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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62019CJ0698

    Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 16. Juni 2022.
    Sony Optiarc, Inc und Sony Optiarc America Inc gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Optische Laufwerke – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Begriff – Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC.
    Rechtssache C-698/19 P.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2022:480

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

    16. Juni 2022 ( *1 )

    „Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Optische Laufwerke – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 festgestellt wird – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Begriff – Absprachen zwischen zwei Computer-Herstellern im Zusammenhang mit Ausschreibungen betreffend optische Laufwerke für Notebooks und Desktop-PC“

    In der Rechtssache C‑698/19 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. September 2019,

    Sony Optiarc Inc. mit Sitz in Atsugi (Japan),

    Sony Optiarc America Inc. mit Sitz in San Jose (Vereinigte Staaten),

    vertreten durch E. Kelly, N. Levy und R. Snelders, Avocats,

    Rechtsmittelführerinnen,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch A. Dawes, M. Farley, F. van Schaik und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

    unter Mitwirkung der Präsidentin der Dritten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer sowie der Richter S. Rodin und N. Piçarra,

    Generalanwalt: G. Pitruzzella,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 2021

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Sony Optiarc Inc. und die Sony Optiarc America Inc. (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T‑763/15, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:517), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 und 102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in den Abs. 2 und 3:

    „(2)   Die [Europäische] Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

    a)

    gegen Artikel [101 oder 102 AEUV] verstoßen oder

    b)

    einer nach Artikel 8 erlassenen Entscheidung zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zuwiderhandeln oder

    c)

    durch Entscheidung gemäß Artikel 9 für bindend erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhalten.

    Steht die Zuwiderhandlung einer Unternehmensvereinigung mit der Tätigkeit ihrer Mitglieder im Zusammenhang, so darf die Geldbuße 10 % der Summe der Gesamtumsätze derjenigen Mitglieder, die auf dem Markt tätig waren, auf dem sich die Zuwiderhandlung der Vereinigung auswirkte, nicht übersteigen.

    (3)   Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

    3

    Art. 27 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

    „Die Verteidigungsrechte der Parteien müssen während des Verfahrens in vollem Umfang gewahrt werden. Die Parteien haben Recht auf Einsicht in die Akten der Kommission, vorbehaltlich des berechtigten Interesses von Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Von der Akteneinsicht ausgenommen sind vertrauliche Informationen sowie interne Schriftstücke der Kommission und der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten. Insbesondere ist die Korrespondenz zwischen der Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten oder zwischen den Letztgenannten, einschließlich der gemäß Artikel 11 und Artikel 14 erstellten Schriftstücke, von der Akteneinsicht ausgenommen. Die Regelung dieses Absatzes steht der Offenlegung und Nutzung der für den Nachweis einer Zuwiderhandlung notwendigen Informationen durch die Kommission in keiner Weise entgegen.“

    4

    Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 bestimmt:

    „Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

    5

    Was die Festsetzung der Geldbußen angeht, so heißt es in den Ziff. 6 und 13 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) (im Folgenden: Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen):

    „6.   Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer stellt eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt. Sie vermittelt Aufschluss über die Größenordnung der Geldbuße und sollte nicht als Grundlage für eine automatische arithmetische Berechnungsmethode verstanden werden.

    13.   Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen. …“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

    6

    Die Vorgeschichte des Rechtsstreits, wie sie in den Rn. 1 bis 32 des angefochtenen Urteils dargestellt ist, lässt sich für die Zwecke des Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen.

    7

    Die erste Rechtsmittelführerin, Sony Optiarc (vormals NEC Optiarc Inc.), ist eine Aktiengesellschaft japanischen Rechts, die am 3. April 2006 unter der Firma Sony NEC Optiarc Inc. als Joint Venture der Sony Corporation und der NEC Corporation gegründet wurde. Die beiden Muttergesellschaften brachten jeweils ihren Geschäftsbereich optische Laufwerke ein.

    8

    Zusammen mit ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Sony Optiarc America (vormals Sony NEC Optiarc America Inc.), der zweiten Rechtsmittelführerin, handelte Sony NEC Optiarc nach Ausschreibungen ab dem 2. April 2007 Verträge aus, die geschlossen wurden, und erhielt zumindest von der Dell Inc. Aufträge über die Lieferung optischer Laufwerke. Sony NEC Optiarc und Sony NEC Optiarc America werden im streitigen Beschluss zusammen als „Sony Optiarc“ bezeichnet. Mit „Sony/Optiarc“ werden im streitigen Beschluss hingegen die beiden Gesellschaften Sony Corporation und Sony Optiarc bezeichnet, die gemeinsam mündliche Erklärungen eingereicht und auf Auskunftsverlangen der Kommission geantwortet haben. Nach dem 1. September 2007 nahm Sony NEC Optiarc weiter an Ausschreibungen von Dell teil. Sony NEC Optiarc wurde dabei von einem Mitarbeiter der Sony Electronics (Singapore) Pte. Ltd unterstützt, der im Namen von Sony Optiarc und nach den Weisungen dieser Gesellschaft handelte.

    9

    Die in Rede stehende Zuwiderhandlung betrifft optische Laufwerke, mit denen insbesondere von Dell und von Hewlett-Packard (im Folgenden: HP) hergestellte Personal Computer (Desktop-PC und Notebooks) ausgerüstet wurden.

    10

    Dell und HP sind die beiden führenden Erstausrüster auf dem globalen Markt für Personal Computer. Sie verwenden globale Standardbeschaffungsverfahren, die u. a. vierteljährliche Verhandlungen über einen globalen Preis und das gesamte Einkaufsvolumen mit einer kleinen Anzahl ausgewählter Lieferanten optischer Laufwerke vorsehen.

    11

    Die Beschaffungsverfahren umfassen Aufforderungen zur Einreichung von Preisangeboten, elektronische Aufforderungen zur Einreichung von Preisangeboten, Online-Verhandlungen, elektronische Auktionen und bilaterale (Offline‑)Verhandlungen. Zum Abschluss einer Ausschreibung teilen die Kunden den teilnehmenden Lieferanten optischer Laufwerke auf der Grundlage der von diesen angebotenen Preise Mengen zu.

    12

    Am 14. Januar 2009 ging bei der Kommission ein Antrag der Koninklijke Philips NV auf Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass von Geldbußen und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2006, C 298, S. 17) ein. Er wurde am 29. Januar und am 2. März 2009 dahin ergänzt, dass er neben dieser Gesellschaft auch die Lite‑On IT Corporation und ihr Joint Venture Philips & Lite‑On Digital Solutions Corporation umfasse.

    13

    Am 30. Juni 2009 gewährte die Kommission Koninklijke Philips, Lite-On IT und Philips & Lite‑On Digital Solutions einen bedingten Erlass der Geldbuße.

    14

    Am 18. Juli 2012 richtete die Kommission an 13 Lieferanten optischer Laufwerke, darunter die Klägerinnen, eine Mitteilung der Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte). Sie führte darin aus, dass diese Unternehmen dadurch gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten, dass sie sich vom 5. Februar 2004 bis zum 29. Juni 2009 an einem Kartell betreffend optische Laufwerke beteiligt hätten. Sie hätten ihr Verhalten im Zusammenhang mit Ausschreibungen von zwei Computerherstellern (Dell und HP) koordiniert.

    15

    Die Rechtsmittelführerinnen reichten am 29. Oktober 2012 gemeinsam ihre schriftlichen Ausführungen zur Mitteilung der Beschwerdepunkte ein. Am 29. und am 30. November 2012 fand eine Anhörung statt, an der alle Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte teilnahmen.

    16

    Am 21. Oktober 2015 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

    17

    In dem streitigen Beschluss kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Kartellteilnehmer ihr Wettbewerbsverhalten zumindest im Zeitraum vom 23. Juni 2004 bis zum 25. November 2008 koordiniert hätten, und zwar über ein Netzwerk paralleler bilateraler Kontakte. Es sei den Kartellteilnehmern darum gegangen, ihre Mengen auf dem Markt anzupassen und die Preise auf einem höheren Niveau zu halten als ohne die bilateralen Kontakte.

    18

    Die Koordinierung zwischen den Kartellteilnehmern habe die Kundenkonten von Dell und HP betroffen. Dell und HP hätten neben den bilateralen Verhandlungen mit ihren Lieferanten optischer Laufwerke mindestens alle drei Monate Standardbeschaffungsverfahren durchgeführt. Die Kartellteilnehmer hätten ihr Netz bilateraler Kontakte genutzt, um diese Beschaffungsverfahren zu manipulieren und damit die Versuche ihrer Kunden, den Preiswettbewerb zu stimulieren, zu vereiteln.

    19

    Aufgrund des regelmäßigen Informationsaustauschs hätten die Kartellteilnehmer bereits vor ihrer Teilnahme am Beschaffungsverfahren sehr genau über die Absichten ihrer Wettbewerber Bescheid gewusst und so ihre Wettbewerbsstrategie entwickeln können.

    20

    Die Kartellteilnehmer hätten in regelmäßigen Abständen Informationen über die für bestimmte Kunden geltenden Preise, aber auch nicht preisbezogene Informationen wie die bestehende Produktion, die Lieferkapazitäten, die Lagersituation, den Qualifikationsstatus, den Zeitpunkt der Einführung neuer Produkte oder von Verbesserungen ausgetauscht. Außerdem hätten sie die Endergebnisse abgeschlossener Beschaffungsverfahren, d. h. das erzielte Ranking, den erzielten Preis und die erzielte Menge, überwacht.

    21

    Die Kartellteilnehmer hätten gewusst, dass sie ihre Kontakte gegenüber den Kunden geheim halten müssten. Bei ihren Kontakten hätten sie die Mittel eingesetzt, die sie für hinreichend geeignet gehalten hätten, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. 2003 sei der Versuch, eine Sitzung zur Organisation regelmäßiger multilateraler Treffen zwischen den Lieferanten optischer Laufwerke einzuberufen, gescheitert, nachdem er einem Kunden mitgeteilt worden sei. Stattdessen habe es dann bilaterale Kontakte gegeben, hauptsächlich in Form von Telefonaten und manchmal auch per E‑Mail, auch an private E‑Mail-Adressen und über Instant-Messaging-Dienste, oder bei Treffen, vor allem auf der Ebene der Global Account Manager.

    22

    Die Kartellteilnehmer hätten regelmäßig miteinander in Kontakt gestanden. Bei laufenden Beschaffungsverfahren hätten sich die Kontakte, vor allem per Telefon, gehäuft. Bestimmte Paare von Kartellteilnehmern hätten dann mehrmals am Tag miteinander telefoniert. Allgemein seien die Kontakte bei manchen Paaren von Kartellteilnehmern deutlich häufiger gewesen als bei manch anderen.

    23

    Bei der Festsetzung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße richtete sich die Kommission nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen.

    24

    Sie nahm an, dass es bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße wegen der erheblichen Unterschiede, die zwischen den Lieferanten optischer Laufwerke hinsichtlich der Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell bestünden, zur besseren Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen des Kartells sachgerecht sei, ausgehend von den Umsätzen, die die betreffenden Unternehmen in den vollständigen Kalendermonaten, in denen sie an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, tatsächlich erzielt hätten, den durchschnittlichen Jahresumsatz zugrunde zu legen.

    25

    Die Umsätze seien auf der Grundlage der den im EWR ansässigen HP‑ und Dell-Niederlassungen in Rechnung gestellten optischen Laufwerke für Personal Computer bestimmt worden.

    26

    Da das wettbewerbswidrige Verhalten gegenüber HP erst später begonnen habe, sei der entsprechende Umsatz, um der Entwicklung des Kartells Rechnung zu tragen, in Bezug auf HP und Dell gesondert zu berechnen. Es seien deshalb auch zwei Multiplikatoren für die Dauer der Beteiligung anzuwenden.

    27

    Da bei den Rechtsmittelführerinnen die Teilnahme an den Kontakten in Bezug auf HP nicht nachgewiesen war, machte die Kommission sie nur für ihre Koordinierung in Bezug auf Dell verantwortlich.

    28

    Nach der Schwere des Verstoßes setzte die Kommission im vorliegenden Fall bei allen Adressaten des streitigen Beschlusses einen Anteil am Umsatz von 16 % fest. Sie begründete dies damit, dass Preisabsprachen ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens gehörten und sich das Kartell zumindest auf den EWR erstreckt habe.

    29

    Zum Zweck der Abschreckung fügte die Kommission im Hinblick auf die Umstände des Falles einen Zusatzbetrag von 16 % hinzu.

    30

    Bei den Rechtsmittelführerinnen verringerte die Kommission die Geldbuße um 3 %, um der geringeren Schwere der Zuwiderhandlung in geeigneter und hinreichender Weise Rechnung zu tragen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten nämlich keine Kenntnis von dem HP betreffenden Teil der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gehabt.

    31

    Der verfügende Teil des streitigen Beschlusses hat, soweit er die Rechtsmittelführerinnen betrifft, folgenden Wortlaut:

    „Artikel 1

    Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens begangen, indem sie sich in den genannten Zeiträumen im gesamten EWR an einer einheitlichen und fortgesetzten, aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehenden Zuwiderhandlung im Sektor der optischen Laufwerke beteiligt haben, die in Preisabsprachen bestand:

    g)

    Sony Optiarc … vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008, Sony Optiarc America … vom 25. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007 für ihre Koordinierung in Bezug auf Dell;

    Artikel 2

    Für die in Artikel 1 genannten Zuwiderhandlungen werden folgende Geldbußen festgesetzt:

    g)

    Sony Optiarc …: 9782000 Euro, davon 5433000 gesamtschuldnerisch zusammen mit Sony Optiarc America …

    …“

    Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    32

    Mit Klageschrift, die am 31. Dezember 2015 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhoben die Rechtsmittelführerinnen Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und hilfsweise auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße.

    33

    Die Rechtsmittelführerinnen machten zwei Klagegründe geltend. Der erste Klagegrund bezog sich auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 101 AEUV, der zweite, hilfsweise geltend gemachte, auf die Berechnung der Geldbuße.

    34

    Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht diese Klagegründe zurück und die Klage entsprechend in vollem Umfang ab.

    Anträge der Parteien

    35

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben;

    der Kommission die Kosten einschließlich der Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen;

    hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

    36

    Die Kommission beantragt,

    das Rechtsmittel zurückzuweisen;

    den Rechtsmittelführerinnen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    37

    Die Rechtsmittelführerinnen machen vier Rechtsmittelgründe geltend. Sie wenden sich im Wesentlichen gegen die Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (erster Rechtsmittelgrund), zur Dauer der Zuwiderhandlung (zweiter Rechtsmittelgrund), zur Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen (dritter Rechtsmittelgrund) und zur Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße (vierter Rechtsmittelgrund).

    38

    Es bietet sich an, zunächst den dritten Rechtsmittelgrund und dann den ersten, den zweiten und den vierten Rechtsmittelgrund zu prüfen.

    Zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    39

    Der dritte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

    – Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

    40

    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Kommission dadurch, dass sie ihnen erstmals im streitigen Beschluss eine Beteiligung an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt habe, ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt habe.

    41

    In der Mitteilung der Beschwerdepunkte sei insbesondere in den Erwägungsgründen 310, 317 und 318 von einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung die Rede gewesen. Die Kommission sei der Auffassung gewesen, dass es künstlich wäre, die beanstandeten Verhaltensweisen in mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen aufzugliedern. In dem streitigen Beschluss habe sie dann aber erstmals angenommen, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehe. Der streitige Beschluss weiche somit wesentlich von der in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen Würdigung ab. Sie hätten daher vor dem Erlass des streitigen Beschlusses nicht die Möglichkeit gehabt, sich gegen die Einstufung der einzelnen Kontakte als gesonderte, selbständige Zuwiderhandlung zu wenden.

    42

    Die Annahme des Gerichts in den Rn. 211, 212 und 219 des angefochtenen Urteils, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zwangsläufig aus verschiedenen Zuwiderhandlungen bestehe, sei nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts und des Gerichtshofs zu vereinbaren, wonach eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht zwangsläufig, sondern lediglich möglicherweise aus gesonderten Zuwiderhandlungen bestehe. Dem Gericht sei somit ein Rechtsfehler unterlaufen, wegen dessen es nicht anerkannt habe, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe.

    43

    Die Kommission macht in der Rechtsmittelbeantwortung, bevor sie im Einzelnen auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen des ersten und des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes eingeht, als Erstes zwei allgemeine Bemerkungen.

    44

    Erstens gehe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu der von ihr im streitigen Beschluss inzident getroffenen Feststellung, dass die wettbewerbswidrigen Kontakte der Rechtsmittelführerinnen auch mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen darstellten, ins Leere. Denn das Gericht habe die Feststellung, die sie in erster Linie getroffen habe, nämlich, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege und sich die Rechtsmittelführerinnen daran beteiligt hätten, bestätigt. Diese Bestätigung rechtfertige aber bereits die Feststellung in Art. 1 Buchst. g des streitigen Beschlusses und die in Art. 2 Buchst. g des streitigen Beschlusses gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängte Geldbuße.

    45

    Zweitens beruhe das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen auf der unzutreffenden Annahme, dass das Gericht festgestellt habe, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV zwangsläufig aus mehreren gesonderten, selbständigen Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung bestehe. Das Gericht habe in den Rn. 210 und 211 des angefochtenen Urteils lediglich angenommen, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eine „Gesamtheit von Verhaltensweisen“ voraussetze, die ihrerseits wiederum als gesonderte Zuwiderhandlungen eingestuft werden könnten. Das Gericht habe hierzu in den Rn. 208, 209 und 212 bis 216 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung im vorliegenden Fall tatsächlich aus gesonderten Zuwiderhandlungen bestanden habe, zu denen die Rechtsmittelführerinnen angehört worden seien.

    46

    Als Zweites macht die Kommission speziell zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes erstens geltend, dass dieser auf einer in tatsächlicher Hinsicht unzutreffenden Annahme beruhe. Aus den Rn. 209 bis 214 des angefochtenen Urteils gehe eindeutig hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte über die betreffenden gesonderten Zuwiderhandlungen in Kenntnis gesetzt worden seien.

    47

    Zweitens handele es sich bei den Feststellungen in den Rn. 209, 214 und 215 des angefochtenen Urteils um tatsächliche Feststellungen, die einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzogen seien.

    48

    Drittens werde das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass sie von ihr zu den gesonderten Zuwiderhandlungen nicht angehört worden seien, durch den eindeutigen Wortlaut der Erwägungsgründe 353, 354 und 276 der Mitteilung der Beschwerdepunkte widerlegt und beruhe auf einem unrichtigen Verständnis der Rechtsprechung. Der Gerichtshof habe nämlich bereits entschieden, dass ein oder mehrere Bestandteile einer Reihe von Handlungen oder eines fortgesetzten Verhaltens selbst eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstellen können.

    49

    Viertens setze die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht voraus, dass mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen vorlägen. Den Rechtsmittelführerinnen seien sowohl zu der Feststellung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als auch zu der Feststellung der gesonderten Zuwiderhandlungen, aus denen diese bestehe, angehört worden. Ihre Verteidigungsrechte seien daher nicht verletzt worden. Die Rechtsmittelführerinnen seien im Verwaltungsverfahren nämlich in die Lage versetzt worden, zu erkennen, dass ihnen auch Verhaltensweisen, aus denen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestehe, zur Last gelegt würden.

    – Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

    50

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass der streitige Beschluss, was das Vorliegen mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen angehe, hinreichend begründet sei.

    51

    Die Kommission habe im streitigen Beschluss nämlich nicht für jeden Aspekt des Verhaltens bzw. für jede Gruppe oder Mehrheit von Gruppen bilateraler Kontakte, die eine gesonderte Zuwiderhandlung darstellen sollen, das Wesen und die Tragweite der Zuwiderhandlung (1), die Einstufung als Vereinbarung oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV (2), die Gründe und die Beweise für jede Einstufung (3), die Unternehmen, die für jede gesonderte Zuwiderhandlung hafteten (4), und den Grund, warum es, anders als die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausgeführt habe, nicht mehr künstlich sei, mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen festzustellen (5), dargetan.

    52

    Indem es nicht anerkannt habe, dass die Tragweite der gesonderten Zuwiderhandlungen nicht beschrieben oder erläutert worden sei, habe das Gericht aber einen Rechtsfehler begangen. Es habe in Rn. 227 des angefochtenen Urteils nämlich festgestellt, dass die Annahme der Kommission, dass die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zwangsläufig ihre Ausführungen zum Vorliegen mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen bestätige, nicht zu beanstanden sei.

    53

    Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    54

    Das Gericht habe zu Recht angenommen, dass zwischen der in erster Linie vorgenommenen Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und der inzidenten Feststellung gesonderter Zuwiderhandlungen kein Widerspruch bestehe. Erstens verfälsche die Behauptung der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil ihr Vorbringen zurückgewiesen habe, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Feststellungen zur einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zwangsläufig die Feststellungen zum Vorliegen mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen bestätigten, den Inhalt von Rn. 227 des angefochtenen Urteils. Zweitens seien die Rechtsmittelführerinnen in der Lage gewesen, zu erkennen, warum der streitige Beschluss erlassen wurde, und hätten Gelegenheit gehabt, zu den einzelnen wettbewerbswidrigen Kontakten, die ihnen zur Last gelegt worden seien, Stellung zu nehmen. Drittens ergebe sich aus dem Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 30 bis 32), dass, da erwiesen sei, dass die Tatbestandsmerkmale einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllt seien, dahinstehen könne, ob die betreffende Kollusion als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise einzustufen sei. Insoweit habe das Gericht in Rn. 230 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die Rechtsmittelführerinnen zu Unrecht geltend gemacht hätten, dass die gesonderten Zuwiderhandlungen im streitigen Beschluss jeweils als „Vereinbarung“ oder „abgestimmte Verhaltensweise“ hätten eingestuft werden müssen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    55

    Mit dem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Annahme des Gerichts, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zwangsläufig aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehe, in mehrerer Hinsicht rechtsfehlerhaft sei. Das Gericht habe deshalb zu Unrecht entschieden, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte nicht verletzt habe und dass sie den streitigen Beschluss hinsichtlich der gesonderten Zuwiderhandlungen, die ihnen zugerechnet worden seien, hinreichend begründet habe.

    56

    Die Kommission hat in Art. 1 Buchst. g des streitigen Beschlusses im Wesentlichen festgestellt, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege und dass „mehrer[e] gesondert[e] Zuwiderhandlungen“ vorlägen, aus denen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestehe.

    57

    Die Rechtsmittelführerinnen wenden sich mit dem dritten Rechtsmittelgrund somit lediglich gegen die vom Gericht vorgenommene Würdigung dieser zweiten Feststellung, dass mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen vorlägen. Hingegen betrifft der dritte Klagegrund nicht die vom Gericht vorgenommene Würdigung der in Art. 1 Buchst. g des streitigen Beschlusses enthaltenen Feststellung, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

    58

    Da die Kommission im vorliegenden Fall den streitigen Beschluss auf zwei gesonderte Feststellungen einer Zuwiderhandlung gestützt hat, ist der dritte Rechtsmittelgrund somit entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht von vornherein als ins Leere gehend zurückzuweisen.

    – Vorbemerkungen

    59

    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Verhaltensweisen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Verhaltensweisen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    60

    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff von auf ein wettbewerbswidriges Ziel gerichteten „Vereinbarungen“ oder „aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    61

    Wie der Generalanwalt in Nr. 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, erfordert die Teilnahme eines Unternehmens an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung keine unmittelbare Beteiligung an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das diese Zuwiderhandlung bildet (Urteil vom 22. Oktober 2020, Silver Plastics und Johannes Reifenhäuser/Kommission, C‑702/19 P, EU:C:2020:857, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62

    Der dritte Rechtsmittelgrund ist nach Maßgabe dieser Erwägungen zu prüfen.

    – Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

    63

    Mit dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen, dass die Kommission dadurch, dass sie ihnen erstmals im streitigen Beschluss zusätzlich zu ihrer Beteiligung an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Beteiligung an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt habe, die den Verhaltensweisen entsprächen, aus denen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestehe, ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, rechtsfehlerhaft zurückgewiesen habe.

    64

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen voraussetzt, die ihrerseits wiederum einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen können. Kann eine Gesamtheit von Verhaltensweisen nach den oben in den Rn. 59 und 60 genannten Voraussetzungen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft werden, heißt dies noch lange nicht, dass diese Verhaltensweisen für sich genommen und isoliert betrachtet jeweils zwangsläufig als gesonderte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV eingestuft werden könnten. Hierzu müsste die Kommission diese Verhaltensweisen nämlich jeweils identifizieren und als Zuwiderhandlung einstufen und anschließend nachweisen, dass das betreffende Unternehmen, dem sie zugerechnet werden, an ihnen beteiligt war.

    65

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine solche Aufteilung einer Entscheidung der Kommission, in der ein Gesamtkartell als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, nur dann in Betracht kommt, wenn das betreffende Unternehmen im Verwaltungsverfahren in die Lage versetzt wurde, zu erkennen, dass ihm auch jede der Verhaltensweisen, aus denen sie besteht, vorgeworfen wird, und es sich mithin in diesem Punkt verteidigen konnte und wenn die Entscheidung insoweit hinreichend klar ist (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 46).

    66

    Zweitens ist, was die Verteidigungsrechte angeht, festzustellen, dass die Beachtung der Verteidigungsrechte nach ständiger Rechtsprechung in allen Verfahren, die zu Sanktionen, namentlich zu Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können, einen fundamentalen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der von der Kommission ausnahmslos eingehalten werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Kommission u. a./Versalis u. a., C‑93/13 P und C‑123/13 P, EU:C:2015:150, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    67

    Wie das Gericht in Rn. 72 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, sieht die Verordnung Nr. 1/2003 vor, dass den Parteien eine Mitteilung der Beschwerdepunkte übersandt wird, in der alle wesentlichen Tatsachen, auf die sich die Kommission in diesem Stadium des Verfahrens stützt, klar angeführt sein müssen. Eine solche Mitteilung der Beschwerdegründe stellt eine Verfahrensgarantie dar, die Ausdruck eines tragenden Grundsatzes des Unionsrechts ist, dem zufolge die Verteidigungsrechte in allen Verfahren beachtet werden müssen, in denen am Ende eine Sanktion verhängt werden kann. Dieser Grundsatz verlangt insbesondere, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte, die die Kommission an ein Unternehmen richtet, gegen das sie eine Sanktion wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen beabsichtigt, die wesentlichen diesem Unternehmen zur Last gelegten Gesichtspunkte wie den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, dessen Einstufung und die von der Kommission herangezogenen Beweismittel enthält, damit sich das Unternehmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, das gegen es eingeleitet worden ist, sachgerecht äußern kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2009, Papierfabrik August Koehler u. a./Kommission, C‑322/07 P, C‑327/07 P und C‑338/07 P, EU:C:2009:500, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    68

    Wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann die Kommission in der endgültigen Entscheidung eine rechtliche Einstufung des Sachverhalts, von der sie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorläufig ausgegangen ist, präzisieren, indem sie die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens berücksichtigt, sei es, um bestimmte Beschwerdepunkte fallen zu lassen, die sich als nicht ausreichend begründet erwiesen haben, sei es, um ihre Argumente, auf die sie die aufrechterhaltenen Beschwerdepunkte stützt, in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht neu zu ordnen oder zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, SNIA/Kommission, C‑448/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:801, Rn. 42 bis 44). Die Kommission muss in der Mitteilung der Beschwerdepunkte deshalb aber jede rechtliche Einstufung des Sachverhalts, die sie in der endgültigen Entscheidung vornehmen will, angeben.

    69

    Die Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens sind daher wegen eines Abweichens der endgültigen Entscheidung von der Mitteilung der Beschwerdepunkte nur dann verletzt, wenn ein Vorwurf, der in der endgültigen Entscheidung erhoben wird, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte überhaupt nicht angesprochen worden ist oder nicht so angesprochen worden ist, dass die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte in der Lage waren, in dem gegen sie eingeleiteten Verfahren ihre Argumente wirksam geltend zu machen.

    70

    Will die Kommission den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht nur eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung zur Last legen, sondern darüber hinaus als gesonderte Zuwiderhandlungen auch noch die einzelnen Verhaltensweisen, aus denen diese Zuwiderhandlung besteht, muss sie, um die Verteidigungsrechte der Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte zu wahren, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die Angaben machen, die erforderlich sind, damit diese erkennen können, dass die Kommission sie sowohl wegen der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als auch wegen jeder der gesonderten Zuwiderhandlungen belangt.

    71

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 71 bis 76 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur Wahrung der Verteidigungsrechte in einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV dargestellt hat, insbesondere die oben in den Rn. 67 und 68 dargestellte Rechtsprechung.

    72

    Das Gericht hat in Rn. 208 des angefochtenen Urteils auf diese Rechtsprechung hingewiesen, um dann in den Rn. 209 bis 217 des angefochtenen Urteils zu prüfen, ob die Rechtsmittelführerinnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte darüber unterrichtet worden sind, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung aus den verschiedenen bilateralen Vereinbarungen bestanden habe.

    73

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht in den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Begriff der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung eine Gesamtheit von Verhaltensweisen voraussetze und die Rechtsmittelführerinnen daher nicht geltend machen könnten, dass die Kommission ihre Feststellungen geändert habe, indem sie zusätzlich zu einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mehrere bilaterale Kontakte festgestellt habe, da die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ja gerade aus diesen bilateralen Kontakten bestehe.

    74

    Wie sich aus Rn. 219 des angefochtenen Urteils ergibt, ist das Gericht davon ausgegangen, dass jede der Verhaltensweisen, aus denen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestehe, zwangsläufig als gesonderte Zuwiderhandlung einzustufen sei. Es hat deshalb entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen hätten erkennen können, dass die Kommission daraus habe folgern können, dass alle bilateralen Kontakte, die ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegt worden seien, für sich genommen wiederum solche gesonderten Zuwiderhandlungen darstellten.

    75

    Damit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen. Anders als das Gericht in den Rn. 211, 212 und 219 des angefochtenen Urteils entschieden hat – wobei es im Übrigen implizit die Begriffe „Verhaltensweise“ und „Zuwiderhandlung“ verwechselt hat –, konnten die Rechtsmittelführerinnen nämlich, da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte insoweit keine klaren Angaben enthalten waren, nicht erkennen, dass die Kommission beabsichtigt, sie nicht nur wegen der ihnen in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung zu belangen, sondern auch wegen mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen, die in den verschiedenen bilateralen Kontakten bestehen, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angesprochen werden.

    76

    Die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen nicht verletzt habe, obwohl in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht die wesentlichen Gesichtspunkte genannt waren, die ihnen hinsichtlich dieser gesonderten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt wurden, insbesondere die beabsichtigte Einstufung der ihnen zur Last gelegten Verhaltensweisen, leidet daher unter einem Rechtsfehler.

    77

    Folglich ist dem ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes stattzugeben.

    – Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

    78

    Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht in Rn. 227 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass der streitige Beschluss, was das Vorliegen mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen angehe, hinreichend begründet sei.

    79

    Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung nach ständiger Rechtsprechung dem Wesen des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den beanstandeten Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht der Europäischen Union seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann, wie das Gericht in Rn. 222 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap u. a., C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    80

    Zum anderen kann, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 59 bis 61 und 64), daraus, dass die Kommission eine Gesamtheit von Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft hat, nicht geschlossen werden, dass diese Verhaltensweisen für sich genommen und isoliert betrachtet jeweils zwangsläufig als gesonderte Zuwiderhandlung einzustufen wären. Wenn sich die Kommission dafür entscheidet, die betreffenden Verhaltensweisen als gesonderte Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV einzustufen und sie den Rechtsmittelführerinnen zuzurechnen, muss sie diese nämlich jeweils einzeln prüfen und nachweisen, dass es sich um Zuwiderhandlungen handelt und dass sich die Rechtsmittelführerinnen an jeder dieser Verhaltensweisen beteiligt haben.

    81

    Demnach muss die Kommission, wenn sie den Rechtsmittelführerinnen zur Last legen will, dass sie sich nicht nur an einer „einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung“, sondern darüber hinaus auch an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt haben, die den Verhaltensweisen entsprechen, aus denen die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung besteht, die rechtliche Einstufung der einzelnen Verhaltensweisen als gesonderte Zuwiderhandlung näher erläutern und begründen.

    82

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht insbesondere in Rn. 224 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Begründung einer Entscheidung, die die Kommission erlasse, um die Anwendung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen, logisch sein müsse und insbesondere keine inneren Widersprüche aufweisen dürfe, die das Verständnis der Gründe, aus denen die Entscheidung erlassen wurde, erschwerten.

    83

    In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 227 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Feststellung der Kommission in Rn. 352 des streitigen Beschlusses, dass die betreffenden Kontakte gesonderte Zuwiderhandlungen darstellten und gleichzeitig die Voraussetzungen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung erfüllten, nicht widersprüchlich sei. Es hat in den Rn. 229 bis 232 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission ihrer Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV nachgekommen sei, da sie die Tragweite und die Art des Verhaltens der Rechtsmittelführerinnen, bei dem sie davon ausgegangen sei, dass es eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstelle, klar dargelegt und für diese Feststellungen auch die entsprechenden Beweise geliefert habe.

    84

    Damit ist dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen. Denn anders als das Gericht angenommen hat, sind die Erwägungen, mit denen die Kommission im 352. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses die Feststellung mehrerer gesonderter Zuwiderhandlungen begründet hat, die die Rechtsmittelführerinnen begangen haben sollen, nicht ausreichend. In diesem Erwägungsgrund wird ausgeführt, dass ausgehend von dem in Abschnitt 4 und in Anhang I des streitigen Beschlusses beschriebenen Sachverhalt jede Äußerung des Verhaltens gegenüber den betreffenden Kunden oder der Gesamtheit (oder mehrerer Gesamtheiten) bilateraler Kontakte eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt habe und somit eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV darstelle. Die Kommission liefert jedoch keine Begründung dafür, warum die beanstandeten Verhaltensweisen den Rechtsmittelführerinnen jeweils nicht nur als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, sondern auch als mehrere gesonderte Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV zuzurechnen sein sollen.

    85

    Die Feststellung des Gerichts, dass die Kommission ihrer Verpflichtung zur Begründung des streitigen Beschlusses nachgekommen sei, indem sie festgestellt habe, dass sich die Rechtsmittelführerinnen nicht nur an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, sondern darüber hinaus auch an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten, ist mithin rechtsfehlerhaft.

    86

    Folglich ist dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes und damit diesem Rechtsmittelgrund insgesamt stattzugeben.

    Zum ersten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    87

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht die Begründung des streitigen Beschlusses zu Unrecht durch seine eigene ersetzt habe und gleichzeitig die im streitigen Beschluss getroffene Feststellung bestätigt habe, dass sie sich an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten. Das Gericht sei ihrem Vorbringen, dass die Kommission bei mehreren Kontakten, die ihnen zugerechnet worden seien, nämlich den Kontakten Nrn. 66, 67, 70, 73, 76, 78, 88, 98, 101 und 105, nicht nachgewiesen habe, dass sie wettbewerbswidrig gewesen wären, im Wesentlichen gefolgt. Anstatt aber zu prüfen, ob die in dem streitigen Beschluss getroffene Feststellung, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehe, vorliege, deshalb nicht unzutreffend sei, habe das Gericht angenommen, dass alle Kontakte, an denen sie beteiligt gewesen seien, zu einem Bündel von Indizien gehörten, das die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung rechtfertige, auch wenn nicht bei allen Kontakten nachgewiesen sei, dass sie wettbewerbswidrig gewesen seien.

    88

    Indem es geprüft habe, ob die Kommission hinreichend nachgewiesen habe, dass die Merkmale einer Verhaltensweise, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle, erfüllt seien, sei das Gericht nämlich ihrem Vorbringen, dass die Kommission im streitigen Beschluss bei mehreren Kontakten, die ihnen zugerechnet worden seien, nicht nachgewiesen habe, dass sie wettbewerbswidrig gewesen sei, gefolgt. Insbesondere habe das Gericht in Rn. 108 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass die Kommission ihren Beschluss nicht auf die Kontakte Nrn. 66, 67, 70, 73, 76 und 78 gestützt habe, und in Rn. 159 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Kontakt Nr. 101 nicht zu einem Bündel von Indizien gehöre. Außerdem habe das Gericht anerkannt, dass die Kontakte Nrn. 88, 98 und 105 nicht eindeutig erwiesen seien. Es hätte deshalb prüfen müssen, ob die in dem streitigen Beschluss getroffene Feststellung, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung vorliege, die aus mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen bestehe, zutreffend sei. Denn in dem streitigen Beschluss habe die Kommission nicht auf ein Bündel von Indizien abgestellt, sondern sei davon ausgegangen, dass jeder beanstandete Kontakt eine gesonderte Zuwiderhandlung darstelle und dass diese gesonderten Zuwiderhandlungen Teil eines Gesamtplans gewesen seien, der insgesamt eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung begründet habe. Das Gericht habe hingegen angenommen, dass alle Kontakte, an denen sie beteiligt gewesen seien, auch wenn nicht bei allen erwiesen sei, dass es sich um wettbewerbswidrige Kontakte gehandelt habe, zu einem Bündel von Indizien gehörten, das die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung rechtfertige.

    89

    Das Gericht habe die Begründung, die die Kommission im streitigen Beschluss gegeben habe, somit rechtsfehlerhaft durch seine eigene ersetzt.

    90

    Die Kommission hält den ersten Rechtsmittelgrund für unbegründet.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    91

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht die Begründung, die die Kommission im streitigen Beschluss zum Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegeben habe, zu Unrecht durch seine eigene ersetzt habe.

    92

    Hierzu ist festzustellen, dass die Gerichte der Europäischen Union die Feststellungen zu den Elementen, die die Zuwiderhandlung bilden, die die Kommission im streitigen Beschluss rechtmäßig getroffen hat, weder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit noch bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung abändern können. Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können die Gerichte der Europäischen Union im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle nach Art. 263 AEUV die vom Urheber der in Rede stehenden Handlung gegebene Begründung nicht durch ihre eigene ersetzen. Die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, über die das Gericht auf der Grundlage von Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verfügt, betrifft allein die Beurteilung der von der Kommission verhängten Geldbuße durch das Gericht (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    93

    Es ist daher zu prüfen, ob das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, die Feststellungen zu den Elementen, die die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, die die Kommission im streitigen Beschluss rechtmäßig getroffen hat, abgeändert hat.

    94

    Im vorliegenden Fall ist als Erstes festzustellen, dass die Analyse der Kontakte Nrn. 66, 67, 70, 73, 76, 78, 88, 98, 101 und 105, die das Gericht in den Rn. 108 bis 168 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, nicht die Frage betraf, ob diese Kontakte wettbewerbswidrig waren, sondern, ob sie zu einem Bündel von Indizien für das Vorliegen einer bezweckten Zuwiderhandlung gehören. Insoweit hat das Gericht bestätigt, dass dies in den 15 Monaten, in denen sich die Rechtsmittelführerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, bei zehn der 17 Kontakte, die den Rechtsmittelführerinnen zugerechnet worden seien, zu bejahen sei (Kontakte Nrn. 62, 63, 65, 88, 89, 95, 98, 100, 105 und 116), und daraus in Rn. 175 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Feststellung der Kommission, dass sich die Rechtsmittelführerinnen an einer „bezweckten“ Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV beteiligt hätten, bei einer Gesamtwürdigung der verwertbaren Beweise und Indizien nicht zu beanstanden sei und die Kommission insoweit auch ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.

    95

    Als Zweites ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen aus dem streitigen Beschluss hervorgeht, dass sich die Kommission zum Nachweis der den Rechtsmittelführerinnen zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf ein Bündel von Indizien gestützt hat. So weist die Kommission im 322. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses etwa ausdrücklich darauf hin, dass sie genaue und übereinstimmende Beweise beibringen müsse, die die feste Überzeugung begründeten, dass die Zuwiderhandlung begangen worden sei, aber nicht jeder der von ihr beigebrachten Beweise diesen Anforderungen notwendig hinsichtlich jedes Merkmals der Zuwiderhandlung genügen müsse. Es reiche aus, dass das von ihr angeführte Bündel von Indizien bei einer Gesamtwürdigung diesen Anforderungen genüge.

    96

    In den Erwägungsgründen 220, 325, 334 und 425 des streitigen Beschlusses ist auch ausdrücklich von einem solchen Bündel von Indizien die Rede.

    97

    Deshalb kann nicht angenommen werden, dass das Gericht, indem es auf ein Bündel von Indizien abgestellt hat, die Begründung, die die Kommission im streitigen Beschluss gegeben hat, durch seine eigene ersetzt hätte. Vielmehr hat es im Wesentlichen bestätigt, dass der Ansatz der Kommission, beim Nachweis des Vorliegens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung auf ein Bündel von Indizien abzustellen, mit der Rechtsprechung zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Einklang steht.

    98

    Somit ist der erste Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    99

    Der zweite Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

    Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    – Vorbringen der Parteien

    100

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sich die Rechtsmittelführerinnen vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

    101

    Die Rechtsmittelführerinnen machen erstens geltend, dass eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nach der Rechtsprechung des Gerichts voraussetze, dass die wettbewerbswidrigen Kontakte zeitlich hinreichend nahe beieinanderlägen. Ebenso habe der Gerichtshof in dem Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 50 bis 52), entschieden, dass in Fällen, in denen es um Produkte gehe, bei denen die Preise jährlich festgesetzt würden, zu prüfen sei, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass sich die betroffenen Unternehmen zumindest einmal im Jahr an dem Kartell beteiligt hätten.

    102

    Im angefochtenen Urteil habe das Gericht aber nicht geprüft, ob bei ihnen im Hinblick auf die nicht bewiesenen Kontakte überhaupt davon ausgegangen werden könne, dass sie sich ununterbrochen an der Zuwiderhandlung beteiligt hätten. Das Gericht habe in Rn. 198 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass von den 17 Kontakten, die ihnen zugerechnet würden, einige nicht nachgewiesen seien. Insbesondere räume es in Rn. 108 des angefochtenen Urteils ein, dass die Kommission zu den Kontakten Nrn. 66, 67, 70, 73, 76 und 78, die in Anhang I des streitigen Beschlusses nicht angeführt seien und damit in der Begründung des streitigen Beschlusses nicht erwähnt würden, keinerlei Feststellungen getroffen habe. Es hätte deshalb feststellen müssen, dass sie in einem Zeitraum von rund fünf Monaten überhaupt keinen wettbewerbswidrigen Kontakt gehabt hätten.

    103

    Das Gericht habe aber nicht geprüft, ob ihre Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung im Hinblick auf das tatsächliche Funktionieren des Marktes durch einen Zeitabschnitt von etwa fünf Monaten ohne nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Kontakt nicht in Frage gestellt werde. Indem es somit aus seinen eigenen Feststellungen keine Schlüsse gezogen habe, habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

    104

    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    105

    Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sie sich vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008 an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt hätten, ohne der eigenen Feststellung Rechnung zu tragen, dass die zwei der Kontakte, an denen sie teilgenommen hätten, etwa fünf Monate auseinandergelegen hätten.

    106

    Hierzu ist festzustellen, dass es möglich ist, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für diese Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens, C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    107

    Der Umstand, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Bestandteilen eines Kartells beteiligt hat oder dass es, soweit es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, ist in einem solchen Fall daher nur bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 54).

    108

    Im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, bleibt die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird (Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, EU:C:2006:593, Rn. 169).

    109

    Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 176 bis 200 des angefochtenen Urteils auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen eingegangen ist, dass die von der Kommission festgestellte einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht nachgewiesen sei.

    110

    In den Rn. 178 bis 181 des angefochtenen Urteils hat es zunächst die einschlägige Rechtsprechung zu den Verpflichtungen der Kommission hinsichtlich des Nachweises einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung dargestellt. Es hat dann in Rn. 186 des angefochtenen Urteils zu der Frage, ob die Kommission prüfen müsse, ob die Zeiträume zwischen den Kontakten kurz genug seien, um eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung feststellen zu können, festgestellt, dass, auch wenn das Vorliegen einer solchen Zuwiderhandlung für bestimmte Zeiträume nicht nachgewiesen sei, davon ausgegangen werden könne, dass die Zuwiderhandlung während eines über diese Zeiträume hinausgehenden Gesamtzeitraums fortbestanden habe, sofern eine solche Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruhe.

    111

    Schließlich hat das Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils speziell zur Zahl der behaupteten Kontakte der Rechtsmittelführerinnen festgestellt, dass die Zahl der Kontakte der Rechtsmittelführerinnen, selbst wenn man berücksichtige, dass bei einigen davon nicht 100%ig erwiesen sei, dass sie stattgefunden hätten, nicht als gering angesehen werden könne.

    112

    Deshalb kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, nicht berücksichtigt zu haben, dass zwei der Kontakte möglicherweise fünf Monate auseinandergelegen hätten.

    113

    Erstens hat das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der längste Zeitraum ohne erwiesenen Kontakt ein Zeitraum von nur drei Monaten gewesen sei.

    114

    Zweitens hat das Gericht in Rn. 198 des angefochtenen Urteils entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht angenommen, dass bestimmte Kontakte nicht erwiesen seien. Es hat lediglich den hypothetischen Fall betrachtet, dass bei einigen der Kontakte, die den Rechtsmittelführerinnen zugerechnet werden, nicht 100%ig erwiesen wäre, dass sie stattgefunden haben, und hierzu gerade festgestellt, dass selbst in diesem Fall die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht in Frage gestellt werde, wenn man sie mit der der übrigen Kartellteilnehmer vergleiche.

    115

    Drittens ist, was speziell die Kontakte Nrn. 66, 67, 70, 73, 76 und 78 angeht, festzustellen, dass unter den oben in Rn. 108 genannten Voraussetzungen eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung auch dann festgestellt werden kann, wenn für bestimmte Zeiträume keine wettbewerbswidrigen Kontakte nachgewiesen werden können, sofern die Feststellung auf objektiven und übereinstimmenden Indizien beruht und mit den verschiedenen Maßnahmen der Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird.

    116

    Das Gericht hat zu Recht genau diese Erwägung angestellt. So hat es in den Rn. 188 bis 195 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die Kommission ordnungsgemäß nachgewiesen habe, dass die Rechtsmittelführerinnen gewusst hätten, dass ein gemeinsames Ziel bestehe und dass sie bewusst einen Beitrag zur Erreichung des wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziels des Kartells geleistet hätten.

    117

    Unter diesen Umständen wäre ein Abstand von etwa fünf Monaten zwischen zweien der Kontakte, an denen die Rechtsmittelführerinnen beteiligt waren, selbst wenn es ihn tatsächlich gegeben haben sollte, aber nicht geeignet, die Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Frage zu stellen.

    118

    Die Rechtsmittelführerinnen können sich auch nicht auf das Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773), berufen, um geltend zu machen, dass das Gericht hätte prüfen müssen, ob ein Abstand von etwa fünf Monaten ohne nachgewiesenen wettbewerbswidrigen Kontakt nicht ihre Beteiligung an der zur Last gelegten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung in Frage stellt. Denn während in den Rn. 50 bis 52 dieses Urteils die besonderen Umstände des Einzelfalls untersucht werden, hat der Gerichtshof dort in Rn. 53 festgestellt, dass im Rahmen einer Zuwiderhandlung, die sich über einen gewissen Zeitraum erstreckt, die Tatsache, dass sich das Kartell während verschiedener Zeitabschnitte manifestiert, die durch mehr oder weniger lange Zwischenräume voneinander getrennt sein können, ohne Einfluss auf den Bestand dieses Kartells bleibt, sofern mit den verschiedenen Maßnahmen, die Teil dieser Zuwiderhandlung sind, im Rahmen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung das gleiche Ziel verfolgt wird.

    119

    Folglich ist der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

    – Vorbringen der Parteien

    120

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Begründung des angefochtenen Urteils sei nicht nachvollziehbar. Sie sei, was ihre Beteiligung an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung angehe, in sich nicht stimmig. Die Feststellung in Rn. 187 des angefochtenen Urteils, dass die meisten Einzelkontakte in der Regel lediglich einen Monat auseinander gelegen hätten, stehe in Widerspruch zu der Feststellung in Rn. 108 des angefochtenen Urteils, dass die Kontakte Nrn. 66, 67, 70, 73, 76 und 78 nicht erwiesen seien. Wenn diese Kontakte nicht berücksichtigt würden, wäre nämlich davon auszugehen, dass die Kontakte während einer Dauer von etwa fünf Monaten unterbrochen gewesen seien.

    121

    Die Kommission hält den zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes für unbegründet.

    – Würdigung durch den Gerichtshof

    122

    Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil die Begründung des angefochtenen Urteils nicht nachvollziehbar sei.

    123

    Das Gericht hat in Rn. 187 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Rechtsmittelführerinnen … in einem Zeitraum von 15 Monaten an zahlreichen Kontakten teilgenommen [haben], [dass] die meisten Einzelkontakte … lediglich einen Monat auseinander gelegen haben, [dass] die Rechtsmittelführerinnen … manchmal in einem Monat an mehreren Kontakten teilgenommen [haben] [und dass] der längste Zeitraum ohne erwiesenen Kontakt … ein Zeitraum von nur drei Monaten [war]“.

    124

    Es handelt sich bei dieser Feststellung somit ganz offensichtlich um eine grundsätzliche Feststellung, mit der keineswegs gemeint ist, dass die Abstände zwischen den Kontakten, an denen die Rechtsmittelführerinnen beteiligt waren, nie größer als einen Monat gewesen wären.

    125

    Der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes beruht daher auf einem unrichtigen Verständnis des angefochtenen Urteils und ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

    126

    Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

    Zum vierten Rechtsmittelgrund

    127

    Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

    Vorbringen der Parteien

    – Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

    128

    Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht gegen den in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen niedergelegten Grundsatz, dass der Umsatz die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergeben müsse, und damit gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe.

    129

    Während der Dauer der zur Last gelegten Zuwiderhandlung habe die Quanta Storage Inc. optische Laufwerke hergestellt, die in der Folge unter der Marke Sony Optiarc vertrieben worden seien. Im Rahmen der Einnahmenteilungsvereinbarungen, die sie mit Quanta Storage geschlossen hätten, hätten sie die Einnahmen, die diesen von Quanta Storage entwickelten und hergestellten Produkten entsprochen hätten, an Quanta Storage weitergeleitet. Im streitigen Beschluss seien diese Einnahmen aber doppelt berücksichtigt worden. Sie seien sowohl ihnen als auch Quanta Storage zugerechnet worden.

    130

    Das Gericht habe ihr Vorbringen, dass im streitigen Beschluss dieselben Einnahmen doppelt berücksichtigt worden seien, jedoch zurückgewiesen. Dasselbe gelte für ihr Vorbringen, dass diese doppelte Berücksichtigung insoweit gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, als deshalb gegen sie eine Geldbuße verhängt worden sei, bei der ihr Umsatz zu hoch angesetzt worden sei.

    131

    In den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen werde der Umsatz als eine Formel angesehen, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergebe. Dieses Verständnis von Umsatz sei vom Gerichtshof bestätigt worden. Es stehe in Einklang mit den in der vorstehenden Randnummer genannten Grundsätzen. Und in bestimmten Sachen sei die Kommission auch bestrebt gewesen, eine solche doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.

    132

    Das Gericht habe ihr Vorbringen in die Rn. 245 des angefochtenen Urteils mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von ihnen vorgeschlagene Methode die Wirksamkeit des Kartellverbots schmälern würde, da sich die betroffenen Unternehmen dann nur mit einem Kartellteilnehmer verbinden müssten, um die Höhe der Geldbuße zu verringern. Aufgrund dieser Erwägungen habe das Gericht eine doppelte Berücksichtigung des Umsatzes bestätigt Es habe damit einen Rechtsfehler begangen und gegen die genannten Grundsätze verstoßen.

    133

    Die Kommission hält den ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes für unzulässig. Nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs müsse der Rechtsmittelführer in der Rechtsmittelschrift genau angeben, inwiefern er das Urteil, dessen Aufhebung er begehre, beanstande. Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes werde in Wirklichkeit aber eine bloße Überprüfung der beim Gericht erhobenen Klage begehrt, ohne dass ein konkreter Fehler des angefochtenen Urteils bezeichnet würde. Dafür sei der Gerichtshof nicht zuständig.

    134

    Jedenfalls sei der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet und gehe ins Leere.

    – Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

    135

    Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil es nicht auf ihr Vorbringen eingegangen sei, dass wegen der doppelten Berücksichtigung des Umsatzes die wirtschaftliche Bedeutung der zur Last gelegten Zuwiderhandlung und damit die gegen sie verhängte Geldbuße rechtswidrig zu hoch angesetzt worden seien.

    136

    Die Begründungspflicht gebiete, dass das Gericht auf ihr gesamtes Vorbringen rechtlich hinreichend eingehen müsse. Die Begründung, die das Gericht gebe, dürfe nur dann implizit erfolgen, wenn die Betreffenden so erkennen könnten, warum es ihrem Vorbringen nicht gefolgt sei.

    137

    Das Gericht sei auf ihr Vorbringen aber nicht eingegangen. Es habe lediglich allgemeine Erwägungen angestellt, mit denen nicht unmittelbar auf ihr Vorbringen eingegangen worden sei, insbesondere nicht auf ihr Vorbringen zur doppelten Berücksichtigung der Einnahmen aus den Verkäufen optischer Laufwerke.

    138

    Nach Auffassung der Kommission ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet und geht ins Leere.

    – Zum dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

    139

    Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen, dass die Kommission nicht gerechtfertigt habe, dass sie in ihrem Fall von ihrer Praxis zur Verhinderung einer doppelten Berücksichtigung abgewichen sei, obwohl sie in den früheren Entscheidungen bei der Berechnung der Geldbuße auf den Umsatz abgestellt habe, weil der Umsatz die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung wiedergebe, zu Unrecht zurückgewiesen habe.

    140

    Nach Auffassung der Kommission ist der dritte Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet und ins Leere gehend zurückzuweisen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    141

    Es bietet sich an, die drei Teile des vierten Rechtsmittelgrundes zusammen zu prüfen. Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, weil es die Höhe der Geldbuße bestätigt habe, bei deren Festsetzung dieselben Einnahmen zugrunde gelegt worden seien wie diejenigen, die bei der Festsetzung der gegen Quanta verhängten Geldbuße zugrunde gelegt worden seien, die optische Laufwerke entwickele und herstelle, die auf der Grundlage von Einnahmenteilungsvereinbarungen unter der Marke Sony Optiarc vertrieben würden.

    142

    Zunächst ist festzustellen, dass sich aus der Rechtsmittelschrift zwar nur mittelbar, aber eindeutig ergibt, dass sich die Rechtsmittelführerinnen gegen die Rn. 237 bis 250 des angefochtenen Urteils wenden, was sie im Übrigen in ihrer Erwiderung bestätigt haben. Der vierte Rechtsmittelgrund ist mithin zulässig.

    143

    Zur Begründetheit ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 238 des angefochtenen Urteils zunächst festgestellt hat, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass die Kommission die an Dell verkauften optischen Laufwerke doppelt berücksichtigt habe, nicht nachvollziehbar sei, da allein die Rechtsmittelführerinnen Einnahmen aus Geschäften mit Dell erzielt hätten.

    144

    Es hat sodann in den Rn. 239 bis 243 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung dargestellt, die für die Festsetzung der Höhe der Geldbußen wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch die Kommission maßgeblich ist.

    145

    Das Gericht hat schließlich im Wesentlichen festgestellt, dass sich die Kommission im streitigen Beschluss an die in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen festgelegte Berechnungsmethode gehalten habe. Insoweit hat das Gericht in Rn. 244 des angefochtenen Urteils angenommen, dass es logisch gewesen sei, dass die Kommission bei der Berechnung der Geldbuße bei der Bestimmung des Werts der Waren, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stünden, auf die Waren abgestellt habe, die von den Rechtsmittelführerinnen unmittelbar an Dell verkauft worden seien.

    146

    Speziell zu dem Vorbringen einer doppelten Berücksichtigung der Einnahmen hat das Gericht in Rn. 245 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Methode, für die sich die Rechtsmittelführerinnen aussprächen, nämlich von den Einnahmen aus Geschäften mit Dell die Einnahmen abzuziehen, die sie an Quanta weitergeleitet hätten, die Wirksamkeit des Kartellverbots schmälern würde, da Unternehmen, die an einem Kartell beteiligt seien, sich nur verbinden müssten, um die Höhe der Geldbuße zu senken.

    147

    Zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung hat das Gericht in den Rn. 246 und 247 des angefochtenen Urteils weiter ausgeführt, dass sich das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen sowohl hinsichtlich des Umstands, dass Informationen, insbesondere über die Preise, ausgetauscht worden seien, als auch hinsichtlich der Häufigkeit dieser Informationsaustausche nicht grundlegend von dem der übrigen Adressaten des streitigen Beschlusses unterschieden habe. Das Gericht ist zu dem Schluss gelangt, dass der streitige Beschluss weder gegen die genannten Grundsätze noch gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoße.

    148

    Als Erstes ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, festzustellen, dass die Pflicht zur Begründung der Urteile, die dem Gericht nach Art. 36 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt, dieses nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend zu behandeln. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, auf denen das angefochtene Urteil beruht, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe im Rahmen eines Rechtsmittels wahrnehmen kann (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C‑823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    149

    Die Begründung in den Rn. 237 bis 250 des angefochtenen Urteils entspricht den Anforderungen der in der vorstehenden Randnummer dargestellten Rechtsprechung. Das Gericht hat nämlich sämtliche Rügen, die die Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich der Berechnung der Geldbuße geltend gemacht haben, geprüft und dargelegt, warum es sie zurückgewiesen hat. Insbesondere hat das Gericht in den Rn. 237 und 238 des angefochtenen Urteils die Behauptung einer doppelten Berücksichtigung geprüft und somit dargelegt, warum es die Rügen der Rechtsmittelführerinnen zurückgewiesen hat.

    150

    Als Zweites ist festzustellen, dass die Annahme des Gerichts, dass die Kommission nicht von der in den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen festgelegten Methode abgewichen sei, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    151

    Das Gericht hat nämlich zutreffend ausgeführt, dass die Kommission bei der Berechnung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße nach dieser Methode insbesondere auf den Wert der verkauften Waren, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stünden, abgestellt habe.

    152

    Dasselbe gilt für die Feststellung des Gerichts, dass die Methode, für die sich die Rechtsmittelführerinnen aussprächen, bei der nicht auf den Wert der verkauften Waren, sondern allein auf die Einnahmen aus unmittelbaren Verkäufen abgestellt werde, die Wirksamkeit des Kartellverbots schmälern würde, so dass bei ihr nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie geeignet wäre, die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung angemessen wiederzugeben.

    153

    Als Drittes ist zum Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen, dass dieser Grundsatz nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist. Er besagt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. November 2020, Kommission/GEA Group, C‑823/18 P, EU:C:2020:955, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    154

    Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 246 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Verhalten der Rechtsmittelführerinnen sowohl hinsichtlich des Umstands, dass Informationen über die Preise ausgetauscht worden seien, als auch hinsichtlich der Häufigkeit dieser Informationsaustausche nicht grundlegend von dem der übrigen Adressaten des streitigen Beschlusses unterschieden habe. Es ist deshalb in Rn. 247 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt, dass der streitige Beschluss nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße.

    155

    Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen ist diese Schlussfolgerung rechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Rn. 246 und 247 des angefochtenen Urteils geht nämlich hervor, dass das Gericht zu Recht im Wesentlichen angenommen hat, dass die Kommission bei allen betroffenen Unternehmen bei der Berechnung der Geldbuße dieselbe Methode angewandt, nämlich auf den Wert der verkauften Waren abgestellt habe und dass die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Umstände, die nach deren Auffassung die Anwendung einer anderen Berechnungsmethode rechtfertigten, nicht geeignet seien, diese Erwägung in Frage zu stellen.

    156

    Als Viertes ist zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit festzustellen, dass der Gerichtshof nach seiner gefestigten Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren bei der Entscheidung über Rechtsfragen die Würdigung, die das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Hinblick auf die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen vorgenommen hat, nicht aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene ersetzen darf. Nur wenn der Gerichtshof zu der Einschätzung gelangen würde, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch so überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig ist, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteile vom 30. Mai 2013, Quinn Barlo u. a./Kommission, C‑70/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:351, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C‑98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107).

    157

    Die Rechtsmittelführerinnen haben aber nicht dargetan, inwieweit die Höhe der gegen sie verhängten Geldbuße so überhöht wäre, dass sie unverhältnismäßig ist.

    158

    Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen.

    Zur Aufhebung des angefochtenen Urteils

    159

    Wie die Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes (siehe oben, Rn. 55 bis 86) ergeben hat, sind dem Gericht Rechtsfehler unterlaufen.

    160

    Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben.

    Zur Klage

    161

    Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts, wenn das Rechtsmittel begründet ist, auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

    162

    Im vorliegenden Fall ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Es ist endgültig über ihn zu entscheiden.

    163

    Wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 33), machen die Rechtsmittelführerinnen zwei Klagegründe geltend.

    164

    Mit dem ersten Klagegrund rügen sie, was ihre Beteiligung an den gesonderten Zuwiderhandlungen angeht, aus denen die ihnen zugerechnete einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestehen soll, dass die Kommission diesen Vorwurf im Verwaltungsverfahren nicht erhoben habe und dass dieser Vorwurf unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte erstmals im streitigen Beschluss erhoben worden sei. Der streitige Beschluss sei hinsichtlich der Feststellung dieser gesonderten Zuwiderhandlungen auch nicht begründet.

    165

    Zu der Rüge einer Verletzung der Begründungspflicht ist festzustellen, dass die Kommission ihre Entscheidung hinsichtlich der Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an den gesonderten Zuwiderhandlungen, aus denen die diesen zugerechnete einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestehen soll, wie bereits ausgeführt (siehe oben, Rn. 78 bis 90), nicht begründet hat.

    166

    Deshalb ist dem ersten Klagegrund, ohne dass auf das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen im Rahmen dieses Klagegrundes eingegangen zu werden braucht, insoweit stattzugeben, als die Rechtsmittelführerinnen rügen, dass die Kommission den streitigen Beschluss hinsichtlich ihrer Beteiligung an den gesonderten Zuwiderhandlungen, aus denen die ihnen zugerechnete einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bestehen soll, nicht hinreichend begründet habe.

    167

    Nach den oben in den Rn. 55 bis 58 angestellten Erwägungen ist Art. 1 Buchst. g des streitigen Beschlusses somit insoweit für nichtig zu erklären, als festgestellt wird, dass die Rechtsmittelführerinnen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen hätten, indem sie sich an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten.

    168

    Mit dem zweiten Klagegrund machen die Rechtsmittelführerinnen in einem ersten Teil geltend, dass die Kommission gegen sie eine Geldbuße verhängt habe, bei deren Berechnung Einnahmen aus Geschäften mit Dell zugrunde gelegt worden seien, die nach zwischen ihnen und Quanta Storage bestehenden Einnahmenteilungsvereinbarungen an Quanta Storage weitergeleitet worden seien. In einem zweiten Teil machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass die Kommission, da im streitigen Beschluss nicht berücksichtigt worden sei, dass sie sich in wesentlich geringerem Umfang an der Zuwiderhandlung beteiligt hätten als manche der übrigen Adressaten des streitigen Beschlusses, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, gegen Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstoßen habe.

    169

    Im vorliegenden Fall ist als Erstes zum ersten Teil des zweiten Klagegrundes festzustellen, dass der streitige Beschluss, wie bereits zur Rüge betreffend die Festsetzung der Geldbuße ausgeführt (siehe oben, Rn. 141 bis 158), weder gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit noch gegen die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen verstößt.

    170

    Als Zweites macht sich der Gerichtshof, was den zweiten Teil des zweiten Klagegrundes angeht, die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 253 bis 264 des angefochtenen Urteils zu eigen. Der zweite Klagegrund ist somit aus den in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils und den in der vorstehenden Randnummer dargelegten Gründen zurückzuweisen.

    171

    In Anwendung der dem Gerichtshof durch Art. 261 AEUV und Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 zuerkannten Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist auch über den Betrag der den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegenden Geldbuße zu entscheiden (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    172

    Da der Gerichtshof nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung endgültig über den Rechtsstreit entscheidet, kann er im Rahmen seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    173

    Um die Höhe der zu verhängenden Geldbuße festzusetzen, hat der Gerichtshof selbst die Umstände des Einzelfalls und die Art der fraglichen Zuwiderhandlung zu beurteilen (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    174

    Dies setzt nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 für jedes sanktionierte Unternehmen die Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der betreffenden Zuwiderhandlung unter Wahrung der Grundsätze u. a. der Begründungspflicht, der Verhältnismäßigkeit, der individuellen Sanktionsfestsetzung und der Gleichbehandlung voraus, ohne dass der Gerichtshof durch die von der Kommission in ihren Leitlinien definierten Richtlinien gebunden wäre, auch wenn diese die Unionsgerichte bei der Ausübung ihrer Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung leiten können (Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C‑603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    175

    Im vorliegenden Fall gelangt der Gerichtshof zu der Einschätzung, dass keiner der Punkte, die die Rechtsmittelführerinnen im vorliegenden Verfahren geltend gemacht haben, und kein von Amts wegen zu berücksichtigender Gesichtspunkt es rechtfertigt, dass er von seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung Gebrauch macht, um die in Art. 2 Buchst. g des streitigen Beschlusses festgesetzte Geldbuße herabzusetzen.

    176

    Somit ist Art. 1 Buchst. g des streitigen Beschlusses insoweit für nichtig zu erklären, als festgestellt wird, dass die Rechtsmittelführerinnen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens begangen hätten, indem sie sich an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten, und die Klage im Übrigen abzuweisen.

    Kosten

    177

    Wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, so entscheidet er über die Kosten (Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung).

    178

    Die unterliegende Partei ist auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen (Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar). Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, trägt jede Partei ihre eigenen Kosten; der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint (Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung).

    179

    Im vorliegenden Fall haben die Rechtsmittelführerinnen beantragt, der Kommission die Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Die Kommission ist mit ihren Anträgen im Rechtsmittelverfahren vollständig und mit ihren erstinstanzlichen Anträgen teilweise unterlegen. Die Rechtsmittelführerinnen sind mit ihren Klageanträgen teilweise unterlegen.

    180

    Der Gerichtshof hält es in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls jedoch für angemessen, der Kommission neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die den Rechtsmittelführerinnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die Hälfte der Kosten, die den Rechtsmittelführerinnen im ersten Rechtszug entstanden sind, aufzuerlegen. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Juli 2019, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (T‑763/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:517), wird aufgehoben.

     

    2.

    Art. 1 Buchst. g des Beschlusses K(2015) 7135 endg. der Kommission vom 21. Oktober 2015 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39639 – Optische Laufwerke) wird insoweit für nichtig erklärt, als festgestellt wird, dass die Sony Optiarc Inc. und die Sony Optiarc America Inc. eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 begangen hätten, indem sie sich vom 25. Juli 2007 bis zum 29. Oktober 2008 bzw. vom 25. Juli bis zum 31. Oktober 2007 an mehreren gesonderten Zuwiderhandlungen beteiligt hätten.

     

    3.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    4.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren die gesamten Kosten, die der Sony Optiarc Inc. und der Sony Optiarc America Inc. im Rechtsmittelverfahren entstanden sind, und die Hälfte der Kosten, die diesen Gesellschaften im ersten Rechtszug entstanden sind.

     

    5.

    Die Sony Optiarc Inc. und die Sony Optiarc America Inc. tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten im ersten Rechtszug.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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