positionen 8601 bis 8608 der KN betreffen Waren wie Lokomotiven, Triebwagen, Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge.

16

Die Position 8609 der KN und ihre Unterpositionen lauten wie folgt:

„8609 00

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

8609 00 10

Warenbehälter (Container), die zum Schutz gegen Strahlung mit Blei verkleidet und zum Befördern radioaktiver Stoffe bestimmt sind (Euratom)

8609 00 90

andere“

Taric

17

Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 2658/87 erstellt die Europäische Kommission auf der Grundlage der KN einen Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (Taric), der auf der KN beruht und u. a. die zusätzlichen gemeinschaftlichen Unterteilungen, genannt „Unterpositionen Taric“, umfasst.

18

Art. 3 dieser Verordnung sieht vor:

„(1)   Jede Unterposition KN hat eine achtstellige Codenummer:

a)

[D]ie ersten sechs Stellen sind die Codenummern der Positionen und Unterpositionen der Nomenklatur des [HS];

b)

die siebte und die achte Stelle kennzeichnen die Unterpositionen KN. Ist eine Position oder Unterposition des [HS] nicht für Gemeinschaftszwecke weiter unterteilt, so sind die siebte und die achte Stelle ‚00‘.

(2)   Die Unterpositionen des Taric werden durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit den in Absatz 1 genannten Codenummern die Taric‑Codenummern bilden. Sind keine gemeinschaftlichen Unterteilungen vorhanden, so sind die neunte und zehnte Stelle ‚00‘.

…“

19

Nach Art. 12 Abs. 2 dieser Verordnung werden Maßnahmen und Auskünfte in Bezug auf den Gemeinsamen Zolltarif oder den Taric, soweit möglich, durch Anwendung computergestützter Mittel in elektronischem Format verbreitet.

20

Zur Unterposition 761699 der KN, die andere Waren aus Aluminium betrifft, lautete der Taric in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung:

„76169990 – – – andere:

– – – – handgearbeitet:

– – – – andere:

7616999010 – – – – Klemm- und Rohrschellen, Abstandhalter und Stütz‑, Anschluss- und Klemmvorrichtungen, für bestimmte Luftfahrzeuge

7616999091 – – – – – Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt

7616999099 – – – – – – andere“.

21

Der Taric sah in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung keinen spezifischen Code für die Unterposition 86090090 der KN vor.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

22

Am 28. Februar 2014 beantragte GG beim Skattestyrelse (Steuerverwaltung, Dänemark) eine verbindliche Zolltarifauskunft für die Ware „Tubular Transport Running System (TTRS)“ oder „TubeLock®“ (im Folgenden: TubeLock).

23

Diese Ware, die von GG, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, entwickelt wurde, wird als sichere Methode beschrieben, Rohre auf unterschiedliche Beförderungsarten (Straßenverkehr, Eisenbahn und/oder Schiff) von den Herstellern zu Öl- und Gasbohreinheiten zu befördern, ohne dass es erforderlich wäre, die Transportvorrichtung unterwegs zu ändern.

24

TubeLock besteht aus einer Anzahl von Rohrhalterungen aus Aluminium, je zwei Stützstangen (links und rechts) aus Stahl pro Rohrhalterung sowie je zwei Gewindebolzen M20 aus Stahl pro Rohrhalterung, um diese zusammenzuhalten. Die Rohrhalterungen sind wie ein Balken aus Aluminium geformt und mit einer Anzahl von Vertiefungen für einen bestimmten Rohrdurchmesser versehen. Wenn die Rohre in die Vertiefungen der ersten Rohrhalterung gelegt sind, wird eine zweite Rohrhalterung umgedreht daraufgesetzt, wonach eine neue Schicht von Rohren gelegt werden kann. Die beiden Stützstangen sind jeweils mit einer Öse versehen, durch die eine Schlinge gezogen wird, wenn das Transportsystem vom Transportmittel entfernt wird. Die stabile Bauweise ermöglicht eine mehrmalige Verwendung dieser Ware. Die Bestandteile von TubeLock werden komplett importiert, TubeLock befindet sich aber im Zeitpunkt der Einfuhr in zerlegtem Zustand. Wenn die Ware nicht in Gebrauch ist (d. h., nicht mit Rohren beladen ist), kann sie zerlegt und in einer Transportkiste aufbewahrt werden, wodurch das Transportsystem nur begrenzten Platz einnimmt.

25

Mit Bescheid vom 15. August 2014 stellte die Steuerverwaltung fest, dass TubeLock als Ware aus Aluminium in die Unterposition 76169990 der KN (Taric‑Warencode 7616999099) einzureihen sei, für die ein Zollsatz von 6 % gelte.

26

GG focht diesen Bescheid vor dem Landsskatteret (Nationale Steuerkommission, Dänemark) an, das am 2. Dezember 2019 entschied, dass TubeLock als Warenbehälter in die Unterposition 86090090 der KN (Taric‑Warencode 8609009000) einzureihen sei und keinem Zollsatz unterliege.

27

Mit Klageschrift vom 28. Februar 2020 erhob das Finanzministerium beim vorlegenden Gericht, dem Ret i Esbjerg (Gericht Esbjerg, Dänemark), Klage gegen diese Entscheidung und beantragte, TubeLock in die Unterposition 76169990 der KN einzureihen.

28

Das vorlegende Gericht führt aus, dass nach Ansicht des Finanzministeriums die betreffende Ware nicht in die Unterposition 86090090 der KN eingereiht werden könne, weil es sich erstens nicht um einen Warenbehälter handele. Sie habe nämlich keinen Boden oder Seitenwände aus festem Material, kein bestimmtes Fassungsvermögen und könne daher keine Waren aufnehmen. Diese Feststellung werde durch die Erläuterungen zur Position 8609 der KN bestätigt.

29

Zweitens sei TubeLock nicht für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt oder ausgestattet, während ein Warenbehälter, um in die Unterposition 86090090 der KN eingereiht zu werden, mit Vorrichtungen ausgestattet sein müsse, die das Verladen und Verstauen auf einem Beförderungsmittel erleichterten, wie aus den Erläuterungen hervorgehe. Die Ösen der Stützstangen des TubeLock würden jedoch nicht zum Verstauen auf einem Beförderungsmittel verwendet. Dieses Merkmal werde im Übrigen von GG nicht bestritten.

30

Drittens sei TubeLock als „Ware aus Aluminium“ in die Unterposition Taric 7616999099 einzureihen. Es handele sich nämlich um eine aus verschiedenen Materialien zusammengesetzte Ware. Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. b der Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN seien solche Waren außerdem – wenn sie nicht nach der Allgemeinen Vorschrift 3 Buchst. a eingereiht werden könnten – so einzureihen, als bestünden sie aus dem Stoff, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleihe. Es seien aber die Rohrhalterungen des TubeLock, die den wesentlichen Bestandteil dieses Transportsystems darstellten, und diese seien aus Aluminium.

31

GG widerspricht dieser Einreihung. Die Vorrichtungen, die in den Erläuterungen zum HS als Warenbehälter angesehen werden könnten, würden dort nur beispielhaft aufgezählt. Zudem sei es für die Einreihung einer Ware als „Warenbehälter“ im Sinne der Position 8609 der KN nicht erforderlich, dass ein Warenbehälter mit Vorrichtungen zum Verstauen auf einem Transportmittel ausgerüstet sei. Außerdem sei die Einreihung einer Ware in die Position 7616 der KN nicht möglich, wenn die Beschreibung von „Waren aus Aluminium“ an anderer Stelle der KN detaillierter erfolgt sei. Im vorliegenden Fall sei die Unterposition 86090090 der KN detaillierter.

32

Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „Warenbehälter“ und der Tragweite der Position 8609 der KN.

33

Unter diesen Umständen hat das Ret i Esbjerg (Gericht Esbjerg) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Welche Kriterien sind heranzuziehen, um zu bestimmen, ob eine Ware einen Warenbehälter im Sinne der Unterposition 86090090 der KN in der Durchführungsverordnung Nr. 1001/2013 darstellt? Können insbesondere:

a)

diese Kriterien jeweils isoliert betrachtet dazu führen, dass eine Ware als Warenbehälter eingereiht wird?

b)

Ist eine Gesamtbeurteilung der Kriterien vorzunehmen, um zu bestimmen, ob eine Ware als Warenbehälter einzureihen ist, so dass die Erfüllung mehrerer – aber nicht aller – Kriterien dazu führt, dass die Ware als Warenbehälter eingereiht werden kann?

Oder

c)

müssen sämtliche Kriterien kumulativ erfüllt sein, bevor eine Ware als Warenbehälter eingereiht werden kann?

2.

Ist der Begriff „Warenbehälter (Container)“ in der Unterposition 86090090 der KN in der Durchführungsverordnung Nr. 1001/2013 so auszulegen, dass er eine Ware umfasst, die ein System zum Transport von Waren darstellt, das aus einer Anzahl von Rohrhalterungen aus Aluminium, zwei Stützstangen aus Stahl pro Rohrhalterung sowie zwei M20‑Bolzen pro Rohrhalterung für deren Befestigung besteht? Die Rohre werden auf die Rohrhalterung gelegt. Auf diese Rohre wird eine neue Anzahl an Rohrhalterungen gesetzt, auf die danach wieder Rohre gelegt werden usw., bis die beabsichtigte Menge an Rohren verladen ist. Dieser Vorgang wird mit einer Anzahl von Rohrhalterungen abgeschlossen. Wenn sich die Rohre fertig verladen in den Rohrhalterungen befinden, werden Stahlketten an den Stützstangen, die sich in jedem der vier Winkel befinden (Ösen der Stützstangen), befestigt, und die Ware ist bereit, um entweder mit einem Kran oder einem Gabelstapler verladen zu werden, falls der Transport auf dem Landweg erfolgt.

Zu den Vorlagefragen

34

Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Unterposition 86090090 der KN dahin auszulegen ist, dass in diese Unterposition eine Vorrichtung zum Transport von Rohren einzureihen ist, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium besteht, zwischen denen zu transportierende Rohre senkrecht platziert werden, wobei diese Paare von Rohrhalterungen durch zwei Stützstangen aus Stahl, die mit Ösen versehen sind, aneinander befestigt werden, so dass anschließend andere Rohre nach demselben Vorgehen darauf platziert werden können, bis alle zu transportierenden Rohre verladen sind, woraufhin das Verladen dadurch abgeschlossen wird, dass Stahlketten an den Stützstangen befestigt werden, die sich in jedem der vier Winkel befinden (Ösen), um die gesamte Beförderung zu erleichtern.

35

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es in einem Vorabentscheidungsverfahren auf dem Gebiet der zolltariflichen Einreihung Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht die Kriterien aufzuzeigen, anhand deren es die betreffenden Waren ordnungsgemäß in die KN einreihen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Flavourstream, C‑822/19, EU:C:2021:444, Rn. 33).

36

Nach den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN ist für die Einreihung von Waren der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu deren Abschnitten oder Kapiteln maßgebend. Im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit ist das entscheidende Kriterium für die zolltarifliche Einreihung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der KN‑Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (Urteil vom 28. April 2022, PRODEX, C‑72/21, EU:C:2022:312, Rn. 28).

37

Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass u. a. die Erläuterungen zum HS, obwohl sie nicht verbindlich sind, wichtige Hilfsmittel darstellen, um eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs zu gewährleisten, und wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2021, Bartosch Airport Supply Services, C‑772/19, EU:C:2021:141, Rn. 23, und vom 28. April 2022, PRODEX, C‑72/21, EU:C:2022:312, Rn. 29), soweit ihr Inhalt den Bestimmungen entspricht, die sie auslegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2009, Kamino International Logistics, C‑376/07, EU:C:2009:105, Rn. 48).

38

Im Licht dieser Rechtsprechung wird zu prüfen sein, ob eine Ware, die die Merkmale von TubeLock aufweist, in die Unterposition 86090090 der KN eingereiht werden kann, die selbst eine Untergliederung der Unterposition 860900 der KN darstellt, die „Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet“ erfasst.

39

Aus dem Wortlaut der Unterposition 860900 ergibt sich, dass für die Einreihung einer Ware in diese Unterposition zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen muss diese Ware als „Warenbehälter (Container)“ eingestuft werden und zum anderen für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet sein.

40

Zur ersten Voraussetzung, nämlich der Einstufung als „Warenbehälter (Container)“, ist zunächst festzustellen, dass sich die verschiedenen Sprachfassungen der Unterposition 860900 der KN unterscheiden. In der französischen („cadre ou conteneur“), der italienischen („Casse mobili e contenitori“), der niederländischen („Containers en dergelijke laadkisten“) und der rumänischen („Cadre și containere“) Sprachfassung werden zwei Begriffe verwendet. In anderen Sprachfassungen wird nur ein einziger Begriff gefolgt von einem Synonym in Klammern verwendet. Dies gilt u. a. für die dänische („Godsbeholdere [containere]“) und die deutsche („Warenbehälter [Container]“) Sprachfassung. Andere Sprachfassungen, wie die englische („Containers“), die polnische („Pojemniki“) und die portugiesische („Contentores“) Sprachfassung, beschränken sich auf einen Begriff.

41

Außerdem haben in den Sprachfassungen, in denen zwei Begriffe verwendet werden, diese beiden Begriffe nicht zwangsläufig die gleiche Bedeutung. Während nämlich in der niederländischen und der italienischen Sprachfassung außer dem Wort „Warenbehälter“ ein Äquivalent des Begriffs „Kiste“ verwendet wird, wird in der rumänischen und in der französischen Sprachfassung das Wort „Rahmen“ verwendet. Dabei handelt es sich auf den ersten Blick um kein Synonym für den Begriff „Warenbehälter“ oder „Kiste“.

42

Nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder insoweit Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (Urteil vom 28. Oktober 2021, KAHL und Roeper, C‑197/20 und C‑216/20, EU:C:2021:892, Rn. 33).

43

Insoweit ist jedoch festzustellen, dass in der französischen und der rumänischen Sprache eine der Bedeutungen des Wortes „Rahmen“ im Transportwesen gerade die einer sehr großen Kiste ist, die der Beförderung beweglicher Sachen im Schienen- oder Straßenverkehr dient. Außerdem wird das Wort „cadru“ in der rumänischen Sprache als Synonym für das Wort „carcasă“ verwendet, das eine dreidimensionale Struktur oder eine Ummantelung, oft aus Holz oder Metall, bezeichnet.

44

Somit scheinen diese in der französischen und der rumänischen Sprachfassung der Unterposition 860900 der KN verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung zu haben wie der in anderen Sprachfassungen dieser Unterposition verwendete, wie etwa „casse“ in der italienischen Sprachfassung und „laadkist“ in der niederländischen Sprachfassung. Der Umstand, dass in mehreren Sprachfassungen nur der Begriff „Warenbehälter“ oder ein Synonym dieses Begriffs verwendet wird, bestätigt im Übrigen die Auslegung, wonach das in der französischen und der rumänischen Sprachfassung verwendete Wort „Rahmen“ im gleichen Sinne zu verstehen ist, nämlich als „Warenbehälter“ oder „Kiste“.

45

Diese Auslegung wird auch dadurch gestützt, dass die KN spezielle Unterpositionen vorsieht, die anderen Warenarten gewidmet sind, die zwar als „Rahmen“ bezeichnet werden, aber keinesfalls in die Unterposition 860900 der KN eingereiht werden können, wie die Unterposition 441400, die u. a. „Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen“ betrifft, und die Unterposition 39252000, die sich auf „Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen“ bezieht.

46

Daher bezieht sich der Begriff „Rahmen“ im Sinne der Unterposition 860900 der KN, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, auf Rahmen im Sinne von „Warenbehältern“, jedoch wird weder in der KN noch in ihren Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln genau definiert, was dieser Begriff umfasst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Bedeutung dieses Begriffs in diesem Fall anhand seines Sinns nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und der mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2020, Pfizer Consumer Healthcare, C‑182/19, EU:C:2020:243, Rn. 48).

47

Ein Warenbehälter bezeichnet im gewöhnlichen Sprachgebrauch ein Behältnis mit genormten Maßen, das zumindest aus einem Boden und Seitenwänden aus festem Material besteht und das zur Speicherung oder Beförderung von Gas oder flüssigen oder festen Erzeugnissen bestimmt ist und deren Handhabung während des Transports erleichtert.

48

Diese Auslegung des Begriffs „Warenbehälter“ als „Behältnis“, d. h. als hohler Gegenstand mit einem Boden und Seitenwänden, wird durch den Wortlaut der Position 7310 der KN gestützt, die „Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter …“ umfasst, soweit die Bezeichnung der Waren in dieser Position lediglich „Behältnisse“ und Beispiele anführt, die alle dadurch gekennzeichnet sind, dass es sich um Waren handelt, die zumindest einen Boden und Seitenwände aus festem Material haben. Da sich aus der vorstehenden Randnummer ergibt, dass ein „Warenbehälter“ im Sinne der Unterposition 860900 der KN ebenfalls ein „Behältnis“ ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Begriff in den verschiedenen Positionen der KN unterschiedlich auszulegen ist.

49

Diese Auslegung des Begriffs „Warenbehälter“ als ein Behältnis mit zumindest einem Boden und Seitenwänden wird auch ausdrücklich durch die Erläuterungen zur Position 8609 des HS bestätigt. Dort werden die Waren in dieser Position als „Umschließungen“ beschrieben, und als häufigstes Beispiel werden große Kisten angeführt, die Türen oder abnehmbare Seitenwände besitzen. Alle dort angeführten Beispiele beschreiben hohle Behältnisse, die bestimmte Waren fassen sollen.

50

In diesen Erläuterungen wird auch auf das „Fassungsvermögen“ der Warenbehälter Bezug genommen, was ebenfalls darauf hindeutet, dass sie als Behältnisse zu verstehen sind, die dazu bestimmt sind, zu transportierende Gegenstände, Flüssigkeiten oder Gase aufzunehmen.

51

Im Übrigen bestätigen diese Erläuterungen, indem sie sowohl für Warenbehälter als auch für Container vorsehen, dass diese ein Fassungsvermögen haben, dass der in der französischen und der rumänischen Sprachfassung dieser Unterposition verwendete Begriff „Rahmen“ so zu verstehen ist, dass er ein Behältnis und nicht eine Einrahmung, ein Gestell oder eine Verkleidung bezeichnet, um die es in Rn. 45 des vorliegenden Urteils geht.

52

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass eine Transportvorrichtung, die zu transportierende Rohre nicht fassen oder aufnehmen kann, sondern bei der Rohre durch Metallstangen mit einem Bügel befestigt werden, so dass diese Vorrichtung nur einen sehr begrenzten Teil der Oberfläche dieser Rohre umfasst, nicht die objektiven Merkmale und Eigenschaften eines Behältnisses aufweist, so dass eine solche Ware nicht die erforderlichen Merkmale besitzt, um als „Warenbehälter (Container)“ im Sinne der Unterposition 860900 der KN eingereiht werden zu können.

53

Da die Voraussetzungen für die Einreihung einer Ware in die betreffende Unterposition kumulativ sind, braucht die zweite Voraussetzung, die erfüllt sein muss, damit die Ware in die Unterposition 860900 der KN eingereiht werden kann, nämlich dass die Ware für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet sein muss, nicht geprüft zu werden.

54

Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Unterposition 86090090 der KN dahin auszulegen ist, dass diese Unterposition eine Vorrichtung zum Transport von Rohren nicht umfasst, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium besteht, zwischen denen zu transportierende Rohre senkrecht platziert werden, wobei diese Paare von Rohrhalterungen durch zwei Stützstangen aus Stahl, die mit Ösen versehen sind, aneinander befestigt werden, so dass anschließend andere Rohre nach demselben Vorgehen darauf platziert werden können, bis alle zu transportierenden Rohre verladen sind, woraufhin das Verladen dadurch abgeschlossen wird, dass Stahlketten an den Stützstangen befestigt werden, die sich in jedem der vier Winkel befinden (Ösen), um die gesamte Beförderung zu erleichtern. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

Kosten

55

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Unterposition 86090090 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1001/2013 der Kommission vom 4. Oktober 2013 geänderten Fassung

 

ist wie folgt auszulegen:

 

Diese Unterposition umfasst nicht eine Vorrichtung zum Transport von Rohren, die aus einer bestimmten Anzahl von Paaren von Rohrhalterungen aus Aluminium besteht, zwischen denen zu transportierende Rohre senkrecht platziert werden, wobei diese Paare von Rohrhalterungen durch zwei Stützstangen aus Stahl, die mit Ösen versehen sind, aneinander befestigt werden, so dass anschließend andere Rohre nach demselben Vorgehen darauf platziert werden können, bis alle zu transportierenden Rohre verladen sind, woraufhin das Verladen dadurch abgeschlossen wird, dass Stahlketten an den Stützstangen befestigt werden, die sich in jedem der vier Winkel befinden (Ösen), um die gesamte Beförderung zu erleichtern. Dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Dänisch.

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