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Dieses Dokument ist ein Auszug aus dem EUR-Lex-Portal.

Dokument 62019CJ0130

    Urteil des Gerichtshofs (Plenum) vom 30. September 2021.
    Europäischer Rechnungshof gegen Karel Pinxten.
    Art. 286 Abs. 6 AEUV – Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen – Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Internes Verfahren des Rechnungshofs – Mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbare Tätigkeit – Dienstreisekosten und Tagegelder – Repräsentations- und Bewirtungskosten – Nutzung des Dienstwagens – Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit der Sanktion.
    Rechtssache C-130/19.

    ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2021:782

     URTEIL DES GERICHTSHOFS (Plenum)

    30. September 2021 ( *1 )

    Inhaltsverzeichnis

     

    I. Rechtlicher Rahmen

     

    A. Unionsrecht

     

    1. AEU-Vertrag

     

    2. Statut

     

    3. Verordnung Nr. 2290/77

     

    4. Richtlinie 2008/118/EG

     

    5. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013

     

    6. Interne Vorschriften des Rechnungshofs

     

    a) Geschäftsordnung

     

    b) Beschluss Nr. 1‑2003

     

    c) Beschluss Nr. 7‑2004

     

    d) Beschluss Nr. 33‑2004

     

    e) Verhaltenskodex von 2004

     

    f) Beschluss Nr. 19‑2009

     

    g) Beschluss Nr. 66‑2011

     

    h) Verhaltenskodex von 2012

     

    i) Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung

     

    B. Luxemburgisches Recht

     

    II. Sachverhalt

     

    III. Eingeleitete Untersuchungen und Verfahren

     

    A. Vorläufige Maßnahmen des Rechnungshofs

     

    B. Untersuchung des OLAF

     

    C. Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Rechnungshof

     

    D. Von den luxemburgischen Behörden eingeleitetes Strafverfahren

     

    IV. Anträge der Parteien

     

    V. Zum Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens

     

    A. Vorbringen der Parteien

     

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

     

    VI. Zum Antrag auf Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen

     

    A. Vorbringen der Parteien

     

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

     

    VII. Zum Antrag, ein Schriftstück aus der Akte zu entfernen

     

    A. Vorbringen der Parteien

     

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

     

    VIII. Zur Klage

     

    A. Zur Zulässigkeit der Klage

     

    1. Zur gerügten Unvereinbarkeit des vorliegenden Verfahrens mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

     

    a) Vorbringen der Parteien

     

    b) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    2. Zur gerügten Rechtswidrigkeit der Untersuchung des OLAF

     

    a) Vorbringen der Parteien

     

    b) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    3. Zur gerügten Regelwidrigkeit des internen Verfahrens des Rechnungshofs, in dem über die Erhebung der vorliegenden Klage entschieden wurde

     

    a) Vorbringen der Parteien

     

    b) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    4. Zur gerügten Verspätung bei der Erhebung der Klage des Rechnungshofs

     

    a) Vorbringen der Parteien

     

    b) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    B. Zu den Vorwürfen

     

    1. Vierter Vorwurf: nicht gemeldete und rechtswidrige Ausübung einer politischen Tätigkeit und einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts

     

    a) Erster Teil des vierten Vorwurfs: nicht gemeldete und rechtswidrige Ausübung einer politischen Tätigkeit

     

    1) Vorbringen der Parteien

     

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    b) Zweiter Teil des vierten Vorwurfs: nicht gemeldete und rechtswidrige Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts

     

    1) Vorbringen der Parteien

     

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    2. Erster Vorwurf: missbräuchliche Nutzung von Mitteln des Rechnungshofs zur Finanzierung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs nicht im Zusammenhang stehen oder unvereinbar sind

     

    a) Zur Zulässigkeit des ersten Vorwurfs

     

    1) Zur Ermessensausübung durch den Rechnungshof

     

    i) Vorbringen der Parteien

     

    ii) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    2) Zur Ausgestaltung der Klageschrift und zur Zulässigkeit der in der Anlage zur Erwiderung vorgelegten Tabelle

     

    i) Vorbringen der Parteien

     

    ii) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    b) Zur Begründetheit des ersten Vorwurfs

     

    1) Vorbringen der Parteien

     

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    i) Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

     

    ii) Zu den Dienstreisekosten und Tagegeldern

     

    – Zum Aufenthalt in Crans-Montana

     

    – Zum Aufenthalt in Kuba

     

    – Zu den Beziehungen zu politischen Entscheidungsträgern und Bewegungen

     

    – Zu den Beziehungen zu den Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer

     

    – Zu den Beziehungen zu Vertretungsorganen und Verbänden

     

    – Zur Ausübung einer genehmigten Nebentätigkeit

     

    – Zur Teilnahme an Jagdpartien

     

    – Zu den übrigen vom Rechnungshof angesprochenen Dienstreisen

     

    iii) Zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten

     

    – Zu den Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Beziehungen zu politischen Entscheidungsträgern

     

    – Zu den Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Beziehungen zu anderen Personen

     

    – Zu den Kosten für Empfänge im Haus von Herrn Pinxten

     

    iv) Zur Nutzung des Dienstwagens und zur Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers

     

    – Zu den außerhalb der Dienstreisen von Herrn Pinxten angefallenen Fahrtkosten

     

    – Zu den Transportkosten im Zusammenhang mit Dienstreisen von Herrn Pinxten

     

    – Zur Nutzung des Dienstwagens ohne Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers

     

    3. Zweiter Vorwurf: missbräuchliche und rechtswidrige Nutzung steuerlicher Vorrechte

     

    a) Erster Teil des zweiten Vorwurfs: Besitz und Verwendung einer Tankkarte durch ein Kind von Herrn Pinxten, obwohl es nicht mehr zu dessen Haushalt gehörte

     

    1) Vorbringen der Parteien

     

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    b) Zweiter Teil des zweiten Vorwurfs: Verwendung einer Tankkarte zum Erwerb von Kraftstoffen für Fahrzeuge Dritter

     

    1) Vorbringen der Parteien

     

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    4. Dritter Vorwurf: falsche Schadensmeldungen gegenüber der Versicherung im Rahmen behaupteter Unfälle unter Beteiligung des Dienstwagens und des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers

     

    a) Vorbringen der Parteien

     

    b) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    5. Fünfter Vorwurf: Von Herrn Pinxten herbeigeführter Interessenkonflikt im Rahmen einer Verbindung zu der Leiterin einer geprüften Stelle

     

    a) Vorbringen der Parteien

     

    b) Würdigung durch den Gerichtshof

     

    C. Zur Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen

     

    1. Vorbringen der Parteien

     

    2. Würdigung durch den Gerichtshof

     

    IX. Zum Schadensersatzantrag von Herrn Pinxten

     

    A. Vorbringen der Parteien

     

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

     

    Kosten

    „Art. 286 Abs. 6 AEUV – Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen – Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Internes Verfahren des Rechnungshofs – Mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbare Tätigkeit – Dienstreisekosten und Tagegelder – Repräsentations- und Bewirtungskosten – Nutzung des Dienstwagens – Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers – Interessenkonflikt – Verhältnismäßigkeit der Sanktion“

    In der Rechtssache C‑130/19

    betreffend eine Klage gemäß Art. 286 Abs. 6 AEUV, eingereicht am 15. Februar 2019,

    Europäischer Rechnungshof, zunächst vertreten durch C. Lesauvage, J. Vermer und É. von Bardeleben, dann durch C. Lesauvage als Bevollmächtigte,

    Kläger,

    gegen

    Karel Pinxten, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi,

    Beklagter,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Plenum)

    unter Mitwirkung der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten, der Kammerpräsidenten J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev, M. Vilaras, E. Regan, M. Ilešič, L. Bay Larsen (Berichterstatter) und N. Piçarra, des Richters T. von Danwitz, der Richterin C. Toader, der Richter M. Safjan, D. Šváby, S. Rodin und F. Biltgen, der Richterin K. Jürimäe, der Richter C. Lycourgos und P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters I. Jarukaitis,

    Generalanwalt: G. Hogan,

    Kanzler: V. Giacobbo, Verwaltungsrätin,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2020

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Dezember 2020

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit seiner Klage begehrt der Europäische Rechnungshof die Feststellung, dass Herr Karel Pinxten den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist, und infolgedessen die Verhängung der in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Sanktion.

    I. Rechtlicher Rahmen

    A. Unionsrecht

    1.   AEU-Vertrag

    2

    Art. 285 AEUV bestimmt:

    „Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der [Europäischen] Union wahr.

    Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.“

    3

    Art. 286 Abs. 1, 3, 4 und 6 AEUV lautet:

    „(1)   Zu Mitgliedern des Rechnungshofs sind Persönlichkeiten auszuwählen, die in ihren Staaten Rechnungsprüfungsorganen angehören oder angehört haben oder die für dieses Amt besonders geeignet sind. Sie müssen jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.

    (3)   Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen bei der Erfüllung ihrer Pflichten Anweisungen von einer Regierung oder einer anderen Stelle weder anfordern noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

    (4)   Die Mitglieder des Rechnungshofs dürfen während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben. Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

    (6)   Ein Mitglied des Rechnungshofs kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn der Gerichtshof auf Antrag des Rechnungshofs feststellt, dass es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.“

    4

    In Art. 287 Abs. 2 AEUV heißt es:

    „Der Rechnungshof prüft die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Dabei berichtet er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten.

    …“

    2.   Statut

    5

    Art. 11 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung (ABl. 2004, L 124, S. 1, im Folgenden: Statut) sieht vor:

    „Der Beamte darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb seines Organs Ehrungen, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Geschenke oder Zahlungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während eines Sonderurlaubs zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.“

    6

    Anhang VII Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 des Statuts lautet:

    „Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt das eheliche, das uneheliche oder das an Kindes Statt angenommene Kind des Beamten oder seines Ehegatten, wenn es von dem Beamten tatsächlich unterhalten wird.“

    7

    Anhang IX Art. 25 des Statuts bestimmt:

    „Ist gegen den Beamten wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so wird seine Rechtsstellung erst dann endgültig geregelt, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.“

    3.   Verordnung Nr. 2290/77

    8

    Art. 7 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes (ABl. 1977, L 268, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1293/2004 des Rates vom 30. April 2004 (ABl. 2004, L 243, S. 26) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2290/77) lautete:

    „Ein Mitglied des Rechnungshofes, das sich in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des vorläufigen Arbeitsorts des Rechnungshofes begeben muss, hat Anspruch auf:

    a)

    die Erstattung seiner Fahrtkosten,

    b)

    die Erstattung seiner Hotelkosten (Zimmer, Bedienung und Abgaben ausschließlich aller sonstigen Unkosten),

    c)

    ein Tagegeld in Höhe von 105 v. H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im [Statut] vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise.“

    4.   Richtlinie 2008/118/EG

    9

    In Art. 12 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) heißt es:

    „(1)   Verbrauchsteuerpflichtige Waren sind von der Verbrauchsteuer befreit, wenn sie zur Verwendung für einen der folgenden Zwecke oder durch einen der folgenden Empfänger bestimmt sind:

    a)

    im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen;

    b)

    durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als solche anerkannt sind, sowie durch die Mitglieder dieser Einrichtungen, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind;

    (2)   Der Aufnahmemitgliedstaat legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.“

    5.   Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013

    10

    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) lautet:

    „Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft … nimmt das … Europäische Amt für Betrugsbekämpfung [OLAF] die Untersuchungsbefugnisse wahr, die der [Europäischen] Kommission übertragen wurden …

    …“

    11

    Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2013 sieht vor:

    „(1)   Das [OLAF] führt in den in Artikel 1 genannten Bereichen Verwaltungsuntersuchungen innerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen durch …

    Diese internen Untersuchungen werden gemäß den in dieser Verordnung und in den Beschlüssen der einzelnen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen festgelegten Bedingungen durchgeführt.

    (2)   Sofern die Bedingungen nach Absatz 1 eingehalten werden, gilt Folgendes:

    a)

    Das [OLAF] erhält ohne Voranmeldung und unverzüglich Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, einschließlich Informationen in Datenbanken, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen befinden, und zu deren Räumlichkeiten. … Es kann Kopien aller Schriftstücke und des Inhalts aller Datenträger, die im Besitz der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sind, anfertigen oder Auszüge davon erhalten …

    …“

    12

    Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 883/2013 bestimmt:

    „(1)   Der Generaldirektor kann eine Untersuchung einleiten, wenn – gegebenenfalls auch aufgrund von Informationen von dritter Seite oder aufgrund anonymer Hinweise – hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht. …

    (2)   …

    Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Generaldirektor von sich aus oder auf Ersuchen des Organs, der Einrichtung oder sonstigen Stelle, bei dem bzw. der die Untersuchung durchgeführt werden soll, oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats beschlossen.

    (3)   Solange der Generaldirektor prüft, ob infolge eines Ersuchens nach Absatz 2 eine interne Untersuchung eingeleitet werden soll, und/oder solange das [OLAF] eine interne Untersuchung durchführt, leiten die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen keine parallele Untersuchung zu demselben Sachverhalt ein, soweit mit dem [OLAF] nichts Gegenteiliges vereinbart wurde.“

    13

    Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 bestimmt:

    „Die Bediensteten des [OLAF] nehmen ihre Aufgaben unter Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung wahr, die über ihre Person und ihre Dienststellung Auskunft gibt. Der Generaldirektor stellt diese Ermächtigung aus; aus ihr müssen der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Untersuchung und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.“

    14

    Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 präzisiert:

    „Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 6 ist nach Abschluss der Untersuchung und bevor sich namentlich auf eine Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, dieser Person Gelegenheit zu geben, sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.

    …“

    15

    Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 lautet:

    „Die nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle übermittelt. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle ergreift die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art und unterrichtet das [OLAF] innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des [OLAF] über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.“

    6.   Interne Vorschriften des Rechnungshofs

    a)   Geschäftsordnung

    16

    Art. 4 der Geschäftsordnung des Rechnungshofs (im Folgenden: Geschäftsordnung) bestimmt:

    „(1)   Beschließt der [Rechnungshof] mit der Mehrheit seiner Mitglieder, dass die ihm vorliegenden Informationen geeignet sind festzustellen, dass ein Mitglied die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen (Artikel 286 Absatz 6 [AEUV]) nicht mehr nachkommt, wird der Präsident … beauftragt, einen vorläufigen Bericht auszuarbeiten.

    (2)   Der vorläufige Bericht wird zusammen mit den zugehörigen Belegunterlagen allen Mitgliedern zugestellt, auch dem betroffenen Mitglied, das innerhalb einer vom Präsidenten oder – wenn der Präsident das betroffene Mitglied ist – von dem nächsten Mitglied in der Rangfolge festgelegten angemessenen Frist hierzu schriftlich Stellung nimmt.

    (3)   Das betreffende Mitglied wird ferner aufgefordert, sich hierzu mündlich vor dem [Rechnungshof] zu äußern.

    (4)   Der Beschluss, den Gerichtshof anzurufen, um das betreffende Mitglied seines Amtes zu entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder vergleichbare Vorteile aberkennen zu lassen, ergeht in geheimer Abstimmung mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Mitglieder des [Rechnungshofs]. Das betroffene Mitglied nimmt an der Abstimmung nicht teil.“

    17

    Art. 23 der Geschäftsordnung lautet:

    „Über jede Sitzung [des Rechnungshofs] wird ein Protokoll erstellt.“

    18

    Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung bestimmt:

    „Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 und des Artikels 7 Absatz 2 werden alle übrigen Beschlüsse mit der Mehrheit der in der Sitzung des [Rechnungshofs] anwesenden Mitglieder gefasst. Der [Rechnungshof] kann jedoch auf Vorschlag eines Mitglieds mit der Mehrheit der in der Sitzung anwesenden Mitglieder entscheiden, dass der Beschluss über eine bestimmte Frage mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des [Rechnungshofs] gefasst wird.“

    b)   Beschluss Nr. 1‑2003

    19

    In Art. 1 des zur Zeit der Ereignisse, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, geltenden Beschlusses Nr. 1‑2003 des Rechnungshofs vom 16. Januar 2003 über die Dienstreisekosten der Mitglieder des Rechnungshofs (im Folgenden: Beschluss Nr. 1‑2003) hieß es:

    „Die rechtlichen Verpflichtungen (d. h. die Dienstreiseanordnungen) für die Dienstreisekosten müssen so früh wie möglich beantragt werden. Anweisungsbefugt für die Dienstreisekosten der Mitglieder ist der Präsident [des Rechnungshofs]. …“

    20

    Art. 3 des Beschlusses Nr. 1‑2003 lautete:

    „Bei ihren Dienstreisen können die Mitglieder Dienstwagen, Flugzeuge, Eisenbahnen oder Schiffe benutzen.“

    21

    Art. 5 des Beschlusses Nr. 1‑2003 bestimmte:

    „Die Erstattung der Dienstreisekosten wird so bald wie möglich nach der Rückkehr des Mitglieds beantragt. Hotelkosten (mit Ausnahme der Mahlzeiten) sind erstattungsfähig.“

    22

    Art. 6 des Beschlusses Nr. 1‑2003 lautete:

    „Bei Dienstreisen, die innerhalb eines Tages weniger als zwölf Stunden dauern, wird die Hälfte des entsprechenden Tagegeldes gezahlt. In allen übrigen Fällen wird das gesamte Tagegeld gezahlt.“

    c)   Beschluss Nr. 7‑2004

    23

    Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 des Rechnungshofs vom 22. April 2004 über Repräsentations- und Bewirtungskosten seiner Mitglieder, der zur Zeit der Ereignisse galt, auf die sich die vorliegende Klage bezieht (im Folgenden: Beschluss Nr. 7‑2004), lautete:

    „Zu Beginn jedes Haushaltsjahres und nach Anhörung der Mitglieder werden die Mittel in zwei Teile aufgeteilt:

    Ein zweiter, als Teil B bezeichneter Teil ist den allgemeinen Repräsentations- und Bewirtungskosten vorbehalten, die den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Organs entstehen. Die Erstattung dieser Ausgaben erfolgt am Ende eines jeden Quartals auf der Grundlage entsprechender Erklärungen, denen Quittungen oder sonstige als gleichwertig anzusehende schriftliche Belege beizufügen und in denen das Datum der Einladung, die Zahl der Gäste und der Status des Hauptgastes anzugeben sind. …“

    24

    Art. 6 des Beschlusses Nr. 7‑2004 sah vor:

    „Für häusliche Bewirtungen erstattet der [Rechnungshof] die entstandenen Kosten bis zu der Höhe, die sich aus den vorgelegten Belegen ergibt.“

    25

    Dem Beschluss Nr. 7‑2004 war ein an die Mitglieder des Rechnungshofs gerichteter Vermerk vom 22. April 2004 mit „Empfehlungen zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten“ (im Folgenden: Vermerk vom 22. April 2004) beigefügt. Darin hieß es:

    „…

    Die Repräsentationskosten dienen im Wesentlichen der Förderung der Außenbeziehungen des [Rechnungshofs].

    Die Mitglieder repräsentieren den [Rechnungshof] insbesondere dann, wenn sie im Interesse des [Rechnungshofs] berufliche Beziehungen zu Personen unterhalten, die Funktionen in der Union …, den Mitgliedstaaten oder anderen Ländern wahrnehmen.

    Die Ausgaben für jede Veranstaltung müssen von deren Umfang und vom Status der Teilnehmer abhängen.

    Wenn die Mitglieder den [Rechnungshof] repräsentieren, kann auch ihr Ehegatte/Lebenspartner an der Veranstaltung teilnehmen. Die Gäste können ebenfalls begleitet werden.

    Freunde oder persönliche Bekannte müssen privat eingeladen werden.

    Einschlägige Leitlinien finden sich in Anhang 1.

    Die Ausgaben sind mit Hilfe des Anhangs 2 klar und kurz anzugeben.“

    26

    Nach Anhang 1 dieses Vermerks müssen „die Repräsentation/die Empfänge außerhalb des [Rechnungshofs] in der Regel für Personen bestimmt sein, die in der Union …, den Mitgliedstaaten oder anderen Ländern hochrangige Funktionen ausüben“, und die Kosten der Repräsentation/des Empfangs in der Privatwohnung des Mitglieds dürfen „einschließlich Blumenschmuck nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zweck erforderlich ist“.

    27

    Ferner hieß es in diesem Anhang: „Wenn die Gästeliste neben den Personen, die dem Organ nicht angehören, auch Bedienstete des [Rechnungshofs] umfasst, ist ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den beiden Kategorien zu wahren.“„Persönliche Freunde und Familienangehörige dürfen (mit Ausnahme von Ehegatten/Partnern) nur privat und auf Kosten des Mitglieds eingeladen werden.“

    d)   Beschluss Nr. 33‑2004

    28

    Art. 1 des Beschlusses Nr. 33‑2004 des Rechnungshofs vom 15. Juni 2004 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Europäischen Rechnungshofs, der zur Zeit der Ereignisse, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, bis zum Inkrafttreten des Beschlusses Nr. 19‑2009 des Rechnungshofs vom 20. April 2009 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Europäischen Rechnungshofs galt (im Folgenden: Beschluss Nr. 33‑2004), bestimmte:

    „Dienstwagen werden den Mitgliedern und dem Generalsekretär des [Rechnungshofs] dauerhaft für Fahrten im Rahmen ihrer Aufgaben zur Verfügung gestellt.“

    29

    Art. 4 dieses Beschlusses lautete:

    „Der [Rechnungshof] trägt neben den Mietkosten die Kosten, die durch die Nutzung des Fahrzeugs durch die Mitglieder und den Generalsekretär in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen.

    Als Fahrten in Wahrnehmung der Aufgaben gelten:

    Fahrten aufgrund einer Dienstreiseanordnung,

    sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, die pauschal mit 15000 km/Jahr veranschlagt werden.“

    30

    Art. 5 dieses Beschlusses lautete:

    „Nutzen die Mitglieder oder der Generalsekretär den Dienstwagen für andere als die in Artikel 4 genannten Fahrten, gehen die entsprechenden Kosten (Mautgebühren, Kraftstoffkosten und etwaige zusätzliche Mietkosten wegen Überschreitung der im Rahmenvertrag vorgesehenen Gesamtfahrleistung von 45000 km/Jahr) zu ihren Lasten.“

    31

    Art. 6 dieses Beschlusses sah vor:

    „Die Fahrer haben Anspruch auf Erstattung ihrer Dienstreisekosten …, wenn sie die Mitglieder oder den Generalsekretär bei deren Reisen in Wahrnehmung der Aufgaben fahren.“

    32

    Dem Beschluss Nr. 33‑2004 war ein Dokument mit dem Titel „Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 in Bezug auf die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs“ beigefügt (im Folgenden: Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004).

    33

    In den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004, die dessen Art. 4 betrafen, hieß es:

    „Als ‚sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben‘ gelten

    die Fahrten zwischen Wohnung (am Dienstsitz) und Arbeitsort,

    die Fahrten zwischen Dienstort/Wohnung und Flughafen,

    protokollarische Verpflichtungen, die in einem eingeschränkten und nicht durch eine Dienstreiseanordnung abgedeckten Bereich anfallen,

    Fälle höherer Gewalt (Krankheit, ärztliche Untersuchungen, Fahruntüchtigkeit usw.).“

    e)   Verhaltenskodex von 2004

    34

    In Art. 4 des vom Rechnungshof am 16. Dezember 2004 angenommenen Verhaltenskodex für seine Mitglieder (im Folgenden: Verhaltenskodex von 2004) hieß es:

    „(1)   Die Mitglieder [des Rechnungshofs] widmen sich in vollem Umfang der Wahrnehmung ihres Mandats. Sie dürfen keine politische Funktion wahrnehmen. Sie enthalten sich jeder externen beruflichen Tätigkeit und jeder sonstigen Nebentätigkeit, die mit ihrer Pflicht unvereinbar ist, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügbar zu sein.

    (3)   Die Mitglieder geben ihre Nebentätigkeiten an …“

    f)   Beschluss Nr. 19‑2009

    35

    In den Art. 1 und 4 bis 6 des Beschlusses Nr. 19‑2009 wurde der Wortlaut der entsprechenden Artikel des Beschlusses Nr. 33‑2004 übernommen.

    36

    Art. 7 des Beschlusses Nr. 19‑2009 bestimmte:

    „Durch diesen Beschluss wird der Beschluss Nr. 33‑2004 aufgehoben und ersetzt. Er tritt am selben Tag in Kraft wie der neue, für die Mietwagen geltende interinstitutionelle Rahmenvertrag.“

    37

    Dem Beschluss Nr. 19‑2009 war ein Dokument mit dem Titel „Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 über die Verwaltung und Nutzung des Fuhrparks des Rechnungshofs“ beigefügt (im Folgenden: Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009).

    38

    In den Erläuterungen zu Art. 4 des Beschlusses Nr. 19‑2009 wurde der Wortlaut der Erläuterungen zu Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 übernommen.

    g)   Beschluss Nr. 66‑2011

    39

    Art. 1 des Beschlusses Nr. 66‑2011 des Rechnungshofs vom 26. Oktober 2011 zu den Ethischen Leitlinien des Europäischen Rechnungshofs bestimmt:

    „Die beiliegenden ethischen Leitlinien gelten für den … Rechnungshof.“

    40

    Die diesem Beschluss beigefügten Ethischen Leitlinien (im Folgenden: Ethische Leitlinien) sehen vor:

    „…

    2.2. Wir verwalten die Ressourcen des [Rechnungshofs] nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Ordnungsmäßigkeit sowie der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. Der [Rechnungshof] sollte im Bereich des Finanzmanagements eine Vorbildfunktion einnehmen: Seine Ressourcen sind unter vollständiger Einhaltung der Haushaltsordnung und aller sonstigen maßgebenden Vorschriften zu verwalten, und seine Ziele sind auf sparsame, wirtschaftliche und wirksame Weise umzusetzen.

    3.3. Wir vermeiden tatsächliche oder vermeintliche Interessenkonflikte. Diese können beispielsweise im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in politischen Organisationen, mit politischen Ämtern, mit der Mitgliedschaft in Vorstandsgremien und finanziellen Interessen an geprüften Stellen eintreten. Wir achten besonders aufmerksam auf derartige Situationen und darauf, wie diese möglicherweise von Dritten wahrgenommen werden.

    3.4. Wir unterhalten keinerlei Verbindungen mit der geprüften Stelle, die unsere Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten. Zu Sachverhalten, die sich negativ auf unsere Unabhängigkeit auswirken könnten, zählen familiäre und/oder persönliche Beziehungen zu Mitarbeitern der geprüften Stelle, die die Ergebnisse unserer Arbeit beeinflussen könnten. Vor Durchführung des Prüfungsauftrags müssen wir die potenziellen Auswirkungen derartiger Beziehungen beurteilen und unseren Vorgesetzten informieren; zu diesem Zweck hat der [Rechnungshof] ein jährliches Bestätigungsverfahren eingerichtet.

    3.7. Wir nehmen externe Tätigkeiten nur in dem im Beamtenstatut festgelegten Rahmen wahr und berücksichtigen dabei stets unsere Pflicht zur Loyalität gegenüber dem [Rechnungshof]. Wir enthalten uns aller Tätigkeiten, die dem Ansehen des [Rechnungshofs] schaden, unsere Unparteilichkeit infrage stellen oder unsere Arbeit behindern könnten.

    …“

    h)   Verhaltenskodex von 2012

    41

    In Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 des am 8. Februar 2012 angenommenen Verhaltenskodex für die Mitglieder des Rechnungshofs (im Folgenden: Verhaltenskodex von 2012) hieß es:

    „(1)   Die Mitglieder des [Rechnungshofs] meiden jede Situation, die Anlass für einen Interessenkonflikt geben könnte. Mitglieder dürfen sich nicht mit Angelegenheiten befassen, an denen sie ein persönliches, insbesondere ein familiäres oder finanzielles Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte. …

    (2)   Die Mitglieder des [Rechnungshofs] müssen alle finanziellen Interessen und Vermögenswerte angeben, die zu Interessenkonflikten bei der Ausübung ihres Amts führen könnten; hierunter fallen Einzelbeteiligungen am Kapital eines Unternehmens, insbesondere Aktien, aber auch jede andere Form der Beteiligung, z. B. Wandelschuldverschreibungen oder Investmentzertifikate. … Es ist jede Immobilie anzugeben, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht. Hiervon ausgenommen sind Immobilien, die ausschließlich vom Eigentümer oder seiner Familie genutzt werden.

    (4)   Bei Amtsantritt unterbreiten die Mitglieder dem Präsidenten des [Rechnungshofs] die in den vorstehenden Absätzen vorgesehene Erklärung unter Verwendung des im Anhang beigefügten Formulars. … Das Formular muss bei wichtigen Veränderungen … erneut ausgefüllt werden.“

    42

    Art. 4 des Verhaltenskodex von 2012 bestimmte:

    „(1)   Die Mitglieder des [Rechnungshofs] widmen sich der Wahrnehmung ihres Mandats. Sie dürfen keine politische Funktion wahrnehmen.

    (2)   Die Mitglieder enthalten sich jeder externen beruflichen Tätigkeit und jeder sonstigen Nebentätigkeit, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.

    (6)   Die Mitglieder geben ihre Nebentätigkeiten, mit Ausnahme der in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, in der in Artikel 2 vorgesehenen Interessenerklärung an.“

    i)   Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung

    43

    Während der beiden Amtszeiten von Herrn Pinxten als Mitglied des Rechnungshofs wurden die Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung nacheinander durch den Beschluss Nr. 92‑2004 des Rechnungshofs vom 8. Dezember 2004, den Beschluss Nr. 26‑2010 des Rechnungshofs vom 11. März 2010 und den Beschluss Nr. 38‑2016 des Rechnungshofs vom 2. Juni 2016 festgelegt (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung). Diese Beschlüsse wurden jeweils geändert, bevor sie aufgehoben wurden.

    44

    Die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Bestimmungen sind in diesem Zeitraum nicht wesentlich geändert worden.

    45

    Art. 5 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung lautete:

    „(1)   Die Mitglieder enthalten sich jeder beruflichen Tätigkeit außerhalb des [Rechnungshofs] und jeder sonstigen Nebentätigkeit, die mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit und der Verfügbarkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Artikels 286 Absätze 3 und 4 AEUV unvereinbar ist.

    (2)   Jede tatsächliche oder geplante Nebentätigkeit wird daher im Hinblick auf folgende allgemeine Kriterien geprüft:

    a)

    Die Unparteilichkeit des [Rechnungshofs] darf nicht beeinträchtigt sein.

    b)

    Es darf kein Interessenkonflikt bestehen.

    c)

    Die Tätigkeit darf nicht übermäßig viel Zeit beanspruchen.

    d)

    Es darf kein Entgelt erzielt werden.“

    46

    Art. 6 Abs. 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung sah vor:

    „(1)   Innerhalb einer Frist von höchstens 30 Arbeitstagen nach Beginn seiner Amtszeit macht jedes Mitglied dem Präsidenten des [Rechnungshofs] Angaben über seine Nebentätigkeiten und beschreibt sie im Hinblick auf die in Artikel 5 Absatz 2 genannten vier Kriterien so genau wie möglich.

    (2)   Jede neue Nebentätigkeit, die über die Tätigkeiten gemäß Absatz 1 hinaus aufgenommen wird, … ist dem Präsidenten des [Rechnungshofs] unverzüglich zu melden. …“

    47

    Art. 8 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung bestimmte:

    „Sitzungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 der Geschäftsordnung werden im engeren Kreis im Sinne von Artikel 49 dieser Durchführungsbestimmungen abgehalten.“

    48

    Art. 39 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung bestimmte:

    „Dem Generalsekretär obliegt die Zuständigkeit für das [Sekretariat des Rechnungshofs]. Er erstellt u. a. die Protokollentwürfe für die [Sitzungen des Rechnungshofs] … Er unterstützt den Präsidenten bei der Vorbereitung der Sitzungen des [Rechnungshofs] …, bei der Einhaltung der Verfahren sowie bei der ordnungsgemäßen Durchführung der Beschlüsse des [Rechnungshofs].“

    49

    Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung sah vor:

    „Zu Sitzungen ‚im engeren Kreis‘ sind Dolmetscher oder Mitarbeiter des [Rechnungshofs] nicht zugelassen, es sei denn, in einer vorhergehenden [Rechnungshof‑] oder Kammersitzung wird ein gegenteiliger Beschluss gefasst.“

    50

    Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung lautete:

    „Über jede Sitzung des [Rechnungshofs] wird vom Generalsekretär oder einer anderen hierfür benannten Person ein Protokollentwurf erstellt. Die Protokollentwürfe werden den Mitgliedern des [Rechnungshofs] unverzüglich übermittelt und vom [Rechnungshof] in einer späteren Sitzung angenommen.“

    B. Luxemburgisches Recht

    51

    Der Ministerielle Erlass vom 18. März 2010 zur Veröffentlichung des belgischen Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung zur Umsetzung der Richtlinie 2008/118 und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (im Folgenden: Ministerieller Erlass vom 18. März 2010) bestimmt in Art. 1:

    „Das belgische Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung wird zur Durchführung im Großherzogtum Luxemburg im Mémorial [Amtsblatt des Großherzogtums Luxemburg] veröffentlicht.“

    52

    Art. 13 des belgischen Gesetzes vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung, das gemäß Art. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 in Luxemburg anwendbar ist, lautet:

    „Die in Artikel 20 Nr. 7 bis 12 des Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen erwähnten Diplomaten, Konsularbeamten, Streitkräfte und Organisationen sind im Rahmen des Verfahrens in Bezug auf die ihnen gewährte Akzisenbefreiung ermächtigt, … Akzisenprodukte unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu empfangen …“

    53

    Art. 20 Nr. 7 des belgischen Allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen sieht vor:

    „Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen in einem internationalen Abkommen oder einem Sitzabkommen wird unter Bedingungen und gegebenenfalls in Grenzen in Bezug auf angemessene Mengen, die vom König festzulegen sind, eine Akzisenbefreiung gewährt für:

    7.

    angemessene Mengen von Waren, die bestimmt sind für den persönlichen Gebrauch der diplomatischen Vertreter und Berufskonsularbeamten, der Mitglieder des administrativen und technischen Personals der diplomatischen Missionen und der Konsulatsangestellten, die in Belgien tätig sind, einschließlich des Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, sofern die Betreffenden keine belgischen Staatsangehörigen oder ständig in Belgien ansässigen Personen sind und dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind …“

    54

    Art. 1 Buchst. c und f der Großherzoglichen Verordnung vom 7. Februar 2013 über die Mehrwertsteuerbefreiungen und ‑erleichterungen für diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen sowie für Diplomaten, Konsularbeamte und Kanzleipersonal (im Folgenden: Großherzogliche Verordnung vom 7. Februar 2013) lautet:

    „Für die Anwendung dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    c)

    Diplomaten: die Leiter der diplomatischen Missionen, Ministerialbeamte, Berater, Sekretäre und Attachés diplomatischer Vertretungen, sofern die Betreffenden keine luxemburgischen Staatsangehörigen oder ständig im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Personen sind und dort keine private entgeltliche Tätigkeit ausüben;

    f)

    persönlicher Gebrauch der Diplomaten, Konsularbeamten und des Kanzleipersonals: die unmittelbare, tatsächliche und ausschließliche Verwendung innerhalb des Landes für den eigenen und privaten Bedarf dieser Diplomaten und Beamten sowie der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern die Letztgenannten keine luxemburgischen Staatsangehörigen oder ständig im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Personen sind und dort keine private entgeltliche Tätigkeit ausüben.“

    55

    Art. 4 Abs. 1 dieser Großherzoglichen Verordnung bestimmt:

    „Von der Mehrwertsteuer befreit sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen mit einem Betrag vor Steuern von jeweils mindestens 240 Euro, einschließlich der in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführten Lieferungen und Leistungen für Diplomaten, Konsularbeamte und Kanzleibedienstete, deren Aufnahmeland das Großherzogtum Luxemburg ist …“

    II. Sachverhalt

    56

    Herr Pinxten absolvierte vom 1. März 2006 bis zum 30. April 2018 zwei Amtszeiten als Mitglied des Rechnungshofs.

    57

    Während dieser Amtszeiten war er der Kammer III des Rechnungshofs zugewiesen, die für die Prüfung der Ausgaben der Union im Bereich von Außenbeziehungen, Erweiterung und humanitäre Hilfe zuständig ist. Vom 4. April 2011 bis zum Ende seiner letzten Amtszeit hatte Herr Pinxten das Amt des Doyens der Kammer III inne.

    58

    Nach einer befürwortenden Stellungnahme des mit der Beurteilung der Nebentätigkeiten der Mitglieder des Rechnungshofs betrauten Ausschusses wurde Herrn Pinxten mit Beschluss vom 30. April 2015 gestattet, als Präsident der Stichting Behoud Natuur en Leefmilieu Vlaanderen (Flämische Stiftung für Natur- und Umweltschutz, Belgien, im Folgenden: SBNL‑V) zu fungieren.

    59

    Während seiner Amtszeiten standen Herrn Pinxten ein Dienstwagen und eine Tankkarte zur Verfügung, mit der der für dieses Fahrzeug benötigte Kraftstoff dem Rechnungshof in Rechnung gestellt werden konnte. Auf seinen Wunsch erhielt er zwei weitere Tankkarten.

    60

    Von 2006 bis März 2014 stellte der Rechnungshof Herrn Pinxten einen Fahrer zur Verfügung. Ab April 2014 konnte Herr Pinxten einen Fahrer des unter der Verantwortung des Finanzdirektors des Rechnungshofs stehenden „Fahrerpools“ anfordern.

    61

    Zudem wurden Herrn Pinxten während seiner Amtszeiten Repräsentations- und Bewirtungskosten, verschiedene Kosten im Rahmen von Dienstreisen, die der Präsident des Rechnungshofs auf seinen Antrag genehmigt hatte, sowie Tagegelder für diese Dienstreisen erstattet.

    III. Eingeleitete Untersuchungen und Verfahren

    A. Vorläufige Maßnahmen des Rechnungshofs

    62

    2016 gingen dem Rechnungshof nach seinen Angaben Informationen zu, die auf mehrere Herrn Pinxten zur Last gelegte schwerwiegende Unregelmäßigkeiten hinwiesen. Am 18. Juli 2016 unterrichtete der Generalsekretär des Rechnungshofs Herrn Pinxten mündlich über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen.

    63

    Im Sommer 2016 überprüften die Dienststellen des Rechnungshofs die Dienstreisen von Herrn Pinxten und der Fahrer dieses Organs, denen er Dienstreiseaufträge erteilt hatte, auf etwaige Unregelmäßigkeiten. In der Folge wurden zwischen diesen Dienststellen und Herrn Pinxten mehrere Schreiben wegen der gerügten Regelwidrigkeit bestimmter von ihm oder seinen Fahrern durchgeführter Dienstreisen gewechselt. Dieser Schriftwechsel führte nicht zur Rückerstattung der vom Rechnungshof geforderten Beträge durch Herrn Pinxten.

    64

    Am 26. Juli 2016 soll dem Rechnungshof mitgeteilt worden sein, dass Herr Pinxten im Jahr 2011 nach einem Unfall, an dem sein Dienstwagen und sein Privatfahrzeug beteiligt gewesen seien, einen Versicherungsbetrug begangen habe. Der Generalsekretär des Rechnungshofs teilte Herrn Pinxten diese Vorwürfe am 1. September 2016 mündlich mit. In einem Vermerk vom selben Tag gab Herr Pinxten an, bei dem fraglichen Unfall habe es sich um eine Kollision seines Dienstwagens, der von dem seinem Kabinett angehörenden Fahrer gesteuert worden sei, mit seinem von seinem Sohn gesteuerten Privatfahrzeug gehandelt.

    B. Untersuchung des OLAF

    65

    Am 14. Oktober 2016 übermittelte der Generalsekretär des Rechnungshofs auf Anweisung des Präsidenten dem OLAF eine Akte über die mit möglicherweise ungerechtfertigten Ausgaben zulasten des Unionshaushalts verbundenen Aktivitäten von Herrn Pinxten.

    66

    Am 31. März 2017 unterrichtete der Generaldirektor des OLAF den Präsidenten des Rechnungshofs förmlich über die Einleitung einer Untersuchung möglicher die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigender Unregelmäßigkeiten unter Beteiligung von Herr Pinxten im Zusammenhang mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Rechnungshofs bei Dienstreisen, die unter Verstoß gegen die geltenden Regeln durchgeführt oder genehmigt worden sein sollen.

    67

    Am 22. September 2017 unterrichtete das OLAF Herrn Pinxten über die Einleitung dieser Untersuchung und seinen Status als von ihr „betroffene Person“.

    68

    Am 20. November 2017 durchsuchte das OLAF die Räume des Kabinetts von Herrn Pinxten und beschlagnahmte dabei verschiedene Unterlagen. Nach einer ersten Prüfung dieser Unterlagen teilte das OLAF Herrn Pinxten am 15. Dezember 2017 mit, dass die Untersuchung u. a. auf mögliche Interessenkonflikte und auf weitere Verstöße gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie die Bestimmungen des Verhaltenskodex von 2012 ausgedehnt worden sei.

    69

    Herr Pinxten wurde am 22. Dezember 2017 von den Ermittlern des OLAF mündlich angehört. Nachdem das OLAF ihm eine Zusammenfassung des am Ende der Untersuchung festgestellten Sachverhalts vorgelegt hatte, gab er am 15. Mai 2018 beim OLAF eine schriftliche Stellungnahme ab.

    70

    Am 2. Juli 2018 erhielt der Rechnungshof den Abschlussbericht der Untersuchung des OLAF (im Folgenden: OLAF-Bericht). Darin werden Herrn Pinxten die missbräuchliche Nutzung von Mitteln des Rechnungshofs im Rahmen von Aktivitäten ohne Zusammenhang mit seinen Aufgaben, der Missbrauch von Tankkarten und der Kraftfahrzeugversicherung seines Dienstwagens, ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst, das Versäumnis, Nebentätigkeiten zu melden, die Übermittlung vertraulicher Informationen sowie Interessenkonflikte zur Last gelegt.

    71

    In Anbetracht der Feststellungen im Abschlussbericht empfahl das OLAF dem Rechnungshof, ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Pinxten einzuleiten, geeignete Maßnahmen für die Rückforderung eines Betrags von 472869,09 Euro zu Unrecht vom Rechnungshof getragener Kosten zu ergreifen sowie die Rückforderung eines Betrags von 97954,52 Euro an Bezügen für Zeiten ungerechtfertigter Abwesenheiten von Herrn Pinxten zu prüfen.

    72

    Da das OLAF der Ansicht war, dass einige der durch die Untersuchung aufgedeckten Sachverhalte Straftaten darstellen könnten, übermittelte es seine Informationen und Empfehlungen außerdem den luxemburgischen Justizbehörden.

    C. Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Rechnungshof

    73

    Am 3. Juli 2018 übersandte der Präsident des Rechnungshofs dessen Mitgliedern eine Kopie des OLAF-Berichts und der vom OLAF ausgesprochenen Empfehlungen.

    74

    Am 5. Oktober 2018 übermittelte der Präsident des Rechnungshofs dessen Mitgliedern einen vorläufigen Bericht. Darin wurde dem Rechnungshof empfohlen, den Gerichtshof zu ersuchen, „den festgestellten Sachverhalt zu prüfen und zu klären, ob Herr Pinxten gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat“. Dieser Bericht und der OLAF‑Bericht wurden Herrn Pinxten am selben Tag übermittelt. Außerdem wurden ihm am 17. Oktober 2018 die Anhänge des OLAF‑Berichts übermittelt.

    75

    Am 19. November 2018 übersandte Herr Pinxten dem Rechnungshof eine schriftliche Stellungnahme. Am 26. November 2018 wurde er von den Mitgliedern dieses Organs im Rahmen einer Sitzung im engeren Kreis angehört.

    76

    Am 29. November 2018 beschloss der Rechnungshof in einer Sitzung im engeren Kreis, in der Herrn Pinxten betreffenden Sache nach Art. 286 Abs. 6 AEUV den Gerichtshof anzurufen.

    D. Von den luxemburgischen Behörden eingeleitetes Strafverfahren

    77

    Aufgrund der vom OLAF übermittelten Informationen ersuchte der Staatsanwalt des Tribunal d’arrondissement de Luxembourg (Bezirksgericht Luxemburg, Luxemburg) den Rechnungshof mit Schreiben vom 1. Oktober 2018, die Immunität von Herrn Pinxten aufzuheben. Diesem Ersuchen gab der Rechnungshof am 15. November 2018 statt.

    IV. Anträge der Parteien

    78

    Der Rechnungshof beantragt,

    den Antrag von Herrn Pinxten auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen,

    festzustellen, dass Herr Pinxten im Sinne der Art. 285 und 286 AEUV sowie der aufgrund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsvorschriften den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen ist,

    infolgedessen die in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehene Sanktion zu verhängen, deren Umfang der Rechnungshof in das Ermessen des Gerichtshofs stellt,

    den von Herrn Pinxten gestellten Schadensersatzantrag für unzulässig zu erklären und

    Herrn Pinxten die Kosten aufzuerlegen.

    79

    Herr Pinxten beantragt,

    dem Rechnungshof aufzugeben, den Bericht über die interne Prüfung der Dienstreisekosten der Mitglieder des Rechnungshofs und der Nutzung der Dienstfahrzeuge durch alle Mitglieder für die Jahre 2012 bis 2018 vorzulegen, die aufgrund dieses Berichts ergriffenen Maßnahmen konkret zu benennen und alle Vermerke über den auf den internen Prüfer ausgeübten Druck vorzulegen,

    die Klage des Rechnungshofs abzuweisen,

    den Rechnungshof zu verurteilen, ihm als Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens 50000 Euro zu zahlen, und

    dem Rechnungshof die Kosten aufzuerlegen.

    V. Zum Antrag auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens

    A. Vorbringen der Parteien

    80

    Herr Pinxten weist darauf hin, dass in Luxemburg ein Strafverfahren anhängig sei. In diesem Zusammenhang gebiete die Maxime, dass in einem Disziplinarverfahren der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden müsse, zumindest aber der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung dem Gerichtshof, sich nicht vor einer Entscheidung der luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden zu äußern.

    81

    Eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens würde es ermöglichen, dass sowohl die Stellung von Herrn Pinxten im Rahmen des in Luxemburg eingeleiteten Strafverfahrens nicht beeinträchtigt werde als auch die von den luxemburgischen Strafverfolgungsbehörden, die über größere Ermittlungsbefugnisse als der Gerichtshof verfügten, festgestellten Tatsachen berücksichtigt werden könnten.

    82

    Der Rechnungshof tritt diesem Antrag entgegen.

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

    83

    Zunächst ist festzustellen, dass das Unionsrecht keine Bestimmung enthält, die eine Aussetzung des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV vor dem Gerichtshof vorschreibt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, das ganz oder teilweise denselben Sachverhalt betrifft.

    84

    Zwar bestimmt Anhang IX Art. 25 des Statuts, dass die disziplinarrechtliche Rechtsstellung eines Beamten, gegen den wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden ist, erst dann endgültig geregelt wird, wenn das Urteil des zuständigen Gerichts rechtskräftig geworden ist.

    85

    Das Verfahren wegen Verletzung der sich aus dem Amt ergebenden Pflichten durch ein Mitglied des Rechnungshofs ist jedoch ein eigenständiger, in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehener Rechtsbehelf und unterliegt daher nicht den Vorschriften des Statuts über Disziplinarverfahren (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 118).

    86

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV, wie der Generalanwalt in Nr. 78 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, eine eigene Funktion hat, die sich von der Funktion eines nationalen Strafverfahrens dadurch unterscheidet, dass es das ordnungsgemäße Funktionieren der europäischen Organe gewährleisten soll.

    87

    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass er im Rahmen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Verfahrens nicht an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts im Rahmen des Strafverfahrens gebunden ist und nach freiem Ermessen zu prüfen hat, ob der dem betreffenden Mitglied des Rechnungshofs zur Last gelegte Sachverhalt eine Verletzung der sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 121).

    88

    Eine etwaige Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zum Ausgang des in Luxemburg eingeleiteten Strafverfahrens ist somit nicht erforderlich, weil dessen Ausgang jedenfalls den Umfang der vom Gerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Klage vorzunehmenden Beurteilungen nicht beschränken kann.

    89

    Unter diesen Umständen ist der Antrag von Herrn Pinxten auf Aussetzung des vorliegenden Verfahrens zurückzuweisen.

    VI. Zum Antrag auf Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen

    A. Vorbringen der Parteien

    90

    Herr Pinxten trägt vor, der Rechnungshof habe für den Zeitraum von 2012 bis 2018 eine vollständige interne Prüfung der Dienstreisekosten seiner Mitglieder und der Nutzung ihrer Dienstfahrzeuge vorgenommen.

    91

    In seiner Gegenerwiderung beantragt er, dem Rechnungshof als prozessleitende Maßnahme aufzugeben, den am Ende dieser internen Prüfung erstellten Bericht vorzulegen und die aufgrund dessen getroffenen Maßnahmen zu beschreiben. Zur Begründung führt er aus, eine solche prozessleitende Maßnahme würde dem Gerichtshof Aufschluss über die Beurteilung seiner Situation durch den internen Auditdienst des Rechnungshofs, über das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten anderer Mitglieder dieses Organs und über dessen Reaktion darauf geben.

    92

    Außerdem trägt Herr Pinxten vor, dass der Generalsekretär des Rechnungshofs die Unabhängigkeit des internen Prüfers bedroht habe und dass es für den Gerichtshof sachdienlich sei, sich alle Aufzeichnungen über diesen Sachverhalt übermitteln zu lassen, um klären zu können, wie die gegen Herrn Pinxten erhobenen Vorwürfe zu beurteilen seien.

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

    93

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass allein der Gerichtshof dafür zuständig ist, zu beurteilen, ob ein auf die Vorlage von Schriftstücken gerichteter Antrag angesichts des Gegenstands des Rechtsstreits und der Notwendigkeit, im Hinblick auf seine Entscheidung Erläuterungen von den Parteien einzuholen, sachdienlich ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. März 2020, Kommission/Polen, C‑791/19 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:147, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    94

    Hierzu ist erstens festzustellen, dass es dem Gerichtshof obliegt, bei der Entscheidung über die vorliegende Klage den Umfang der sich aus dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs ergebenden Pflichten zu bestimmen und auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Beweise zu beurteilen, ob eine Verletzung dieser Pflichten durch Herrn Pinxten als erwiesen anzusehen ist.

    95

    Selbst wenn man unterstellt, dass der von Herrn Pinxten angeführte interne Prüfungsbericht tatsächlich eine Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit seines Verhaltens enthält, ändert das unter diesen Umständen nichts daran, dass der insoweit von einer internen Einrichtung des Rechnungshofs vertretene Standpunkt kein für die Entscheidung über dessen Klage maßgeblicher Gesichtspunkt sein kann.

    96

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass sich das vorliegende Verfahren ausschließlich auf die Unregelmäßigkeiten bezieht, die der Rechnungshof Herrn Pinxten zum Vorwurf macht.

    97

    Selbst wenn andere Mitglieder des Rechnungshofs nachweislich vergleichbare oder schwerwiegendere Unregelmäßigkeiten begangen hätten, würde dies nicht bedeuten, dass das Verhalten von Herrn Pinxten ordnungsgemäß gewesen wäre oder im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV als den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen entsprechend angesehen werden könnte.

    98

    Drittens ist ein etwaiger Konflikt im Rechnungshof hinsichtlich der Durchführung einer internen Prüfung nach Ablauf der zweiten Amtszeit von Herrn Pinxten als dessen Mitglied in Anbetracht der dem Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens obliegenden Aufgaben (siehe oben, Rn. 94) für die Entscheidung über die Klage des Rechnungshofs unerheblich.

    99

    Nach alledem ist festzustellen, dass die Gründe, auf die Herr Pinxten seinen Antrag auf Vorlage von Unterlagen stützt, nicht belegen, dass diese Unterlagen für das vorliegende Verfahren von Belang sein könnten, so dass sein Antrag zurückzuweisen ist.

    VII. Zum Antrag, ein Schriftstück aus der Akte zu entfernen

    A. Vorbringen der Parteien

    100

    Der Rechnungshof beantragt, die Kopie einer von Herrn Pinxten als Anlage B.10 zu seiner Klagebeantwortung vorgelegten, am 13. Februar 2019 vom Präsidenten des Rechnungshofs an dessen übrige Mitglieder und seinen Generalsekretär gerichteten E‑Mail (im Folgenden: E‑Mail vom 13. Februar 2019) aus der Akte zu entfernen.

    101

    Der Rechnungshof macht geltend, es handele sich um eine streng vertrauliche E‑Mail, die nach Ablauf der zweiten Amtszeit von Herrn Pinxten als Mitglied des Rechnungshofs allein an dessen Mitglieder gerichtet worden sei. Daraus folge, dass dieses Dokument zwangsläufig unrechtmäßig erlangt worden sei, was u. a. das dem Rechnungshof zustehende Recht auf Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation beeinträchtige.

    102

    Herr Pinxten ist der Ansicht, der Antrag, die E‑Mail vom 13. Februar 2019 aus der Akte zu entfernen, sei zurückzuweisen.

    103

    Hierzu trägt er zunächst vor, er habe diese E‑Mail nicht unrechtmäßig erlangt. Ferner sei sie nicht wirklich vertraulich gewesen, weil die Verhaltensregeln des Rechnungshofs den Versand vertraulicher Informationen per E‑Mail ausschlössen und eine solche E‑Mail allen Mitgliedern der Kabinette der Empfänger zugehe. Schließlich rechtfertige weder die Vertraulichkeit eines Dokuments noch der Umstand, dass es unrechtmäßig erlangt worden sei, seine Entfernung aus der Akte, wenn es – wie hier – für die Entscheidung des Gerichtshofs erforderlich sei.

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

    104

    Im Unionsrecht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, aus dem folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtzeitig vorgelegten Beweismittels vor den Unionsgerichten nur mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, dass es unrechtmäßig erlangt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission, C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    105

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof die Entfernung eines Dokuments aus der Akte einer Rechtssache bereits u. a. mit der Begründung angeordnet, dass zweifelhaft sei, ob die Partei, die sich darauf berufe, es auf rechtmäßige Weise erlangt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 1981, Ludwigshafener Walzmühle Erling u. a./Rat und Kommission, 197/80 bis 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80, EU:C:1981:311, Rn. 16).

    106

    Dieselbe Lösung hat er im Fall eines Rechtsgutachtens gewählt, das eine nationale Verwaltung zum internen Gebrauch erstellt und der Partei, die sich darauf berief, weder übermittelt noch seine Übermittlung an sie genehmigt hatte (Beschluss vom 23. März 2007, Stadtgemeinde Frohnleiten und Gemeindebetriebe Frohnleiten, C‑221/06, EU:C:2007:185, Rn. 19 bis 23).

    107

    Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass ein vom Juristischen Dienst eines Organs erstelltes Rechtsgutachten, das sich die Partei, die sich darauf beruft, nicht ordnungsgemäß bei diesem Organ beschafft hat, aus der Akte entfernt werden muss, es sei denn, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse die Vorlage des Rechtsgutachtens durch diese Partei rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 29. Januar 2009, Donnici/Parlament, C‑9/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:40, Rn. 17 bis 23).

    108

    Im vorliegenden Fall tritt Herr Pinxten zwar dem Vorbringen des Rechnungshofs, er habe sich die E‑Mail vom 13. Februar 2019 zwangsläufig auf unrechtmäßige Weise beschafft, förmlich entgegen, erläutert aber nicht, wie er in ihren Besitz gelangt ist, sondern beschränkt sich auf den Hinweis, dass zahlreiche Bedienstete des Rechnungshofs Zugang zu der E‑Mail gehabt hätten.

    109

    Die E‑Mail vom 13. Februar 2019 stellt eine interne Kommunikation zwischen den Mitgliedern des Rechnungshofs dar, die ausdrücklich als streng vertraulich bezeichnet wird.

    110

    Außerdem steht fest, dass diese E‑Mail Herrn Pinxten nicht übersandt wurde, weil er seit dem 30. April 2018 nicht mehr Mitglied des Rechnungshofs war.

    111

    Daher ist zweifelhaft, ob Herr Pinxten die E‑Mail auf rechtmäßige Weise erlangt hat.

    112

    Außerdem beruft sich Herr Pinxten auf die E‑Mail vom 13. Februar 2019, um darzutun, dass andere Mitglieder des Rechnungshofs günstiger behandelt worden seien als er.

    113

    Selbst wenn andere Mitglieder des Rechnungshofs von ihm in Bezug auf etwaige Unregelmäßigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben tatsächlich günstiger behandelt worden sein sollten als Herr Pinxten, ist dies jedenfalls kein Beleg dafür, dass Herr Pinxten nicht im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat.

    114

    Zudem muss nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Grundsatz der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, wonach sich niemand zu seinem Vorteil auf eine zugunsten eines anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (Urteile vom 10. November 2011, The Rank Group, C‑259/10 und C‑260/10, EU:C:2011:719, Rn. 62, und vom 13. September 2017, Pappalardo u. a./Kommission, C‑350/16 P, EU:C:2017:672, Rn. 52).

    115

    Daraus folgt, dass Herr Pinxten kein überwiegendes öffentliches Interesse dargetan hat, das die Vorlage des in Rede stehenden Dokuments rechtfertigen könnte.

    116

    Folglich ist dem Antrag des Rechnungshofs, die E‑Mail vom 13. Februar 2019 in Anlage B.10 zur Klagebeantwortung aus der Akte zu entfernen, stattzugeben.

    VIII. Zur Klage

    A. Zur Zulässigkeit der Klage

    117

    Herr Pinxten bringt zunächst vier Argumente vor, mit denen er die Zulässigkeit der vorliegenden Klage in Abrede stellt, und zwar rügt er die Unvereinbarkeit des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, die Rechtswidrigkeit der Untersuchung des OLAF, die Rechtswidrigkeit des internen Verfahrens des Rechnungshofs, in dem über die Erhebung der Klage entschieden worden sei, und die übermäßige Verspätung bei der Klageerhebung.

    1.   Zur gerügten Unvereinbarkeit des vorliegenden Verfahrens mit dem Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

    a)   Vorbringen der Parteien

    118

    Mit seiner ersten Einrede der Unzulässigkeit macht Herr Pinxten geltend, dass ihm im vorliegenden Verfahren sowohl sein Recht auf Zugang zu einem Gericht als auch sein Recht auf Zugang zu zwei Rechtszügen verwehrt würden, was gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und gegen Art. 2 des Protokolls Nr. 7 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) verstoße.

    119

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455), bereits ein auf das Fehlen eines zweiten Rechtszugs gestütztes Argument zurückgewiesen, dabei aber außer Acht gelassen, dass er hier als Disziplinarbehörde und nicht als Gericht tätig werde.

    120

    Wenn die Klage des Rechnungshofs in dem in Art. 286 Abs. 6 AEUV definierten Rahmen geprüft werden müsste, würde Herrn Pinxten somit jegliche Form gerichtlichen Rechtsschutzes genommen, was bedeuten würde, dass diese Bestimmung nicht Grundlage der Klage des Rechnungshofs sein könnte.

    121

    Der Rechnungshof hält dieses Vorbringen für unzulässig, weil de facto vom Gerichtshof verlangt werde, die Ungültigkeit einer Bestimmung des Primärrechts festzustellen. Es sei jedenfalls bereits im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455), zurückgewiesen worden.

    b)   Würdigung durch den Gerichtshof

    122

    Was zunächst das Fehlen eines zweistufigen Rechtszugs angeht, genügt der Hinweis, dass das in Art. 47 der Charta garantierte Recht des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht dadurch beeinträchtigt werden kann, dass es im Verfahren nach Art. 286 Abs. 6 AEUV gegen die Entscheidung des Gerichtshofs keinen Rechtsbehelf gibt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 112 und 113).

    123

    Soweit Herr Pinxten außerdem geltend macht, sein Vorbringen unterscheide sich von demjenigen, das der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455), geprüft habe, weil es sich auf das vollständige Fehlen gerichtlichen Rechtsschutzes und nicht auf eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu zwei Rechtszügen beziehe, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Verfahren nach Anhörung von Herrn Pinxten als das durch den EU-Vertrag und den AEU-Vertrag geschaffene unabhängige und unparteiische Gericht entscheidet und nicht als Disziplinarbehörde.

    124

    Daher reicht die erst- und letztinstanzliche Prüfung der Vorwürfe, mit denen geltend gemacht wird, dass Herr Pinxten die sich aus seinem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen verletzt habe, durch den Gerichtshof aus, um ihm effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu verschaffen.

    2.   Zur gerügten Rechtswidrigkeit der Untersuchung des OLAF

    a)   Vorbringen der Parteien

    125

    Mit seiner zweiten Einrede der Unzulässigkeit macht Herr Pinxten geltend, die Klage des Rechnungshofs sei auf den Bericht des OLAF gestützt, der am Ende eines fehlerhaften Verfahrens erstellt worden sei.

    126

    Zum einen habe das OLAF den Umfang seiner Untersuchung in unzulässiger Weise erweitert.

    127

    Aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 ergebe sich nämlich, dass eine Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Organs auf der Grundlage einer schriftlichen Ermächtigung durchgeführt werden müsse, in der angegeben werde, worauf sich die angeordnete Untersuchung, deren Umfang durch eine Entscheidung über ihre Einleitung festgelegt worden sei, erstrecken solle.

    128

    Das OLAF dürfe daher keine Durchsuchung vornehmen, die die Aufdeckung etwaiger ihm unbekannter und über den Umfang der durchgeführten Untersuchung hinausgehender Zuwiderhandlungen bezwecke oder bewirke. Im vorliegenden Fall habe das OLAF den Umfang seiner Untersuchung daher nicht aufgrund der Analyse der bei der Durchsuchung des Kabinetts von Herrn Pinxten gesammelten Daten rechtswirksam ausweiten können.

    129

    Zum anderen habe das OLAF das Recht von Herrn Pinxten auf Privatsphäre verletzt. Zum einen habe es nicht bestätigt, dass es davon abgesehen habe, den dem Berufsgeheimnis unterliegenden Schriftverkehr zwischen Herrn Pinxten und seinem Rechtsanwalt zu beschlagnahmen. Zum anderen habe das OLAF private Akten beschlagnahmt, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet gewesen seien und insbesondere die Teilnahme des Betroffenen an Jagden und die Vermietung einer ihm gehörenden Wohnung betroffen hätten.

    130

    Schließlich habe das OLAF die Verteidigungsrechte von Herrn Pinxten missachtet.

    131

    Erstens sei die Zusammenfassung des Sachverhalts, die Herrn Pinxten vor der Annahme des OLAF-Berichts vorgelegt worden sei, äußerst kurz gewesen, die beigefügten Tabellen seien kaum verständlich gewesen, und die entsprechenden Belege seien nicht rechtzeitig übermittelt worden.

    132

    Zweitens beruhe dieser Bericht auf einer Reihe von Tatsachen und Gesprächen, über die Herr Pinxten bei seiner Anhörung durch das OLAF nicht unterrichtet worden sei.

    133

    Drittens habe die Ausübung seiner Verteidigungsrechte rein formalen Charakter gehabt, weil zur Verteidigung vorgebrachte Argumente, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nicht erörtert, sondern lediglich am Ende des Berichts wiedergegeben worden seien.

    134

    Viertens habe die ehemalige Assistentin von Herrn Pinxten kein Protokoll ihrer Anhörung erhalten, obwohl das OLAF verpflichtet gewesen sei, ihr eine Kopie davon zu übersenden; dies bestätige, dass das OLAF bei seinen Ermittlungen nicht bestrebt gewesen sei, be- und entlastendes Material zusammenzutragen.

    135

    Nach Ansicht des Rechnungshofs geht das auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchung des OLAF gestützte Vorbringen ins Leere, weil der OLAF-Bericht nicht die entscheidende Grundlage für die Anrufung des Gerichtshofs gewesen sei.

    136

    Hilfsweise hält der Rechnungshof dieses Vorbringen für unbegründet.

    137

    Erstens macht er geltend, das OLAF sei durch nichts daran gehindert, den Umfang einer Untersuchung auszuweiten; vielmehr müsse es dazu in der Lage sein, wenn nach einer Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Organs ernsthafte Verdachtsmomente zutage getreten seien. Im Übrigen sei die in Rede stehende Untersuchung auf Verdachtsmomente erstreckt worden, die mit ihrem ursprünglichen Untersuchungsgegenstand eng verknüpft seien.

    138

    Zweitens sei das Recht von Herrn Pinxten auf Privatleben beachtet worden. Zum einen belege keiner der von ihm vorgelegten Beweise, dass sich das OLAF auf ein Dokument gestützt habe, das unter die Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten falle. Zum anderen gestatte Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 dem OLAF, unverzüglich Zugang zu allen Informationen der Organe zu erhalten, die sich in deren Besitz befänden, und Kopien aller in ihrem Besitz befindlichen Schriftstücke anzufertigen. Das OLAF verfüge somit über einen Ermessensspielraum, und seine Befugnisse könnten nicht dadurch beschränkt werden, dass bestimmte Schriftstücke als „privat“ gekennzeichnet würden.

    139

    Drittens habe Herr Pinxten nicht den ihm obliegenden Nachweis erbracht, dass das in Rede stehende Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können, wenn die gerügte Verletzung seiner Verteidigungsrechte nicht eingetreten wäre. Jedenfalls sei das OLAF im vorliegenden Fall seinen Verpflichtungen nachgekommen, indem es eine Zusammenfassung des Sachverhalts übermittelt habe, die ausgereicht habe, um Herrn Pinxten zur Abgabe einer Stellungnahme zu befähigen, was er im Übrigen getan habe. Darüber hinaus habe er auch Gelegenheit gehabt, sich im internen Verfahren des Rechnungshofs auf der Grundlage des gesamten OLAF-Berichts zu verteidigen. Außerdem sei das OLAF nicht verpflichtet gewesen, der ehemaligen Assistentin von Herrn Pinxten ein Protokoll zu übersenden, weil sie als Zeugin vernommen worden sei.

    b)   Würdigung durch den Gerichtshof

    140

    Zunächst ist das Vorbringen des Rechnungshofs zu prüfen, wonach es nicht erforderlich sei, die Ordnungsmäßigkeit der Untersuchung des OLAF zu beurteilen, weil der OLAF-Bericht nicht die entscheidende Grundlage für die Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 286 Abs. 6 AEUV gewesen sei.

    141

    Hierzu ist festzustellen, dass bei den fünf vom Rechnungshof zur Stützung seiner Klage vorgebrachten Vorwürfen auf die im OLAF-Bericht getroffenen Feststellungen zurückgegriffen wird.

    142

    Um die Begründetheit dieser Vorwürfe darzutun, legt der Rechnungshof Beweise vor, die zum großen Teil aus den vom OLAF im Rahmen seiner Untersuchung beschlagnahmten und in der Anlage zu seinem Bericht wiedergegebenen Dokumenten bestehen. Anlage A.37 zur Klageschrift, auf die der Rechnungshof in seinen Schriftsätzen sehr ausführlich Bezug nimmt, wird im Übrigen ausdrücklich als „Anlagen [des] dem Präsidenten des Rechnungshofs am 2. Juli 2018 übermittelten OLAF-Berichts“ bezeichnet.

    143

    Darüber hinaus hat der Rechnungshof in Beantwortung von Fragen des Gerichtshofs zu dem Grund, aus dem er seine ursprüngliche Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der an Herrn Pinxten gezahlten Dienstreise-, Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie Tagegelder revidiert habe, dargelegt, dass er seine neue Beurteilung auf die vom OLAF bei seiner Untersuchung beschlagnahmten Unterlagen gestützt habe.

    144

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht von der Rechtmäßigkeit der Untersuchung des OLAF abhängt.

    145

    Eine etwaige Unregelmäßigkeit dieser Untersuchung könnte jedoch bedeuten, dass die vom Rechnungshof zur Stützung seiner Klage vorgelegten Beweise ganz oder teilweise unter Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften erlangt wurden, so dass der Gerichtshof prüfen müsste, ob sich diese Unregelmäßigkeit auf die Zulässigkeit der Beweise im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auswirkt.

    146

    Bevor über die vom Rechnungshof erhobenen Vorwürfe entschieden wird, ist daher zu prüfen, ob das Vorbringen von Herrn Pinxten zur Rechtswidrigkeit der Untersuchung des OLAF stichhaltig ist.

    147

    Erstens ist zur gerügten rechtswidrigen Erweiterung des Gegenstands der Untersuchung des OLAF darauf hinzuweisen, dass das OLAF nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2013 Zugang zu sämtlichen relevanten Informationen, die sich im Besitz der Unionsorgane befinden, sowie zu deren Räumlichkeiten erhalten kann.

    148

    Nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 883/2013 kann diese Befugnis nur im Rahmen einer internen Untersuchung und gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ausgeübt werden.

    149

    Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 kann der Generaldirektor des OLAF eine Untersuchung einleiten, wenn hinreichender Verdacht auf Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union besteht.

    150

    Außerdem sieht Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2013 vor, dass die Bediensteten des OLAF die Räumlichkeiten eines Organs nach Vorlage einer schriftlichen Ermächtigung durchsuchen können, aus der u. a. der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für ihre Durchführung und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.

    151

    Daraus folgt zum einen, dass eine vom OLAF durchgeführte Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Organs rechtswidrig ist, solange das OLAF noch nicht über Anhaltspunkte verfügt, die den Verdacht rechtfertigen, dass in seine Zuständigkeit fallende rechtswidrige Handlungen vorliegen, und zum anderen, dass eine solche Durchsuchung darauf gerichtet sein muss, Beweise für die mutmaßlichen rechtswidrigen Handlungen zu sammeln (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission, C‑37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 37).

    152

    Dagegen geht aus den Art. 4, 5 und 7 der Verordnung Nr. 883/2013 nicht hervor, dass es dem OLAF untersagt wäre, Umstände zu berücksichtigen, die bei einer ordnungsgemäßen Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Organs zufällig entdeckt wurden und auf das Vorliegen in seine Zuständigkeit fallender rechtswidriger Handlungen hinweisen, von denen es vor der Durchsuchung noch keine Kenntnis hatte und die sich von den rechtswidrigen Handlungen unterscheiden, auf die sich die Untersuchung, in deren Rahmen die Räumlichkeiten durchsucht wurden, ursprünglich bezog.

    153

    Zudem könnte die von Herrn Pinxten vorgeschlagene Auslegung der für die Tätigkeiten des OLAF geltenden Vorschriften in der Praxis dazu führen, dass die Urheber der im Rahmen einer Untersuchung des OLAF aufgedeckten rechtswidrigen Handlungen straffrei bleiben, ohne dass dies erforderlich wäre, um einen Missbrauch der dieser Einrichtung übertragenen Untersuchungsbefugnisse zu verhindern oder die Verteidigungsrechte der betroffenen Person zu wahren, was die Gefahr mit sich bringen würde, dass die Verwirklichung des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2013 genannten Ziels einer intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vereitelt wird.

    154

    Wenn das OLAF bei einer ordnungsgemäßen Durchsuchung der Räumlichkeiten eines Organs zufällig Anhaltspunkte entdeckt, die einen hinreichenden Verdacht auf das Vorliegen in seine Zuständigkeit fallender rechtswidriger Handlungen begründen, die sich von denjenigen unterscheiden, die ursprünglich Gegenstand der Untersuchung waren, in deren Rahmen die Durchsuchung stattfand, obliegt es ihm folglich, eine neue Untersuchung einzuleiten, sofern es beabsichtigt, diese Verdachtsmomente zu untersuchen, um die Richtigkeit der bei der Durchsuchung zufällig erlangten Informationen zu überprüfen oder zu vervollständigen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Oktober 1989, Dow Benelux/Kommission, 85/87, EU:C:1989:379, Rn. 19, und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 301), oder gegebenenfalls den ursprünglichen Untersuchungsgegenstand zu erweitern, wenn die zufällig aufgedeckten rechtswidrigen Handlungen mit denen, die Gegenstand der ursprünglichen Untersuchung waren, in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen, der es rechtfertigt, sie zum Gegenstand ein und desselben Ermittlungsverfahrens zu machen.

    155

    Im vorliegenden Fall bestreitet Herr Pinxten weder die Rechtmäßigkeit der vom Generaldirektor des OLAF im Anschluss an die Übermittlung von Informationen durch den Rechnungshof getroffenen Entscheidung, eine interne Untersuchung einzuleiten, noch die Ordnungsmäßigkeit der vom OLAF am 20. November 2017 im Rahmen dieser Untersuchung durchgeführten Durchsuchung der Räumlichkeiten des Rechnungshofs.

    156

    Außerdem macht er nicht geltend, dass die vom OLAF bei dieser Untersuchung entdeckten Anhaltspunkte nicht geeignet gewesen seien, den hinreichenden Verdacht auf rechtswidrige, in die Zuständigkeit des OLAF fallende Handlungen zu begründen.

    157

    Folglich kann der Umstand, dass die Entscheidung des OLAF, den Gegenstand der ursprünglich wegen möglicher die finanziellen Interessen der Union berührender Unregelmäßigkeiten unter Beteiligung von Herr Pinxten im Zusammenhang mit der Nutzung von Vermögensgegenständen des Rechnungshofs und wegen Dienstreisen, die unter Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften durchgeführt oder genehmigt wurden, eingeleiteten Untersuchung auf mögliche Interessenkonflikte und auf sonstige Verstöße gegen die Art. 285 und 286 AEUV sowie gegen die Bestimmungen des Verhaltenskodex von 2012 auszuweiten, auf Erkenntnissen beruht, die bei der Durchsuchung am 20. November 2017 erlangt wurden, nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung führen.

    158

    Zweitens ist zu dem auf eine Verletzung des Rechts auf Privatsphäre von Herrn Pinxten gestützten Vorbringen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Fall im Hinblick auf den Gegenstand des hier durchgeführten Verfahrens nicht zu jeder Verletzung dieses Rechts Stellung zu nehmen braucht, die das OLAF im Rahmen seiner Untersuchung möglicherweise begangen hat, sondern nur zu denjenigen behaupteten Verletzungen dieses Rechts, die sich auf die Sammlung von Beweisen beziehen, die der Rechnungshof zur Stützung der vorliegenden Klage vorgelegt hat. Etwaige Verfahrensfehler des OLAF bei der Erhebung von Beweisen könnten sich nämlich auf die Prüfung der vorliegenden Klage jedenfalls nur insoweit auswirken, als sie auf vom OLAF rechtswidrig erlangte Beweise gestützt wird.

    159

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Herr Pinxten nicht angibt, welche der vom Rechnungshof vorgelegten Beweise unter den Grundsatz der Vertraulichkeit der Beziehungen zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten fallen sollen.

    160

    Daher ist der Umstand – unterstellt, er wäre erwiesen –, dass das OLAF nicht bestätigt hat, keinen Schriftwechsel zwischen Herrn Pinxten und seinem Rechtsbeistand beschlagnahmt zu haben, im vorliegenden Fall ohne Belang.

    161

    Was sodann die Beweise für die Teilnahme von Herrn Pinxten an Jagdpartien angeht, hat der Rechnungshof dem Gerichtshof Unterlagen vorgelegt, die sich auf diese Aktivitäten beziehen und in unmittelbarem Zusammenhang mit mehreren von Herrn Pinxten als Mitglied des Rechnungshofs durchgeführten Dienstreisen stehen.

    162

    Trotz ihrer Aufbewahrung in einem ausdrücklich als „privat“ gekennzeichneten Ordner können diese Unterlagen aufgrund ihres Zusammenhangs mit solchen Dienstreisen nicht als rein private Aktivitäten von Herrn Pinxten angesehen werden.

    163

    Außerdem ergibt sich aus der oben in Rn. 158 getroffenen Feststellung, dass es für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens nicht erforderlich ist, sich zu dem Vorbringen von Herrn Pinxten zu äußern, das OLAF habe eine Reihe von Dokumenten mitgenommen oder kopiert, die Jagdpartien ohne Bezug zu Dienstreiseanordnungen beträfen.

    164

    Schließlich ist zwar festzustellen, dass das von Herrn Pinxten an die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gerichtete Schreiben vom 20. November 2014, in dem er ihr die Anmietung einer Wohnung in Brüssel (Belgien) anbot, die Verwaltung des Privatvermögens von Herrn Pinxten betraf und dass die Einbeziehung einer Kopie dieses Schreibens in die Akte des OLAF somit eine Beschränkung seines durch Art. 7 der Charta garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens darstellt.

    165

    Die Heranziehung dieses Schreibens durch das OLAF ist jedoch gesetzlich beschränkt und geregelt, weil es nur im Rahmen der Untersuchung des OLAF und der im Anschluss an diese Untersuchung eingeleiteten Verfahren verwendet werden darf.

    166

    Folglich ist das Vorbringen von Herrn Pinxten nicht geeignet, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens darzutun, dass das OLAF rechtswidrig in sein Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen hätte.

    167

    Drittens ist zur geltend gemachten Verletzung der Verteidigungsrechte von Herrn Pinxten darauf hinzuweisen, dass nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta das Recht auf eine gute Verwaltung insbesondere das Recht jeder Person umfasst, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird.

    168

    Dieser Grundsatz wird durch Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 umgesetzt, wonach das OLAF nach Abschluss der Untersuchung und bevor sich namentlich auf eine Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, dieser Person grundsätzlich Gelegenheit zu geben hat, sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.

    169

    Außerdem hat der Gerichtshof im Rahmen eines ein Mitglied der Kommission betreffenden Verfahrens, das dem in Art. 286 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Verfahren entspricht, entschieden, dass zu prüfen war, ob das betreffende Mitglied der Kommission rechtzeitig über die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe informiert wurde und ob es die Möglichkeit hatte, gehört zu werden (Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 105). Eine solche Verpflichtung ist im Übrigen auch in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Geschäftsordnung vorgesehen.

    170

    Auch wenn sowohl das OLAF als auch der Rechnungshof ihren jeweiligen Verpflichtungen nachzukommen haben, muss unter diesen Umständen die Wahrung des Anspruchs des betreffenden Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds dieses Organs auf rechtliches Gehör für die Zwecke des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV global beurteilt werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rechnungshof diesem Mitglied oder ehemaligen Mitglied ausreichend Gelegenheit gegeben hat, sich zu Fragen zu äußern, zu denen es sich vor der Annahme des OLAF-Berichts nicht sachgerecht äußern konnte.

    171

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass Herr Pinxten am 22. Dezember 2017 vom OLAF mündlich angehört wurde, dass zwischen dem OLAF und dem Rechtsbeistand von Herrn Pinxten ein mehrmaliger Schriftwechsel stattfand und dass Herr Pinxten nach der Übermittlung einer Zusammenfassung des am Ende der Untersuchung festgestellten Sachverhalts dem OLAF ein Schriftstück übermitteln konnte, mit dem die in dieser Zusammenfassung enthaltenen Vorwürfe widerlegt werden sollten.

    172

    In der Folgezeit wurden Herrn Pinxten am 5. Oktober 2018 der Bericht des OLAF und der vom Präsidenten des Rechnungshofs an dessen Mitglieder gerichtete vorläufige Bericht übermittelt. Er konnte zu diesen Berichten sowohl durch die Übermittlung schriftlicher Stellungnahmen als auch bei einer Anhörung vor dem Rechnungshof Stellung nehmen.

    173

    In diesem Zusammenhang macht er zwar geltend, die Untersuchung des OLAF sei mit vier verschiedenen, oben in den Rn. 131 bis 134 genannten Unregelmäßigkeiten behaftet gewesen, die seine sachdienliche Anhörung durch das OLAF verhindert hätten; er trägt jedoch nichts zum Nachweis dafür vor, dass er vor der Annahme des Berichts des OLAF nicht in der Lage war, sich vor dem Rechnungshof hinreichend zu bestimmten ihm zur Last gelegten Sachverhalten zu äußern.

    174

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen von Herrn Pinxten nicht geeignet, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens zu belegen, dass seine Verteidigungsrechte verletzt wurden.

    175

    Folglich ist das gesamte Vorbringen von Herrn Pinxten zur Rechtswidrigkeit der Untersuchung des OLAF zurückzuweisen, so dass für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht geklärt zu werden braucht, ob im Rahmen des Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV rechtswidrig erlangte Beweise angeführt werden können.

    3.   Zur gerügten Regelwidrigkeit des internen Verfahrens des Rechnungshofs, in dem über die Erhebung der vorliegenden Klage entschieden wurde

    a)   Vorbringen der Parteien

    176

    Mit seiner dritten Einrede der Unzulässigkeit macht Herr Pinxten erstens geltend, dass seine Anhörung durch den Rechnungshof trotz seiner Einwände im Beisein des Generalsekretärs und des Leiters des Juristischen Dienstes dieses Organs durchgeführt worden sei, obwohl Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung vorgeschrieben habe, dass die der Erhebung einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV vorausgehende Anhörung eines Mitglieds in Abwesenheit aller Dolmetscher und Mitarbeiter durchzuführen sei.

    177

    Die Anwesenheit der in Rede stehenden Bediensteten hätte die Erörterungen beeinflussen können, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortlichkeit des Generalsekretärs des Rechnungshofs für die Unzulänglichkeit der von diesem Organ ausgeübten Kontrolle und die „überraschende“ Rolle des Leiters seines Juristischen Dienstes während der Untersuchung.

    178

    Zweitens habe eine zu geringe Zahl der Mitglieder des Rechnungshofs für die Erhebung der vorliegenden Klage gestimmt.

    179

    Für den Beschluss, eine Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV zu erheben, sei nach Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung nämlich eine Vierfünftelmehrheit der Stimmen dieser Mitglieder, d. h. von 23 Stimmen, erforderlich. Für die Erhebung der vorliegenden Klage hätten jedoch nur 22 Mitglieder gestimmt.

    180

    Zwar hätten sich zwei Mitglieder des Rechnungshofs für befangen erklärt; das sei jedoch unerheblich. Da Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung eine anhand der Gesamtzahl der Mitglieder zu berechnende Mehrheit vorschreibe, sei der Fall, dass sich Mitglieder des Rechnungshofs für befangen erklärt hätten, mit dem Fall vergleichbar, dass sich Mitglieder dieses Organs der Stimme enthielten.

    181

    Der Rechnungshof stellt die Relevanz des Vorbringens von Herrn Pinxten zu dem Beschluss, den Gerichtshof mit der vorliegenden Klage zu befassen, in Frage, da dieser Beschluss nicht mit der Anrufung des Gerichtshofs als solcher gleichgesetzt werden könne, wie sich aus dem Beschluss vom 9. September 2005, Kommission/Cresson (C‑432/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:539), ergebe.

    182

    Der Generalsekretär des Rechnungshofs nehme jedenfalls an allen Sitzungen dieses Organs teil, um gemäß Art. 23 der Geschäftsordnung und Art. 39 ihrer Durchführungsbestimmungen ein Protokoll zu erstellen. Ferner habe der Rechnungshof gemäß Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen jemand benennen und mit der Erstellung des Protokollentwurfs betrauen können. Von dieser Befugnis habe er am 12. Februar 2015 Gebrauch gemacht und den Leiter seines Juristischen Dienstes mit dieser Aufgabe betraut.

    183

    Außerdem müsse die für die Erhebung einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV erforderliche Mehrheit anhand der Gesamtzahl der Mitglieder des Rechnungshofs mit Ausnahme des betroffenen Mitglieds und der Mitglieder, die sich für befangen erklärt hätten, ermittelt werden. Zwar sei der Fall, dass sich Mitglieder dieses Organs in einem Interessenkonflikt befänden, in der Geschäftsordnung nicht vorgesehen. Würden die Stimmen dieser Mitglieder als Enthaltungen gezählt, nähmen sie jedoch de facto an dem Entscheidungsprozess, von dem sie auszuschließen seien, teil.

    b)   Würdigung durch den Gerichtshof

    184

    Zunächst ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof, wenn er mit einer Einrede der Unzulässigkeit befasst ist, die auf einen Verstoß gegen die Vorschriften für den Erlass der Entscheidung des Rechnungshofs, eine Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV zu erheben, gestützt wird, über diese Einrede entscheiden muss, bevor er gegebenenfalls die Begründetheit der Klage prüft.

    185

    Eine solche Einrede der Unzulässigkeit kann nicht auf der Grundlage der in Rn. 4 des Beschlusses vom 9. September 2005, Kommission/Cresson (C‑432/04, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:539), getroffenen Feststellung zurückgewiesen werden, dass im Rahmen einer Klage nach Art. 213 Abs. 2 EG der Beschluss der Kommission, den Gerichtshof anzurufen, nicht mit der Anrufung des Gerichtshofs als solcher gleichgesetzt werden kann.

    186

    Diese Feststellung, mit der lediglich zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass der Gerichtshof nur mit dem in der Klage enthaltenen Vorbringen befasst war und daher nicht zu berücksichtigen hatte, welche Gründe die Kommission veranlasst hatten, den Gerichtshof anzurufen, bedeutet nämlich keineswegs, dass die etwaige Rechtswidrigkeit einer Entscheidung über die Erhebung der Klage keine Auswirkungen auf deren Zulässigkeit hat.

    187

    Daher ist das Vorbringen von Herrn Pinxten zur Rechtswidrigkeit des internen Verfahrens des Rechnungshofs, in dem über die Erhebung der vorliegenden Klage entschieden wurde, zu prüfen.

    188

    Was erstens den Ablauf der Anhörung von Herrn Pinxten vor dem Rechnungshof angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der Rechnungshof nach Art. 4 Abs. 1, 3 und 4 der Geschäftsordnung, wenn er beschließt, dass die ihm vorliegenden Informationen zu der Feststellung geeignet sind, dass eines seiner Mitglieder die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt, dieses Mitglied auffordert, sich hierzu mündlich vor dem Rechnungshof zu äußern, bevor er darüber entscheidet, ob der Gerichtshof angerufen werden soll, um das betreffende Mitglied seines Amtes zu entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder vergleichbare Vorteile aberkennen zu lassen.

    189

    Art. 8 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung sah vor, dass Sitzungen im Rahmen des Verfahrens nach Art. 4 der Geschäftsordnung im engeren Kreis im Sinne von Art. 49 der Durchführungsbestimmungen abgehalten werden.

    190

    Gemäß Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen waren zu solchen Sitzungen Dolmetscher oder Mitarbeiter des Rechnungshofs nicht zugelassen, sofern nicht in einer vorhergehenden Sitzung dieses Organs ein gegenteiliger Beschluss gefasst worden war.

    191

    Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass bei der Anhörung von Herrn Pinxten allein die Mitglieder des Rechnungshofs hätten anwesend sein dürfen.

    192

    Diese Schlussfolgerung kann nicht durch das Vorbringen des Rechnungshofs in Frage gestellt werden, wonach die Anwesenheit seines Generalsekretärs bei der Anhörung gleichwohl gerechtfertigt gewesen sei, weil er die Aufgabe gehabt habe, das Protokoll der Sitzung im engeren Kreis, bei der die Anhörung durchgeführt worden sei, zu erstellen und den Präsidenten des Rechnungshofs zu unterstützen.

    193

    Zwar bestimmt Art. 23 der Geschäftsordnung, dass über jede Sitzung des Rechnungshofs ein Protokoll erstellt wird. Außerdem sah Art. 39 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung vor, dass der Generalsekretär des Rechnungshofs u. a. dafür verantwortlich ist, die Protokollentwürfe für die Sitzungen dieses Organs zu erstellen und dessen Präsidenten bei der Vorbereitung der Sitzungen und bei der Einhaltung der Verfahren zu unterstützen. Desgleichen war nach Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen über jede Sitzung des Rechnungshofs von dessen Generalsekretär oder einer anderen hierfür benannten Person ein Protokollentwurf zu erstellen.

    194

    Aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Bestimmungen ergibt sich jedoch nicht, dass der Generalsekretär des Rechnungshofs bei dessen Sitzung im engeren Kreis, bei der Herrn Pinxten angehört wurde, zwingend anwesend sein musste, um das Sitzungsprotokoll zu erstellen, denn bei Bedarf hätte gemäß Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen ein Mitglied des Rechnungshofs als Protokollführer benannt werden können.

    195

    Außerdem stellte Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung eine von den üblichen Modalitäten der Durchführung von Sitzungen des Rechnungshofs abweichende Sonderregel dar, die insbesondere eine völlig freie Diskussion zwischen dessen Mitgliedern gewährleisten sollte.

    196

    Daher können die Bestimmungen, wonach der Generalsekretär des Rechnungshofs die allgemeine Aufgabe hat, dessen Präsidenten zu unterstützen, die Anwesenheit des Generalsekretärs bei einer Sitzung dieses Organs im engeren Kreis nicht rechtfertigen, zumal Art. 49 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung ein besonderes Verfahren vorsah, das die Anwesenheit eines Mitarbeiters des Rechnungshofs bei einer Sitzung im engeren Kreis ermöglicht hätte und von dem der Rechnungshof im vorliegenden Fall offenbar keinen Gebrauch gemacht hat.

    197

    Unter diesen Umständen konnte auch die Anwesenheit des Leiters des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs bei der in Rede stehenden Sitzung im engeren Kreis nicht damit gerechtfertigt werden, dass er nach den Angaben des Rechnungshofs durch einen am 12. Februar 2015 auf der Grundlage von Art. 50 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung gefassten Beschluss mit der Erstellung der Entwürfe von Protokollen der Sitzungen des Rechnungshofs betraut worden war.

    198

    Zudem geht aus der Niederschrift der fraglichen Sitzung im engeren Kreis hervor, dass der Präsident des Rechnungshofs die Anwesenheit des Leiters seines Juristischen Dienstes nicht mit dieser Aufgabe begründete, sondern unter Hinweis auf seine beratende Funktion.

    199

    Demnach war die Anwesenheit des Generalsekretärs und des Leiters des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs in dessen Sitzung im engeren Kreis, bei der Herr Pinxten angehört wurde, regelwidrig; nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre eine solche Regelwidrigkeit aber nur dann entscheidungserheblich, wenn Herr Pinxten nachweisen könnte, dass das interne Verfahren des Rechnungshofs ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (vgl. entsprechend Urteile vom 4. April 2019, OZ/EIB, C‑558/17 P, EU:C:2019:289, Rn. 76, und vom 4. Juni 2020, C.F. [Steuerprüfung], C‑430/19, EU:C:2020:429, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    200

    Herr Pinxten hat jedoch nicht dargetan, inwiefern die Anwesenheit dieser Bediensteten des Rechnungshofs, die, wie aus der Transkription der Tonaufzeichnung der Sitzung im engeren Kreis hervorgeht, dort nicht das Wort ergriffen haben, ihren Ablauf oder gar die vom Rechnungshof letztlich getroffene Entscheidung beeinflusst haben könnte.

    201

    Soweit Herr Pinxten insbesondere geltend macht, dass der Generalsekretär des Rechnungshofs für die Unzulänglichkeiten der von ihm vorzunehmenden Prüfung der Ausgaben dieses Organs verantwortlich gemacht werden könne, ist festzustellen, dass die in Rede stehende Sitzung im engeren Kreis ausschließlich dazu diente, Herrn Pinxten Gelegenheit zu geben, zu dem ihm vorgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.

    202

    Darüber hinaus wird die Kritik am Verhalten des Leiters des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs während der Untersuchung im Wesentlichen durch einen von Herrn Pinxten vorgelegten Entwurf eines Schreibens untermauert, der von seinem Fahrer stammen soll, von diesem aber unstreitig nicht unterzeichnet wurde. Herr Pinxten hat somit nicht in rechtlich hinreichender Weise dargetan, dass die Anwesenheit des Leiters des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs bei der in Rede stehenden Sitzung im engeren Kreis in Anbetracht der Haltung dieses Bediensteten den Ablauf der Sitzung hätte beeinflussen können.

    203

    Was zweitens die Abstimmung im Rechnungshof über die Erhebung der vorliegenden Klage betrifft, bestimmt Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung, dass dieser Beschluss in geheimer Abstimmung mit Vierfünftelmehrheit der Stimmen der Mitglieder dieses Organs zu ergehen hatte.

    204

    Die ferner in dieser Bestimmung enthaltene Regel, dass das betroffene Mitglied des Rechnungshofs an der Abstimmung nicht teilnimmt, ist im vorliegenden Fall ohne Bedeutung, weil der genannte Beschluss zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, zu dem Herr Pinxten nicht mehr Mitglied dieses Organs war.

    205

    Wie der Generalanwalt in Nr. 90 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich daher aus einem Vergleich der in Art. 4 Abs. 4 und in Art. 25 Abs. 3 der Geschäftsordnung verwendeten Begriffe, dass die für den Erlass eines solchen Beschlusses erforderliche Mehrheit anhand der Gesamtzahl der Mitglieder des Rechnungshofs zu ermitteln war und nicht anhand der Zahl seiner in der betreffenden Sitzung anwesenden Mitglieder.

    206

    Zu berücksichtigen ist aber, dass nach Art. 41 Abs. 1 der Charta jede Person u. a. ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch behandelt werden.

    207

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs obliegt es diesen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, dem Unparteilichkeitsgebot in seinen beiden Ausprägungen nachzukommen, und zwar zum einen der subjektiven Unparteilichkeit, wonach kein Mitglied des befassten Organs Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen der objektiven Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel im Hinblick auf etwaige Vorurteile auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2019, August Wolff und Remedia/Kommission, C‑680/16 P, EU:C:2019:257, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    208

    Um die Einhaltung dieses Erfordernisses zu gewährleisten, muss sichergestellt werden können, dass Mitglieder des Rechnungshofs, die insbesondere aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen zu einem Mitglied oder ehemaligen Mitglied dieses Organs nicht in der Lage sind, unparteiisch an dem Verfahren, in dem über die Anrufung des Gerichtshofs in einer dieses Mitglied oder ehemalige Mitglied betreffenden Sache entschieden wird, mitzuwirken, keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens nehmen werden und dass sie zu diesem Zweck die Möglichkeit haben, sich für befangen zu erklären.

    209

    Würde Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung dahin ausgelegt, dass bei der Berechnung der nach dieser Bestimmung erforderlichen Mehrheit die Mitglieder des Rechnungshofs, die sich für befangen erklärt haben, nicht von der Gesamtzahl seiner Mitglieder abgezogen werden, hätte ihre Entscheidung, sich für befangen zu erklären, de facto möglicherweise entscheidenden Einfluss auf den Ausgang des dort vorgesehenen Verfahrens.

    210

    Darüber hinaus würde eine solche Auslegung angesichts der nach dieser Bestimmung erforderlichen Mehrheit die Einleitung des dort vorgesehenen Verfahrens in der Praxis außerordentlich erschweren, wenn nicht unmöglich machen, sollte eine gewisse Zahl der Mitglieder des Rechnungshofs es für notwendig erachten, sich für befangen zu erklären.

    211

    Daher ist Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung im Einklang mit Art. 41 Abs. 1 der Charta dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Vierfünftelmehrheit der Mitglieder des Rechnungshofs anhand der Gesamtzahl seiner Mitglieder zu berechnen ist, die sich rechtmäßig, ohne Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit, an der in Rede stehenden Abstimmung beteiligen konnten.

    212

    Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich zwei Mitglieder des Rechnungshofs aus unstreitigen Gründen für befangen erklärt haben, damit dieses Erfordernis gewahrt wird.

    213

    Somit reichte es zur Erzielung der nach Art. 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung erforderlichen Mehrheit aus, dass 22 Mitglieder des Rechnungshofs für die Erhebung der vorliegenden Klage stimmten.

    214

    Folglich ist das Vorbringen von Herrn Pinxten, das interne Verfahren des Rechnungshofs, in dem über die Erhebung der vorliegenden Klage entschieden worden sei, sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen, zurückzuweisen.

    4.   Zur gerügten Verspätung bei der Erhebung der Klage des Rechnungshofs

    a)   Vorbringen der Parteien

    215

    Mit seiner vierten Einrede der Unzulässigkeit vertritt Herr Pinxten die Auffassung, der Rechnungshof habe gegen den in Art. 41 Abs. 1 der Charta verankerten Grundsatz der Einhaltung einer angemessenen Frist verstoßen, indem er die Rechtmäßigkeit der von ihm seit 2006 gestellten Zahlungsanträge in Frage gestellt habe, obwohl der Rechnungshof seit Antragstellung über alle sachdienlichen Informationen verfügt habe, um sich der Berechtigung dieser Anträge zu vergewissern oder weitere Erläuterungen anzufordern.

    216

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange in Analogie zu den Vorschriften der Finanzregelung der Union und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Organ seine Zahlungsaufforderung innerhalb einer Frist von normalerweise höchstens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt übermittele, zu dem es seine Forderung habe geltend machen können, wobei diese Frist jedoch je nach den Umständen verkürzt oder verlängert werden könne.

    217

    Außerdem brauche im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen zu werden, dass sich die Überschreitung der angemessenen Frist auf den Inhalt eines Unionsrechtsakts ausgewirkt habe, weil die vorliegende Klage nicht auf die Nichtigerklärung eines solchen Rechtsakts gerichtet sei. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass der Rechnungshof mit allen Vorwürfen präkludiert sei, die einen Zeitpunkt beträfen, der am 5. Oktober 2018, an dem der Präsident des Rechnungshofs dessen Mitgliedern seinen vorläufigen Bericht präsentiert habe, mehr als drei Jahre zurückgelegen habe, zumindest aber mit allen Vorwürfen, die einen mehr als fünf Jahre zurückliegenden Zeitpunkt beträfen.

    218

    Der Rechnungshof trägt vor, er habe den Gerichtshof innerhalb einer angemessenen Frist angerufen. Er habe dieses Verfahren nämlich erst nach Erhalt des OLAF-Berichts am 2. Juli 2018 einleiten können. Angesichts des Ausmaßes der gerügten Unregelmäßigkeiten sei eine Frist von acht Monaten ab diesem Zeitpunkt nicht übermäßig lang. Außerdem seien die für die Einziehung von Forderungen geltenden Verjährungsvorschriften nicht auf das vorliegende Verfahren übertragbar.

    b)   Würdigung durch den Gerichtshof

    219

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass der Rechnungshof bestrebt sein muss, die Erhebung einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV nicht unbegrenzt hinauszuschieben, damit das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit gewahrt wird und die Verteidigungsrechte des Betroffenen nicht dadurch verletzt werden, dass es ihm erschwert wird, die in der Klage vorgebrachten Argumente zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 90).

    220

    Da diese Bestimmung jedoch keine genaue Frist vorsieht, kann die Angemessenheit der vom Rechnungshof zu beachtenden Frist nicht unter Heranziehung einer präzisen, abstrakt festgelegten Obergrenze bestimmt werden, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen, insbesondere anhand der Interessen, die in dem Rechtsstreit für den Betroffenen auf dem Spiel stehen, der Komplexität der Rechtssache sowie des Verhaltens der Parteien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, Überprüfung Arango Jaramillo u. a./EIB, C‑334/12 RX‑II, EU:C:2013:134, Rn. 28 und 29).

    221

    Zudem ist, wie der Generalanwalt in Nr. 104 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die – vom Gerichtshof in Rn. 105 des Urteils vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament (C‑566/14 P, EU:C:2016:437), aufgestellte und von Herrn Pinxten angeführte – widerlegbare Vermutung, wonach eine Frist von mehr als fünf Jahren seit dem in Rede stehenden Sachverhalt unangemessen ist, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht anwendbar.

    222

    Diese Vermutung geht nämlich auf die für die Einziehung von Forderungen der Union geltenden Regeln zurück (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 101 bis 103).

    223

    Auch wenn eine Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV teilweise auf den Vorwurf eines Missbrauchs der Mittel des Rechnungshofs gestützt wird, ändert dies aber nichts daran, dass eine solche Klage nicht die Rückforderung von – nach Auffassung des Rechnungshofs ungerechtfertigten – Zahlungen an sein betreffendes Mitglied zum Gegenstand hat.

    224

    Daher ist zu prüfen, ob die Klage des Rechnungshofs im Hinblick auf die oben in Rn. 220 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs innerhalb einer angemessenen Frist erhoben worden ist.

    225

    Im vorliegenden Fall betrifft der älteste Herrn Pinxten zur Last gelegte Sachverhalt das Jahr 2006, hat sich also mehr als zwölf Jahre vor Erhebung der vorliegenden Klage zugetragen.

    226

    Auch wenn aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte außerdem hervorgeht, dass der Rechnungshof bei einer strengeren Überprüfung der Zahlungsanträge seiner Mitglieder in der Lage gewesen wäre, zumindest einen erheblichen Teil der Herrn Pinxten zur Last gelegten Unregelmäßigkeiten früher zu erkennen, ist die systematische Überprüfung seiner Situation gleichwohl durch die Umstände gerechtfertigt, die bei der Untersuchung des OLAF zutage getreten sind.

    227

    Der Rechnungshof stützt seine Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV nämlich auf die Kombination aller Informationen, über die er nach Abschluss der systematischen Überprüfung verfügte. Daher ist nicht erwiesen, dass der Rechnungshof auch ohne die vom OLAF gesammelten Informationen hätte beschließen können, die vorliegende Klage zu erheben.

    228

    Im Übrigen führte der Rechnungshof, nachdem er im Lauf des Jahres 2016 Informationen erhalten hatte, die Herrn Pinxten belasteten, noch im selben Jahr eine interne Untersuchung durch. Nachdem der Direktor des OLAF dem Rechnungshof am 27. Oktober 2016 mitgeteilt hatte, dass das OLAF die Zweckmäßigkeit der Einleitung einer Untersuchung prüfe, durfte der Rechnungshof, bis ihm am 2. Juli 2018 der OLAF-Bericht vorgelegt wurde, gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2013 seine eigenen Untersuchungen nicht fortsetzen, es sei denn, mit dem OLAF wäre Gegenteiliges vereinbart worden. Nach Erhalt dieses Berichts leitete der Rechnungshof das in Art. 4 der Geschäftsordnung vorgesehene mehrstufige Verfahren ein, das vom 12. Juli bis zum 29. November 2018 dauerte.

    229

    Demnach hat der Rechnungshof auf den Erhalt der Informationen über die Herrn Pinxten angelasteten Unregelmäßigkeiten schnell reagiert und in der Folge die in seine Zuständigkeit fallenden Verfahren zügig durchgeführt, obwohl Art. 286 Abs. 6 AEUV noch nie zuvor angewandt worden war und Herrn Pinxten im OLAF-Bericht eine sehr große Zahl von Unregelmäßigkeiten zur Last gelegt wurde.

    230

    Infolgedessen kann – auch wenn der Gerichtshof gegebenenfalls zu berücksichtigen haben wird, wieviel Zeit zwischen einigen der in Rede stehenden Sachverhalten und der Erhebung konkreter Vorwürfe durch den Rechnungshof verstrichen ist, wenn er sich mit der Frage befasst, inwieweit von Herrn Pinxten erwartet werden kann, zusätzliche Erläuterungen oder Beweise zu diesen Sachverhalten zu liefern – nicht davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Klage generell nach Ablauf einer unangemessen langen Frist erhoben wurde oder dass sich der Rechnungshof für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens auf bestimmte in der Klageschrift angeführte Unregelmäßigkeiten nicht mehr berufen kann.

    231

    Daher ist das Vorbringen von Herrn Pinxten zur verspäteten Erhebung der vorliegenden Klage zurückzuweisen.

    232

    Da keine der vier die Zulässigkeit der vorliegenden Klage betreffenden Einreden durchgreift, ist sie zulässig.

    B. Zu den Vorwürfen

    233

    Der Rechnungshof stützt seine Klage auf fünf Vorwürfe: erstens die missbräuchliche Nutzung seiner Mittel, zweitens die missbräuchliche und rechtswidrige Nutzung steuerlicher Vorrechte, drittens die Abgabe falscher Schadensmeldungen gegenüber einer Versicherung, viertens die rechtswidrige Ausübung bestimmter nicht gemeldeter Tätigkeiten sowie fünftens die Herbeiführung eines Interessenkonflikts.

    234

    Zur Prüfung dieser Vorwürfe ist darauf hinzuweisen, dass der Rechnungshof nach Art. 286 Abs. 6 AEUV beim Gerichtshof beantragen kann, eines seiner Mitglieder seines Amtes zu entheben oder seiner Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen für verlustig zu erklären, wenn es nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

    235

    Die Art dieser Verpflichtungen wird u. a. in den Art. 285 und 286 AEUV näher bestimmt.

    236

    So haben die Mitglieder des Rechnungshofs nach Art. 285 AEUV ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union auszuüben.

    237

    Außerdem ergibt sich aus Art. 286 Abs. 3 AEUV, dass sie insbesondere jede Handlung zu unterlassen haben, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist.

    238

    Überdies dürfen die Mitglieder des Rechnungshofs nach Art. 286 Abs. 4 AEUV während ihrer Amtszeit keine andere entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben; damit soll u. a. ihre Verfügbarkeit für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gewährleistet werden. Nach dieser Bestimmung müssen sie sich ferner feierlich verpflichten, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

    239

    Da die letztgenannten Pflichten nur beispielhaft angeführt werden, ist die Wendung „sich aus seinem Amt ergebende Verpflichtungen“ im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV weit zu verstehen. Angesichts ihrer hohen Verantwortung müssen die Mitglieder des Rechnungshofs die strengsten Vorgaben für ihr Verhalten erfüllen und dem allgemeinen Wohl der Union jederzeit Vorrang nicht nur vor nationalen Interessen, sondern auch vor persönlichen Interessen einräumen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 70 und 71).

    240

    Im Hinblick darauf wurden die im Primärrecht verankerten Verpflichtungen der Mitglieder des Rechnungshofs in die von ihm erlassenen und von seinen Mitgliedern strikt einzuhaltenden Vorschriften übernommen und darin konkretisiert.

    241

    Insbesondere müssen die Mitglieder des Rechnungshofs die in diesen Vorschriften vorgesehenen Meldepflichten gewissenhaft beachten, damit die Einhaltung von Art. 286 Abs. 3 und 4 AEUV gewährleistet ist und sichergestellt wird, dass der Rechnungshof umfassend über Anträge informiert wird, die die Inanspruchnahme seiner Mittel, insbesondere für Dienstreise-, Repräsentations- und Bewirtungskosten, betreffen.

    242

    Zur Beseitigung von Zweifeln hinsichtlich des genauen Umfangs der sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten müssen sich die Mitglieder des Rechnungshofs an dessen zuständige Dienststellen wenden.

    243

    Auch wenn die Mitglieder des Rechnungshofs somit darauf achten müssen, sich in untadeliger Weise zu verhalten, folgt daraus jedoch nicht, dass schon die geringste Abweichung von diesen Vorgaben nach Art. 286 Abs. 6 AEUV geahndet werden könnte. Hierfür muss vielmehr eine Pflichtverletzung mit einem gewissen Schweregrad vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 72).

    244

    Die Prüfung der fünf vom Rechnungshof erhobenen Vorwürfe muss folglich darauf gerichtet sein, festzustellen, ob sich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte entnehmen lässt, dass Herr Pinxten einen Verstoß gegen die sich aus dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen, wie sie im Primärrecht definiert und in den von diesem Organ erlassenen Vorschriften näher bestimmt sind, von gewissem Schweregrad begangen hat.

    245

    Zu diesem Zweck hat der Gerichtshof sämtliche Beweise zu prüfen, die ihm sowohl vom Rechnungshof, der zu beweisen hat, dass es die Herrn Pinxten zur Last gelegten Pflichtverstöße gab, als auch von Herrn Pinxten selbst vorgelegt worden sind. Der Gerichtshof muss insbesondere die sachliche Richtigkeit und die Zuverlässigkeit dieser Beweise prüfen, um zu klären, ob sie für die Feststellung einer Pflichtverletzung von gewissem Schweregrad im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV ausreichen.

    1.   Vierter Vorwurf: nicht gemeldete und rechtswidrige Ausübung einer politischen Tätigkeit und einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts

    246

    Mit seinem vierten Vorwurf macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe gegen seine Verpflichtungen zu Uneigennützigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Pflichtbewusstsein, Ehrenhaftigkeit, Verantwortung, vorbildhaftem Verhalten und Transparenz verstoßen, indem er während seiner Amtszeiten regelwidrig zwei Nebentätigkeiten ausgeübt habe.

    247

    Da sich die missbräuchliche Nutzung von Mitteln des Rechnungshofs, die Gegenstand des ersten Vorwurfs ist, teilweise auf die Inanspruchnahme von Mitteln dieses Organs bezieht, die nach dessen Darstellung mit den Nebentätigkeiten im Zusammenhang stehen, ist der vierte Vorwurf zuerst zu prüfen.

    248

    Wie oben in Rn. 238 ausgeführt, dürfen die Mitglieder des Rechnungshofs gemäß Art. 286 Abs. 4 AEUV während ihrer Amtszeit keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

    249

    Außerdem wird, um u. a. im Einklang mit Art. 285 AEUV die Unabhängigkeit der Mitglieder des Rechnungshofs zu gewährleisten und gemäß Art. 286 Abs. 3 AEUV sicherzustellen, dass sie jede Handlung unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist, in den vom Rechnungshof erlassenen Regeln, die von seinen Mitgliedern gewissenhaft beachtet werden müssen (siehe oben, Rn. 241), festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Mitglieder während ihrer Amtszeit eine Nebentätigkeit ausüben dürfen.

    250

    So sieht Nr. 3.7 der Ethischen Leitlinien vor, dass die Mitglieder des Rechnungshofs externe Tätigkeiten nur in dem im Beamtenstatut festgelegten Rahmen wahrnehmen dürfen und sich aller Tätigkeiten enthalten müssen, die dem Ansehen dieses Organs schaden, ihre Unparteilichkeit in Frage stellen oder ihre Arbeit behindern könnten.

    251

    Art. 4 Abs. 1 des Verhaltenskodex von 2004 und Art. 4 Abs. 1 und 2 des Verhaltenskodex von 2012 bestimmten, dass die Mitglieder des Rechnungshofs sich der Wahrnehmung ihres Mandats widmen, keine politische Funktion wahrnehmen dürfen und sich jeder externen beruflichen Tätigkeit sowie jeder sonstigen Nebentätigkeit enthalten, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.

    252

    Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung bestimmte, dass die Mitglieder des Rechnungshofs sich jeder beruflichen Tätigkeit und jeder sonstigen Nebentätigkeit, die mit den Grundsätzen der Unabhängigkeit und der Verfügbarkeit bei der Wahrnehmung ihres Amtes unvereinbar sind, zu enthalten haben.

    253

    Nach Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen war jede tatsächliche oder geplante Nebentätigkeit im Hinblick auf vier allgemeine Kriterien zu beurteilen: keine Beeinträchtigung der Unparteilichkeit des Rechnungshofs, kein Interessenkonflikt, keine übermäßige zeitliche Belastung und keine Erzielung eines Entgelts.

    254

    In verfahrenstechnischer Hinsicht sehen Art. 4 Abs. 3 des Verhaltenskodex von 2004, Art. 4 Abs. 6 des Verhaltenskodex von 2012 sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 der Durchführungsbestimmungen zur Geschäftsordnung zudem vor, dass dem Präsidenten des Rechnungshofs nicht nur zu Beginn der Amtszeit eines Mitglieds, sondern auch während dessen Amtszeit jede Nebentätigkeit anzuzeigen ist.

    255

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass im Rahmen der Entscheidung über den vierten Vorwurf zu prüfen ist, ob Herr Pinxten hinsichtlich der beiden Nebentätigkeiten, die Gegenstand des ersten und des zweiten Teils dieses Vorwurfs sind, der Verpflichtung nachgekommen ist, jede Nebentätigkeit anzuzeigen und sich jeder Nebentätigkeit zu enthalten, die mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben unvereinbar ist.

    a)   Erster Teil des vierten Vorwurfs: nicht gemeldete und rechtswidrige Ausübung einer politischen Tätigkeit

    1) Vorbringen der Parteien

    256

    Mit dem ersten Teil seines vierten Vorwurfs macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe während der Zeit, in der er dessen Mitglied gewesen sei, eine intensive politische Tätigkeit ausgeübt. So habe er an zahlreichen Sitzungen des Vorstands der politischen Partei Open VLD (im Folgenden: in Rede stehende politische Partei) teilgenommen, bis 2008 sogar als stimmberechtigtes Mitglied.

    257

    Diese Tätigkeit sei dem Rechnungshof weder gemeldet noch von ihm genehmigt worden und sei jedenfalls mit dem Amt eines Mitglieds dieses Organs unvereinbar.

    258

    Herr Pinxten bestreitet, während seiner Amtszeit als Mitglied des Rechnungshofs irgendeine politische Tätigkeit ausgeübt zu haben. Er habe zwar an einigen Sitzungen der in Rede stehenden politischen Partei teilgenommen; dabei habe es sich aber um Sitzungen ihres „erweiterten“ Vorstands gehandelt, an denen auch Parlamentsabgeordnete der Partei teilgenommen hätten und bei denen er über kein Stimmrecht verfügt habe, weil er kein gewähltes Vorstandsmitglied gewesen sei. Seine Teilnahme an den Sitzungen habe dem Ziel gedient, die Tätigkeiten des Rechnungshofs zu fördern und berufliche Beziehungen zu nationalen politischen Entscheidungsträgern zu pflegen.

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

    259

    Erstens ist festzustellen, dass das Vorbringen des Rechnungshofs, Herr Pinxten habe bis zum Jahr 2008 an den Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei als stimmberechtigtes Mitglied teilgenommen, nicht als erwiesen angesehen werden kann, weil die dem Gerichtshof vorliegende Akte keinen Beweis enthält, der dieses Vorbringen stützt.

    260

    Was zweitens das Vorbringen betrifft, ab 2008 habe Herr Pinxten ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden Partei teilgenommen, hat der Rechnungshof u. a. eine E‑Mail des politischen Sekretärs dieser Partei vom 24. November 2008 vorgelegt, in der Herrn Pinxten zugesichert wird, dass er regelmäßig zu den Vorstandssitzungen eingeladen werde, sowie Sitzungsprotokolle, aus denen hervorgeht, dass Herr Pinxten zwischen dem 9. März 2009 und dem 26. April 2010 an mindestens 30 Sitzungen teilnahm.

    261

    Wie der Generalanwalt in Nr. 182 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus diesen Protokollen ferner hervor, dass die Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei, an denen Herr Pinxten teilnahm, die Erörterung verschiedener Fragen der belgischen und der europäischen Politik zum Gegenstand hatten.

    262

    Obwohl die dem Gerichtshof vorliegende Akte keine Protokolle von Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei nach dem 26. April 2010 enthält, ergibt sich aus einer Reihe von Anhaltspunkten in der Akte, dass Herr Pinxten auch danach an solchen Sitzungen teilnahm.

    263

    Insbesondere geht aus einem Austausch von E‑Mails im Mai 2012 hervor, dass Herr Pinxten nachgefragt hatte, warum er keine Einladungen zu den Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei mehr erhalte, und zur Antwort erhielt, dass es sich um ein technisches Problem handele. Das Interesse von Herrn Pinxten an den Sitzungen geht auch aus im Januar 2016 gewechselten E‑Mails hervor, in denen er sich darüber beklagte, dass er die Einladungen zu den Sitzungen nicht früh genug erhalte, um sich auf die Teilnahme an ihnen einrichten zu können.

    264

    E‑Mails, die im September 2014 sowie im September und Oktober 2015 versandt wurden, bestätigen darüber hinaus die Teilnahme von Herrn Pinxten an einigen Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei.

    265

    Für die Folgezeit belegen mehrere E‑Mails aus den Jahren 2016 und 2017, dass Herr Pinxten weiterhin Einladungen zu solchen Sitzungen erhielt, während aus den Unterlagen über mehrere von ihm durchgeführte Dienstreisen hervorgeht, dass er in diesen beiden Jahren an mindestens vier Sitzungen teilnahm.

    266

    Zudem hat Herr Pinxten bei seiner Anhörung vor dem Rechnungshof und sodann in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, regelmäßig an den Sitzungen des „erweiterten“ Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei teilgenommen zu haben, im Durchschnitt an etwa acht bis zehn Sitzungen pro Jahr.

    267

    Daraus folgt, dass Herr Pinxten während des überwiegenden Teils seiner beiden Amtszeiten beim Rechnungshof eine aktive politische Tätigkeit ausgeübt hat, die insbesondere in der unmittelbaren und regelmäßigen Mitwirkung in einem Führungsorgan einer nationalen politischen Partei zum Ausdruck kam.

    268

    Das Vorbringen von Herrn Pinxten, er habe an diesen Sitzungen ebenso wie Parlamentsabgeordnete der in Rede stehenden Partei als Gast oder Beobachter teilgenommen, ohne insoweit gewählt worden zu sein oder über ein Stimmrecht zu verfügen, vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

    269

    Die regelmäßige Anwesenheit bei Sitzungen des Führungsgremiums einer politischen Partei bietet nämlich auch ohne Stimmrecht eine echte Möglichkeit, insbesondere durch die Teilnahme an den in diesem Kreis geführten Debatten die politische Tätigkeit der Partei zu beeinflussen. Die von Herrn Pinxten geltend gemachte Ähnlichkeit zwischen dem Status der Abgeordneten der betreffenden Partei und seinem eigenen Status in Bezug auf die Teilnahme an den fraglichen Sitzungen bestätigt im Übrigen, dass seine Teilnahme mit einer politischen Tätigkeit verknüpft war.

    270

    Eine solche Tätigkeit ist – abgesehen davon, dass Herr Pinxten sie nicht gemeldet hatte – mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs eindeutig unvereinbar.

    271

    Neben dem Zeitaufwand für die Anreise zu und die Teilnahme an politischen Sitzungen an Werktagen, an denen das betreffende Mitglied verfügbar sein muss, beeinträchtigt eine Tätigkeit dieses Umfangs dessen Unabhängigkeit und kann, wenn sie bekannt wird, dem Bild schaden, das sich die Öffentlichkeit von der Unparteilichkeit des Rechnungshofs macht.

    272

    Eine solche Tätigkeit ist daher mit den im Primärrecht festgelegten Verpflichtungen unvereinbar und verstößt auch gegen die oben in den Rn. 250 bis 253 angeführten Vorschriften des Rechnungshofs. Die Wahrnehmung einer politischen Funktion wird insbesondere durch die Verhaltenskodizes von 2004 und 2012 ausdrücklich untersagt, während in Nr. 3.3 der Ethischen Leitlinien auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, jeden Interessenkonflikt zu vermeiden, der im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem politischen Vorstandsgremium eintreten könnte.

    273

    Hervorzuheben ist, dass die Beibehaltung einer politischen Tätigkeit durch ein Mitglied des Rechnungshofs während der Dauer seiner Amtszeit einen besonders schweren Verstoß gegen die elementarsten Verpflichtungen darstellt, die sich aus seinem Amt ergeben.

    274

    Im vorliegenden Fall ist der Verstoß gegen diese Verpflichtungen umso schwerwiegender, als Herrn Pinxten die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens keinesfalls verborgen geblieben sein konnte, denn sein bei Amtsantritt gestellter Antrag, den Titel des Bürgermeisters der Gemeinde Overpelt (Belgien) behalten zu dürfen, war von dem mit der Beurteilung von Nebentätigkeiten der Mitglieder des Rechnungshofs betrauten Ausschuss insbesondere unter Hinweis auf eine Mitteilung des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs vom 10. Mai 2006 zurückgewiesen worden, in der hervorgehoben wurde, dass die Mitglieder dieses Organs keine politische Funktion wahrnehmen dürfen.

    275

    Folglich ist der erste Teil des vierten Vorwurfs begründet.

    b)   Zweiter Teil des vierten Vorwurfs: nicht gemeldete und rechtswidrige Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts

    1) Vorbringen der Parteien

    276

    Mit dem zweiten Teil seines vierten Vorwurfs macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe im Lauf des Jahres 2016 zum Betrieb eines Weinguts im Département Côte-d’Or (Frankreich) eine private Gesellschaft gegründet, von der er Einkünfte bezogen habe.

    277

    Diese Tätigkeit sei dem Rechnungshof weder gemeldet noch von ihm genehmigt worden und sei jedenfalls mit dem Amt eines Mitglieds dieses Organs unvereinbar, weil es sich um eine entgeltliche berufliche Tätigkeit handele.

    278

    Nach den Angaben von Herrn Pinxten handelt es sich bei der vom Rechnungshof angesprochenen Gesellschaft um eine Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts (société civile immobilière), die keine gewerbliche Tätigkeit ausübe und lediglich Miete für ein in seiner Interessenerklärung angegebenes Grundstück erhalte. Sie stelle somit lediglich eine völlig transparente Form des Eigentums an Immobilien dar.

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

    279

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass Herr Pinxten ab der Gründung der Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts im Jahr 2016 bis zum Ende seiner zweiten Amtszeit als deren Geschäftsführer tätig war.

    280

    Herr Pinxten und seine Ehefrau hielten 97 % der Anteile an der Immobiliengesellschaft und ihre drei Kinder die restlichen 3 %.

    281

    Außerdem ergibt sich aus den vom Rechnungshof vorgelegten notariellen Urkunden und E‑Mails, dass die Immobiliengesellschaft am 12. September 2016 mehrere Parzellen erwarb, die sofort an einen Dritten zur Bewirtschaftung verpachtet wurden.

    282

    Zur Vereinbarkeit der somit von Herrn Pinxten wahrgenommenen Funktion mit seinem Amt ist jedoch festzustellen, dass keiner der für das Statut der Mitglieder des Rechnungshofs geltenden Grundsätze dem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz von Immobilien oder der Erzielung von Mieteinnahmen aus solchen Immobilien entgegensteht.

    283

    Außerdem ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 des Verhaltenskodex von 2012, wonach „jede Immobilie …, an der unmittelbar oder über eine Immobiliengesellschaft Eigentum besteht“, anzugeben war, dass sich die internen Vorschriften des Rechnungshofs ausdrücklich mit der Möglichkeit unmittelbaren oder mittelbaren Eigentums seiner Mitglieder an Immobilien befassten.

    284

    Da nicht geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen worden ist, dass die Tätigkeit der betreffenden Immobiliengesellschaft über die Verwaltung der oben in Rn. 281 genannten landwirtschaftlichen Parzellen hinausging, oblag Herrn Pinxten als ihrem Geschäftsführer offenbar nur die Verwaltung der von der Gesellschaft nicht selbst bewirtschafteten Parzellen, wie er es als ihr unmittelbarer Eigentümer hätte tun müssen.

    285

    Unter diesen Umständen und mangels sonstiger Anhaltspunkte für die Begründetheit des insoweit vom Rechnungshof gegen Herrn Pinxten erhobenen Vorwurfs ist nicht ersichtlich, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts im Familienbesitz geeignet war, die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit zu verletzen, seine Verfügbarkeit einzuschränken oder ihm höhere Einkünfte zu verschaffen, als er sie als Eigentümer der von dieser Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände hätte erzielen können.

    286

    Daraus folgt, dass diese Tätigkeit entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofs nicht als eine mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbare Tätigkeit angesehen werden kann.

    287

    Was die Frage betrifft, ob Herr Pinxten seiner Pflicht nachgekommen ist, eine solche Tätigkeit zu melden, geht aus Art. 2 Abs. 2 und 4 des Verhaltenskodex von 2012 hervor, dass ein Mitglied des Rechnungshofs, das während seiner Amtszeit über eine Immobiliengesellschaft eine Immobilie erworben hat, die nicht ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient, eine neue Erklärung über seine finanziellen Interessen und die Bestandteile seines Vermögens abzugeben hat, in der diese Immobilie aufgeführt ist.

    288

    In Anbetracht dieser spezifischen, das Eigentum an Immobilien betreffenden Meldepflicht und der in diesem Zusammenhang im Verhaltenskodex von 2012 enthaltenen Bezugnahme auf Immobiliengesellschaften ist davon auszugehen, dass eine Erklärung über die finanziellen Interessen und die Bestandteile des Vermögens eines Mitglieds des Rechnungshofs, in der die Immobilie erwähnt wird, die das Mitglied über eine Immobiliengesellschaft hält, auch dann zur Erfüllung seiner Anzeigepflichten gegenüber dem Rechnungshof ausreichte, wenn er die Funktion des Geschäftsführers dieser Gesellschaft wahrnahm.

    289

    Da im Übrigen zum einen die Funktion des Geschäftsführers einer Immobiliengesellschaft als solche mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs vereinbar ist und zum anderen ein etwaiger mit dieser Funktion zusammenhängender Interessenkonflikt naturgemäß auf dem Eigentum an der betreffenden Immobilie und nicht auf der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit als solcher beruht, ist die zusätzliche Meldung dieser Funktion als Nebentätigkeit im Rahmen des oben in Rn. 254 genannten Verfahrens nicht erforderlich, um dem Rechnungshof die Prüfung zu ermöglichen, ob seine Mitglieder die sich aus ihrem Amt ergebenden Verpflichtungen beachten.

    290

    Im vorliegenden Fall wurden die landwirtschaftlichen Parzellen, die sich im Eigentum der in Rede stehenden Immobiliengesellschaft bürgerlichen Rechts befanden, unstreitig in einer neuen, von Herrn Pinxten nach dem Erwerb der Parzellen abgegebenen Erklärung über seine finanziellen Interessen und Vermögensbestandteile angeführt.

    291

    Folglich ist der zweite Teil des vierten Vorwurfs als unbegründet zurückzuweisen.

    292

    Dieser Vorwurf ist daher teilweise begründet.

    2.   Erster Vorwurf: missbräuchliche Nutzung von Mitteln des Rechnungshofs zur Finanzierung von Tätigkeiten, die mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs nicht im Zusammenhang stehen oder unvereinbar sind

    a)   Zur Zulässigkeit des ersten Vorwurfs

    293

    Herr Pinxten trägt zwei Argumente vor, mit denen er die Zulässigkeit des ersten Vorwurfs in Abrede stellt: Zum einen habe der Rechnungshof sein Ermessen nicht ausgeübt; zum anderen weise die Klageschrift formale Fehler auf und die als Anlage zur Erwiderung vorgelegte Tabelle sei unzulässig.

    1) Zur Ermessensausübung durch den Rechnungshof

    i) Vorbringen der Parteien

    294

    Herr Pinxten macht geltend, der Rechnungshof habe sich damit begnügt, auf den OLAF-Bericht zu verweisen, ohne ihn zu analysieren und insbesondere ohne genau anzugeben, inwiefern jede der beanstandeten Ausgaben regelwidrig gewesen sei. Somit habe er das ihm durch Art. 286 Abs. 6 AEUV eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Dieses Versäumnis werde noch dadurch verschärft, dass der Rechnungshof von ihm letztlich nur etwa 27 % des vom OLAF errechneten Betrags fordere, ohne zu erläutern, warum er sich dennoch sämtliche im OLAF-Bericht gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu eigen mache.

    295

    Der Rechnungshof ist der Auffassung, es habe ihm oblegen, den OLAF-Bericht zu analysieren und darauf zu verweisen. Gleichwohl habe er eine eigene Analyse des Sachverhalts vorgenommen, wie im Übrigen auch der vorläufige Bericht und die Klageschrift zeigten.

    ii) Würdigung durch den Gerichtshof

    296

    Aus Art. 286 Abs. 6 AEUV ergibt sich, dass allein der Rechnungshof das in dieser Bestimmung vorgesehene Verfahren einleiten kann.

    297

    Es ist daher Sache des Rechnungshofs, zu beurteilen, ob die ihm vorliegenden Informationen über das Verhalten seines betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds ausreichen, um die Einleitung dieses Verfahrens zu rechtfertigen. Art. 4 der Geschäftsordnung sieht überdies ein internes Verfahren vor, das es dem Rechnungshof ermöglichen soll, insoweit einen fundierten Beschluss zu fassen.

    298

    Außerdem kann das Vorliegen eines Berichts des OLAF über das Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Rechnungshofs dessen insoweit bestehenden Ermessensspielraum nicht einschränken, weil das Organ, dem ein solcher Bericht übermittelt wird, nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 zu bestimmen hat, welche Folgemaßnahmen aufgrund dieses Berichts und der ihm beigefügten Empfehlungen ergriffen werden sollen.

    299

    Im vorliegenden Fall wurde, wie insbesondere aus den Rn. 188 bis 214 des vorliegenden Urteils hervorgeht, das in Art. 4 der Geschäftsordnung vorgesehene Verfahren durchgeführt, was es dem Rechnungshof ermöglichte, unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung stehenden Informationen einschließlich des OLAF-Berichts zu beschließen, die vorliegende Klage zu erheben.

    300

    Unter diesen Umständen kann die Tatsache, dass sich die Klageschrift in großen Teilen auf die Feststellungen im OLAF-Bericht stützt, die Zulässigkeit des ersten Vorwurfs nicht in Frage stellen, weil der Rechnungshof nicht verpflichtet ist, von diesen Feststellungen abzuweichen.

    301

    Zudem hat der Rechnungshof in seiner Klageschrift nicht alle im OLAF-Bericht aufgeführten Vorwürfe aufgegriffen. So hat er insbesondere keine Vorwürfe im Hinblick auf ungerechtfertigte Abwesenheiten von Herrn Pinxten erhoben und darüber hinaus davon abgesehen, sich die Analyse des OLAF in Bezug auf die Regelwidrigkeit bestimmter Dienstreisen von Herrn Pinxten zu eigen zu machen.

    302

    Daraus folgt, dass das Vorbringen von Herrn Pinxten, der Rechnungshof habe sein Ermessen nicht ausgeübt, zurückzuweisen ist.

    2) Zur Ausgestaltung der Klageschrift und zur Zulässigkeit der in der Anlage zur Erwiderung vorgelegten Tabelle

    i) Vorbringen der Parteien

    303

    Herr Pinxten macht geltend, der Rechnungshof sei seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, als verfolgende Behörde den Sachverhalt zu ermitteln und nachzuweisen, dass jede der mit dem ersten Vorwurf beanstandeten Ausgaben tatsächlich regelwidrig gewesen sei.

    304

    Ein solcher Nachweis könne nicht durch eine prinzipielle und automatische Bezugnahme auf den OLAF-Bericht und dessen zahlreiche Anlagen erbracht werden; eine derartige Bezugnahme sei unzulässig. Ebenso wenig könne der Rechnungshof sein Vorbringen durch einen Verweis auf die Tabelle in Anlage C.1 zur Erwiderung untermauern, zumal diese Tabelle erst nach seinem Beschluss, den Gerichtshof anzurufen, erstellt worden sei.

    305

    Der Rechnungshof hält die Klageschrift für ausreichend begründet. Darin würden repräsentative Beispiele für die Herrn Pinxten zur Last gelegten Verstöße angeführt, wobei jeder Vorwurf aufgegriffen und in der Anlage eine detailliertere Tabelle aufgestellt worden sei. Außerdem habe der Rechnungshof im Anschluss an die von Herrn Pinxten am 4. Februar 2019 übermittelte Stellungnahme jede Ausgabe erneut geprüft und eine Tabelle erstellt, die er seinem Beschluss vom 11. April 2019 über die Feststellung der Forderung und ihre Einziehung beigefügt habe.

    ii) Würdigung durch den Gerichtshof

    306

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen von Herrn Pinxten, der Rechnungshof habe die Tatsachen, auf die sich der erste Vorwurf stütze, nicht nachgewiesen, im Rahmen der Prüfung der Begründetheit dieses Vorwurfs und nicht bei der Prüfung seiner Zulässigkeit zu würdigen ist.

    307

    Was im Übrigen erstens die Ausgestaltung der Klageschrift betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sie nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 120 Buchst. c seiner Verfahrensordnung u. a. den Streitgegenstand, die Anträge des Klägers sowie die geltend gemachten Klagegründe und Argumente enthalten muss.

    308

    Die Einhaltung dieser Verpflichtung soll dem Beklagten die Vorbereitung seines Verteidigungsvorbringens und dem Gerichtshof die Wahrnehmung seiner Kontrollaufgabe ermöglichen. Daraus folgt, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht.

    309

    Im Rahmen einer Klage nach Art. 286 Abs. 6 AEUV muss der Rechnungshof die Vorwürfe daher zusammenhängend und genau darstellen, um es dem betroffenen Mitglied oder ehemaligen Mitglied des Rechnungshofs zu ermöglichen, die Art des ihm vorgeworfenen Verstoßes gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen richtig zu erfassen; dies ist erforderlich, damit sich dieses Mitglied oder ehemalige Mitglied sachgerecht verteidigen kann und damit der Gerichtshof prüfen kann, ob der gerügte Verstoß vorliegt.

    310

    Zwar kann der Text der Klageschrift zu diesem Zweck in speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte ihr beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen wesentlicher Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die in der Klageschrift enthalten sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    311

    Somit ist es nicht Sache des Gerichtshofs, die Vorwürfe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu identifizieren (vgl. entsprechend Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    312

    Im vorliegenden Fall enthält die Klageschrift des Rechnungshofs eine allgemeine Darstellung des ersten Vorwurfs, in der insbesondere Kategorien von Fällen aufgeführt sind, in denen Herr Pinxten Mittel dieses Organs missbräuchlich genutzt haben soll.

    313

    Diese Darstellung wird durch sehr umfangreiche Anlagen ergänzt, auf die in der Klageschrift wiederholt verwiesen wird.

    314

    Hierzu ist zwar festzustellen, dass die Modalitäten der Verweise auf diese Anlagen in der Klageschrift insofern zu beanstanden sind, als der Rechnungshof seine Argumentation häufig auf einen nicht hinreichend genauen Verweis auf Anlage A.37 zur Klageschrift stützt, die aus zahlreichen, vielfach ungeordneten Dokumenten besteht und mehrere Tausend Seiten umfasst.

    315

    Auch wenn mit dieser Praxis dem Gerichtshof keine präzise und detaillierte Analyse zur Verfügung gestellt wird, ermöglicht es die Klageschrift doch, die Natur des ersten Vorwurfs des Rechnungshofs und die Argumente zu erfassen, mit denen die Regelwidrigkeit des Verhaltens von Herrn Pinxten dargetan werden soll.

    316

    Daher ist davon auszugehen, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die die vorliegende Klage gestützt wird, hinreichend aus der Klageschrift ergeben und dass die zahlreichen Verweise auf deren Anlagen daher nicht dazu dienen sollen, einen insoweit bestehenden Mangel der Klageschrift zu beheben.

    317

    Insbesondere ist zu der vom Rechnungshof als Anlage A.47 zur Klageschrift vorgelegten Tabelle festzustellen, dass sie es dem Rechnungshof ermöglicht, die Klageschrift zu untermauern und zu ergänzen, indem die konkreten Fälle, in denen die im Rahmen des ersten Vorwurfs erwähnten Unregelmäßigkeiten aufgetreten sein sollen, erschöpfend und genau beschrieben werden.

    318

    Diese Tabelle ermöglicht es außerdem, an das vorangegangene Verwaltungsverfahren anzuknüpfen, in dem sowohl der Rechnungshof als auch Herr Pinxten dieselben Verweise verwendeten, um die in Rede stehenden Fälle zu bezeichnen.

    319

    Außerdem wäre angesichts der Vielzahl konkreter Fälle, auf die sich der erste Vorwurf bezieht, deren vollständige Darstellung in der Klageschrift selbst de facto schwer vorstellbar.

    320

    Ein solcher formaler Zwang kann den Rechnungshof aber nicht zwingen, davon abzusehen, dem Gerichtshof sämtliche Tatsachen vorzutragen, die seiner Ansicht nach dazu beitragen, die von Herrn Pinxten begangenen Verletzungen der sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nachzuweisen.

    321

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Darstellung des ersten Vorwurfs in der Klageschrift es Herrn Pinxten ermöglicht, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, wie er dies im Übrigen im Verfahren vor dem Gerichtshof ausführlich getan hat, und dem Gerichtshof, sich zur Begründetheit dieses Vorwurfs zu äußern.

    322

    Daraus folgt, dass die formalen Mängel in der Ausgestaltung der Klageschrift nicht den Schluss zulassen, dass der erste Vorwurf ganz oder teilweise unzulässig ist.

    323

    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die als Anlage C.1 zur Erwiderung vorgelegte Tabelle sei unzulässig, weil sie später als die Klageschrift erstellt und im Stadium der Erwiderung eingereicht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 127 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Klage- und Verteidigungsgründe im Laufe des Verfahrens unzulässig ist, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. Außerdem sieht Art. 128 Abs. 1 der Verfahrensordnung vor, dass die Parteien für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern sie die Verspätung der Vorlage begründen.

    324

    Hierzu ist festzustellen, dass die Tabelle in Anlage C.1 zur Erwiderung eine neue Fassung der Tabelle in Anlage A.47 zur Klageschrift darstellt, die die Identifizierung der Beweise für jeden der in dieser Tabelle aufgeführten Fälle erleichtern und dem Vorbringen von Herrn Pinxten in seiner Klagebeantwortung Rechnung tragen soll.

    325

    Da nicht erwiesen ist, dass die als Anlage C.1 zur Erwiderung vorgelegte Tabelle neue Vorwürfe enthält oder auf Beweise verweist, die nicht als Anlage zur Klageschrift vorgelegt worden sind, kann sie nicht nach Art. 127 oder Art. 128 der Verfahrensordnung als ganz oder teilweise unzulässig angesehen werden.

    b)   Zur Begründetheit des ersten Vorwurfs

    1) Vorbringen der Parteien

    326

    Mit seinem ersten Vorwurf macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe gegen seine Verpflichtungen zu Uneigennützigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Pflichtbewusstsein, Ehrenhaftigkeit, Verantwortung, vorbildhaftem Verhalten und Transparenz verstoßen, indem er Mittel dieses Organs missbräuchlich genutzt habe.

    327

    Zunächst wirft der Rechnungshof Herrn Pinxten vor, die Erstattung von Dienstreisekosten und die Zahlung von Tagegeldern für Aktivitäten beantragt zu haben, die mit seinen Aufgaben nichts zu tun gehabt hätten.

    328

    Der Rechnungshof trägt hierzu vor, aus Art. 7 der Verordnung Nr. 2290/77 und aus dem Beschluss Nr. 1‑2003 ergebe sich, dass solche Erstattungen und Zahlungen nur für Aufgaben erfolgen könnten, die das Organ einem Mitglied übertragen habe und die mit der Ausübung seines Amtes verbunden seien.

    329

    Herr Pinxten habe jedoch erstens die Erstattung von Dienstreisekosten und die Zahlung von Tagegeldern für Freizeitaktivitäten beantragt, nämlich für Erholungsaktivitäten wie einen Aufenthalt im Gebirgskurort Crans-Montana (Schweiz), für Freizeitaktivitäten, insbesondere Jagdpartien, für touristische Reisen wie eine Reise nach Kuba sowie für Empfänge und Hochzeiten seiner Freunde.

    330

    Zweitens habe Herr Pinxten Erstattungen und Zahlungen für Tätigkeiten beantragt, die seine Vermögensinteressen betroffen hätten, insbesondere im Rahmen des Erwerbs eines Weinguts.

    331

    Drittens habe Herr Pinxten Dienstreisen für mit seinen Aufgaben unvereinbare Aktivitäten unternommen, wie z. B. für Aktivitäten im Rahmen der in Rede stehenden politischen Partei, was sowohl durch die Häufigkeit der Treffen mit den Mitgliedern dieser Partei als auch durch die vom OLAF eingeholten Informationen belegt werde.

    332

    Viertens habe Herr Pinxten Aktivitäten, die, wie er einräume, in keinem Zusammenhang mit seinen Aufgaben gestanden hätten, als „Dienstreisen ohne Tagegelder“ eingestuft, um sicherzustellen, dass die auf sie entfallenden Fahrtkilometer des Dienstwagens nicht auf die Obergrenze von 15000 km angerechnet würden, deren Überschreitung zu seinen Lasten gehe.

    333

    Die von Herrn Pinxten für zahlreiche Dienstreisen angegebene Rechtfertigung, eine förmliche Einladung erhalten zu haben, könne nicht anerkannt werden, weil zum einen dieser förmliche Charakter, insbesondere der Umstand, dass in einer Einladung auf seine Stellung als Mitglied des Rechnungshofs Bezug genommen werde, ein bloßes Zeichen der Höflichkeit sein könnte, das keinen Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs belege, und weil zum anderen feststehe, dass die in Rede stehenden Einladungen in einigen Fällen auf Wunsch von Herrn Pinxten ausgesprochen worden seien. Auch die Position oder der Titel der anlässlich einer Dienstreise aufgesuchten Personen stellten keinen triftigen Grund dar, weil sie nicht ausreichten, den amtlichen Charakter der Veranstaltung zu belegen. Zudem obliege die Vertretung des Rechnungshofs nach außen dessen Präsidenten, der dabei seit 2016 von den für die institutionellen Beziehungen und die Qualitätskontrolle der Rechnungsprüfung zuständigen Mitgliedern unterstützt werde.

    334

    Sodann trägt der Rechnungshof vor, Herr Pinxten habe in den vierteljährlichen Abrechnungen seiner Repräsentations- und Bewirtungskosten Ausgaben angegeben, die privater Natur oder mit seinen Aufgaben unvereinbar gewesen seien.

    335

    Aus Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 gehe jedoch hervor, dass die Erstattung der Repräsentationskosten auf Ausgaben beschränkt gewesen sei, die den Mitgliedern des Rechnungshofs in dieser Eigenschaft entstanden seien, und dass Freunde oder persönliche Bekannte privat eingeladen werden müssten.

    336

    Der Rechnungshof hebt insbesondere hervor, dass Herr Pinxten in seiner Wohnung eine Reihe von Abendessen veranstaltet habe, deren Zusammenhang mit seinen Aufgaben als Mitglied dieses Organs nicht erwiesen sei und deren wirklicher Zweck in Anbetracht des Wortlauts eines an den Premierminister des Königreichs Belgien gerichteten Schreibens vom 28. April 2015, das eine Einladung zu einem dieser Abendessen enthalten habe (im Folgenden: Schreiben vom 28. April 2015), darin gesehen werden müsse, Freunde von Herrn Pinxten zusammenzubringen.

    337

    Schließlich habe Herr Pinxten seinen Dienstwagen und die Dienste von Fahrern des Rechnungshofs auch in Fällen, in denen er nicht auf Dienstreise gewesen sei, für Aktivitäten in Anspruch genommen, die nicht mit seinen Aufgaben zusammenhingen oder mit ihnen unvereinbar seien.

    338

    Aus den Art. 1 und 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 gehe jedoch hervor, dass der Rechnungshof nur die in Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder entstandenen Kosten der Nutzung des Dienstwagens zu tragen habe. Dies sei nach diesen Bestimmungen der Fall gewesen, wenn die in Rede stehenden Fahrten von einer Dienstreiseanordnung abgedeckt gewesen seien oder wenn es sich – bis zu einer Höchstgrenze von 15000 km pro Jahr – um ganz bestimmte Fahrten gehandelt habe, bei denen der Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben unterstellt worden sei. Außerdem hätten die Mitglieder des Rechnungshofs die Dienste eines Fahrers nur für Fahrten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Anspruch nehmen dürfen.

    339

    Mit dem Gesundheitszustand von Herrn Pinxten habe der Einsatz von Fahrern des Rechnungshofs für private Fahrten nicht gerechtfertigt werden können. Zudem sei die ärztliche Bescheinigung, in der Herrn Pinxten davon abgeraten werde, lange Strecken selbst zu fahren, erst am 31. Oktober 2016 ausgestellt worden.

    340

    Für den gesamten streitigen Zeitraum seien die geltenden Rechtsvorschriften klar, präzise, vorhersehbar und Herrn Pinxten bestens bekannt gewesen. Sie hätten konsequent alle Zahlungen im Zusammenhang mit Aktivitäten ausgeschlossen, die privater Natur oder mit der Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs unvereinbar seien. In diesem Zusammenhang könne Herr Pinxten die Verantwortung für seine eigenen Verstöße nicht auf den Rechnungshof abwälzen, der über geeignete interne Kontrollmechanismen verfügt habe.

    341

    Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes komme hier nicht in Betracht, weil das Schweigen der Verwaltung oder ungerechtfertigte Zahlungen nicht als präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen anzusehen seien.

    342

    Eine regelwidrige Praxis könne jedenfalls kein berechtigtes Vertrauen begründen. Die Billigung der von Herrn Pinxten erteilten Dienstreiseanordnungen durch den Präsidenten des Rechnungshofs habe sich auf Informationen gestützt, die nicht hätten erkennen lassen, dass diese Anordnungen keine Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes betroffen hätten. Sie sei daher aufgrund der von Herrn Pinxten bewusst oder absichtlich unterlassenen Angaben mit Mängeln behaftet gewesen.

    343

    Herr Pinxten beantragt, den ersten Vorwurf zurückzuweisen.

    344

    Er beruft sich erstens auf die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

    345

    Insoweit macht er geltend, in den bis 2018 für den Rechnungshof geltenden Vorschriften seien die Begriffe „Dienstreise“, „Wahrnehmung der Aufgaben“ oder „Interessen des Rechnungshofs“ nicht definiert worden. Der einzige sachdienliche Text sei damals die Erläuterung zu Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 gewesen, die zeige, dass die Wahrnehmung der Aufgaben in einem weiten Sinne zu verstehen sei.

    346

    Außerdem habe er dem Präsidenten des Rechnungshofs systematisch die im Beschluss Nr. 1‑2003 geforderten Informationen übermittelt. So habe er ihm auch mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen einen Fahrer einsetze, was er durch die Angabe „Dienstreisen ohne Tagegelder“ konkretisiert habe. Darüber hinaus hätte er alle etwaigen Fragen von Dienststellen des Rechnungshofs beantwortet. Angesichts des transparenten Vorgehens, das er damit an den Tag gelegt habe, könne er nicht für Kontrollmängel dieser Dienststellen verantwortlich gemacht werden, die es ihm nicht ermöglicht hätten, etwaige Irrtümer zu erkennen.

    347

    In diesem Zusammenhang habe er im Wege der erteilten Genehmigungen und der Praxis des Rechnungshofs mehr als zehn Jahre lang präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuverlässiger Stelle erhalten, die die berechtigte Erwartung geweckt hätten, dass die Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt seien. Die Klage des Rechnungshofs verstoße daher gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

    348

    Zweitens seien die vom Rechnungshof im Rahmen seines ersten Vorwurfs vorgenommenen Beurteilungen mit einer Reihe offensichtlicher Fehler behaftet.

    349

    So habe der Rechnungshof, dem Beispiel des OLAF folgend, den Zweck zahlreicher Dienstreisen in Frage gestellt und sich auf den von ihm unterstellten „wahren Zweck“ dieser Dienstreisen gestützt, ohne zu erläutern, welche Dokumente seinen Ansatz rechtfertigten.

    350

    Herr Pinxten macht insbesondere geltend, er habe während seiner Amtszeit als Mitglied des Rechnungshofs nie eine politische Tätigkeit ausgeübt. Er habe Mitglieder der in Rede stehenden politischen Partei in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs und insbesondere im Hinblick auf die Förderung der Arbeit dieses Organs getroffen. Desgleichen hätten die von ihm bei der SBNL‑V wahrgenommenen Aufgaben dazu beigetragen, die Arbeit des Rechnungshofs bei Interessenvertretern bekannt zu machen.

    351

    Zu seinen Jagdpartien weist Herr Pinxten darauf hin, dass seine Dienstreisen zum Schloss Chambord (Frankreich) im Rahmen der Europäischen Tage stattgefunden hätten, bei denen führende europäische Persönlichkeiten zusammengekommen seien. Ganz allgemein könne der Umstand, dass ein offizielles Zusammentreffen von weniger formellen Veranstaltungen begleitet werde, dessen Zusammenhang mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs nicht in Frage stellen.

    352

    Die Dienstreise nach Crans-Montana sei vom Präsidenten des Rechnungshofs genehmigt worden, ohne dass er zusätzliche Angaben verlangt habe. Sie habe es Herrn Pinxten ermöglicht, am „Forum von Crans-Montana“ teilzunehmen, dessen Ziel es sei, namhafte Persönlichkeiten zur Erörterung allgemeiner Fragen zusammenzubringen. Von der Existenz dieses Forums habe er im Übrigen vom Präsidenten des Rechnungshofs erfahren.

    353

    Auch die Reise nach Kuba sei – mit Zustimmung des Präsidenten des Rechnungshofs – wegen der Absicht gerechtfertigt gewesen, mit lokalen Akteuren zusammenzutreffen, was angesichts der Art des kubanischen Regimes nur vor Ort möglich gewesen sei. Die Organisation der Reise sei zudem durch die mangelnde Kooperation der Delegation der Union in Kuba erschwert worden.

    354

    Die Arztbesuche, für die er keine Tagegelder erhalten habe, gehörten zu den in Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 genannten Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Fahrers gestattet sei.

    355

    Darüber hinaus macht Herr Pinxten detaillierte Angaben zu einer Reihe von Dienstreisen, deren Gegenstand in der Klageschrift nicht korrekt beschrieben worden sei oder zu denen der Rechnungshof unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt habe.

    356

    Im Hinblick auf die Repräsentations- und Bewirtungskosten führt Herr Pinxten unter Bezugnahme auf den Beschluss Nr. 7‑2004 und auf Mitteilungen des Rechnungshofs aus, es liege im Interesse dieses Organs, dass seine Mitglieder Kontakte zu hochrangigen Akteuren pflegten. Es gebe keine Vorgabe, die es untersage, Repräsentationstätigkeiten auf bereits bekannte Personen auszurichten; nur persönliche Freunde und Familienangehörige müssten privat eingeladen werden.

    357

    Insoweit widerspricht er der vom Rechnungshof vertretenen Auffassung, dass die Repräsentationstätigkeiten ausschließlich dessen Präsidenten oblägen. Dieser Ansatz entspreche nicht der Praxis dieses Organs oder seinen strategischen Zielen und stehe im Widerspruch zu der Tatsache, dass seine Mitglieder Repräsentationskosten aufwenden dürften.

    358

    Die von Herrn Pinxten angeordneten Dienstreisen der Fahrer hätten entweder im Zusammenhang mit seinen eigenen Dienstreisen gestanden oder seien nach Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 4 des Beschlusses Nr. 19‑2009 gerechtfertigt gewesen. Abgesehen davon sei die Verwaltung des Rechnungshofs vollständig über die Tätigkeiten der betreffenden Fahrer informiert worden.

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

    359

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der erste Vorwurf mehrere Hundert unterschiedliche Einzelvorwürfe betrifft, die sich auf ebenso viele Sachverhalte beziehen, in denen Herr Pinxten Mittel des Rechnungshofs missbräuchlich in Anspruch genommen haben soll.

    360

    Unter diesen Umständen werden die Vorwürfe, um ihre vollständige und für die Parteien verständliche Analyse zu ermöglichen, unter Bezugnahme auf die vom Rechnungshof für die Zwecke der Forderungseinziehung erstellte Nummerierung behandelt, die in der Tabelle in Anlage A.47 zur Klageschrift vorgesehen ist und in der Tabelle in Anlage C.1 zur Erwiderung aufgegriffen wird.

    361

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gerichtshof obliegt, sich zu dem ersten Vorwurf auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Beweise und im Hinblick auf die in Art. 286 Abs. 6 AEUV aufgestellten Kriterien zu äußern, um festzustellen, ob die behaupteten Unregelmäßigkeiten als Verletzung der sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden können.

    362

    Auch wenn der Rechnungshof am 11. April 2019 gegen Herrn Pinxten einen Beschluss über die Feststellung und Einziehung von Forderungen in Bezug auf die behaupteten Unregelmäßigkeiten erlassen hat, die Gegenstand des ersten Vorwurfs sind, betrifft der vom Gerichtshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu diesem Vorwurf eingenommene Standpunkt nicht die Feststellung der von Herrn Pinxten möglicherweise geschuldeten Beträge und greift daher der Beurteilung dieses Beschlusses im Rahmen der von Herrn Pinxten beim Gericht der Europäischen Union erhobenen Nichtigkeitsklage nicht vor.

    363

    Bevor nacheinander die Vorwürfe des Rechnungshofs geprüft werden, die sich erstens auf Dienstreisekosten und Tagegelder, zweitens auf Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie drittens auf die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers beziehen, ist das Vorbringen von Herrn Pinxten zu prüfen, wonach der erste Vorwurf gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße.

    i) Zum Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

    364

    Auch wenn sich Herr Pinxten formal sowohl auf den Grundsatz der Rechtssicherheit als auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes beruft, betrifft sein Vorbringen in Wirklichkeit ausschließlich den letztgenannten Grundsatz, was im Übrigen durch die Umformulierung seines Vorbringens in der Gegenerwiderung bestätigt wird.

    365

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C‑119/19 P und C‑126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 144 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    366

    Die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes ist von vornherein auszuschließen, soweit es um Mittel geht, die der Rechnungshof für Repräsentations- und Bewirtungskosten sowie für die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers aufgewandt hat.

    367

    Zum einen können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Zahlungen wie die für Repräsentations- und Bewirtungskosten erbrachten in Ermangelung anderer relevanter Umstände und selbst dann, wenn zwischen den Zahlungen und dem Zeitpunkt, zu dem ihre Ordnungsmäßigkeit in Frage gestellt wird, lange Zeit verstrichen ist, bei ihrem Empfänger kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass die Zahlungen nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2016, Marchiani/Parlament, C‑566/14 P, EU:C:2016:437, Rn. 79).

    368

    Die Praxis des Rechnungshofs, Repräsentations- und Bewirtungskosten auf der Grundlage der Angaben von Herrn Pinxten zu erstatten, ohne weitere Informationen anzufordern und ohne die Begründetheit seiner Erstattungsanträge in Frage zu stellen, ist kein hinreichender Beleg dafür, dass der Rechnungshof ihm präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit dieser Anträge gegeben hat.

    369

    Zum anderen hat der Rechnungshof die Nutzung des Dienstwagens oder die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers durch Herrn Pinxten nicht zum Gegenstand einer ausdrücklichen Entscheidung gemacht, und dem Gerichtshof ist auch nicht vorgetragen worden, dass der Rechnungshof zu der Praxis, die Herr Pinxten insoweit hätte befolgen müssen, auf andere Weise konkret Stellung genommen hätte.

    370

    Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Rechnungshof, wie Herr Pinxten geltend macht, in diesem Bereich den Fortbestand von Praktiken, deren Existenz diesem Organ nicht verborgen geblieben sein konnte, geduldet habe, würde dieser Umstand folglich nicht für den Nachweis ausreichen, dass der Rechnungshof insoweit präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen gemacht hat.

    371

    Dagegen stellen die Dienstreiseanordnungen, die der Präsident des Rechnungshofs auf Ersuchen von Herrn Pinxten ausdrücklich erteilt hatte, ausreichende Zusicherungen im Sinne der oben in Rn. 365 angeführten Rechtsprechung dar, die bei Herrn Pinxten grundsätzlich ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreisen begründen konnten.

    372

    Dies vorausgeschickt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich ein Einzelner nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand einer durch einen Betrug gekennzeichneten Situation berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2017, Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis, C‑26/16, EU:C:2017:453, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    373

    Ferner ist in Anbetracht der Verpflichtung der Mitglieder des Rechnungshofs (siehe oben, Rn. 241), die in den vom Rechnungshof erlassenen Vorschriften vorgesehenen Anzeigepflichten strikt zu beachten, um dessen vollständige Information über Anträge auf Nutzung seiner Mittel zu gewährleisten, eine Dienstreiseanordnung, die auf der Grundlage eines Antrags erteilt wurde, in dem für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreise durch den Präsidenten des Rechnungshofs unerlässliche Informationen fehlten, auch ohne Vorliegen eines Betrugs nicht geeignet, bei dem betreffenden Mitglied berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit zu begründen.

    374

    Schließlich kann sich eine Person, die sich einer offensichtlichen Verletzung der geltenden Bestimmungen schuldig gemacht hat, nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen (Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande, C‑96/89, EU:C:1991:213, Rn. 30, und vom 14. Juli 2005, ThyssenKrupp/Kommission, C‑65/02 P und C‑73/02 P, EU:C:2005:454, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    375

    Daraus folgt erstens, dass sich Herr Pinxten nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen kann, das auf Dienstreiseanordnungen beruht, die in betrügerischer Weise erlangt wurden, oder, auch wenn keine betrügerische Absicht erwiesen ist, auf Dienstreiseanordnungen, die der Präsident des Rechnungshofs auf der Grundlage eines Antrags erteilt hat, in dem wesentliche Informationen fehlten, auf die er zur Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreise angewiesen war.

    376

    Entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofs kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Herrn Pinxten erteilten Genehmigungen, die im Rahmen des ersten Vorwurfs in Frage gestellt werden, systematisch auf der Grundlage solcher Informationen erteilt wurden. Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht vielmehr hervor, dass zahlreiche Anträge auf Genehmigung von Dienstreisen ihren vom Rechnungshof nunmehr als solchen für regelwidrig erachteten Gegenstand klar und transparent beschrieben.

    377

    Zweitens kann der Grundsatz des Vertrauensschutzes in Fällen, in denen eine vom Präsidenten des Rechnungshofs auf Antrag von Herrn Pinxten erteilte Dienstreiseanordnung offensichtlich regelwidrig war, ohne jedoch in betrügerischer Weise oder auf der Grundlage eines Antrags mit unvollständigen Angaben erlangt worden zu sein, die Feststellung des Gerichtshofs, dass Herr Pinxten gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten verstoßen hat, indem er die Genehmigung beantragt und dann zur Erlangung einer Zahlung genutzt hat, nicht ausschließen.

    378

    Ein solcher Ansatz ergibt sich im Übrigen aus der oben in Rn. 239 angeführten Verpflichtung der Mitglieder des Rechnungshofs, die strengsten Vorgaben für ihr Verhalten zu erfüllen.

    379

    Die offensichtliche Regelwidrigkeit einer Dienstreise konnte Herrn Pinxten nämlich bei vernünftiger Betrachtung nicht verborgen geblieben sein. Wenn er unter solchen Umständen eine Genehmigung beantragte oder sich auf sie berief, war er de facto bestrebt, eine bestehende Duldung regelwidriger Praktiken oder Mängel der vom Rechnungshof durchgeführten Kontrollen auszunutzen.

    380

    Dagegen kann der Rechnungshof in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen Herrn Pinxten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit Erfolg vorwerfen, Dienstreisekosten oder Tagegelder für eine Dienstreise erhalten zu haben, die der Präsident des Rechnungshofs auf der Grundlage eines Antrags genehmigte, der nicht in betrügerischer Weise gestellt wurde, alle wesentlichen Informationen enthielt und nicht offensichtlich regelwidrig war.

    381

    Unter diesen Umständen ist die Frage, ob die vom Präsidenten des Rechnungshofs auf Antrag von Herrn Pinxten erteilten Dienstreiseanordnungen geeignet waren, bei diesem ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Dienstreisen zu begründen, im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand eines Vergleichs zwischen der im Genehmigungsantrag angegebenen Begründung und dem tatsächlichen Gegenstand der Dienstreise, wie er sich aus den dem Gerichtshof vorgelegten Beweisen ergibt. Damit wird zugleich die Begründetheit des ersten Vorwurfs des Rechnungshofs geprüft.

    382

    Das von Herrn Pinxten darüber hinaus angeführte Argument, die für die Mitglieder des Rechnungshofs geltenden Regeln seien zu unbestimmt, kann es nicht rechtfertigen, den ersten Vorwurf insgesamt zurückzuweisen.

    383

    Zwar ist festzustellen, dass die Vorschriften für die Fälle, die Gegenstand des ersten Vorwurfs sind, eine gewisse Unbestimmtheit aufweisen, die sich insbesondere daraus ergibt, dass nicht klar geregelt ist, in welchen Fällen eine Dienstreise genehmigt werden kann, welche Unterlagen bei der Beantragung einer Dienstreisegenehmigung vorzulegen sind oder unter welchen Voraussetzungen eine an einen Dritten gerichtete Einladung mit der Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden kann, insbesondere was die zulässigen Repräsentationszwecke und die vorzulegenden Nachweise für das tatsächliche Vorliegen des angeführten Grundes betrifft.

    384

    Diese Unbestimmtheit bringt es mit sich, dass die zuständigen Stellen des Rechnungshofs bei der Entscheidung darüber, ob die Zahlung von Dienstreisekosten, Tagegeldern oder Repräsentations- und Bewirtungskosten gerechtfertigt ist, über ein weites Ermessen verfügten.

    385

    Der Gerichtshof wird dieses Ermessen daher im Einzelfall bei der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verhaltens von Herrn Pinxten und erst recht bei der Prüfung seiner offensichtlichen Regelwidrigkeit zu berücksichtigen haben.

    386

    Dagegen reicht die relative Unbestimmtheit der einschlägigen Vorschriften nicht aus, um allgemein festzustellen, dass das Vorbringen des Rechnungshofs zur missbräuchlichen Nutzung seiner Mittel durch Herrn Pinxten unbegründet ist.

    ii) Zu den Dienstreisekosten und Tagegeldern

    387

    Zur Zeit des Sachverhalts, auf den sich die vorliegende Klage bezieht, waren die Dienstreisekosten und Tagegelder in dem durch die Art. 285 bis 287 AEUV vorgegebenen Rahmen in Art. 7 der Verordnung Nr. 2290/77 geregelt, der die Erstattung der Kosten und die Zahlung der Tagegelder vorsah, wenn sich das betreffende Mitglied des Rechnungshofs in Ausübung seiner Amtstätigkeit nach einem Ort außerhalb des Arbeitsorts des Rechnungshofs begeben musste.

    388

    Zu den Aufgaben der Mitglieder des Rechnungshofs ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptaufgabe dieses Organs nach Art. 285 AEUV darin besteht, die Rechnungsprüfung der Union wahrzunehmen. Zu diesem Zweck hat der Rechnungshof gemäß Art. 287 Abs. 1 und 2 AEUV die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Einnahmen und Ausgaben der Union zu prüfen und sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überzeugen.

    389

    Die für Dienstreisekosten und Tagegelder geltende Regelung wurde im Beschluss Nr. 1‑2003 näher festgelegt.

    390

    Art. 1 dieses Beschlusses bestimmte zum einen, dass die Dienstreiseanordnungen so früh wie möglich zu beantragen waren, und zum anderen, dass der Präsident des Rechnungshofs der für die Dienstreisekosten der Mitglieder zuständige Anweisungsbefugte war.

    391

    Nach Art. 3 dieses Beschlusses waren Fahrten mit einem Dienstwagen im Rahmen einer Dienstreise zulässig, während seine Art. 5 und 6 die Erstattung der Dienstreisekosten und die Zahlung von Tagegeldern vorsahen.

    392

    Folglich ist ein Antrag auf Erstattung von Dienstreisekosten oder auf Zahlung von Tagegeldern als regelwidrig anzusehen, wenn erwiesen ist, dass die unter dem Deckmantel der in Rede stehenden Dienstreiseanordnung tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Herrn Pinxten in Zusammenhang gebracht werden kann. In Anbetracht der oben in den Rn. 371 bis 381 angestellten Erwägungen kann diese Regelwidrigkeit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtigt werden, wenn die Dienstreiseanordnung entweder in betrügerischer Weise oder auf der Grundlage eines Antrags erlangt wurde, in dem eine wesentliche Angabe fehlte, oder wenn offensichtlich ist, dass zwischen dieser Tätigkeit und dem Amt kein Zusammenhang besteht.

    393

    Vor der detaillierten Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der einzelnen Dienstreisen, die Gegenstand des ersten Vorwurfs sind, ist noch das Vorbringen des Rechnungshofs zu prüfen, Herr Pinxten habe bei seiner Anhörung durch das OLAF anerkannt, dass sämtliche Dienstreisen, die in den Anträgen auf Erteilung von Dienstreiseanordnungen ausdrücklich als „Dienstreisen ohne Tagegelder“ bezeichnet worden seien, in keinem Zusammenhang mit seinem Amt gestanden hätten.

    394

    Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht hervor, dass Herr Pinxten lediglich erklärt hat, er habe im Bestreben nach Transparenz auf eine derartige Bezeichnung dieser Anträge zurückgegriffen, wenn eine Dienstreise „einen Zweck hatte, der mit [seinem] Amt, aber auch mit einem privaten Aspekt zusammenhing“, oder wenn er angesichts des Gegenstands und der Bedeutung der betreffenden Tätigkeit „Zweifel an der Zweckmäßigkeit“ der Dienstreise gehabt habe.

    395

    Da dieser Standpunkt vor dem Gerichtshof wiederholt wurde, sind die Dienstreisen, die Herr Pinxten ausdrücklich als „Dienstreisen ohne Tagegelder“ bezeichnet hat, in gleicher Weise zu prüfen wie die übrigen Dienstreisen, die Gegenstand des ersten Vorwurfs sind.

    – Zum Aufenthalt in Crans-Montana

    396

    Es ist unstreitig, dass sich Herr Pinxten im Rahmen der in Zeile 252 genannten Dienstreise vom 22. bis 25. August 2013 mit seiner Ehefrau im Gebirgskurort Crans-Montana aufhielt, um an der Sommertagung des „Forums von Crans-Montana“ teilzunehmen.

    397

    Für diese Dienstreise wurden Tagungsgebühren und Hotelkosten erstattet sowie Tagegelder gezahlt, während die Kosten für den Aufenthalt der Ehefrau von Herrn Pinxten nicht vom Rechnungshof übernommen wurden.

    398

    Im Antrag auf Genehmigung dieser Dienstreise hieß es, sie solle zur Teilnahme an der Sommertagung des „Forums von Crans-Montana“, einer schweizerischen Nichtregierungsorganisation, dienen. Dem Antrag war ein kurzer, von Herrn Pinxten unterzeichneter interner Vermerk beigefügt, in dem präzisiert wurde, dass diese Tagung Gelegenheit biete, mit führenden Persönlichkeiten aus der ganzen Welt aktuelle internationale politische Fragen zu erörtern. Die Dienstreiseanordnung wurde auf der Grundlage dieser Angaben erteilt, ohne dass zusätzliche Informationen, z. B. über das Programm der Veranstaltung, angefordert wurden.

    399

    Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Dienstreise die Teilnahme eines Mitglieds des Rechnungshofs an einer Veranstaltung ermöglicht, die nebenbei eine Tätigkeit umfasst, die dem Tourismus oder Freizeitzwecken zugerechnet werden kann, nicht zwangsläufig bedeutet, dass die Dienstreise in keinem Zusammenhang mit dem Amt des Mitglieds steht, sofern die Veranstaltung gleichwohl hauptsächlich auf berufliche Tätigkeiten ausgerichtet ist.

    400

    Das in Rede stehende Ereignis wurde jedoch von seinen Organisatoren in einem vom Rechnungshof vorgelegten Prospekt als eine Veranstaltung beschrieben, die ganz im Zeichen von Kontakten, Freundschaften, angenehmen Spaziergängen und informellen Begegnungen stehe. Diese Beschreibung wird durch das detaillierte Programm der Veranstaltung bestätigt, das lediglich Freizeitaktivitäten, insbesondere Wanderungen und einen Abend mit Unterhaltungsprogramm, umfasst.

    401

    In einer E‑Mail der Organisatoren dieser Veranstaltung vom 29. Mai 2013 heißt es ebenfalls, dass die Sommertagung des „Forums von Crans-Montana“ informellen Charakter habe, der sie von den übrigen Tagungen dieses Forums unterscheide.

    402

    Außerdem macht Herr Pinxten vor dem Gerichtshof zwar geltend, die Sommertagung habe eine echte berufliche Dimension gehabt, legt aber keine Beweise dafür vor.

    403

    Daher ist der bloße Umstand, dass die Teilnahme an dieser Sommertagung möglicherweise Begegnungen und einen Austausch mit internationalen Entscheidungsträgern begünstigen konnte, was im Übrigen nicht erwiesen ist, nicht geeignet, einen tatsächlichen Zusammenhang zwischen der in Rede stehenden Dienstreise und den Aufgaben von Herrn Pinxten zu belegen.

    404

    Diese Dienstreise ist daher als offensichtlich regelwidrig anzusehen.

    405

    Unter diesen Umständen kommt es auf den vom Rechnungshof nicht bestrittenen Umstand, dass sein Präsident den Mitgliedern Informationen über das „Forum von Crans-Montana“ übermittelt hatte, nicht an, weil er allenfalls darauf hindeuten kann, dass der Rechnungshof diese Dienstreise in voller Kenntnis der Sachlage genehmigt hat, was nach der oben in Rn. 374 angeführten Rechtsprechung nicht ausreicht, um bei Herrn Pinxten ein berechtigtes Vertrauen zu begründen, das der Berücksichtigung ihrer offensichtlichen Regelwidrigkeit im vorliegenden Verfahren entgegensteht.

    – Zum Aufenthalt in Kuba

    406

    Es ist unstreitig, dass sich Herr Pinxten mit seiner Ehefrau vom 30. März bis zum 14. April 2015 in Kuba aufhielt, was im Rahmen der in Zeile 343 genannten Dienstreise die Erstattung u. a. von Reise- und Unterbringungskosten sowie die Zahlung von Tagegeldern zur Folge hatte, während die Kosten für den Aufenthalt der Ehefrau von Herrn Pinxten nicht vom Rechnungshof übernommen wurden.

    407

    Diese Dienstreise wurde vom Rechnungshof genehmigt, nachdem Herr Pinxten auf Verlangen des Präsidenten dieses Organs zusätzliche Informationen übermittelt hatte, aus denen hervorging, dass ihr Zweck darin bestehe, durch Kontakte zur örtlichen Zivilgesellschaft und Besuche von der Union finanzierter Projekte Informationen über die Beziehungen zwischen der Union und Kuba zu sammeln.

    408

    Zu prüfen ist, ob die dem Gerichtshof vorliegenden Beweise die Richtigkeit des Vorbringens des Rechnungshofs belegen können, dass der Aufenthalt von Herrn Pinxten in Kuba im Wesentlichen privaten Zwecken gedient habe.

    409

    Insoweit geht aus einem vom Kabinett von Herrn Pinxten erstellten und vom OLAF beschlagnahmten Programm hervor, dass der in Rede stehende Aufenthalt fast ausschließlich touristischen Aktivitäten gewidmet war.

    410

    Die einzigen Teile dieses Programms, die eventuell den von Herrn Pinxten wahrgenommenen Aufgaben zugeordnet werden könnten, bestanden in einem Treffen mit dem Botschafter der Union in Kuba am 31. März 2015, einem Mittagessen mit ihm im Beisein des Vertreters des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) und des Botschafters des Königreichs Belgien in Kuba am 2. April 2015 sowie einem Treffen mit Letzterem am 3. April 2015.

    411

    Aus den Informationen, die der Botschafter der Union in Kuba dem OLAF zur Verfügung gestellt hat, geht jedoch hervor, dass das Mittagessen am 2. April 2015 aus reiner Höflichkeit organisiert worden war und dass es sich nicht um ein Arbeitsessen handelte. Der Botschafter wies ferner darauf hin, dass der Aufenthalt von Herrn Pinxten jedenfalls nicht als beruflicher Aufenthalt angesehen werden könne, weil es ausgeschlossen sei, mit einem Touristenvisum einen solchen Aufenthalt in Kuba durchzuführen.

    412

    Der letztgenannte Umstand wurde dem OLAF von einem anderen Mitglied der Delegation der Union in Kuba bestätigt, das hinzufügte, Herr Pinxten habe Warnungen, dass die Daten seines Aufenthalts unpassend seien, außer Acht gelassen, und die mit ihm geführten Gespräche hätten jedes technischen Charakters entbehrt.

    413

    Herr Pinxten hat die vom Rechnungshof vorgelegten Beweise dafür, dass sein Aufenthalt in Kuba fast ausschließlich touristischen Zwecken gedient habe, weder in stichhaltiger Weise in Frage gestellt noch dem Gerichtshof gar weitere Unterlagen vorgelegt, die seinen Standpunkt stützen könnten, dass sein Aufenthalt in Kuba tatsächlich einem mit seinen Aufgaben in Zusammenhang stehenden Zweck gedient habe.

    414

    Soweit Herr Pinxten insbesondere auf den Status der verschiedenen Entscheidungsträger verweist, mit denen er sich während dieses Aufenthalts ausgetauscht haben will, hat er sich offenbar mit den meisten dieser Personen bei dem Mittagessen in der Botschaft der Union in Kuba getroffen, das, wie sich aus Rn. 411 des vorliegenden Urteils ergibt, nicht den Charakter eines Arbeitsessens hatte.

    415

    Die Verlässlichkeit der von Herrn Pinxten hierzu gemachten Angaben ist im Übrigen umso geringer, als zu den genannten Entscheidungsträgern ein „Geschäftsmann“ gehörte, bei dem es sich in Wirklichkeit um den Eigentümer der von Herrn Pinxten während seines Aufenthalts gemieteten Wohnung handelte.

    416

    Soweit Herr Pinxten sich in einem Vermerk, den er nach seiner Dienstreise dem Präsidenten des Rechnungshofs übergab, darauf berief, dass einige Besuche in letzter Minute hätten abgesagt werden müssen, ist diese Behauptung nicht geeignet, das Fehlen einer echten beruflichen Dimension seines Aufenthalts in Kuba zu erklären.

    417

    Zum einen geht aus den bei der Akte befindlichen Unterlagen zur Vorbereitung dieses Aufenthalts hervor, dass er ursprünglich als rein touristischer Aufenthalt geplant war.

    418

    Insoweit sind insbesondere E‑Mails zu nennen, die die Assistentin von Herrn Pinxten am 28. und 29. Januar 2015 an den Botschafter der Union in Kuba gerichtet hatte und in denen sie angab, Herr Pinxten wolle Auskünfte für eine private Reise in dieses von ihm noch nie besuchte Land einholen, ohne dabei irgendeinen beruflichen Zweck des geplanten Aufenthalts zu erwähnen.

    419

    Zum anderen sind die vor der Reise nach Kuba unternommenen Schritte zur Organisation von Aktivitäten, die mit den Aufgaben von Herrn Pinxten im Rechnungshof in Zusammenhang stehen, nicht geeignet, die private Natur seines Aufenthalts in diesem Land in Frage zu stellen.

    420

    Insbesondere wurden diese Schritte offenbar sehr spät unternommen, was sich nur schwer mit der Organisation einer Studienreise in ein Drittland wie Kuba vereinbaren lässt, in das der Betroffene zum ersten Mal reisen wollte. So geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden E‑Mails hervor, dass das UNDP erst am 18. März 2015 kontaktiert wurde und dass am 19. März 2015, weniger als zwei Wochen vor der Abreise von Herrn Pinxten nach Kuba, noch kein offizielles Programm festgelegt worden war.

    421

    Außerdem hatten sowohl die Botschafter der Union und des Königreichs Belgien in Kuba als auch die Mitarbeiter des UNDP in diesem Land Herrn Pinxten in E‑Mails, die der Rechnungshof vorgelegt hat, deutlich darauf hingewiesen, dass es schwer vorstellbar sei, sowohl berufliche als auch touristische Aktivitäten in diesem Land miteinander zu verbinden, dass jeder offizielle Besuch im Voraus bei den kubanischen Behörden angemeldet werden müsse und ein entsprechendes Visum erfordere und dass es sehr unwahrscheinlich sei, sich mit kubanischen Entscheidungsträgern in einem informellen Rahmen treffen zu können.

    422

    Herr Pinxten kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, er habe bei seiner Abreise nach Kuba nicht gewusst, dass sein dortiger Aufenthalt in Wirklichkeit nicht geeignet sein würde, mit seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs zusammenhängende Aktivitäten zu entfalten.

    423

    In Anbetracht all dieser Umstände – und auch wenn das Fehlen zusätzlicher Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen bei einer Dienstreise, für die erhebliche Mittel aufgewendet wurden, nicht unerwähnt bleiben sollte – ist jedenfalls festzustellen, dass die dem Rechnungshof vor und nach der in Zeile 343 genannten Dienstreise gemachten Angaben zum tatsächlichen Zweck des Aufenthalts von Herrn Pinxten in Kuba weitgehend irreführend waren und dass diese Dienstreise als regelwidrig anzusehen ist, weil sie in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben von Herrn Pinxten stand.

    424

    Daraus folgt, dass auch die in Zeile 341 erwähnte Dienstreise, die dazu dienen sollte, verschiedene Persönlichkeiten zu treffen, um den Aufenthalt in Kuba vorzubereiten, als regelwidrig anzusehen ist.

    – Zu den Beziehungen zu politischen Entscheidungsträgern und Bewegungen

    425

    Zahlreiche Dienstreisen von Herrn Pinxten, die zur Erstattung von Dienstreisekosten oder zur Zahlung von Tagegeldern führten und vom Rechnungshof im Rahmen des ersten Vorwurfs als regelwidrig beanstandet werden, betrafen Begegnungen mit politischen Entscheidungsträgern.

    426

    Um über diese Dienstreisen zu entscheiden, ist zunächst zu klären, ob solche Treffen grundsätzlich Gegenstand von Dienstreisen der Mitglieder des Rechnungshofs sein durften.

    427

    Wie aus Rn. 387 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sahen die Unionsvorschriften, die zur Zeit der Ereignisse galten, auf die sich die vorliegende Klage bezieht, insoweit vor, dass sich die Dienstreisen der Mitglieder des Rechnungshofs auf Fahrten „in Ausübung [ihrer] Amtstätigkeit“ beziehen mussten.

    428

    Wie Herr Pinxten vorträgt, kann die Ausübung der Amtstätigkeit eines Mitglieds des Rechnungshofs allerdings protokollarische Aktivitäten umfassen, die u. a. dazu dienen, die Arbeit dieses Organs bekannt zu machen und zu fördern sowie in dessen Interesse Beziehungen zu führenden Entscheidungsträgern zu unterhalten.

    429

    Solche protokollarischen Aktivitäten können häufiger Entscheidungsträger aus dem Mitgliedstaat betreffen, dem auch das entsprechende Mitglied des Rechnungshofs angehört, sei es aufgrund möglicher Kontakte aus der Zeit vor seinem Amtsantritt, sei es aus praktischen Gründen, insbesondere sprachlicher Art, oder wegen einer besseren Kenntnis der nationalen Belange, die bei der Einschätzung der Arbeit des Rechnungshofs eine Rolle spielen können.

    430

    Um zu gewährleisten, dass solche protokollarischen Aktivitäten durchgeführt werden können, verfügte der Rechnungshof über einen gewissen Ermessensspielraum dabei, inwieweit und unter welchen Voraussetzungen Dienstreisen seiner Mitglieder zu Treffen mit politischen Entscheidungsträgern genehmigt werden konnten, sofern diese Dienstreisen nicht in Wirklichkeit der Ausübung einer politischen Tätigkeit dienten, die, wie oben in Rn. 272 dargelegt, mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbar ist.

    431

    Auch wenn aus Rn. 383 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die internen Regeln des Rechnungshofs über Dienstreisen seiner Mitglieder hierzu keine klare Entscheidung dieses Organs enthielten, lassen sich aus den Vorschriften über die Repräsentations- und Bewirtungskosten sachdienliche Hinweise auf die dort geltenden Grundsätze ableiten.

    432

    Die Bedeutung, die der Rechnungshof den Beziehungen seiner Mitglieder zu politischen Entscheidungsträgern beimaß, ergibt sich nämlich aus dem Vermerk vom 22. April 2004, in dem es heißt: „Die Mitglieder repräsentieren den [Rechnungshof] insbesondere dann, wenn sie im Interesse des [Rechnungshofs] berufliche Beziehungen zu Personen unterhalten, die Funktionen innerhalb der Union …, den Mitgliedstaaten oder anderen Ländern wahrnehmen“.

    433

    Desgleichen wurde sowohl in der Strategie 2013-2017 des Rechnungshofs als auch in seiner am 12. Dezember 2013 angenommenen Strategie für die Kommunikation und die Beziehungen zu Interessenvertretern auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass der Rechnungshof Beziehungen zu verschiedenen Akteuren unterhält, u. a. zu den nationalen und europäischen politischen Behörden, die für die Kontrolle der Verwendung der Unionsmittel zuständig sind. Im letztgenannten Dokument hieß es darüber hinaus, dass die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten von den Mitgliedern und ihren Kabinetten sichergestellt werden sollten.

    434

    Die Praxis des Rechnungshofs hinsichtlich der Dienstreisen von Herrn Pinxten bestätigt, dass dieses Organ von seinem Ermessensspielraum in dem Sinne Gebrauch gemacht hatte, dass grundsätzlich ein Zusammenhang zwischen den Dienstreisen, die Treffen mit nationalen politischen Entscheidungsträgern dienen sollten, und den Aufgaben seiner Mitglieder bejaht wurde.

    435

    Zunächst wurden während seiner beiden Amtszeiten mehrere Dutzend Dienstreisen von Herrn Pinxten genehmigt, deren einziger Zweck darin bestand, einen belgischen politischen Entscheidungsträger zu treffen.

    436

    Sodann wurden diese Dienstreisen bei der ersten, von den Dienststellen des Rechnungshofs vor der Untersuchung des OLAF durchgeführten Überprüfung der Dienstreisen von Herrn Pinxten nicht als potenziell problematische Dienstreisen eingestuft, die einer weiteren Rechtfertigung bedurften.

    437

    Schließlich geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass abgesehen von den Dienstreisen, die im Rahmen des ersten Vorwurfs als regelwidrig beanstandet werden, weitere Dienstreisen von Herrn Pinxten, die dazu dienten, belgische Politiker zu treffen, aus der Sicht des Rechnungshofs nicht zu beanstanden waren.

    438

    In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen können die in transparenter Weise genehmigten Dienstreisen zu Treffen mit politischen Entscheidungsträgern im Allgemeinen nicht als wegen ihres Gegenstands offensichtlich regelwidrig angesehen werden.

    439

    Diese Beurteilung kann durch das Vorbringen des Rechnungshofs, er werde durch seinen Präsidenten und seine für die institutionellen Beziehungen und die Qualitätskontrolle der Rechnungsprüfung zuständigen Mitglieder repräsentiert, nicht in Frage gestellt werden.

    440

    Zum einen steht dieses Vorbringen in direktem Widerspruch zu den oben in Rn. 433 erwähnten Dokumenten dieses Organs. Zum anderen ist es auch nicht mit dem Umstand vereinbar, dass nach dem Beschluss Nr. 7‑2004 sämtliche Mitglieder des Rechnungshofs Anspruch auf Erstattung der ihnen in dieser Eigenschaft entstandenen Repräsentations- und Bewirtungskosten hatten.

    441

    Daher ist zu prüfen, ob die Erläuterungen und Beweise, die der Rechnungshof für jede der Dienstreisen vorgelegt hat, deren Zweck es war, einen politischen Entscheidungsträger zu treffen, Grund zu der Annahme geben, dass die betreffende Dienstreise keinem legitimen protokollarischen Zweck diente.

    442

    Dazu ist erstens festzustellen, dass mehrere Dienstreisen, als deren Zweck Herr Pinxten Treffen mit belgischen Politikern angab, unmittelbar mit seiner politischen Tätigkeit – die mit seinem Amt unvereinbar war und deren tatsächliche Ausübung im Rahmen der Prüfung des vierten Vorwurfs festgestellt wurde – in Verbindung gebracht werden können, weil sie ihm in Wirklichkeit die Teilnahme an einer Sitzung des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei ermöglichen sollten.

    443

    Solche Dienstreisen, die auf der Grundlage von Anträgen genehmigt wurden, in denen wesentliche Informationen fehlten, und die in Wirklichkeit mit einer Tätigkeit zusammenhingen, die mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs unvereinbar war, können nicht als ordnungsgemäß angesehen werden.

    444

    Eine derartige Feststellung lässt sich für die in den Zeilen 54, 60, 61, 70, 81, 84, 85, 88 und 94 angeführten Dienstreisen treffen, weil der Rechnungshof Protokolle vorgelegt hat, die belegen, dass Herr Pinxten während dieser Dienstreisen bei Sitzungen des Vorstands der betreffenden politischen Partei anwesend war, die in den Anträgen auf Dienstreisegenehmigung jedoch nicht erwähnt wurden.

    445

    Der Umstand, dass die in Zeile 94 genannte Dienstreise nicht nur dazu diente, mit belgischen Politikern zusammenzutreffen, sondern auch zur Teilnahme an einer Sitzung im Europäischen Parlament, kann die Ordnungsmäßigkeit dieser Dienstreise nicht belegen, weil die von der in Rede stehenden politischen Partei und vom Europäischen Parlament erstellten Protokolle belegen, dass Herr Pinxten nur an der Sitzung dieser Partei teilnahm.

    446

    Auch bei den in den Zeilen 95, 396, 410, 413 und 414 erwähnten Dienstreisen ist angesichts der Eintragungen im Terminkalender von Herrn Pinxten und der Angaben in E‑Mails, die mit Verantwortlichen der in Rede stehenden politischen Partei ausgetauscht wurden, davon auszugehen, dass sie in Wirklichkeit dazu dienten, Herrn Pinxten die Teilnahme an Sitzungen des Vorstands dieser Partei zu ermöglichen. Das Gleiche gilt – schon aufgrund der eindeutigen Angaben im Terminkalender -für die in den Zeilen 299 und 369 genannten Dienstreisen.

    447

    Mehrere Dienstreisen sind, obwohl ihr angekündigter Gegenstand nicht in einem Treffen mit belgischen Politikern bestand, hier entsprechend aufzuführen, soweit sie Herrn Pinxten die Teilnahme an den Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei ermöglichten und deshalb als teilweise regelwidrig anzusehen sind.

    448

    Dies gilt für die in den Zeilen 39, 45 und 86 genannten Dienstreisen. Obwohl der angekündigte Zweck dieser drei Dienstreisen darin bestand, private Wirtschaftsteilnehmer oder Verbandsvertreter zu treffen, liegen dem Gerichtshof Protokolle von Sitzungen des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei vor, aus denen sich ergibt, dass Herr Pinxten während der für diese Dienstreisen vorgesehenen Zeiten bei solchen Sitzungen zugegen war.

    449

    Desgleichen ist die in Zeile 68 erwähnte Dienstreise, obwohl sie sich auch auf eine Repräsentationstätigkeit bezog, deren Ordnungsmäßigkeit nicht bestritten wird, als teilweise regelwidrig anzusehen, weil Herr Pinxten während dieser Dienstreise an einer Sitzung des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei teilnahm, wie deren Protokoll belegt.

    450

    Zweitens zielte eine Reihe von Dienstreisen von Herrn Pinxten darauf ab, an anderen Aktivitäten oder Empfängen der in Rede stehenden politischen Partei als den Sitzungen ihres Vorstands teilzunehmen.

    451

    Somit ist in Anbetracht der Einladungen, die Herr Pinxten erhalten hatte, und der Eintragungen in seinem Terminkalender davon auszugehen, dass – unter dem Deckmantel offizieller, als Treffen mit belgischen Politikern ausgegebener Anlässe – die in den Zeilen 120, 175, 221 und 365 genannten Dienstreisen die Teilnahme an den Parlamentarischen Tagen der in Rede stehenden politischen Partei, die in den Zeilen 207, 298 und 381 genannten Dienstreisen sowie teilweise die in Zeile 229 genannte Dienstreise die Teilnahme an ihren Neujahrsempfängen, die in Zeile 258 genannte Dienstreise die Teilnahme an einer für die Mitglieder dieser Partei organisierten Stadtbesichtigung und die in den Zeilen 260 und 289 genannten Dienstreisen die Teilnahme an einem Studientag bzw. einem Kongress der Partei ermöglichen sollten.

    452

    Darüber hinaus wurden für ähnliche Aktivitäten zuweilen andere Gründe als ein Treffen mit belgischen Politikern angegeben.

    453

    So geht aus dem Terminkalender von Herrn Pinxten zunächst hervor, dass die Dienstreise Nr. 69, als deren Zweck die Teilnahme an einem „Kongress“ angegeben wurde, den Kongress der in Rede stehenden politischen Partei betraf.

    454

    Ferner wurde die in Zeile 275 genannte Dienstreise mit der Einladung durch eine Person begründet, deren Funktionen nicht genannt wurden, während eine vom Rechnungshof vorgelegte Rechnung und ein Vermerk im Terminkalender belegen, dass ihr wirklicher Zweck in der Teilnahme an einer von der in Rede stehenden politischen Partei veranstalteten „politischen Kaffeestunde“ bestand.

    455

    Schließlich ist auf der Grundlage des Terminkalenders und der E‑Mail einer Assistentin von Herrn Pinxten vom 25. Juli 2017 festzustellen, dass die in den Zeilen 308 und 416 genannten Dienstreisen unter dem Deckmantel einer Einladung durch die ALDE‑Fraktion im Europäischen Parlament dazu dienten, an den Parlamentarischen Tagen der in Rede stehenden politischen Partei teilzunehmen.

    456

    Auch die in Zeile 269 erwähnte Dienstreise, als deren offizieller Zweck „Förmliche Einladung, Staatsminister, Herman de Croo Centrum“ angegeben war, ist mit der politischen Tätigkeit von Herrn Pinxten in Verbindung zu bringen, weil sie einen Besuch bei einer Einrichtung betraf, die nach ihrer eigenen Darstellung zu Ehren des ehemaligen Vorsitzenden der in Rede stehenden politischen Partei gegründet worden war.

    457

    Die oben in den Rn. 451 bis 456 genannten Dienstreisen waren untrennbar mit der politischen Tätigkeit von Herrn Pinxten, die Gegenstand des ersten Teils des vierten Vorwurfs ist, verbunden und mithin offensichtlich regelwidrig.

    458

    Der Umstand, dass die von der in Rede stehenden politischen Partei organisierten Veranstaltungen, die Anlass einiger Dienstreisen waren, a priori nicht dazu dienten, die politische Linie dieser Partei zu erörtern, sondern eher festlichen Charakter hatten, kann diese Beurteilung nicht in Frage stellen, weil Herr Pinxten in Anbetracht der Verbindung zwischen diesen Veranstaltungen und einer politischen Bewegung, in der er eine mit seinem Amt unvereinbare Tätigkeit ausübte, an ihnen nicht teilnehmen konnte, ohne gegen seine Pflicht zur Unabhängigkeit zu verstoßen.

    459

    Folglich ist der Umstand, dass einige Dienstreisen auf der Grundlage eines Antrags genehmigt wurden, in dem ihr Zweck hinreichend transparent beschrieben wurde, für das vorliegende Verfahren unerheblich.

    460

    Im Fall der in Zeile 34 genannten Dienstreise ist hingegen der Umstand, dass Herr Pinxten nach den Angaben in seinem Terminkalender am 19. Januar 2009 am Neujahrsempfang der in Rede stehenden politischen Partei teilnehmen sollte, während der Zweck der Dienstreise darin bestand, am nächsten Morgen an einer Sitzung des Europäischen Parlaments teilzunehmen, nicht als Beleg dafür geeignet, dass seine Ankunft in Brüssel am 19. Januar 2009 offenkundig in keinem Zusammenhang mit dem angegebenen Zweck der Dienstreise stand, weil die Wahl dieser Ankunftszeit aus praktischen Gründen gerechtfertigt gewesen sein mag.

    461

    Desgleichen erwähnt der Rechnungshof in Bezug auf die in Zeile 74 genannte Dienstreise zwar die Teilnahme von Herrn Pinxten an einer Sitzung des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei, doch geht aus der Dienstreiseanordnung hervor, dass die Dienstreise erst mehrere Stunden nach der Sitzung begann.

    462

    Drittens können andere Dienstreisen, als deren Zweck Treffen mit belgischen Politikern angegeben waren, angesichts der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht mit Sitzungen oder anderen Aktivitäten der in Rede stehenden politischen Partei in Verbindung gebracht werden.

    463

    In den meisten Fällen gehören die in den zugehörigen Dienstreiseanordnungen genannten Politiker zwar nach glaubhafter Darstellung des Rechnungshofs eben dieser politischen Partei an.

    464

    Die festgestellten engen Verbindungen zwischen Herrn Pinxten und der in Rede stehenden politischen Partei reichen jedoch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht aus, um eine Vermutung zu begründen, aus der sich systematisch ableiten ließe, dass eine Dienstreise zu einem Treffen mit einem politischen Entscheidungsträger allein wegen dessen Mitgliedschaft in der in Rede stehenden politischen Partei offenkundig regelwidrig war.

    465

    Insbesondere in Anbetracht der wichtigen Rolle, die diese Partei im politischen Leben Belgiens spielt, und der Beziehungen, die Herr Pinxten aufgrund seiner dem Amtsantritt vorausgegangenen parteiinternen Aktivitäten legitimerweise haben konnte, kann eine gewisse Zahl von protokollarischen Dienstreisen zu Treffen mit politischen Entscheidungsträgern, die derselben Partei angehören, nicht als unplausibel angesehen werden.

    466

    Soweit der Rechnungshof vor dem Gerichtshof geltend macht, dass ihm die Parteizugehörigkeit dieser politischen Entscheidungsträger vor der Untersuchung des OLAF nicht bekannt gewesen sei, reicht dieses Vorbringen nicht für den Nachweis aus, dass die Anträge von Herrn Pinxten betrügerisch waren oder dass eine wesentliche Information fehlte, zumal die in Rede stehenden Dienstreisen zumeist einer kleinen Zahl von Personen galten, deren politische Zugehörigkeit allgemein bekannt war, und mehrere von ihnen dazu dienten, politische Entscheidungsträger zu treffen, die ausdrücklich als „Parteivorsitzende“ bezeichnet wurden.

    467

    Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Rechnungshof seiner Beweislast nicht nachgekommen ist, soweit er sein Begehren, die Regelwidrigkeit einer Dienstreise festzustellen, allein darauf stützt, dass der in der betreffenden Dienstreiseanordnung genannte politische Entscheidungsträger Mitglied der in Rede stehenden politischen Partei war, ohne irgendeinen Beweis dafür vorzulegen, dass die Dienstreise nicht den vom Rechnungshof im maßgeblichen Zeitraum angewandten Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit einer protokollarischen Dienstreise entsprach.

    468

    Dies trifft auf eine Reihe von Dienstreisen zu, die genehmigt wurden, damit Herr Pinxten einen hochrangigen politischen Entscheidungsträger treffen konnte, sei es ein Mitglied des Europäischen Parlaments (Dienstreisen in den Zeilen 19, 301, 330, 355 und 402 sowie teilweise die Dienstreise in Zeile 296), ein Mitglied der belgischen Regierung (Dienstreisen in den Zeilen 43, 66, 92, 97, 169, 211, 215, 248, 303, 352 und 395 sowie teilweise die Dienstreisen in den Zeilen 118, 326 und 339), oder ein Mitglied des belgischen Parlaments (Dienstreisen in den Zeilen 41, 59, 171, 203, 204, 208, 211, 238, 313, 331, 334, 336, 346 und 354 sowie teilweise die Dienstreise in Zeile 326).

    469

    Das Gleiche muss auch für die in den Zeilen 1 und 7 genannten Dienstreisen gelten, die dazu dienten, mit einem Mitglied eines ministeriellen Kabinetts zusammenzutreffen.

    470

    Was die in den Zeilen 319 und 320 genannten Dienstreisen betrifft, bezeichnet der Rechnungshof das in der Dienstreiseanordnung genannte Mitglied eines ministeriellen Kabinetts nicht als Angehörigen der in Rede stehenden politischen Partei, vertritt aber die Auffassung, dass diese Dienstreisen wegen ihres Zusammenhangs mit dem Verkehrssektor einer politischen oder privaten Tätigkeit zugerechnet werden müssten. Dieser Umstand reicht jedoch als Beleg für die offensichtliche Regelwidrigkeit dieser Dienstreisen nicht aus.

    471

    Viertens können die für Dienstreisen zu Treffen mit hochrangigen politischen Amtsträgern geltenden Erwägungen nicht auf Dienstreisen übertragen werden, die dazu dienten, Personen zu treffen, die solche Ämter in der Vergangenheit innehatten, zum Zeitpunkt der betreffenden Dienstreise aber nicht mehr im Amt waren, weil davon auszugehen ist, dass für den Rechnungshof an einem solchen Treffen, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, offensichtlich kein protokollarisches Interesse besteht.

    472

    Ebenso ist davon auszugehen, dass ein Treffen mit einem Lokalpolitiker, von besonderen Umständen abgesehen, offensichtlich in keinen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs steht.

    473

    Auf der Grundlage dieser Kriterien und da Herr Pinxten nichts vorgetragen hat, was das Vorliegen besonderer Umstände dartun könnte, sind die in den Zeilen 15 und 253 genannten Dienstreisen als offensichtlich regelwidrig anzusehen, weil sich allein aus ihrem von Herrn Pinxten angegebenen Zweck ergibt, dass sie dazu dienten, einen ehemaligen Minister bzw. ein ehemaliges Mitglied des belgischen Parlaments zu treffen.

    474

    Zu der in Zeile 232 erwähnten Dienstreise ist festzustellen, dass es sich bei der Bezeichnung der in ihrem Rahmen zu treffenden Person als „Staatsminister“ um einen Ehrentitel handelt, der nicht bedeutet, dass diese Person aktuell ein hochrangiges politisches Amt ausübt. Die Begründung einer solchen Dienstreise erweist sich daher als irreführend, so dass sie jedenfalls als offensichtlich regelwidrig anzusehen ist.

    475

    Desgleichen ist davon auszugehen, dass die Teilnahme an einem von der Gemeinde Overpelt veranstalteten Empfang, die zum Teil Zweck der in Zeile 378 genannten Dienstreise war, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Amt eines Mitglieds des Rechnungshofs stand.

    – Zu den Beziehungen zu den Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer

    476

    Mehrere Dienstreisen, die zur Erstattung von Dienstreisekosten oder zur Zahlung von Tagegeldern führten und Gegenstand des ersten Vorwurfs sind, hingen mit Beziehungen von Herrn Pinxten zu den Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer zusammen.

    477

    Die rechtliche Regelung für Dienstreisen der Mitglieder des Rechnungshofs zu Treffen mit solchen Führungskräften ist von derjenigen zu unterscheiden, die für Dienstreisen zur Pflege von Beziehungen zu politischen Führungskräften gilt.

    478

    Da der Rechnungshof nach Art. 285 AEUV die Aufgabe hat, die Rechnungsprüfung der Union wahrzunehmen, dürften Beziehungen zu privaten Wirtschaftsteilnehmern für ihn nämlich von geringerem Interesse sein als Beziehungen zu öffentlichen Amtsträgern.

    479

    Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, dass im Vermerk vom 22. April 2004 Einladungen an Führungskräfte privater Wirtschaftsteilnehmer nicht unter den Anregungen für die ordnungsgemäße Verwendung der Repräsentations- und Bewirtungskosten der Mitglieder des Rechnungshofs erwähnt werden.

    480

    Auch in den oben in Rn. 433 angeführten Dokumenten, in denen die Kommunikationsstrategie des Rechnungshofs festgelegt wird, werden solche Führungskräfte nicht als Interessenvertreter erwähnt, an die sich der Rechnungshof wenden möchte, um die Förderung seiner Arbeit zu gewährleisten.

    481

    Das Vorbringen von Herrn Pinxten, Dienstreisen zu Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer seien durch die Notwendigkeit des Meinungsaustauschs mit Akteuren aus der Wirtschaftswelt gerechtfertigt, um die Debatten im Rechnungshof zu bereichern, ist in diesem Kontext nicht geeignet, einen hinreichenden Zusammenhang mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs nachzuweisen, der den Einsatz von Mitteln dieses Organs rechtfertigt.

    482

    Obwohl die meisten Dienstreisen zu Treffen mit Führungskräften von Privatunternehmen vom Rechnungshof auf der Grundlage völlig transparenter Anträge von Herrn Pinxten genehmigt wurden, konnte ihm nicht verborgen bleiben, dass solche Anlässe – abgesehen von spezifischen Umständen, die einen besonderen Zusammenhang zwischen den jeweiligen Tätigkeiten des betreffenden privaten Wirtschaftsteilnehmers und denen des Rechnungshofs begründen können – offensichtlich nicht durch einen ausreichenden Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied dieses Organs gekennzeichnet sein konnten.

    483

    Unter diesem Gesichtspunkt sind erstens diejenigen Dienstreisen als offensichtlich regelwidrig anzusehen, die dazu dienen sollten, der Einladung einer Führungskraft eines multinationalen privaten Wirtschaftsteilnehmers zu folgen.

    484

    Dies gilt insbesondere für die in den Zeilen 33 und 104 genannten Dienstreisen, die mit Einladungen in Zusammenhang standen, die von führenden Vertretern von Industriekonzernen stammten, für die in Zeile 45 genannte Dienstreise, deren Zweck ein Mittagessen mit einer von Herrn Pinxten als Mitglied verschiedener Verwaltungsräte bezeichneten Person war, und die in Zeile 325 genannte Dienstreise zu einem Treffen mit dem Leiter einer Geschäftsbank.

    485

    Auch wenn das Vorbringen des Rechnungshofs zum wirklichen Zweck der in den Zeilen 257 und 259 genannten Dienstreisen angesichts der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht erwiesen ist, müssen sie gleichwohl als offensichtlich regelwidrig angesehen werden, weil sie auf Einladung einer internationalen Anwaltskanzlei und eines Stromversorgers stattfanden.

    486

    Das Gleiche gilt für die in Zeile 74 genannte Dienstreise, die mit der Einladung durch eine Führungskraft einer Versicherungsgruppe gerechtfertigt wurde und nach den Eintragungen im Terminkalender von Herrn Pinxten dazu diente, ein Konzert zu besuchen.

    487

    Die in den Zeilen 75 und 307 genannten Dienstreisen sowie zum Teil die in Zeile 86 genannten Dienstreise sind ebenfalls als offensichtlich regelwidrig anzusehen, weil sie dazu dienten, den Leiter eines Postkonzerns zu treffen, zumal die vom Rechnungshof vorgelegten E‑Mails die Feststellung ermöglichen, dass Herr Pinxten für ihn als Vermittler in einer Beihilfeangelegenheit tätig war.

    488

    Zweitens erstreckt sich die grundsätzliche offensichtliche Regelwidrigkeit von Dienstreisen zu Treffen mit Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer erst recht auf Dienstreisen zu lokalen privaten Wirtschaftsteilnehmern.

    489

    Dies gilt zunächst für die in den Zeilen 73, 76, 251 und 295 genannten Dienstreisen, die dazu dienten, Führungskräfte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der Heimatregion von Herrn Pinxten zu treffen, sowie für die in Zeile 130 genannte Dienstreise, die den Zweck hatte, den Leiter verschiedener Unternehmen dieser Region zu treffen.

    490

    Desgleichen sind die in Zeile 82 sowie zum Teil die in den Zeilen 121 und 310 genannten Dienstreisen als offensichtlich regelwidrig anzusehen, weil wiederholte Treffen mit einem in der Heimatregion von Herrn Pinxten tätigen Bauträger offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dessen Aufgaben innerhalb des Rechnungshofs stehen.

    491

    Insoweit ist es unerheblich, dass der Rechnungshof die Stichhaltigkeit seines Vorbringens, Herr Pinxten habe diesen Bauträger getroffen, weil er an einem bestimmten Bauvorhaben interessiert gewesen sei, nicht nachgewiesen hat.

    492

    Ferner können auch lokale, von privaten Wirtschaftsteilnehmern organisierte Feierlichkeiten wie das Jubiläum eines Antwerpener Hafenunternehmens, das Anlass der in Zeile 363 genannten Dienstreise war, oder die Einweihung einer Abfüllanlage in einer Fabrik, mit der die in Zeile 390 genannte Dienstreise gerechtfertigt wurde, offensichtlich nicht als mit den Aufgaben von Herrn Pinxten innerhalb des Rechnungshofs zusammenhängend angesehen werden.

    493

    Aus demselben Grund sind schließlich auch die in den Zeilen 100, 239, 283, 287, 359 und 406 genannten Dienstreisen als offensichtlich regelwidrig anzusehen, weil sie dazu dienten, einen belgischen Geschäftsmann zu treffen, den Herr Pinxten bei seiner Anhörung durch das OLAF als Mitglied des Verwaltungsrats eines Konzerns, dessen Aktionär er ist, und als „langjährigen Freund“ bezeichnete. Der Einsatz von Mitteln des Rechnungshofs zur Finanzierung solcher Dienstreisen zeigt, dass Herr Pinxten dessen Interessen mit seinen eigenen Privatinteressen vermengte, zumal aus den dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass er diesen Geschäftsmann im Hinblick auf dessen Beziehungen zur Kommission beraten hat.

    494

    Dagegen kann drittens nicht davon ausgegangen werden, dass Dienstreisen zum Meinungsaustausch mit Führungskräften internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften offensichtlich regelwidrig sind.

    495

    Da die spezifischen Aufgaben dieser Gesellschaften nämlich teilweise mit denen vergleichbar sind, mit denen die Mitglieder und Bediensteten des Rechnungshofs betraut sind, und da der Rechnungshof mit diesen Gesellschaften zusammenarbeiten muss, ist nicht auszuschließen, dass die Mitglieder des Rechnungshofs Dienstreisen durchführen können, die der Aufrechterhaltung beruflicher Beziehungen zu solchen Gesellschaften dienen sollen.

    496

    Der Rechnungshof hat im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeräumt, dass es regelmäßige Kontakte zwischen seinen Bediensteten und den Mitarbeitern internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gibt.

    497

    Soweit der Rechnungshof geltend macht, dass diese Kontakte im Rahmen öffentlicher Aufträge oder von Fortbildungsmaßnahmen stattfinden müssten, ist festzustellen, dass derartige Grundsätze in seinen von ihm angeführten internen Vorschriften nicht vorgesehen sind und auch nicht seiner Praxis entsprechen, wie sie sich aus den Herrn Pinxten erteilten Dienstreiseanordnungen ergibt.

    498

    Daraus folgt, dass die in den Zeilen 47, 103, 161, 210 und 277 genannten Dienstreisen, die in transparenter Weise dazu dienten, die Teilnahme von Herrn Pinxten an einer von einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführten Veranstaltung für Führungskräfte der europäischen Organe zu ermöglichen, nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden können.

    499

    Das Gleiche gilt für die in Zeile 237 sowie zum Teil für die in den Zeilen 373 und 374 genannten Dienstreisen, weil sie dazu dienten, Führungskräfte internationaler Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu treffen. Der Umstand, dass die in Zeile 157 genannte Dienstreise und zum Teil die in Zeile 339 genannte Dienstreise, die einen gleichartigen Zweck verfolgten, zum Sitz eines privaten Kreises bzw. eines großen Unternehmens durchgeführt wurden, reicht mangels zusätzlicher Informationen nicht aus, um bei ihnen eine andere Schlussfolgerung zu rechtfertigen.

    500

    Zu der in Zeile 199 genannten Dienstreise, die ebenfalls dazu diente, den Leiter einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu treffen, trägt der Rechnungshof vor, ihr eigentlicher Zweck habe darin bestanden, ein Stellenangebot zu erörtern, das für eines der Kinder von Herrn Pinxten von Interesse gewesen sein könnte.

    501

    Anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen lässt sich jedoch nicht in rechtlich hinreichender Weise nachweisen, dass das Treffen zu diesem Zweck veranstaltet wurde oder in erster Linie die familiären Interessen von Herrn Pinxten betraf, und somit auch nicht, dass die Dienstreise offensichtlich regelwidrig war. Zwar geht aus vom Rechnungshof vorgelegten E‑Mails hervor, dass die Person, die Herr Pinxten bei dieser Dienstreise aufsuchte, nach dem Gespräch mit ihm den Lebenslauf eines seiner Kinder erhielt und Perspektiven für eine mögliche Beschäftigung dieses Kindes vermittelte. Gleichwohl erscheint die von Herrn Pinxten angeführte Rechtfertigung, dass bei einem Arbeitsessen informellere Gespräche u. a. über die familiäre Situation der Tischgäste stattfinden könnten, was diese E‑Mails erklären könne, nicht unplausibel.

    – Zu den Beziehungen zu Vertretungsorganen und Verbänden

    502

    Vierzig Dienstreisen, die zur Erstattung von Dienstreisekosten oder zur Zahlung von Tagegeldern führten und die der Rechnungshof im Rahmen des ersten Vorwurfs als regelwidrig bezeichnet, betrafen Aktivitäten von Herrn Pinxten im Zusammenhang mit Vertretungsorganen oder Verbänden.

    503

    Solche Dienstreisen sind zwischen Dienstreisen im Zusammenhang mit Beziehungen zu politischen Führungskräften und Dienstreisen im Zusammenhang mit Beziehungen zu Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer einzuordnen.

    504

    So können Vertretungsorgane der Zivilgesellschaft, auch wenn sie in den dem Gerichtshof vorliegenden Vorschriften des Rechnungshofs über Repräsentations- und Bewirtungskosten oder in den Dokumenten zur Definition seiner Kommunikationsstrategie nicht erwähnt waren, gleichwohl Stellungnahmen zur Arbeitsweise der Organe abgeben, die der Rechnungshof bei der Erstellung von Berichten über seine Arbeitsweise berücksichtigen kann.

    505

    Unter diesen Umständen lässt sich nicht völlig ausschließen, dass der Rechnungshof in besonderen Fällen zu der Annahme berechtigt ist, dass Dienstreisen zu solchen Vertretungsorganen mit der Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder in Zusammenhang zu bringen sind.

    506

    Die Prüfung der Praxis von Herrn Pinxten, wie sie sich aus den einschlägigen Dienstreiseanordnungen ergibt, lässt jedoch den Schluss zu, dass ihm trotz wiederholter, vom Rechnungshof auf einer im Allgemeinen transparenten Grundlage erteilter Genehmigungen nicht verborgen bleiben konnte, dass seine Dienstreisen zu Vertretungsorganen oder Verbänden für den Rechnungshof offensichtlich ohne wirkliches Interesse waren.

    507

    Zunächst einmal hat Herr Pinxten, wie aus Rn. 502 des vorliegenden Urteils hervorgeht, während seiner Amtszeiten mehrere Dutzend derartiger Dienstreisen durchgeführt.

    508

    Ferner wurden diese Dienstreisen nahezu systematisch zu lokalen Vertretungsorganen durchgeführt, deren Tätigkeitsbereich sich auf Limburg oder Flandern (beide Belgien) beschränkte.

    509

    Schließlich galten diese Dienstreisen de facto nur einer sehr begrenzten Zahl von Akteuren, die Herr Pinxten wiederholt aufsuchte.

    510

    Da derartige Dienstreisen wegen der indirekten Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Rechnungshofs und den Vertretungsorganen und Verbänden nur in besonderen Fällen als ordnungsgemäß anzusehen sind, kann offensichtlich nicht davon ausgegangen werden, dass es im Interesse des Rechnungshofs lag, bei örtlichen Akteuren wiederholt für seine Arbeiten zu werben oder den Meinungsaustausch mit solchen Akteuren zu fördern.

    511

    Im Hinblick darauf sind die in den Zeilen 48, 132, 170, 192, 209, 217, 224, 228, 242, 256, 271, 292, 304, 305, 318, 328, 353, 361, 380 und 398 genannten Dienstreisen sowie teilweise die in Zeile 155 genannte Dienstreise als offensichtlich regelwidrig anzusehen, weil sie den Zweck hatten, Beziehungen zum Vlaams netwerk van ondernemingen Limburg (Limburger Industrie- und Handelskammer, Belgien) zu pflegen, sei es durch Treffen mit dessen Leitern oder durch die Teilnahme an den Jahresversammlungen, Neujahrsempfängen, Sommerfesten und anderen gesellschaftlichen Aktivitäten dieser Einrichtung.

    512

    Die gleiche Schlussfolgerung muss für die in den Zeilen 83, 174, 219 und 311 genannten Dienstreisen sowie zum Teil für die in Zeile 118 genannte Dienstreise gelten, die Einladungen durch einen Limburger Arbeitgeberverband betrafen, und für die in den Zeilen 131, 227 und 261 sowie teilweise für die in den Zeilen 326 und 378 genannten Dienstreisen, die der Teilnahme an Sitzungen eines Konsortiums in Overpelt tätiger Industrieunternehmen dienten.

    513

    Obwohl die in Zeile 93 genannte Dienstreise und teilweise auch die in Zeile 310 genannte Dienstreise die jeweils einzige Reise zu Vertretungsorganen in Limburg waren, und zwar zu einem Verein zur beruflichen Eingliederung und einem informellen Zusammenschluss lokaler Führungskräfte, sind sie im Hinblick auf den oben in den Rn. 506 bis 509 beschriebenen Kontext ebenfalls als offensichtlich regelwidrig anzusehen.

    514

    Diese Analyse ist auf die in den Zeilen 154 und 230 genannten Dienstreisen zu übertragen, die eine Einrichtung zur Förderung flämischer Interessen in Brüssel betrafen, sowie auf die in den Zeilen 134 und 135 genannten Dienstreisen, die der Teilnahme am Neujahrsempfang eines Investitionsfonds der Region Flandern dienten.

    515

    Dagegen impliziert die wichtige Rolle von Unternehmensverbänden mit nationaler Bedeutung, dass die in den Zeilen 137 und 143 genannten Dienstreisen zu Treffen mit dem Vorsitzenden des Belgischen Unternehmensverbands sowie die in Zeile 290 genannte Dienstreise und zum Teil die in Zeile 155 genannte Dienstreise, bei denen es um die Teilnahme an von diesem Verband organisierten Foren ging, nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden können.

    – Zur Ausübung einer genehmigten Nebentätigkeit

    516

    Wie sich aus Rn. 58 des vorliegenden Urteils ergibt, gestattete der Rechnungshof Herrn Pinxten mit Entscheidung vom 30. April 2015, eine mit seinem Amt als Mitglied dieses Organs vereinbare Nebentätigkeit auszuüben, und zwar das Amt des Präsidenten der SBNL‑V.

    517

    Diese Stiftung wurde in dem Antrag, der zu dieser Entscheidung führte, als gemeinnützige Organisation zur Förderung des Beitrags der Grundeigentümer zur biologischen Vielfalt und zur guten ökologischen Bewirtschaftung in Belgien beschrieben.

    518

    Da sich eine Nebentätigkeit definitionsgemäß von den Aufgaben unterscheidet, die ein Mitglied des Rechnungshofs innerhalb dieses Organs ausübt, kann sie keinen Anlass zu Dienstreisen geben, die ein Mitglied in dieser Eigenschaft durchführt.

    519

    Außerdem ist die Regelwidrigkeit von Dienstreisen, die unmittelbar mit einer genehmigten Nebentätigkeit zusammenhängen, als offenkundig anzusehen, weil sie sich aus dem Wesen einer solchen Tätigkeit selbst ergibt.

    520

    Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob einige der vom Rechnungshof genehmigten Dienstreisen in Wirklichkeit der von Herrn Pinxten ausgeübten Nebentätigkeit zuzuordnen sind.

    521

    Folglich sind die in Zeile 368 genannte Dienstreise und teilweise die in Zeile 392 genannte Dienstreise, obwohl sie vom Rechnungshof auf der Grundlage eines völlig transparenten Antrags genehmigt wurden, als offensichtlich regelwidrig anzusehen, weil sie dazu dienten, einer in der Dienstreiseanordnung genannten Einladung der SBNL‑V zu folgen.

    522

    Neben diesen beiden Dienstreisen lassen sich die in den Zeilen 323, 360, 385 und 405 genannten Dienstreisen sowie teilweise die in Zeile 392 genannte Dienstreise mit der genehmigten Nebentätigkeit von Herrn Pinxten in Verbindung bringen.

    523

    Die in Zeile 405 und zum Teil die in Zeile 385 genannte Dienstreise dienten nämlich einem Treffen mit dem Verantwortlichen eines Fonds, der den von der SBNL‑V jährlich verliehenen Hauptpreis finanzierte.

    524

    Die in den Zeilen 323 und 360 und teilweise die in den Zeilen 385 und 392 genannten Dienstreisen betrafen eine Veranstaltung der European Landowners Organisation (Organisation der Europäischen Landbesitzer, im Folgenden: ELO) bzw. ein Treffen mit einem Verantwortlichen dieser Organisation zu einer Zeit, als Herr Pinxten Präsident der SBNL‑V war.

    525

    Während Herr Pinxten keine genauen Angaben zum Zusammenhang zwischen der ELO und seinen Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs macht, geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass diese Organisation eng mit der SBNL‑V verbunden ist.

    526

    So ergibt sich zunächst aus der oben in Rn. 517 wiedergegebenen Beschreibung des Zwecks der SBNL‑V, dass sowohl diese Stiftung als auch die ELO das Ziel verfolgen, die Interessen der Grundeigentümer zu verteidigen.

    527

    Darüber hinaus hatte der Verantwortliche der ELO, den Herr Pinxten im Rahmen der vom Rechnungshof genehmigten Dienstreisen aufsuchte, als Generalsekretär der SBNL‑V das Dokument unterzeichnet, das Herr Pinxten dem Rechnungshof vorgelegt hatte, um die Genehmigung für die Ausübung des Amtes des Präsidenten dieser Stiftung zu erhalten. Aus einem vom Rechnungshof vorgelegten Protokoll geht ferner hervor, dass dieser Verantwortliche der ELO an der Generalversammlung der SBNL‑V teilnahm.

    528

    Schließlich belegen E‑Mails in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte, dass zwischen der SBNL‑V und der ELO weitere Verbindungen bestanden, wie etwa die Beteiligung der ELO am Verfahren zur Genehmigung der oben erwähnten Nebentätigkeit oder an der Vorbereitung der Verleihung des von der SBNL‑V jährlich vergebenen Hauptpreises.

    529

    In Anbetracht dieser Umstände sind die oben in Rn. 524 genannten Dienstreisen als offensichtlich regelwidrig anzusehen.

    530

    Diese Beurteilung muss auch für die in Zeile 296 genannte Dienstreise gelten, weil sie zum Teil dazu diente, Herrn Pinxten die Möglichkeit zu geben, kurz vor seiner Ernennung zum Präsidenten der SBNL‑V mit Führungskräften dieser Stiftung und der ELO zusammenzutreffen.

    531

    Ferner ist zu der in Zeile 393 genannten Dienstreise festzustellen, dass die Teilnahme an der Generalversammlung des Internationalen Rats zur Erhaltung der Jagd und des Wildes in Brüssel zwar eindeutig in der Dienstreiseanordnung angekündigt war, Herr Pinxten im Programm der Generalversammlung aber nicht nur als Mitglied des Rechnungshofs, sondern auch als Präsident der SBNL‑V vorgestellt wurde und nach diesem Programm „im Namen Belgiens“ einige Grußworte sprechen sollte.

    532

    Außerdem geht aus dem Austausch von E‑Mails im Vorfeld dieser Dienstreise hervor, dass Herr Pinxten ursprünglich gemeinsam mit einem belgischen Minister eine Rede halten sollte und dass seine Teilnahme an der Generalversammlung u. a. von der ELO vorbereitet worden war.

    533

    Daher ist festzustellen, dass der Redebeitrag von Herrn Pinxten in der Generalversammlung des Internationalen Rats zur Erhaltung der Jagd und des Wildes seinen Aufgaben als Präsident der SBNL‑V zuzuordnen ist und nicht seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs, so dass die in Zeile 393 genannte Dienstreise als offensichtlich regelwidrig anzusehen ist.

    534

    Dagegen kann die in Zeile 128 genannte Dienstreise, auch wenn sie ausdrücklich mit der ELO in Verbindung steht, nicht allein aus diesem Grund als offensichtlich regelwidrig angesehen werden, denn sie fand mehrere Jahre vor der Herrn Pinxten erteilten Genehmigung, Präsident der SBNL‑V zu werden, statt.

    535

    Unter diesen Umständen kann Herrn Pinxten nicht vorgeworfen werden, auf der Grundlage einer transparenten Dienstreiseanordnung an einer Konferenz teilgenommen zu haben, die vom Europäischen Parlament im Zusammenhang mit einer repräsentativen Organisation europäischer Dimension veranstaltet wurde.

    536

    Das Gleiche gilt für die in den Zeilen 411 und 412 genannten Dienstreisen, die Veranstaltungen der Vereinigung „Friends of the Countryside“ (Freunde des ländlichen Raums) und der Wallonischen Stiftung für die Erhaltung der Lebensräume betrafen, weil der Rechnungshof seine Vorwürfe auf mutmaßliche Verbindungen zwischen diesen Einrichtungen und der SBNL‑V stützt, für die dem Gerichtshof keine Beweise vorgelegt wurden.

    – Zur Teilnahme an Jagdpartien

    537

    Elf Dienstreisen, die zur Erstattung von Dienstreisekosten oder zur Zahlung von Tagegeldern führten und Gegenstand des ersten Vorwurfs sind, dienten nach dem Vorbringen des Rechnungshofs in Wirklichkeit dazu, Herrn Pinxten die Teilnahme an Jagdpartien zu ermöglichen.

    538

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass Herr Pinxten während dieser verschiedenen Dienstreisen tatsächlich die Jagd ausübte.

    539

    Alle diese Dienstreisen wurden auf der Grundlage von Anträgen von Herrn Pinxten genehmigt, die sich auf eine erhaltene Einladung oder eine geplante Aktivität bezogen, aber keinen Hinweis auf die Jagd enthielten.

    540

    Da der Umstand, dass eine Dienstreise die Teilnahme an einer Jagdpartie einschließt, eine für die Beurteilung ihrer Ordnungsmäßigkeit wesentliche Information darstellt, kann sich Herr Pinxten angesichts der oben in den Rn. 372 und 374 angestellten Erwägungen nicht mit Erfolg auf ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der Genehmigung der in Rede stehenden Dienstreisen berufen, so dass vom Rechnungshof nicht verlangt werden kann, deren offensichtliche Regelwidrigkeit nachzuweisen.

    541

    In diesem Kontext ist, auch wenn die Teilnahme an einer Jagdpartie als solche offenkundig in keinem Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs steht, darauf hinzuweisen, dass nach den Rn. 399 und 428 des vorliegenden Urteils eine Dienstreise eines Mitglieds dieses Organs zum einen der Teilnahme an einer in erster Linie beruflichen Veranstaltung dienen darf, die daneben auch eine Freizeitaktivität umfasst, und dass sie zum anderen auch durch ein protokollarisches Ziel gerechtfertigt sein kann.

    542

    Folglich ist für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der mit der Teilnahme an Jagdpartien verbundenen Dienstreisen von Herrn Pinxten zu prüfen, ob sie tatsächlich mit einem in erster Linie beruflichen Anlass zusammenhingen oder echten protokollarischen Charakter hatten.

    543

    Insoweit kann eine solche Dienstreise erstens dann nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wenn ihr offizieller Zweck lediglich darin besteht, der Einladung einer Person zu folgen, deren Aufgaben nicht in engem Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Rechnungshofs stehen.

    544

    Die in den Zeilen 309, 327 und 366 genannten Dienstreisen sind somit als regelwidrig anzusehen, weil der einzige zu ihrer Rechtfertigung angegebene Grund in einer Einladung durch eine Person bestand, deren Status sich weder aus der Dienstreiseanordnung ergibt noch im vorliegenden Verfahren näher erläutert worden ist.

    545

    Das Gleiche gilt für die in den Zeilen 329 und 377 genannten Dienstreisen, weil sie auf Einladung eines Verantwortlichen der ELO erfolgten und daher allenfalls mit der genehmigten Nebentätigkeit von Herrn Pinxten zusammenhingen.

    546

    Außerdem reicht das Interesse, das der Rechnungshof an der Pflege beruflicher Beziehungen zu internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben kann, nicht aus, um die in Zeile 321 genannte Dienstreise zu rechtfertigen, bei der angegeben wurde, sie diene dazu, der Einladung eines Verantwortlichen einer solchen Gesellschaft zu folgen, denn aus den vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass alleiniger Zweck dieser Dienstreise die Teilnahme an einer von diesem Verantwortlichen veranstalteten Jagdpartie war.

    547

    Zweitens unterscheiden sich die in den Zeilen 337 und 386 genannten Dienstreisen sowie teilweise die in Zeile 229 genannte Dienstreise insofern von den übrigen mit Jagdpartien verbundenen Dienstreisen, als ihr erklärter Zweck darin bestand, an den auf Schloss Chambord veranstalteten „Tagen der europäischen Organe“ teilzunehmen.

    548

    Auf der Grundlage einer Erklärung des Direktors der Staatsdomäne Chambord und der vom OLAF beschlagnahmten Informationen, insbesondere einer E‑Mail vom 13. Januar 2012, in der von einer „Europäischen Jagd“ die Rede ist, sowie einer Liste der Teilnehmer an einer der betreffenden Veranstaltungen, ist festzustellen, dass entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofs an den Tagen dieser Dienstreisen auf Schloss Chambord tatsächlich Veranstaltungen stattfanden, an denen Personen teilnahmen, die hohe Ämter in europäischen Organen bekleideten.

    549

    Allerdings belegt keines der vom OLAF beschlagnahmten oder von Herrn Pinxten vorgelegten Dokumente, dass diese Veranstaltungen irgendeinen beruflichen Charakter hatten. Die vom OLAF beschlagnahmten Programme sahen vielmehr nur „Treibjagden“, Mahlzeiten und das „Verblasen der Strecke“ vor.

    550

    Außerdem lassen sich weder den Anträgen auf Genehmigung der in Rede stehenden Dienstreisen noch den übrigen dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese Veranstaltungen von einer Einrichtung, zu der Beziehungen zu unterhalten im Interesse des Rechnungshofs gelegen hätte, oder vom Verantwortlichen einer solchen Einrichtung organisiert wurden. In Ermangelung solcher Anhaltspunkte oder auch nur entsprechender Angaben von Herrn Pinxten können diese Veranstaltungen keine Dienstreisen zu protokollarischen Zwecken rechtfertigen.

    551

    Daher sind die in den Zeilen 337 und 386 genannten Dienstreisen sowie zum Teil die in Zeile 229 erwähnte Dienstreise als regelwidrig anzusehen.

    552

    Drittens hatten die in den Zeilen 315 und 371 genannten Dienstreisen ihren Grund in Einladungen, die von Dienststellen der belgischen Krone und von einem Mitglied des belgischen Königshauses ausgingen.

    553

    Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass Herr Pinxten in der Tat von der belgischen Königsfamilie eingeladen wurde, an „Königlichen Jagden“ in Ciergnon (Belgien) teilzunehmen.

    554

    Da sich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte jedoch keine Beweise für die Stichhaltigkeit des Vorbringens von Herrn Pinxten entnehmen lassen, dass diese Jagden im Königreich Belgien eine erhebliche protokollarische Bedeutung hätten, ist der bloße Umstand, dass die vorgelegten Einladungen vom belgischen Königshaus ausgingen, als unzureichend anzusehen, um einen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs zu belegen.

    555

    Folglich ist die Regelwidrigkeit der in den Zeilen 315 und 371 genannten Dienstreisen als erwiesen anzusehen.

    – Zu den übrigen vom Rechnungshof angesprochenen Dienstreisen

    556

    Eine Reihe von Dienstreisen, die zur Erstattung von Dienstreisekosten oder zur Zahlung von Tagegeldern führten und Gegenstand des ersten Vorwurfs sind, fallen nicht unter die bereits geprüften Kategorien, so dass ihre Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall zu beurteilen ist.

    557

    Die Vorwürfe des Rechnungshofs in Bezug auf vierzehn dieser Dienstreisen sind als unbegründet zurückzuweisen.

    558

    Erstens kann die in Zeile 310 genannte Dienstreise mangels näherer Angaben des Rechnungshofs zum Grund der behaupteten Regelwidrigkeit nicht schon deshalb als offensichtlich regelwidrig angesehen werden, weil sie sich zum Teil auf den Besuch einer Universität bezog.

    559

    Desgleichen kann in Bezug auf die in Zeile 347 genannte Dienstreise das Treffen mit einem Verantwortlichen der belgischen Nationalbank sowie mit einem belgischen Parlamentarier und einem Rechtsanwalt, der ebenfalls ein Amt bei dieser Bank bekleidet, nicht allein auf der Grundlage der Angabe des Rechnungshofs, diese Dienstreise stehe in „keinem Zusammenhang mit den Aufgaben von Herrn Pinxten“, und des Umstands, dass der betreffende Parlamentarier der in Rede stehenden politischen Partei angehörte, als offensichtlich regelwidrig eingestuft werden.

    560

    Zweitens reichen die vom Rechnungshof vorgelegten Beweise in mehreren Fällen nicht aus, um die von ihm geltend gemachte Regelwidrigkeit zu belegen.

    561

    Was zunächst die in den Zeilen 57 und 391 genannten Dienstreisen angeht, deren Zweck darin bestand, ein Mitglied der Kommission zu treffen, ist unstreitig, dass ein solches Treffen grundsätzlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs verbunden sein konnte.

    562

    Zum einen ist nicht erwiesen, dass das Vorbringen des Rechnungshofs zutrifft, die in Zeile 57 erwähnte Dienstreise habe in Wirklichkeit im Zusammenhang mit der Organisation eines Musikfestivals gestanden, an dem Herr Pinxten als Privatperson interessiert gewesen sei.

    563

    Die Dienstreise fand nämlich am 13. Juli 2009 statt, während die vom Rechnungshof im Zusammenhang mit dem Festival vorgelegten E‑Mails einen Zuschuss für das Jahr 2011 betreffen und aus den Monaten September und Oktober 2011 stammen. Zudem erscheint der Zusammenhang zwischen der Dienstreise und dem Zuschuss umso weniger plausibel, als das in Rede stehende Mitglied der Kommission erst ab dem 10. Februar 2010 für den Bereich Kultur zuständig war.

    564

    Zum anderen legt der Rechnungshof bezüglich der in Zeile 391 genannten Dienstreise kein geeignetes Schriftstück zur Stützung seines Vorbringens vor, es habe sich um ein „privates Mittagessen“ gehandelt.

    565

    Der – im Übrigen nicht nachgewiesene – Umstand, dass das in Rede stehende Mitglied der Kommission ein Jagdpartner von Herrn Pinxten gewesen sein soll, kann für sich genommen die private Natur dieses Mittagessens nicht belegen. Auch die Tatsache, dass ein Verantwortlicher der ELO an dem Mittagessen teilnahm, ist kein stichhaltiger Beweis für die Richtigkeit des vom Rechnungshof vertretenen Standpunkts, zumal unstreitig ist, dass die Gästeliste für dieses Mittagessen, das am Sitz der Kommission stattfand, nicht von Herrn Pinxten erstellt wurde.

    566

    Ferner stellt der Rechnungshof zwar nicht in Abrede, dass die Teilnahme von Herrn Pinxten an einer Feier zum Semesterbeginn im Europakolleg in Brügge (Belgien), dem Anlass der in Zeile 63 erwähnten Dienstreise, gerechtfertigt war, macht aber geltend, Herr Pinxten habe an dieser Feier nicht teilgenommen.

    567

    Hierzu ist jedoch festzustellen, dass der vom Rechnungshof vorgelegte Auszug aus einer Website kein ausreichender Beleg dafür ist, dass Herr Pinxten bei dieser Feier nicht anwesend war, und zwar sowohl im Hinblick auf die Art dieses Dokuments, das einem Protokoll mit einer Anwesenheitsliste nicht gleichgestellt werden kann, als auch im Hinblick auf den Inhalt dieses Dokuments, aus dem hervorgeht, dass darin nur einige der bei der Feier anwesenden Personen genannt wurden.

    568

    Außerdem ist zwar erwiesen, dass Herr Pinxten am Tag der in Rede stehenden Dienstreise in Brüssel zu Mittag gegessen hat, aber anhand der vom Rechnungshof vorgelegten Beweise lässt sich nicht feststellen, zu welcher Uhrzeit das Mittagessen stattfand.

    569

    Schließlich werden fünf Dienstreisen im Zusammenhang mit Treffen mit Diplomaten, die grundsätzlich mit den Aufgaben eines Mitglieds der für die Außenbeziehungen der Union zuständigen Kammer des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnten, als private Treffen bezeichnet, ohne dass dies rechtlich hinreichend belegt worden wäre.

    570

    So trägt der Rechnungshof im Fall der in Zeile 56 genannten Dienstreise vor, dass ein Mittagessen mit einem Konsul der Russischen Föderation im Zusammenhang mit einer Intervention zugunsten eines belgischen Ehepaars gestanden habe, das in diesem Land ein Kind habe adoptieren wollen.

    571

    Anhand der vom Rechnungshof hierzu vorgelegten Unterlagen, die mehrere Monate nach der Dienstreise erstellt wurden und weder auf das Mittagessen noch auf irgendein früheres Ereignis Bezug nehmen, lässt sich jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, dass die Dienstreise einem Zweck diente, der mit den Aufgaben von Herrn Pinxten nichts zu tun hatte.

    572

    Die in den Zeilen 138, 196 und 382 genannten Dienstreisen betrafen – in den beiden letztgenannten Fällen in völlig transparenter Weise – die Teilnahme von Herrn Pinxten an einem jährlich in Brüssel stattfindenden „diplomatischen Abendessen“.

    573

    Da unbestritten ist, dass bei diesem Abendessen zahlreiche belgische Diplomaten zusammenkommen, konnte es grundsätzlich die Gelegenheit bieten, sich über Themen auszutauschen, die für den Rechnungshof von Interesse sind, und dessen Arbeit bei hohen nationalen Beamten bekannt zu machen und zu fördern.

    574

    Unter diesen Umständen reicht die Tatsache, dass das Abendessen von einer Einrichtung veranstaltet wurde, deren Zweck es ist, die flämischen Interessen in Brüssel zu fördern, für sich genommen nicht aus, um die Stichhaltigkeit des Vorbringens des Rechnungshofs zu belegen, das Abendessen habe dazu gedient, „flämischen Unternehmern die Gelegenheit zu geben, im Ausland tätige belgische Diplomaten zu treffen“. Die in Rede stehenden Dienstreisen können daher nicht als offensichtlich regelwidrig angesehen werden.

    575

    Soweit der Rechnungshof zu dem Mittagessen mit dem Botschafter des Königreichs Belgien in Frankreich, das Gegenstand der in Zeile 284 genannten Dienstreise war, unter Hinweis auf die freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem Botschafter und Herrn Pinxten sowie die Identität der übrigen Gäste geltend macht, es sei privater Natur gewesen, ist festzustellen, dass seine private Natur nicht nachgewiesen ist, weil dem Gerichtshof keine Beweise vorgelegt wurden, die ihm Aufschluss über den Zweck des Mittagessens geben könnten, und weil das bloße Bestehen solcher Beziehungen jedenfalls nicht ausreicht, um auszuschließen, dass es eine berufliche Dimension gehabt haben könnte.

    576

    Drittens kann die Teilnahme an der Beerdigung des Vaters einer Assistentin von Herrn Pinxten, die Gegenstand der in Zeile 335 genannten und vom Präsidenten des Rechnungshofs auf der Grundlage transparenter Angaben genehmigten Dienstreise war, mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds dieses Organs in Verbindung gebracht werden, von dem bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden kann, dass er einer seiner engsten Mitarbeiterinnen innerhalb dieses Organs bei einem solchen Ereignis seinen persönlichen Beistand leistet.

    577

    Viertens schließlich sind die Vorwürfe in Bezug auf die in den Zeilen 102, 293 und 294 genannten Dienstreisen zurückzuweisen, weil die Unregelmäßigkeiten, die der Rechnungshof Herrn Pinxten zur Last legt, als entschuldbare Fehler von Herrn Pinxten angesehen werden können.

    578

    So beruht die beanstandete Regelwidrigkeit der in Zeile 102 genannten Dienstreise auf dem Versäumnis, eine angebotene Mahlzeit im Gegenwert von ca. 30 Euro zu melden, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher isolierter Vorfall kein bloßes Versehen war.

    579

    Was die in den Zeilen 293 und 294 angeführten Dienstreisen betrifft, dürfte die Angabe des Rechnungshofs, sie seien trotz der Absage des sie rechtfertigenden Treffens beibehalten worden, in Anbetracht eines Vermerks im Terminkalender von Herrn Pinxten zwar zutreffen; das Vorliegen eines damit verbundenen Betrugs ist jedoch nicht erwiesen, weil zu dem ursprünglich für die Durchführung der Dienstreisen vorgesehenen Zeitpunkt ein dem Rechnungshof gemeldetes Mittagessen stattfand.

    580

    Bei 31 der oben in Rn. 556 genannten Dienstreisen sind die gegen Herrn Pinxten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erhobenen Vorwürfe hingegen ganz oder teilweise berechtigt.

    581

    Erstens kann der im Rahmen der in Zeile 286 genannten Dienstreise erfolgte Besuch eines örtlichen medizinischen Zentrums zur Teilnahme an einem Festakt anlässlich des 20-jährigen Bestehens dieses Zentrums offensichtlich nicht mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden.

    582

    Zweitens dienten mehrere der im Rahmen des ersten Vorwurfs genannten Dienstreisen dazu, eine Person zu treffen, deren Status in der Dienstreiseanordnung nicht angegeben war und von Herrn Pinxten im vorliegenden Verfahren nicht klar erläutert wurde.

    583

    Auch wenn die Erteilung einer Dienstreiseanordnung und die anschließende Erstattung von Dienstreisekosten oder Zahlung von Tagegeldern in derartigen Fällen einen erheblichen Mangel an Kontrolle durch den Rechnungshof erkennen lassen, ändert das nichts daran, dass eine Dienstreise zu einem Treffen mit einer Person, die in keiner erkennbaren Beziehung zu diesem Organ steht, als offensichtlich regelwidrig anzusehen ist.

    584

    So ist zu der in Zeile 49 genannten Dienstreise festzustellen, dass der Rechnungshof zwar die von ihm behauptete Verbindung zwischen der in der fraglichen Dienstreiseanordnung bezeichneten Person und der Organisation eines Musikfestivals nicht nachgewiesen hat, die dem Gerichtshof vorliegende Akte aber auch nicht erkennen lässt, welche Funktion diese Person ausübte.

    585

    Die in den Zeilen 39, 234, 235, 297, 348 und 389 genannten Dienstreisen sind ebenfalls als offensichtlich regelwidrig einzustufen, weil sie dazu dienten, Personen zu treffen, deren Status nicht genau angegeben war, wie auch die in Zeile 79 genannte Dienstreise, die lediglich mit einer „förmlichen Einladung“ begründet wurde.

    586

    Dasselbe gilt für die in Zeile 306 genannte Dienstreise, ohne dass auf das Vorbringen des Rechnungshofs eingegangen zu werden braucht, dass es sich bei der Person, der diese Dienstreise gegolten habe, um einen Notar handele, und zum Teil auch für die in Zeile 347 genannte Dienstreise, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vorbringen des Rechnungshofs zutrifft, Anlass dieser Dienstreise sei ein Hochzeitsempfang gewesen.

    587

    Desgleichen sind die in den Zeilen 40, 44, 262 und 351 genannten Dienstreisen sowie zum Teil die in Zeile 86 genannte Dienstreise als offensichtlich regelwidrig anzusehen, weil sie Treffen mit Personen galten, die lediglich als „Direktor“, „Baron“, „Jurist und Wirtschaftsprüfer“, „Richter“ und „Rechtsanwalt“ bezeichnet wurden.

    588

    Drittens wurden einige Dienstreisen zu Treffen mit einer Person, deren Status möglicherweise eine hinreichende Verbindung zum Rechnungshof aufweisen konnte, gleichwohl auf der Grundlage eines Antrags, in dem wesentliche Angaben fehlten, genehmigt und waren regelwidrig, weil der Rechnungshof Beweise dafür vorlegt, dass der Zweck des in Rede stehenden Treffens privater Natur war.

    589

    Dies trifft auf die in Zeile 108 genannte Dienstreise zu, deren Anlass eine Besprechung mit einem Mitglied der Kommission war, weil aus den zu ihrer Vorbereitung ausgetauschten E‑Mails hervorgeht, dass die Besprechung Leitlinien zum Gegenstand hatte, die ein Vertretungsorgan gegenüber der Kommission geltend machen wollte.

    590

    Die in Zeile 122 erwähnte Dienstreise steht mit der in Zeile 108 genannten in engem Zusammenhang, weil es um ein Treffen mit dem Leiter dieses Vertretungsorgans ging, mit dem, wie eine am Folgetag eingegangene E‑Mail zeigt, derselbe Zweck verfolgt wurde wie mit der letztgenannten Dienstreise.

    591

    Das Abendessen mit einem Admiral, das Gegenstand der in Zeile 280 genannten Dienstreise war, kann eindeutig nicht mit den Aufgaben von Herrn Pinxten im Rechnungshof in Zusammenhang gebracht werden, weil vom OLAF beschlagnahmte E‑Mails zeigen, dass es von einem privaten Wirtschaftsteilnehmer zum Dank für die Unterstützung veranstaltet wurde, die Herr Pinxten ihm bei der Unterzeichnung eines Vertrags im Bereich der Verteidigung gewährt haben soll.

    592

    Im Fall der in Zeile 404 genannten Dienstreise ist zwar der Zweck des Mittagessens mit einem Mitglied der belgischen Regierung nicht bekannt, aber der Umstand, dass dieses Regierungsmitglied, wie aus einer E‑Mail vom 10. Mai 2016 hervorgeht, von Herrn Pinxten und seiner Schwiegertochter eingeladen wurde, ermöglicht die Feststellung, dass das Mittagessen privater Natur war.

    593

    Viertens sind Dienstreisen, die mit einer Freizeitbeschäftigung oder der Pflege freundschaftlicher Beziehungen zusammenhängen, in Anbetracht der oben in Rn. 399 angestellten Erwägungen als offensichtlich regelwidrig anzusehen, wenn sie keinen Bezug zu einer Veranstaltung aufweisen, die sich auf berufliche Aktivitäten konzentriert.

    594

    Insoweit sind die in Zeile 80 genannte Dienstreise, deren Anlass ein Treffen mit dem Direktor einer Kultureinrichtung war, und die in Zeile 322 genannte Dienstreise zu erwähnen, die unter dem Deckmantel einer Einladung durch einen Privatunternehmer ausweislich der Eintragungen im Terminkalender von Herrn Pinxten in Wirklichkeit dazu diente, ihm den Besuch einer Opernaufführung zu ermöglichen.

    595

    Trotz der Transparenz der betreffenden Dienstreiseanordnungen können die Dienstreise Nr. 101, deren Anlass die Teilnahme am Gartenfest des Königlich-Wallonischen Kammerorchesters (Belgien) war, sowie die in den Zeilen 288, 345 und 394 genannten Dienstreisen, die mit der Teilnahme an einem Musikfestival zusammenhingen, offensichtlich nicht mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden, wobei der Umstand, dass sich dieses Festival an „junge Europäer“ richtete, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen vermag.

    596

    Dies gilt umso mehr für die in Zeile 364 genannte Dienstreise, die einen kurzen Besuch eines der schottischen Kultur gewidmeten Festivals auf der Grundlage einer Dienstreiseanordnung ermöglichte, in der nur eine förmliche Einladung durch die flämische Vertretung erwähnt wurde.

    597

    Obwohl Anlass der in Zeile 99 genannten Dienstreise ein Festakt war, der in einem universitären Rahmen stattfand, kann sie ebenfalls nicht mit den Aufgaben von Herrn Pinxten in Zusammenhang gebracht werden, weil aus den vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass der Festakt dazu diente, Künstler zu ehren, und mit einem Konzert endete.

    598

    Ferner ist unstreitig, dass die in Zeile 202 genannte Dienstreise mit der Teilnahme von Herrn Pinxten an der Hochzeit eines Kindes des belgischen Richters am Gerichtshof zusammenhing.

    599

    Der Zweck dieser Dienstreise wurde in der Dienstreiseanordnung nicht klar beschrieben; darin war lediglich von einer förmlichen Einladung des Richters die Rede, ohne klarzustellen, dass sie sich auf eine Familienfeier bezog.

    600

    Mit dem Status der in Rede stehenden Personen lässt sich die Ordnungsmäßigkeit der in Zeile 202 genannten Dienstreise nicht belegen.

    601

    Diese Erwägung ist auf die in Zeile 300 genannte Dienstreise und teilweise auch auf die in Zeile 362 genannte Dienstreise zu übertragen, weil sich aus dem Terminkalender von Herrn Pinxten ergibt, dass Anlass dieser Dienstreisen Eheschließungen von Kindern belgischer Persönlichkeiten waren.

    iii) Zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten

    602

    Während der beiden Amtszeiten von Herrn Pinxten war die Erstattung der den Mitgliedern des Rechnungshofs entstandenen Repräsentations- und Bewirtungskosten im Beschluss Nr. 7‑2004 geregelt.

    603

    Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 sah die Erstattung der allgemeinen Repräsentations- und Bewirtungskosten vor, die den Mitgliedern „in ihrer Eigenschaft als Mitglieder eines Organs entstehen“.

    604

    Weiter hieß es in diesem Artikel, dass die Erstattung auf der Grundlage von Erklärungen erfolgt, in denen das Datum der Einladung, die Zahl der Gäste und der Status des Hauptgastes anzugeben sind und denen Quittungen oder sonstige als gleichwertig anzusehende schriftliche Belege beizufügen sind.

    605

    Ferner bestimmte Art. 6 des Beschlusses Nr. 7‑2004, dass die für häusliche Bewirtungen entstandenen Kosten bis zur der Höhe erstattet werden, die sich aus den vorgelegten Belegen ergibt.

    606

    Daraus ergibt sich, dass die Erstattung der Repräsentations- und Bewirtungskosten zum einen von der Vorlage von Belegen abhing und zum anderen davon, dass die Kosten den Mitgliedern des Rechnungshofs in dieser Eigenschaft entstanden waren.

    607

    Der Begriff „Repräsentations- und Bewirtungskosten“ wurde im Vermerk vom 22. April 2004, der den Beschluss Nr. 7‑2004 ergänzte, präzisiert.

    608

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Gegenstand dieses Vermerks zwar ergibt, dass er als solcher keine verbindlichen Wirkungen entfaltete; gleichwohl hatten die Mitglieder des Rechnungshofs den darin niedergelegten Grundsätzen gebührend Rechnung zu tragen, um ihrer oben in Rn. 243 genannten Verpflichtung nachzukommen, sich in untadeliger Weise zu verhalten.

    609

    Zunächst ergibt sich aus dem Vermerk vom 22. April 2004, dass die Repräsentations- und Bewirtungskosten im Wesentlichen zur Förderung der Außenbeziehungen des Rechnungshofs dienten und dass seine Mitglieder den Rechnungshof insbesondere dann repräsentierten, wenn sie in dessen Interesse berufliche Beziehungen zu Personen unterhielten, die Funktionen in der Union, den Mitgliedstaaten oder Drittländern wahrnahmen.

    610

    Weiter mussten nach dem Vermerk die Ausgaben für jede Veranstaltung von deren Umfang und vom Status der Teilnehmer abhängen.

    611

    Schließlich sah der Vermerk vor, dass die Ehe- oder Lebenspartner der Mitglieder des Rechnungshofs und ihrer Gäste an Veranstaltungen teilnehmen konnten, für die Repräsentations- und Bewirtungskosten anfielen. Dagegen mussten Freunde oder persönliche Bekannte der Mitglieder privat eingeladen werden; dies bedeutet, dass die durch ihre Einladung entstehenden Kosten von den Mitgliedern selbst zu tragen waren.

    612

    Anhang 1 des Vermerks vom 22. April 2004 enthielt ergänzende Leitlinien zu den Repräsentations- und Bewirtungskosten.

    613

    Aus ihm geht insbesondere hervor, dass außerhalb des Rechnungshofs anfallende Kosten in der Regel für Personen bestimmt sein mussten, die in der Union, den Mitgliedstaaten oder Drittländern hochrangige Funktionen ausübten, und dass die in der Privatwohnung eines Mitglieds des Rechnungshofs aufgewendeten Kosten nicht über das hinausgehen durften, was zu diesem Zweck erforderlich war.

    614

    Anhang 2 des Vermerks bestand aus einem Formular, mit dem Repräsentations- und Bewirtungskosten unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Art und Grund der Veranstaltung sowie Zahl und Status der Teilnehmer gemeldet werden konnten.

    615

    Wie sich aus den Rn. 609 bis 614 des vorliegenden Urteils ergibt, waren der Grund für die Repräsentation oder Bewirtung und der Status der eingeladenen Person oder Personen die wichtigsten im Vermerk vom 22. April 2004 und in dessen Anhang 1 herangezogenen Kriterien zur Konkretisierung der in Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 aufgestellten Voraussetzung, dass solche Kosten erstattet werden können, wenn sie einem Mitglied des Rechnungshofs in dieser Eigenschaft entstanden sind.

    616

    Die einzigen wesentlichen Angaben, die gemäß dem Beschluss Nr. 7‑2004 und Anhang 2 des Vermerks vom 22. April 2004 gemacht werden mussten, um diese Kosten erstattet zu bekommen, bezogen sich ebenfalls auf diese beiden Kriterien.

    617

    Anhand dieser Kriterien ist daher zu beurteilen, ob die Repräsentations- und Bewirtungskosten, deren Erstattung Herr Pinxten begehrte, gerechtfertigt waren.

    618

    Unter dem Aspekt der Beweislast ist eine an eine Person gerichtete Einladung jedoch als ordnungsgemäß anzusehen, wenn die Pflege beruflicher Beziehungen zu ihr in Anbetracht ihres Status für den Rechnungshof von Interesse sein kann, es sei denn, der Rechnungshof hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einladung privater Natur war.

    – Zu den Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Beziehungen zu politischen Entscheidungsträgern

    619

    Die oben in den Rn. 427 bis 438 vorgenommene Analyse zur Erstattung von Dienstreisekosten und zur Zahlung von Tagegeldern für Dienstreisen im Zusammenhang mit Treffen mit politischen Entscheidungsträgern gilt auch für die Erstattung der mit solchen Treffen verbundenen Repräsentationskosten.

    620

    Zum einen geht nämlich aus dem Vermerk vom 22. April 2004 ausdrücklich hervor, dass die Kosten für Personen, die in der Union, den Mitgliedstaaten oder Drittländern hochrangige Funktionen ausübten, darunter politische Entscheidungsträger, die wichtige Aufgaben wahrnahmen, als Repräsentationskosten anerkannt werden konnten.

    621

    Zum anderen setzte die Übernahme von Repräsentationskosten zwar keine vorherige Genehmigung voraus, doch zeigt die systematische Erstattung solcher Kosten, wenn sie mit Einladungen in Zusammenhang standen, die Herr Pinxten an eindeutig als politische Entscheidungsträger bezeichnete Personen richtete, dass der Rechnungshof von dem ihm zustehenden Ermessen in diesem Sinne Gebrauch gemacht hatte und dass berufliche Beziehungen seiner Mitglieder zu solchen Entscheidungsträgern in seinem Interesse lagen.

    622

    Daher sind Herrn Pinxten die Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten, die durch Einladungen politischer Entscheidungsträger entstanden sind, grundsätzlich nicht vorzuwerfen, es sei denn, die vom Rechnungshof vorgelegten Unterlagen belegen, dass die betreffende Einladung nicht mit seinen Aufgaben in Verbindung gebracht werden konnte.

    623

    Entgegen dem Vorbringen des Rechnungshofs kann das Fehlen einer solchen Verbindung mit diesen Aufgaben aus den oben in den Rn. 464 bis 467 dargelegten Gründen nicht allein deshalb vermutet werden, weil der Eingeladene Mitglied der in Rede stehenden politischen Partei war.

    624

    Unter diesen Umständen und in Ermangelung ergänzender vom Rechnungshof vorgelegter Regelwidrigkeitsgründe oder ‑beweise sind die Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten im Zusammenhang mit den in den Zeilen 2, 14, 19, 24, 65, 257, 314, 323, 338, 350, 357, 382 und 408 erwähnten Einladungen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments, mit den in den Zeilen 12, 23, 27, 57 und 168 erwähnten Einladungen von Mitgliedern der belgischen Regierung und mit den in den Zeilen 23, 116, 117, 168, 171, 183, 184, 190, 194, 204, 218, 236, 276, 293, 294, 336, 354, 358, 367 und 381 erwähnten Einladungen von Mitgliedern des belgischen Parlaments als ordnungsgemäß anzusehen.

    625

    Auch wenn die Aufgaben, die ein Mitglied des Kabinetts eines Fraktionsvorsitzenden im Europäischen Parlament oder ein Mitglied der belgischen Regierung wahrnimmt, keine derart zentrale Bedeutung haben, sind sie gleichwohl wichtig genug, um die Ordnungsmäßigkeit der Erstattungen zu bejahen, die Herr Pinxten in den in den Zeilen 27, 63, 150 und 168 genannten Fällen beantragt hat. Das Gleiche gilt für die in Zeile 339 genannte Einladung des Kabinettschefs des belgischen Königs.

    626

    Was die in den Zeilen 89 und 111 genannten Kosten betrifft, ist der Umstand, dass die betreffenden Einladungen an Mitglieder der belgischen Regierung während einer Urlaubszeit ausgesprochen wurden, nicht geeignet, die Regelwidrigkeit der sie betreffenden Erstattungsanträge zu belegen, weil die Freiheit eines Mitglieds des Rechnungshofs, sich während solcher Zeiträume in seinen Herkunftsmitgliedstaat zu begeben, dazu führt, dass diese Zeiträume für Repräsentationen zur Pflege beruflicher Beziehungen zu Führungskräften dieses Mitgliedstaats besonders günstig sind.

    627

    Da nach Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 für die Übernahme von Repräsentationskosten außerdem nur die Angabe des Hauptgastes erforderlich war, reicht der Umstand, dass bei einem Abendessen mit einem nationalen Parlamentarier oder einem Mittagessen mit einem Mitglied der belgischen Regierung (Zeile 90 bzw. 281) ein weiterer Gast anwesend war, dessen Status für sich allein eine solche Ausgabe nicht gerechtfertigt hätte, nicht aus, um die Regelwidrigkeit des gesamten Antrags auf Erstattung der in Rede stehenden Repräsentationskosten zu belegen.

    628

    Im Übrigen kann der Umstand, dass bei dem in Zeile 370 erwähnten Abendessen mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments auch deren Ehepartner sowie die Ehefrau von Herrn Pinxten anwesend waren, die private Natur dieses Abendessens nicht belegen, weil der Vermerk vom 22. April 2004 eine solche Praxis ausdrücklich gestattete (siehe oben, Rn. 611).

    629

    Dagegen ist es erstens aus den oben in den Rn. 471 und 472 genannten Gründen grundsätzlich nicht zulässig, Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Einladungen geltend zu machen, die sich an ehemalige, nicht mehr im Amt befindliche hochrangige Politiker oder an lokale Politiker richten.

    630

    Eine solche Regelwidrigkeit ist insbesondere bei den in den Zeilen 15, 152, 201 und 253 erwähnten Repräsentationskosten festzustellen, die Einladungen an ehemalige Mitglieder des belgischen Parlaments oder der belgischen Regierung betrafen.

    631

    Das Gleiche gilt für die in Zeile 341 genannten Kosten eines Abendessens mit einem ehemaligen Minister, das zugleich Anlass einer Dienstreise war, deren Regelwidrigkeit oben in Rn. 424 festgestellt worden ist.

    632

    Ferner führt der Umstand, dass die in Zeile 302 genannten Kosten mit einem Abendessen begründet wurden, zu dem lokale Abgeordnete eingeladen waren, dazu, dass der Antrag auf Erstattung dieser Kosten regelwidrig war.

    633

    Zweitens sind einige Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten, die Herr Pinxten im Anschluss an von ihm ausgesprochene Einladungen an politische Entscheidungsträger gestellt hat, als regelwidrig anzusehen, weil diese Einladungen aufgrund der mit ihnen verbundenen Umstände unmittelbar mit der politischen Tätigkeit von Herrn Pinxten, die Gegenstand des ersten Teils des vierten Vorwurfs ist, in Verbindung gebracht werden können.

    634

    Dies ist bei den Anträgen auf Erstattung der in den Zeilen 16, 20 und 29 genannten Kosten der Fall, weil sie Einladungen an Personen betrafen, die Herr Pinxten als Inhaber von Ämtern in der in Rede stehenden politischen Partei bezeichnete, und nichts darauf hindeutet, dass es sich um hochrangige politische Entscheidungsträger gehandelt hätte.

    635

    Der Antrag auf Erstattung der in Zeile 70 genannten Kosten für ein Mittagessen mit einem Mitglied des Kabinetts eines EU-Kommissars ist ebenfalls als regelwidrig anzusehen, weil das Mittagessen im Anschluss an eine Sitzung des Vorstands der in Rede stehenden politischen Partei stattfand, an der, wie aus dem Sitzungsprotokoll hervorgeht, sowohl dieses Mitglied der Kommission als auch Herr Pinxten teilgenommen hatten.

    636

    Das Gleiche gilt für die Anträge auf Erstattung der in den Zeilen 34, 54, 84, 85 und 88 genannten Kosten, die alle Einladungen führender belgischer Politiker – Mitglieder der in Rede stehenden politischen Partei – am Rand von Sitzungen oder Feierlichkeiten dieser politischen Partei betrafen, an denen Herr Pinxten erwiesenermaßen teilgenommen hatte.

    637

    Die Erstattung der in Zeile 275 erwähnten Zahlung eines „Beitrags“, der nach den Angaben auf der Beitragsrechnung zur Teilnahme an einer von der in Rede stehenden politischen Partei veranstalteten „politischen Kaffeestunde“ berechtigte, als Repräsentationskosten ist ebenfalls wegen ihres unmittelbaren Zusammenhangs mit der von Herrn Pinxten ausgeübten politischen Tätigkeit als regelwidrig anzusehen.

    – Zu den Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Beziehungen zu anderen Personen

    638

    Zu den Repräsentationskosten im Zusammenhang mit Beziehungen zu anderen Personen als politischen Entscheidungsträgern ist festzustellen, dass – in Ermangelung jeder ausdrücklichen Erwähnung der Führungskräfte privater Wirtschaftsteilnehmer, von Vertretungsorganen oder von Verbänden in den die Erstattung solcher Kosten betreffenden Rechtsakten des Rechnungshofs – die oben in den Rn. 476 bis 515 genannten, für Dienstreisekosten und Tagegelder geltenden Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, um den Zusammenhang zwischen den durch die Einladungen an solche Führungskräfte entstandenen Repräsentationskosten und den Aufgaben von Herrn Pinxten zu beurteilen.

    639

    Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Rechnungshof in zehn Fällen, die Einladungen an andere Personen als politische Entscheidungsträger betrafen, nicht hat nachweisen können, dass die von Herrn Pinxten gestellten Anträge auf Erstattung von Repräsentationskosten Kosten betrafen, die ihm nicht in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs entstanden waren.

    640

    So muss, was die in Zeile 17 genannten Kosten anbelangt, eine Einladung an einen hohen Verwaltungsbeamten, der mit dem Vorsitz eines Ausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen (Belgien) betraut war, mangels Beweisen für die private Natur der Einladung dieser Kategorie zugerechnet werden.

    641

    In Anbetracht des Status der in Rede stehenden Personen gilt diese Schlussfolgerung auch für die in den Zeilen 35, 373 und 374 genannten Repräsentationskosten, die sich auf Einladungen des Rektors einer Universität und einer Person, die Führungsaufgaben in einer internationalen Organisation wahrnahm, bezogen.

    642

    Das Gleiche gilt für die in den Zeilen 28 und 290 genannten Kosten, weil die Einladungen des Direktors eines europaweit tätigen repräsentativen Verbands und der Führungskraft einer internationalen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf der Grundlage der oben in den Rn. 495 bis 497 und 515 angestellten Erwägungen mit den Aufgaben eines Mitglieds des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden konnten.

    643

    Außerdem sind die Anträge auf Erstattung der Kosten für das Mittagessen und die Abendessen, die in den Zeilen 56, 138, 284 und 382 erwähnt werden, in Anbetracht der oben in Rn. 638 angestellten Erwägungen als ordnungsgemäß anzusehen, weil der Rechnungshof nach den oben in den Rn. 570 bis 575 getroffenen Feststellungen die Regelwidrigkeit der Dienstreisen, bei denen diese Kosten entstanden waren, nicht nachgewiesen hat.

    644

    Ferner sind die Kosten für das in Zeile 98 genannte Abendessen mit dem Kabinettschef eines Mitglieds der Kommission in Anbetracht des von dem Eingeladenen ausgeübten Amtes grundsätzlich als einem Mitglied des Rechnungshofs in dieser Eigenschaft entstanden anzusehen.

    645

    Die vom Rechnungshof hierzu vorgelegten Beweise reichen zum Nachweis der Begründetheit seines Vorbringens, dass dieses Abendessen privater Natur gewesen sei, nicht aus.

    646

    Zum einen geht aus dem vom Rechnungshof angeführten E‑Mail-Austausch vom 20. Mai 2010 hervor, dass die darin angesprochenen Detailfragen vor dem Abendessen geklärt wurden und nichts darauf hindeutet, dass sie Gegenstand des Abendessens gewesen wären.

    647

    Zum anderen ist das Vorbringen des Rechnungshofs, die Kosten des in Rede stehenden Abendessens implizierten, dass die eingeladene Person gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 des Statuts verstoßen habe, jedenfalls nicht geeignet, die private Natur des Abendessens zu belegen.

    648

    Dagegen sind die Anträge von Herrn Pinxten auf Erstattung von Repräsentationskosten in 26 Fällen, die sich auf Einladungen anderer Personen als politischer Entscheidungsträger bezogen, als regelwidrig anzusehen.

    649

    Angesichts der Feststellungen, die bereits oben in den Rn. 484, 487, 489 und 493 zur Rechtswidrigkeit der in den Zeilen 45, 251, 283, 287, 307 und 325 genannten Dienstreisen getroffen worden sind, weil sie Treffen mit Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer zum Anlass hatten, können die im Rahmen dieser Dienstreisen angefallenen Repräsentationskosten, deren Erstattung Herr Pinxten beantragt hat, nicht als ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs entstanden angesehen werden.

    650

    Auch die Anträge auf Erstattung der in den Zeilen 13, 79, 115, 154, 178 und 318 erwähnten Repräsentationskosten, die Einladungen an Führungskräfte von Wirtschaftsteilnehmern oder Vertretungsorganen betrafen, sind als regelwidrig anzusehen.

    651

    Außerdem können Repräsentationskosten, die im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit anfallen, definitionsgemäß nicht als einem Mitglied des Rechnungshofs in dieser Eigenschaft entstanden angesehen werden.

    652

    So ist das in Zeile 385 genannte Abendessen dem von Herrn Pinxten als genehmigte Nebentätigkeit ausgeübten Amt des Präsidenten der SBNL‑V zuzuordnen, weil zum einen der in der Kostenaufstellung angegebene Status des Gastes dieses Abendessens auf dessen Funktionen innerhalb des Fonds verweist, der den von der SBNL‑V jährlich verliehenen Hauptpreis finanziert, und zum anderen ein E‑Mail-Austausch vom 2. Februar 2016 belegt, dass dieses Abendessen dazu diente, die Organisation des Wettbewerbs „Europäischer Baum des Jahres“ zu besprechen, die unmittelbar mit dem Tätigkeitsbereich der SBNL‑V verbunden ist.

    653

    In Anbetracht der oben in den Rn. 525 bis 528 festgestellten Verbindungen zwischen der SBNL‑V und der ELO müssen auch die in Zeile 409 genannten Repräsentationskosten im Zusammenhang mit einer an den Generalsekretär der ELO gerichteten Einladung zu einem Abendessen mit der Tätigkeit von Herrn Pinxten in der SBNL‑V in Verbindung gebracht werden.

    654

    Die Regelwidrigkeit eines Antrags auf Erstattung von Repräsentationskosten ist auch dann festzustellen, wenn darin der Status des Gastes nicht klar angegeben war und Herr Pinxten hierzu im vorliegenden Verfahren keine zusätzlichen Angaben gemacht hat.

    655

    Von einer solchen Regelwidrigkeit ist hinsichtlich der in den Zeilen 39, 262 und 297 erwähnten Repräsentationskosten auszugehen, und zwar aufgrund der oben in den Rn. 585 und 587 bereits festgestellten Regelwidrigkeit der Dienstreisen, bei denen diese Kosten entstanden sind.

    656

    Auch der Status eines „Studienleiters“ bzw. „Direktors“, der in den Anträgen auf Erstattung der Repräsentationskosten, auf die die Zeilen 21 und 40 verweisen, als Berufsbezeichnung ein und desselben Gastes angegeben wurde, reicht nicht zum Nachweis dafür aus, dass diese Kosten Herrn Pinxten in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs entstanden sind. Das Gleiche gilt für die Bezeichnungen „Dr. Pr.“ und „Dr.“ in den Anträgen auf Erstattung der in den Zeilen 37, 254 und 255 genannten Repräsentationskosten.

    657

    Obwohl in den Anträgen auf Erstattung der in den Zeilen 36 und 42 genannten Repräsentationskosten der Status der Gäste genau angegeben war, kann ein Zusammenhang der Einladungen des Leiters eines kulturellen Organs und eines Staatsanwalts mit den Aufgaben von Herrn Pinxten nicht als erwiesen angesehen werden.

    658

    Darüber hinaus erlauben die vom Rechnungshof vorgelegten Beweise die Feststellung, dass bestimmte Einladungen von Personen, deren Status die Geltendmachung von Repräsentationskosten grundsätzlich hätte rechtfertigen können, privater Natur waren.

    659

    Dies ist bei der an den Botschafter des Königreichs Belgien in Frankreich gerichteten Einladung (Zeile 268) der Fall, weil sie ein Abendessen in einem Restaurant in der Nähe eines Weinguts betraf und mehrere E‑Mails darauf hindeuten, dass Herr Pinxten und sein Gast sich in diese Region begeben hatten, um das Weingut zu besuchen.

    660

    Die private Natur der an ein Mitglied der belgischen Regierung gerichteten Einladung (Zeile 404) ist in Anbetracht der oben in Rn. 592 getroffenen Feststellungen ebenfalls als erwiesen anzusehen.

    – Zu den Kosten für Empfänge im Haus von Herrn Pinxten

    661

    Während der beiden Amtszeiten von Herrn Pinxten als Mitglied des Rechnungshofs fanden in seinem Haus zehn Empfänge statt, für die er Anträge auf Erstattung der Bewirtungskosten stellte, die der Rechnungshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als regelwidrig bezeichnet.

    662

    Wie aus Rn. 605 des vorliegenden Urteils hervorgeht, sah Art. 6 des Beschlusses Nr. 7‑2004 vor, dass die für häusliche Bewirtungen entstandenen Kosten bis zu der Höhe erstattet werden, die sich aus den vorgelegten Belegen ergibt.

    663

    Im vorliegenden Fall beruht die vom Rechnungshof gerügte Unregelmäßigkeit weder darauf, dass die von Herrn Pinxten erstattet verlangten Kosten häuslicher Bewirtungen überhöht gewesen sein sollen, noch auf einer Unzulänglichkeit der hierzu vorgelegten Belege, sondern bezieht sich allein darauf, dass die Empfänge privater Natur gewesen sein sollen.

    664

    Da die internen Vorschriften des Rechnungshofs kein spezifisches Kriterium für Empfänge in der Wohnung eines Mitglieds vorsahen, sind die durch einen solchen Empfang verursachten Kosten als dem Mitglied in dieser Eigenschaft entstanden anzusehen, wenn der Empfang es ermöglicht hat, im Interesse des Rechnungshofs berufliche Beziehungen zu den Gästen zu pflegen.

    665

    Wie sich aus Rn. 618 des vorliegenden Urteils ergibt, ist das Vorliegen eines solchen Interesses des Rechnungshofs für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens grundsätzlich anhand des Status der zu den Empfängen im Haus von Herrn Pinxten eingeladenen Personen zu beurteilen.

    666

    Aus den Leitlinien in Anhang 1 des Vermerks vom 22. April 2004 geht hervor, dass es sich bei diesen Gästen u. a. um Personen handeln musste, die in der Union, den Mitgliedstaaten oder Drittländern hochrangige Funktionen ausübten. Für den Fall, dass zu den Gästen auch Bedienstete des Rechnungshofs gehörten, musste ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Bediensteten und den Personen, die dem Organ nicht angehörten, gewahrt werden.

    667

    Da sich aus diesen Leitlinien ferner ergibt, dass persönliche Freunde und Familienangehörige eines Mitglieds des Rechnungshofs, mit Ausnahme seines Ehe- oder Lebenspartners, privat eingeladen werden mussten, war eine Erstattung der durch die Einladung solcher Personen zu einem Empfang in der Wohnung eines Mitglieds des Rechnungshofs anfallenden Kosten durch ihn nicht zulässig.

    668

    Allerdings ist aus den oben in Rn. 627 dargelegten Gründen festzustellen, dass der Umstand, dass Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 vorrangig auf den „Status des Hauptgastes“ abstellte, impliziert, dass bei einem Empfang in der Wohnung eines Mitglieds des Rechnungshofs die Anwesenheit eines oder mehrerer Gäste, deren Status als solcher keine Bewirtungskosten hätte rechtfertigen können, kein Beleg dafür sein kann, dass dieser Empfang insgesamt in keinem Zusammenhang mit den Aufgaben des Mitglieds stand.

    669

    Da die internen Vorschriften des Rechnungshofs nicht eindeutig festlegen, welche Regelung für Gäste gilt, die weder persönliche Freunde noch Familienangehörige des betreffenden Mitglieds sind, kann die Stellung eines Antrags auf Kostenerstattung, in dem nicht zwischen diesen und anderen Gästen unterschieden wird, der aber vollständige Angaben zum Status der verschiedenen Gäste enthält, als solche nicht als relevant dafür angesehen werden, ob Herr Pinxten gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat.

    670

    In diesem Zusammenhang ist erstens festzustellen, dass die Anträge von Herrn Pinxten auf Erstattung von Bewirtungskosten in der Regel genaue Angaben zu jeder der zu den Empfängen in seinem Haus eingeladenen Personen enthielten, also mehr als die nach Art. 2 des Beschlusses Nr. 7‑2004 erforderlichen Angaben.

    671

    Der Rechnungshof war daher bei seiner Entscheidung über diese Anträge in der Lage, die Ordnungsmäßigkeit der mit ihnen geltend gemachten Bewirtungskosten in voller Kenntnis der Sachlage zu beurteilen.

    672

    Zweitens kann die regelmäßige Anwesenheit der Ehefrau von Herrn Pinxten und der Ehepartner seiner Gäste bei den in Rede stehenden Empfängen nach den internen Vorschriften des Rechnungshofs weder eine Unregelmäßigkeit noch einen Hinweis darauf darstellen, dass die Empfänge privater Natur waren.

    673

    Drittens ist die Relevanz des Schreibens vom 28. April 2015 zu prüfen.

    674

    Nach Auffassung des Rechnungshofs lässt sich diesem Schreiben allgemein entnehmen, dass die Empfänge im Haus von Herrn Pinxten in Wirklichkeit dazu dienten, sich mit seinen Freunden zu treffen, und daher in keinem Zusammenhang mit seinem Amt als Mitglied dieses Organs standen.

    675

    Zwar heißt es in dem genannten Schreiben, Herr Pinxten lade regelmäßig „eine Reihe von Freunden zu einem informellen Abendessen zu [sich]“ ein, darunter „ein oder zwei hochrangige Persönlichkeiten aus der Politik sowie einige Freunde, die hohe Positionen in Unternehmen bekleiden“, um „einen angenehmen, entspannten und nützlichen Abend in guter Gesellschaft zu verbringen“. Die Eingeladenen hätten somit „alle zu [seinem] persönlichen Kreis gehört“ und das Essen habe Gelegenheit zu einem „sympathischen, herzlichen und anregenden Abend mit sorgfältig ausgewählten flämischen Persönlichkeiten“ geboten. Schließlich waren in dem Schreiben die Namen der Personen aufgeführt, die zu dem geplanten Abendessen eingeladen werden könnten.

    676

    Zunächst ist jedoch festzustellen, dass sich keiner der Anträge auf Erstattung von Bewirtungskosten, die sich in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte befinden, auf ein Abendessen bezog, an dem der Premierminister des Königreichs Belgien und die übrigen im Schreiben vom 28. April 2015 genannten Personen teilgenommen haben sollen.

    677

    Folglich bezog sich dieses Schreiben auf ein Abendessen, das nicht stattfand oder zumindest nicht Gegenstand eines vom Rechnungshof als regelwidrig angesehenen Erstattungsantrags war.

    678

    Sodann ist festzustellen, dass dieses Schreiben zwar eine allgemeine Beschreibung der von Herrn Pinxten in seinem Haus veranstalteten Abendessen enthielt, doch steht diese Beschreibung nicht im Einklang mit den Angaben in den Erstattungsanträgen, die dem Rechnungshof übermittelt wurden; demnach wurden zu diesen Abendessen nicht nur „flämische Persönlichkeiten“ eingeladen, und häufig erstreckte sich die Einladung auf eine oder mehrere Personen, die Aufgaben innerhalb der europäischen Organe wahrnahmen.

    679

    Schließlich sind die Begriffe „Freunde“ und „persönlicher Kreis“, die auf den ersten Blick den Eindruck erwecken könnten, dass die von Herrn Pinxten in seinem Haus veranstalteten Abendessen privater Natur waren, nicht unbedingt wörtlich zu nehmen, weil das Schreiben vom 28. April 2015 offensichtlich darauf abzielte, die von Herrn Pinxten veranstalteten Abendessen in einem attraktiven Licht erscheinen zu lassen, und nicht darauf, die von ihm tatsächlich geübte Praxis zu beschreiben.

    680

    Ferner ist festzustellen, dass der Adressat dieses Schreibens selbst kein Freund von Herrn Pinxten zu sein scheint und dass es nur schwer mit einem wörtlichen Verständnis der Begriffe „Freunde“ und „persönlicher Kreis“ zu vereinbaren ist, dass fast 40 verschiedene Personen zu diesen Abendessen eingeladen wurden.

    681

    Daraus folgt, dass das Schreiben vom 28. April 2015 nicht ausreicht, um zu belegen, dass alle von Herrn Pinxten in seinem Haus veranstalteten Empfänge privater Natur waren.

    682

    Viertens hatten in acht Fällen (Zeilen 22, 55, 110, 160, 216, 243, 245 und 279) die meisten der zu einem Empfang im Haus von Herrn Pinxten eingeladenen Gäste einen Status, aufgrund dessen es gerechtfertigt erscheint, dass Herr Pinxten bestrebt war, im Interesse des Rechnungshofs berufliche Beziehungen zu ihnen zu unterhalten.

    683

    So zählten zu diesen Gästen Personen, die hochrangige Ämter bekleideten, sei es innerhalb der europäischen Organe (Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Kommission, des Gerichtshofs und des Rechnungshofs) oder in den Mitgliedstaaten (Mitglieder des belgischen Parlaments, der belgischen Regierung und des Kabinetts des belgischen Königs sowie Botschafter oder hohe Beamte).

    684

    Dagegen hatten die Gäste des in Zeile 123 genannten Empfangs keine ausreichende Verbindung zum Rechnungshof, um davon auszugehen zu können, dass Herrn Pinxten die Kosten dieses Empfangs in seiner Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs entstanden sind.

    685

    Zwar befand sich unter diesen Gästen auch ein Mitglied des belgischen Parlaments, aber alle anderen Gäste nahmen Aufgaben bei privaten Wirtschaftsteilnehmern wahr. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass zu den Gästen u. a. der oben in Rn. 493 erwähnte, von Herr Pinxten als „langjähriger Freund“ bezeichnete belgische Geschäftsmann gehörte sowie der Leiter eines Konzerns, dessen Verwaltungsrat Herr Pinxten angehörte, bevor er sein Amt als Mitglied des Rechnungshofs antrat.

    686

    Das Gleiche gilt für den in Zeile 376 genannten Empfang. Zu dem betreffenden Abendessen waren nämlich außer einem Mitglied der Kommission vier weitere Personen, die alle Aufgaben bei privaten Wirtschaftsteilnehmern oder Vertretungsorganen wahrnahmen, nebst Ehepartnern eingeladen. Darüber hinaus gehörten zu diesen Personen auch der in der vorstehenden Randnummer erwähnte Geschäftsmann sowie ein Verantwortlicher der ELO, deren Verbindung zu der von Herrn Pinxten ausgeübten genehmigten Nebentätigkeit bereits festgestellt wurde.

    iv) Zur Nutzung des Dienstwagens und zur Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers

    687

    Während der beiden Amtszeiten von Herrn Pinxten als Mitglied des Rechnungshofs waren die Nutzung von Dienstwagen und die Inanspruchnahme der Dienste von Fahrern zunächst im Beschluss Nr. 33‑2004 und dann im Beschluss Nr. 19‑2009 geregelt.

    688

    Die für die vorliegende Rechtssache relevanten Bestimmungen dieser Beschlüsse ähnelten sich im Wesentlichen.

    689

    Art. 1 dieser beiden Beschlüsse sah vor, dass den Mitgliedern des Rechnungshofs für Fahrten im Rahmen ihrer Aufgaben dauerhaft Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden.

    690

    Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 19‑2009 sahen vor, dass der Rechnungshof neben den Mietkosten die Kosten trägt, die durch die Nutzung des Fahrzeugs durch seine Mitglieder in Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen.

    691

    Nach Art. 4 Abs. 2 dieser beiden Beschlüsse galten Fahrten aufgrund einer Dienstreiseanordnung sowie sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben, die pauschal mit 15000 km/Jahr veranschlagt wurden, als Fahrten in Wahrnehmung der Aufgaben.

    692

    Der Begriff „sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“ wurde in den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 und in den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 präzisiert. Aus ihnen ging hervor, dass die Fahrten zwischen der Wohnung am Dienstsitz und dem Arbeitsort, die Fahrten zwischen dem Dienstort oder der Wohnung und einem Flughafen, die aufgrund protokollarischer Verpflichtungen in einem eingeschränkten und nicht durch eine Dienstreiseanordnung abgedeckten Bereich erforderlichen Fahrten sowie „Fälle höherer Gewalt (Krankheit, ärztliche Untersuchungen, Fahruntüchtigkeit usw.)“ als derartige Fahrten angesehen wurden.

    693

    Art. 5 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 5 des Beschlusses Nr. 19‑2009 bestimmten für den Fall, dass die Mitglieder des Rechnungshofs den Dienstwagen für andere als die in Art. 4 dieser Beschlüsse genannten Fahrten nutzen, dass die entsprechenden Kosten (Mautgebühren, Kraftstoffkosten und etwaige zusätzliche Mietkosten) zulasten der Mitglieder gehen.

    694

    Somit waren die Mitglieder des Rechnungshofs berechtigt, ihren Dienstwagen sowohl für Fahrten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben als auch für Privatfahrten zu nutzen, wobei für die jeweiligen bei diesen beiden Nutzungsarten anfallenden Kosten unterschiedliche Regeln galten.

    695

    Außerdem bestimmten Art. 6 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 6 des Beschlusses Nr. 19‑2009, dass die Fahrer Anspruch auf Erstattung ihrer Dienstreisekosten haben, wenn sie die Mitglieder des Rechnungshofs bei deren Reisen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben fahren.

    696

    Auch wenn aus dem Wortlaut dieser Artikel nicht hervorgeht, dass mit ihnen allgemein die Voraussetzungen festgelegt werden sollten, unter denen ein Mitglied des Rechnungshofs die Dienste eines Fahrers in Anspruch nehmen konnte, ergibt sich aus ihnen, dass einem Fahrer nur dann eine Dienstreiseanordnung zur Beförderung eines Mitglieds des Rechnungshofs erteilt werden durfte, wenn es sich bei der Fahrt des betreffenden Mitglieds um eine „Fahrt in Wahrnehmung der Aufgaben“ im Sinne von Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 4 des Beschlusses Nr. 19‑2009 handelte.

    697

    Die regelwidrige Erteilung einer Dienstreiseanordnung für einen Fahrer zu dem Zweck, ein Mitglied des Rechnungshofs bei anderen Arten von Fahrten zu befördern, konnte dem Rechnungshof erhebliche Kosten verursachen, weil das u. a. bedeutete, dass der Fahrer Anspruch auf Erstattung seiner Dienstreisekosten und auf Zahlung von Tagegeldern hatte.

    698

    Zudem war es im Rahmen der innerhalb des Rechnungshofs bis zum 5. Oktober 2016 geltenden Regelung unstreitig Sache des Mitglieds dieses Organs, die Dienstreiseanordnungen für die Fahrer, deren Dienste es in Anspruch nahm, zu unterzeichnen.

    699

    Im vorliegenden Fall fanden die vom Rechnungshof als regelwidrig beanstandeten Dienstreisen der Fahrer vor diesem Zeitpunkt statt und waren von Herrn Pinxten angeordnet worden.

    700

    Da Herr Pinxten als Dienstvorgesetzter die Aufgaben des Fahrers, der seinem Kabinett zugewiesen war, zu bestimmen und als Anweisungsbefugter die Anordnungen von Dienstreisen der Fahrer zu unterzeichnen hatte, gehörte es zu den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen, diese Dienstreisen unter Beachtung der anwendbaren Vorschriften anzuordnen und insbesondere keine Dienstreisen anzuordnen, bei denen er sich aus einem nicht mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben in Zusammenhang stehenden Anlass fahren lassen wollte.

    – Zu den außerhalb der Dienstreisen von Herrn Pinxten angefallenen Fahrtkosten

    701

    In 90 Fällen betrafen die von Herrn Pinxten unterzeichneten Dienstreiseanordnungen für Fahrer keine Fahrten im Rahmen einer ihm erteilten Dienstreiseanordnung.

    702

    Zum einen hatten 81 dieser Dienstreisen nach den Angaben des Rechnungshofs den Zweck, Herrn Pinxten zu fahren.

    703

    Da sich diese Dienstreisen nicht auf Fahrten bezogen, die von einer Herrn Pinxten erteilten Dienstreiseanordnung erfasst waren, setzt ihre Ordnungsmäßigkeit gemäß den Art. 4 und 6 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und des Beschlusses Nr. 19‑2009 voraus, dass sie als „sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“ eingestuft werden konnten.

    704

    Insoweit macht Herr Pinxten u. a. geltend, dass seine Fahrten generell in dieser Weise einzustufen seien, weil sein Gesundheitszustand es ihm nicht erlaubt habe, seinen Dienstwagen über weite Entfernungen selbst zu führen.

    705

    Es trifft zwar zu, dass nach den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 und den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 eine Fahrt aufgrund höherer Gewalt als mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbunden angesehen werden konnte, wobei „Krankheit“ und „Fahruntüchtigkeit“ zu den Fällen höherer Gewalt gehörten.

    706

    Die ärztlichen Bescheinigungen, die Herr Pinxten der Verwaltung des Rechnungshofs vorgelegt hat, reichen insoweit aber nicht aus, um zu belegen, dass er aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, im maßgeblichen Zeitraum längere Strecken selbst zu fahren.

    707

    In der ersten, vom 5. Dezember 2008 datierenden ärztlichen Bescheinigung heißt es nämlich nur, dass Herr Pinxten bei längerem Aufenthalt in einem Fahrzeug einen angepassten Sitz benutzen müsse.

    708

    In der zweiten, vom 31. Oktober 2016 datierenden ärztlichen Bescheinigung heißt es, aufgrund eines langsam fortschreitenden „medizinischen Problems“ werde Herrn Pinxten ab sofort dringend davon abgeraten, ein Fahrzeug länger als eine Stunde oder über Strecken von mehr als 100 km zu führen. Diese zweite ärztliche Bescheinigung gibt mithin keinen Aufschluss über seinen Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Anordnung der streitigen Dienstreisen.

    709

    Daraus folgt, dass sich Herr Pinxten zur Rechtfertigung der von ihm erteilten Dienstreiseanordnungen nicht mit Erfolg auf seinen Gesundheitszustand berufen kann.

    710

    In diesem Zusammenhang lassen sich die Dienstreisen von Fahrern des Rechnungshofs, die sich auf Fahrten beziehen, für die es keine Herrn Pinxten selbst erteilte Dienstreiseanordnung gab, in drei Gruppen unterteilen.

    711

    Erstens dienten die Dienstreisen des betreffenden Fahrers in zwölf Fällen dazu, Herrn Pinxten aus einem unbekannten oder von seinem Amt eindeutig zu trennenden Anlass zu fahren.

    712

    So fuhr der betreffende Fahrer im Rahmen der in den Zeilen 149, 166, 182, 189, 193 und 198 genannten Dienstreisen mit dem Zug nach Brüssel, um Herrn Pinxten mit dem Wagen nach Luxemburg zurückzubringen, ohne dass seinerzeit oder im vorliegenden Verfahren angegeben wurde, aus welchen Gründen sich Herr Pinxten in Brüssel aufhielt.

    713

    Umgekehrt dienten die in den Zeilen 78, 212, 342 und 384 genannten Dienstreisen des Fahrers dazu, Herrn Pinxten – ohne Angabe eines beruflichen Grundes – mit dem Wagen von Luxemburg nach Brüssel zu bringen; anschließend kehrte der betreffende Fahrer mit dem Zug nach Luxemburg zurück.

    714

    Ferner hatte die in den Zeilen 254 und 255 genannte Dienstreise des Fahrers den Zweck, Herrn Pinxten nach Overpelt zu einem Abendessen zu fahren, das, wie oben in Rn. 656 festgestellt worden ist, nicht mit seinem Amt als Mitglied des Rechnungshofs in Verbindung gebracht werden kann.

    715

    Außerdem kann die in Zeile 64 erwähnte Dienstreise des Fahrers nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, weil sie mit einer Fahrt von Herrn Pinxten zu einer Vorstandssitzung der in Rede stehenden politischen Partei in Brüssel zusammenhing. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, dass die vom Rechnungshof vorgelegten Dokumente zeigen, dass sich der betreffende Fahrer zum Zeitpunkt dieser Sitzung in einem Zug befand und erst danach in Brüssel eintraf, weil er dorthin fuhr, um Herrn Pinxten im Anschluss an die Sitzung zu fahren.

    716

    Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte lässt sich daher nicht entnehmen, dass die oben in den Rn. 712 bis 715 genannten Dienstreisen des Fahrers Fahrten betrafen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Herrn Pinxten in Zusammenhang standen. Diese Dienstreisen sind daher als regelwidrig anzusehen.

    717

    Was dagegen die in Zeile 38 erwähnte Dienstreise des Fahrers betrifft, könnte zwar der vom Rechnungshof angegebene Zweck, Herrn Pinxten von seinem Urlaubsort abzuholen, ihre Regelwidrigkeit belegen; hierzu ist jedoch festzustellen, dass Herr Pinxten bestreitet, eine solche Dienstreise angeordnet zu haben, und dass der Rechnungshof nicht nachgewiesen hat, dass sie tatsächlich stattfand, weil die dem Gerichtshof vorliegende Akte keine von Herrn Pinxten unterschriebene Dienstreiseanordnung enthält.

    718

    Zweitens entfielen 57 Dienstreisen von Fahrern auf Fahrten zwischen der Stadt Luxemburg, dem Sitz des Rechnungshofs, und der Gemeinde Overpelt, dem Heimatort von Herrn Pinxten.

    719

    So dienten die in den Zeilen 107, 126, 144 bis 146, 148, 156, 158, 165, 179, 180, 188, 213, 220, 231, 238, 240, 241, 244, 246, 263 bis 265, 267, 270, 272, 273, 278, 291, 293, 294, 296, 305, 312, 316, 340, 356, 372, 375, 388, 399 und 400 genannten Dienstreisen von Fahrern dazu, Herrn Pinxten von Luxemburg nach Overpelt zu fahren, wobei der betreffende Fahrer am nächsten Tag mit dem Zug nach Luxemburg zurückkehrte.

    720

    Umgekehrt fuhr der betreffende Fahrer bei den in den Zeilen 112, 136, 140, 206 und 387 erwähnten Dienstreisen mit dem Zug nach Overpelt, um Herrn Pinxten nach Luxemburg zu fahren.

    721

    Um weitere Fahrten zwischen Luxemburg und Overpelt, die in keinem Zusammenhang mit einer Dienstreise von Herrn Pinxten standen und nach unterschiedlichen Modalitäten durchgeführt wurden, z. B. als Hin- und Rückfahrt mit dem Dienstwagen oder als Fahrt nach Overpelt mit Zwischenhalt in Brüssel, handelt es sich bei den in den Zeilen 77, 109, 127, 226, 233, 285, 324, 349, 378 und 383 genannten Dienstreisen von Fahrern.

    722

    Diese verschiedenen Dienstreisen von Fahrern lassen sich nicht mit Fahrten in Verbindung bringen, die Herr Pinxten in Wahrnehmung seiner Aufgaben durchführte.

    723

    Insbesondere wird in den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 und in den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 zwar darauf hingewiesen, dass zu den „sonstige[n] Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“ auch Fahrten zwischen der Wohnung und dem Arbeitsort gehören; zugleich wurde in den Erläuterungen jedoch klar – zudem in Kursivschrift – angegeben, dass die erwähnte Wohnung „am Dienstsitz“ liegen muss, so dass Fahrten zwischen dem Dienstsitz und dem Heimatort nicht als „sonstige Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“ im Sinne von Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 4 des Beschlusses Nr. 19‑2009 anzusehen sind.

    724

    Es trifft zwar zu, dass die Verwaltung des Rechnungshofs, wie Herr Pinxten hervorhebt, von seiner langjährigen Praxis, für Fahrten zu seinem Heimatort die Dienste eines Fahrers in Anspruch zu nehmen, gewusst haben muss, weil die betreffenden Fahrer aus diesem Grund sehr viele Zahlungen erhielten und die Verwaltung die von den Fahrern in diesem Rahmen benötigten Zugfahrkarten kaufte.

    725

    Die somit an den Tag gelegte Duldung dieser Praxis kann es Herrn Pinxten jedoch nicht ermöglichen, sich insoweit seiner Verantwortung zu entziehen, weil sie nicht geeignet war, ein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit dieser Praxis zu begründen (siehe oben, Rn. 370), und weil Herrn Pinxten außerdem nicht verborgen geblieben sein konnte, dass die Praxis mit den internen Vorschriften des Rechnungshofs unvereinbar war.

    726

    Zu den Dienstreisen von Fahrern im Zusammenhang mit Fahrten nach oder ab Overpelt ist außerdem festzustellen, dass angesichts der ungenauen Formulierungen der in Rede stehenden Dienstreiseanordnungen zwar nicht völlig auszuschließen ist, dass einige Dienstreisen allein dazu dienten, Herrn Pinxten seinen Dienstwagen zu bringen, damit er ihm an seinem Heimatort zur Verfügung stand; ein solcher Zweck hätte aber nur den privaten Interessen von Herrn Pinxten gedient und kann nicht als ordnungsgemäß angesehen werden.

    727

    Drittens stellt der Rechnungshof die Ordnungsmäßigkeit von elf Dienstreisen von Fahrern teilweise in Abrede, weil sie eine Fahrt zwischen Overpelt und dem Zielort einer Dienstreise von Herrn Pinxten umfassten.

    728

    Eine solche Situation lag in der Tat bei den in den Zeilen 62, 181, 191 und 336 genannten Dienstreisen von Fahrern vor, bei denen der betreffende Fahrer Herrn Pinxten am Ende einer Dienstreise nach Overpelt fuhr, sowie bei den in den Zeilen 173 und 366 genannten Dienstreisen von Fahrern, bei denen der betreffende Fahrer Herrn Pinxten in Overpelt abholte, um ihn zum Zielort seiner Dienstreise zu bringen.

    729

    Diesen Fällen ist auch die in Zeile 195 genannte Dienstreise eines Fahrers gleichzustellen, bei der der Rechnungshof einräumt, dass Herr Pinxten in Brüssel eine zu seinem Amt gehörende Aufgabe erledigt hatte, für die jedoch keine Dienstreiseanordnung vorlag, bevor der seinem Kabinett zugewiesene Fahrer ihn nach Overpelt fuhr.

    730

    Auch wenn die Ordnungsmäßigkeit der Dienstreise von Herrn Pinxten in keiner Weise bestritten wird, ist festzustellen, dass dessen Fahrt vom Zielort der Dienstreise nach Overpelt von seiner Dienstreiseanordnung nicht gedeckt war.

    731

    Daraus folgt, dass diese Fahrt nicht als „Fahrt aufgrund einer Dienstreiseanordnung“ im Sinne von Art. 4 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 4 des Beschlusses Nr. 19‑2009 angesehen werden kann.

    732

    Da eine solche Fahrt in Anbetracht der oben in den Rn. 709 und 723 angestellten Erwägungen auch keine „sonstige Fahrt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“ im Sinne dieser Artikel darstellt, sind die oben in den Rn. 728 und 729 genannten Dienstreisen eines Fahrers als regelwidrig anzusehen, soweit sie eine Fahrt nach oder von Overpelt umfassen.

    733

    Diese Überlegung ist sinngemäß auf die in Zeile 124 genannte Dienstreise eines Fahrers zu übertragen, bei der der betreffende Fahrer Herrn Pinxten nach dessen mehrtägiger Dienstreise nach Macao (Volksrepublik China) vom Flughafen Frankfurt am Main (Deutschland) nach Overpelt fuhr.

    734

    Auch wenn die Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 und die Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 unter den „sonstigen Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“ Fahrten zwischen dem Dienstort bzw. der Wohnung und einem Flughafen erwähnen, gehören dazu nämlich keine Fahrten zwischen dem Heimatort und einem Flughafen.

    735

    Dagegen kann die Regelwidrigkeit der in den Zeilen 176, 317, 373 und 374 genannten Dienstreisen von Fahrern nicht als erwiesen angesehen werden, weil die dem Gerichtshof vorliegende Akte die Herrn Pinxten erteilten Dienstreiseanordnungen, auf die sich der Rechnungshof bezieht, nicht enthält und somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beanstandeten Fahrten in zulässiger Weise von diesen Dienstreiseanordnungen gedeckt waren.

    736

    Zum anderen hatten neun der vom Rechnungshof als regelwidrig beanstandeten Dienstreisen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers einen anderen Zweck als den, ihn zu fahren.

    737

    Hierzu ist zwar festzustellen, dass die Durchführung solcher Dienstreisen eines Fahrers in der dem Gerichtshof vorliegenden internen Regelung des Rechnungshofs nicht ausdrücklich vorgesehen war.

    738

    Art. 6 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 6 des Beschlusses Nr. 19‑2009 können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass sie die Regelwidrigkeit derartiger Dienstreisen implizieren, weil sie nur Dienstreisen von Fahrern regelten, die dazu dienten, Mitglieder des Rechnungshofs oder dessen Generalsekretär zu fahren.

    739

    Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von Herrn Pinxten unterzeichneten Anordnungen von Dienstreisen des seinem Kabinett zugewiesenen Fahrers, die einen anderen Zweck hatten als den, Herrn Pinxten zu fahren, als ordnungsgemäß angesehen werden können, sofern die Dienstreisen tatsächlich den Interessen des Rechnungshofs dienten.

    740

    Dies kommt grundsätzlich bei Dienstreisen des betreffenden Fahrers in Betracht, die dazu dienten sollten, Dokumente zu transportieren.

    741

    Aus der dem Gericht vorliegenden Akte geht im Übrigen hervor, dass der Rechnungshof Herrn Pinxten ursprünglich mehrere Dienstreisen des betreffenden Fahrers, die einem solchen Zweck dienten, zum Vorwurf gemacht hatte, aber letztlich davon Abstand nahm, ihre Regelwidrigkeit im Rahmen der vorliegenden Klage geltend zu machen.

    742

    Der Transport von Dokumenten durch einen Fahrer des Rechnungshofs muss allerdings zur Erfüllung der Aufgaben dieses Organs beitragen und darf dessen Mittel nicht durch einen Transport über große Entfernungen übermäßig in Anspruch nehmen, so dass ein solcher Transport, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, nicht zwischen dem Arbeitsort und dem Heimatort eines Mitglieds dieses Organs stattfinden darf.

    743

    Soweit der Rechnungshof vorträgt, dass die vorgeblich zum Transport von Dokumenten bestimmten Dienstreisen, die Gegenstand des ersten Vorwurfs seien, in Wirklichkeit anderen Zwecken gedient hätten, ist zum einen festzustellen, dass er – außer in einem Fall – nicht näher darlegt, worin dieser Zweck bestanden haben soll, und zum anderen, dass der betreffende Fahrer bei seiner Anhörung durch das OLAF am 3. Oktober 2017 bestätigt hat, Dienstreisen durchgeführt zu haben, mit denen Dokumente transportiert und nach Unterzeichnung an den Sitz des Rechnungshofs zurückgebracht worden seien.

    744

    Unter diesen Umständen ist die Regelwidrigkeit der in den Zeilen 172, 222 und 249 genannten Dienstreisen von Fahrern als erwiesen anzusehen, weil feststeht, dass diese Dienstreisen den Zweck hatten, Dokumente zum Heimatort von Herrn Pinxten zu bringen.

    745

    Was die in Zeile 141 genannte Dienstreise eines Fahrers betrifft, ist zwar nicht erwiesen, dass das Vorbringen des Rechnungshofs zutrifft, diese Dienstreise sei durch einen Unfall veranlasst worden; sie ist gleichwohl als regelwidrig anzusehen, weil sich aus der entsprechenden Dienstreiseanordnung ergibt, dass der betreffende Fahrer Dokumente nach Overpelt bringen sollte.

    746

    Zu der in Zeile 250 erwähnten Dienstreise eines Fahrers trägt der Rechnungshof vor, sie habe unter dem Deckmantel des Transports von Dokumenten in Wirklichkeit dazu gedient, Champagnerflaschen für die Hochzeit eines Kindes von Herrn Pinxten zu transportieren, während er dies nachdrücklich bestreitet.

    747

    Insoweit braucht der Gerichtshof nicht zu prüfen, ob die zur Stützung dieses Vorbringens vorgelegten Beweise ausreichen, um seine Stichhaltigkeit zu belegen. Die in Zeile 250 erwähnte Dienstreise des Fahrers ist nämlich auf jeden Fall als regelwidrig anzusehen, selbst wenn ihr Zweck tatsächlich der Transport von Dokumenten gewesen sein sollte, weil sich aus der dem betreffenden Fahrer erteilten Dienstreiseanordnung ergibt, dass er sich nach Overpelt, dem Heimatort von Herrn Pinxten, begeben sollte.

    748

    Neben den Dienstreisen, die den Transport von Dokumenten betrafen, ist die in Zeile 247 genannte Dienstreise eines Fahrers zu nennen, die nach den Angaben von Herrn Pinxten dazu diente, seinen Dienstwagen zur Wartung in eine Werkstatt zu bringen.

    749

    Insoweit kann dem Argument des Rechnungshofs, diese Rechtfertigung könne nicht durchgreifen, weil die Wartung dieses Fahrzeugs von einer Werkstatt in einer anderen Stadt durchgeführt worden sei, mangels Beweisen für dieses Vorbringen nicht gefolgt werden.

    750

    Dagegen kann die in Zeile 129 genannte Dienstreise eines Fahrers, die unstreitig dazu diente, die Ehefrau von Herrn Pinxten in Overpelt abzuholen, damit sie an einem vom Rechnungshof in Luxemburg veranstalteten offiziellen Abendessen teilnehmen konnte, nicht als im Interesse dieses Organs durchgeführt angesehen werden.

    751

    Ebenso ist die Regelwidrigkeit der in Zeile 197 erwähnten Dienstreise eines Fahrers als erwiesen anzusehen, weil aus den Angaben des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers bei seiner Anhörung durch das OLAF am 16. Oktober 2017 und aus einer Abholbescheinigung hervorgeht, dass er im Rahmen dieser Dienstreise einen Neuwagen abholte, den Herr Pinxten für seinen privaten Gebrauch bestellt hatte.

    752

    Hingegen kann die Regelwidrigkeit der in Zeile 142 genannten Dienstreise, obwohl sie unstreitig ist, Herrn Pinxten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgeworfen werden.

    753

    Insoweit steht fest, dass sich der dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesene Fahrer bei dieser Dienstreise in die Schweiz zum Ferienort von Herrn Pinxten begab.

    754

    Auch wenn die Parteien über den genauen Zweck dieser Dienstreise uneins sind, stimmt das Vorbringen von Herrn Pinxten, diese Dienstreise habe im Einvernehmen mit dem für die Fahrer des Rechnungshofs verantwortlichen Bediensteten dazu gedient, den Dienstwagen nach einem Unfall zurückzuholen, im Wesentlichen mit den Erklärungen des betreffenden Fahrers bei seiner Anhörung durch das OLAF am 16. Oktober 2017 überein.

    755

    Darüber hinaus steht fest, dass Herr Pinxten sich, nachdem er auf eine mögliche Regelwidrigkeit der Dienstreise des betreffenden Fahrers hingewiesen worden war, im Jahr 2011 an die Verwaltung des Rechnungshofs wandte, um etwaige vom Rechnungshof aus Anlass dieser Dienstreise zu Unrecht getragene Beträge zu erstatten, und dass diese Beträge von seinen Dienstbezügen abgezogen wurden.

    – Zu den Transportkosten im Zusammenhang mit Dienstreisen von Herrn Pinxten

    756

    Die übrigen von Herrn Pinxten unterzeichneten und vom Rechnungshof im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als regelwidrig beanstandeten Dienstreiseanordnungen an Fahrer betrafen Fahrten, die von einer Herrn Pinxten erteilten Dienstreiseanordnung gedeckt waren.

    757

    Grundsätzlich ist die Dienstreise eines Fahrers bei Fahrten von Herrn Pinxten, die von einer ihm erteilten Dienstreiseanordnung gedeckt waren, nach den Art. 4 und 6 der Beschlüsse Nr. 33‑2004 und Nr. 19‑2009 als ordnungsgemäß anzusehen.

    758

    Anders verhält es sich jedoch bei einer solchen Dienstreise eines Fahrers, wenn in dem oben in den Rn. 387 bis 392 festgelegten Rahmen erwiesen ist, dass die Dienstreise von Herrn Pinxten, mit der die Dienstreise des Fahrers zusammenhing, entweder regelwidrig oder offensichtlich regelwidrig war.

    759

    Daher sind die von Herrn Pinxten unterzeichneten Dienstreiseanordnungen, die er Fahrern erteilte, um sich bei einer der Dienstreisen fahren zu lassen, die im Rahmen der oben in den Rn. 396 bis 601 durchgeführten Prüfung für regelwidrig oder offensichtlich regelwidrig erklärt worden ist, ebenfalls als regelwidrig anzusehen und somit als Missbrauch von Mitteln einzustufen.

    760

    Im Einzelnen ist erstens festzustellen, dass die im Rahmen des ersten Vorwurfs geltend gemachte Regelwidrigkeit der Dienstreisen von Fahrern in drei Fällen nicht erwiesen ist, weil die Dienstreisen von Herrn Pinxten, mit denen sie zusammenhingen, auf der Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht als regelwidrig angesehen werden können.

    761

    Dies ist bei den in den Zeilen 3, 31 und 281 genannten Dienstreisen von Fahrern der Fall, weil die entsprechenden Dienstreisen von Herrn Pinxten dazu dienten, politische Entscheidungsträger zu treffen, die Mitglied der belgischen Regierung oder eines ministeriellen Kabinetts waren, und weil die wenig transparente Anordnung der in Zeile 281 genannten Dienstreise nicht ausreicht, um deren Regelwidrigkeit zu festzustellen.

    762

    Umgekehrt sind zweitens 31 Dienstreisen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers als regelwidrig anzusehen, weil sie mit Dienstreisen von Herrn Pinxten zusammenhingen, die im vorliegenden Urteil noch nicht geprüft worden sind, aber nach den oben in den Rn. 396 bis 601 herangezogenen Kriterien offenbar nicht im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben standen.

    763

    So hing die in Zeile 344 genannte Dienstreise des Fahrers, bei der Herr Pinxten nach dessen Kubareise vom Flughafen Frankfurt am Main abgeholt wurde, mit einer regelwidrigen Dienstreise von Herrn Pinxten zusammen.

    764

    Das Gleiche gilt für die in Zeile 133 erwähnte Dienstreise des Fahrers, weil die entsprechende Dienstreise von Herrn Pinxten offiziell dazu dienen sollte, den Vorsitzenden der in Rede stehenden politischen Partei zu treffen, während sie in Wirklichkeit nach den Eintragungen im Terminkalender von Herrn Pinxten dessen Teilnahme am Neujahrsempfang dieser politischen Partei ermöglichte.

    765

    Die in den Zeilen 115, 163, 164, 177 und 178 genannten Dienstreisen des Fahrers sind ebenfalls als regelwidrig anzusehen, weil sie darauf abzielten, Herrn Pinxten zu Treffen mit Führungskräften privater Wirtschaftsteilnehmer zu fahren; dies gilt auch für die in den Zeilen 18 und 114 genannten Dienstreisen des Fahrers, die mit Dienstreisen von Herrn Pinxten zu Treffen mit dem oben in Rn. 493 erwähnten, von Herrn Pinxten als „langjährigen Freund“ bezeichneten belgischen Geschäftsmann zusammenhingen.

    766

    Die für die Beziehungen zu Führungskräften von Vertretungsorganen und Verbänden entwickelten Kriterien schließen es aus, die in den Zeilen 32 und 121 genannten Dienstreisen des Fahrers, die mit Dienstreisen von Herrn Pinxten zur Teilnahme am Neujahrsempfang der Industrie- und Handelskammer Limburg und an einer Veranstaltung einer im Bereich der medizinischen Forschung tätigen Stiftung zusammenhingen, als ordnungsgemäß anzusehen.

    767

    Auch im Rahmen von Dienstreisen, die in Wirklichkeit familiären oder Freizeitaktivitäten galten, nahm Herr Pinxten die Dienste eines Fahrers in Anspruch.

    768

    Dies ist aus den oben in den Rn. 657 und 659 dargelegten Gründen bei den in den Zeilen 36 und 268 genannten Dienstreisen eines Fahrers der Fall, ferner bei der in Zeile 225 genannten Dienstreise eines Fahrers, die in Wirklichkeit dazu diente, Herrn Pinxten den Besuch einer Opernaufführung zu ermöglichen, sowie bei der in Zeile 53 genannten Dienstreise eines Fahrers, die mit einer Dienstreise von Herrn Pinxten zusammenhing, die lediglich als Besuch einer belgischen Universität deklariert wurde, aber nach den Angaben in seinem Terminkalender dazu diente, der Verleihung eines Diploms an eines seiner Kinder beizuwohnen.

    769

    Außerdem führt die Teilnahme an einer Königlichen Jagd, die durch die in den Zeilen 67 und 223 erwähnten Dienstreisen ermöglicht wurde, in Anbetracht der oben in Rn. 554 angestellten Erwägungen zur Regelwidrigkeit der dem betreffenden Fahrer erteilten Dienstreiseanordnungen, die den Zweck hatten, Herrn Pinxten aus diesem Anlass zu fahren.

    770

    Weitere Dienstreisen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers bezogen sich auf Dienstreisen von Herrn Pinxten, die unmittelbar mit dessen Vermögensinteressen zusammenhingen.

    771

    Zum einen war die Dienstreise Nr. 404 des Fahrers dazu bestimmt, Herrn Pinxten zu einem Termin bei einem Notar in Dijon (Frankreich) zu fahren, der, wie vom Rechnungshof vorgelegte E‑Mails zeigen, mit dem Erwerb des im Rahmen der Prüfung des zweiten Teils des vierten Vorwurfs genannten Grundstücks und der Ausarbeitung der Verträge zur Verwaltung dieser Immobilie betraut war.

    772

    Zum anderen kann eine Reihe von Dienstreisen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers mit dem Immobilienprojekt „Kaïros“ in Verbindung gebracht werden, in das Herr Pinxten, wie sich einer Reihe von E‑Mails in der dem Gerichtshof vorliegenden Akte entnehmen lässt, offenbar zu investieren beabsichtigte.

    773

    Abgesehen von der in Zeile 113 genannten Dienstreise des Fahrers, die einer Dienstreise von Herrn Pinxten entsprach, deren Zweck offiziell mit „Kaïros“ angegeben wurde, dienten die in den Zeilen 51 und 205 genannten Dienstreisen des Fahrers dazu, Herrn Pinxten zu Treffen mit Personen zu fahren, die in Schreiben vom 10. April 2012 und vom 9. Februar 2012 als der frühere Verantwortliche dieses Immobilienprojekts bzw. als ein Architekt bezeichnet wurden, der Herrn Pinxten bei der Abnahme mit diesem Projekt verbundener Arbeiten unterstützte.

    774

    Ferner sind die in den Zeilen 25, 26, 50, 139, 266 und 397 genannten Dienstreisen eines Fahrers als regelwidrig anzusehen, weil sie Dienstreisen von Herrn Pinxten entsprachen, deren Anlass (ein „formelles Abendessen“, Personen mit unbekanntem Status oder ein „Berater“) nicht hinreichend genau angegeben wurde.

    775

    Genaue Angaben fehlen auch bei den in den Zeilen 46, 52, 159 und 162 genannten Dienstreisen eines Fahrers, deren Zweck darin bestand, Herrn Pinxten zu Besuchen einer Sekundarschule und einer Kunsthochschule zu fahren, ohne dass die Gründe für solche Besuche der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen sind.

    776

    Drittens sind die in den Zeilen 106, 151, 153, 167, 214 und 330 genannten Dienstreisen eines Fahrers zu prüfen, die den Zweck hatten, Herrn Pinxten im Rahmen seiner mit Arztterminen zusammenhängenden Dienstreisen zu fahren.

    777

    Die fraglichen Dienstreisen von Herrn Pinxten können nicht als mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Rechnungshofs in Zusammenhang stehend angesehen werden, weil nicht einmal geltend gemacht wird, geschweige denn erwiesen ist, dass diese Termine medizinische Pflichtuntersuchungen betrafen, denen sich die Inhaber eines solchen Amtes unterziehen müssen.

    778

    Für diese Dienstreisen hat Herr Pinxten allerdings weder die Erstattung von Dienstreisekosten noch die Zahlung von Tagegeldern beantragt. Die einzigen Kosten, die dem Rechnungshof durch sie entstanden, betrafen somit die Nutzung des Dienstwagens und die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers.

    779

    Zum einen lässt sich aber den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 und den Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 nicht klar entnehmen, ob eine Fahrt zu einem Arzttermin als „sonstige Fahrt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“ im Sinne von Art. 4 dieser Beschlüsse angesehen werden kann.

    780

    Zu den „Fällen höherer Gewalt“, bei denen eine solche Fahrt vorliegen kann, gehören nämlich auch „ärztliche Untersuchungen“.

    781

    Zwar sind nach einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verschiedenen Bereichen des Unionsrechts unter dem Begriff der höheren Gewalt ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C‑640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    782

    Da die „höhere Gewalt“ somit normalerweise mangelnde Vorhersehbarkeit impliziert, ist der Wortlaut sowohl der Erläuterungen zum Beschluss Nr. 33‑2004 als auch der Erläuterungen zum Beschluss Nr. 19‑2009 insoweit widersprüchlich, weil der Begriff „ärztliche Untersuchungen“ jede Dringlichkeit oder Unvorhersehbarkeit ausschließt.

    783

    Zum anderen setzt die Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers im Rahmen einer „sonstigen Fahrt im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben“per definitionem nicht voraus, dass sich das betreffende Mitglied des Rechnungshofs auf einer Dienstreise befindet; daher ist festzustellen, dass Herr Pinxten den Rechnungshof dadurch, dass er ihn in transparenter Weise um die Genehmigung ersuchte, sich im Rahmen einer Dienstreise zu einem Arzttermin zu begeben, in die Lage versetzte, eine vorherige Prüfung durchzuführen und gegebenenfalls der beabsichtigten Nutzung seiner Mittel zu widersprechen.

    784

    In Anbetracht dieser beiden Gesichtspunkte ist die Regelwidrigkeit der oben in Rn. 776 genannten Dienstreisen von Herrn Pinxten und des seinem Kabinett zugewiesenen Fahrers nicht so offensichtlich, dass sie Herrn Pinxten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens vorgeworfen werden könnte.

    785

    Diese Erwägung lässt sich jedoch nicht auf die in Zeile 363 genannte Dienstreise eines Fahrers übertragen, die ebenfalls einer Dienstreise von Herrn Pinxten zur Wahrnehmung eines Arzttermins entsprechen soll, denn das in der Anordnung der Dienstreise des betreffenden Fahrers angegebene Ziel stimmt nicht mit der Angabe in der Herrn Pinxten erteilten Dienstreiseanordnung überein.

    786

    Viertens hingen zehn Dienstreisen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers mit Dienstreisen von Herrn Pinxten ohne Erstattung von Dienstreisekosten oder Zahlung von Tagegeldern zusammen, die im Grundsatz nicht mit Erfolg beanstandet wurden, deren Ordnungsmäßigkeit aber insofern bestritten wird, als sie eine oder mehrere Fahrten von oder nach Overpelt, dem Heimatort von Herrn Pinxten, umfassten.

    787

    Dies trifft auf die in den Zeilen 200, 214, 274, 280, 281, 313, 333, 355, 369 und 401 genannten Dienstreisen von Fahrern zu.

    788

    Diese Fälle unterscheiden sich von den oben in den Rn. 727 bis 735 untersuchten Fällen, weil die über Overpelt führende Fahrtroute in den entsprechenden Dienstreiseanordnungen von Herrn Pinxten eindeutig angekündigt und daher vom Rechnungshof zuvor genehmigt worden war.

    789

    Mangels einer im Zusammenhang mit den Aufgaben von Herrn Pinxten stehenden Tätigkeit in Overpelt war es jedoch nicht statthaft, dass eine Dienstreiseanordnung eine oder mehrere Fahrten von oder zu dieser Stadt vorsah.

    790

    Der Umstand, dass für den betreffenden Tag eine Dienstreise von Herrn Pinxten genehmigt worden war, kann es insbesondere nicht rechtfertigen, die ihm erteilte Dienstreiseanordnung aus persönlichen Gründen um eine solche, für den Rechnungshof mit zusätzlichen Kosten verbundene Fahrt zu ergänzen.

    791

    Auch wenn die betreffenden Dienstreisen von Herrn Pinxten genehmigt wurden, ohne dass ein Betrug oder ein Versäumnis in irgendeiner Form vorlag, ist ihre Regelwidrigkeit angesichts der klaren allgemeinen Regelung für Fahrten zum Heimatort, die nicht Gegenstand einer Dienstreiseanordnung sein dürfen, als offensichtlich anzusehen.

    – Zur Nutzung des Dienstwagens ohne Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers

    792

    Mit seinem ersten Vorwurf legt der Rechnungshof Herrn Pinxten außerdem zur Last, regelwidrige Dienstreisen ohne Inanspruchnahme der Dienste eines Fahrers nur deshalb angegeben zu haben, damit die Kosten der Nutzung des Dienstwagens für Privatfahrten unter die für Fahrten in Wahrnehmung der Aufgaben geltende Regelung fielen.

    793

    Nach Art. 5 des Beschlusses Nr. 33‑2004 und Art. 5 des Beschlusses Nr. 19‑2009 hatte Herr Pinxten nämlich die Kosten für die Nutzung des Dienstwagens zu Privatfahrten zu tragen, insbesondere die zusätzlichen Mietkosten im Fall der Überschreitung der im Mietvertrag vorgesehenen Obergrenze von 45000 km pro Jahr. Er hatte daher ein finanzielles Interesse daran, die bei Fahrten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung seiner Aufgaben zurückgelegten Strecken zu hoch anzusetzen.

    794

    Außerdem ergibt sich aus den vom Rechnungshof vorgelegten Dienstreiseanordnungen für Herrn Pinxten, dass bei den anlässlich dieser Dienstreisen anfallenden Fahrten in zahlreichen Fällen der Dienstwagen eingesetzt wurde.

    795

    Die dem Gerichtshof vorliegende Akte enthält jedoch keine Schätzung des Umfangs der Übertreibung bei der Angabe beruflich bedingter Fahrten, anhand deren das Vorliegen von Vorsatz oder die Schwere dieser Praxis beurteilt werden könnte.

    796

    Überdies spielen die zur Stützung des ersten Vorwurfs angeführten Dienstreisen von Herrn Pinxten, für die weder Dienstreisekosten erstattet oder Tagegelder gezahlt noch die Dienste eines Fahrers in Anspruch genommen wurden, nur eine ganz untergeordnete Rolle.

    797

    Auch wenn eine Übertreibung bei der Angabe beruflich bedingter Fahrten ohne jeden Zweifel regelwidrig ist, erscheint es daher für das vorliegende Verfahren nicht zweckdienlich, zu prüfen, ob der Rechnungshof Herrn Pinxten eine solche Praxis mit Erfolg vorwerfen kann.

    798

    Aus denselben Gründen ist es nicht erforderlich, den Vorwurf des Rechnungshofs bezüglich der in den Zeilen 147, 187 und 330 genannten Dienstreisen zu prüfen, wonach Herr Pinxten seinen Dienstwagen bei sich behalten und den Fahrer damit zu einer vermeidbaren Zugfahrt gezwungen habe.

    799

    Nach alledem ist festzustellen, dass der erste Vorwurf teilweise begründet ist.

    3.   Zweiter Vorwurf: missbräuchliche und rechtswidrige Nutzung steuerlicher Vorrechte

    800

    Mit seinem zweiten Vorwurf macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe durch die missbräuchliche und rechtswidrige Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten Tankkarten gegen seine Verpflichtungen zu Ehrenhaftigkeit, vorbildhaftem Verhalten und Uneigennützigkeit verstoßen.

    801

    Zunächst ist festzustellen, dass aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervorgeht, dass den Mitgliedern des Rechnungshofs und bestimmten Mitgliedern ihrer Familie Tankkarten zur Verfügung gestellt werden, um ihnen den Erwerb von Kraftstoffen zu einem von diesem Organ ausgehandelten Preis und ohne Entrichtung von Verbrauchsteuern oder Mehrwertsteuer zu ermöglichen.

    802

    Auch wenn eine regelwidrige Verwendung einer solchen Tankkarte für den Rechnungshof keine besonderen Kosten mit sich bringt, stellt sie gleichwohl einen die Mittel der Mitgliedstaaten und der Union berührenden Missbrauch der dem Rechnungshof gewährten Steuerbefreiungen dar.

    803

    Um über den zweiten Vorwurf entscheiden zu können, ist daher zu prüfen, ob das Vorbringen des Rechnungshofs und die von ihm vorgelegten Beweise die Feststellung ermöglichen, dass Herr Pinxten ihm zur Verfügung gestellte Tankkarten regelwidrig verwendet hat, wie der Rechnungshof mit dem ersten und dem zweiten Teil dieses Vorwurfs geltend macht.

    a)   Erster Teil des zweiten Vorwurfs: Besitz und Verwendung einer Tankkarte durch ein Kind von Herrn Pinxten, obwohl es nicht mehr zu dessen Haushalt gehörte

    1) Vorbringen der Parteien

    804

    Mit dem ersten Teil seines zweiten Vorwurfs trägt der Rechnungshof vor, Herr Pinxten habe zugelassen, dass eines seiner Kinder über den 1. September 2012, ab dem es nicht mehr als sein unterhaltsberechtigtes Kind gegolten habe, hinaus eine Tankkarte behalten und verwendet habe.

    805

    Somit habe Herr Pinxten gegen die einschlägigen, u. a. in der Richtlinie 2008/118, der Großherzoglichen Verordnung vom 7. Februar 2013 und dem Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 enthaltenen Vorschriften verstoßen, weil er die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen durch eine nicht zu seinem Haushalt gehörende Person geduldet habe. Der bloße – im Übrigen nicht bewiesene – Umstand, dass dieses Kind weiterhin bei ihm in Luxemburg gewohnt habe, bedeute nicht, dass es die in Rede stehenden Steuerbefreiungen weiterhin habe in Anspruch nehmen dürfen.

    806

    Herr Pinxten macht geltend, das Kind habe bis 2018 zu seinem Haushalt gehört, weil diese Einstufung nicht mit dem Status eines unterhaltsberechtigten Kindes gleichzusetzen sei und das Kind bis Februar 2018 bei ihm gewohnt habe. Dass das Kind in dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, sei im vorliegenden Fall unerheblich.

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

    807

    Zunächst ist unstreitig, dass das in Rede stehende Kind über den 1. September 2012 hinaus eine vom Rechnungshof zur Verfügung gestellte Tankkarte behielt, auch wenn aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte nicht klar hervorgeht, bis wann dies der Fall war.

    808

    Sodann ergibt sich aus einer Mitteilung des Rechnungshofs, dass das Kind von diesem Zeitpunkt an für die Zahlung der Kinderzulage nicht mehr als unterhaltsberechtigtes Kind von Herrn Pinxten im Sinne von Anhang VII Art. 2 des Statuts angesehen wurde, weil es sein Studium beendet und eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte.

    809

    Schließlich ist das Vorbringen von Herrn Pinxten, das Kind habe weiterhin bei ihm gewohnt, zum einen aufgrund einer Erklärung über den rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg vom 27. November 2011 und zum anderen aufgrund einer Bescheinigung der belgischen Verwaltung über den Hauptwohnsitz, aus der eine Eintragung in das Einwohnerregister von Brüssel ab dem 9. Februar 2018 hervorgeht, als erwiesen anzusehen.

    810

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechnungshof keine interne Vorschrift anführt, in der festgelegt ist, unter welchen Voraussetzungen ein Familienangehöriger eines seiner Mitglieder über eine Tankkarte verfügen darf.

    811

    Der Besitz und die Verwendung einer Tankkarte durch das in Rede stehende Kind nach dem 1. September 2012 ist jedoch als regelwidrig anzusehen, wenn sich aus den zum Zeitpunkt der Verwendung dieser Karte geltenden Vorschriften über die Steuerbefreiungen ergibt, dass ein Kind eines Mitglieds des Rechnungshofs, das nicht mehr als dessen unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne von Anhang VII Art. 2 des Statuts gilt, aber weiterhin bei ihm wohnt, diese Steuerbefreiungen nicht in Anspruch nehmen kann.

    812

    Hinsichtlich der Befreiung von der Verbrauchsteuer sieht Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/118 vor, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren von der Verbrauchsteuer befreit sind, wenn sie zur Verwendung im Rahmen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen oder durch internationale Einrichtungen, die von den Behörden des Aufnahmemitgliedstaats als solche anerkannt sind, sowie durch die Mitglieder dieser Einrichtungen bestimmt sind, und zwar in den Grenzen und entsprechend den Bedingungen, die in den internationalen Übereinkommen zur Gründung dieser Einrichtungen oder in den Sitzabkommen festgelegt sind.

    813

    Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 legt der Aufnahmemitgliedstaat die Voraussetzungen und Grenzen der von diesem Artikel erfassten Befreiungen von der Verbrauchsteuer fest.

    814

    Diese Bestimmung wurde durch Art. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 18. März 2010 umgesetzt, wonach das belgische Gesetz vom 22. Dezember 2009 über die allgemeine Akzisenregelung zur Durchführung im Großherzogtum Luxemburg im Mémorial veröffentlicht wird.

    815

    Der Rechnungshof macht keine Angaben dazu, welche Bestimmung dieses Gesetzes er im vorliegenden Fall für anwendbar hält; dessen Art. 13 sieht eine Befreiung der in Art. 20 Nrn. 7 bis 12 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen vom 18. Juli 1977 erwähnten Diplomaten, Konsularbeamten, Streitkräfte und Organisationen von den Akzisen vor.

    816

    Aus Art. 20 Nr. 7 dieses Allgemeinen Gesetzes in seiner in Luxemburg geltenden Fassung ergibt sich, dass unter bestimmten Bedingungen eine Akzisenbefreiung für angemessene Mengen von Waren gewährt wird, die für den persönlichen Gebrauch der in Luxemburg tätigen diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten – einschließlich des Gebrauchs seitens der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder – bestimmt sind, sofern die Betreffenden keine luxemburgischen Staatsangehörigen oder ständig im Großherzogtum Luxemburg ansässigen Personen sind und dort keinen freien Beruf oder keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

    817

    In Bezug auf die Mehrwertsteuer ergibt sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 4 der Großherzoglichen Verordnung vom 7. Februar 2013, dass Diplomaten und Konsularbeamte für die unmittelbare, tatsächliche und ausschließliche Verwendung bestimmter Waren innerhalb von Luxemburg für den eigenen und privaten Bedarf dieser Diplomaten und Beamten sowie der zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern die Letztgenannten keine Staatsangehörigen des Großherzogtums Luxemburg oder ständig dort ansässigen Personen sind und dort keine entgeltliche Tätigkeit ausüben, von der Mehrwertsteuer befreit werden können.

    818

    Nach dem französischen Wortlaut der einschlägigen, die Voraussetzungen für die Anwendung der in Rede stehenden Befreiungen von Akzisen und der Mehrwertsteuer regelnden Bestimmungen des luxemburgischen Rechts gelten sie für Familienangehörige, die zum „ménage“ des Hauptbegünstigten der in Rede stehenden Steuerbefreiungen gehören; aus ihnen geht nicht hervor, dass dieser Begriff dem Begriff „foyer“ in der französischen Sprachfassung des Statuts entspricht.

    819

    Mangels präziser Angaben des Rechnungshofs zur Tragweite des Begriffs „ménage“ im luxemburgischen Recht ist nicht dargetan, dass das in Rede stehende Kind, in Bezug auf das nicht geltend gemacht und erst recht nicht nachgewiesen wird, dass es in Luxemburg eine entgeltliche Tätigkeit ausübte, nicht mehr in den Genuss der den Familienangehörigen eines Mitglieds des Rechnungshofs gewährten Steuervorteile kommen konnte.

    820

    Somit hat der Rechnungshof nicht nachgewiesen, dass der Besitz und die Verwendung einer Tankkarte durch dieses Kind nach dem 1. September 2012 regelwidrig waren.

    821

    Folglich ist der erste Teil des zweiten Vorwurfs als unbegründet zurückzuweisen.

    b)   Zweiter Teil des zweiten Vorwurfs: Verwendung einer Tankkarte zum Erwerb von Kraftstoffen für Fahrzeuge Dritter

    1) Vorbringen der Parteien

    822

    Mit dem zweiten Teil seines zweiten Vorwurfs macht der Rechnungshof geltend, die Abrechnungen über die Verwendung der Herrn Pinxten zur Verfügung gestellten Tankkarten enthielten Unregelmäßigkeiten, die zeigten, dass er Dritten gestattet habe, die Karten zu verwenden.

    823

    Herr Pinxten trägt vor, nur Mitglieder seines Haushalts hätten von den vom Rechnungshof zur Verfügung gestellten Tankkarten Gebrauch gemacht. Die vom Rechnungshof festgestellten Ungereimtheiten seien durch Fahrten seiner Familie mit mehreren Fahrzeugen und die Verwendung von Ersatzfahrzeugen zu erklären. Zum Zeitpunkt der Geschehnisse wäre es ihm leichtgefallen, dies präzise zu erläutern, aber nach so langer Zeit seien nähere Angaben nicht mehr möglich.

    2) Würdigung durch den Gerichtshof

    824

    Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Fahrzeuge, über die Herr Pinxten und seine Familienangehörigen verfügten, mit Dieselmotoren ausgestattet waren, die ihnen zur Verfügung gestellten Tankkarten aber für den Erwerb nicht nur von Dieselkraftstoff, sondern auch von Benzin verwendet wurden.

    825

    Wie der Generalanwalt in Nr. 169 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, geht aus den Aufstellungen über die Verwendung dieser Tankkarten in den Jahren 2016 und 2017 insbesondere hervor, dass sie mindestens zwölf Mal zum Erwerb von Benzin verwendet wurden.

    826

    Da die Steuerbefreiungen, die mit der Verwendung einer einem Mitglied des Rechnungshofs zur Verfügung gestellten Tankkarte einhergehen, nur ihm oder bestimmten Familienangehörigen zugutekommen sollen, darf eine solche Karte ausschließlich zum Betanken der Fahrzeuge dieser Personen verwendet werden.

    827

    Herr Pinxten hat die Benzinkäufe bei seiner Anhörung durch das OLAF sowie im vorliegenden Verfahren mit der gelegentlichen Nutzung von Ersatzfahrzeugen erklärt.

    828

    Da Herr Pinxten bei seiner Anhörung durch das OLAF am 22. Dezember 2017 und sodann in dem ihm am 5. Oktober 2018 übermittelten vorläufigen Bericht des Rechnungshofs über das Vorliegen von Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Ungereimtheiten informiert wurde, hätte von ihm jedoch bei vernünftiger Betrachtung erwartet werden können, dass er geeignete Beweise vorlegt, um sein Vorbringen zu untermauern, dass diese Ungereimtheiten auf die wiederholte Verwendung von Ersatzfahrzeugen in den Jahren 2016 und 2017 zurückzuführen seien.

    829

    Herr Pinxten hat aber keine Beweise vorgelegt, die sein Vorbringen stützen.

    830

    Folglich greift der zweite Teil des zweiten Vorwurfs durch, so dass diesem Vorwurf teilweise stattzugeben ist.

    4.   Dritter Vorwurf: falsche Schadensmeldungen gegenüber der Versicherung im Rahmen behaupteter Unfälle unter Beteiligung des Dienstwagens und des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers

    a)   Vorbringen der Parteien

    831

    Mit seinem dritten Vorwurf legt der Rechnungshof Herrn Pinxten zur Last, gegen seine Verpflichtungen zu Ehrenhaftigkeit, vorbildhaftem Verhalten und Uneigennützigkeit verstoßen zu haben, weil er aufgrund falscher, von dem seinem Kabinett zugewiesenen Fahrer auf seinen Wunsch unterzeichneter Erklärungen Entschädigungen eines Versicherungsunternehmens erhalten habe.

    832

    Zum einen habe er eine Entschädigung für einen Vorfall erhalten, der sich im Januar 2010 ereignet haben solle und bei dem der dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesene Fahrer über einen Koffer von Herrn Pinxten gefahren sein solle, in dem sich eine Weinflasche und mehrere Kleidungsstücke befunden hätten. Nach den Angaben des Fahrers habe dieser Vorfall jedoch nie stattgefunden.

    833

    Zum anderen habe Herr Pinxten im Anschluss an die Meldung eines Unfalls, der sich am 17. Januar 2011 ereignet haben solle, eine Entschädigung erhalten. Gegenstand der Meldung sei allerdings ein Unfall in Brüssel gewesen, an dem sein von einem seiner Kinder gesteuertes Privatfahrzeug und sein von dem seinem Kabinett zugewiesenen Fahrer gesteuerter Dienstwagen beteiligt gewesen sein sollten, während der fragliche Schaden Folge eines Zusammenstoßes in Frankreich gewesen sei, bei dem Herr Pinxten den Dienstwagen selbst gesteuert habe.

    834

    Herr Pinxten habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass der der Versicherungsgesellschaft gemeldete Sachverhalt zutreffe. Soweit die ihr gegenüber abgegebenen Meldungen von dem seinem Kabinett zugewiesenen Fahrer unterzeichnet worden seien, hätte Herr Pinxten, dem der tatsächliche Sachverhalt bekannt gewesen sei, seinen Fahrer davon abhalten müssen, so zu handeln. Weil er dies unterlassen habe, habe er seinen Untergebenen gezwungen, eine Straftat zu begehen, zu der er angestiftet oder Beihilfe geleistet habe.

    835

    Darüber hinaus hält der Rechnungshof die Aussagen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers für überzeugend, weil sie schlüssig seien und von einer Person stammten, die sich damit strafrechtlicher und disziplinarischer Verfolgung aussetze.

    836

    Herr Pinxten trägt vor, die Meldungen an die Versicherungsgesellschaft spiegelten das wahre Geschehen wider.

    837

    Aus den gegenüber dem OLAF abgegebenen Erklärungen des für die Fahrer des Rechnungshofs verantwortlichen Bediensteten gehe hervor, dass dessen Dienststelle bei Unfällen die Klärung von Problemen mit der Versicherungsgesellschaft übernehme. Außerdem sei in keiner der eingeholten Erklärungen davon die Rede, dass Herr Pinxten den Akteninhalt beeinflusst habe.

    838

    Darüber hinaus seien die Aussagen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers in Anbetracht der darin enthaltenen Widersprüche und der sie begleitenden Umstände nicht stichhaltig. Der Leiter des Juristischen Dienstes des Rechnungshofs habe Druck auf den Fahrer ausgeübt, ihn dreimal befragt und ihn erfolglos gedrängt, eine Anzeige zu unterzeichnen, die ihm den Status eines Hinweisgebers verschafft hätte.

    b)   Würdigung durch den Gerichtshof

    839

    Was erstens den Unfall betrifft, der sich am 17. Januar 2011 ereignet haben soll, heißt es in der an die Versicherungsgesellschaft gerichteten Unfallmeldung, dass die beiden am Zusammenstoß beteiligten Fahrzeuge von dem in Rede stehenden Kind von Herrn Pinxten und von dem dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrer gesteuert worden seien, die diese Meldung unterzeichnet hätten.

    840

    Insoweit ist zwar festzustellen, dass bestimmte mittelbare Beweise für das Vorbringen des Rechnungshofs sprechen, dass die in dieser Meldung angeführten Tatsachen unzutreffend seien.

    841

    Zunächst hat der dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesene Fahrer, nachdem er bei seiner Anhörung während der internen Untersuchung des Rechnungshofs angegeben hatte, den Dienstwagen von Herrn Pinxten tatsächlich gesteuert zu haben, bei seinen drei Anhörungen durch das OLAF stets ausgesagt, dass er bei der Kollision der beiden betroffenen Fahrzeuge nicht zugegen gewesen sei.

    842

    Sodann zeigen einige Anhaltspunkte, dass die Versicherungsgesellschaft widersprüchliche Angaben zur Identität des Fahrers des in Rede stehenden Dienstwagens erhalten hat.

    843

    Zum einen geht aus einer internen E‑Mail dieser Gesellschaft vom 28. Januar 2011 hervor, dass einer ihrer Mitarbeiter vor Eingang der Unfallmeldung mündlich davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass die beteiligten Fahrzeuge von Herrn Pinxten und seinem Sohn gesteuert worden seien.

    844

    Zum anderen bestätigen die Antworten eines Mitarbeiters dieser Gesellschaft auf Fragen, die der Rechnungshof in den Jahren 2017 und 2018 an ihn richtete, dass dieser Gesellschaft ursprünglich mitgeteilt wurde, Herr Pinxten habe eines der beiden beteiligten Fahrzeuge gesteuert.

    845

    Diese Antworten stehen allerdings im Widerspruch zu den Aussagen des Fahrers vor dem OLAF; er gab dort an, dass zwei verschiedene Unfallmeldungen an die Versicherungsgesellschaft gesandt worden seien, während es in den Antworten heißt, dass die Gesellschaft nur eine Unfallmeldung erhalten habe.

    846

    Schließlich ist unstreitig, dass Herr Pinxten der Versicherungsgesellschaft ein vom 11. Januar 2012 datierendes Schreiben übersandte, in dem er ausführte, dass es am 17. Januar 2011 zu „einem Zusammenstoß mit [s]einem Dienstwagen“ gekommen sei, und die Praxis dieser Gesellschaft beanstandete, die Übernahme von Reparaturkosten für ein Fahrzeug abzulehnen, wenn „zwei Angehörige derselben Familie“ die Unfallmeldung unterzeichnet hätten.

    847

    Selbst wenn diese Anhaltspunkte ein hinreichender Nachweis dafür wären, dass die vom Rechnungshof an die Versicherungsgesellschaft übermittelte Unfallmeldung unzutreffende Angaben enthielt, lässt sich der dem Gerichtshof vorliegenden Akte aber nicht entnehmen, dass diese falschen Angaben Herrn Pinxten zurechenbar sind.

    848

    Die einzigen vom Rechnungshof vorgelegten Beweise für die Zurechenbarkeit sind eine entsprechende Aussage des betroffenen Fahrers bei seiner Anhörung durch das OLAF am 7. Dezember 2017 und die Wiederholung dieser Darstellung in seiner Stellungnahme vom 20. April 2018 zu der ihm vom OLAF übermittelten Zusammenfassung des Sachverhalts.

    849

    Hervorzuheben ist jedoch, dass sich die Darstellung des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers während der internen Untersuchung des Rechnungshofs und der anschließenden Untersuchung durch das OLAF erheblich geändert hat.

    850

    Nachdem der dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesene Fahrer bei der internen Untersuchung des Rechnungshofs angegeben hatte, den Dienstwagen bei dem Unfall am 17. Januar 2011 tatsächlich gelenkt zu haben, sagte er bei seiner ersten Anhörung durch das OLAF am 3. Oktober 2017 aus, er glaube nicht, dass Herr Pinxten ihn aufgefordert habe, das Unfallmeldeformular auszufüllen, und er habe eine „vage Erinnerung“, entsprechende Anweisungen von dem für die Fahrer des Rechnungshofs verantwortlichen Bediensteten erhalten zu haben.

    851

    Bei seiner zweiten Anhörung durch das OLAF am 16. Oktober 2017 gab der dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesene Fahrer an, er erinnere sich nicht, ob die Aufforderung, das Unfallmeldeformular auszufüllen, von dem Bediensteten oder von Herrn Pinxten ausgegangen sei, glaube aber „eher“, dass Herr Pinxten ihn dazu aufgefordert habe.

    852

    Bei seiner dritten Anhörung durch das OLAF am 7. Dezember 2017 versicherte er, dass seine Erinnerung bei seiner vorherigen Anhörung ungenau gewesen sei; er bekunde aber nunmehr „nachdrücklich“, dass es „tatsächlich Herr Pinxten war, der [ihn] aufforderte, diese neue Meldung zu machen“.

    853

    Es gibt aber keinen Grund, nur den letzten Aussagen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers Glauben zu schenken.

    854

    Außerdem ist in den Antworten eines Mitarbeiters der Versicherungsgesellschaft auf die ihm vom Rechnungshof in den Jahren 2017 und 2018 gestellten Fragen von exklusiven Kontakten mit dem für die Fahrer des Rechnungshofs verantwortlichen Bediensteten die Rede; dieser habe, nachdem in den Raum gestellt worden sei, dass die Deckung der am Dienstwagen von Herrn Pinxten entstandenen Schäden abgelehnt werden könnte, spontan in Betracht gezogen, die Namen der beteiligten Fahrer zu ändern.

    855

    Bei seiner Anhörung durch das OLAF schloss dieser Bedienstete im Übrigen jegliches Eingreifen von Herrn Pinxten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Unfall aus und wies auf eine systematische, seiner „Hierarchie“ bekannte Praxis der für die Fahrer zuständigen Dienststelle des Rechnungshofs hin, gegenüber Versicherungen falsche Angaben zu machen; auf eine solche Praxis wies auch der dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesene Fahrer bei seiner Anhörung durch das OLAF am 16. Oktober 2017 hin.

    856

    Ferner ist hervorzuheben, dass die von Herrn Pinxten in seinem Schreiben vom 11. Januar 2012 gemachten Angaben darauf hindeuten, dass ihm der Inhalt der vom Rechnungshof der Versicherungsgesellschaft übermittelten Unfallmeldung nicht bekannt war.

    857

    In Anbetracht all dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die vom Rechnungshof vorgelegten Beweise nicht ausreichen, um zu belegen, dass Herr Pinxten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens für eine gegenüber der Versicherung abgegebene falsche Erklärung in Bezug auf den Unfall, der sich am 17. Januar 2011 ereignet haben soll, zur Verantwortung gezogen werden kann.

    858

    Hinsichtlich des Vorfalls im Januar 2010 stützt sich der Rechnungshof zum Beweis seines Vorbringens allein auf die Aussagen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers bei seiner dritten Anhörung durch das OLAF am 7. Dezember 2017; diesen Aussagen tritt Herr Pinxten entschieden entgegen.

    859

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass den Aussagen des dem Kabinett von Herrn Pinxten zugewiesenen Fahrers vor dem OLAF, für sich allein genommen, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden kann.

    860

    Darüber hinaus hat dieser Fahrer den Vorfall im Januar 2010 erst in einem sehr späten Stadium des Verfahrens erwähnt, obwohl er bereits zuvor Gelegenheit hatte, auf etwaige dem OLAF unbekannte Unregelmäßigkeiten von Herrn Pinxten hinzuweisen.

    861

    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Rechnungshofs zum Vorfall vom Januar 2010 nicht erwiesen.

    862

    Folglich ist der dritte Vorwurf insgesamt zurückzuweisen.

    5.   Fünfter Vorwurf: Von Herrn Pinxten herbeigeführter Interessenkonflikt im Rahmen einer Verbindung zu der Leiterin einer geprüften Stelle

    a)   Vorbringen der Parteien

    863

    Mit seinem fünften Vorwurf macht der Rechnungshof geltend, Herr Pinxten habe gegen seine Verpflichtungen zu Uneigennützigkeit, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Integrität und vorbildhaftem Verhalten verstoßen, indem er Verbindung zu der Leiterin einer geprüften Stelle aufgenommen habe.

    864

    Er habe seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage gestellt oder zumindest einen solchen Eindruck erweckt, indem er der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, einer in die Zuständigkeit der Kammer III des Rechnungshofs fallenden Stelle, eine private Wohnung zur Miete angeboten habe.

    865

    Herr Pinxten trägt vor, das Angebot, seine Wohnung zu mieten, habe keinen Hinweis darauf enthalten, dass er Mitglied des Rechnungshofs gewesen sei. Der einzige Hinweis auf den Rechnungshof in diesem Angebot sei seine E‑Mail-Adresse gewesen, die er auch für private Zwecke verwendet habe, weil er über keine andere E‑Mail-Adresse verfügt habe. Im Übrigen habe dieses Angebot den normalen Marktkonditionen entsprochen.

    b)   Würdigung durch den Gerichtshof

    866

    Mit Schreiben vom 20. November 2014 bot Herr Pinxten der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an, ihr eine Wohnung in Brüssel zu vermieten.

    867

    Es ist unstreitig, dass diese Person Leiterin einer Stelle war, die vom Rechnungshof geprüft wurde, genauer gesagt von dessen Kammer III, deren Doyen Herr Pinxten zu diesem Zeitpunkt war.

    868

    Um der in Art. 285 AEUV vorgesehenen Verpflichtung nachzukommen, ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union auszuüben, müssen die Mitglieder des Rechnungshofs darauf achten, jeden Interessenkonflikt zu vermeiden.

    869

    Diese Verpflichtung wird in Art. 2 Abs. 1 des Verhaltenskodex von 2012 und in Nr. 3.3 der Ethischen Leitlinien bekräftigt. Nr. 3.4 der Leitlinien sieht außerdem vor, dass die Mitglieder des Rechnungshofs zu der geprüften Stelle keinerlei Verbindungen unterhalten dürfen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten.

    870

    Herr Pinxten hat sich durch das Angebot an die Leiterin einer geprüften Stelle, mit ihm eine finanzielle Verbindung einzugehen, einem potenziellen Interessenkonflikt ausgesetzt, der seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage stellen konnte.

    871

    Insoweit ist es unerheblich, dass in dem fraglichen Schreiben seine Eigenschaft als Mitglied des Rechnungshofs nicht ausdrücklich erwähnt wurde.

    872

    Abgesehen davon, dass die zwischen Herrn Pinxten und dem Rechnungshof bestehende Verbindung der in diesem Schreiben angegebenen E‑Mail-Adresse zu entnehmen war, war nämlich zum einen allgemein bekannt, dass Herr Pinxten Mitglied dieses Organs war, und zum anderen hätte, falls die Adressatin des Schreibens das darin enthaltene Angebot angenommen hätte, jedenfalls objektiv gesehen ein Interessenkonflikt bestanden, selbst wenn ihr verborgen geblieben wäre, welches Amt Herr Pinxten bekleidete.

    873

    Folglich ist der fünfte Vorwurf begründet.

    C. Zur Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter Vergünstigungen

    1.   Vorbringen der Parteien

    874

    Der Rechnungshof trägt vor, die Handlungen von Herrn Pinxten seien besonders schwerwiegend und erfüllten daher die insoweit im Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson (C‑432/04, EU:C:2006:455), aufgestellte Voraussetzung.

    875

    Diese Handlungen beeinträchtigten nämlich Grundwerte der Union, seien mit großer Häufigkeit begangen worden, hätten dem Rechnungshof erheblichen Schaden zugefügt, könnten als Straftaten eingestuft werden und beruhten auf einem betrügerischen Vorsatz, der in den angewandten Verschleierungspraktiken zum Ausdruck komme.

    876

    Der Rechnungshof stellt es in das Ermessen des Gerichtshofs, Art und Umfang der Sanktion unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des hohen Maßes der von Herrn Pinxten getragenen Verantwortung, der Beeinträchtigung des Ansehens des Organs, des hohen Schweregrads der Pflichtverletzungen und des Umfangs des finanziellen Schadens für die Union zu bestimmen.

    877

    Herr Pinxten macht geltend, es treffe nicht zu, dass er im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen verletzt habe.

    878

    Sein Verhalten sei mit dem der übrigen Mitglieder des Rechnungshofs vergleichbar gewesen. Er habe zwar möglicherweise einige Fehler begangen; sie seien aber nur marginal gewesen und hätten vom Rechnungshof korrigiert werden müssen.

    2.   Würdigung durch den Gerichtshof

    879

    Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich, dass der dritte Vorwurf des Rechnungshofs zurückzuweisen ist, während der erste, der zweite, der vierte und der fünfte Vorwurf zumindest teilweise begründet sind, so dass Herr Pinxten für eine Reihe von Unregelmäßigkeiten verantwortlich zu machen ist.

    880

    Herr Pinxten hat durch die Ausübung einer nicht gemeldeten und mit seinem Amt als Mitglied des Rechnungshofs unvereinbaren Tätigkeit, durch die missbräuchliche Nutzung von Mitteln dieses Organs und durch eine Handlungsweise, die zu einem Interessenkonflikt mit einer geprüften Person führen konnte, Verfehlungen von erheblichem Gewicht begangen und damit im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV gegen die sich aus seinem Amt als Mitglied dieses Organs ergebenden Verpflichtungen verstoßen.

    881

    Die Verletzung dieser Verpflichtungen erfordert grundsätzlich die Verhängung einer Sanktion gemäß dieser Bestimmung (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 149).

    882

    Nach dieser Bestimmung kann der Gerichtshof eine Sanktion in Form der Amtsenthebung oder der Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche des Betroffenen oder anderer an deren Stelle gewährter Vergünstigungen aussprechen. Die Amtsenthebung kommt nur im Fall einer Pflichtverletzung in Betracht, die begangen und verfolgt wird, solange sich das betreffende Mitglied des Rechnungshofs noch im Amt befindet. Dagegen können die Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen u. a. dann aberkannt werden, wenn die Pflichtverletzung während der Amtszeit begangen wurde und nach deren Ablauf verfolgt wird, wie es hier der Fall ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

    883

    Konkret muss, da sich aus den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung erteilten Auskünften ergibt, dass Herr Pinxten nur Ruhegehaltsansprüche hat, die genannte Sanktion diese Ansprüche und nicht andere an deren Stelle gewährte Vergünstigungen betreffen.

    884

    Da Art. 286 Abs. 6 AEUV keine näheren Angaben zum Umfang der von dieser Bestimmung erfassten Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche enthält, kann der Gerichtshof sie ganz oder teilweise aberkennen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2006, Kommission/Cresson, C‑432/04, EU:C:2006:455, Rn. 73).

    885

    Die Sanktion muss jedoch in angemessenem Verhältnis zur Schwere der vom Gerichtshof festgestellten Verstöße gegen die sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen stehen.

    886

    Bei der Ermittlung der Schwere der vom Gerichtshof festgestellten Verstöße gegen die sich aus dem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen sind insbesondere die Art der Verstöße, die Umstände, unter denen sie begangen wurden, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Integrität, des Rufs oder der Interessen der Union sowie der Grad des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit bei der Begehung der Verstöße zu berücksichtigen.

    887

    Um die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, müssen ferner alle Umstände berücksichtigt werden, die die Verantwortlichkeit von Herrn Pinxten erhöhen oder im Gegenteil verringern können.

    888

    In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die vollständige oder teilweise Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche eine Einschränkung des in Art. 17 der Charta garantierten Eigentumsrechts darstellt, weil sie bewirkt, dass dem Betroffenen die während seiner beruflichen Laufbahn erworbenen Ruhegehaltsansprüche, die im Übrigen zu seinem Unterhalt am Ende seiner beruflichen Laufbahn beitragen sollen, ganz oder teilweise entzogen werden.

    889

    Außerdem ergibt sich aus der zu Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 1 zur EMRK ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta bei der Auslegung ihres Art. 17 als Mindestschutzstandard zu berücksichtigen ist (Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C‑235/17, EU:C:2019:432, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung) –, dass eine Sanktion, die zur Folge hat, dass einer Person ihr Altersruhegeld ganz oder teilweise entzogen wird, zwangsläufig einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung dieser Vermögenswerte darstellt (vgl. in diesem Sinne EGMR, 14. Juni 2016, Philippou/Zypern, CE:ECHR:2016:0614JUD007114810, § 65).

    890

    Die vollständige oder teilweise Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche ist zudem als Einschränkung des in Art. 34 der Charta vorgesehenen Rechts auf soziale Sicherheit und soziale Unterstützung anzusehen.

    891

    Wie sich aus einer Reihe von Umständen ergibt, wiegen die Herrn Pinxten anzulastenden Unregelmäßigkeiten besonders schwer.

    892

    Erstens ergibt sich aus den bei der Prüfung des ersten, des zweiten, des vierten und des fünften Vorwurfs des Rechnungshofs getroffenen Feststellungen, dass Herr Pinxten während seiner beiden Amtszeiten als Mitglied dieses Organs vorsätzlich und wiederholt gegen die dort geltenden internen Vorschriften verstoßen und damit systematisch die grundlegendsten Pflichten verletzt hat, die sich aus seinem Amt ergeben.

    893

    Zweitens hat Herr Pinxten häufig versucht, die Verstöße gegen diese Vorschriften zu verschleiern, indem er u. a. Anträge auf Genehmigung von Dienstreisen gestellt hat, in denen wesentliche Angaben zu den im Rahmen der betreffenden Dienstreisen tatsächlich geplanten Aktivitäten fehlten oder diese Aktivitäten in irreführender Weise dargestellt wurden.

    894

    Drittens trugen die von Herrn Pinxten begangenen Unregelmäßigkeiten weitgehend zu seiner persönlichen Bereicherung bei, indem Mittel des Rechnungshofs zur Finanzierung seiner privaten Aktivitäten eingesetzt wurden.

    895

    Viertens hat das Verhalten von Herrn Pinxten dem Rechnungshof nicht nur in finanzieller Hinsicht erheblichen Schaden zugefügt, sondern auch in Bezug auf sein Ansehen und seinen Ruf.

    896

    Fünftens ist hervorzuheben, dass der Rechnungshof nach Art. 287 Abs. 2 AEUV die Aufgabe hat, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben der Union zu prüfen und sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu überzeugen, wobei er insbesondere über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten berichtet.

    897

    In Anbetracht dieser spezifischen Aufgabe sieht Nr. 2.2 der Ethischen Leitlinien vor, dass der Rechnungshof im Bereich des Finanzmanagements eine Vorbildfunktion einnehmen muss und dass seine Ressourcen unter vollständiger Einhaltung der maßgebenden Vorschriften zu verwalten sind.

    898

    Zwar müssen alle Personen, denen in der Union hohe Ämter anvertraut sind, die strengsten Vorgaben für ihr Verhalten erfüllen (siehe oben, Rn. 239), doch hat die dem Rechnungshof obliegende besondere Aufgabe zur Folge, dass die von Herrn Pinxten begangenen Unregelmäßigkeiten noch schwerer wiegen.

    899

    Andere Umstände sind jedoch geeignet, die Verantwortlichkeit von Herrn Pinxten zu mindern.

    900

    Zum einen hat Herr Pinxten seine Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Arbeit erworben, die er während seiner zwölfjährigen Dienstzeit beim Rechnungshof geleistet hat.

    901

    Der dem Gerichtshof vorliegenden Akte ist auch nicht zu entnehmen, dass die Qualität dieser Arbeit in Frage gestellt worden wäre, zumal Herr Pinxten sogar von seinen Kollegen zum Doyen der Kammer III des Rechnungshofs ab 2011 gewählt wurde.

    902

    Zum anderen beruhen die von Herrn Pinxten begangenen Verstöße gegen die sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen zwar vor allem auf persönlichen Entscheidungen, deren Unvereinbarkeit mit seinen grundlegendsten Verpflichtungen ihm nicht verborgen geblieben sein konnte; gleichwohl wurde die Fortdauer dieser Unregelmäßigkeiten durch die Unbestimmtheit der internen Vorschriften des Rechnungshofs und die Unzulänglichkeit der von ihm geschaffenen Kontrollen begünstigt.

    903

    Insbesondere muss sich der Rechnungshof zwar grundsätzlich auf die Erklärungen seiner Mitglieder verlassen können, ohne systematisch die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben überprüfen zu müssen; aus der Prüfung des ersten Vorwurfs ergibt sich jedoch, dass zahlreiche Dienstreisen von Herrn Pinxten genehmigt wurden, obwohl er Angaben gemacht hatte, die eindeutig nicht ausreichten, um eine solche Genehmigung zu rechtfertigen, während andere Dienstreisen genehmigt wurden, obwohl aus ihrem Zweck hervorging, dass sie offensichtlich regelwidrig waren. Auch Repräsentations- und Bewirtungskosten wurden unter vergleichbaren Bedingungen erstattet.

    904

    Desgleichen hielt es die Verwaltung des Rechnungshofs, obwohl ihr die systematische Regelwidrigkeit der Inanspruchnahme der Dienste von Fahrern während der beiden Mandate von Herrn Pinxten nicht hatte verborgen bleiben können, nicht für angebracht, tätig zu werden, und sei es nur in der Weise, dass sie Herrn Pinxten auf die Regelwidrigkeit der von ihm angewandten Praxis aufmerksam machte.

    905

    Nach alledem erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles geboten, Herrn Pinxten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zwei Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche abzuerkennen.

    IX. Zum Schadensersatzantrag von Herrn Pinxten

    A. Vorbringen der Parteien

    906

    Herr Pinxten beantragt, den Rechnungshof zur Zahlung von 50000 Euro zum Ersatz des durch dessen Verhalten entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen.

    907

    Der Schaden sei insbesondere auf verschiedene Mitteilungen des Rechnungshofs zurückzuführen. Diese Mitteilungen hätten die Karriere und den Ruf von Herrn Pinxten zerstört.

    908

    Der Rechnungshof hält diesen Antrag für unzulässig, weil er vor einem unzuständigen Gericht gestellt worden sei.

    B. Würdigung durch den Gerichtshof

    909

    Wie sich schon aus dem Wortlaut von Art. 286 Abs. 6 AEUV ergibt, wird mit dieser Bestimmung ein besonderer Rechtsbehelf eingeführt, in dessen Rahmen der Gerichtshof ausschließlich darüber zu entscheiden hat, ob ein Mitglied oder ein ehemaliges Mitglied des Rechnungshofs nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.

    910

    Im Rahmen einer nach dieser Bestimmung erhobenen Klage hat der Gerichtshof zwar über die Vorwürfe, die der Rechnungshof gegen eines seiner Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder erhebt, und gegebenenfalls über die mit dieser Klage verbundenen verfahrenstechnischen Nebenanträge zu entscheiden; er ist aber nicht befugt, über Anträge zu entscheiden, die in keinem Zusammenhang mit dieser Klage stehen.

    911

    Wenn Herr Pinxten der Auffassung ist, dass der Rechnungshof ihm durch sein Verhalten einen Schaden zugefügt habe, und dessen Ersatz begehrt, muss er daher eine eigenständige Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV erheben, über die nach Art. 256 Abs. 1 AEUV im ersten Rechtszug das Gericht zu entscheiden hat. Dagegen kann er im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 286 Abs. 6 AEUV nicht rechtswirksam eine auf dieses Begehren gerichtete Widerklage erheben.

    912

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof für die Entscheidung über den von Herrn Pinxten gestellten Antrag auf Schadensersatz nicht zuständig ist.

    Kosten

    913

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof jedoch die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt.

    914

    Der Rechnungshof hat mit seinem fünften Vorwurf in vollem Umfang und mit seinem ersten, seinem zweiten und seinem vierten Vorwurf teilweise obsiegt. Dagegen ist er mit seinem zweiten und seinem dritten Vorwurf in vollem Umfang sowie mit seinem ersten und seinem vierten Vorwurf teilweise unterlegen.

    915

    In Anbetracht der Natur des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung, dass Herr Pinxten wiederholt und in schwerwiegender Weise gegen die sich aus seinem Amt als Mitglied des Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen verstoßen hat, erscheint es bei angemessener Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falles geboten, zu entscheiden, dass Herr Pinxten neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rechnungshofs trägt.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Plenum) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Der Antrag von Herrn Karel Pinxten auf Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens, das die luxemburgischen Behörden gegen ihn eingeleitet haben, nachdem ihnen der Bericht des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) in der Rechtssache OC/2016/0069/A1 übermittelt wurde, wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Der Antrag von Herrn Karel Pinxten, dem Europäischen Rechnungshof aufzugeben, den nach einer internen Prüfung erstellten Bericht vorzulegen, die aufgrund dieses Berichts getroffenen Maßnahmen zu benennen sowie alle Vermerke über mögliche Beeinträchtigungen der Unabhängigkeit des internen Prüfers vorzulegen, wird zurückgewiesen.

     

    3.

    Die von Herrn Karel Pinxten als Anlage B.10 zu seiner Klagebeantwortung vorgelegte E‑Mail, die der Präsident des Europäischen Rechnungshofs am 13. Februar 2019 an die übrigen Mitglieder und den Generalsekretär dieses Organs richtete, wird aus der Akte entfernt.

     

    4.

    Herr Karel Pinxten hat im Sinne von Art. 286 Abs. 6 AEUV gegen die sich aus seinem Amt als Mitglied des Europäischen Rechnungshofs ergebenden Verpflichtungen verstoßen, indem er

    eine nicht gemeldete und rechtswidrige Tätigkeit im Führungsgremium einer politischen Partei ausgeübt hat;

    Mittel des Rechnungshofs in dem in den Rn. 387 bis 799 des vorliegenden Urteils dargelegten Umfang missbräuchlich zur Finanzierung nicht im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Mitglieds dieses Organs stehender Aktivitäten genutzt hat;

    eine Tankkarte zum Erwerb von Kraftstoffen für Fahrzeuge Dritter verwendet hat;

    einen Interessenkonflikt im Rahmen einer Verbindung zu der Leiterin einer geprüften Stelle herbeigeführt hat.

     

    5.

    Herrn Karel Pinxten werden mit Wirkung vom Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils zwei Drittel seiner Ruhegehaltsansprüche aberkannt.

     

    6.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    7.

    Der Gerichtshof ist für die Entscheidung über den Antrag von Herrn Karel Pinxten auf Schadensersatz nicht zuständig.

     

    8.

    Herr Karel Pinxten trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Europäischen Rechnungshofs.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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