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Dokument 62020CJ0063
Judgment of the Court (Sixth Chamber) of 20 May 2021.#Sigrid Dickmanns v European Union Intellectual Property Office.#Appeal – Civil service – Members of the temporary staff – Fixed-term contract with a termination clause – Not included on the reserve list for a competition – Purely confirmatory measure – Time for bringing a complaint.#Case C-63/20 P.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Mai 2021.
Sigrid Dickmanns gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Dauer mit Auflösungsklausel – Nichtaufnahme in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens – Rein bestätigender Rechtsakt – Beschwerdefrist.
Rechtssache C-63/20 P.
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Mai 2021.
Sigrid Dickmanns gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Dauer mit Auflösungsklausel – Nichtaufnahme in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens – Rein bestätigender Rechtsakt – Beschwerdefrist.
Rechtssache C-63/20 P.
ECLI-Identifikator: ECLI:EU:C:2021:406
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)
20. Mai 2021(*)
„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Vertrag auf bestimmte Dauer mit Auflösungsklausel – Nichtaufnahme in die Reserveliste eines Auswahlverfahrens – Rein bestätigender Rechtsakt – Beschwerdefrist“
In der Rechtssache C‑63/20 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 5. Februar 2020,
Sigrid Dickmanns, wohnhaft in Gran Alacant (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Tettenborn,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Lukošiūtė als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters N. Jääskinen,
Generalanwalt: G. Pitruzzella,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt Frau Sigrid Dickmanns die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 18. November 2019, Dickmanns/EUIPO (T‑181/19, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2019:796), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 4. Juni 2018 (im Folgenden: streitige Entscheidung) und auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens als unzulässig abgewiesen hat. Mit der streitigen Entscheidung hatte das EUIPO ihre Anträge abgelehnt, die in Art. 5 ihres Zeitbedienstetenvertrags enthaltene Auflösungsklausel zu streichen, den Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umzuqualifizieren, die Entscheidung vom 14. Dezember 2017 – falls erforderlich – aufzuheben und ihr eine zweite Verlängerung ihres Vertrags über den 30. September 2018 hinaus zu gewähren oder sie zumindest in das Verfahren für die zweite Verlängerung von Verträgen mit Zeitbediensteten einzubeziehen.
Rechtlicher Rahmen
2 Das Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (im Folgenden: BSB) wurden durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. 1968, L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 (ABl. 2013, L 287, S. 15) geänderten Fassung errichtet.
Statut
3 Art. 90 des Statuts sieht vor:
„(1) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Bescheid, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Beschwerde nach Absatz 2 zulässig ist.
(2) Jede Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, kann sich mit einer Beschwerde gegen eine sie beschwerende Maßnahme an die Anstellungsbehörde wenden; dies gilt sowohl für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, als auch für den Fall, dass sie eine im Statut vorgeschriebene Maßnahme nicht getroffen hat. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:
…
– [S]ie beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser Kenntnis davon erhält, wenn es sich um eine Einzelmaßnahme handelt; besteht jedoch die Möglichkeit, dass eine Einzelmaßnahme einen Dritten beschwert, so beginnt die Frist für den Dritten an dem Tag, an dem dieser Kenntnis von der Maßnahme erhält, spätestens jedoch am Tag der Bekanntmachung der Maßnahme;
– sie beginnt am Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Beschwerde auf die stillschweigende Ablehnung eines nach Absatz 1 eingereichten Antrags bezieht.
Die Anstellungsbehörde teilt dem Betreffenden ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erteilt, so gilt dies als stillschweigende Ablehnung, gegen die eine Klage nach Artikel 91 zulässig ist.“
4 Art. 91 des Statuts bestimmt:
„(1) Für alle Streitsachen zwischen der Union und einer Person, auf die dieses Statut Anwendung findet, über die Rechtmäßigkeit einer diese Person beschwerenden Maßnahme im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. In Streitsachen vermögensrechtlicher Art hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung, einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen.
(2) Eine Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
– Bei der Anstellungsbehörde muss zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 innerhalb der dort vorgesehenen Frist eingereicht und
– diese Beschwerde muss ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt worden sein.
(3) Die Klage nach Absatz 2 muss innerhalb einer Frist von drei Monaten erhoben werden. Für den Beginn der Frist gilt Folgendes:
– Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der auf die Beschwerde hin ergangenen Entscheidung;
– sie beginnt an dem Tag, an dem die Beantwortungsfrist abläuft, wenn sich die Klage auf die Ablehnung einer nach Artikel 90 Absatz 2 eingereichten Beschwerde bezieht; ergeht jedoch nach einer stillschweigenden Ablehnung, aber innerhalb der Frist für die Klage, eine ausdrückliche Entscheidung über die Ablehnung einer Beschwerde, so beginnt die Frist für die Klage erneut zu laufen.
…
(5) Bei Klagen im Sinne dieses Artikels wird nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Union untersucht und entschieden.“
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten
5 In Art. 47 der BSB heißt es:
„Das Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Zeit endet, außer im Falle des Todes,
…
c) bei Verträgen auf unbestimmte Dauer:
i) nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist; die Kündigungsfrist darf nicht weniger als einen Monat je abgeleistetem Dienstjahr betragen; sie beträgt mindestens drei Monate und höchstens zehn Monate. …
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
6 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 1 bis 21 des angefochtenen Beschlusses geschildert und kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.
7 Die Rechtsmittelführerin wurde 2001 vom EUIPO als Bedienstete auf Zeit eingestellt. Ihr letzter Vertrag als Bedienstete auf Zeit enthielt in Art. 5 eine Auflösungsklausel, nach der dieser Vertrag zu den in Art. 47 der BSB genannten Bedingungen aufgelöst werde, wenn sie nicht auf die Reserveliste des nächsten für ihre Funktionsgruppe organisierten allgemeinen Auswahlverfahrens aufgenommen werde. Am 31. Oktober 2013 wurde die Bekanntmachung eines solchen Auswahlverfahrens veröffentlicht.
8 Am 28. November 2013 teilte der Präsident des EUIPO der Rechtsmittelführerin mit, dass die Auflösungsklausel infolge der Bekanntmachung dieses Auswahlverfahrens als aktiviert gelte, falls ihr Name nicht auf der Reserveliste dieses Auswahlverfahrens erscheine.
9 Die Rechtsmittelführerin nahm zwar an dem Auswahlverfahren teil, ihr Name wurde aber nicht in die dazugehörige Reserveliste aufgenommen. Daher entschied der Präsident des EUIPO mit Schreiben vom 4. Juni 2014, ihren Vertrag als Bedienstete auf Zeit mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zu beenden
10 Die Entscheidungen vom 28. November 2013 und 4. Juni 2014 wurden infolge des Urteils vom 27. Juni 2017, Clarke u. a./EUIPO (T‑89/16 P, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:436), bzw. infolge der Klagerücknahme durch die Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T‑550/16 (Beschluss vom 6. September 2017, Dickmanns/EUIPO, T‑550/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:597) bestandskräftig.
11 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 teilte die Personaldirektorin des EUIPO der Rechtsmittelführerin mit, dass die Reserveliste aufgrund der Bekanntmachung des fraglichen Auswahlverfahrens bis zum 31. Dezember 2017 gültig sei, dass beschlossen worden sei, diese Gültigkeitsdauer nicht zu verlängern, und dass infolgedessen ihr Vertrag gemäß seinem Art. 5 am 30. Juni 2018 enden werde.
12 Am 25. Januar 2018 stellte die Rechtsmittelführerin einen Antrag gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts, mit dem sie das EUIPO ersuchte, diese Entscheidung zurückzunehmen, die in Art. 5 ihres letzten Vertrags enthaltene Auflösungsklausel zu streichen und diesen Vertrag in einen Vertrag als Zeitbedienstete auf unbestimmte Dauer umzuqualifizieren oder zumindest die Dauer ihres Vertrags über den 30. Juni 2018 hinaus zu verlängern.
13 Am 4. Juni 2018 informierte das EUIPO die Rechtsmittelführerin mit der streitigen Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrags und wies darauf hin, dass sie versuche, den Beschluss vom 6. September 2017, Dickmanns/EUIPO (T‑550/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:597), in Frage zu stellen, mit dem das Gericht die Rücknahme ihrer gegen die Entscheidung vom 4. Juni 2014 gerichteten Klage in der Rechtssache T‑550/16 festgestellt habe. Darüber hinaus führte das EUIPO im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf Streichung der Auflösungsklausel in Art. 5 ihres Vertrags, auf Umqualifizierung dieses Vertrags in einen Vertrag als Zeitbedienstete auf unbestimmte Dauer oder zumindest auf Verlängerung der Vertragsdauer über den 30. Juni 2018 hinaus offensichtlich unzulässig und jedenfalls offensichtlich unbegründet seien.
14 Mit Schreiben vom 3. September 2018 legte die Rechtsmittelführerin Beschwerde im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Statuts gegen die streitige Entscheidung ein, die mit E‑Mail vom 17. Dezember 2018 ebenfalls abgelehnt wurde.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss
15 Mit Klageschrift, die am 27. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung und auf Ersatz des moralischen und immateriellen Schadens, der ihr durch diese Entscheidung entstanden sein soll.
16 Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Beschwerde nach Ablauf der hierfür in Art. 90 Abs. 2 des Statuts vorgesehenen Frist eingelegt worden sei.
17 Es befand hierzu in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses, dass in Anbetracht dessen, dass das EUIPO vier Monate lang nicht auf den Antrag der Rechtsmittelführerin vom 25. Januar 2018 reagiert habe, am 25. Mai 2018 eine stillschweigende Ablehnung gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts ergangen sei. Somit sei die dreimonatige Frist für die Einlegung einer Beschwerde gegen diese stillschweigende Ablehnung am 25. August 2018 abgelaufen.
18 Die streitige Entscheidung sei nur eine bloße Bestätigung dieser stillschweigenden Entscheidung und könne keine neue Beschwerdefrist in Gang setzen. Die Beschwerde vom 3. September 2018 sei deshalb verspätet eingelegt worden, da dabei die im Statut vorgesehenen Fristen nicht eingehalten worden seien.
19 Infolgedessen wurde die Klage hinsichtlich des Aufhebungsantrags und des Schadensersatzantrags als unzulässig abgewiesen.
20 Das Gericht erlegte jedoch dem EUIPO dessen eigene Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin auf, weil das EUIPO gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen habe, indem es die in Art. 90 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Frist von vier Monaten habe verstreichen lassen, bevor es eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung erlassen habe und dabei die Betroffene in dieser ausdrücklichen Entscheidung, d. h. der streitigen Entscheidung, nicht darauf hingewiesen habe, dass bereits eine stillschweigende ablehnende Entscheidung ergangen sei und die dreimonatige Beschwerdefrist ab der letztgenannten Entscheidung gelaufen sei.
Anträge der Parteien
21 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Frau Dickmanns,
– den angefochtenen Beschluss vollständig aufzuheben;
– die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
– dem EUIPO die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
22 Das EUIPO beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– Frau Dickmanns die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
23 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen, aus drei Teilen bestehenden Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Rechtsfehler bei der Auslegung und Anwendung der Art. 90 und 91 des Statuts durch das Gericht rügt.
Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
24 Mit dem ersten Teil ihres einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die vom Gericht vorgenommene Auslegung widerspreche dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 2 des Statuts. Dieser Teil ist in zwei Rügen unterteilt.
25 Zum einen habe das Gericht in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Begriff „Entscheidung“ in Art. 90 Abs. 2 des Statuts keine rein bestätigenden Entscheidungen umfasse.
26 Der Wortlaut dieser Bestimmung enthalte nichts, was es erlaube, bestimmte Arten von Entscheidungen auszuschließen, wie sich insbesondere aus Art. 90 Abs. 2 Satz 1 ergebe. Für den Fall, dass die Anstellungsbehörde eine Entscheidung getroffen habe, habe jeder Betroffene das Recht, diese Entscheidung mit einer Beschwerde anzufechten, ohne dass dieses Recht auf nicht bestätigende Entscheidungen beschränkt sei.
27 Zum anderen sei die streitige Entscheidung jedenfalls keine rein bestätigende Entscheidung, da sie keinerlei Bezugnahme auf die fragliche stillschweigende Entscheidung enthalte, da sie die Begründung für die Zurückweisung der Beschwerde enthalte und da sie mit dieser Begründung eine erste Prüfung der Lage der Rechtsmittelführerin enthalte.
28 Das EUIPO entgegnet, der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sei als unbegründet zurückzuweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
29 Zur ersten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass Art. 90 des Statuts in einem Sekundärrechtsakt enthalten ist, mit dem das Vorverfahren als Vorstufe der Erhebung einer Anfechtungsklage im Bereich des öffentlichen Dienstes geregelt werden soll. Folglich kann dieser Artikel dem Begriff der anfechtbaren Handlung jedenfalls keine größere Tragweite verleihen, als sie sich aus Art. 263 AEUV in Verbindung mit Art. 270 AEUV ergibt.
30 Nach ständiger Rechtsprechung kann aber eine reine Bestätigungshandlung in Bezug auf eine bestandskräftig gewordene frühere Entscheidung nicht Gegenstand einer Anfechtungsklage nach Art. 263 AEUV sein. Dies ist durch das Erfordernis rechtlicher Stabilität gerechtfertigt und gilt sowohl für Einzelakte als auch für solche mit normativem Charakter wie eine Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Dezember 1980, Grasselli/Kommission, 23/80, EU:C:1980:284, Rn. 18, und vom 18. Oktober 2007, Kommission/Parlament und Rat, C‑299/05, EU:C:2007:608, Rn. 28 und 29, sowie Beschluss vom 5. Februar 2020, Dickmanns/EUIPO, C‑631/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:75, Rn. 4 [Stellungnahme des Generalanwalts Tanchev, Nrn. 6 und 7]).
31 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts jede Person, auf die das Statut Anwendung findet, einen Antrag auf Erlass einer sie betreffenden Entscheidung an die Anstellungsbehörde richten kann. Diese teilt dem Antragsteller ihre begründete Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Antragstellung mit. Ergeht innerhalb dieser Viermonatsfrist kein Bescheid, gilt dies nach dieser Bestimmung als stillschweigende Ablehnung, gegen die nach Art. 90 Abs. 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten Beschwerde eingelegt werden kann.
32 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Beschwerdefrist durch eine spätere ausdrückliche Entscheidung, mit der der Antrag lediglich abgelehnt wird, nicht erneut eröffnet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. März 1984, Razzouk und Beydoun/Kommission, 75/82 und 117/82, EU:C:1984:116, Rn. 12).
33 Das Gericht hat daher in Rn. 44 des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass eine rein bestätigende Handlung keine neue Frist für die Einlegung einer Beschwerde in Gang setzen kann.
34 Zur zweiten Rüge des ersten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daran zu erinnern, dass nach gefestigter Rechtsprechung eine Entscheidung lediglich eine frühere Entscheidung bestätigt, wenn sie kein neues Element gegenüber der früheren Handlung enthält und ihr keine erneute Prüfung der Lage des Adressaten dieser früheren Handlung vorausgegangen ist (Beschlüsse vom 7. Dezember 2004, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑521/03 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:778, Rn. 47, und vom 8. Dezember 2005, Campailla/Kommission, C‑210/05 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:759, Rn. 23).
35 Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin ihren Antrag nach Art. 90 Abs. 1 des Statuts am 25. Januar 2018 gestellt habe und dass, da das EUIPO auf diesen Antrag vier Monate lang nicht reagiert habe, am 25. Mai 2018 gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts eine stillschweigende Ablehnung ergangen sei. Unter diesen Umständen sei die streitige Entscheidung nur eine reine Bestätigung dieser stillschweigenden Entscheidung.
36 Insoweit ist zu dem Umstand, dass die streitige Entscheidung keine Bezugnahme auf die stillschweigende Ablehnung enthält, festzustellen, dass der bestätigende Charakter einer ausdrücklichen Entscheidung, da er sich aus deren objektivem Zusammenhang mit der stillschweigenden Entscheidung ergibt, nicht von einer etwaigen Bezugnahme auf diese Entscheidung in der Begründung abhängen kann.
37 Die Schlussfolgerung des Gerichts kann auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass die ausdrückliche Entscheidung die erste Handlung gewesen sei, die eine Begründung für die Ablehnung des in Rede stehenden Antrags enthalten habe. Kann nämlich davon ausgegangen werden, dass eine stillschweigende Entscheidung ergangen ist, bestätigt eine rein ausdrückliche Entscheidung, auch wenn ihr die Gründe für die Ablehnung entnommen werden können, nur die ihr vorausgegangene stillschweigende Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 1980, Kuhner/Kommission, 33/79 und 75/79, EU:C:1980:139, Rn. 9, und vom 31. Mai 2017, DEI/Kommission, C‑228/16 P, EU:C:2017:409, Rn. 33 und 34).
38 Was Anträge auf Überprüfung einer bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung betrifft, kann nach ständiger Rechtsprechung nur das Vorliegen neuer wesentlicher Tatsachen einen solchen Antrag rechtfertigen. Eine Tatsache, die die Lage des Klägers beim Erlass der bestandskräftig gewordenen früheren Entscheidung nicht wesentlich verändert, stellt keine neue wesentliche Tatsache dar (Beschluss vom 5. Februar 2020, Dickmanns/EUIPO, C‑631/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:75, Rn. 4 [Stellungnahme des Generalanwalts Tanchev, Nr. 8]).
39 Insoweit ist zu dem Vorbringen, mit dem die Rechtsmittelführerin die Feststellung des Gerichts in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses beanstandet, wonach aus den Akten nicht hervorgehe, dass sich ihre Situation geändert habe oder dass diese zwischen dem Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung ihres Antrags und dem Zeitpunkt der streitigen Entscheidung überprüft worden wäre, festzustellen, dass es sich jedenfalls um eine Tatsachenfeststellung handelt, die in Frage zu stellen dem Gerichtshof außer im Fall einer Tatsachenverfälschung nicht zusteht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. April 2019, Pracsis und Conceptexpo Project/Kommission und EACEA, C‑794/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:305, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts Pitruzzella, Nr. 13]). Eine solche Verfälschung wird im vorliegenden Fall jedoch nicht behauptet.
40 Folglich hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses rechtsfehlerfrei befunden, dass die am 4. Juni 2018 – also zehn Tage nach der stillschweigenden Ablehnung – ergangene streitige Entscheidung eine diese frühere Entscheidung lediglich bestätigende Entscheidung war.
41 Demnach ist der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten und zum dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes
Vorbringen der Parteien
42 Mit dem zweiten und dem dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es die vom EUIPO vorgenommene Auslegung von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nicht beanstandet habe, die Ziele dieses Artikels verkannt und damit die Rechte auf eine gute Verwaltung und auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne der Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt.
43 Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht habe ihre Argumentation im ersten Rechtszug insgesamt nicht gebührend berücksichtigt, namentlich was ihre Rügen im Zusammenhang mit der Rechtssicherheit und den Rechten auf eine gute Verwaltung und auf einen wirksamen Rechtsbehelf betreffe, da es sich in den Rn. 48 und 51 bis 53 des angefochtenen Beschlusses nicht hinreichend damit auseinandergesetzt habe.
44 Art. 90 Abs. 2 des Statuts solle es dem Antragsteller ermöglichen, seinen Anspruch zeitnah geltend zu machen, falls die Anstellungsbehörde ihrer Verpflichtung, über den Antrag binnen vier Monaten zu entscheiden, nicht nachkomme. Diesem Ziel würde es aber, so die Rechtsmittelführerin, zuwiderlaufen, wenn es der Anstellungsbehörde, die gegen ihre Verpflichtung zum Erlass einer klaren und begründeten Entscheidung innerhalb von vier Monaten verstoßen habe, gestattet würde, ihre eigene Pflichtverletzung anzuführen, um den Ablauf der Beschwerdefrist geltend zu machen.
45 Eine Auslegung von Art. 90 des Statuts in der Weise, dass das EUIPO den Verstoß gegen seine Verpflichtung, innerhalb der Frist von vier Monaten eine begründete Entscheidung zu treffen, dafür heranziehen könne, um sich auf den Ablauf der Beschwerdefrist für einen Kläger ohne rechtlichen Beistand zu berufen, verstoße auch gegen das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, namentlich in einem Fall, in dem die ausdrückliche ablehnende Entscheidung erst einen Tag vor Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung ergehe.
46 Mit der vom Gericht vorgenommenen Auslegung würden die Pflicht der Verwaltung zur Begründung ihrer Entscheidungen sowie das in Art. 41 der Charta vorgesehene Recht des Antragstellers, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist verhandelt werde, völlig ausgehöhlt.
47 Das EUIPO beantragt, den zweiten und den dritten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu erklären, da sich die Rechtsmittelführerin in deren Rahmen darauf beschränke, die im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente zu wiederholen und den angefochtenen Beschluss zu beanstanden, ohne anzugeben, welche Punkte oder welche Randnummern sie anzufechten beabsichtige.
48 Hilfsweise macht das EUIPO geltend, diese Teile seien unbegründet.
Würdigung durch den Gerichtshof
49 Was eingangs die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit betrifft, ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig. Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das keine Ausführungen dazu enthält, worin genau der Rechtsfehler bestehen soll, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll (Beschluss vom 6. Februar 2014, Thesing und Bloomberg Finance/EZB, C‑28/13 P, EU:C:2014:230, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Eine bloße abstrakte Aufzählung der Rechtsmittelgründe in der Rechtsmittelschrift genügt zwar nicht den Anforderungen von Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d seiner Verfahrensordnung (Beschluss vom 8. Mai 2014, Greinwald/Wessang, C‑608/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:394, Rn. 32), doch lässt die Rechtsmittelschrift im vorliegenden Fall genau erkennen, auf welche Punkte der Begründung des Gerichts die Beanstandung der Rechtsmittelführerin abzielt. Insbesondere geht daraus hervor, dass die rechtliche Würdigung von Art. 90 Abs. 2 des Statuts durch das Gericht sowie deren Folgen für die Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf eine gute Verwaltung beanstandet werden.
51 Folglich ist die vom EUIPO erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen.
52 In der Sache macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit seiner Auslegung von Art. 90 Abs. 2 des Statuts die Ziele dieser Bestimmung verkannt und damit die in den Art. 41 und 47 der Charta niedergelegten Rechte verletzt.
53 Zu den Zielen von Art. 90 Abs. 2 des Statuts ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die strikte Anwendung der Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen dem Erfordernis der Rechtssicherheit sowie der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu verhindern (Beschluss vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C‑406/01, EU:C:2002:304, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Die in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Beschwerde- bzw. Klagefristen sind zwingendes Recht und stehen nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse eingeführt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 1981, Schiavo/Rat, 122/79 und 123/79, EU:C:1981:47, Rn. 22, und Beschluss vom 19. Juni 2018, Karp/Parlament, C‑714/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:471, Rn. 4 [Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet, Nr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung]).
55 Im vorliegenden Fall bestreitet die Rechtsmittelführerin zwar nicht, dass die Art. 90 und 91 des Statuts Beschwerde- bzw. Klagefristen festlegen und dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf solchen Fristen nicht entgegensteht, doch sie macht geltend, eine innerhalb der Beschwerdefrist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts ergangene ausdrückliche Entscheidung nach einer stillschweigenden Entscheidung sei geeignet, einen Antragsteller zu beeinträchtigen, der im Begriff sei, seine Beschwerde oder seine Klage gegen diese stillschweigende Entscheidung vorzubereiten.
56 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die mit Art. 90 des Statuts errichtete Regelung namentlich den Antragsteller schützen soll, indem die Fiktion einer stillschweigenden Entscheidung eingeführt wird, damit er auch dann den Beschwerdeweg beschreiten kann, wenn die Verwaltung auf seinen Antrag nicht ausdrücklich reagiert. So hat das Gericht im vorliegenden Fall in Rn. 48 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die am 25. Mai 2018 ergangene und die Rechtsmittelführerin beschwerende stillschweigende Ablehnung innerhalb einer Frist, die am 25. August 2018 abgelaufen sei, mit einer Beschwerde habe angefochten werden können.
57 Unter diesen Umständen stellt die strikte Anwendung der Unionsvorschriften über die anwendbaren Verfahrensfristen die Ziele von Art. 90 Abs. 2 des Statuts nicht in Frage, sondern soll die mit diesem Artikel angestrebte Rechtssicherheit gewährleisten.
58 Auch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta wird nach gefestigter Rechtsprechung durch die strikte Anwendung der Unionsvorschriften über die Verfahrensfristen nicht beeinträchtigt (Beschluss vom 17. Mai 2002, Deutschland/Parlament und Rat, C‑406/01, EU:C:2002:304, Rn. 20).
59 Ebenso hat der Gerichtshof entschieden, dass das Recht auf eine gute Verwaltung im Sinne von Art. 41 der Charta, nach dessen Abs. 1 jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden, nicht geltend gemacht werden kann, um von einem durch das Unionsrecht errichteten System zwingender Fristen abzuweichen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. April 2019, Pracsis und Conceptexpo Project/Kommission und EACEA, C‑794/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:305, Rn. 5 [Stellungnahme des Generalanwalts Pitruzzella, Nr. 9]).
60 Daher können die Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf eine gute Verwaltung nicht geltend gemacht werden, um Ausnahmen von den in den Unionsvorschriften vorgesehenen Fristen zu rechtfertigen. Wie das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, war insoweit die ausdrückliche Entscheidung, mit der die stillschweigende Entscheidung vom 25. Mai 2018 bestätigt wurde, nicht zwangsläufig die Ursache für die Nichteinhaltung der Beschwerdefrist durch die Rechtsmittelführerin. Die streitige Entscheidung erging nämlich am 4. Juni 2018, d. h. zehn Tage nach der stillschweigenden Ablehnung, so dass die Rechtsmittelführerin über die Zeit und die Angaben verfügte, die erforderlich waren, um ihre Beschwerde unter Berücksichtigung der von der Verwaltung in der bestätigenden ausdrücklichen Entscheidung gegebenen Begründung zu formulieren.
61 Die Rechtsmittelführerin tut auch nicht dar, dass die streitige Entscheidung Informationen enthielt, die erforderlich gewesen wären, um die stillschweigende Ablehnung ihres Antrags anfechten zu können. Insoweit ist festzustellen, dass der Umfang der Argumente, die im Rahmen einer Beschwerde gegen die stillschweigende Entscheidung vorgebracht werden konnten, nicht eingeschränkt worden ist.
62 Zum angeblichen Begründungsmangel des angefochtenen Beschlusses dahin, dass sich das Gericht mit der Argumentation der Rechtsmittelführerin insgesamt nicht hinreichend auseinandergesetzt habe, genügt der Hinweis, dass die dem Gericht obliegende Begründungspflicht nicht verlangt, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung durch das Gericht kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe für die Entscheidung des Gerichts zu erkennen, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrolle ausüben kann (Urteil vom 28. Juli 2011, Mediaset/Kommission, C‑403/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:533, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Das Gericht hat aber in den Rn. 48 und 51 bis 53 des angefochtenen Beschlusses rechtlich hinreichend die Gründe dargelegt, aus denen die Beschwerde der Rechtsmittelführerin gegen die streitige Entscheidung verspätet war. Dabei hat es klargestellt, dass die Einhaltung der in Art. 90 Abs. 2 des Statuts festgelegten Frist das Recht der Rechtsmittelführerin auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht verletze.
64 Nach alledem hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es befunden hat, dass die streitige Entscheidung nicht die Eröffnung einer neuen Beschwerdefrist im Hinblick auf die Ziele des Art. 90 Abs. 2 des Statuts sowie die Art. 41 und 47 der Charta rechtfertigen könne.
65 Der zweite und der dritte Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
66 Das Rechtsmittel ist deshalb insgesamt zurückzuweisen.
Kosten
67 Nach Art. 184 Abs 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, über die Kosten.
68 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
69 Da Frau Dickmanns mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und das EUIPO beantragt hat, sie in die Kosten zu verurteilen, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.
70 Obwohl das EUIPO auch beantragt hat, über die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug zu entscheiden, ist eine Entscheidung darüber nicht angebracht, da das Rechtsmittel zurückgewiesen wird und ein Anschlussrechtsmittel vom EUIPO nicht eingelegt worden ist.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Frau Sigrid Dickmanns trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens.
Bay Larsen |
Toader |
Jääskinen |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. Mai 2021.
Der Kanzler |
Der Präsident der Sechsten Kammer |
A. Calot Escobar |
L. Bay Larsen |
* Verfahrenssprache: Deutsch.