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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62021CJ0658

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 24. November 2022.
Belgisch-Luxemburgse vereniging van de industrie van plantenbescherming VZW (Belplant) gegen Vlaams Gewest.
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie (EU) 2015/1535 – Begriff der technischen Vorschrift – Art. 1 Abs. 1 – Nationale Regelung, die die Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden durch Privatpersonen auf privat genutzten Grundstücken untersagt – Art. 5 Abs. 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln.
Rechtssache C-658/21.

Sammlung der Rechtsprechung – allgemein – Abschnitt „Informationen über nicht veröffentlichte Entscheidungen“

ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2022:925

 URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

24. November 2022 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie (EU) 2015/1535 – Begriff der technischen Vorschrift – Art. 1 Abs. 1 – Nationale Regelung, die die Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden durch Privatpersonen auf privat genutzten Grundstücken untersagt – Art. 5 Abs. 1 – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln“

In der Rechtssache C‑658/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Raad van State (Staatsrat, Belgien) mit Entscheidung vom 21. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2021, in dem Verfahren

Belgisch-Luxemburgse vereniging van de industrie van plantenbescherming VZW (Belplant), vormals Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen VZW (Phytofar),

gegen

Vlaams Gewest

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters N. Piçarra in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter N. Jääskinen und M. Gavalec (Berichterstatter),

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Belgisch-Luxemburgse vereniging van de industrie van plantenbescherming VZW (Belplant), vormals Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen VZW (Phytofar), vertreten durch B. Deltour, Advocaat,

des Vlaams Gewest, vertreten durch E. Cloots, T. Roes und J. Roets, Advocaten,

der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Castilla Contreras, M. Escobar Gómez und M. ter Haar als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Belgisch-Luxemburgse vereniging van de industrie van plantenbescherming VZW (Belplant) (Belgisch-Luxemburgischer Verband der Pflanzenschutzindustrie VoG [Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht]), vormals Belgische Vereniging van de Industrie van Plantenbeschermingsmiddelen VZW (Phytofar) (Belgischer Verband der Pflanzenschutzmittelindustrie VoG) (im Folgenden: Belplant), und dem Vlaams Gewest (Flämische Region, Belgien) über die Gültigkeit eines Erlasses der flämischen Regierung, mit dem die Verwendung glyphosathaltiger Pestizide durch Privatpersonen auf privat genutzten Grundstücken auf dem Gebiet der Flämischen Region untersagt wurde.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Die Erwägungsgründe 2, 3, 7 und 11 der Richtlinie 2015/1535 lauten:

„(2)

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Union.

(3)

Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den nationalen Maßnahmen zur Erstellung von technischen Vorschriften die größtmögliche Transparenz zu gewährleisten.

(7)

Durch den Binnenmarkt soll den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet werden. Eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig, dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen.

(11)

Die Vorschriften, die keine technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes schaffen.“

4

Art. 1 Abs. 1 Buchst. b bis f dieser Richtlinie bestimmt:

„(1)   Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

b)

‚Dienst‘ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

c)

‚technische Spezifikation‘ eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren.

Unter den Begriff ‚technische Spezifikation‘ fallen ferner die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 67)] sowie die Herstellungsmethoden und ‑verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

d)

‚sonstige Vorschrift‘ eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

e)

‚Vorschrift betreffend Dienste‘ eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter dieser Nummer definierten Dienste abzielen.

f)

‚technische Vorschrift‘ technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.

…“

5

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt:

„Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Kommission, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist.

Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits‑, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits‑, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1)] durchgeführt wird.

…“

Belgisches Recht

Das Dekret vom 8. Februar 2013

6

Art. 6 des Decreet houdende duurzaam gebruik van pesticiden in het Vlaamse Gewest (Dekret über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Flämischen Region) vom 8. Februar 2013 (Belgisch Staatsblad, 22. März 2013, S. 11685) in seiner für den Ausgangsrechtsstreit maßgeblichen Fassung sieht vor:

„Die Verwendung von Pestiziden kann durch ein Verbot oder eine Einschränkung der Verwendung geregelt werden. Zu diesem Zweck kann nach der Art des Wirkstoffs, den Grundstücken in bestimmten Gebieten, der Tätigkeit oder der Zielgruppe unterschieden werden.

Die flämische Regierung erlässt hierzu genauere Vorschriften.“

Erlass vom 15. März 2013

7

Die flämische Regierung erließ zur Durchführung des Dekrets vom 8. Februar 2013 über eine nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Flämischen Region den Besluit houdende nadere regels inzake duurzaam gebruik van pesticiden in het Vlaamse Gewest voor niet-land- en tuinbouwactiviteiten en de opmaak van het Vlaams Actieplan Duurzaam Pesticidengebruik (Erlass mit näheren Regelungen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Flämischen Region für nichtlandwirtschaftliche und ‑gartenbauliche Tätigkeiten und die Ausarbeitung des flämischen Aktionsplans für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden) vom 15. März 2013 (Belgisch Staatsblad, 18. April 2013, S. 23751, im Folgenden: Erlass vom 15. März 2013).

Erlass vom 14. Juli 2017

8

In der Präambel des Besluit van de Vlaamse Regering tot wijziging van het besluit van de Vlaamse Regering van 15 maart 2013 houdende nadere regels inzake duurzaam gebruik van pesticiden in het Vlaamse Gewest voor niet-land- en tuinbouwactiviteiten en de opmaak van het Vlaams Actieplan Duurzaam Pesticidengebruik (Erlass der flämischen Regierung zur Änderung des Erlasses vom 15. März 2013 mit näheren Regelungen für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden in der Flämischen Region für nichtlandwirtschaftliche und ‑gartenbauliche Tätigkeiten und die Ausarbeitung des flämischen Aktionsplans für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden) vom 14. Juli 2017 (Belgisch Staatsblad, 18. Juli 2017, S. 73320, im Folgenden: Erlass vom 14. Juli 2017) heißt es:

„…

In der Erwägung, dass die wissenschaftliche Forschung keinen Aufschluss darüber gibt, ob die Verwendung glyphosathaltiger Pestizide schädliche Auswirkungen sowohl auf die Volksgesundheit als auch auf die Umwelt hat; dass die Forschung zu den kanzerogenen oder toxischen Auswirkungen der Verwendung glyphosathaltiger Pestizide von den interessierten Unternehmen beeinflusst wird; dass es daher nach dem Vorsorgegrundsatz geboten ist, die Verwendung glyphosathaltiger Pestizide auf privat genutzten Grundstücken durch Verwender ohne Phytolizenz unverzüglich zu verbieten; dass das Fehlen einer Rechtsgrundlage für ein solches Verbot festgestellt worden ist; dass das Vlaams Parlament (Flämisches Parlament) am 28. Juni 2017 im Dringlichkeitsverfahren den Entwurf eines Dekrets mit verschiedenen Bestimmungen im Umwelt‑, Natur- und Landwirtschaftssektor angenommen hat, um die Rechtsgrundlage für ein solches Verbot ausdrücklich vorzusehen; dass die flämische Regierung am 30. Juni 2017 das Decreet houdende diverse bepalingen inzake omgeving, natuur en landbouw [Dekret mit verschiedenen Bestimmungen über die Umwelt, die Natur und die Landwirtschaft] sanktioniert und verkündet hat; dass bei nicht dringlicher Behandlung die Gefahr besteht, dass ein solches Verbot erst dann wirksam wird, wenn die fraglichen Verwender die glyphosathaltigen Pestizide bereits auf den betreffenden Grundstücken eingesetzt haben;

In der Erwägung, dass mangels eines wissenschaftlichen Konsenses über die Auswirkungen von Glyphosat und von Herbiziden auf der Grundlage von Glyphosat auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt und die Natur der Vorsorgegrundsatz zu beachten ist;

…“

9

Durch Art. 2 des Erlasses vom 14. Juli 2017 wurde in den Erlass vom 15. März 2013 ein Art. 3/1 eingefügt, der wie folgt lautet:

„Kapitel 4/1 gilt für Gebiete, die von Privatpersonen genutzt werden.“

10

Dieses Kapitel 4/1 („Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden“) wurde dem Erlass vom 15. März 2013 durch Art. 5 des Erlasses vom 14. Juli 2017 hinzugefügt. Es besteht aus dem einzigen Artikel 8/1, der bestimmt:

„Nur berufliche Verwender, die über eine Phytolizenz P1, P2 oder P3 verfügen, dürfen Pestizide auf der Grundlage von Glyphosat verwenden.

Beruflicher Verwender im Sinne von Absatz 1 ist jede Person, die in der Landwirtschaft oder einem anderen Sektor Produkte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwendet, einschließlich Personen, die Ausbringungsgeräte bedienen, Techniker, Arbeitgeber und Selbständige.

…“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

11

Belplant erhob beim vorlegenden Gericht, dem Raad van State (Staatsrat, Belgien), Klage auf Nichtigerklärung des Erlasses vom 14. Juli 2017.

12

Nach den Ausführungen dieses Gerichts stützte Belplant die Klage u. a. auf einen Klagegrund in Bezug auf einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 AEUV niedergelegten Loyalitätsgrundsatz.

13

Mit diesem Klagegrund mache Belplant geltend, dass der Erlass vom 14. Juli 2017 der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie hätte übermittelt werden müssen, da er ein Verbot der Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden auf privat genutzten Grundstücken durch Verwender vorsehe, die nicht im Besitz einer von der zuständigen regionalen Behörde erteilten, als Phytolizenz bezeichneten Genehmigung seien.

14

Nach Auffassung von Belplant handle es sich bei diesem Verbot nämlich um eine technische Vorschrift, genauer gesagt um eine „sonstige Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2015/1535. Eine solche Vorschrift unterliege der in Art. 5 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Pflicht zur vorherigen Übermittlung an die Kommission; da die flämische Regierung dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei die Bestimmung des Erlasses vom 14. Juli 2017, die die betreffende technische Vorschrift enthalte, ungültig und damit unanwendbar.

15

Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass ein glyphosathaltiges Pestizid nicht je nachdem, ob es von einem gewöhnlichen Verwender oder von einem beruflichen Verwender mit Phytolizenz ausgebracht werde, ein anderes Erzeugnis sei. Es ist daher der Ansicht, dass die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme darin bestehe, ein Verbot der Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden auf privat genutzten Grundstücken durch Verwender ohne Phytolizenz aufzustellen.

16

Das vorlegende Gericht stellt sich daher die Frage, ob diese Maßnahme tatsächlich, wie Belplant geltend macht, als technische Vorschrift der Kommission hätte übermittelt werden müssen.

17

Unter diesen Umständen hat der Raad van State (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen, dass bei einem Verbot der Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden auf privat genutzten Grundstücken durch Verwender ohne Phytolizenz davon auszugehen ist, dass sich dieses Verbot auf eine technische Vorschrift bezieht, die nach dieser Bestimmung der Europäischen Kommission mitzuteilen ist?

Zur Vorlagefrage

18

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 in Verbindung mit deren Art. 5 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die es Personen, die nicht Inhaber einer für berufliche Verwender bestimmten nationalen Genehmigung sind, verbietet, auf privat genutzten Grundstücken glyphosathaltige Pestizide zu verwenden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne der erstgenannten Bestimmung ist, die nach der zweitgenannten Bestimmung Gegenstand einer Mitteilung an die Kommission sein muss.

19

Was zunächst das von der Flämischen Region in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebrachte Argument betrifft, dass die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2015/1535 falle, da dieser Erlass die Tätigkeiten von Wirtschaftsteilnehmern und nicht die Merkmale eines Erzeugnisses regele, ist darauf hinzuweisen, dass zwar nationale Bestimmungen, die lediglich die Voraussetzungen für die Niederlassung von Unternehmen oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Unternehmen vorsehen, wie Bestimmungen, die die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit von einer vorherigen Erlaubnis abhängig machen, keine „technischen Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, M. und S., C‑303/15, EU:C:2016:771, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20

Die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme ist jedoch nicht im Hinblick auf die Verpflichtung für berufliche Verwender zu prüfen, Inhaber einer Phytolizenz zu sein, sondern im Hinblick auf das von ihr aufgestellte Verbot für Verwender ohne eine solche Lizenz, glyphosathaltige Pestizide auf privat genutzten Grundstücken zu verwenden.

21

Ein solches Verbot, das in einer nationalen Regelung vorgesehen ist, kann jedoch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2015/1535 fallen.

22

Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 unterscheidet vier Kategorien von Maßnahmen, die als „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden können, nämlich erstens die „technische Spezifikation“, zweitens die „sonstige Vorschrift“, drittens die „Vorschrift betreffend Dienste“ und viertens „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses … verboten werden“. Die ersten drei Kategorien von Maßnahmen sind in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c bis e definiert.

23

Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zu prüfen, ob das mit einer nationalen Regelung wie dem Erlass vom 14. Juli 2017 aufgestellte Verbot der Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden auf privat genutzten Grundstücken durch Personen, die nicht Inhaber einer für berufliche Verwender bestimmten Lizenz, im vorliegenden Fall einer Phytolizenz, sind, unter eine dieser vier Kategorien technischer Vorschriften fällt.

24

Erstens ist zu klarzustellen, dass eine nationale Maßnahme nur dann unter die erste, in Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 geregelte Kategorie technischer Vorschriften – „technische Spezifikationen“ – fällt, wenn sie sich auf das Erzeugnis oder seine Verpackung als solche bezieht und daher eines der vorgeschriebenen Merkmale für ein Erzeugnis festlegt (Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten u. a., C‑711/19, EU:C:2020:812, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme nicht auf glyphosathaltige Pestizide oder ihre Verpackung als solche bezieht und daher nicht eines der erforderlichen Merkmale dieser Erzeugnisse festlegt.

26

Folglich stellt diese Maßnahme keine technische Vorschrift in Form einer „technischen Spezifikation“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535 dar.

27

Was zweitens die Kategorie technischer Vorschriften betrifft, die aus den „Vorschriften betreffend Dienste“ besteht, genügt die Feststellung, dass die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme nicht in diese Kategorie fallen kann, da aus den Definitionen in Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und e der Richtlinie 2015/1535 hervorgeht, dass der Begriff „Vorschrift betreffend Dienste“ eine Vorschrift über Dienstleistungen der Informationsgesellschaft bezeichnet, d. h. über elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistungen.

28

Diese Maßnahme betrifft jedoch nicht solche Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, sondern spezifische Erzeugnisse und ihre Verwendung.

29

Drittens ist zu prüfen, ob die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme zur Kategorie technischer Vorschriften gehören kann, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 „die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten werden“, darstellen.

30

Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme unstreitig weder die Herstellung noch die Einfuhr oder das Inverkehrbringen von glyphosathaltigen Pestiziden verbietet.

31

Zum anderen ist, was die Verwendungsverbote betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass diese Verbote Maßnahmen umfassen, deren Tragweite klar über eine Begrenzung bestimmter möglicher Verwendungen des in Rede stehenden Erzeugnisses hinausgeht, und die sich damit nicht auf eine bloße Beschränkung von dessen Verwendung reduzieren (Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten u. a., C‑711/19, EU:C:2020:812, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32

Diese Kategorie technischer Vorschriften betrifft nämlich speziell solche nationalen Maßnahmen, die bloß eine marginale und keine andere Verwendung, wie man sie für das betreffende Erzeugnis vernünftigerweise erwarten kann, zulassen (Urteil vom 28. Mai 2020, ECO-WIND Construction, C‑727/17, EU:C:2020:393, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Daraus folgt, wie die Flämische Region in ihren schriftlichen Erklärungen hervorhebt, dass nur ein nahezu vollständiges Verbot der normalen Verwendung eines Erzeugnisses unter diese Kategorie fallen kann, was die bloße Aufstellung von Bedingungen oder Beschränkungen seiner Verwendung ausschließt, wie im vorliegenden Fall das Verbot, das es privaten Verwendern nicht verwehrt, glyphosathaltige Pestizide zu kaufen, sondern solche Erzeugnisse selbst zu verwenden, so dass sie zu diesem Zweck die Dienstleistungen beruflicher Verwender, die Inhaber einer Phytolizenz sind, in Anspruch nehmen müssen.

34

Folglich kann die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme nicht in die Kategorie der „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses verboten werden“, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 fallen.

35

Viertens und letztens erfasst die Kategorie technischer Vorschriften, die die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2015/1535 definierten „sonstigen Vorschriften“ bilden, eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können.

36

Im vorliegenden Fall geht zunächst aus der Präambel des Erlasses vom 14. Juli 2017 hervor, dass das darin aufgestellte Verbot zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt auferlegt wird.

37

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verbot den Lebenszyklus von glyphosathaltigen Pestiziden nach ihrem Inverkehrbringen betrifft, indem eine an die Verwendung dieser Erzeugnisse geknüpfte Bedingung festgelegt wird, wonach auf privat genutzten Grundstücken nur berufliche Verwender, die im Besitz einer Phytolizenz sind, diese Erzeugnisse verwenden dürfen.

38

Schließlich ist festzustellen, dass ein solches Verbot geeignet ist, die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse zu beeinflussen.

39

Diese Maßnahme führt nämlich zum Verschwinden einer Kategorie potenzieller Käufer von glyphosathaltigen Pestiziden, nämlich der Privatpersonen, die solche Pestizide selbst verwenden möchten, ohne die Dienste von beruflichen Verwendern, die Inhaber der erforderlichen Phytolizenz sind, in Anspruch zu nehmen. Eine solche Beschränkung der Möglichkeit der Verwendung von glyphosathaltigen Pestiziden beeinträchtigt daher deren Vermarktung (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Oktober 2016, M. und S., C‑303/15, EU:C:2016:771, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40

Wie jedoch die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, ist es für die Einstufung der mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführten Maßnahme als in die Kategorie der „sonstigen Vorschriften“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2015/1535 fallende „technische Vorschrift“ erforderlich, dass die Vermarktung von glyphosathaltigen Pestiziden durch diese Maßnahme „wesentlich“ beeinflusst wird.

41

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies vorliegend der Fall ist.

42

Bei dieser Beurteilung kann das vorlegende Gericht u. a. die Gesamtmenge der Verkäufe von glyphosathaltigen Pestiziden im Gebiet der Flämischen Region und die Veränderung der Einkaufsgewohnheiten jeder Kategorie von Käufern auf der Grundlage der Häufigkeit ihrer Einkäufe und der Menge der gekauften Erzeugnisse sowie die Veränderung hinsichtlich der Einkaufsorte und Vertriebskanäle berücksichtigen. In diesem Zusammenhang kann das vorlegende Gericht berücksichtigen, inwieweit zum einen die Nachfrage von beruflichen Verwendern an die Stelle der Nachfrage der Privatpersonen tritt, die die Dienstleistungen der Erstgenannten in Anspruch nehmen, und zum anderen private Verwender nunmehr glyphosatfreie Pestizide anstelle von glyphosathaltigen Pestiziden erwerben.

43

Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die mit dem Erlass vom 14. Juli 2017 eingeführte Maßnahme die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse erheblich beeinflusst, ergäbe sich daraus, dass die flämische Regierung vor der Annahme dieses Erlasses verpflichtet war, der in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorgesehenen Mitteilungspflicht nachzukommen.

44

Zudem sieht Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 4 dieser Richtlinie vor, dass, wenn der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf abzielt, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits‑, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, die Mitgliedstaaten der Kommission, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits‑, Verbraucher- und Umweltschutz übermitteln, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen entsprechend des betreffenden Teils von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung Nr. 1907/2006 durchgeführt wird.

45

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 in Verbindung mit deren Art. 5 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die es Personen, die nicht Inhaber einer für berufliche Verwender bestimmten nationalen Genehmigung sind, verbietet, auf privat genutzten Grundstücken glyphosathaltige Pestizide zu verwenden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und f dieser Richtlinie sein kann, die nach Art. 5 der Richtlinie Gegenstand einer Mitteilung an die Kommission sein muss, sofern die Anwendung dieser nationalen Regelung die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse wesentlich beeinflussen kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

Kosten

46

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt:

 

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in Verbindung mit deren Art. 5

 

ist dahin auszulegen, dass

 

eine nationale Regelung, die es Personen, die nicht Inhaber einer für berufliche Verwender bestimmten nationalen Genehmigung sind, verbietet, auf privat genutzten Grundstücken glyphosathaltige Pestizide zu verwenden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und f dieser Richtlinie sein kann, die nach Art. 5 der Richtlinie Gegenstand einer Mitteilung an die Kommission sein muss, sofern die Anwendung dieser nationalen Regelung die Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse wesentlich beeinflussen kann, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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